Die Haftung des GmbH – Geschäftsführers gegenüber der GmbH (Innenhaftung) in der werbenden GmbH


Trabajo Universitario, 2000

24 Páginas


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Die Haftung des Geschäftsführers in der werbenden Gesellschaft
2.1 Der Status des GmbH-Geschäftsführers
2.2 Grundsatz der Gesamtverantwortung
2.3 Haftung gegenüber der GmbH (Innenhaftung)
2.3.1 Haftung nach § 43 GmbHG
2.3.1.1 Überblick
2.3.1.2 Pflichtverletzung des GF
2.3.1.3 Verschulden
2.3.1.4 Entlastung
2.3.1.5 Gesetzliche Haftungsbeschränkungen
2.3.1.6 Vertragliche Haftungsausschlüsse
2.3.1.7 Verjährung
2.3.2 § 64 GmbHG
2.3.2.1 Grundlagen
2.3.2.2 Antragsfrist/-pflicht
2.3.2.3 Ersatzpflicht
2.3.2.4 Verschulden
2.3.2.5 Insolvenzanfechtung

3 Zusammenfassung / Summary

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Für den Geschäftsführer einer GmbH zählt die Haftung zu den Risiken, deren Grundlagen er kennen muss und auf die er sich notwendiger Weise einzustellen hat.

In sämtlichen Phasen einer GmbH lassen sich Haftungstatbestände in solche der Innen- und Außenhaftung teilen.

Diese Arbeit beschäftigt sich ausschließlich mit der zivilrechtlichen Haftung eines Geschäftsführers einer werbenden GmbH und hierbei wiederum lediglich die gegenüber der GmbH (Innenhaftung). Dabei wird auch die Haftung im qualifizierten faktischen Konzern nicht betrachtet, da diese Haftungsgrundlage nur für den Sonderfall eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH in Frage kommt, der neben diesem Unternehmen entweder ein weiteres Unternehmen betreibt oder unter Ausübung der Leitungsmacht Gesellschafter eines Unternehmens ist.

Für Praxis sind in besonderer Weise die Fälle der Innenhaftung relevant; insbesondere dann, wenn sich die GmbH in einer Krise befindet, da in diesem Fall der Insolvenzverwalter Ansprüche der GmbH gegen ihre Geschäftsführer ermitteln und konsequent verfolgen wird.

Besteht die Geschäftsführung aus mehreren Personen, so wirft dies die Frage auf, ob sämtliche Geschäftsführer für Pflichtverletzungen und unerlaubte Handlungen in gleicher Weise zur Verantwortung gezogen werden können, oder ob auf ihren konkreten Beitrag abzustellen ist.

Hier kommen die Grundsätze der Ressortverantwortlichkeit im Sinne einer horizontalen Arbeitsteilung zur Anwendung, welche bewirken, daß jeder Geschäftsführer in jedem Fall für sein eigenes Ressort verantwortlich zeichnet.

Durch die Übertragung einzelner Pflichten auf einen einzelnen Geschäftsführer können sich die Pflichten der übrigen Geschäftsführer auf eine allgemeine Überwachungspflicht reduzieren.

2 Die Haftung des Geschäftsführers in der werbenden Gesellschaft gegenüber der GmbH (Innenhaftung)

2.1 Der Status des GmbH-Geschäftsführers

Das GmbHG schreibt im § 6 Abs. 1 zwingend für die GmbH einen oder mehrere GF vor. Wie oben ausgeführt wird der GF bereits vor Eintragung der GmbH bestellt, da er gemäß § 78 GmbHG für die Anmeldung zum HR zu sorgen hat. Die Bestellung des GF (§ 6 Abs. 3 GmbHG) erfolgt gemäß § 46 Nr. 5 GmbHG durch die Gesellschafterversammlung als oberstem Organ der GmbH, sofern nicht die Bestellung schon durch den Gesellschaftsvertrag getroffen wurde. Durch die Bestellung als rechtsgeschäftlichen Akt werden dem GF seine gesetzlichen und satzungsmäßigen Kompetenzen übertragen. Die gemäß § 10 GmbHG vorgeschriebene Eintragung der Bestellung in das Handelsregister hat nur deklaratorische Bedeutung. Ist der rechtsgeschäftliche Akt der Bestellung unwirksam, so verschafft die Eintragung dem GF seine Stellung, sofern mindestens ein Mitglied der Gesellschafterversammlung von der Aufnahme seiner GF-Tätigkeit weiß. Dieser sogenannte faktische GF haftet wie ein ordentlich bestellter. Der GF vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich nach außen. Er leitet die Geschicke der GmbH, vollzieht die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung und ist insofern weisungsabhängig. Er kann selbst Gesellschafter oder als Fremd-GF am Stammkapital in keiner Weise beteiligt sein. Der GF ist kein Arbeitnehmer; obwohl auf ihn einzelne Vorschriften des Arbeitsrechts angewendet werden, haftet er im Verhältnis zur GmbH auch für einfach fahrlässig verursachte Schäden, kommt also nicht in den Genuß des priviligierenden Haftungsmaßstabs für Arbeitnehmer.

