Planung und Aufstellung eines Hilfeplans in der sozialen Einzelhilfe


Dossier / Travail, 2001

18 Pages


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Grundlagen des Hilfeplans
2.1 Allgemeines
2.2 Anspruchsvoraussetzungen: Hilfe zur Erziehung
2.3 Kriterien des Hilfeverlaufs
2.4 Funktionen des Hilfeplans
2.5 Qualitätsbeurteilung des Hilfeplans

3. Rechtliche Grundlagen des Hilfeplans
3.1 Verankerung im KJHG
3.1 Hilfeformen nach dem KJHG

4. Planung eines Hilfeplans
4.1 Die Phasen des Hilfeplanprozesses
4.1.1 Phase 1: Problemsichtung und Beratung
4.1.2 Phase 2: Klärung der individuellen Situation und Entscheidung über die Hilfe
4.1.3 Phase 3: Erbringung der Hilfe und Rückmeldung über den Hilfeverlauf

5. Aufstellung eines Hilfeplans
5.1 Verfahrensweise
5.2 Bestandteile des schriftlich ausgestalteten Hilfeplans
5.3 Fortschreibung und Überprüfung des Hilfeplans

6. Zusammenfassung

7. Abkürzungsverzeichnis

8. Quellen und Literaturverzeichnisse

1. Einleitung

Die Hilfeplanung bietet für die Jugendhilfe die Möglichkeit einer differenzierten Hilfe- und Entwicklungsplanung auf der Grundlage des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG). Sie muß sich, angesichts der sich ständig ändernden Lebensumstände junger Menschen, permanent selbst überprüfen, ob die Ziele, Inhalte und Methoden der Hilfsmaßnahme noch aktuell sind. Hilfen zur Erziehung sollen die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen fördern und das Erziehungsverhalten sowie die Erziehungsverantwortung des Erziehungsberechtigten stärken.

Im folgenden wurde herausgearbeitet welche Qualitätsmerkmale ein guter Hilfeplan beinhalten muß, welche Zielsetzungen dem Hilfeplan zugrunde liegen, welche Bestandteile ein Hilfeplan enthalten sollte, wie ein Hilfeplanungsprozeß verläuft und wo der Hilfeplan in diesem Prozeß angesiedelt ist.

2. Grundlage des Hilfeplans

2.1 Allgemeines

Im Unterschied zur Jugendhilfeplanung nach §80 SGB VIII ist die Hilfeplanung nach
§ 36 SGB VIII einzelfallbezogen. Der Hilfeplan ist ein Instrument zur Dokumentation des Hilfeplanverfahrens und regelt die formelle Voraussetzung der Hilfegewährung.

Hilfeempfänger sind somit die Personensorgeberechtigten eines Kindes/Jugendlichen. Dies sind i.d.R. die Eltern, da sie auch während einer Unterbringung im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung ungeschmälert das volle Pesonensorgerecht über ihr Kind behalten. Wurden den Eltern Teile des Personensorgerechts[1], oder dieses ganz entzogen, tritt an die Stelle der Eltern als Hilfeempfänger und Entscheidungsbeteiligter am Hilfeplan-verfahren, der Vormund oder Pfleger.[2]

„Der Hilfeplan bildet die Grundlage für die Ausgestaltung und die Fortschreibung der längerfristigen[3] Hilfen zur Erziehung unter Zusammenwirken mit dem Kind oder Jugendlichen, den Personensorgeberechtigten und anderen wichtigen Informanten. Die fachliche Ausgestaltung der Hilfe zur Erziehung wird im §36 Abs. 2 Satz 2 KJHG festgeschrieben. Die Erziehungshilfe ist zu strukturieren, zu dokumentieren und für die Betroffenen transparent zu machen. Vorstellungen und Erwartungen der Herkunfts-familien, der Eltern sowie der Kinder und Jugendlichen sind dabei zu berücksichtigen.“[4]

Im §36,2 KJHG ist festgeschrieben, daß der Hilfeplan unter Beteiligung der Personen-sorgeberechtigten, dem Kind oder Jugendlichen, sowie den unterschiedlichen Fachkräften[5] gemeinsam erstellt, regelmäßig überprüft und fortgeschrieben werden soll.

