Institutionelle Regelungen und Funktionsbedingungen der Währungsunion


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2001

25 Pages, Note: 1,3


Extrait


1 Historische Entwicklung der Europäischen Währungsunion

Ziel dieser Hausarbeit soll es sein, die institutionellen Regelungen und die Funktionsbedingungen der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion darzustellen. Um einen ersten Überblick zu ermöglichen, soll zunächst kurz die historische Entwicklung nachgezeichnet werden.

1.1 Entwicklung bis zur ersten und zweiten Stufe der EWU

Das Ziel einer gemeinsamen europäischen Wirtschafts- und Währungsunion wurde von den Mitgliedsstaaten der EG zum ersten Mal auf dem Haager Gipfel von 1969 formuliert. Das Konzept hierzu lieferte im Oktober 1970 der sogenannte Werner-Plan, welcher bereits eine Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion in drei Stufen innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vorsah. „Am Ende dieses Prozesses sollte die irreversible Konvertibilität der Währungen der Mitgliedsstaaten, freier Kapitalverkehr und die endgültige Festlegung der Wechselkurse oder aber das Ersetzen der Mitgliedswährungen durch eine gemeinsame Währung erreicht werden.“[1] Dieser Plan sah eine Verstärkung der wirtschaftspolitischen Koordination und eine Verengung der Bandbreiten für die Wechselkursschwankungen vor. Das Endziel der EWWU sollte demnach in einer gemeinsamen Wirtschaftspolitik mit einem gemeinschaftlichen Zentralbanksystem und der Fixierung der innergemeinschaftlichen Wechselkurse liegen. Zwar einigten sich die Mitgliedsstaaten 1971 auf diesen Drei-Stufen-Plan, jedoch scheiterte dieser wenige Jahre später, als nämlich die USA im August 1971 die Goldkonvertibilität des Dollars aufhoben und dieser damit frei schwankte. Die daraus resultierende Instabilität sorgte für einen Aufwärtsdruck der Deutschen Mark, so dass die Hoffnungen auf eine engere Verknüpfung der Währungen der Gemeinschaft zunichte gemacht wurden.[2]

Um den schwierigen wirtschaftlichen und politischen Entwicklungen innerhalb der Gemeinschaft entgegenzuwirken, vereinbarte der Ministerrat im Frühjahr 1972 einen europäischen Währungsverbund, die sogenannte Währungsschlange. Innerhalb dieses Verbundes durften die Währungen sich untereinander nur noch um 2,25 Prozent im Wert verändern. Um dies zu erreichen sollte eine gemeinschaftliche Stabilitätspolitik praktiziert werden, die gegenseitige Stützungskäufe vorsah, sofern eine Währung unter die Bandbreite abzufallen drohte. Einige Mitgliedsstaaten konnten in dieser Phase das Ziel nicht erreichen. So zogen sich Mitgliedsstaaten, wie Frankreich, Großbritannien, Irland, Italien und auch assoziierte Länder wie Norwegen und Schweden, aus dem Verband zurück. Gründe hierfür waren die Ölkrise von 1973/ 74, politische Divergenzen und die Dollarschwäche. „Das große Ziel eine Wirtschafts- und Währungsunion unter den Mitgliedsstaaten zu verwirklichen scheiterte damit. Europa war damals offensichtlich noch nicht reif für eine WWU.“[3]

Trotz dieser negativen Erfahrungen wurde das Ziel einer WWU nicht verworfen. 1979 wurde schließlich das Europäische Währungssystem (EWS) errichtet, welches sich aus mehreren Elementen zusammensetzt. Zunächst ist hier die Europäische Währungseinheit (ECU/ European Currency Unit) zu nennen. Sie stellt einen Währungskorb dar, in welchem die Währungen aller Mitgliedsstaaten entsprechend ihrer Wirtschaftskraft vertreten sind. Sie diente als gemeinsamer Nenner zur Festlegung der Leitkurse der Währungen, als Grundlage für die Berechnung des Abweichungsindikators, welcher Spannungen im Kurssystem signalisiert und als allgemein gültige Rechengröße.[4] Das wichtigste Element war jedoch der Wechselkurs- und Interventionsmechanismus, der festlegte, dass die einzelnen Währungen innerhalb einer Bandbreite von 2,25 Prozent bezogen auf die ECU, schwanken durften. Ende 1993 wurde diese Bandbreite auf 15 Prozent erweitert. Zusätzlich existierten noch ein Kredit- und ein Koordinationsmechanismus.[5]

Bis 1992/ 93 blieb das EWS verhältnismäßig stabil. Nach der Ausweitung der Bandbreiten auf 15% stabilisierte sich das System nach einer Krise wieder. Großbritannien und Dänemark schieden trotzdem aus dem EWS aus und vereinbarten auch eine Ausstiegsklausel für die darauffolgende WWU.

Im Juni 1988 entschied sich der Europäische Rat unter deutschem Vorsitz, einen ‚Ausschuss zur Prüfung der Wirtschafts- und Währungsunion’ einzusetzen, welcher dann im April 1989 den sogenannten Delors-Bericht vorlegte. Die Ziele, die in diesem Bericht vorgesehen waren, waren (...)

