Die GmbH-Reform im Jahr 2008


Thèse de Bachelor, 2009

48 Pages, Note: 1,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Änderungen bezüglich der Gründung
2.1 Musterprotokolle
2.2 Beschleunigte Handelsregisteranmeldung
2.2.1 Staatliche Genehmigungen
2.2.2 Sicherheitsleistungen bei Einpersonengesellschaften
2.2.3 Nachweise zur Gründungsprüfung durch das Gericht
2.3 Flexibilisierung der Geschäftsanteile
2.3.1 Aufwertung des Begriffs „Geschäftsanteil“
2.3.2 Mindeststammkapital
2.3.3 Mindesteinlage und Teilbarkeit
2.3.4 Übernahme mehrerer Geschäftsanteile
2.4 Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
2.4.1 Rechtsform und Firmierung
2.4.2 Mindeststammkapital
2.4.3 Gesetzliche Gewinnrücklage
2.4.4 Einberufung der Gesellschafterversammlung
2.4.5 Fazit
2.5 Verwaltungssitz im Ausland

3 Änderungen bezüglich der Kapitalaufbringung und -erhaltung
3.1 Verdeckte Sacheinlage
3.2 „Hin- und Herzahlen“
3.3 Genehmigtes Kapital
3.4 Upstream-Darlehen und Cash-Pooling
3.5 Gesellschafterdarlehen

4 Änderungen bezüglich der Übertragung von Geschäftsanteilen
4.1 Aufwertung der Gesellschafterliste
4.1.1 Alte Rechtslage
4.1.2 Neue Rechtslage
4.2 Gutgläubiger Erwerb von Geschäftsanteilen
4.2.1 Alte Rechtslage
4.2.2 Neue Rechtslage

5 Missbrauchsbekämpfung
5.1 Erweiterung der Ausschlussgründe für Geschäftsführer
5.2 Haftung der Gesellschafter für inhabile Geschäftsführer
5.3 Pflicht zur Angabe einer inländischen Geschäftsanschrift
5.4 Empfangsvertretung der führungslosen Gesellschaft
5.5 Erweiterung der Insolvenzantragspflichten
5.6 Erweiterung der Geschäftsführerhaftung (§ 64 GmbHG)

6 Fazit

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Am 01.11.2008 ist das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) in Kraft getreten. Der Gesetz-geber nimmt damit zum ersten Mal umfassende Änderungen am 1892 er-lassenen GmbH-Gesetz vor (vgl. Wachter 2009, S. 785).

Ausgangspunkt der GmbH-Reform war die Aufforderung der Landesjus-tizminister im Jahr 2002, den Reformbedarf des GmbH-Rechts zu prüfen. Diese Untersuchung zeigte, dass die Rechtsform der GmbH vermehrt Ge-genstand von Missbräuchen war (vgl. RegE, BT-Drs. 16/6140, S. 58).

Weiterer Änderungsbedarf ergab sich im Jahr 2003 aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache „Inspire-Art“. Seit die-sem Urteil über die EU-Niederlassungsfreiheit steht die GmbH in Konkur-renz zu anderen europäischen Auslandsgesellschaften. Insbesondere die vergleichsweise bürokratische und kostenintensive Gründung der GmbH wird als Nachteil gegenüber den Wettbewerbern angesehen (vgl. RegE, BT-Drs. 16/6140, S. 58).

Auf Grund dieser Entwicklungen verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die GmbH einerseits international wettbewerbsfähig und andererseits weniger anfällig gegen Missbrauchsfälle zu machen. Um diese Zielsetzung zu errei-chen, sieht das MoMiG eine grundlegende Renovierung des GmbH-Rechts, von der Gründung über die Kapitalaufbringung und -erhaltung bis zur In-solvenz, vor. Diese umfangreichen Reformbemühungen sind vor allem der Tatsache geschuldet, dass die GmbH von hoher Relevanz für die inländi-sche Wirtschaft ist (vgl. RegE, BT-Drs. 16/6140, S. 58). Sie stellt mit ca. 1.000.000 GmbHs die beliebteste Rechtsform in Deutschland dar (vgl. Haack/Campos Nave 2008, S. 5).