2.2 Grundsatz der Gesamtverantwortung

Sind mehrere GF für eine GmbH bestellt, vertreten diese die GmbH grundsätzlich gemeinschaftlich. Beschränkungen der Vertretungsmacht hat der GF im Verhältnis zu der GmbH gemäß § 37 Abs. 1 GmbHG zu beachten; gegenüber außenstehenden Dritten haben derartige Beschränkungen keine rechtliche Wirkung, § 37 Abs. 2 GmbHG. Die GmbH wird lediglich dann nicht verpflichtet, wenn der Dritte erkennen konnte oder mußte, daß der GF seine Vertretungsmacht mißbraucht oder überschreitet.

Im Falle mehrerer GF ergibt sich weiterhin das Problem, ob alle GF für unerlaubte Handlungen und Pflichtverletzungen gleichermaßen nebeneinander haften, oder ob auf den konkreten Beitrag des einzelnen abzustellen ist. Sind betriebsintern im Wege der horizontalen Arbeitsteilung Ressorts gebildet und den einzelnen GF zugewiesen worden, reduzieren sich die Pflichten der jeweils anderen GF auf eine allgemeine Überwachungspflicht. Eine Schadensersatzpflicht kommt also allenfalls dann in Betracht, wenn ein GF den Versäumnissen eines anderen tatenlos zusieht. Die Ressortsverantwortlichkeit findet ihre Grenze dort, wo der sogenannte Kernbereich zwingender Gesamtzuständigkeit betroffen ist. Hier ist insbesondere an die Konkursanmeldepflicht bei Überschuldung der Gesellschaft zu denken. Auch wesentliche unternehmerische Entscheidungen sind grundsätzlich von allen GF gemeinsam zu verantworten.

2.3 Gesetzliche Grundlagen

Das GmbHG regelt ausschließlich die Haftung des GF gegenüber der Gesellschaft selbst (Innenhaftung). Die Haftung des GF gegenüber den Gesellschaftsgläubigern ist im GmbHG nicht erwähnt, da der Gesetzgeber davon ausgeht, daß schutzwürdige Interessen Dritter über die Innenhaftung ausreichend berücksichtigt seien.

2.3.1 Haftung nach § 43 GmbHG

2.3.1.1 Überblick

§ 43 GmbHG sanktioniert Verletzungen der organschaftlichen Pflichten des GmbH-GF. Der GF ist verpflichtet in Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden, § 43 Abs. 1 GmbHG. § 43 Abs. 2 GmbHG schreibt vor, daß der GF (mehrere GF solidarisch) für den, sich aus der Verletzung der Sorgfaltspflicht gemäß Abs. 1 entstehenden Schaden der Gesellschaft gegenüber einzustehen hat. Neben seinen organschaftlichen Pflichten können sich auch aus dem Anstellungsvertrag, den der GF mit der GmbH geschlossen hat, rechtsgeschäftliche Pflichten ergeben. Verletzt der GF eine dieser Pflichten, könnte er sich nach den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung schadenersatzpflichtig machen. Dieser Anspruchsgrundlage mißt die herrschende Rechtsprechung jedoch keine praktische Bedeutung zu, da die Vorschrift des § 43 GmbHG als lex specialis die vertragliche Haftung beinhaltet. Es handelt sich bei § 43 GmbHG also um eine Generalklausel, die sämtliche Pflichtverletzungen des GF gegenüber der GmbH erfaßt und die Innenhaftung des GF umfassend regelt.

