Prüfung des Jahresabschlusses


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2008

19 Pages, Note: 2


Extrait


INHALTSVERZEICHNIS

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

1 Einleitung

2 Grundlagen der Jahresabschlussprüfung
2.1 Die Pflicht zur Jahresabschlussprüfung
2.2 Der Gegenstand der Jahresabschlussprüfung
2.3 Der Umfang der Jahresabschlussprüfung
2.4 Die Funktion der Jahresabschlussprüfung

3 Der Prüfungsprozess der Jahresabschlussprüfung
3.1 Die Bestellung des Abschlussprüfers
3.1.1 Die Wahl des Abschlussprüfers
3.1.2 Die Erteilung des Prüfungsauftrags
3.1.3 Die Entscheidung über den Prüfungsauftrag
3.2 Die Planung der Jahresabschlussprüfung
3.3 Die Methoden der Prüfung
3.3.1 Der risikoorientierte Prüfungsansatz
3.3.2 Der analytische Prüfungsansatz
3.4 Die Urteilsbildung der Jahresabschlussprüfung
3.5 Die Berichterstattung der Jahresabschlussprüfung
3.5.1 Der Bestätigungsvermerk der Jahresabschlussprüfung
3.5.2 Der Prüfungsbericht der Jahresabschlussprüfung
3.5.3 Weitere Instrumente der Berichterstattung
3.6 Die Dokumentation der Jahresabschlussprüfung

4 Zusammenfassung

LITERATURVERZEICHNIS

VERZEICHNIS DER RECHTSQUELLEN

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Die Jahresabschlussprüfung untersucht das Finanzgebaren von Unternehmen und versucht mithilfe eines Soll-ist-Vergleichs zu ermitteln, ob die gesetzlichen Normen der Rechnungslegung eingehalten werden. Mit dieser Aufgabe nehmen die Abschlussprüfer im Rahmen des Gläubigerschutzes eine bedeutende Rolle ein, indem sie als Instanz der Kontrolle, der Information und der Beglaubigung dienen und in einem äußerst komplexen Umfeld für eine verlässliche und sorgfältige Urteilsbildung sorgen.[1]

Vor diesem Hintergrund befasst sich die vorliegende Arbeit mit der Prüfung des Jahresabschlusses. Sie soll unter anderem klären, wo die Jahresabschluss- prüfung normiert ist, welche Funktion sie aufweist und wie der Prüfungs- prozess abläuft. Zu diesem Zweck werden in Abschnitt zwei dieser Arbeit die theoretischen Grundlagen gelegt, bevor sich Kapitel drei mit dem Prüfungs- prozess befasst. Zum Abschluss werden die zentralen Punkte noch einmal zu- sammengefasst.

2 Die Grundlagen der Jahresabschlussprüfung

2.1 Die Pflicht zur Jahresabschlussprüfung

Eine Prüfungspflicht besteht dann, wenn Prüfungen aufgrund gesetzlicher Normen zwingend durchgeführt werden müssen. Hinsichtlich des Jahresab- schlusses wurde vom Gesetzgeber eine Prüfungspflicht eingeführt, um Anteils- eigner und Gläubiger mit einem besonderen Schutz auszustatten.[2] Die Pflicht zur Prüfung ergibt sich aus § 316 HGB und verpflichtet Unter- nehmen bestimmter Rechtsformen, Wirtschaftszweige[3] oder Größen- ordnungen[4] die Prüfung am Ende des Geschäftsjahres und mit Aufstellung des Jahresabschlusses durchzuführen.[5]

Erfasst werden vom § 316 HGB sowohl die Kapitalgesellschaften, die die Merkmale des § 267 Abs. 2 oder 3 HGB erfüllen, als auch eingetragene Ge- nossenschaften gemäß § 53 Abs. 2 GenG.[6] Die Durchführung der Prüfung hat in der Regel jährlich zu erfolgen. Genossenschaften, deren Bilanzsumme zwei Millionen Euro nicht übersteigt, unterliegen allerdings nur alle zwei Jahre der Prüfungspflicht.[7]

Die gesetzlich vorgeschriebene Prüfung des Jahresabschlusses ist eine unver- zichtbare Voraussetzung für seine Feststellung.[8] Ein prüfungspflichtiger, aber nicht geprüfter Abschluss existiert rechtlich nicht[9] und ist zwingend als nichtig zu beurteilen. Diese Rechtsfolge ergibt sich unmittelbar aus § 256 Abs. 1 Nr. 2 AktG, welcher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch für die GmbH gilt. Für Unternehmen, die unter das Publizitätsgesetz fallen, gilt § 10 Satz 1 PublG entsprechend.[10]

Wird ein Jahresabschluss trotz Verbot festgestellt, so ergeben sich gegen die Feststellungsorgane Schadensersatzansprüche.[11]

Neben den gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen können Jahresabschlüsse auch auf freiwilliger oder vertraglicher Basis geprüft werden. In diesem Fall lassen sich die Elemente der Abschlussprüfung allerdings individuell und bedarfsgerecht festlegen. Eine gesetzliche Kodifizierung der Prüfungsteile existiert im Gegensatz zur Pflichtprüfung also weder für die freiwilligen noch für die vertraglichen Jahresabschlussprüfungen.[12]

2.2 Der Gegenstand der Jahresabschlussprüfung

Der Prüfungsgegenstand wird in der Literatur auch als Prüfungsobjekt bezeichnet und beschreibt zusammenfassend sämtliche, für die Prüfungszwecke zu untersuchenden, Zustände oder Vorgänge.[13]