Der § 36 des KJHG gibt lediglich die Rahmenbedingungen für das Hilfeplanverfahren vor. Die Ausgestalltung des Hilfeplanverfahrens ist abhängig von den fachlichen Entwicklungen im Umgang mit den neuen Bestimmungen des KJHG in den nächsten Jahren und von den individuellen Bedingungen der Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe vor Ort.[6]

Der Hilfeplan ist ein wichtiger Bestandteil der jährlich erforderlichen Entscheidung des Jugendamtes auf Weitergewährung der Hilfe zur Erziehung.

2.2 Anspruchsvoraussetzungen: Hilfe zur Erziehung

Ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, Hilfe für junge Volljährige und Eingliederungshilfe besteht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auf die geeignete und notwendige - nicht unbedingt die gewünschte – Hilfe ein einklagbarer Rechtsanspruch gemäß §27 KJHG.

Junge Volljährige haben nach §41 KJHG Anspruch auf Hilfe für ihre Persönlichkeitsentwicklung und eine eigenverantwortliche Lebensführung, wenn und solange die Hilfe aufgrund ihrer individuellen Situation notwendig ist, längstens jedoch bis zum 27. Lebensjahr.

Die in §36 KJHG genannten Verfahrensweisen sind für jede längerfristige Hilfe zwingend. Dem Jugendamt obliegt in jedem Fall die Gewährleistungsverantwortung und Gesamtplanung. Hierzu gehört die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen sowie die Erstellung, Überprüfung und Fortschreibung des Hilfeplans.[7]

2.3 Kriterien des Hilfeverlaufs

Von den Fachkräften in den Jugendämtern müssen nachfolgend aufgeführte Kriterien und Aufgaben erledigt werden:

- Der genaue Hilfebedarf muß geklärt sein.
- Die örtliche Zuständigkeit für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung muß überprüft sein.
- Der Hilfebedarf muß festgeschrieben und regelmäßig überprüft werden.
- Die Hilfeleistung selbst muß regelmäßig dahingehend überprüft werden, ob sie noch sach- und fachgerecht erbracht wird.
- Die getroffenen Entscheidungen müssen dokumentiert werden.
- Es ist eine regelmäßige und gleichberechtigte Kooperation aller Fachkräfte und Beteiligten erforderlich, wobei die öffentliche Jugendhilfe Träger für die Hilfege-währung und damit auch für den Hilfeplan verantwortlich ist.
- Der Hilfeprozeß muß für alle Beteiligten transparent gemacht werden.
- Den Wünschen der Betroffenen sollte Rechnung getragen werden
- Im Fall einer akuten Gefährdung ist das Kindeswohl zu sichern.

2.4 Funktionen des Hilfeplans

Der Hilfeplan ist

- Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe,
- Entscheidungshilfe im Einzelfall,
- Instrument fachlicher Selbstkontrolle,
- Beleg für die Beteiligung der Betroffenen,
- Fahrplan für die Zusammenarbeit der Fachkräfte,
- Zeit- und zielgerichtetes Planungsinstrument,
- Koordinationsinstrument zwischen Jugendamt und Maßnahmeträger,
- Entscheidungsgrundlage für Kostenträger,
- Nachweis fachlicher Planungskompetenz,
- Bemühen um die richtige(n) Hilfe(n),
- Vertrag zwischen allen Beteiligten,
- Arbeitshilfe für Durchführung und Prüfung der Hilfe(n).

Der Hilfeplan ist mehr als ein Formular. Er ist ein Instrument behördlichen Handelns des Jugendamtes nach überwiegend sozialpädagogischen Grundsätzen. Beide Kompetenzen, korrektes Verwaltungshandeln und sozialpädagogische Fachlichkeit, schließen sich nicht aus, sondern kommen im Hilfeplan zusammen.[8]

