Von der Europäischen Politischen Zusammenarbeit zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik

Entwicklung und Perspektiven


Tesis, 1997

118 Páginas, Calificación: 1,8


Extracto


Inhaltsverzeichnis:

Abkürzungsverzeichnis

I. Einführung:
1. Die Beschreibung des Themas
2. Problematik
3. Der methodische Ansatz
4. Aufbau
5. Quellenlage und Forschungsstand
6. Begriffsbestimmung

II. Von den ersten Ansätzen einer gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik bis zur Revision des Vertrages von Maastricht:
1. Die Entwicklung bis zum Vertrag von Maastricht
1. 1 Erste Ansätze und erste Verhandlungen
1. 2 Die Entstehung der EPZ und die Entwicklung bis zur Pariser Gipfelkonferenz vom
1. 3 Die rechtliche Grundlegung der EPZ durch die Einheitliche Europäische Akte (EEA)
1. 4 Entscheidungsfindung und Handlungsmöglichkeiten innerhalb der EPZ
1. 5 Die Beurteilung der Anfänge einer gemeinsamen Außenpolitik
2. Die GASP im Vertrag über die Europäische Union
2. 1 Die Regierungskonferenzen über die Politische Union und die Wirtschafts- und Währungsunion (1990/ 91)
2. 2 Die Inhalte und Ziele des Vertrags von Maastricht
2. 3 Die GASP in „Maastricht II“. Eine Vorschau
2. 4 Organisation und Instrumentarium der GASP
2. 4. 1 Die Gemeinsamen Aktionen und die Gemeinsamen Standpunkte
2. 4. 2 Die Politischen Dialoge
2. 5 Die Beurteilung der begonnenen Umsetzung der GASP
3. Einzelstaatliche Interessen und EU-Interessen
3. 1 Die GASP im Vergleich mit anderen Gemeinschaftspolitiken
3. 2 Die Stellung von Interessen innerhalb eines Systems von Zielvorstellung und Zielerreichung
3. 3 Manifeste und latente Interessen
3. 4 Forderungen
3. 4. 1 Ostasien, Pazifik, Japan
3. 4. 2 ASEAN
3. 4. 3 China
3. 4. 4 Die AKP-Staaten, die südlichen Mittelmeeranrainerstaaten und Südafrika
3. 4. 5 Mittel-Ost-Europa
3. 5 Eine Bewertung der Forderungen
4. Die Europäische Sicherheitsarchitektur
4. 1 Die Entstehung und Entwicklung der WEU
4. 2 Die Zusammensetzung und die Organe der WEU
4. 3 EU und NATO
4. 4 Der sicherheitspolitische Aspekt einer EU- und NATO-Osterweiterung
4. 5 KSZE/ OSZE
4. 6 Die sicherheitspolitische Rolle der Vereinigten Staaten von Amerika in Europa
4. 7 Die Beurteilung einer gemeinsamen Sicherheitspolitik
4. 7. 1 Der Begriff „Europa“
4. 7. 2 Die neutralen Staaten und Rußland
4. 7. 3 Die militärische Komponente einer europäischen Sicherheitsarchitektur

III. Schluß:
1. Die Entwicklung einer gemeinsamen Außenpolitik im Überblick
2. Bewertung und Perspektive

Literaturverzeichnis

1. Bücher

2. Aufsätze

3. Dokumente

4. Sonstige Quellen

Abkürzungsverzeichnis:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

I. EINFÜHRUNG:

1.: Die Beschreibung des Themas:

Mit dem „Vertrag von Maastricht“ einigten sich die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union über die Einführung, Erarbeitung und Entwicklung der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP).

Bereits seit 1970 wird darüber diskutiert, wie neben einer verstärkten Zusammenarbeit in den Bereichen Agrarpolitik und Handelspolitik auch eine Kooperation im Bereich der Außenpolitik geschaffen werden kann.

Ein erster Ansatz war die sogenannte „Europäische Politische Zusammenarbeit (EPZ)“, die zunächst einen eher informellen Charakter hatte, aber später (1986) durch die „Einheitliche Europäische Akte (EEA)“, die einen speziellen EPZ-Artikel („EPZ- Vertrag“) beinhaltet, auf eine rechtsverbindliche Plattform gestellt wurde. Die „EEA-EPZ“ stellt somit die erste rechtlich bindende Umsetzung der Vorstellung einer gemeinsamen Außenpolitik dar.

Die EPZ war aber keine gemeinsame Außenpolitik, sondern nur ein „Rahmen“ für Konsultation und Koordination.

Diesbezüglich wurde bereits kurze Zeit später eine Verbesserung der Handlungsmöglichkeiten gefordert, was 1991 durch die Zusammenlegung der Europäischen Gemeinschaften mit der Weiterentwicklung der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (WWU), der aus der EPZ hervorgegangenen GASP und der zu entwickelnden Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Innen- und Justitzpolitik zur Gründung der Europäischen Union (EU) führte. Gründungsdokument war der am 01. 11. 1993 vollständig ratifizierte und in Kraft getretene „Vertrag über die Europäische Union (EUV)“, der allgemein als „Maastricht-Vertrag“ bekannt geworden ist. Vor allem fügt der EUV der Vorstellung von einer gemeinsamen Außenpolitik die Idee einer gemeinsamen Sicherheitspolitik mit der längerfristigen Entwicklung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik hinzu.

Die GASP stellt innerhalb der Säulenstruktur der EU den zweiten Pfeiler dar und gilt als „Erste Phase“ auf dem Weg zur Verwirklichung einer dann tatsächlichen gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, die zukünftig eine gemeinsame Verteidigungspolitik beinhalten soll. Den Zeitpunkt der Realisierung der „tatsächlichen“ GASP läßt der EUV jedoch offen.

Besonders im Hinblick auf eine gemeinsame Verteidigungspolitik stellt sich der EUV als noch sehr rudimentär dar.

Der gesamte Bereich der Außenpolitik bleibt - anders als bei anderen sogenannten „Vergemeinschafteten Politiken“, wie zum Beispiel der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) - auch nach der Annahme des Vertrages von Maastricht immer noch Aufgabe der nationalen Regierungen, wobei der EUV (Maastricht I) letztlich nicht definiert, welche Felder der Begriff „Außenpolitik“ umfaßt.

Als Problem stellt sich in diesem Zusammenhang die Trennung von Außenpolitik, Außenhandelspolitik und Außenbeziehungen dar, wie sie durch die Säulenstruktur des EUV vorgegeben wird.

Zu untersuchen ist, ob diese vorerst nur Umbenennung der EPZ in GASP nicht schon die „Endphase“ des „Projektes GASP“ darstellt.

Die GASP muß dahingehend einerseits zunächst als „Ergebnis“ eines eigenständigen Entwicklungsverlaufes betrachtet werden, andererseits muß sie aber auch als Teil des europäischen Integrationsprozesses gesehen werden und nicht zuletzt muß die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik als zukünftige vergemeinschaftete Politik der Europäischen Union in einer Ebene mit anderen vergemeinschafteten Politiken bewertet werden.

Dennoch wird der „Strang“, der schließlich zu einer vergemeinschafteten GASP innerhalb des europäischen Integrationsprozesses führen soll, für diese Arbeit den „Roten Faden“ darstellen, neben dem aber immer wieder - im Sinne von Vergleichen - auf andere Bereiche der europäischen Entwicklung verwiesen wird.

2.: Problematik:

Die Problematik, die dieser Arbeit zugrunde liegt, ist die grundsätzliche Frage nach Struktur und Substanz der GASP.

