Die Bilanzierung von selbst erstellten immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens nach dem Regierungsentwurf des BilMoG


Trabajo de Seminario, 2008

24 Páginas, Calificación: 1,7


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Problemstellung

2 Ziele des BilMoG

3 Grundlagen zu selbsterstellten immateriellen Vermögensgegenständen
3.1 Arten selbst erstellter immateriellen Vermögensgegenstände
3.2 Die Bilanzierung selbst erstellter immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
3.2.1 Nach deutschem Handelsrecht
3.2.2 Nach dem Regierungsentwurf des BilMoG
3.2.3 Nach IFRS

4 Zielerreichung des BilMoG durch Abbildung im Jahresabschluss
4.1 Bilanzierung dem Grunde nach
4.2 Bilanzierung der Höhe nach

5 Zusammenfassung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Problemstellung

Der RegE des BilMoG sieht vor, das bestehende Aktivierungsverbot des § 248 Abs. 2 HGB, welches für selbst erstellte imm. Vg. des AV besteht, zu modifizieren und ein Aktivierungsgebot einzuführen. Das gilt als zentrale Neuerung des BilMoG und geht mit weitreichenden Konsequenzen insbesondere in Bezug auf das Vorsichts- und Objektivie- rungsprinzip einher.[1] Ziel dieser Arbeit ist es, mögliche Problemfelder des RegE aufzu- decken und kritisch zu beleuchten inwieweit eine Annäherung an die internationale Rechnungslegung gelungen ist. Da die Neuregelungen in Anlehnung an IAS 38 erfolgen, werden vor dem Hintergrund der Zielsetzung des BilMoG die IFRS eingebracht. Von der kritischen Diskussion um einen Ausweis imm. Vg. wird aufgrund der Mannigfaltig- keit des Themas abstrahiert.

2 Ziele des BilMoG

„Ziel des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes ist es […], das bewährte HGB- Bilanzrecht zu einer dauerhaften und im Verhältnis zu den internationalen Rechnungsle- gungsstandards vollwertigen, aber kostengünstigeren und einfacheren Alternative weiter zu entwickeln, ohne die Eckpunkte des HGB-Bilanzrechts […] und das bisherige Sys- tem der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung aufzugeben.“[2] Für die Zielerrei- chung des BilMoG ist es demnach notwendig, dass die IFRS nicht unterschiedslos über- nommen werden, sondern auf den GoB aufgesetzt wird. Dadurch soll eine verbesserte Vergleichbarkeit der JA geschaffen werden. Dies versucht das BilMoG durch Deregulie- rung, eine Verstärkung der Informationsfunktion des Jahres- bzw. Konzernabschlusses und eine Annäherung der Bilanzierungsvorschriften an internationale Rechnungsle- gungsstandards zu erreichen.[3] Somit soll insbesondere dem Mittelstand eine ebenbürtige Alternative zu den von ihm oftmals abgelehnten IFRS geboten werden.[4] Gleichzeitig erhebt es den Anspruch, durch die geplanten Änderungen die Ausschüttungsbemes- sungsfunktion und die Maßgeblichkeit für die steuerliche Gewinnermittlung des Einzel- abschlusses ohne Einbußen umzusetzen. Ferner sollen sogar alle Regelungen unter Steu- erneutralität erfolgen.[5] Zuletzt, gilt es diverse ausstehende EU-Richtlinien in deutsches Recht umzusetzen. Das BilMoG bewegt sich demnach zwischen dem alten Handelsrecht und den IFRS,[6] wobei die vorgesehenen Änderungen als so tiefgreifend erachtet wer- den, das von der größten Bilanzrechtsreform seit dem BiRiLiG 1985 gesprochen wird.[7]

3 Grundlagen zu selbsterstellten imm. Vg.

3.1 Arten selbst erstellter imm. Vg.

Die im HGB nicht kodifizierten imm. Vg. werden gemeinhin als nicht-greifbare, nicht monetäre Vg. definiert.[8] Eine konkretere Definition nimmt DRS 12.[9] vor, indem Identi- fizierbarkeit, Verfügungsmacht des Unternehmens, zuverlässige Bewertbarkeit sowie wahrscheinlicher Nutzenzufluss als abstrakte Aktivierungskriterien gefordert werden. Diese Definition ähnelt im Wesentlichen den Aktivierungsvoraussetzungen nach IAS 389, so dass diese einheitliche Definition auch in dieser Arbeit zugrunde gelegt werden soll. Die Auslegung im Einzelnen unterscheidet sich lediglich vor dem Hintergrund di- vergierender Zwecksysteme, wobei hier ein klarer Fokus auf die hr. Perspektive gelegt wird, da nur hier ein Aktivierungsverbot gilt. Bei einer hr. Zuordnung zum UV besteht hingegen ein Ansatzgebot für alle imm. Vg., unabhängig davon, ob sie entgeltlich er- worben oder selbst erstellt worden sind.[10]