Die vorliegende Bachelorarbeit hat die Intention, die wichtigsten Änderun-gen der Reform und deren Auswirkungen darzustellen. Diese werden in den folgenden vier Kapiteln von der Gründung über das Kapitalsystem und die Übertragung von Geschäftsanteilen bis hin zur Missbrauchsbekämp-fung aufgezeigt, bevor im letzten Teil der Arbeit eine abschließende Ein-schätzung erfolgt.

2 Änderungen bezüglich der Gründung

Das Herzstück der GmbH-Reform ist die erleichterte und beschleunigte GmbH-Gründung. Hier wurde das größte Manko gegenüber anderen euro-päischen Gesellschaftsformen wie der britischen Private Limited Company (Ltd.) gesehen (vgl. Gündel/Katzorke 2008, S. 22). Diese kann innerhalb von 24 Stunden mit einem Mindestkapital von nur einem britischen Penny gegründet werden (vgl. Gündel/Katzorke 2008, S. 12). Das alte GmbHG stellte jedoch wesentlich höhere Anforderungen an die Mindestkapital-schwelle und die Gründungsformalitäten. Um diese Wettbewerbsnachteile zu beseitigen, sieht das MoMiG eine Vielzahl von Gründungserleichterun-gen vor, die im Folgenden behandelt werden.

2.1 Musterprotokolle

Um die Wettbewerbsfähigkeit der GmbH zu verbessern, hat der Gesetzge-ber ein Verfahren für eine schnellere und kostengünstigere Gründung ein-geführt (vgl. Hasselmann 2009, S. 415). Die vereinfachte Gründung er-folgt durch Verwendung des Musterprotokolls, welches notariell beurkun-det werden muss. Das neue GmbHG sieht in Anlage 1 zwei Musterproto-kolle vor, eines für die Errichtung einer Einpersonengesellschaft und eines für die Gründung einer Mehrpersonengesellschaft (vgl. Zirngibl 2008a, S. 8 f.). Sowohl die herkömmliche GmbH als auch die neu eingeführte Unter-nehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) kann mit Hilfe des Musterproto-kolls errichtet werden. Es vereint Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbe-stellung und Gesellschafterliste in einem Dokument (vgl. Schwed-helm/Olbing/Binnewies 2008, S. 1234). Gemäß § 2 Abs. 1 a S. 1 GmbHG n. F. kommt die Gründung mit Musterprotokollen jedoch nur in Betracht, wenn die GmbH höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat. Des Weiteren sind ausschließlich Bareinlagen zulässig, hierbei besteht die Option, die Einlage sofort zu 100 % oder lediglich zur Hälfte zu erbrin-gen (vgl. Zirngibl 2008a, S. 8 f.).

Ein wesentlicher Vorteil des Musterprotokolls gegenüber der Standard-gründung ergibt sich aus der kostenrechtlichen Privilegierung gemäß § 41 d KostO. Diese Regelung gilt jedoch nur bei Gründungen mit Musterproto-kollen und späterer Gesellschaftsvertragsänderungen, die sich im Rahmen des Musterprotokolls bewegen. Somit belaufen sich die Gründungsgebüh-ren bei einer Einpersonengesellschaft mit einem Stammkapital von 25.000 Euro auf rund 20 Euro (zzgl. 19 % Umsatzsteuer). Weitaus höhere Notar-kosten fallen bei der herkömmlichen Gründung an, die mit 307 Euro (zzgl. 19 % Umsatzsteuer) zu Buche steht. Zusätzlich entstehen bei beiden Gründungsverfahren noch einmal 100 Euro für die Eintragung in das Han-delsregister (vgl. Gündel/Katzorke 2008, S. 28 f). Insbesondere die Grün-dung einer Unternehmergesellschaft mit Hilfe des Musterprotokolls soll die Attraktivität der GmbH erhöhen. Die Unternehmergesellschaft wird in Ka-pitel 2.4 genauer besprochen.