Die Mitglieder der Europäischen Union handeln aus bestimmten Gründen, die für jeden einzelnen Staat einen Nutzen bzw. die Abwehr eines Schadens darstellen. Basierend auf diesen Gründen, die als das für einen Staat grundsätzlich Wünschenswerte bezeichnet werden können, besteht u.a. die Möglichkeit, sich zum Zweck der Zielerreichung einem übergeordneten System anzuschließen.

Im Hinblick auf diese Ausgangsüberlegung stellt sich die Frage, inwieweit bzw. unter welchen Voraussetzungen einerseits ein solches System „in sich“ funktionieren kann und andererseits alle nationalen Nutzenerwartungen erfüllt.

Diesbezüglich soll in dieser Arbeit aufgezeigt werden, wie sich der Wunsch, eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik zu etablieren, entwickelt hat, wie aber parallel zu der Entwicklung des Wunsches eine gewisse Stufe seiner Verwirklichung erreicht wurde, in der das Beharren auf nationalen Vorstellungen einen weiteren Fortschritt verhindert.

Ist die GASP in der Form in der sie heute existiert, das Ergebnis der Verwirklichung des prinzipiell geäußerten Wunsches oder ist sie nur das Produkt abgeschliffener und - zum Zwecke eines Kompromisses - auf ein Minimum reduzierter nationaler Vorstellungen ?

Zur Klärung dieser Frage muß versucht werden eine Basis zu finden, auf der die Vielfalt von Einflüssen und Forderungen bewertet werden kann und auf der sich eine Idee aufbauen läßt, an der die tatsächliche Verwirklichung des Wunsches „GASP“ gemessen werden kann.

Diese Basis soll durch die aus den verschiedenen Dokumenten, die in Verbindung mit der Etablierung einer europäischen Außen- und Sicherheitspolitik gebracht werden können, ableitbaren Interessen der EU-Mitglieder repräsentiert werden.

Es wird also davon ausgegangen, daß Interessen überhaupt das leitende Element der Verwirklichung bestimmter politischer Vorstellungen sind.

Es ist fraglich, ob diese Annahme ausreichend ist, bezüglich der GASP zureichende Antworten zu finden, aber grundsätzlich besteht die Möglichkeit des Vergleiches des fundamental Gewünschten mit dem tatsächlich Realisierten.

Interessen, die schließlich ein bestimmtes Vorgehen in bezug auf die Einrichtung einer gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik determinieren, sollen hier diejenigen sein, die aus einem konkreten Nutzenkalkül erwachsen.

Es muß also untersucht werden, inwieweit ein Akteur bereit ist, bei der Erwartung eines bestimmten Nutzens aus der GASP welche und wieviele „Kosten“ zu akzeptieren, und ob nicht letztlich der Wert der Kosten den Wert des Nutzens bei der momentanen Organisation der GASP übersteigt.

Ferner stellt sich die Frage, wie und wodurch die Akzeptanz einer bestimmten Kostenhöhe durch jeden einzelnen Akteur definiert ist.

Grundsätzlich entstehen Interessen in abgeschlossenen Systemen, da sie sich nur aus der Abgrenzung zu anderen Interessen definieren lassen. Die dadurch entstehende Heterogenität des Systems „EU“ wirft die Frage auf, ob die in der nationalen Abgegrenztheit entstandenen Interessen allein durch die Feststellung einer gemeinsamen europäischen Identität aus einer - aus mehreren „Staatsindividuen“ entstehenden - Interessensvielfalt in eine neue europäische „Interessensindividualität“ umgewandelt werden können oder ob dieser Prozeß zwar initiiert, aber letztlich durch Willensäußerungen und das Formulieren von Wünschen nicht realisiert werden kann.

Problematisch sind diesbezüglich vor allem gesamteuropäische Zielformulierungen, denn ein - in einer Zielformulierung auftretender - zentraler Begriff kann zwar oberflächlich innerhalb der verschiedenen nationalen Identitäten „gleich aussehen“, aber seine genaueren Definitionen können völlig unterschiedlich sein, besonders wenn es um die Festlegung der zum Zwecke der Zielerreichung akzeptierten Kosten geht.

3.: Der methodische Ansatz:

Diese Arbeit basiert auf dem grundsätzlichen Wunsche der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik zu erarbeiten und zu verwirklichen. Sie ist nicht der Versuch zu klären, ob eine solche gemeinsame Politik überhaupt sinnvoll ist.

Vielmehr soll in einer empirisch-analytischen Vorgehensweise beschrieben werden, wie der Weg bis zum Entschluß eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik in der Europäischen Union verlaufen ist. Darüber hinaus wird die Phase der Regierungskonferenz zur Revision der Verträge von Maastricht analysiert. Zugrunde liegt also ein System von Darstellung und Bewertung.

Dieser empirisch-analytische Ansatz beinhaltet eine Betrachtung der bisher u.a. vertraglich verankerten Gründe. Aus diesen Gründen resultieren Zielformulierungen hinsichtlich einer gemeinsamen europäischen Außen- und Sicherheitspolitik, welche schließlich zu zusammenfassenden Hypothesen führen, die dann an den verschiedenen Dokumenten und an der - durch deren Umsetzung - geschaffenen Realität gemessen werden können.

Die Arbeit basiert ebenso auf dem ständigen Vergleich von „Anspruch und Wirklichkeit“.

Innerhalb dieses Vergleiches soll insbesondere auf Impulse, die Handlungen fordern und somit strukturieren eingegangen werden. Des Weiteren werden die tatsächlich durchgeführten Handlungen sowie deren Anpassung an die Forderungen untersucht.

Dazu werden neben der empirisch-analytischen Methode auch Vorgehensweisen aus mathematischen und volkswirtschaftlichen Bereichen entliehen.

Derjenige Bereich dieser Arbeit, der sich mit der Darstellung der durch die historische Entwicklung geschaffen Realität befaßt, soll in Form einer Dokumentenanalyse durchgeführt werden. Ziel dieser Analyse ist die Herausarbeitung einer empirischen Wirklichkeit.

Jedoch ergeben sich aus den gleichen Dokumenten auch normative Forderungen. Der Bereich der Differenz der empirischen Wirklichkeit und des normativen Anspruches wird dann der Hauptuntersuchungsgegenstand sein.

Um diesen Bereich zu ermitteln, wird folgende Annahme eingeführt:

Wenn das Dokument 1den Sachverhalt X fordert, und das Dokument 2 die Verwirklichung X-1 zuläßt, dann muß das Dokument 1 (möglicherweise innerhalb eines Dokuments 3) dahingehend revidiert werden, daß die Verwirklichung von X möglich wird.

Dies Annahme impliziert drei strukturierende Fragen:

1. Warum wird ein Sachverhalt gefordert ?
2. Warum wird er nicht zu 100% verwirklicht, wenn er gefordert wird ?
3. Wie kann ein geforderter Sachverhalt zu 100% verwirklicht werden, wenn dies offensichtlich gewünscht wird ?

Ausgehend von der weiteren Annahme, daß Interessen die systematisierenden Elemente von Politik sind, lassen sich folgende Sätze aufstellen, die zu untersuchen sind:

1.: Alle erfolgreiche Politiken sind diejenigen, die Interessen vollständig berücksichtigen.

2.: Die GASP kann nicht alle Interessen in gleichem Maße berücksichtigen.

A.: Die GASP kann keine erfolgreiche Politik sein.

Wenn man aber präzisierend formuliert:

1.: Alle erfolgreichen nationalen Politiken sind diejenigen, die nationale Interessen vollständig berücksichtigen.

2.: Nationale Außenpolitik berücksichtigt nationale Interessen.

A.: Nationale Außenpolitik ist erfolgreich.

dann gilt:

Die GASP ist dann (und nur dann) eine erfolgreiche europäische Politik, wenn es gelingt, europäische Interessen zu formulieren.

