Der Fall Sierra Leone. Sondergerichtshof, Amnestien, Wahrheits- und Versöhnungskommission


Mémoire de Maîtrise, 2009

93 Pages, Note: 14 Punkte


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die Geschichte Sierra Leones
2.1 Historische Entwicklung und Bürgerkrieg
2.2 Ursachen und Folgen des Bürgerkrieges

3. Möglichkeiten der Vergangenheitsbewältigung

4. Der Sondergerichtshof für Sierra Leone
4.1 Rechtsgrundlage und Zielsetzungen des Sondergerichtshofes für Sierra Leone
4.2 Rechtsnatur und Status des Sondergerichtshofes für Sierra Leone
4.3 Die Organe des Sondergerichtshofes für Sierra Leone
4.3.1 Das Management Komitee
4.3.2 Die Richter
4.3.3 Die Anklagebehörde
4.3.4 Die Strafverteidigung
4.3.5 Die Gerichtskanzlei
4.4 Die Zuständigkeit des Sondergerichtshofes für Sierra Leone
4.4.1 Die zeitliche Zuständigkeit
4.4.2 Die örtliche Zuständigkeit
4.4.3 Die persönliche Zuständigkeit
4.4.4 Die sachliche Zuständigkeit
4.5 Die Verfahren vor dem Sondergerichtshof für Sierra Leone
4.5.1 Verfahrensrechtliche Fragen im Vorverfahren
4.5.2 Materiellrechtliche Fragen im Vorverfahren
4.5.3 Die Hauptverfahren
4.6 Der Fall Charles Taylor
4.7 Weitere mögliche Verfahren
4.8 Das Vermächtnis des Sondergerichtshofes für Sierra Leone
4.9 Fazit

5. Die Amnestien
5.1 Die Amnestieregelungen im Friedensabkommen von Lomé und im Statut des Sondergerichtshofes für Sierra Leone
5.2 Die Entscheidungen des Sondergerichtshofes für Sierra Leone bezüglich der Amnestieregelungen
5.3 Fazit

6. Die Wahrheits- und Versöhnungskommission für Sierra Leone
6.1 Struktur und Mandat der Wahrheits- und Versöhnungskommission für Sierra Leone
6.2 Die Arbeit der Wahrheits- und Versöhnungskommission für Sierra Leone
6.3 Die Ergebnisse der Wahrheits- und Versöhnungskommission für Sierra Leone
6.4 Die Empfehlungen der Wahrheits- und Versöhnungskommission für Sierra Leone
6.5 Fazit

7. Das Verhältnis zwischen dem Sondergerichtshof für Sierra Leone und der Wahrheits- und Versöhnungskommission für Sierra Leone
7.1 Status und Zuständigkeiten des Sondergerichtshofes für Sierra Leone und der Wahrheits- und Versöhnungskommission für Sierra Leone – ein Vergleich
7.2 Die Kooperation zwischen dem Sondergerichtshof für Sierra Leone und der Wahrheits- und Versöhnungskommission für Sierra Leone
7.2.1 Der Fall Sam Hinga Norman
7.2.2 Die Vertraulichkeit der Aussagen
7.3 Fazit

8. Schlussbetrachtung

Literatur- und Quellenverzeichnis:

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Die Republik Sierra Leone liegt in Westafrika am Atlantischen Ozean. Nachbarländer sind die Republik Guinea und Liberia. Mit einer Fläche von 71.740 km² hat Sierra Leone etwa die Größe Bayerns. Die Einwohnerzahl beträgt 5,7 Millionen; in der Hauptstadt Freetown leben ca. 1 Millionen Menschen.[1] Die Religionszugehörigkeit verteilt sich folgendermaßen: ca. 70 % der Bevölkerung sind Moslems[2], der Anteil der Christen beträgt ca. 20 % und etwa 10 % sind Animisten. Amtssprache ist Englisch; weitere Landessprachen sind Krio als lingua franca, Temne, Mende und verschiedene Regionalsprachen.[3] Die Sprachenvielfalt resultiert aus der Existenz vieler unterschiedlicher ethnischer Gruppen, von denen die Mehrzahl afrikanische Wurzeln hat.[4] Das Land ist reich an Bodenschätzen wie z. B. Aluminium, Bauxit, Chrom, Diamanten, Eisenerz, Gold und Platin.[5]

Am 18.01.2002 wurde in Sierra Leone ein über zehn Jahre andauernder, mit extremer Brutalität geführter Bürgerkrieg offiziell für beendet erklärt.[6] Er hinterließ ca. 50.000 Tote[7] (andere Quellen gehen von bis zu 200.000 Toten[8] aus), etwa 20.000[9] (anderen Angaben zufolge 400.000[10] ) verstümmelte Menschen, über 2 Millionen Flüchtlinge und Binnenvertriebene[11], verwüstete Dörfer und Städte sowie eine zerstörte Infrastruktur.[12]

Zukunftsweisende, für den dauerhaften Frieden und die Stabilität im Land elementare Fragen betrafen den Umgang mit den Geschehnissen des Bürgerkrieges. Wie sollten die zahlreichen Menschenrechtsverletzungen aufgearbeitet und die Vergangenheit bewältigt werden? Auf welchem Weg konnten das Verlangen der Opfer nach Gerechtigkeit befriedigt und die Versöhnung innerhalb der Bevölkerung erreicht werden?

Für die Gestaltung des Transitionsprozesses in Postkonfliktgesellschaften gibt es kein Patentrezept. Da jedoch viele afrikanische Staaten von Konflikten, Bürgerkriegen und Kriegen betroffen waren und es noch immer sind, kann konstatiert werden, dass gerade diese Staaten eine Vorreiterrolle bezüglich der Vergangenheitsbewältigung, des Umganges mit Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen sowie weiterer mit dem Übergangsprozess zusammenhängender Aspekte spielen.[13]

Die Besonderheit im Fall von Sierra Leone besteht darin, dass hier neben Amnestieregelungen für die Täter auch die Einrichtung eines Sondergerichtshofes und einer Wahrheits- und Versöhnungskommission beschlossen wurden.

Ob bzw. wie sich diese unterschiedlichen Instrumente der Vergangenheitsbewältigung miteinander vereinbaren lassen, welche positiven und negativen Folgen der eingeschlagenen Weg mit sich bringt und vor allem welcher Beitrag zur Aufarbeitung des Bürgerkrieges, zu dauerhaftem Frieden sowie zur rechtsstaatlichen Entwicklung des Landes geleistet werden konnte, soll in der vorliegenden Arbeit untersucht werden.

Zunächst wird hierfür auf die Geschichte Sierra Leones, den Verlauf des Bürgerkrieges und die Situation heute eingegangen.

Im Anschluss daran folgt eine ausführliche Darstellung des Sondergerichtshofes, seiner Organe, Zuständigkeiten und Verfahren. Dem schließt sich eine kurze Zusammenfassung an, in der die Arbeit des Gerichtshofes bewertet werden soll.

Eingehende Betrachtung findet im darauf folgenden Kapitel die Frage nach der Vereinbarkeit der Tätigkeit des Sondergerichtshofes mit den Amnestieregelungen.

In einem nächsten Schritt sollen Mandat, Arbeitsweise und die Ergebnisse der Wahrheits- und Versöhnungskommission für Sierra Leone untersucht und bewertet werden.

Mit dem Verhältnis von Sondergerichtshof und Wahrheits- und Versöhnungskommission zueinander setzt sich das folgende Kapitel auseinander.

Am Ende der Arbeit sollen die eingangs aufgeworfenen Fragen zusammenfassend beantwortet werden.