Die imm. Vg. werden gem. § 266 Abs. 2 A I HGB als oberster Aktiva-Posten der Bilanz ausgewiesen. Als selbst zu erstellende imm. Vg. kommen jedoch hauptsächlich nur die gewerblichen Schutzrechte und die ähnlichen Rechte und Werte in Betracht. Der origi- när geschaffene Geschäfts- oder Firmenwert wird hier nicht in die Betrachtung einbezo- gen, da für ihn auch weiterhin ein Aktivierungsverbot besteht.[11] Gewerbliche Schutz- rechte beinhalten bspw. Patente, Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster, die wiede- rum in eigenen Gesetzen reguliert sind. Daneben müssen die ähnlichen Rechte charak- terlich den gewerblichen Schutzrechten entsprechen[12] und enthalten besonders die vom Urheberrechtsschutzgesetz sich ergebende Rechte, wie z.B. EDV-Software. Die ähnli- chen Werte hingegen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie aus sich heraus nicht als gesetzlich geregelte Rechte verstanden werden und beinhalten rein wirtschaftliche Wer- te, wie ungeschützte Erfindungen.[13] Neben dem gesetzlich geregelten Ausweis in der Bilanz werden immat. Vg. in der Literatur häufig in „Rechte“, „wirtschaftliche Werte“ und „rein wirtschaftliche Vorteile“ eingeteilt.[14] Dabei wird ein immat. Vg. als Recht bezeichnet, wenn der wirtschaftliche Vorteil aus dem Gut durch Gesetz oder Vertrag geschützt ist.[15] Wirtschaftliche Werte sind dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht rech- tlich geschützt, jedoch trotzdem selbstständig verwertbar sind[16] und rein wirtschaftliche Vorteile weisen keine der beiden Charakteristika auf.[17] Ferner existiert ein ökonomi- scher Kategorisierungsvorschlag des AK „Immaterielle Werte im Rechnungswesen“, indem alle immat. Vg. durch sieben Kategorien umfassend beschrieben werden.[18]

Imm. Vg. erhalten in der Wirtschaft und damit auch in der Bilanzierungspraxis eine im- mer größer werdende Bedeutung.[19] 1999 machten sie bereits durchschnittlich 85% des ermittelten Unternehmenswertes aus.[20] Eine oftmals eklatante Bilanzlücke ist die Fol- ge.[21] Befragungen haben ergeben, dass aus Sicht eines Managers immat. Vg. einen we-sentlichen Erfolgsbeitrag leisten.[22]

[...]


[1] Vgl. ADS, 6. Auflage, § 248 HGB, Rn. 14; Ferner wird § 248 HGB mit dem Objektivierungsprinzip begründet, vgl. BAETGE, J./KIRSCH, H.-J./THIELE, S., Bilanzen, S. 298-299; FÖRSCHLE, G., in Beck Bilanzkommentar, § 248 HGB, Rn. 9.

[2] Vgl. RegE, S. 1.

[3] Vgl. FÜLBIER, R.-U./GASSEN, J., Neuinterpretation, S. 2605.

[4] Vgl. RegE, S. 1.

[5] Vgl. RegE, S. 89.

[6] Vgl. HOFFMANN, W.-D., Marsch, S. 844f..

[7] Vgl. FÜLBIER, R.-U./GASSEN, J., Neuinterpretation, S. 2605.

[8] Vgl. BAETGE, J./KIRSCH, H.-J./THIELE, S., Bilanzen, S. 295; COENENBERG, ADOLF, Jahresabschluss, S. 145.

[9] Vgl. LANGECKER, A./MÜHLENBERGER, M., Berichterstattung, S. 110; SCHRUFF, L./HAAKER, A., in Wiley Kommentar, Abschnitt 9, Rn. 95.

[10] Für eine Zuordnung zum AV oder UV ist die wirtschaftliche Zweckbestimmung des Vermögensgegenstands, die sich aus der Art des Vg. und aus dem Willen des Kaufmanns ergibt entscheidend, vgl. BAETGE, J./KIRSCH, H.-J./THIELE, S., Bilanzen, S. 165 und S. 293.

[11] Vgl. RegE, S. 126.

[12] Vgl. NIEMANN, URSULA, Wirtschaftsgüter, S. 38.

[13] Vgl. HOYOS, M./HUBER, F., in Beck Bilanzkommentar, § 266 HGB, Rn. 60.

[14] Vgl. LUTZ-INGOLD, M., Vorschriften, S. 13; HALLER, A., in Führungsentscheidungen, S. 6; VON KEITZ, I., Ansatzgrundsätze, S. 32.

[15] Vgl. HALLER, A., in Führungsentscheidungen, S. 566.

[16] Vgl. HEPERS, L., Entscheidungsnützlichkeit, S. 39.

[17] Vgl. DAWO, S., Güter in der Rechnungslegung, S. 30.

[18] Vgl. AK „IMMATERIELLE WERTE“, Werte 2001, S. 990 f..

[19] Vgl. MINDERMANN, T., Bilanzierung RefE, S. 273.

[20] Vgl. SIEGRIST, L./STUCKER, J., Praxis, S. 243.

[21] Bilanzlücke bezeichnet die Differenz zwischen Marktwert und Buchwert des Nettovermögen.

[22] Vgl. VÖLCKNER, F./PIRCHEGGER, B., Berichterstattung, S. 224 f..

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Detalles

Título
Die Bilanzierung von selbst erstellten immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens nach dem Regierungsentwurf des BilMoG
Universidad
University of Münster
Calificación
1,7
Autor
Año
2008
Páginas
24
No. de catálogo
V139162
ISBN (Ebook)
9783640491056
ISBN (Libro)
9783640490936
Tamaño de fichero
477 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Bilanzierung, Vermögensgegenständen, Anlagevermögens, Regierungsentwurf, BilMoG
Citar trabajo
Moritz Hardes (Autor), 2008, Die Bilanzierung von selbst erstellten immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens nach dem Regierungsentwurf des BilMoG, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/139162

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