Daraus abgeleitet stellt sich eine essentielle Frage.

Wie kann es gelingen aus einer Vielzahl nationaler Interessen ein europäisches Interesse zu formen, daß in seiner Gesamtheit wiederum allen nationalen Interessen gerecht wird ?

Die Arbeitshypothese, die sich aus allen beschriebenen Annahmen formulieren läßt ist:

Die GASP kann nur dann eine erfolgreiche europäische Politik sein, wenn sie Ausdruck eines europäischen Interesses ist, das alle EU-Staaten so akzeptieren, denn nur dann können sie eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik wollen, was wiederum die Voraussetzung für die teilweise Aufgabe von Souveränität in diesem Bereich ist.

4.: Aufbau:

Um die genannten Fragen beantworten zu können wird zunächst die Einführung und Entwicklung der EPZ bis zu ihrer Ablösung durch die GASP untersucht und bewertet. Ziel dabei ist die grundsätzliche Herausarbeitung einer gewünschten Struktur der gemeinsamen Außenpolitik und der Vergleich mit dem tatsächlich Geschaffenen.

Daraufhin wird die GASP, wie sie in „Maastricht I“ verankert ist, beschrieben, mit dem Ziel, das gegenüber der EPZ tatsächlich Neue herauszuarbeiten.

Außerdem wird in diesem Abschnitt geprüft, inwieweit die Institutionen und Vorgehensweisen der „Maastricht-I-GASP“ hinsichtlich des Zieles der Etablierung einer „tatsächlichen“ GASP zuträglich sind.

Daraus folgend werden dann bereits Forderungen an die GASP des revidierten EUV („Amsterdam-GASP“) gestellt, die später als Grundlage für die Bewertung der Umsetzung der Vorschläge der „Regierungskonferenz zur Revision der Verträge von Maastricht“ verwendet werden können.

Im nächsten Abschnitt muß dann prinzipiell geklärt werden welchen Forderungen die GASP allgemein und speziell gerecht werden muß. Dazu wird untersucht welchen Stellenwert nationale Interessen und Forderungen aus dem internationalen System dahingehend haben.

Ziel ist der Versuch, über gemeinsame äußere Einflüsse einen Weg zu finden, um nationale Interessen zu europäischen Interessen umzuformen. Es soll versucht werden, herauszufinden, wie ein spezielles nationales Interesse beschaffen sein muß, damit es sich für eine solche Umformung überhaupt eignet.

Im letzten Abschnitt des Hauptteiles werden die europäische Sicherheitsarchitektur und die auf sie wirkenden und zu berücksichtigenden Einflüsse aufgezeigt, mit dem Ziel der Erarbeitung eines möglichen europäischen Sicherheits- und Verteidigungsmodels.

Im Schlußteil soll zusammenfassend und zusammen schauend geprüft werden, wie eine GASP beschaffen sein muß, wenn sie erstens eine geforderte „tatsächliche“ GASP sein soll und zweitens, ob sie als solche - unter den gegebenen Voraussetzungen - überhaupt eine erfolgreiche europäische Politik sein kann.

5.: Quellenlage und Forschungsstand:

Als Hauptquellen dienen die Dokumente, die den Entwicklungsprozeß der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik aufzeigen. Das sind vor allem für den Bereich der EPZ die im Kommuniqué von Den Haag (1969) geforderten regelmäßigen Berichte der EG-Außenminister an die Staats- und Regierungschefs sowie deren Kommuniqués und Deklarationen. Für die Beschreibung und Bewertung der EPZ ist die EEA grundlegend.

Der Großteil der verwendeten Dokumente ist in der Dokumentation der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik zusammengefaßt. Diese Sammlung wird herausgegeben vom Auswärtigen Amt.

Als Primärquellen für den Bereich der GASP dienen der Vertrag von Maastricht, insbesondere Titel V Artikel J bis J.11, darüber hinaus die Protokolle und Erklärungen von Maastricht, hier vor allem die „Erklärung zu den Abstimmungen im Bereich der GASP“ und die „Erklärung zu den praktischen Einzelheiten im Bereich der GASP“.

Außerdem dienen als Quellen die Beschlüsse des Rates der EU über die sogenannten „Gemeinsamen Aktionen“ im Rahmen der GASP sowie die Vorabveröffentlichung des Entwurfes für den Vertrag von Amsterdam (Revision des Vertrages von Maastricht). Der Entwurf wurde von der Europäischen Kommission herausgegeben.

Bis zur Ratifizierung und Veröffentlichung der vollständig überarbeiteten Vertragstexte von Amsterdam muß diesbezüglich vor allem auf Presse- und Agenturmeldungen zurückgegriffen werden, insbesondere auf Aussagen des Außen- oder Finanzministers bzw. des Staatsministers im Auswärtigen Amt, da sich vor allem im Bereich der GASP eine erhebliche Abweichung von den Vertragsentwürfen (nicht zuletzt durch die Regierungswechsel in Großbritannien und Frankreich) abzeichnet.

Eine umfassende Untersuchung des Vertrages von Maastricht liefert WEIDENFELD, Werner (Hrsg.), Maastricht in der Analyse, Gütersloh 21994 und darin im Speziellen JANNING, Josef, Außen- und Sicherheitspolitik nach Maastricht. Die Aufsätze und sonstigen Veröffentlichungen von Werner Weidenfeld, vor allem aber die Zusammenfassung der Arbeiten der europäischen Strukturkommission zur Reform der Europäischen Union, stellen die umfassendste Beschäftigung mit der Problematik einer gemeinsamen europäischen Außen- und Sicherheitspolitik dar.

Eine weitere, überwiegend auf die Revision abzielende Quelle, liefert JOPP, Mathias, Reformziel Stärkung der außen- und sicherheitspolitischen Handlungsfähigkeit der EU. In: JOPP, Mathias/ SCHMUCK, Otto, Die Reform der Europäischen Union. Analysen - Positionen - Dokumente zur Regierungskonferenz 1996/ 97, Bonn 1996.

Im Bereich der Sicherheitspolitik sind grundlegend: SCHNEIDER, Heinrich, Europäische Sicherheitsarchitektur. Konzeptionen und Realitäten; Rechts- und Sozialwissenschaftliche Reihe, Band 15, herausgegeben von BRAUNEDER, Wilhelm, Frankfurt a. M. 1996 und FORNDRAN, Erhard/ LEMKE, Hans-Dieter (Hrsg.), Sicherheitspolitik für Europa zwischen Konsens und Konflikt. Analysen und Optionen, veröffentlicht von der Stiftung Wissenschaft und Politik Ebenhausen, Baden-Baden 1995.

In dieser Veröffentlichung beschreibt Erhard Forndran in seinem Aufsatz „Rahmenbedingungen, Probleme und Möglichkeiten einer künftigen europäischen Außen- und Sicherheitspolitik“ u.a. die theoretische Grundlage des „Interesses als Paradigma“.

6.: Begriffsbestimmung:

Der zentrale Begriff dieser Arbeit ist „Außenpolitik“. Grundsätzlich sollen darunter alle Aktivitäten eines politischen Akteurs verstanden werden, die sich in das internationale System richten und somit Ausdruck seiner Souveränität sind. Außenpolitik muß also auch den Bereich der Innenpolitik beinhalten, der auf andere Akteure im internationalen System abzielt.

Der Begriff „Außenpolitik“ ist dem Bereich der Außenbeziehungen übergeordnet.

Dies stellt innerhalb der EU ein gewisses Problem dar, da die EG als erster Pfeiler und die gemeinsame Innen- und Justizpolitik als dritter Pfeiler Interessen am internationalen System haben, die wiederum dahingehende Handlungen definieren. Das ist aber nicht nur ein Definitionsproblem, sondern es stellt den fundamentalen Revisionsansatz des EUV dar, vor allem weil sich insbesondere Bereiche der EG und der GASP teilweise überschneiden, über welche dann fatalerweise mit unterschiedlichen Beschlußfassungsmechanismen abgestimmt werden kann.