2. Die Geschichte Sierra Leones

In diesem Kapitel wird zunächst auf die historische Entwicklung des Konfliktes eingegangen. Anschließend findet eine Darstellung der einzelnen Etappen des langen und sehr komplexen Bürgerkrieges einschließlich der Friedensbemühungen statt. Schließlich soll die derzeitige Situation Sierra Leones kurz umrissen werden.

2.1 Historische Entwicklung und Bürgerkrieg

Als 1460 die Portugiesen als erste Europäer das Gebiet des heutigen Sierra Leones entdeckten, nannten sie es inspiriert durch das löwenähnliche Aussehen des Küstengebirges Serra Loa „Löwengebirge“.[14] Etwa drei Jahrhunderte später im Jahre 1787 wurden die ersten von Großbritannien freigelassenen Sklaven in Sierra Leone angesiedelt.[15] 1792 ließen sich weitere befreite Sklaven, Flüchtlinge und ehemalige Soldaten aus dem amerikanischen Unabhängigkeitskrieg nieder und gaben der heutigen Hauptstadt den Namen Freetown.[16] Aus der englischen Sprache dieser, als Kreolen bezeichneten Siedler entwickelte sich Krio - eine der heutigen Landessprachen.[17] 1808 wurde die Halbinsel um Freetown zur britischen Kolonie erklärt. Das schwer besiedelbare Hinterland wurde erst knapp hundert Jahre später im Jahr 1896 britisches Protektorat.[18] Durch diese Aufteilung des Landes in zwei Verwaltungseinheiten und die damit einhergehende ungleiche Verteilung der ökonomischen Ressourcen - vor allem der Rohstoffvorkommen - entstand eine Plattform für Rivalitäten zwischen den reichen, gebildeten und mächtigen Kreolen Freetowns und der indigenen Landbevölkerung wie z.B. die Mende und Temne des Hinterlandes.[19] Aber auch zwischen der Kolonialmacht und den Einheimischen sowie zwischen den ca. 16 verschiedenen Ethnien kam es zu Spannungen.[20] Seit der am 27.04.1961 erlangten Unabhängigkeit von Großbritannien herrschten, wie in vielen afrikanischen Staaten, korrupte und autoritäre Regierungen in Sierra Leone.[21] Die Wirtschaftspolitik war desaströs. Hinzu kamen immer wieder Militärputsche, welche die Instabilität des Landes weiter verstärkten.[22] 1971 wurde Sierra Leone zur Republik erklärt.[23] Einige Jahre darauf ermöglichte eine Verfassungsänderung die fast zwei Jahrzehnte andauernde Einparteienherrschaft der regierenden Partei All People’s Congress (APC), welche von Korruption, politischen Spannungen, der Ausgrenzung bestimmter ethnischer Gruppen sowie steigenden Preisen und Lebensmittelknappheit geprägt war. Die Spaltung innerhalb der Gesellschaft vertiefte sich auf diese Weise zunehmend.[24] Die Krise gipfelte Ende der 1980er Jahre darin, dass viele der Gebildeten das Land verließen[25], die Kriminalitätsraten wuchsen und vor allem unter den Studenten eine Militarisierung einsetzte, da sie in besonderem Maße von Arbeits- und damit einhergehender Perspektivlosigkeit betroffen waren.[26] Viele dieser Studenten, Arbeitslose, Oppositionelle und andere unzufriedene Bürger schlossen sich zusammen und planten eine Revolution in Sierra Leone. Hierfür ließen sie sich in Libyen in von Muammar al-Gaddafi unterstützten Trainingscamps militärisch ausbilden.[27] Auch Foday Sankoh, Führer der Revolutionary United Front (RUF), eine der späteren Kriegsparteien und Charles Taylor, der zu diesem Zeitpunkt noch Warlord war und später Präsident Liberias wurde, waren unter den Teilnehmer der libyschen Camps. Während dieser Zeit entwickelte sich eine enge persönliche Beziehung zwischen ihnen, welche in den darauf folgenden Jahren auch Einfluss auf den Bürgerkrieg in Sierra Leone haben sollte.[28]

Am 23.03.1991 marschierte die RUF unter Sankoh mit militärischer und logistischer Unterstützung Taylor’s von Liberia aus in den Osten Sierra Leones ein, wobei eine eindeutige ideologische oder politische Zielsetzung der RUF nicht erkennbar war. Einzig das Bestreben die APC Regierung zu stürzen und den eigenen Machthunger zu befriedigen, schienen offensichtlich.[29] Für Taylor machte dieses Vorgehen vor allem deshalb Sinn, weil er im Gegenzug für die Lieferung von Waffen und anderem Kriegsmaterial Diamanten erhielt. Zudem war die APC Regierung auch ihm ein Dorn im Auge, da sie den Truppen der Economic Community of West African States Cease-fire Monitoring Group (ECOMOG) Stützpunkte bereitstellte, von denen aus Angriffe gegen Taylor und seine National Patriotic Front of Liberia (NPFL) gestartet wurden.[30]

1992 gelang es frustrierten Soldaten die schon geschwächte APC zum Aufgeben zu zwingen und eine Militärregierung des National Provisional Ruling Council (NPRC) unter Captain Valentine Strasser zu etablieren.[31] Unter seiner Regentschaft, die erst mit seinem Sturz im Jahre 1996 endete, brach der Staatsapparat völlig zusammen. Es gelang der NPRC nicht die RUF davon abzuhalten die lukrativen Rohstoffvorkommen zu kontrollieren, Kindersoldaten zu rekrutieren und Gräueltaten an der Zivilbevölkerung zu verüben. Um die Regierung zu unterstützen formierten sich zivile Milizen, wie beispielsweise die Civilian Defense Forces (CDF). Bei der Wahl der Mittel unterschieden sich diese Milizen kaum von der RUF. Es entwickelte sich ein von enormer Brutalität und der Gier nach persönlicher Bereicherung durch die Ausbeutung der reichen Rohstoffvorkommen gekennzeichneter Konflikt.[32]