2.5 Qualitätsbeurteilung des Hilfeplans

Die Frage was einen guten Hilfeplan im Einzelnen ausmacht, wird weder vom Gesetzgeber noch von den bisher veröffentlichen Meinungen, Empfehlungen und Arbeitshilfen beantwortet. Die Qualität des Hilfeplanungsprozesses ergibt sich aus der Berücksichtigung der in § 36 festgeschriebenen Kriterien und der Geeignetheit des Hilfeplans als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe. Formale Gütekriterien sind z.B. die Dokumentation der Erziehungshilfeplanung am Hilfeplan und die Mitunterzeichnung aller Beteiligten. Sehr wichtig für die Beurteilung von Hilfeplänen ist die Akzeptanz durch die Betroffenen selbst. Wurde etwa ihren Wüschen und Erwartungen weitgehend Rechnung getragen, spiegelt sich das in ihrer Zufriedenheit wieder.[9]

Bei der Abfassung des Hilfeplans ist der Grundsatz der Erforderlichkeit der Datensammlung und –speicherung besonders zu beachten. Das heißt, daß der Hilfeplan möglichst präzise und kriteriumsorientiert gestaltet werden soll. Andererseits darf er aber auch nicht zu knapp ausfallen, denn wenn Daten, die zum Nachvollziehen der Entscheidungsschritte erforderlich sind, fehlen, so kann dies zu Mehrdeutigkeiten führen. In diesem Falle könnte der Leser dazu verleitet werden, seine Gedanken in den Hilfeplan zu interpretieren, oder Ausgespartes hinzuzudenken. Das Gütekriterium der Transparenz wird zum einen dadurch erfüllt, das alle Schlußfolgerungen nachvollziehbar gemacht werden, zum anderen durch sprachliche Verständlichkeit. Fachtermini müssen also übersetzt oder erklärt werden.[10]

[...]


[1] Gem. § 50,3 KJHG und § 1666 BGB

[2] vgl. Jordan/Schrapper: Hilfeplanung und Betroffenenbeteiligung. Münster, 1994, S. 195

[3] Die Erstellung eines Hilfeplans ist dann verpflichtend, wenn eine Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist (§36 Abs.2). Das ist als gegeben anzusehen, wenn die Hilfe länger als 3 Monate dauert oder wenn der Zeitraum der Hilfeerbringung nicht bestimmt werden kann.

[4] F.Petermann/M.Schmidt: Der Hilfeplan nach §36. Freiburg i.B.: Lambertus, 1995, S. 13 f.

[5] Die Fachkräfte treffen sich in Form von Erziehungskonferenzen. Eine Erziehungskonferenz wird abgehalten, wenn es um die Entscheidung zur Gewährung einer Hilfe nach §27 geht. Anwesend sind: Der zuständige Sachbearbeiter/in, seine Vertretung, der Sachgebietsleiter sowie eine Fachkraft von der wirtschaftlichen Jugendhilfe. Die Beschlüsse sollen einstimmig gefaßt werden. Es wird ein Protokoll geführt, das jedem Teilnehmer im Anschluß zukommt.

[6] vgl. Janssen/Knipper/Lengemann/Reinhard: Hilfeplan -die prozeßhafte Gestaltung von Erziehungshilfen-. Vieselbach/Erfurt, 1993, S.103

[7] vgl. Bayerisches Landesjugendamt: Vorschlag zum Hilfeplan. München, 1994, S. 12

[8] vgl. Bayerisches Landesjugendamt: Vorschlag zum Hilfeplan. München, 1994, S. 16

[9] vgl. F.Petermann/M.Schmidt: Der Hilfeplan nach §36. Freiburg i.B.:Lambertus, 1995, S. 22

[10] vgl. Viola Harnach–Beck: Psychosoziale Diagnostik in der Jugendhilfe. Grundlagen und Methoden für Hilfeplan, Bericht und Stellungnahme. Weinheim/München, 1995, S. 132

Fin de l'extrait de 18 pages

Résumé des informations

Titre
Planung und Aufstellung eines Hilfeplans in der sozialen Einzelhilfe
Université
University of Cooperative Education Villingen-Schwenningen
Auteur
Année
2001
Pages
18
N° de catalogue
V13914
ISBN (ebook)
9783638194389
ISBN (Livre)
9783640864126
Taille d'un fichier
445 KB
Langue
allemand
Mots clés
Planung, Aufstellung, Hilfeplans, Einzelhilfe
Citation du texte
Bettina Schoeps (Auteur), 2001, Planung und Aufstellung eines Hilfeplans in der sozialen Einzelhilfe, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/13914

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