Dieser Zustand scheint immer wieder der Hauptgrund der Blockierung weiterer Integrationsbemühungen zu sein. Daher soll dieser Arbeit bei der Betrachtung dieser Problematik grundsätzlich eine Höherbewertung des Begriffes „Außenpolitik“ zugrunde liegen.

Der Begriff der „Sicherheit“ ist prinzipiell mehrdimensional zu bewerten. Generell wird er in dieser Arbeit als Ausdruck des Interesses „Schutz“ verwendet und stellt somit den Rahmen dar, innerhalb dessen das Basisinteresse „Wohlstand“ verwirklicht werden kann. „Sicherheitspolitik“ umfaßt dahingehend diejenigen Handlungen, die sich innerhalb der Außenpolitik eines Akteurs - also in das internationale System gerichtet - mit der Bildung eines Umfeldes beschäftigen, in dem die fundamentalen Interessen verwirklicht werden können. Sicherheitspolitik ist somit ein Teil der Außenpolitik, wobei Verteidigungspolitik den militärischen Teil der Sicherheitspolitik darstellt.

Diese Arbeit basiert auf folgender Wertigkeit der genannten Begriffe:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Interessen stellen in diesem System das elementar von einem Akteur Gewünschte dar. Sie sind geprägt durch Bedürfnisse, Wertvorstellungen und anerkannte Normen.

In dieser Arbeit sind mit dem Begriff „Interessen“ die politischen Interessen gemeint. Das sind die (z. B. durch eine Partei) kollektivierten, durch einen Auswahlprozeß (demokratische Wahl) herausgearbeiteten und - durch den jeweiligen Akteur im internationalen System repräsentierten - individuellen Bedürfnisse der Mehrheit. (In einer Demokratie könnte man das im weitesten Sinne als „das Gemeinwohl“ bezeichnen.)

Interessen lassen sich trennen in latente („versteckte“) Interessen, zu denen - insbesondere nach dem Wegfall des Ost-West-Konfliktes - das Interesse der militärischen Sicherheit zählt und in manifeste Interessen, die unter dem Oberbegriff „Wohlstand“ zusammengefaßt werden können.

Das sogenannte „Gemeinwohl“, auf dessen Berücksichtigung die Handlungen des politischen Akteurs basieren (sollen), spaltet sich also auf in die fundamentalen Bedürfnisse „Wohlstand und Schutz“.

„Schutz“ kann dabei von zwei Seiten bewertet werden: zum einen als der Rahmen innerhalb dessen das Bedürfnis „Wohlstand“ befriedigt werden kann und zum anderen als Sicherung des Erreichten.

Der Begriff „Wohlstand“ kann letztlich nicht definiert werden, da es scheint, das dieser Zustand nicht zu erreichen ist. Eine Möglichkeit wäre die Zuhilfenahme des Gesetzes des abnehmenden Grenznutzens, wobei es fraglich ist ob nicht bei einer vollständigen Befriedigung des Bedürfnisses „Wohlstand“ einfach eine andere Definition zugrunde gelegt wird, die dann wiederum eine weitergehende Befriedigung fordert.

Wenn ein Individuum seinen Hunger mit Brot ausreichend stillen kann, dann wird es früher oder später nach Kuchen verlangen.

II.: VON DEN ERSTEN ANSÄTZEN EINER GEMEINSAMEN AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK BIS ZUR REVISION DES VERTRAGES VON MAASTRICHT:

II. 1: Die Entwicklung bis zum Vertrag von Maastricht:

1. 1: Erste Ansätze und erste Verhandlungen:

Europa besteht aus 41 Staaten, in denen insgesamt 120 verschiedene (Haupt-) Sprachen gesprochen werden. Dennoch ist die kulturelle Entwicklung in ihren Grundzügen weitgehend identisch. Zu verweisen ist hier zum Beispiel auf das kulturelle Erbe des Römischen Reiches und speziell auf das Reich Karls des Großen. „Es [das unteilbare politische Gebilde Europa] ergibt sich vor allem daraus, daß es dank Jahrtausenden der gemeinsamen Geschichte seiner Bewohner, die viele Male in verschiedenartig beschaffenen multinationalen Reichen lebten, im wesentlichen allmählich zu einem einzigen geistigem Raum oder Zivilisationskreis geworden ist“[1].

Es ist nicht verwunderlich, daß stets Versuche unternommen wurden, Europa in verschiedensten Anordnungen zu vereinigen; diese Versuche hatten aber meist einen hegemonialen Hintergrund und endeten daher mit der Unterjochung anderer Völker oder deren Vernichtung.

Nach dem Ersten Weltkrieg kamen Gedanken auf, welche Modelle des friedlichen Zusammenschlusses zum Thema hatten. So dachte Richard Coudenhove-Kalergi über ein „Paneuropa“ nach und Aristide Briand und Gustav Stresemann sprachen vor dem Völkerbund in Genf von den „Vereinigten Staaten von Europa“[2], aber „... erst der völlige Zusammenbruch Europas [nach dem Zweiten Weltkrieg] und der politische und wirtschaftliche Zerfall der europäischen Staaten schufen die Voraussetzung für einen Neubeginn und zwangen zu einem weit radikaleren Denken im Hinblick auf die Neugestaltung Europas“[3].

Der „Pariser Vertrag“ (18. 04. 1951) besiegelte die Gründung der „Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl“ (EGKS) und durch die „Römischen Verträge“

(23. 05. 1957) wurde die „Europäische Wirtschaftsgemeinschaft“ (EWG) und die „Europäische Atomgemeinschaft“ (EURATOM) ins Leben gerufen.

Diese beiden Verträge bilden zusammen die Grundlage für Zusammenarbeit und Integration innerhalb eines vereinten Europas[4]. Offensichtlich waren die Ziele beider Verträge eher ökonomischer Natur[5], dennoch stand als übergeordnetes Motiv über der Zielsetzung einer Einigung der Volkswirtschaften stets die Idee der politischen Union[6]. Die politische Integration konnte mit der Vervollständigung des Marktes nicht Schritt halten, aber die Verwirklichung der politischen Integration wurde nicht aufgegeben, vielmehr wurde die Einigung auf ökonomischer Ebene als Voraussetzung oder Chance für die politische Zusammenarbeit angesehen[7].

Man kann hier von einer „Integrationslogik“[8] oder einer „Logik der Römischen Verträge“[9] sprechen. Basierend auf den Überlegungen und Motiven, die den Plänen für ein vereinigtes Europa zugrunde liegen, müßte einer erfolgreichen wirtschaftlichen Integration (deren Höhepunkt vermutlich die Wirtschafts - und Währungsunion sein wird) „logischerweise“ eine politische Integration folgen.

Bereits nach den „Pariser Verträgen“ wurde versucht über eine verteidigunspolitische Integration die politische Integration zu verwirklichen. Angesichts der militärischen Lage in Europa entstand auf der Basis des „Pleven - Plans“ der „Vertrag über die Europäische Verteidigungsgemeinschaft (EVG)“.

Der EVG-Vertrag war das Ergebnis aufeinander aufbauender und ineinander verflochtener Vorstellungen einer europäischen Integration (die teilweise parallel verhandelt wurden), sowie einiger Forderungen von Außen.