Zu einem ersten Versuch Frieden zu schließen, kam es, als die bei den Wahlen 1996 erfolgreiche Sierra Leone Peoples Party (SLPP) unter Präsident Ahmed Tejan Kabbah und die RUF das Friedensabkommen von Abijan[33] unterzeichneten. Da sich jedoch weder die Regierung noch die RUF an die Vereinbarungen des Abkommens hielten, war der Frieden nicht von langer Dauer. Kabbah, der die CDF gestärkt und damit den Unmut einiger Soldaten gegen sich geschürt hatte, wurde 1997 durch eben diese aus dem Amt gedrängt.[34] Die Anführer der Militärs um Johnny Paul Koroma verbündeten sich mit der RUF zu dem Armed Forces Revolutionary Council (AFRC). Die Militärjunta war für schwerste Menschenrechtsverletzungen und eine Zeit des Terrors und der Gewalt verantwortlich.[35] Nach neun Monaten, Anfang 1998, griffen ECOMOG Truppen ein und vertrieben Putschisten sowie Rebellen aus Freetown. Kurze Zeit darauf kehrte Kabbah in sein Amt zurück. Es gelang der Regierung allerdings nicht das Land vollständig zu kontrollieren. Dadurch wurde es möglich, dass AFRC und RUF Rebellen in einem Racheakt unter dem Namen „Operation No Living Thing“ noch brutalere Übergriffe an der Zivilbevölkerung verüben konnten.[36] Um der Rebellen habhaft zu werden, stärkte die Regierung die CDF unter Führung des Verteidigungsministers Sam Hinga Norman. Zusammen mit den ECOMOG Truppen gelang es schließlich die Rebellen zurückzudrängen.[37] Auch das Vorgehen der CDF und ECOMOG Truppen war durch schwere Menschenrechtsverletzungen geprägt. So wurden beispielsweise mutmaßliche Sympathisanten der RUF/AFRC nur auf Grund von wagen Vermutungen ohne weitere Prüfung der Anschuldigungen gefoltert oder gar getötet. Ein weiterer Vorwurf betraf illegale Aktivitäten im Zusammenhang mit den Diamantenminen.[38] 1999 kam es zunächst zu einem Waffenstillstand.[39] Die daran anknüpfenden Verhandlungen zwischen Kabbah (SLPP) und Sankoh (RUF) unter Mitwirkung der Vereinten Nationen (VN) und anderer in Lomé, Togo führten am 07.07.1999 zu einem weiteren sehr bedenklichen Friedensabkommen. Es sah die Umwandlung der RUF in eine politische Partei und ihre Beteiligung an der Regierung; die Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung der Kämpfer aller Kriegsparteien; die Einrichtung einer Wahrheits- und Versöhnungskommission sowie eine vollständige Amnestie für alle RUF/AFRC Rebellen vor.[40] Der VN Sonderbeauftragte ergänzte das Abkommen in letzter Minute um den Vorbehalt, dass die Amnestieregelungen in Bezug auf Völkerrechtsverbrechen keine Gültigkeit besitzen.[41] Um die Einhaltung des Friedensabkommens zu überwachen, entsandte der VN Sicherheitsrat die 6000 Soldaten starke Mission UNAMSIL, später stieg die Zahl auf 13000 Mann.[42] Nach anfänglicher Beruhigung der Lage flammten die Auseinandersetzungen nach dem Abzug der ECOMOG Truppen jedoch wieder auf. Die Entwaffnung der Rebellen misslang. Im Mai 2000 wurden stattdessen VN Soldaten durch die Kämpfer der RUF angegriffen und ca. 500 von ihnen als Geiseln genommen. Das Lomé-Abkommen war somit gescheitert.[43] Die Amnestieregelungen gerieten nach den Übergriffen auf das VN Personal verstärkt in Kritik. Es wurde erstmals die Errichtung eines internationalisierten Strafgerichtes zur Verfolgung der im Bürgerkrieg begangenen Straftaten erwogen.[44] Im Juni 2000 wandte sich die Regierung Sierra Leones an die Vereinten Nationen und bat um Unterstützung bei der Einrichtung eines solchen Sondergerichtshofes.[45] Im November dieses Jahres vereinbarten Regierung und RUF das Waffenstillstandsabkommen von Abuja, in dessen Folge die Entwaffnung und Demobilisierung der Kämpfer begann.[46] Obwohl es immer wieder zu Zwischenfällen kam, gelang es den UNAMSIL Truppen schließlich die Kontrolle in nahezu allen Teilen des Landes zu gewinnen.[47] Im Januar 2002 wurde der Special Court for Sierra Leone (SCSL) durch einen Vertrag zwischen den VN und der Regierung Sierra Leones ins Leben gerufen.[48] Fast zeitgleich erklärte Staatspräsident Kabbah den Bürgerkrieg in einer feierlichen Zeremonie für beendet.[49] Bei den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen im Mai 2002 wurde Kabbah mit 70% der Stimmen wiedergewählt und die SLPP erneut stärkste Partei.[50] Im Juli 2002 nahm die Wahrheits- und Versöhnungskommission ihre Arbeit auf.[51] Ende 2005 lief das Mandat der UNAMSIL Friedenstruppe aus und wurde durch die Mission zur nachhaltigen Friedenssicherung UNIOSIL ersetzt.[52] Bei den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen im August 2007 gewann die Oppositionspartei APC die Parlamentswahl. Der APC Präsidentschaftskandidat Ernest Bai Koroma setzte sich in einer Stichwahl gegen Vizepräsident Berewa (SLPP) durch.[53] Trotz des voranschreitenden Wiederaufbaus und der Stabilisierung des Landes bleibt Sierra Leone eines der ärmsten Länder weltweit. Eine geringe Lebenserwartung, hohe Arbeitslosenzahlen und weit verbreiteter Analphabetismus beeinträchtigen nach wie vor den Alltag der Menschen.[54] Auch wenn bei der Entwaffnung und Integration der Rebellen deutliche Erfolge zu verzeichnen waren, ist die von ihnen ausgehende Gefahr noch immer nicht vollständig gebannt.[55]

2.2 Ursachen und Folgen des Bürgerkrieges

Wie im vorhergehenden Abschnitt bereits angedeutet, sind die Ursachen des Bürgerkrieges in Sierra Leone vielschichtig und auch auf Grund des internationalen Einflusses nur schwer zu durchdringen. Die Einordnung als rein ethnischer, politischer oder ökonomischer Konflikt ist daher nicht möglich. Vielmehr spielten alle diese Faktoren eine Rolle bei den Auseinandersetzungen.

Als Hauptursachen können staatliches Missmanagement und Korruption sowie die Gier nach den reichen Rohstoffvorkommen ausgemacht werden. Die ethnischen Rivalitäten wurden, wie bereits erörtert, durch die Teilung des Landes während der britischen Kolonialzeit ausgelöst.

Durch den immer weiter voranschreitenden Zerfall der Staats- und Gesellschaftsstrukturen verloren nicht nur die Bürger das Vertrauen in staatliche Institutionen; hinzukam, dass externe Akteure die Entwicklungen in diesem „failed state“ quasi ungehindert in ihrem Sinne beeinflussen konnten.[56] Der illegale Rüstungstransfer, vor allem von Libyen über Liberia und Burkina Faso nach Sierra Leone, wurde durch den Schmuggel von Diamanten finanziert. Dass diese Machenschaften auch nicht durch das vom UN Sicherheitsrat 1998 verhängte Waffenembargo[57] und die Einführung eines Zertifikatssystems für Diamanten[58] zu stoppen waren, stellt einen der Gründe dafür dar, dass sich der Krieg über einen so langen Zeitraum hinziehen konnte.[59]

Die traurige Bilanz dieses elf Jahre langen Bürgerkrieges wurde bereits in der Einleitung dargestellt. Tausende wehrlose Zivilisten wurden getötet, gefoltert, verstümmelt und/oder aus ihren Häusern vertrieben. Das Ausmaß an Brutalität, Gewissens- und Skrupellosigkeit wird besonders an der Rekrutierung von Kindersoldaten, den sexuellen Übergriffen und dem systematischen Abhacken von Gliedmaßen deutlich. Diese Delikte wurden sowohl von den Rebellen als auch von den Regierungs- und Friedenstruppen verübt.[60]

Die meisten und schlimmsten Gräueltaten haben jedoch RUF/AFRC Kämpfer zu verantworten. Vor allem während der „Operation No Living Thing“ im Jahre 1998, aber auch schon vorher und danach, kam es zu den schwersten Menschenrechtsverletzungen der jüngeren Weltgeschichte.[61] Als Reaktion auf Präsident Kabbah’s Erklärung, dass „die Zukunft in den Händen der Wähler liegt“, wurden Frauen und Männern, aber auch Kindern die Hände oder Arme abgehackt.[62] Viele erlitten die Zwangsamputation oder Verstümmelung ihrer Beine, Lippen oder Ohren. Dorfbewohner wurden bei lebendigem Leib in ihren Häusern verbrannt. Es kam zu massenhaften Vergewaltigungen und Verschleppungen von Frauen und Mädchen, die später in Gefangenschaft ihrer Peiniger leben mussten. Jungen und junge Männer wurden, oft unter dem Einsatz von Drogen, als Soldaten zwangsrekrutiert und gezwungen zu töten. Andere wurden verschleppt, um in den Diamantenminen zu arbeiten. Männern, die sich weigerten ihre Familienangehörigen zu vergewaltigen, wurden zur Strafe Gliedmaßen abgehackt.[63]