„(...) die vollständige Liberalisierung des Kapitalverkehrs, die volle Integration der Finanzmärkte, die uneingeschränkte, irreversible Konvertibilität der Währungen, die unwiderrufliche Fixierung der Wechselkurse in Verbindung mit der Beseitigung der Bandbreiten und eine etwaige Ersetzung der nationalen Währung durch eine einheitliche Währung“.[6]

Erreicht werden sollte dies nach Meinung des Ausschusses in drei Phasen. Somit ähnelte dieser Bericht dem Werner-Plan von 1970.

Bereits im Juni 1989 nahm der Europäische Rat diesen Bericht an und im Dezember 1991 wurde die Umsetzung im Vertrag von Maastricht ausgehandelt und am 7. Februar 1992 unterschrieben. Gemäß dieses Vertrages sollte die WWU in drei Stufen erreicht werden. Die erste Stufe begann am 1. Juli 1990 und beinhaltete eine vollständige Liberalisierung des Kapitalverkehres innerhalb der EU. Zudem intensivierten die Mitgliedsstaaten ihre Bemühungen, einen hohen Grad an wirtschaftlicher Annäherung zu erreichen und ihre Finanzpolitik zu koordinieren. Die zweite Stufe begann am 1. Januar 1994. Mit dem Eintritt in die zweite Stufe wurde auch das Europäische Währungsinstitut (EWI) gegründet. Die Aufgaben des EWI waren neben der organisatorischen Vorbereitung der dritten Stufe vor allem die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Zentralbanken zu verstärken und die Geldpolitiken der Mitgliedsstaaten mit dem Ziel zu stärken, die Preisstabilität aufrechtzuerhalten. In dieser zweiten Stufe blieb die Geldpolitik noch in der Hand der einzelnen Nationalbanken. Weitere Aufgaben bestanden in der Überwachung des Funktionierens des Europäischen Währungssystems, sowie vorbereitend auf die dritte Stufe der Entwicklung von Instrumenten und Verfahren zur Durchführung einer einheitlichen Geld- und Währungspolitik. Dazu zählen z.B. die Harmonisierung von statistischen Erhebungen, die Ausarbeitung der Regeln für die Geschäfte der nationalen Zentralbanken im ESZB und die Förderung der Effizienz des grenzüberschreitenden Zahlungsverkehrs.[7]

Auf dem Amsterdamer Gipfel von 1997 wurde dann der Stabilitäts- und Wachstumspakt verabschiedet, welcher die im Maastrichter Vertrag bereits enthaltenen Konvergenzkriterien nochmals konkretisierte. Beides wird später noch ausführlicher erläutert.

1.2 Eintritt in die dritte Stufe der EWU

Mit dem Eintritt in die dritte Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion und der Ratifizierung des EU-Vertrages ist die Währungsunion für die Mitgliedsstaaten unumkehrbar geworden. Das Protokoll über den Übergang zur dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion sieht ausdrücklich vor, dass kein Mitgliedsland die Verwirklichung jener noch behindern darf.

Am 1. Januar 1999 trat die dritte Stufe in Kraft. Seitdem sind die Umrechnungskurse der einzelnen nationalen Währungen zum Euro unwiderruflich festgelegt, wobei beschlossen wurde, dass ein Euro dem Wert eines ECU entspricht. Bis zum Jahr 2002 werden im gesamten Euroraum die Preise doppelt ausgezeichnet, Zahlungsmittel bleiben die nationalen Währungen. Nur im bargeldlosen Zahlungsverkehr kann der Euro bereits gehandelt werden. Ab dem 1. Januar 2002 werden dann die Euro-Münzen und Scheine in Umlauf gebracht und voraussichtlich ab dem 1. Juli 2002 ist der Euro dann alleiniges Zahlungsmittel.

2 Institutionelle Ausgestaltung der Währungsunion

Mit der Einführung des Euro am 1. Januar 1999 in zunächst elf Mitgliedsländern (Griechenland führte am 1. Januar 2001 als zwölftes Land den Euro ein) wurde auch die Europäische Zentralbank (EZB) und das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) geschaffen. Der Sitz der EZB befindet sich in Frankfurt am Main.

Die EZB ist die Nachfolgeinstitution des 1994 geschaffenen Europäischen Währungsinstituts (EWI) und übernimmt die Aufgaben einer staatlich organisierten Zentralbank. Damit unterliegt ihr auch das staatliche Emissionsmonopol, d.h. die Ausgabe der gesetzlichen Zahlungsmittel, sowie „die Durchführung einer Geldpolitik mit dem Ziel einer angemessenen Begrenzung der Geldmenge, die Organisation eines reibungslosen Zahlungs- und Kreditverkehrs als ‚Bank der Banken’ und die Wahrung der Geldwertstabilität“[8]. In Deutschland erfüllte diese Aufgaben bis Ende 1998 die Deutsche Bundesbank, die jedoch im Rahmen des ESZB weiterhin bestehen bleibt.