Bereits 1949 beantragten die Vereinigten Staaten die Aufhebung der Begrenzungen der deutschen Stahlindustrie. Daraufhin mußte der französische Außenminister Robert Schuman grundsätzlich das Verhältnis zwischen Deutschland und Frankreich definieren. Auf der Grundlage der Vorschläge von Jean Monnet entwickelte er den sog. „Schuman - Plan“, der schließlich in die EGKS mündete. Im Zuge der Verhandlungen über die Zusammenlegung der deutschen und französischen Kohle- und Stahlproduktion, machte Winston Churchill den „als sensationell empfundenen“[10] Vorschlag, eine europäische Armee - mit der Beteiligung Deutschlands - zu gründen. Die Beratende Versammlung des Europarates gab daraufhin folgende Empfehlung ab: “Die Versammlung, in dem Wunsche, ihr Einvernehmen mit dem Wunsche, über die Aufrechterhaltung des Friedens zum Ausdruck zu bringen und entschlossen, die Aktion zu unterstützen, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zur Verteidigung friedlicher Völker gegen eine Aggression unternommen wird, verlangt die sofortige Schaffung einer Vereinigten Europäischen Armee unter der Autorität eines europäischen Verteidigungsministers, die einer demokratisch europäischen Kontrolle unterstellt wird und in Zusammenarbeit mit den USA und Canada handelt“[11].

Der „Pleven-Plan“ sah vor, diejenigen Staaten, die dem „Schuman-Plan“ zugestimmt hatten, zu einer Europäischen Verteidigungsgemeinschaft zusammenzuführen: „Die französische Regierung schlägt die Schaffung einer Europäischen Armee zur gemeinsamen Verteidigung vor, die mit den Institutionen des Vereinten Europas verbunden ist ...“[12].

Aus der amerikanischen Forderung, Deutschland wiederzubewaffnen, und aus der Einsicht, daß dies nur in einer gemeinsamen Armee geschehen könne, sollte nun der entscheidende Motor einer politischen Integration werden. Im nächsten Schritt war geplant, den EVG-Vertrag um den Vertrag über eine Europäische Politische Gemeinschaft (EPG) zu erweitern. Mittelfristige Vorstellung war, daß die EPG die EVG kontrollieren und die Außenpolitiken der Mitgliedsstaaten koordinieren sollte. Langfristig war die Fusion von EVG und EPG, sowie Bestandteilen der EGKS, geplant. Der EVG-Vertrag wurde 1954 von Frankreich abgelehnt. Diese Ablehnung muß mit dem militärischen Scheitern der französischen Armee in Indochina in Zusammenhang gebracht werden. Eine Begründung für die Ablehnung des Vertrages wurde jedoch von der französischen Nationalversammlung nicht bekannt gegeben. Eine Spekulation war, daß es ein informelles Abkommen zwischen der UdSSR und Frankreich gab, welches vorsah, daß die Sowjetunion den Friedensprozeß in Indochina fördere, wenn Frankreich im Gegenzug auf die EVG verzichten würde[13]. Mit der Ablehnung der EVG war auch die EPG gescheitert und somit vorerst grundsätzlich auch die Koordination der Außenpolitiken. Es kam zu einer Rückbesinnung auf die „Integrationslogik“: Zuerst Fusion der Märkte und der Landwirtschaft, dann politische Integration.

Die Idee, eine politische Einigung über die Schiene der gemeinsamen Verteidigung zu erreichen, wurde jedoch nicht aufgegeben: Aus dem „Brüsseler Vertrag“, der ursprünglich unterzeichnet wurde, um Deutschland zu kontrollieren, wurde - nach der Einbeziehung der Bundesrepublik Deutschland und Italiens - die Westeuropäische Union (WEU)[14].

Im gleichen Jahr der Aufnahme Deutschlands in die WEU und unmittelbar darauf in die NATO (1955), wurden die ersten Pläne zur Gründung der EWG vorgelegt. Nach den „Römischen Verträgen“ wurde bereits wieder über eine politische Integration nachgedacht: Die Außenminister der EWG verhandelten über eine Europäische Politische Union (EPU). Bei diesen Verhandlungen spielte der französische Präsident Charles de Gaulles eine wichtige Rolle. Er forderte ein „Europa der Vaterländer“, also eine Konföderation. Dazu legte die französische Regierung einen Plan vor („Plan Fourchet I“[15] ), mit dem Ziel der Gründung einer föderativen Union . Dieser Plan fand im Außenministerrat keine Zustimmung. Es fehlten die Grundideen der Integration, die durch Kooperation ersetzt wurden. Es bestand keinerlei Beziehung zur EWG und ebenso war das Verhältnis zur NATO nicht umfassend geklärt. Auch der „Plan Fourchet II“, der zudem auch keine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik mehr vorsah, konnte keine Zustimmung gewinnen. Um die französischen Vorschläge akzeptieren zu können, hätten den Plänen Zusatzpunkte hinzugefügt werden müssen, welche die Franzosen ihrerseits unter keinen Umständen akzeptiert hätten. Die Verhandlungen über die EPU wurden abgebrochen, sie waren - nicht zuletzt an de Gaulles Vorstellungen - gescheitert. Offiziell sprach man nicht von einem Scheitern der Verhandlungen, sondern nur von einer Unterbrechung.

1. 2 : Die Entstehung der EPZ und die Entwicklung bis zur Pariser

Gipfelkonferenz vom 10. 12. 1974:

Als sich am 1. und 2. 12. 1969 die Staats- und Regierungschefs der EG-Staaten in Den Haag trafen, stand auch die Weiterführung der europäischen politischen Integration auf der Tagesordnung. Nach einer längeren Phase, während der man sich innerhalb der EWG vornehmlich um ökonomische Problemstellungen gekümmert hatte[16], war es an der Zeit - hinsichtlich der politischen Integration - neue Zeichen zu setzen. Nicht zuletzt deshalb, weil von britischer Seite das nunmehr dritte Beitrittsgesuch vorlag und Präsident de Gaulles, der bisher die britische Mitgliedschaft verhindert hatte[17], mittlerweile nicht mehr im Amt war.

Dem Betritt Großbritanniens, dessen Ablehnung ein Hauptgrund des Scheiterns der EPU war, schien nun nichts mehr im Wege zu stehen[18], zumal der neue französische Präsident George Pompidou einer Mitgliedschaft Großbritanniens in der EG nicht grundsätzlich ablehnend gegenüberstand[19].

Die Konferenz von Den Haag wurde mit einem Kommuniqué abgeschlossen, von dem vor allem ein Punkt für die Entwicklung einer gemeinsamen Außen - und Sicherheitspolitik von Bedeutung ist: Die Konferenz beauftragte die Außenminister der einzelnen Mitgliedsstaaten - im Zuge der Vergrößerung der Gemeinschaft - zu untersuchen, wie „... am besten Fortschritt auf dem Gebiet der politischen Einigung erzielt werden könne“[20]. Diese Vorschläge wurden im Luxemburger Bericht vom 27. 10. 1970, sowie im Kopenhagener Bericht vom 23. 07. 1973 formuliert bzw. umgesetzt.

Der deutsche Außenminister Walter Scheel erstattete gemäß Ziffer 15 des Haager Kommuniqués am 27. 10. 1970 in Luxemburg den Staats- und Regierungschefs der EG-Mitgliedsstaaten Bericht. Im ersten Teil des Berichts wurden drei grundlegende Feststellungen formuliert:

1.: „... Im Geist der Präambeln der Verträge von Paris und Rom muß der Wille zur politischen Einigung, der den Fortschritt der Europäischen Gemeinschaften unablässig gefördert hat, Gestalt gewinnen“[21].

2.: „... Die praktische Durchführung der bereits verfolgten oder im Werden begriffenen gemeinsamen Politik in bestimmten Teilbereichen erfordert entsprechende Entwicklungen im eigentlichen politischen Bereich, um den Zeitpunkt näher zu rücken, in dem Europa mit einer Stimme sprechen kann; darum ist es wichtig, den Bau Europas in aufeinanderfolgenden Stufen zu betreiben und nach und nach die geeignetste Methode und die geeignetsten Instrumente zu entwickeln, die ein gemeinsames politisches Vorgehen ermöglichen“[22].