Alle diese Taten dienten der Machtsicherung der Rebellen. Die Bevölkerung sollte eingeschüchtert und tyrannisiert werden. Die Kindersoldaten sollten ihre sozialen Bindungen verlieren.[64]

Obgleich in geringerem Ausmaß, tötete und missbrauchte auch die CDF unter Präsident Kabbah und Verteidigungsminister Norman viele Menschen. Wie bereits geschildert, kam es zu außergerichtlichen Hinrichtungen - in Form von Enthauptungen und Verbrennen - sowie Folterungen von RUF/AFRC Rebellen und ihrer mutmaßlichen Verbündeten.[65]

Selbst die Friedenstruppen der ECOMOG können nicht von Menschenrechtsverletzungen freigesprochen werden. Ihnen wird Folter von Gefangenen sowie Komplizenschaft bei den oben erwähnten Hinrichtungen der CDF vorgeworfen. So hätten sie beispielsweise Rebellen an die CDF ausgeliefert. Zudem sollen die ECOMOG Truppen Personal von Hilfsorganisationen festgenommen und misshandelt haben.[66]

3. Möglichkeiten der Vergangenheitsbewältigung

Nachdem im vorhergehenden Kapitel der Verlauf des Bürgerkrieges, seine Ursachen und tragischen Folgen behandelt wurden, stellt sich nun die Frage wie mit den Tätern, aber auch den Opfern umgegangen werden soll, wobei ein wichtiger Gesichtspunkt sicher die Verhinderung eines erneuten Kriegsausbruches und damit verbundener Menschenrechtsverletzungen ist.

Dieser Herausforderung, einen gewaltsamen Konflikt aufzuarbeiten und nachhaltigen Frieden in einer stabilen Gesellschaftsordnung zu schaffen, widmet sich das Konzept „Transitional Justice“[67]. Die oft langwierige Phase des Übergangs ist damit sowohl vergangenheits- als auch zukunftsbezogen. Im Vordergrund der „Transitional Justice“ stehen dabei das Aufdecken der Wahrheit über Verbrechen, das Identifizieren und zur Rechenschaft ziehen der Verantwortlichen, Reparationen für die Opfer, die Prävention künftiger Straftaten, die Wiederherstellung der Würde der Opfer, Aussöhnung und friedliche Koexistenz.[68]

Um diese Ziele zu erreichen, haben sich verschiedene - gerichtliche und außergerichtliche - Instrumente herausgebildet. Die drei bedeutendsten Mechanismen sind die Durchführung von Gerichtsverfahren, der Einsatz von Wahrheits- und Versöhnungskommissionen und der Erlass von Amnestien. Darüber hinaus spielen z.B. die Reform von staatlichen Institutionen, Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit sowie der Bau von Gedenk- und Erinnerungsstätten eine wichtige Rolle. Bei Auswahl und Kombination der zum Einsatz kommenden Verfahren kommt es auf den Kontext und die Erfordernisse der jeweiligen Postkonfliktgesellschaft an.[69] Auf Grund ihrer Souveränität entscheiden die betroffenen Staaten grundsätzlich selbst wie sie vorgehen. Durch die Entwicklung des Völkerrechts dahingehend bei schweren Menschenrechtsverletzungen eine strafrechtliche Verfolgungspflicht anzunehmen[70], könnten der staatlichen Souveränität jedoch Grenzen gesetzt und die Inanspruchnahme alternativer Mechanismen, wie Amnestien und Wahrheits- und Versöhnungskommissionen, in Frage gestellt sein.[71] Ob und wie dieser Konflikt in Bezug auf den Fall Sierra Leone zu lösen ist, wird an späterer Stelle erörtert. Dies weist darauf hin, dass Sierra Leone durch die Gewährung von Amnestien sowie die Einsetzung eines Sondergerichtshofes und einer Wahrheits- und Versöhnungskommission eine in dieser Intensität bisher noch nicht da gewesene Auswahl und Kombination von möglichen Vorgehensweisen unternommen hat.

In den folgenden Kapiteln sollen die einzelnen Instrumente und ihre Beziehungen zueinander ausführlich dargestellt werden

4. Der Sondergerichtshof für Sierra Leone

Für die Verfolgung von Straftaten und die Verurteilung der Täter sind in einem Rechtsstaat die nationalen Gerichte zuständig.[72] Es gibt jedoch Situationen in denen Staaten nicht in der Lage sind Justiz zu üben und Gerechtigkeit zu schaffen. Dies ist vor allem nach kriegerischen Auseinandersetzungen, die oftmals die Zerstörung der Infrastruktur und den Zusammenbruch des Justizwesens zur Folge haben, der Fall. Ein weiteres Problem besteht in manchen Ländern darin, dass die Gewaltenteilung gar nicht oder nur auf dem Papier existiert und daher die Unabhängigkeit der Judikative stark angezweifelt werden muss. Aus diesem Grund wird seit einiger Zeit auf internationale Gerichte[73], welche die Ahndung von Völkerrechtsverbrechen zur Aufgabe haben, zurückgegriffen.[74] Insoweit ist zwischen den ad-hoc Tribunalen und dem permanenten International Criminal Court (ICC) zu unterscheiden. Die ad-hoc Tribunale sind ihrerseits in die rein internationalen und die internationalisierten bzw. hybriden Gerichtshöfe zu unterteilen.[75] Zu den rein internationalen ad-hoc Strafgerichtshöfen, welche durch einen Beschluss des VN Sicherheitsrates[76] ins Leben gerufen und deren Ankläger und Richter durch Organe der VN ernannt bzw. gewählt werden, zählen das International Criminal Tribunal for the former Yugoslavia (ICTY) mit Sitz in Den Haag (Niederlande) und das in in Arusha (Tansania) angesiedelte International Criminal Tribunal for Rwanda (ICTR). Internationalisierte bzw. hybride Gerichte, die in der Regel auf einer Übereinkunft zwischen den Vereinten Nationen und der jeweiligen Regierung beruhen und sich durch die gemischt nationale – internationale Besetzung sowie den Sitz am Ort des Geschehens auszeichnen, haben sich gerade in den letzten Jahren als Alternative zu den rein internationalen Strafgerichten etabliert.[77] Neben dem Special Tribunal for Cambodia und den Special Panels for Serious Crimes in Timor-Leste stellt auch der Special Court for Sierra Leone einen solchen hybriden Strafgerichtshof dar. In den nächsten Abschnitten findet eine Auseinandersetzung unter anderem mit der Entstehungsgeschichte, den Organen, der Zuständigkeit sowie der Rechtsprechung des letztgenannten statt. Dort wo es angebracht ist, wird auf die Besonderheiten im Vergleich zu den rein internationalen aber auch zu den anderen hybriden Gerichtshöfen eingegangen.

