Das Strafverfahren im Allgemeinen gilt als Spiegelbild der gesellschaftlichen Ordnung, der Umgang mit dem Beschuldigten im Besonderen dann als Nagelprobe für die Ernsthaftigkeit rechtsstaatlicher Verfahrenskonzeption. Der Staat und die von ihm repräsentierte Gesellschaft wollen eine möglichst hohe Aufklärungsquote von Straftaten erreichen. Der einzelne Bürger hingegen in der Rolle des Beschuldigten besteht auf seinen Anspruch, wesentliche Rechte im Gang des Strafverfahrens zu haben. Die Problemkreise der „Hör- und Sprechfalle“ zeigen dabei schlaglichtartig die brennende Aktualität dieses Konflikts für die Praxis des Strafprozesses im Spannungsverhältnis zwischen der Effektivität der Strafrechtspflege einerseits und der notwendigen, verfassungsrechtlich gebotenen Sicherstellung der Beschuldigtenrechte andererseits.
Das strafprozessuale Problem der „Hörfalle“ hat die Judikatur sowie die Wissenschaft seit jeher beschäftigt. Die Entscheidung des Großen Senats sollte dieser Diskussion eigentlich ein Ende bereiten. Jedoch löste sie wiederum eine Welle der Kritik und ungeklärter Fragen auf. Umso bedauerlicher ist es, dass das BVerfG in seinem Beschluss vom 27.04.2000 die höchst verfassungsrechtlichen Sachprobleme, die die Fallgestaltungen der „Hörfalle“ aufwerfen, nur angerissen und schließlich die Entscheidung abgewiesen hat. Am 9.10.2002 hat das BVerfG dann schließlich einen klaren Standpunkt eingenommen, der sich allerdings nicht wesentlich von der Linie des Großen Senats abhebt. Trotzdem finden sich darin einige Neuerungen, die es zu beachten gilt. Auch die sog. „Sprech- bzw. Stimmenfalle“ stellt ein Thema dar, das Rechtsprechung und Literatur eingehend beschäftigt. Besonderes Augenmerk ist dabei auf die Entwicklung der Rechtsprechung und ihre unterschiedlichen Begründungsversuche bezüglich der Zulässigkeit solcher heimlichen Stimmenvergleiche und der Verwertbarkeit von daraus resultierenden Beweisen zu richten. Sowohl bei der „Hörfalle“ als auch bei der „Stimmenfalle“ stellt die Selbstbelastungs- bzw. Mitwirkungsfreiheit ein zentrales Thema dar, um das sich die Kontroversen ranken.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Terminologie
I. Begriff der „Hörfalle“
1. Die klassische „Hörfalle“
2. Die „Mithörfalle“
a) V- Person bzw. sonstig verdeckt ermittelnde Privatperson
b) Verdeckte Ermittler
3. Stellungnahme
II. Begriff der „Sprech- bzw. Stimmenfalle“
1. Identifizierung anhand der auf Tonträger fixierten Täterstimme
2. Identifizierung durch einen „Ohrenzeugen“
a) Wiedererkennungswahrscheinlichkeit bei Identifizierung von Stimmen
b) Durchführung einer akustischen Gegenüberstellung
C. Beweiserhebung und Beweisverwertung
I. Funktion
II. Abgrenzung von Beweisverwertungs- und Beweiserhebungsverboten
1. Beweiserhebungsverbote
a) Beweisthemaverbote
b) Beweismittelverbote
c) Beweismethodenverbote
2. Beweisverwertungsverbote
a) Modelle der Rechtsprechung
aa) Rechtskreistheorie
bb) Abwägungslehre
b) Modelle der Literatur
aa) Schutzzwecklehre
bb) Informationsbeherrschungslehre
cc) Beweisbefugnislehre
dd) Differenzierender Ansatz
c) Stellungnahme
D. Verwertbarkeit von Beweisen gewonnen aus „Hörfallen“
I. Zulässigkeit der Beweiserhebung durch Private
1. Zurechnung der privaten Ermittlungstätigkeit an den Staat
2. Zulässigkeit des Einsatzes von V- Männern und Informanten
a) §§ 160, 161, 163 StPO
b) § 34 StGB
c) §§ 110 a ff. StPO analog
3. Zwischenergebnis
II. „Hörfalle“ als Umgehung der Belehrungspflicht, §§ 163 a IV 2, 136 StPO
1. Allgemeines zu §136 StPO
2. Bestimmung der Beschuldigtenstellung
a) Subjektive Beschuldigtentheorie
b) Objektive Beschuldigtentheorie
c) Subjektiv- objektive Beschuldigtentheorie
d) Stellungnahme
3. Begriff der Vernehmung
a) Materieller Vernehmungsbegriff
b) Formeller Vernehmungsbegriff
c) Stellungnahme
4. Zwischenergebnis
III. § 136 StPO analog in „vernehmungsähnlichen Situationen“
1. Heimliche Ausforschung durch Privatpersonen
a) Vergleichbare Interessenlage
aa) Standpunkt der Rechtsprechung
bb) Standpunkt der Literatur
cc) Stellungnahme
b) Planwidrige Regelungslücke
c) Zwischenergebnis