Ein erheblicher Nachteil besteht in dem beschränkten Einsatzbereich des Musterprotokolls. Zum einen kommt das Musterprotokoll nur bei sehr ein-fachen Gründungen zur Anwendung, da abweichende Regelungen, wie bspw. die Vinkulierung von Anteilsübertragungen, Vorkaufsrechte oder Kündigungsrechte nicht zulässig sind (vgl. Leistikow 2009, S. 132). Zum anderen werden vor allem in Konzernen mehrere Geschäftsführer bestellt, was bei Verwendung des Musterprotokolls nicht möglich ist (vgl. Lurati u. a. 2009, S. 71). Demzufolge ist die vereinfachte Gründung für Konzerne und Mehrpersonengesellschaften als wenig attraktiv einzustufen. Die Gründung einer GmbH via Musterprotokoll wird sich wohl primär bei Ein-personengesellschaften durchsetzen.

2.2 Beschleunigte Handelsregisteranmeldung

Eines der Hauptanliegen der GmbH-Reform besteht in der Beschleunigung der Gesellschaftsgründung. Diesem Ziel wurde bereits durch das Anfang 2007 in Kraft getretene Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie Unternehmensregister (EHUG) Rechnung getragen. Danach werden dem Handelsregister alle relevanten Dokumente in elektronischer Form übermittelt, das dann umgehend über die Anmel-dung entscheidet (vgl. Gündel/Katzorke 2008, S. 29 f.). Somit konnte be-reits vor Inkrafttreten des MoMiG eine Beschleunigung der Handelsregis-tereintragung, mit Eintragungszeiten von ein bis drei Tagen, herbeigeführt werden (vgl. Wachter 2008a, S. 5 f.). Mit den im Folgenden aufgezeigten Neuerungen bezweckt der Gesetzgeber eine weitere Reduzierung der Ein-tragungszeit.

2.2.1 Staatliche Genehmigungen

Nach § 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG a. F. konnte eine GmbH, deren Unterneh-mensgegenstand genehmigungspflichtig ist, lediglich nach Vorlage einer staatlichen Genehmigungsurkunde in das Handelsregister eingetragen werden.

Diese Regelung führte in seiner praktischen Anwendung insbesondere für Restaurantbetriebe oder Bauträger zu erheblichen Problemen, da diese eine gewerberechtliche Erlaubnis benötigen. Zum einen war oft nicht klar, ob der Unternehmensgegenstand tatsächlich einer staatlichen Genehmi-gung bedurfte. In diesem Fall verlangte das Handelsregister eine Negativ-bescheinigung, d. h. die Bestätigung der Behörde, dass keine Zweifel vor-liegen. Zum anderen vertraten die Registergerichte oftmals die Ansicht, dass die Genehmigung nur an die Gesellschaft als juristische Person ver-geben werden kann. Nach § 11 Abs. 1 GmbHG a. F. entsteht diese jedoch erst mit Eintragung in das Handelsregister. Diesem Dilemma konnten sich die GmbH-Gründer bspw. mit Hilfe von Vorbescheiden entziehen. Des Weiteren bestand die Option, einen anderen Unternehmensgegenstand anzumelden. Die hierzu notwendige Satzungsänderung führte aber zu ei- nem erheblichen Mehraufwand an Kosten und Zeit (vgl. Gündel/Katzorke 2008, S. 30 f.).

Die Regelung in § 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbH a. F. ist durch Einführung des Mo-MiG ersatzlos gestrichen worden. Durch die Aufhebung dieser Vorschrift knüpft die Eintragung in das Handelsregister nicht mehr an das verwal-tungsrechtliche Verfahren an. Folglich müssen dem Registergericht keine staatlichen Genehmigungen mehr vorgelegt werden, wodurch das Eintra-gungsverfahren beschleunigt wird (vgl. Gündel/Katzorke 2008, S. 30 f.). Somit wird das GmbH-Recht an das für Einzelkaufleute und Personenge-sellschaften ohnehin geltende Recht angepasst. In der Praxis wird diese Gesetzesänderung zu Erleichterungen bei der GmbH-Gründung führen (vgl. Haack/Campos Nave 2008, S. 9).