4.1 Rechtsgrundlage und Zielsetzungen des Sondergerichtshofes für Sierra Leone

Durch die im Abkommen von Lomé vereinbarten Amnestien schien eine strafrechtliche Aufarbeitung der im Bürgerkrieg begangenen Verbrechen zunächst unwahrscheinlich. Am 12.06.2000 jedoch wandte sich Präsident Kabbah in einem Brief an den damaligen VN Generalsekretär Kofi Annan und ersuchte die Vereinten Nationen um Unterstützung bei der Einrichtung eines Sondergerichtshofes für Sierra Leone.[78] Kabbah’ s mutmaßlicher Grund für dieses Vorgehen war der Wunsch, durch die Verhaftung der zu diesem Zeitpunkt immer noch mächtigen Rebellenführer Stabilität und Frieden und nicht zuletzt die Sicherung seiner eigenen politischen Position zu erreichen. Außerdem bot sich durch die Einsetzung eines internationalen Tribunals die Möglichkeit einer fairen, transparenten und unabhängigen Strafjustiz, wie sie Sierra Leone nicht hätte gewährleisten können.[79] In der Resolution 1315 vom 14.08.2000 stellte der VN Sicherheitsrat fest, dass die fehlende effektive Strafverfolgung der Verantwortlichen des Bürgerkrieges eine Friedensbedrohung gemäß Art. 39 VN Charta darstelle.[80] Anders als bei der einseitigen Errichtung von ICTY[81] und ICTR[82] machte der Sicherheitsrat aber nicht von seinen Kompetenzen nach Kapitel VII VN Charta Gebrauch, sondern ermächtigte den Generalsekretär einen bilateralen Vertrag zur Etablierung eines Sondergerichtshofes auszuhandeln.[83] Diese Entscheidung ist darauf zurückzuführen, dass ein weiteres reines VN Gericht auf Grund der weit verbreiteten Unzufriedenheit mit ICTY und ICTR und der absehbaren finanziellen Belastung der VN Mitgliedstaaten nicht durchsetzbar war. Durch einen auf vertraglicher Grundlage beruhenden Gerichtshof war es möglich, dem Bedürfnis der Sicherheitsratsmitglieder nach Befriedung der Region zu entsprechen, ohne dass diese dabei all zu viel Verantwortung übernehmen mussten.[84]

Nach Verhandlungen in New York und Freetown legte der Generalsekretär am 04.10.2000 seinen Bericht bezüglich der Gründung des Sondergerichtshofes für Sierra Leone sowie Entwürfe des Vertrages und des Statuts vor.[85] Da der Sicherheitsrat verschiedene Einwände gegen Bestimmungen der Entwürfe hatte, musste erneut verhandelt werden. Unter Berücksichtigung der Änderungsvorschläge wurde am 16.01.2002 der Vertrag zwischen den Vereinten Nationen und der Regierung Sierra Leones zur Errichtung des Sondergerichtshofes für Sierra Leone mit Sitz in Freetown, in dessen Annex sich das Statut des Gerichtshofes befindet, unterzeichnet.[86] Um in Kraft treten zu können, musste dieser völkerrechtliche Vertrag gemäß section 40 (4) der Verfassung Sierra Leones[87] durch das Parlament ratifiziert sowie in nationales Recht transformiert werden.[88] Mit dem vom Parlament im März 2002 verabschiedeten Special Court Agreement Ratification Act wurden diese beiden Vorgaben erfüllt und die Errichtung des Sondergerichtshofes konnte beginnen.[89]

In Art. 1 des Vertrages zur Gründung des SCSL sowie in Art.1 des SCSL Statuts heißt es, dass der Sondergerichtshof für die Anklage von Personen, „who bear the greatest responsibility for serious violations of international humanitarian law and Sierra Leonean law” zuständig ist. Neben diesem wichtigsten Anliegen, die Täter von schwersten Menschenrechtsverletzungen zur Verantwortung zu ziehen und damit der Straflosigkeit ein Ende zu setzen, existieren eine Reihe weiterer Ziele. Hierzu zählen die Abschreckung von potenziellen Tätern, Gerechtigkeit für die Opfer, die Aussöhnung innerhalb der Gesellschaft, die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit in Sierra Leone sowie die Unterstützung beim Aufbau von juristischen Kapazitäten. Auf internationaler Ebene wird erwartet, dass der Sondergerichtshof einen Beitrag zur Ermittlung von Völkergewohnheitsrecht und zur Fortentwicklung des Völkerrechts leistet.[90] Ob diese Ziele und Erwartungen erfüllt werden konnten, wird sich im Verlauf dieser Arbeit zeigen.

4.2 Rechtsnatur und Status des Sondergerichtshofes für Sierra Leone

Wie soeben unter 4.1 erörtert, ist der Sondergerichtshof für Sierra Leone - anders als ICTY und ICTR – kein auf Grund einer Sicherheitsratsresolution nach Kapitel VII VN Charta errichtetes Organ der Vereinten Nationen. Ein entscheidender Unterschied zwischen den ad-hoc Tribunalen besteht also darin, dass der sierra-leonische Sondergerichtshof dem Staat nicht oktroyiert wurde, sondern ein auf Initiative der Regierung Sierra Leones zu Stande gekommener bilateraler Vertrag die rechtliche Grundlage bildet.[91] Das hat den Vorteil, dass der Vorwurf der „Fremdjustiz“ nicht gemacht werden kann und ein Eingriff in die staatliche Souveränität nicht stattfindet.[92] Zudem ist der Gerichtshof, trotz der Transformation des Vertrages in nationales Recht durch den Special Court Agreement Ratification Act, unabhängig von der Regierung und dem Justizwesen Sierra Leones.[93]

Der Generalsekretär beschrieb den SCSL daher als einen auf vertraglicher Grundlage beruhenden sui generis Gerichtshof, der in keinem der existierenden Systeme verankert ist.[94] Daran wird deutlich, dass eine eindeutige Bestimmung des Sondergerichtshofes als nationales oder internationales Strafgericht nicht möglich ist. Vielmehr handelt es sich um ein neues Modell der Strafverfolgung, das sowohl nationale als auch internationale Elemente vereint. Auf diese, im Gründungsvertrag und Statut enthaltenen Besonderheiten, wird im Folgenden genauer eingegangen werden.[95]

Zunächst soll der Status des Special Court for Sierra Leone sowohl innerhalb als auch außerhalb der Grenzen Sierra Leones untersucht werden. Relevant ist dieser vor allem im Hinblick auf die in Betracht zu ziehende Strafverfolgung auch in den angrenzenden Staaten, sei es z.B. weil sie als Rückzugsgebiet für die Rebellen dienen oder weil mutmaßliche Hauptverantwortliche von Bürgerkriegsverbrechen nicht aus Sierra Leone, sondern aus den Nachbarstaaten stammen – zu denken wäre hier unter anderem an Charles Taylor /Liberia.

Ausgestattet mit völkerrechtlicher Rechtspersönlichkeit[96] genießt der Sondergerichtshof im Rahmen seines Statuts Vorrang vor den nationalen Gerichten Sierra Leones[97]. In Bezug auf die Gerichte anderer Staaten hingegen, besitzt er - anders als ICTY und ICTR - keine primäre Zuständigkeit. Da seine rechtliche Grundlage auf einem bilateralen Vertrag und nicht auf Kapitel VII VN Charta beruht, fehlt für eine Vorrangstellung ebenso wie für eine Kooperationspflicht der Staaten, welche keine Vertragsparteien sind, die Basis.[98] Eine Möglichkeit dennoch Unterstützung auch von diesen Staaten zu bekommen, besteht darin, dass entweder die Regierung Sierra Leones oder der Gerichtshof selbst - auf Grund seiner Vertragsabschlußkompetenz nach Art. 11 d) des Vertrages zur Gründung des SCSL - Rechtshilfeabkommen mit ihnen aushandelt.[99] Eine weitere Option wäre, dass der Sicherheitsrat feststellt, dass die friedensbedrohende Situation in Sierra Leone die Kooperation aller Staaten erforderlich macht und eine Resolution nach Kapitel VII VN Charta erlässt, die sicher stellt, dass auch die Angeklagten und Beweise, die sich außerhalb Sierra Leones befinden, dem Sondergerichtshof zugeführt werden.[100]

Wesentlich einfacher gestaltet es sich dagegen in Sierra Leone selbst. Gemäß Art. 17 des Vertrages zur Gründung des SCSL ist die Regierung Sierra Leones zur Zusammenarbeit mit dem Sondergerichtshof verpflichtet. Insbesondere soll der Zugang zu Örtlichkeiten, Personen und relevanten Dokumenten ermöglicht werden. Anweisungen und Ersuchen des Gerichtshofes, wie z.B. die Verhaftung oder Identifikation von Personen und die Zustellung von Dokumenten ist ohne schuldhaftes Zögern nachzukommen. Diese Mitwirkung der Behörden Sierra Leones ist unerlässlich für die Arbeit und den Erfolg des Sondergerichtshofes.