2. Heimliche Ausforschung durch Verdeckte Ermittler
a) Position für Ausnahme von Belehrungspflicht
b) Gegenposition
c) Stellungnahme
3. Verwertbarkeit der Beweise
IV. Verstoß gegen das Täuschungsverbot, §§ 163 a IV 2, 136 a StPO (analog)
1. Allgemeines zu §136 a StPO
2. Unmittelbare oder analoge Anwendung
a) „Mithörfalle“
b) Klassische „Hörfalle“
3. Täuschung als verbotene Vernehmungsmethode
a) Begriff der Täuschung
aa) Ausdrückliche Täuschung
bb) Täuschung durch Unterlassen
aaa) Rechtspflicht der Privatperson
bbb) Rechtspflicht des Staates
cc) Konkludente Täuschung
4. Verbotene Täuschung oder erlaubte List
a) Stimmen für eine Täuschung
b) Stimmen gegen eine Täuschung
c) Stellungnahme
5. Verwertung von Beweisen
V. Verstoß gegen das Bild des offenen Ermittlungsverfahrens
1. Stimmen gegen den „Grundsatz der Offenheit“
2. Stimmen für den „Grundsatz der Offenheit“
3. Stellungnahme
VI. Verstoß gegen den nemo – tenetur – Grundsatz
1. Allgemeines
2. Schutzbereichsbestimmung
a) Abgrenzung nach Aktivität und Passivität
b) Instrumentalisierungsansatz
c) Prinzip der Eigenverantwortlichkeit
d) Täuschung
e) Schutz vor irrtumsbedingter Selbstbelastung
aa) Enge Auffassung: Schutz vor Zwang
bb) Weite Auffassung: Schutz vor Irrtum
f) Stellungnahme
3. Verwertbarkeit von Beweisen
VII. Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren
1. Herleitung des Anspruchs auf ein faires Verfahren
2. Schutzbereichsbestimmung
3. Verletzung der Chancengleichheit durch den Einsatz der „Hörfalle“
4. Zwischenergebnis
VIII. Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis, Art. 10 I GG
1. „Hörfalle“ als Eingriff in das Fernmeldegeheimnis
2. Schutzbereich des Art. 10 I GG
a) Standpunkt in der Rechtsprechung und Teile der Literatur
b) Gegenposition
c) Stellungnahme
3. Zwischenergebnis
IX. Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 I i. V. m. Art. 1 I GG)
1. §201 II Nr. 1 StGB – „Mithörfalle“
2. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht im weiteren Sinne
a) Schutzbereich
aa) Recht auf informationelle Selbstbestimmung
bb) Recht auf Schutz der Privatheit bzw. der Intimsphäre
cc) Recht am eigenen Wort
b) Eingriff
c) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
aa) Staatliches Interesse an der Strafverfolgung
bb) §§ 161, 163 StPO
3. Verwertbarkeit von Beweisen
X. Fazit und Würdigung der Entscheidung des Großen Senats
E. Die Verwertbarkeit von Beweisen gewonnen aus „Sprechfallen“
I. Verstoß gegen §136 a I StPO
1. Anwendungsbereich
2. Vernehmung
3. Täuschung
a) Rechtsprechung
b) Literatur
c) Stellungnahme
4. Verwertbarkeit von Beweisen
II. Verstoß gegen die Belehrungspflicht, §§ 163 IV 2, 136 StPO
1. Umfang der Belehrungspflicht
a) Aufklärungspflicht bezüglich der Mitwirkungsfreiheit
b) Beschränkung auf die Aussagefreiheit
2. Analoge Anwendung des § 136 I 2 StPO
3. Zwischenergebnis
III. Verstoß gegen das nemo – tenetur – Prinzip
1. Mitwirkungsfreiheit
2. Verwertbarkeit von Beweisen
IV. Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren
V. Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis, Art. 10 I GG
VI. Verstoß gegen das Recht am eigenen Wort, Art. 2 I, 1 I GG
1. „Recht am Stimmenklang“
2. Ermächtigungsgrundlage
a) § 163 b I StPO
b) § 58 II StPO
c) § 81 a StPO
d) § 81 b StPO
e) §§ 81, 81 a, 81 b, 94 ff., 100 a ff. StPO analog
f) Notstandsgrundsätze
g) §§ 100 c, d StPO und §§ 100 f StPO
aa) Abhören durch einen „Ohrenzeugen“
bb) Abhören und Aufnehmen durch den Staat
3. Verwertbarkeit von Beweisen
F. Schlussbemerkung
Zielsetzung und Themen der Arbeit
Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der strafprozessualen Problematik der „Hör- und Sprechfallen“, bei denen staatliche Ermittlungsbehörden verdeckt Informationen oder Stimmproben von Beschuldigten erlangen. Das primäre Ziel der Untersuchung ist es, die Verwertbarkeit der durch diese Methoden gewonnenen Beweise kritisch zu prüfen und das Spannungsfeld zwischen dem staatlichen Aufklärungsinteresse und den verfassungsrechtlich geschützten Rechten des Beschuldigten, insbesondere der Mitwirkungsfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, aufzulösen.