Diese sind zusammen mit dem Umfang der Prüfung, sowohl für die Einzelabschlüsse als auch für die Konzernabschlüsse, gemeinsam im § 317 HGB geregelt[14] und gelten für alle prüfungspflichtigen Kapitalgesellschaften gemäß § 316 HGB und Personenhandelsgesellschaften nach § 264a HGB.[15]

Als prüfungspflichtig erweist sich in diesem Zusammenhang stets der aus Bilanz, GuV, Anhang sowie Lagebericht bestehende Jahresabschluss.[16] Zusätzlich nimmt § 317 Abs.1 Satz 1 HGB auch die dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Unterlagen, die Buchführung und das Inventar,[17] als Prüfungsobjekt in das Gesetz mit auf.[18]

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass mit dem Begriff der Buchhaltung nicht nur die Finanzbuchhaltung, sondern auch die Nebenbuchführungen[19] geprüft werden müssen.[20]

Einige Wirtschaftszweige, wie zum Beispiel Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen, weisen im Gegenstand ihrer Prüfung Besonderheiten auf.[21] Diese sollen im Folgenden allerdings nicht vertieft werden.

2.3 Der Umfang der Jahresabschlussprüfung

Während der Prüfungsgegenstand im HGB unmittelbar bestimmt ist, wird der Prüfungsumfang vom Gesetzgeber nicht direkt geregelt. Allerdings ergeben sich aus dem § 317 Abs. 1 Satz 3 HGB sowie dem § 321 Abs. 1 bis 3 HGB indirekt Anhaltspunkte über die Ausgestaltung der Prüfung.

So muss der Abschlussprüfer zwingend sämtliche gesetzlichen Vorschriften für die Aufstellung des Jahresabschlusses heranziehen,[22] auf rechtsformspezifische Besonderheiten[23] achten und gemäß § 243 Abs. 1 HGB sowohl die kodifizierten als auch die nicht kodifizierten Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung in seine Betrachtung miteinbeziehen.[24]

Weiterhin sind sämtliche Anhangsangaben sowie alle Bestimmungen der Satzung oder des Gesellschaftervertrags des zu prüfenden Unternehmens in die Abschlussprüfung miteinzubeziehen.[25]

[...]


[1] Vgl. Coenenberg/Haller/Mattner/Schultze (2007), S. 504.

[2] Vgl. Fischer (1998), S. 610f.; Altenburger (2002), S. 1674.

[3] Geschäftszweigabhängige Pflichtprüfungen bestehen zum Beispiel für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen. Für eine genaue Aufstellung der vom Wirtschaftszweig abhängigen Pflichtprüfungen vgl. Altenburger (2002), S. 1678f.

[4] Vgl. § 6 Abs. 1 PublG.

[5] Vgl. Selchert (1998), S. 396.

[6] Vgl. Fischer (1998), S. 569; Baetge/Fischer/Sickmann (2003), S. 2ff.;

[7] Vgl. Förschle/Küster (2006), S. 1825; Altenburger (2002), S. 1674.

[8] Vgl. Kitschler (2005), S. 6.

[9] Vgl. Förschle/Küster (2006), S. 1826.

[10] Vgl. Förschle/Küster (2006), S. 1826.

[11] Vgl. Förschle/Küster (2006), S. 1826.

[12] Vgl. Selchert (2002), S. 1738.

[13] Vgl. Lück (1998), S. 609.

[14] Vgl. Baetge/Fischer/Stellbrink (2003), S. 2.

[15] Vgl. Förschle/Küster (2006), S. 1834.

[16] Vgl. § 316 Abs. 1 Satz 1 HGB i. V. m. § 242 Abs. 3 HGB und § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB.

[17] Vgl. von Wysocki (2003), S. 16; Köhler (2006), S. 1065.

[18] Vgl. Baetge/Fischer/Stellbrink (2003), S. 2.

[19] Zu diesen gehört zum Beispiel die Lohn- und Gehaltsbuchführung.

[20] Vgl. Förschle/Küster (2006), S. 1834.

[21] Zu den Besonderheiten im Prüfungsgegenstand einzelner Wirtschaftszweige vgl. Förschle/Küster (2006), S. 1837.

[22] Diese bestehen erstrangig in den §§ 242-256 HGB, §§ 264-288 HGB und in den Übergangsbestimmungen des EGHGB.

[23] Rechtsformspezifische Besonderheiten bestehen zum Beispiel für eine GmbH in den §§ 29-

[33] sowie § 42 GmbHG.

[24] Vgl. Förschle/Küster (2006), S. 1836.

[25] Vgl. Förschle/Küster (2006), S. 1836.

Fin de l'extrait de 19 pages

Résumé des informations

Titre
Prüfung des Jahresabschlusses
Université
Christian-Albrechts-University of Kiel  (Institut für Betriebswirtschaftslehre)
Cours
Allgemeine BWL
Note
2
Auteur
Année
2008
Pages
19
N° de catalogue
V139158
ISBN (ebook)
9783640486427
ISBN (Livre)
9783640486601
Taille d'un fichier
431 KB
Langue
allemand
Mots clés
Prüfung, Abschlussprüfung, Jahresabschlussprüfung, Bilanz, Wirtschaftsprüfung, Wirtschaftsprüfer, Prüfer, Prüfungprozess, risikoorientiert, Analyse, Berichterstattung, Dokumentation
Citation du texte
Diplom-Kaufmann Sönke Frey (Auteur), 2008, Prüfung des Jahresabschlusses, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/139158

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