3.: „... Europa muß sich auf die Ausübung der Verantwortlichkeiten vorbereiten, die es wegen seines verstärkten Zusammenhalts und seiner immer bedeutenderen Rolle in der Welt zu übernehmen nicht nur verpflichtet, sondern auch genötigt ist“[23].

Mit dem Beschluß - auf dem Gebiet der politischen Einigung - innerhalb der Außenpolitik zusammenzuarbeiten[24], schufen die Außenminister die Basis der Europäischen Politischen Zusammenarbeit (EPZ)[25]:

„Diese Zusammenarbeit hat folgende Ziele:

- durch regelmäßige Unterrichtung und Konsultationen eine bessere gegenseitige Verständigung über die großen Probleme der internationalen Politik zu gewährleisten;

- die Harmonisierung der Standpunkte, die Abstimmung der Haltung und, wo dies möglich und wünschenswert erscheint, ein gemeinsames Vorgehen zu begünstigen und dadurch die Solidarität zu festigen“[26].

Um diese Ziele zu erreichen, waren alle sechs Monate Außenministertagungen vorgesehen, welche das institutionelle Forum für die Umsetzung der EPZ darstellten[27]. Die Beitrittskandidaten waren zu den ersten Treffen im Rahmen eines „..ersten Meinungsaustausches“[28] eingeladen.

Ab dem 22. 01. 1972 waren - durch die Unterzeichnung der Beitrittsurkunden zur Europäischen Gemeinschaft - Irland, Großbritannien und Dänemark in die EPZ integriert[29].

Insgesamt wurden - gemäß Forderung - zwischen dem Luxemburger und dem Kopenhagener Bericht fünf Außenministerkonferenzen im Rahmen der EPZ abgehalten. Dazu kommen die Tagungen zur Planung und Durchführung der Gipfelkonferenz von Paris vom 19. und 20. 10. 1972.

Bis zu diesem Gipfel waren die Hauptthemen der Außenministerkonferenzen im Rahmen der EPZ der Nahe Osten, eine europäische Sicherheitskonferenz (später KSZE), die Beziehungen zu Osteuropa, die verschiedenen Beitrittsgesuche, sowie die Einrichtung einer dauergeschalteten Fernsprechleitung (COREU) zwischen den Außenministerien[30].

Auf der Pariser Gipfelkonferenz wurde der bisherige Verlauf der politischen Zusammenarbeit gewürdigt[31]. Des Weiteren wurde zu den Themenbereichen „Politische Zusammenarbeit“ und „Außenbeziehungen“ festgestellt, daß die EPZ noch weiter vertieft werden soll und daß zu diesem Zweck die Anzahl der jährlichen Außenministertreffen auf vier erhöht werde. Ferner wies man darauf hin, daß „... die Folgen und Wirkungen der im Entstehen begriffenen Gemeinschaftspolitiken im weltpolitischen Bereich zu beachten [sind]...“[32]. Grundsätzlich wurde der Zusammenhang zwischen gemeinsamer europäischer Handelspolitik gegenüber den osteuropäischen Ländern und den nationalen Außenpolitiken der Mitgliedsstaaten der EG gegenüber diesen Ländern betont[33]. Praktisch wurden die EG-Mitglieder aufgefordert, innerhalb der KSZE mit abgestimmten Konzepten aufzutreten. Als Zeitpunkt der Gründung einer Europäischen Union wurde auf dem Pariser Gipfel das Ende des Jahrzehnts (1980) genannt[34].

Der Kopenhagener Bericht vom 23. 07. 1973 war - gemäß Ziffer 14 der Schlußerklärung der Pariser Gipfelkonferenz und gemäß Ziffer 15 des Haager Kommuniqués - der zweite Bericht, der den Staats - und Regierungschefs der EG-Mitgliedsstaaten zur Billigung vorgelegt wurde.

Dieser Bericht betonte, daß EPZ und EG rechtlich zwar getrennt seien - bezogen auf die eingegangenen Verträge von Paris und Rom -, daß sie aber dem selben Ziel - nämlich dem europäischen Einigungsprozeß - dienten[35]. Faktisch wurde aufgrund dieser Feststellung eine erste Regelung des Zusammenwirkens von EPZ und EG formuliert. So soll die europäische Kommission weiterhin nach geltenden Verfahren[36] zur Stellungnahme aufgefordert und der Rat der Europäischen Gemeinschaft über den Vorsitzenden des Ausschusses der Ständigen Vertreter informiert werden, soweit dies von Interesse ist. Weitergehend kann die EG die EPZ beauftragen, Studien zu bestimmte Themenbereichen der im Rahmen der Gemeinschaft anstehenden Fragen vorzubereiten[37].

Neu war im Kopenhagener Bericht der Anhang über die Ergebnisse der EPZ. Dieser enthält die Institutionalisierung der Arbeitsweisen im Zeitraum zwischen dem Luxemburger und dem Kopenhagener Bericht, sowie die Umsetzung der auf dem Pariser Gipfel gestellten Forderungen. Herauszuheben sind hier die Erhöhung der jährlichen Außenministertagungen von zwei auf vier und die Einrichtung einer Korrespondentengruppe. In diese Gruppe entsendet jeder Mitgliedsstaat einen Beamten, der dann den jeweils anderen Beamten als Ansprechpartner für allgemeine Fragen zur Verfügung steht[38].

Zur Bearbeitung spezieller Fragen sollten durch zuständige Beamten Arbeitsgruppen - gemäß Luxemburger Bericht, Teil II, Ziffer III, Abschnitt 3 - gebildet werden, die jedoch nur für eine bestimmte Frist existieren. Nach Erfüllung des Auftrages, werden diese Gruppen wieder aufgelöst.

Zum Erstellen mittel- bzw. langfristiger Studien können Sachverständigengruppen eingesetzt werden. Eine andere Möglichkeit der Studienerstellung - und das soll die Regel sein - ist die Beauftragung einer besonderen Gruppe für Analyse und Forschung, die sich wiederum aus Beamten zusammensetzt[39].

Hinsichtlich der diplomatischen Koordination kam man dahingehend überein, daß außenpolitische Standpunkte eines EG-Mitgliedsstaates erst nach der Konsultation seiner Partner innerhalb der EPZ definitiv festgesetzt werden[40].

Eine weitere bestimmende Größe für die EPZ - vergleichbar etwa mit den Präambeln der Verträge von Paris und Rom - ist das „Dokument über die europäische Identität“, das am 14. 12 1973 ebenfalls in Kopenhagen veröffentlicht wurde.

Dieses Dokument beschreibt den Zusammenhalt der EG-Mitglieder, bedingt durch ein gemeinsames Erbe und die daraus erwachsenden Pflichten. Ferner weist es auf die europäische Identität in der Welt und die diesbezüglichen Verantwortlichkeiten hin und ermahnt, die Dynamik des europäischen Einigungswerkes zu berücksichtigen[41]. Im schrittweisen Bestimmen des Verhältnisses der eigenen Identität gegenüber anderen politischen Einheiten soll der innere Zusammenhalt gefördert und eine europäische Politik formuliert werden[42].

Jedoch wurde diese gemeinsame Politik immer noch auf zwei verschiedenen Ebenen zu entwickeln versucht. Einerseits in den Treffen der Außenminister innerhalb der EPZ, andererseits innerhalb der Institutionen der EG.