- Grundlagen der Terminologie von „Hör-“ und „Stimmenfallen“
- Systematische Abgrenzung von Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverboten
- Analyse der Verletzung von Beschuldigtenrechten (Belehrungspflicht, nemo-tenetur-Grundsatz, faires Verfahren)
- Prüfung von Eingriffen in Grundrechte (Fernmeldegeheimnis, allgemeines Persönlichkeitsrecht)
- Würdigung der aktuellen Rechtsprechung und Kritik an der Zulässigkeit verdeckter Ermittlungsmethoden
Auszug aus dem Buch
A. Einleitung
Das Strafverfahren im Allgemeinen gilt als Spiegelbild der gesellschaftlichen Ordnung, der Umgang mit dem Beschuldigten im Besonderen dann als Nagelprobe für die Ernsthaftigkeit rechtsstaatlicher Verfahrenskonzeption. Der Staat und die von ihm repräsentierte Gesellschaft wollen eine möglichst hohe Aufklärungsquote von Straftaten erreichen. Der einzelne Bürger hingegen in der Rolle des Beschuldigten besteht auf seinen Anspruch, wesentliche Rechte im Gang des Strafverfahrens zu haben. Die Problemkreise der „Hör- und Sprechfalle“ zeigen dabei schlaglichtartig die brennende Aktualität dieses Konflikts für die Praxis des Strafprozesses im Spannungsverhältnis zwischen der Effektivität der Strafrechtspflege einerseits und der notwendigen, verfassungsrechtlich gebotenen Sicherstellung der Beschuldigtenrechte andererseits.
Das strafprozessuale Problem der „Hörfalle“ hat die Judikatur sowie die Wissenschaft seit jeher beschäftigt. Die Entscheidung des Großen Senats sollte dieser Diskussion eigentlich ein Ende bereiten. Jedoch löste sie wiederum eine Welle der Kritik und ungeklärter Fragen auf. Umso bedauerlicher ist es, dass das BVerfG in seinem Beschluss vom 27. 04. 2000 die höchst verfassungsrechtlichen Sachprobleme, die die Fallgestaltungen der „Hörfalle“ aufwerfen, nur angerissen und schließlich die Entscheidung abgewiesen hat. Am 9. 10. 2002 hat das BVerfG dann schließlich einen klaren Standpunkt eingenommen, der sich allerdings nicht wesentlich von der Linie des Großen Senats abhebt. Trotzdem finden sich darin einige Neuerungen, die es zu beachten gilt.
Auch die sog. „Sprech- bzw. Stimmenfalle“ stellt ein Thema dar, das Rechtsprechung und Literatur eingehend beschäftigt. Besonderes Augenmerk ist dabei auf die Entwicklung der Rechtsprechung und ihre unterschiedlichen Begründungsversuche bezüglich der Zulässigkeit solcher heimlichen Stimmenvergleiche und der Verwertbarkeit von daraus resultierenden Beweisen zu richten. Sowohl bei der „Hörfalle“ als auch bei der „Stimmenfalle“ stellt die Selbstbelastungs- bzw. Mitwirkungsfreiheit ein zentrales Thema dar, um das sich die Kontroversen ranken. Im Folgenden soll nun ein weiterer Versuch unternommen werden, Klarheit in dieses Spannungsfeld zu bringen.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Diese Einleitung führt in die Problematik ein und beleuchtet das Spannungsfeld zwischen effektiver Strafverfolgung und den grundrechtlichen Garantien des Beschuldigten.