[...]


[1] Amnesty International: Sierra Leone, Stand 15.03.2008, abrufbar im Internet: http://amnesty-sierra-leone.de/, letzter Aufruf: 09.01.2009.

[2] Personenbeschreibungen im nachfolgenden Text meinen stets beide Geschlechter.

[3] Auswärtiges Amt: Sierra Leone, Stand: 11/2007, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/01-Laender/SierraLeone.html, letzter Aufruf: 09.01.2009.

[4] Udombana, Nsongurua J.: Globalization of Justice and the Special Court for Sierra Leone’s War Crimes, in: Emory International Law Review, Vol. 17, 2003, S. 69.

[5] Anthony, Claudia: Historical and Political Background to the Conflict in Sierra Leone, in: Ambos, Kai/Othman, Mohamed (Eds.): New Approaches in International Criminal Justice: Kosovo, East Timor, Sierra Leone and Cambodia, Freiburg i. Br. 2003, S. 133.

[6] Auswärtiges Amt: Sierra Leone, Reise –und Sicherheitshinweise, Stand: 01/2009, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/SierraLeone/Sicherheitshinweise.html, letzter Aufruf: 09.01.2009.

[7] Ebd..

[8] Vgl. Stafford, Nancy Kaymar: A Model War Crimes Court, in: ILSA Journal of International & Comparative Law, Vol. 10, 2003-2004, S. 120; UNICEF: Charles Taylor und der Bürgerkrieg in Sierra Leone, abrufbar im Internet: http://www.unicef.de/4574.html, letzter Aufruf: 14.01.2009.

[9] Medico International: Sierra Leone, Der Kampf um Gerechtigkeit, abrufbar im Internet: http://www.medico-international.de/projekte/sierraleone/amputees.asp, letzter Aufruf: 09.01.2009.

[10] Schocken, Celina: The Special Court for Sierra Leone: Overview and Recommendations, in: Berkeley Journal Of International Law, Vol. 20, 2002, S. 436.

[11] Evenson, Elizabeth M.: Truth and Justice in Sierra Leone: Coordination between Commission and Court, in: Columbia Law Review, Vol. 104, 2004, S. 733, m.w.N..

[12] Auswärtiges Amt: Sierra Leone, Reise –und Sicherheitshinweise, Stand: 01/2009, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/SierraLeone/Sicherheitshinweise.html, letzter Aufruf: 09.01.2009.

[13] Graybill, Lyn: Restorative Justice: Examples from South Africa, Rwanda, and Sierra Leone,Paper presented at the annual meeting of the International Studies Association, Le Centre Sheraton Hotel, Montreal, Quebec, Canada, Mar 17, 2004, S.1, abrufbar im Internet: http://www.allacademic.com/meta/p74175_index.html, letzter Aufruf: 10.01.2009.

[14] Anthony, Claudia: Historical and Political Background to the Conflict in Sierra Leone, S. 132.

[15] Auswärtiges Amt: Sierra Leone, Geschichte, Stand: 11/2007, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/SierraLeone/Geschichte.html, letzter Aufruf: 11.01.2009.

[16] Anthony, Claudia: Historical and Political Background to the Conflict in Sierra Leone, S. 132.

[17] Ebd..

[18] Auswärtiges Amt: Sierra Leone, Geschichte, Stand: 11/2007, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/SierraLeone/Geschichte.html, letzter Aufruf: 11.01.2009.

[19] Anthony, Claudia: Historical and Political Background to the Conflict in Sierra Leone, S. 132f.; von Braun, Leonie: Internationalisierte Strafgerichte, Eine Analyse der Strafverfolgung schwerer Menschenrechtsverletzungen in Osttimor, Sierra Leone und Bosnien-Herzegowina, Berlin 2008, S. 227.

[20] Anthony, Claudia: Historical and Political Background to the Conflict in Sierra Leone, S. 133.

[21] Crane, David: Strike Terror No More: Prosecuting the Use of Children in Times of Conflict – The West African Extreme, in: Arts, Karin/Popovski, Vesselin (Eds.): International Criminal Accountability and the Rights of Children, The Hague 2006, S. 121.

[22] Anthony, Claudia: Historical and Political Background to the Conflict in Sierra Leone, S. 134 f..

[23] Ebd..

[24] Williams, Sarah: Amnesties in International Law: The Experience of the Special Court for Sierra Leone, in: Human Rights Law Review, Vol. 5, No. 2, 2005, S. 274.

[25] Anthony, Claudia: Historical and Political Background to the Conflict in Sierra Leone, S. 136.

[26] Roper, Steven./Barria, Lilian: Providing Justice and Reconciliation: The Criminal Tribunals for Sierra Leone and Cambodia,Paper presented at the annual meeting of the American Political Science Association, Hilton Chicago and the Palmer House Hilton, Chicago, IL, Sep 02, 2004, S. 4, abrufbar im Internet: http://www.allacademic.com/meta/p61175_index.html, letzter Aufruf: 11.01.2009.

[27] Anthony, Claudia: Historical and Political Background to the Conflict in Sierra Leone, S. 136.

[28] Roper, Steven./Barria, Lilian: Providing Justice and Reconciliation: The Criminal Tribunals for Sierra Leone and Cambodia, S. 4.

[29] Evenson, Elizabeth M.: Truth and Justice in Sierra Leone: Coordination between Commission and Court, S. 734 f.; Anthony, Claudia: Historical and Political Background to the Conflict in Sierra Leone, S. 137.

[30] AG Friedensforschung an der Uni Kassel: Sierra Leone: Diamanten überstrahlen die Ratlosigkeit, 2001, abrufbar im Internet: http://www.uni-kassel.de/fb5/frieden/regionen/Sierra-Leone/ami.html, letzter Aufruf: 14.01.2009; Roper, Steven./Barria, Lilian: Providing Justice and Reconciliation: The Criminal Tribunals for Sierra Leone and Cambodia, S. 5.

[31] Anthony, Claudia: Historical and Political Background to the Conflict in Sierra Leone, S. 137.

[32] Roper, Steven./Barria, Lilian: Providing Justice and Reconciliation: The Criminal Tribunals for Sierra Leone and Cambodia, S. 6.

[33] Peace Agreement between the Government of the Republic of Sierra Leone and the Revolutionary United Front of Sierra Leone (“Abidjan Accord”), 30 November 1996, abrufbar im Internet: http://www.sc-sl.org/LinkClick.aspx?fileticket=D9QTuwSa6WM%3d&tabid=147, letzter Aufruf: 12.01.2009.

[34] Anthony, Claudia: Historical and Political Background to the Conflict in Sierra Leone, S. 139 f..

[35] Williams, Sarah: Amnesties in International Law: The Experience of the Special Court for Sierra Leone, S. 274; Auswärtiges Amt: Sierra Leone, Geschichte, Stand: 11/2007, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/SierraLeone/Geschichte.html, letzter Aufruf: 11.01.2009.

[36] Stafford, Nancy Kaymar: A Model War Crimes Court, S. 123 f..

[37] von Braun, Leonie: Internationalisierte Strafgerichte, Eine Analyse der Strafverfolgung schwerer Menschenrechtsverletzungen in Osttimor, Sierra Leone und Bosnien-Herzegowina, S. 229.