Angesichts außen- und sicherheitspolitischer sowie binnenwirtschaftlicher Herausforderungen, schien sich diese Trennung - in bisheriger Form - nicht mehr aufrecht erhalten zu lassen. Konsequenz dieser Einsicht waren die Formulierungen im Kommuniqué der Konferenz der Staats- und Regierungschefs vom 10. 12. 1974 in Paris. Es wurde beschlossen, daß die Staats- und Regierungschefs dreimal im Jahr und sooft wie nötig mit den Außenministern innerhalb eines Rates der Gemeinschaft und im Rahmen der EPZ zusammentreten[43].

Dieser Rat der Gemeinschaft war der EG-Außenministerrat, der identisch war mit den Tagungen der Außenminister im Rahmen der EPZ. Dieses Gremium bezeichnet man - nach dem Hinzutreten der Staats- und Regierungschefs - allgemein als „Europäischen Rat“[44].

Die Sammelbezeichnung „Staats- und Regierungschefs“ - oder besser: „die Regierungs- und der Staatschef“ - ist darauf zurückzuführen, daß alle Teilnehmer des Europäischen Rates - bis auf den französischen Staatschef - Mitglieder der jeweiligen Regierungen sind, d. h., daß sich eine de-facto-Legitimation von Entscheidungen aus den einzelstaatlichen Autoritäten ableitet[45]. Dennoch fehlte zu diesem Zeitpunkt noch die rechtliche Basis, sozusagen die de-jure-Legitimation. Festzuhalten ist, daß der Europäische Rat kein Organ der EPZ ist; er ist vielmehr eine übergeordnete Instanz, die sich sowohl auf Bereiche der EG und der EPZ erstrecken kann[46].

1. 3. Die rechtliche Grundlegung der EPZ durch die

Einheitliche Europäische Akte (EEA):

In der „Erklärung des 6. Europäischen Rates vom 29./ 30. 11 1976 in Den Haag zur Europäischen Union“ wurde der sog. Tindemans-Bericht gewürdigt. Die Staats- und Regierungschefs der EG-Mitgliedsstaaten stellten fest, daß der vom belgischen Premierminister Léo Tindemans am 29. 12. 1975 vorgelegte „Bericht über die Europäische Union“[47] dahingehend zutreffe, daß eine Notwendigkeit bestehe „... die Europäische Union im Wege einer Stärkung der konkreten Solidarität der neun Mitgliedsstaaten und ihrer Völker sowohl im Inneren als auch in ihren Außenbeziehungen zu verwirklichen und die Union schrittweise mit den für ihre Aufgaben notwendigen Instrumenten und Institutionen auszustatten...“[48].

Herausgestellt wurde in diesem Zusammenhang, daß die Form der Zusammenarbeit im Bereich der Außenpolitik im Rahmen der EPZ auf die Gestaltung einer gemeinsamen Außenpolitik hinauslaufen müsse[49].

In den folgenden Jahren wurden prinzipiell alle gemachten Vorschläge und Forderungen erneut gefordert oder bekräftigt. Gemachte Vorschläge waren im Sinne älterer Anregungen und wiederholt mit der Forderung nach einer Union versehen. Auch die regelmäßigen Berichte der Außenminister brachten keine substantiellen Änderungen.

Dieser Zustand führte Anfang der 80er Jahre zu Reformdiskussionen. Die Frage war nicht, wie man einzelne Bereiche voranbringen könne, sondern vielmehr, wie zwischen den Bereichen eine Einigung erreicht werden könne. Was man zu entwickeln versuchte war ein einheitliches Dokument über eine Europäische Union.

In diesem Sinne ist die Vorgeschichte der EEA durch drei Dokumente gekennzeichnet[50]: die „Feierliche Deklaration zur Europäischen Union vom 19. 06. 1983 in Stuttgart“, der „Vertragsentwurf des Europäischen Parlaments über eine Europäische Union von 1984“ und die „Berichte des Ad-hoc-Ausschusses für institutionelle Fragen“.

Die beiden zuletzt genannten Dokumente handeln vornehmlich von Entscheidungsverfahren und Abstimmungsprozeduren[51], in der „Feierlichen Deklaration“ werden - unter anderem - konkrete Aussagen zu einer gemeinsamen Außenpolitik gemacht. Festgestellt wird, daß zur Bewältigung der wachsenden Probleme der internationalen Politik die Stärkung der EPZ notwendig sei[52]. Dazu sollen schrittweise gemeinsame Grundsätze und Ziele, sowie gemeinsame Positionen zu Einzelfragen, entwickelt und definiert werden, um ein gemeinsames außenpolitisches Vorgehen zu ermöglichen. Ferner soll der Beitrag, den das Europäische Parlament zur Erarbeitung einer koordinierten Außenpolitik leistet, stärker berücksichtigt werden[53]. Auffallend ist, daß „konsultieren“ durch „koordinieren“ ersetzt wurde. Jedoch stellte die „Stuttgarter Deklaration“ wiederum nur eine zusammenfassende Absichtserklärung dar.

Ein tatsächlicher Wendepunkt waren die Beschlüsse des „Mailänder Gipfels“ (1985). Sie enthielten den Vorschlag zur Änderung der Römischen Verträge gemäß Art. 236 EWGV. Zur Diskussion dieses Vorhabens wurde eine Regierungskonferenz einberufen.

Geplant war u. a. die Ausarbeitung eines Vertrages über eine selbständige und gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik. Diese Aufgabe wurde an die Politischen Direktoren der Außenministerien weitergegeben. Diese wiederum nutzten als Arbeitsgrundlage den abschließenden Bericht des Ad-hoc-Ausschusses für institutionelle Fragen, einen deutsch-französischen Vorschlag zur „Europäischen Außenpolitik“, ein britisches Arbeitspapier zur vertraglichen Verankerung der EPZ, sowie zusammenfassende italienische und niederländische Vorschläge[54].

Das Ergebnis der Verhandlungen, die noch über die Beschlüsse über den Inhalt der EEA hinaus dauerten, war nicht ein selbständiger EPZ-Vertrag, sondern ein Artikel, dem innerhalb der EEA ein eigener Titel gewidmet ist[55]. Mit dieser Methode und mit dem Wort „Vertragsbestimmungen“ in der Überschrift wurde auf die Forderung einzelner Vertragsparteien nach einem separaten EPZ-Vertrag eingegangen.

Neben der de facto vertraglichen Verankerung der EPZ wurde als weitere Neuerung das Sekretariat der EPZ in Brüssel eingerichtet. Die Gründung geht zurück auf deutsche Vorschläge von 1981[56] und auf Forderungen des Berichtes des Ad-hoc-Ausschusses für institutionelle Fragen[57].

[...]


[1] HAVEL, Václav, Wir haben gemeinsame Werte (Rede vor dem Karlsplenum der Europäischen Akademie der Wissenschaft und Künste, Aachen, Mai 1996). In: Zeit-Punkte 4/ 1996, S. 17

[2] vgl.: BUHL, Dieter, Wie eine Idee Gestalt gewann. In: Zeit-Punkte 4/ 1996, S. 10f

[3] BORCHARDT, Klaus-Dieter, Die Europäische Einigung, Luxemburg, 1995, S. 5

[4] vgl.: Vertrag über die Europäische Union, Titel 1, Artikel A. Die Vertragstexte von Maastricht. Veröffentlicht vom Europa Union Verlag, Bonn 51996

[5] vgl.: Süddeutsche Zeitung (i. W.: SZ) vom 25. 03 1997: „40 Jahre Römische Verträge“

[6] vgl.: BORCHARDT (1995), S. 9 und GRÖNE, Detlev, Die Europäische Politische Zusammenarbeit, Berlin, 21995, S. 4

[7] vgl.: BORCHARDT (1995), S. 9 und EHRHARDT, Carl A., Europa zwischen nationaler Souveränität und Integration. In: Außenpolitik 2/ 1987, S. 109

[8] vgl.: GRÖNE (21995), S. 4

[9] vgl.: WEIDENFELD, Werner, Die Einheitliche Europäische Akte. In: Außenpolitik 4/ 87, S.376

[10] EHRHARD (1987), S. 108

[11] Empfehlung der Beratenden Versammlung des Europarates zur Bildung einer Europäischen Armee unter angemessener demokratischer Kontrolle. Pressedienst des Europarates, 1950. In: SIEGLER, Heinrich (Hrsg.), Europäische politische Einigung, Bd. I, Bonn, 1968, S. 2

[12] Zur Bekanntgabe des „Pleven-Plans“ (EVG) vor der französischen Nationalversammlung.