B. Terminologie: Hier werden die verschiedenen Erscheinungsformen der „Hör-“ und „Stimmenfallen“ definiert und begrifflich eingeordnet.
C. Beweiserhebung und Beweisverwertung: Dieses Kapitel legt die dogmatischen Grundlagen der strafprozessualen Beweisverbote und deren Abgrenzung dar.
D. Verwertbarkeit von Beweisen gewonnen aus „Hörfallen“: Ein ausführlicher Hauptteil, der die rechtliche Zulässigkeit und die Folgen für die Verwertbarkeit von Beweisen aus „Hörfallen“ unter verschiedenen Grundrechtsaspekten prüft.
E. Die Verwertbarkeit von Beweisen gewonnen aus „Sprechfallen“: Dieser Teil analysiert analog zu den „Hörfallen“ die spezifischen Probleme des heimlichen Stimmenvergleichs im Strafverfahren.
F. Schlussbemerkung: Die Arbeit schließt mit einer zusammenfassenden Würdigung und fordert eine restriktivere Auslegung der Zulässigkeit verdeckter Ermittlungsmethoden zum Schutz der Rechtsstaatlichkeit.
Schlüsselwörter
Hörfalle, Sprechfalle, Stimmenfalle, Beweisverwertungsverbot, Strafprozessrecht, Beschuldigtenrechte, Belehrungspflicht, nemo-tenetur-Grundsatz, Verdeckte Ermittlung, faires Verfahren, Fernmeldegeheimnis, Persönlichkeitsrecht, Stimmvergleich, Rechtsstaatlichkeit, Beweiserhebung.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser wissenschaftlichen Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert die strafprozessuale Zulässigkeit und Verwertbarkeit von Beweismitteln, die durch heimliche Maßnahmen der Ermittlungsbehörden – namentlich „Hör-“ und „Stimmenfallen“ – gewonnen wurden.
Was sind die zentralen Themenfelder der Untersuchung?
Im Fokus stehen die Verletzung von Beschuldigtenrechten bei verdeckten Ermittlungen, das Täuschungsverbot, der nemo-tenetur-Grundsatz sowie die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage der Arbeit?
Das Ziel ist es zu klären, unter welchen verfassungsrechtlichen und strafprozessualen Bedingungen der Einsatz von „Hör-“ und „Stimmenfallen“ zulässig ist und ob die daraus gewonnenen Beweise im Strafverfahren verwertet werden dürfen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit basiert auf einer juristischen Analyse von Gesetzesgrundlagen, der Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (insbesondere BGH und BVerfG) und der kritischen Auseinandersetzung mit der strafprozessualen Fachliteratur.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Untersuchung von „Hörfallen“ und „Stimmenfallen“. Dabei wird geprüft, inwieweit diese Methoden gegen Belehrungspflichten, das Täuschungsverbot, den nemo-tenetur-Grundsatz und verschiedene Grundrechte verstoßen.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die wichtigsten Schlagworte sind Hörfalle, Sprechfalle, Beweisverwertungsverbot, Stimmvergleich, Beschuldigtenrechte und rechtsstaatliche Verfahrenskonzeption.
Wie unterscheidet die Arbeit zwischen „Hörfalle“ und „Mithörfalle“?
Die „klassische Hörfalle“ bezieht sich oft auf das Belauschen von Vernehmungspausen, während die „Mithörfalle“ meist Privatpersonen einbezieht, die auf Veranlassung der Behörden ein Gespräch mit dem Beschuldigten führen, welches die Polizei heimlich mitverfolgt.
Welchen Einfluss hat die „Stimmenfalle“ auf die Beweisverwertung?
Die Arbeit argumentiert, dass auch bei Stimmvergleichen die verfassungsrechtliche Schutzbedürftigkeit des Beschuldigten Vorrang hat und der Einsatz von Täuschung oder heimlicher Informationsgewinnung zur Verwertbarkeit der gewonnenen Stimmproben führen kann.
Was schlussfolgert die Verfasserin zur „Hörfalle“?
Die Verfasserin plädiert kritisch gegen die Praxis der Behörden und befürwortet im Ergebnis eine weitgehende Unverwertbarkeit, da die Heimlichkeit und das arrangierte Vorgehen die Grundrechte des Beschuldigten in unzulässiger Weise tangieren.
- Quote paper
- Jennifer Pöschl (Author), 2009, Verwertbarkeit von Beweisen aus durch die Ermittlungsbehörden veranlassten Gespräche (sog. „Hör- und Sprechfallen“), Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/138387