[38] Anthony, Claudia: Historical and Political Background to the Conflict in Sierra Leone, S. 142 f.

[39] Agreement on Ceasefire in Sierra Leone ("Ceasefire Agreement"), signed in Lomé (Togo), 18 May 1999, abrufbar im Internet: http://www.sc-sl.org/LinkClick.aspx?fileticket=FQNDv2BmDCA%3d&tabid=147, letzter Aufruf: 13.01.2009.

[40] Peace Agreement between the Government of Sierra Leone and the Revolutionary United Front of Sierra Leone ("Lomé Peace Agreement"), 7 July 1999, abrufbar im Internet: http://www.sierra-leone.org/lomeaccord.html, letzter Aufruf: 13.01.2009; Udombana, Nsongurua J.: Globalization Of Justice And The Special Court For Sierra Leone’s War Crimes, S. 78 ff..

[41] Roper, Steven./Barria, Lilian: Providing Justice and Reconciliation: The Criminal Tribunals for Sierra Leone and Cambodia, S. 8.

[42] SC/RES/1270/1999 vom 22.10.1999; SC/RES/1299/2000 vom 19.05.2000.

[43] Roper, Steven./Barria, Lilian: Providing Justice and Reconciliation: The Criminal Tribunals for Sierra Leone and Cambodia, S. 8.

[44] Fifth report of the Secretary-General on the United Nations Mission in Sierra Leone, S/2000/751, vom 31.07.2000.

[45] Roper, Steven./Barria, Lilian: Providing Justice and Reconciliation: The Criminal Tribunals for Sierra Leone and Cambodia, S. 8.

[46] Abuja Ceasefire Agreement between the Government of Sierra Leone and the Revolutionary United Front ("Abuja Ceasefire Agreement"), 10 November 2000, abrufbar im Internet: http://www.sc-sl.org/LinkClick.aspx?fileticket=z7kiQtSavAU%3d&tabid=147, letzter Aufruf: 13.01.2009.

[47] Auswärtiges Amt: Sierra Leone, Geschichte, Stand: 11/2007, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/SierraLeone/Geschichte.html, letzter Aufruf: 11.01.2009.

[48] Agreement between the United Nations and the Government of Sierra Leone on the Establishment of the Special Court for Sierra Leone, signed on 16 January 2002, abrufbar im Internet: http://www.sc-sl.org/LinkClick.aspx?fileticket=CLk1rMQtCHg%3d&tabid=200, letzter Aufruf: 13.01.2009.

[49] Auswärtiges Amt: Sierra Leone, Geschichte, Stand: 11/2007, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/SierraLeone/Geschichte.html, letzter Aufruf: 11.01.2009.

[50] Ebd..

[51] The Mandate of the Truth and Reconciliation Commission, abrufbar im Internet: http://trcsierraleone.org/drwebsite/publish/v1c1.shtml, letzter Aufruf: 13.01.2009.

[52] United Nations Integrated Office in Sierra Leone, S/RES/1620/2005, vom 31.08.2005.

[53] Auswärtiges Amt: Sierra Leone, Geschichte, Stand: 11/2007, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/SierraLeone/Geschichte.html, letzter Aufruf: 11.01.2009.

[54] Sierra Leone - Amnesty International Report 2008, abrufbar im Internet: http://www.amnesty.org/en/region/sierra-leone/report-2008, letzter Aufruf: 13.01.2009.

[55] 27. Bericht des VN Generalsekretärs zu Sierra Leone, S/2005/777, vom 12.12.2005.

[56] Crane, David: Strike Terror No More: Prosecuting the Use of Children in Times of Conflict – The West African Extreme, S. 121.

[57] SC/RES/1132/1997 vom 09.10.1997.

[58] SC/RES/1306/2000 vom 05.07.2000; Kimberley Process, http://www.kimberleyprocess.com/, letzter Aufruf: 14.01.2009; Amnesty International: Sierra Leone: Cutting the Link between Diamonds and Human Rights Abuses „Forever“,abrufbar im Internet: http://www.amnesty.org/en/library/asset/AFR51/056/2000/en/dom-AFR510562000en.html, letzter Aufruf: 14.01.2009.

[59] Amnesty International: Sierra Leone, Stand 15.03.2008, abrufbar im Internet: http://amnesty-sierra-leone.de/, letzter Aufruf: 09.01.2009.

[60] Evenson, Elizabeth M.: Truth and Justice in Sierra Leone: Coordination between Commission and Court, S. 738.

[61] Amnesty International: Sierra Leone: Renewed Commitment Needed to End Impunity, abrufbar im Internet: http://www.amnesty.org/en/library/asset/AFR51/007/2001/en/dom-AFR510072001en.html, letzter Aufruf: 15.01.2009.

[62] McDonald, Avril: Sierra Leone’s Uneasy Peace: The Amnesties Granted in the Lomé Peace Agreement and the United Nations’ Dilemma, in: Humanitäres Völkerrecht, 2000, S.11.

[63] Elagab, Omer Yousif: The Special Court for Sierra Leone: Some Constraints, in: International Journal of Human Rights, Vol. 8, No. 3, 2004, S. 250.

[64] von Braun, Leonie: Internationalisierte Strafgerichte, Eine Analyse der Strafverfolgung schwerer Menschenrechtsverletzungen in Osttimor, Sierra Leone und Bosnien-Herzegowina, S. 232 f..

[65] Elagab, Omer Yousif: The Special Court for Sierra Leone: Some Constraints, S. 251.

[66] Amnesty International: Sierra Leone: Renewed Commitment Needed to End Impunity, abrufbar im Internet: http://www.amnesty.org/en/library/asset/AFR51/007/2001/en/dom-AFR510072001en.html, letzter Aufruf: 15.01.2009.

[67] Es gibt derzeit keine eindeutige Übersetzung des Begriffes „Transitional Justice“. Vorgeschlagen werden: Übergangsjustiz, Übergangsgerechtigkeit, Vergangenheitsbewältigung. Um Ungenauigkeiten zu vermeiden, wird in dieser Arbeit der englische Begriff „Transitional Justice“ verwendet.

[68] Bickford, Louis: Transitional Justice, in: The Encyclopedia of Genocide and Crimes Against Humanity, Vol. 3, 2004, S. 1045; Transitional Justice, abrufbar im Internet: http://www.konfliktbearbeitung.net/downloads/file889.pdf, S.2, letzer Aufruf: 16.01.2009.

[69] Hazdra, Peter: Verurteilen-Vergessen-Versöhnen. Die Wichtigsten Ansätze zur Konfliktaufarbeitung im Überblick, in: Humanitäres Völkerrecht, Heft 3, 2006, S. 156; Bickford, Louis: Transitional Justice, S. 1046 f.; Zupan, Natascha: Vergangenheitsarbeit, in: Bundeszentrale für politische Bildung: Konzepte, Strategien und Tätigkeitsfelder, abrufbar im Internet: http://www.bpb.de/themen/QWLOI1,0,0,Vergangenheitsarbeit.html, S.1, letzter Aufruf: 17.01.2009.

[70] Vgl. bspw. Absatz 4 – 6 der Präambel des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, Art. 146 ff. Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten; Cassese, Antonio: The Role of Internationalized Courts and Tribunals in the Fight Against International Criminality, in: Romano, Cesare P.R./Nollkaemper, André/Kleffner, Jann K. (Eds.): Internationalized Criminal Courts and Tribunals: Sierra Leone, East Timor, Kosovo and Cambodia, Oxford 2004, S. 3; Stein, Torsten/von Buttlar, Christian: Völkerrecht, 12. Auflage, Köln 2009, Rn.. 1165 ff..