Le Monde, 1950. In: SIEGLER (1968), S. 3

[13] vgl.: GROSSER, Alfred, Frankreich und seine Außenpolitik, München 1989, S. 101ff

[14] vgl.: SCHMIDT, Peter, Die WEU - Eine Union ohne Perspektive. In: Außenpolitik 4/ 1986,

S. 385f

[15] nach Christian Fourchet

[16] vgl.: EHRHARDT (1987), S. 113f

[17] vgl.: ebd.

[18] vgl.: Haager Kommuniqué (i. W.: HaagKom) vom 02. 12. 1969, Ziffer 4. In: GASP. Dokumentation (i. W.: GASPDoku), herausgegeben vom Auswärtigen Amt, Bonn 101994, S. 30

[19] vgl.: Archiv der Gegenwart (AdG) 14797 C. In: SIEGLER, Heinrich, Europäische Politische Einigung, Bd. II, Bonn, 1973, S. 62f

[20] HaagKom, Ziffer 15. In: GASPDoku, S. 30

[21] Luxemburger Bericht vom 27. 10. 1970 (i. W.: LuxB). Teil I, Ziffer 7. In: GASPDoku, S. 32

[22] LuxB, Teil I, Ziffer 8. In: GASPDoku, S. 32

[23] LuxB, Teil I, Ziffer 9. In: GASPDoku, S. 32

[24] vgl.: LuxB, Teil II. In: GASPDoku, S. 33

[25] vgl.: GRÖNE (21995), S. 14

[26] LuxB, Teil II, I. Ziele. In: GASPDoku, S. 33

[27] vgl.: Erste Konferenz der Außenminister der Sechs im Rahmen der Politischen Zusammenarbeit (München, 1970), AdG 15878 B. In: SIEGLER (1973), S. 144f

[28] Walter Scheel vor dem Ministerkomitee des Europarates (11. 12. 1970), Bonner Bulletin, Nr. 175/ 1970. In: SIEGLER (1973), S. 147

[29] vgl.: Europäisches Archiv (i. W.: EA), 1972, D. 111f, 123f

[30] vgl.: abschließende Erklärungen zu den Konferenzen der Außenminister im Rahmen der EPZ vom 19. 11. 70, 13. 05. 71 und 05. 11. 71, AdG 15878 B, AdG 16256 A, AdG 16670 A. In: SIEGLER (1973), S. 144f, 168, 200f

[31] vgl.: Schlußerklärung zum Pariser Gipfel vom 19./ 20. 10. 72, Ziffer 14, Bonner Bulletin, Nr. 148/ 1972. In: SIEGLER (1973), S.292

[32] ebd.

[33] vgl.: ebd., Ziffer 13

[34] vgl.: ebd., Ziffer 16

[35] vgl.: Kopenhagener Bericht (i. W.: KopB), Teil II, Ziffer 12a. In: GASPDoku, S. 44

[36] vgl.: LuxB, Teil II, Ziffer V. In: GASPDoku, S. 35

[37] vgl.: KopB, Ziffer 12c. In: GASPDoku, S. 44

[38] vgl.: ebd., Anhang. In: GASPDoku S. 46ff

[39] vgl.: ebd., Teil II, Ziffer 4a/ b, 5. In: GASPDoku, S. 41

[40] vgl.: Tagung der Außenminister der Neun in Kopenhagen vom 23. 07 73, AdG 18062 B. In: SIEGLER (1973), S. 340 und: KopB, Teil II, Ziffer 11. In: GASPDoku, S. 44

[41] vgl.: Dokument über die europäische Identität vom 14. 12. 1973 (i. W.: DokId). In: GASPDoku, S. 50ff

[42] vgl.: ebd., Teil III, Ziffer 22. In: GASPDoku, S. 55

[43] vgl.: Kommuniqué v. Paris v. 10. 12. 1974 (i. W.: ParisKom), Ziffer 3. In: GASPDoku, S. 56

[44] vgl.: SCHWARZ, Jürgen, Der Aufbau Europas. Pläne und Dokumente 1945 - 1980, Bonn 1980, S. 36

[45] vgl.: GRÖNE (21995), S. 36

[46] vgl.: LuxB, Teil II, Abschnitt II (Ministertagungen), Ziff. 1 Abs. 1. In: GASPDoku, S. 33f. Londoner Bericht der Außenminister vom 13. 10. 1981 (i. W.: LonB), Teil II, Abschnitt 1 (Ministertagungen), Ziff. A Abs. 3. In: GASPDoku, S.61. „Feierliche Deklaration zur EU vom 19. 06. 1983 in Stuttgart (i. W.: StuttDekl), Ziff. 2.1.2. In: GASPDoku, S. 70.

[47] Text abgedruckt in: Bulletin der Europäischen Gemeinschaften, Beilage 1/ 1976. Vgl. auch: SIEGLER, Heinrich, Europäische Politische Einigung, Bd. III, Bonn, 1977, S. 211 - 238

[48] Erklärung des 6. Europäischen Rates vom 29./ 30. 11. 1976 in Den Haag zur Europäischen Union (i. W.: HaagErkl’ 76), Ziffer 2. In: GASPDoku, S.58

[49] vgl.: HaagErkl’ 76, Ziff. 4. In: GASPDoku, S. 58

[50] vgl.: WEIDENFELD (1986), S. 376f

[51] vgl.: ebd., S. 378

[52] vgl.: StuttDekl, Ziff. 3.2. In: GASPDoku, S. 73

[53] vgl.: ebd.

[54] vgl.: GRÖNE (21995), S. 30f

[55] EEA, Titel III, Artikel 30 (i. W.: EPZ - Artikel). In: GASPDoku, S. 78 - 81

[56] vgl.: GRÖNE (21995), S. 44f

[57] vgl.: Bericht des Ad-hoc-Ausschusses für institutionelle Fragen, Teil II, Abschnitt C. In: EA 1985, D. 245 - 253

Final del extracto de 118 páginas

Detalles

Título
Von der Europäischen Politischen Zusammenarbeit zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
Subtítulo
Entwicklung und Perspektiven
Universidad
University of the Federal Armed Forces München  (Internationale Politik)
Curso
Außenpolitik
Calificación
1,8
Autor
Año
1997
Páginas
118
No. de catálogo
V138437
ISBN (Ebook)
9783640465330
ISBN (Libro)
9783640462414
Tamaño de fichero
826 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Entwicklung und Perspektiven.
Citar trabajo
Frank Hübner (Autor), 1997, Von der Europäischen Politischen Zusammenarbeit zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/138437

Comentarios

  • Frank Hübner el 19/9/2011

    Schon etwas älter, aber hochaktuell! Nur wer die Grundlagen kennt, versteht auch die gegenwärtigen Diskussionen. Eine wunderbare Darstellung von Anspruch und Wirklichkeit in der Europäischen Union! Daumen hoch für diese detaillierte und vollständige Arbeit!

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Título: Von der Europäischen Politischen Zusammenarbeit zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik



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