2.2.2 Sicherheitsleistungen bei Einpersonengesellschaften

Nach der alten Gesetzeslage bestand bei der Gründung einer Einperso-nengesellschaft eine zusätzliche Verpflichtung. Gemäß § 7 Abs. 2 S. 3 GmbHG a. F. war die Eintragung in das Handelsregister nur möglich, so-fern das Stammkapital zu fünfzig Prozent aufgebracht wurde und darüber hinaus für den restlichen Teil der Einlage eine Sicherheit bestellt war (vgl. Gündel/Katzorke 2008, S. 31).

Die Vorschrift des § 7 Abs. 2 S. 3 GmbHG a. F., sowie die Folgeregelungen in § 8 Abs. 2 S. 2 GmbHG a. F. sind vollständig aufgehoben worden. Folg-lich ist bei Nichtvolleinzahlung des Stammkapitals eine Sicherheitenbestel-lung nicht mehr notwendig, die ohnehin eine unnötige Hürde für die GmbH-Gründung darstellte. Zudem werden in der Praxis keine Stroh-mannkonstruktionen mehr existieren, da die Aufnahme eines zweiten Ge-sellschafters zur Vermeidung der Volleinzahlung nicht länger erforderlich ist (vgl. Gündel/Katzorke 2008, S. 31).

2.2.3 Nachweise zur Gründungsprüfung durch das Gericht

Nach der alten Gesetzeslage wurde die Barkapitalaufbringung durch die Registergerichte in der Regel selten kontrolliert. Gemäß §§ 8 Abs. 2 S. 1, 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG a. F. reichte hier die strafbewährte Versicherung des Geschäftsführers aus, dass die Einlagen eingezahlt wurden und dem Geschäftsführer definitiv frei zur Verfügung stehen. Die Registergerichte hatten jedoch die Befugnis, im Rahmen des § 9c GmbHG a. F., weitere Belege anzufordern. In der Praxis machten die einzelnen Registerrichter jedoch von ihrem Recht sehr unterschiedlich Gebrauch. Um eine einheitli-che Handhabung der Gerichte herbeizuführen, hat der Gesetzgeber den neuen § 8 Abs. 2 S. 2 GmbHG geschaffen. Dieser stellt klar, dass das Ge-richt nur bei „erheblichen Zweifeln“ an der Ordnungsmäßigkeit der Kapi-talaufbringung die Vorlage von Belegen oder sonstigen Nachweisen ver-langen kann (vgl. Wachter 2008a, S. 8). Inwieweit die neue Regelung die Eintragung in das Handelsregister beschleunigt, bleibt abzuwarten. Sie steht jedoch im Einklang mit dem reduzierten Prüfungsumfang bezüglich der Sachgründung.

Nach der alten Regelung des GmbH-Gesetzes führte das Registergericht eine ausführliche Prüfung bei der Bewertung der Sacheinlagen durch, die sehr zeit- und kostenaufwändig war. Es musste die Eintragung bei jeder minimalen Überbewertung verweigern. Durch den neu eingeführten § 9c Abs. 1 S. 2 GmbHG kann das Registergericht die Eintragung der GmbH nur noch verwehren, wenn die Sacheinlagen „nicht unwesentlich“ überbe-wertet werden (vgl. Leistikow 2009, S. 39 f.). Mit dieser Neuregelung wird ein Rechtszustand hergestellt, der bei Aktiengesellschaften ohnehin schon galt (vgl. § 38 Abs. 2 S. 2 AktG). Unverändert besteht jedoch die Notwen-digkeit einen Sachgründungsbericht, sowie Unterlagen über den geeigne-ten Wert der Sacheinlage, beim Handelsregister einzureichen (vgl. Gün-del/Katzorke 2008, S. 33).