[71] von Braun, Leonie: Internationalisierte Strafgerichte, Eine Analyse der Strafverfolgung schwerer Menschenrechtsverletzungen in Osttimor, Sierra Leone und Bosnien-Herzegowina, S. 11 ff..

[72] Ein weiteres Konzept ist der Einsatz von traditionellen Gerichten/Dorfgerichten, wie bspw. die Gacaca-Gerichte in Ruanda.

[73] Eine andere Möglichkeit ist die auf dem Weltrechts- bzw. Universalitätsprinzip beruhende nationale Strafverfolgung von Tätern und Taten, die keinerlei Inlandsbezug aufweisen. Dieses Prinzip kommt wegen seiner politischen Brisanz nur selten und vor allem bei den schwersten Völkerrechtsverbrechen zur Anwendung. In Deutschland wird das Weltrechts- bzw. Universalitätsprinzip durch das Völkerstrafgesetzbuch umgesetzt.

[74] Cassese, Antonio: The Role of Internationalized Courts and Tribunals in the Fight Against International Criminality, S. 5; Hazdra, Peter: Verurteilen-Vergessen-Versöhnen. Die Wichtigsten Ansätze zur Konfliktaufarbeitung im Überblick, S. 157.

[75] Schomburg, Wolfgang: Internationale Strafgerichtsbarkeit – Eine Einführung, in: Kirsch, Stefan (Hrsg.): Internationale Strafgerichtshöfe, Baden-Baden 2005, S. 10 f..

[76] Beschluss auf Grund von Kapitel VII (Maßnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen) VN-Charta

[77] Hazdra, Peter: Verurteilen-Vergessen-Versöhnen. Die Wichtigsten Ansätze zur Konfliktaufarbeitung im Überblick, S. 160 f..

[78] Kanu, Allieu I./Tortora, Giorgia: The Legal Basis of the Special Court for Sierra Leone, in: Chinese Journal of International Law, Vol. 3, 2004, S. 515.

[79] Ebd., S. 516; von Braun, Leonie: Internationalisierte Strafgerichte, Eine Analyse der Strafverfolgung schwerer Menschenrechtsverletzungen in Osttimor, Sierra Leone und Bosnien-Herzegowina, S. 240.

[80] Wetzel, Jan Erik: Der aktuelle Fall: Der Special Court für Sierra Leone, in: Humanitäres Völkerrecht, Heft 3, 2003, S. 149; Mayr-Singer, Jelka: Hybridgerichte – eine neue Generation internationaler Strafgerichte (I), Der Sondergerichtshof für Sierra Leone, in: Vereinte Nationen, Heft 2, 2008, S. 70.

[81] SC/RES/808/1993 vom 22.02.1993.

[82] SC/RES/955/1994 vom 08.11.1994.

[83] SC/RES/1315/2000 vom 14.08.2000; von Braun, Leonie: Internationalisierte Strafgerichte, Eine Analyse der Strafverfolgung schwerer Menschenrechtsverletzungen in Osttimor, Sierra Leone und Bosnien-Herzegowina, S. 238.

[84] Kanu, Allieu I./Tortora, Giorgia: The Legal Basis of the Special Court for Sierra Leone, S. 518.

[85] UN Doc. S/2000/915 vom 04.10.2000.

[86] UN Doc. S/2002/246 vom 06.03.2002; Kanu, Allieu I./Tortora, Giorgia: The Legal Basis of the Special Court for Sierra Leone, S. 525.

[87] The Constitution of Sierra Leone, 1991, abrufbar im Internet: http://sl-parliament.org/pdf/constitution1991.pdf, letzter Aufruf: 20.01.2009.

[88] In Bezug auf das Verhältnis von Völkerrecht zu staatlichem Recht findet in Sierra Leone das dualistische System Anwendung. Ein völkerrechtlicher Vertrag kann dem zu Folge nur dann innerstaatliche Geltung beanspruchen, wenn er durch einen innerstaatlichen Rechtssetzungsakt in nationales Recht transformiert wird

[89] Schabas, William A.: The UN International Criminal Tribunals: The Former Yugoslavia, Rwanda and Sierra Leone, Cambridge 2006, S. 39.

[90] Smith, Alison: Sierra Leone: The Intersection of Law, Policy and Practice, in: Romano, Cesare P.R./Nollkaemper, André/Kleffner, Jann K. (Eds.): Internationalized Criminal Courts and Tribunals: Sierra Leone, East Timor, Kosovo and Cambodia, Oxford 2004, S. 125; Lanegran, Kimberly: First Two Years of the Special Court for Sierra Leone, Paper presented at the annual meeting of the International Studies Association, Le Centre Sheraton Hotel, Montreal, Quebec, Canada, Mar 17, 2004, S. 2f., abrufbar im Internet: http://www.allacademic.com/meta/p73145_index.html, letzter Aufruf: 27.01.2009.

[91] Trittin, Antje/Weiß, Norman: Das Sondergericht in Sierra Leone, in: MenschenRechtsMagazin, Heft 3, 2003, S.175; Schocken, Celina: The Special Court for Sierra Leone: Overview and Recommendations, S. 443.

[92] Van Ooyen, Robert Chr.: Politische Bedingungen internationaler Strafgerichtshöfe, Frankfurt am Main 2007, S. 144.

[93] Jallow, Hassan B.: The Legal Framework of the Special Court for Sierra Leone, in: Ambos, Kai/Othman, Mohamed (Eds.): New Approaches in International Criminal Justice: Kosovo, East Timor, Sierra Leone and Cambodia, Freiburg i. Br. 2003, S. 151.

[94] Zahar, Alexander/Sluiter, Göran: International Criminal Law, Oxford 2008, S. 13; UN Doc. S/2000/915 vom 04.10.2000.

[95] Wetzel, Jan Erik: Der aktuelle Fall: Der Special Court für Sierra Leone, S. 153; von Braun, Leonie: Internationalisierte Strafgerichte, Eine Analyse der Strafverfolgung schwerer Menschenrechtsverletzungen in Osttimor, Sierra Leone und Bosnien-Herzegowina, S. 288.

[96] Art. 11 of the Agreement between the United Nations and the Government of Sierra Leone on the Establishment of the Special Court for Sierra Leone.

[97] Art. 8 Abs. 2 des SCSL Statuts.

[98] Jallow, Hassan B.: The Legal Framework of the Special Court for Sierra Leone, S. 151.

[99] Winter, Renate: Der Special Court for Sierra Leone – Ein Erfahrungsbericht, in: Neubacher, Frank/Klein, Anne (Hrsg.): Vom Recht der Macht zur Macht des Rechts?, Berlin 2006, S. 232.

[100] Jallow, Hassan B.: The Legal Framework of the Special Court for Sierra Leone, S. 152 f..

Fin de l'extrait de 93 pages

Résumé des informations

Titre
Der Fall Sierra Leone. Sondergerichtshof, Amnestien, Wahrheits- und Versöhnungskommission
Université
University of Leipzig  (Institut für Völkerrecht, Europarecht und ausländisches öffentliches Recht)
Note
14 Punkte
Auteur
Année
2009
Pages
93
N° de catalogue
V138847
ISBN (ebook)
9783640467921
ISBN (Livre)
9783640467686
Taille d'un fichier
837 KB
Langue
allemand
Mots clés
Fall, Sierra, Leone, Sondergerichtshof, Amnestien, Wahrheits-, Versöhnungskommission, Punkte
Citation du texte
Catharina Hübner (Auteur), 2009, Der Fall Sierra Leone. Sondergerichtshof, Amnestien, Wahrheits- und Versöhnungskommission, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/138847

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