Das ESZB setzt sich zusammen aus der EZB sowie aus den 15 nationalen Zentralbanken (NZBen) der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Solange noch nicht alle Mitgliedsstaaten den Euro eingeführt haben wird zudem noch zwischen dem ESZB und dem sogenannten Eurosystem unterschieden. Das Eurosystem umfasst die EZB und die NZBen der Länder, die den Euro eingeführt haben. Die sogenannten ‚Outs’, Großbritannien, Dänemark und Schweden, verfügen somit im ESZB über einen Sonderstatus, d.h. dass sie nicht am Entscheidungsfindungsprozess des ESZB teilnehmen und jeweils eine eigene nationale Geldpolitik durchführen. „Wenn und sobald alle 15 Mitgliedsstaaten dem Euro-Währungsgebiet angehören, wird der Begriff ‚Eurosystem’ ein Synonym für das ESZB.“[9]

Da faktisch letztlich nur die EZB Entscheidungen trifft, ist eine Unterscheidung zwischen EZB und ESZB, wie sie im EG-Vertrag festgelegt ist, nicht zweckmäßig. Die Beschlussorgane der EZB – und damit eben auch des ESZB – sind der EZB-Rat und das Direktorium. Hinzu kommt der Erweiterte Rat.[10] Diese Gremien sollen im folgenden dargestellt werden.

2.1 Direktorium der EZB

Das Direktorium setzt sich zusammen aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten der EZB sowie vier weiteren Persönlichkeiten, die von den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedsländer auf Empfehlung des EU-Rats ernannt werden. Hierbei werden sowohl das Europäische Parlament als auch der EZB-Rat angehört. Auch der Präsident und der Vizepräsident der EZB werden von den Regierungen der Mitgliedsstaaten aus einem Kreis von Persönlichkeiten und Experten ausgewählt und einvernehmlich ernannt. Die Amtszeit des Präsidenten der EZB (z.Z. Wim Duisenberg) beträgt acht Jahre, wobei eine Wiederernennung nicht möglich ist. „Damit nicht alle Direktoriumsmitglieder gleichzeitig ausscheiden und Kontinuität in der Arbeit der EZB gewahrt wird, wurden für die übrigen fünf Mitglieder unterschiedliche Amtszeiten festgelegt (...).“[11] So beträgt die Amtszeit des Vizepräsidenten – z.Z. der Franzose Noyer – nur vier Jahre.

[...]


[1] M. Reupke: Die Wirtschafts- und Währungsunion. Die Bedeutung für die Europäische Union unter politischer und internationaler Berücksichtigung, Oldenburg 2000, S. 21. (im folgenden zitiert als: M. Reupke: Die Wirtschafts- und Währungsunion.)

[2] Vergl. M. Reupke: Die Wirtschafts- und Währungsunion, a.a.O., S. 22.

[3] M. Reupke: Die Wirtschafts- und Währungsunion, a.a.O., S. 22.

[4] Vergl. M. Reupke: Die Wirtschafts- und Währungsunion, a.a.O., S. 23f.

[5] Vergl. M. Reupke: Die Wirtschafts- und Währungsunion, a.a.O., S. 24.

[6] M. Reupke: Die Wirtschafts- und Währungsunion, a.a.O., S. 25.

[7] Vergl. J. Weindl, W. Woyke: Europäische Union. Institutionelles System, Binnenmarkt sowie Wirtschafts- und Währungsunion auf der Grundlage des Maastrichter Vertrages, 4., aktualisierte und erweiterte Auflage, München, Wien 1999, S. 324ff. (im folgenden zitiert als: J. Weindl, W. Woyke: Europäische Union.)

[8] U. Baßeler, J. Heinrich, W. Koch: Grundlagen und Probleme der Volkswirtschaft, 15., vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1999, S. 424. (im folgenden zitiert als: U. Baßeler, J. Heinrich, W. Koch: Grundlagen und Probleme der Volkswirtschaft.)

[9] U. Baßeler, J. Heinrich, W. Koch: Grundlagen und Probleme der Volkswirtschaft, a.a.O., S. 425.

[10] Vergl. U. Baßeler, J. Heinrich, W. Koch: Grundlagen und Probleme der Volkswirtschaft, a.a.O., S. 426.

[11] J. Weindl, W. Woyke: Europäische Union, a.a.O., S. 327.

Fin de l'extrait de 25 pages

Résumé des informations

Titre
Institutionelle Regelungen und Funktionsbedingungen der Währungsunion
Université
Christian-Albrechts-University of Kiel  (Institut für Politische Wissenschaft, Kiel)
Cours
Projektseminar Europäische Union
Note
1,3
Auteur
Année
2001
Pages
25
N° de catalogue
V1385
ISBN (ebook)
9783638108614
Taille d'un fichier
427 KB
Langue
allemand
Mots clés
Institutionelle, Regelungen, Funktionsbedingungen, Währungsunion, Projektseminar, Europäische, Union
Citation du texte
Thomas Reith (Auteur), 2001, Institutionelle Regelungen und Funktionsbedingungen der Währungsunion, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1385

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