2.3 Flexibilisierung der Geschäftsanteile

Im Zusammenhang mit dem Recht der Geschäftsanteile bringt das MoMiG zahlreiche Vereinfachungen für die Praxis mit sich, auf die ich im Folgen-den näher eingehen möchte.

2.3.1 Aufwertung des Begriffs „Geschäftsanteil“

Nach der alten Terminologie bezeichnete der Begriff „Stammeinlage“ die Höhe der zu leistenden Einlage auf das Stammkapital, die im Laufe der Zeit stets gleich blieb. Die Höhe des Geschäftsanteils hingegen konnte sich bspw. im Rahmen einer Kapitalerhöhung verändern. Aus diesem Grund diente der Nennbetrag des Geschäftsanteils bereits in der Vergangenheit als Identitätsbezeichnung. Nach der neuen Terminologie soll der Begriff der Stammeinlage durch den Begriff des Geschäftsanteils ersetzt werden. Der neue § 3 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG stellt klar, dass nicht mehr die Angabe des Betrages der Stammeinlage, sondern die Angabe der Nennbeträge der Geschäftsanteile notwendiger Inhalt des Gesellschaftsvertrages ist. Der Begriff „Nennbetrag des Geschäftsanteils“ entspricht fortan der aktien-rechtlichen Terminologie (vgl. § 23 Abs. 3 Nr. 4 AktG; vgl. im Übrigen schon § 57h GmbHG a. F.) und damit dem generellen Sprachgebrauch in der betrieblichen Praxis (vgl. Gündel/Katzorke 2008, S. 34 f.).

2.3.2 Mindeststammkapital

Das erforderliche Mindestkapital zur Gründung einer GmbH bleibt nach § 5 Abs. 1 GmbHG n. F. bei 25.000 Euro. Die ursprüngliche Erwägung des Ge-setzgebers, das Mindeststammkapital auf 10.000 Euro zu reduzieren, hat sich nicht durchgesetzt. Eine Senkung des Mindestkapitals wurde als nicht mehr notwendig angesehen, da die Möglichkeit besteht, eine Unterneh-mergesellschaft mit einem Stammkapital von nur einem Euro zu gründen (vgl. Haack/Campos Nave 2008, S. 13).

2.3.3 Mindesteinlage und Teilbarkeit

Nach der alten Rechtslage musste jede Stammeinlage eines Gesellschaf-ters mindestens 100 Euro betragen (§ 5 Abs. 1 GmbHG a. F.) und durch 50 teilbar sein (§ 5 Abs. 3 S. 2 GmbHG a. F.). Dies führte in der Transak-tionspraxis häufig zu Komplikationen, da beabsichtigte Beteiligungen gar nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich waren (vgl. Lurati u. a. 2009, S. 103).

Diese Probleme sollen nach der Neuregelung des § 5 Abs. 2 GmbHG be-seitigt werden. Demnach muss der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils le-diglich auf volle Euro lauten. Zudem ist durch Aufhebung des § 5 Abs. 3 S. 2 GmbHG a. F. eine Teilbarkeit durch 50 Euro nicht mehr vorgeschrieben. Dies hat zur Folge, dass jeder Nennbetrag durch einen Euro teilbar sein muss. Aus Gründen der Übersichtlichkeit sind die Geschäftsanteile in der Gesellschafterliste nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG n.F. stets fortlaufend zu nummerieren. Die gesetzliche Neuregelung wird in der Praxis zu erhebli-chen Vereinfachungen führen, da die Gesellschafter die Höhe der Nennbe-träge wesentlich individueller festlegen können (vgl. Wachter 2008a, S. 10).

Konsequenzen hat die Flexibilisierung der Geschäftsanteile auch für die Stimmenberechnung bei Gesellschafterbeschlüssen. Nach der alten Theo-rie gewährten 50 Euro eines Geschäftsanteils eine Stimme (§ 47 Abs. 2 GmbHG a. F.). Entsprechend des neuen § 47 Abs. 2 GmbHG gewährt fort-an jeder Euro eines Geschäftsanteils eine Stimme, sodass die Stimmenbe-rechnung vereinfacht wird (vgl. Haack/Campos Nave 2008, S. 12).