Zur Durchsetzung eines solchen Anspruchs bedarf es eines Gesellschafterbeschlusses nach § 46 Nr. 8 GmbHG, welcher allerdings auch formlos ergehen kann. Ein solcher ist auch erforderlich, wenn ein GF in Anspruch genommen werden soll, der bereits aus seinem Amt ausgeschieden ist. Der Gesellschafterbeschluß kann auch noch während des bereits laufenden Klageverfahrens nachgeholt werden[1].

2.3.1.2 Pflichtverletzung des GF

Die Haftung aus § 43 GmbHG setzt eine objektive Pflichtverletzung des GF voraus. Der GF hat für sein Unternehmen Geschäfte zu machen. Er hat stets den Vorteil der Gesellschaft im Auge zu behalten und Schaden von ihr abzuhalten. Oberstes Gebot des GF ist es, hierbei Regelungen des Gesetzes, des Gesellschaftsvertrages und der Satzung, Beschlüsse der anderen Organe der Gesellschaft sowie öffentliche Interessen an den Unternehmungen der GmbH zu berücksichtigen[2]. Da der GF die Sorgfalt schuldet, die ein ordentlicher Geschäftsmann in verantwortlich leitender Position bei selbständiger Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen zu wahren hat (wie oben), geht seine Sorgfaltspflicht über die eines ordentlichen Kaufmannes hinaus. Dem GF ist fremdes Vermögen anvertraut, welches er ausschließlich im Interesse des Unternehmens treuhänderisch, gewissenhaft und zuverlässig zu verwalten hat; er hat wie jeder andere Treuhänder bei seiner Tätigkeit das Wohl und den Nutzen des Treugebers zu beachten und im Falle eines Interessenkonfliktes vorrangig die Interessen der Gesellschaft zu wahren. Er darf z. B. keine Wechsel ausstellen, soweit die zugrunde liegende Forderung umstritten ist, auf realisierbare Forderungen nicht eigenmächtig verzichten oder gar derartige Forderungen verjähren lassen[3]. Der GF hat anerkannte betriebswirtschaftliche Grundsätze zu halten. Inhaltlich entspricht dies der Sorgfaltspflicht eines ordentlich und gewissenhaften Geschäftsleiters analog § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG. Daraus folgt, daß das Alter, die Unerfahrenheit oder die Unkenntnis eines GF für die Beurteilung seines Handelns nicht zu berücksichtigen sind. Allenfalls die Branche, die Größe des Unternehmens, sowie die konkrete Entscheidungssituation spielen in diesem Zusammenhang eine Rolle[4]. Ist z. B. eine GmbH auf hochspekulative Geschäfte ausgerichtet, so ist diese Ausrichtung für die Risikobewertung bei der Tätigkeit des GF zu beachten. Der GF ist außerdem zur Verschwiegenheit und Loyalität gegenüber der Gesellschaft und ihren Organen verpflichtet. Er hat alle sonstigen Vorschriften (z. B. des Steuer-, Arbeits- und Sozialversicherungsrechts) einzuhalten. Grundsätzlich hat der GF im Namen der Gesellschaft nur Geschäfte abzuschließen, die durch den Gesellschaftszweck gedeckt und der Gesellschaft nicht nachteilig sind. Zwar haftet der GF auf Schadensersatz, wenn er das Unternehmen aufgrund schuldhaften Mißmanagements in die Insolvenz führt; es ist aber nicht jedes gewagte Geschäft per se eine Sorgfaltspflichtverletzung. Der GF ist lediglich gehalten übermäßig riskante Unternehmen zu unterlassen bzw. zu verhindern. Im Falle eines risikobehafteten Geschäftes ist auf eine zweckmäßige Vorbereitung und umfassende Information zu achten; es sind alle Möglichkeiten der Risikominimierung auszuschöpfen. Stellt sich danach dar, daß der GF mit den von ihm getroffenen Maßnahmen seinen unternehmerischen Ermessensspielraum überschritten hat, so ist in der Regel eine Schadensersatzpflicht entstanden.

Kapitalerhaltung

Der Kapitalaufbringung und -erhaltung ist für das Handeln des GF besondere Bedeutung zuzumessen, zumal es bei der GmbH eine persönliche Haftung der Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der GmbH nicht gibt. Im Interesse des Gläubigerschutzes liegt es daher, zumindest ein Minimum an Haftungsmasse zu erbringen bzw. zu erhalten. Der Nennbetrag des Stammkapitals bedeutet eine Art Garantieziffer. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, daß sich im Laufe der Geschäftstätigkeit der GmbH deren Vermögen verringert, die Gläubiger sollen aber zumindest davor geschützt werden, daß Vermögen der GmbH in das Privatvermögen deren Gesellschafter verschoben wird und es dadurch zu einer willkürlichen Schmälerung des Gesellschaftsvermögens kommt. Grundsätzlich sind Auszahlungen an einzelne Gesellschafter zu Lasten des Gesellschaftsvermögen zulässig, es ist aber darauf zu achten, daß den Gläubigern der Gesellschaft mindestens eine Haftungsmasse in Höhe des Stammkapitals verbleibt (Unversehrtheitsgrundsatz). Gemäß § 30 Abs. 1 GmbHG tritt daher eine Auszahlungssperre dann ein, wenn das Vermögen der GmbH unter das gezeichnete Stammkapital fällt. In diesem Fall spricht man von einer Unterbilanz. Nimmt der GF aber trotzdem Auszahlungen an Gesellschafter vor, so hat er für diese Beträge persönlich einzustehen, sofern die Gesellschafter die zu Unrecht empfangenen Zahlungen nicht zurück-erstatten.

Ist die Gesellschaft trotz Beachtung oben genannter Grundsätze in eine Liquiditätsenge geraten, so hat der GF gemäß §§ 32a und 32b GmbHG dafür zu sorgen, daß etwa der Gesellschaft gewährte Gesellschafterdarlehen oder vergleichbare Leistungen der Gesellschafter stehen gelassen werden, sofern der betroffene Gesellschafter nicht geschäftsführungsberechtigt und nicht zu mehr als 10 Prozent am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt ist. Dies bezieht sich insbesondere auf Darlehen eines Gesellschafters, die dieser im Fall der Krise gewährt hat, zu einer Zeit also in der ein ordentlicher Kaufmann der GmbH Eigenkapital zu geführt hätte. Hiervon ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn ein gesellschaftsfremder Dritter bei Kenntnis der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft ein Darlehen nicht, oder zumindest nicht zu marktüblichen Konditionen gewährt hätte[5]. Damit soll verhindert werden, daß die Gesellschafter versuchen, ihr eigenes Finanzierungsrisiko auf Gesellschaftsgläubiger abzuwälzen[6]. War Kreditgeber ein gesellschaftsfremder Dritter, beispielsweise ein Bank, und hat er sich seinen Kredit durch GmbH-Anteile sichern lassen, so sind oben genannten Regelungen auch auf ihn anwendbar. Hierbei ist auf die Erkenntnislage zum Zeitpunkt der Kreditgewährung abzustellen[7]. Für die Umqualifizierung des Darlehens in Eigenkapitalersatz reicht es aus, daß der Gesellschafter die Krise der GmbH erkennen konnte und nicht analog § 64 Abs. 1 GmbHG seinen Kredit zurückgezogen oder die Liquidation der Gesellschaft betrieben hat. Strittig ist in diesem Zusammenhang, ob der GF in dieser Situation gegenüber den betroffenen Gesellschaftern hinweispflichtig ist[8]. Ebenso dürfen in dieser Lage als Sicherheit gewährte Bürgschaften der Gesellschafter nicht freigegeben werden,

[...]


[1] BGH WM 1999, 1215

[2] OLG Zweibrücken NZG 1999, 506f

[3] OLG Koblenz GmbHR 1999, 1201

[4] OLG Zweibrücken, aaO

[5] BGH ZIP 1987, 1541

[6] BGHZ 90, 381

[7] Bäcker/Prühs (1999), Kapitel 16

[8] Medicus, GmbHR 1993, 533

Final del extracto de 24 páginas

Detalles

Título
Die Haftung des GmbH – Geschäftsführers gegenüber der GmbH (Innenhaftung) in der werbenden GmbH
Autor
Año
2000
Páginas
24
No. de catálogo
V139243
ISBN (Ebook)
9783640492657
ISBN (Libro)
9783640492442
Tamaño de fichero
446 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Haftung, GmbH-Geschäftsführer, Innenhaftung
Citar trabajo
Roland Karl (Autor), 2000, Die Haftung des GmbH – Geschäftsführers gegenüber der GmbH (Innenhaftung) in der werbenden GmbH, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/139243

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