Zudem bringt das MoMiG einige Erleichterungen in Bezug auf die Teilung und Zusammenlegung von Geschäftsanteilen mit sich. Durch ersatzlose Streichung des § 17 GmbHG a. F. werden die darin enthaltenen Ein- schränkungen beseitigt. Damit entfällt das Verbot der Vorratsteilung, folg-lich die Teilung ohne bestimmten Anlass (vgl. Lurati u. a. 2009, S. 106). Des Weiteren erfordert die Teilung von Geschäftsanteilen nicht länger die Zustimmung der Gesellschaft. Der neue § 46 Nr. 4 GmbHG stellt klar, dass die Zusammenlegung und Teilung von Geschäftsanteilen lediglich ei-nen entsprechenden Gesellschafterbeschluss verlangt. Allerdings kann in der Satzung die Teilung und Zusammenlegung an weniger strenge Anfor-derungen geknüpft werden, weil der Katalog des § 46 GmbHG n. F. dispo-sitiv ist (vgl. Wedemann 2008, S. 1134). Die Neuregelung wird dazu bei-tragen, einige Fehlerquellen bei der Teilung zu beseitigen, die in der Ver-gangenheit zur Nichtigkeit geführt haben (vgl. Berger 2008, S. 213). Die Erleichterungen der GmbH-Reform haben jedoch keine heilende Wirkung auf Transaktionen, die unter Verstoß gegen die alte Rechtslage durchge-führt wurden (vgl. Wedemann 2008, S. 1134).

2.3.4 Übernahme mehrerer Geschäftsanteile

Gemäß des § 5 Abs. 2 GmbHG a. F. war es den Gesellschaftern untersagt, bei Gründung der GmbH mehrere Stammeinlagen zu übernehmen. Diese Regelung beschränkte sich jedoch nur auf die Gründungsphase. Folglich waren die Gesellschafter berechtigt, nach Eintragung der GmbH in das Handelsregister weitere Geschäftsanteile zu erwerben (vgl. Leistikow 2009, S. 67 f.).

Durch den neuen § 5 Abs. 2 GmbHG können die Gesellschafter bereits bei Errichtung der GmbH mehr als einen Geschäftsanteil übernehmen. Dies bietet sich bspw. an, wenn ein Gesellschafter seine Anteile zum einen für sich selbst und zum anderen treuhänderisch für Dritte halten will. Durch den neuen § 5 Abs. 3 S. 1 GmbH erhalten die Gesellschafter zudem die Option, die Nennbeträge ihrer Geschäftsanteile verschieden zu bestim-men. Demzufolge haben sie die Möglichkeit, mehrere Geschäftsanteile mit ungleichen Nennbeträgen zu übernehmen. Diese Vorschrift ermöglicht ein Höchstmaß an individueller Gestaltungsfreiheit (vgl. Wachter 2008a, S. 11). Theoretisch besteht bei der Gründung einer Einpersonengesellschaft, mit einem Stammkapital von 25.000 Euro, die Option, 25.000 Geschäftsanteile mit einem Nennbetrag von jeweils einem Euro zu übernehmen (vgl. Leistikow 2009, S. 67 f.).

[...]

Fin de l'extrait de 48 pages

Résumé des informations

Titre
Die GmbH-Reform im Jahr 2008
Université
Schmalkalden University of Applied Sciences
Note
1,3
Auteur
Année
2009
Pages
48
N° de catalogue
V138530
ISBN (ebook)
9783640465491
ISBN (Livre)
9783640462551
Taille d'un fichier
596 KB
Langue
allemand
Mots clés
MoMiG, GmbH-Reform, Limited, Unternehmergesellschaft, UG, UG (haftungsbeschränkt), Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), GmbH
Citation du texte
Marcus König (Auteur), 2009, Die GmbH-Reform im Jahr 2008, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/138530

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