Der Lissaboner Vertrag ist die neoliberale Verfassung der Europäischen Union. Der Lissaboner Vertrag tritt an die Stelle der 2005 durch Volksabstimmungen in Frankreich und Niederlanden abgelehnten Europäischen Verfassung und ist ein sog. Artikelgesetz, mit dem bestehende Verträge geändert werden. Geändert werden der Vertrag über die Europäische Union und der EG-Vertrag, der umgetauft wird in Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Der zukünftige EU-Vertrag enthält die grundlegenden Ziel- und Wertbestimmungen der EU, den Verweis auf die Grundrechtscharta, aber auch Bestimmungen zur „Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik“.
Inhaltsverzeichnis
1. Das Grundgesetz ermächtigt mit Art. 23 GG zur Beteiligung und Entwicklung einer als Staatenverbund konzipierten Europäischen Union.
2. Sofern die Mitgliedstaaten das Vertragsrecht so ausgestalten, dass unter grundsätzlicher Fortgeltung des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung eine Veränderung des Vertragsrechts ohne Ratifikationsverfahren herbeigeführt werden kann, obliegt neben der Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften eine besondere Verantwortung im Rahmen der Mitwirkung, die in Deutschland innerstaatlich den Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 GG genügen muss (Integrationsverantwortung) und gegebenenfalls in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren eingefordert werden kann.
3. Ein Gesetz im Sinne des Art. 23 Abs. 1 S. 2 GG ist nicht erforderlich, soweit spezielle Brückenklauseln sich auf Sachbereiche beschränken, die durch den Vertrag von Lissabon bereits hinreichend bestimmt sind. Auch in diesen Fällen obliegt es allerdings dem Bundestag und - soweit die Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind, dem Bundesrat - seine Integrationsverantwortung in anderer geeigneter Weise wahrzunehmen.
Keine Befugnis zur Übertragung der Kompetenz-Kompetenz
EU bleibt Verbund souveräner Staaten
Souveränität der Bundesrepublik bleibt gewahrt
Vereinfachtes Änderungsverfahren und Anwendung allgemeiner Brückenklauseln erfordern Gesetz im Sinne des Art. 23 Abs. 1 GG
Anwendung spezieller Brückenklausel erfordert Zustimmung von Bundestag und gegebenenfalls Bundesrat
Anwendung der Flexibilitätsklausel erfordert Gesetz im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG
Anwendungsvorrang des Unionsrechts berührt Kontrollkompetenz des BVerfG nicht
Prüfkompetenzen des BVerfG: Ultra-vires-Kontrolle und Verfassungsidentitätskontrolle
Grundsätze für die Ausübung der neuen Kompetenzen
Besonders zu beachten in den Bereichen Strafrecht und Militär
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes ist verfassungskonform
Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union muss nachgebessert werden
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit analysiert das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Vertrag von Lissabon und untersucht die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die europäische Integration sowie die daraus resultierende Stärkung der parlamentarischen Kontrollrechte in Deutschland.
- Verhältnis zwischen dem Grundgesetz und der Europäischen Union
- Stärkung der demokratischen Legitimation durch nationale Parlamente
- Umfang und Grenzen der Kompetenzübertragung auf die EU
- Die Rolle des Bundesverfassungsgerichts als Kontrollinstanz (Ultra-vires- und Identitätskontrolle)
- Beteiligungsrechte von Bundestag und Bundesrat bei EU-Rechtsetzungsakten
Auszug aus dem Buch
Souveränität der Bundesrepublik bleibt gewahrt
Die Souveränität der Bundesrepublik Deutschland bleibe gewahrt, so das Gericht in seiner Entscheidung weiter. Insbesondere bleibe die deutsche Staatsgewalt in ihrer Substanz geschützt. Die Verteilung und Abgrenzung der Zuständigkeiten der Europäischen Union von denen der Mitgliedstaaten erfolge nach dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung und weiteren materiellrechtlichen Schutzmechanismen, insbesondere Zuständigkeitsausübungsregeln. Die so kontrollierte und verantwortbare Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Union werde durch einzelne Vorschriften des Vertrags von Lissabon nicht in Frage gestellt.
Zusammenfassung der Kapitel
1. Das Grundgesetz ermächtigt mit Art. 23 GG zur Beteiligung und Entwicklung einer als Staatenverbund konzipierten Europäischen Union.: Dieses Kapitel erläutert die verfassungsrechtliche Ermächtigung zur EU-Integration und den Schutz souveräner Staaten innerhalb des Verbunds.
2. Sofern die Mitgliedstaaten das Vertragsrecht so ausgestalten, dass unter grundsätzlicher Fortgeltung des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung eine Veränderung des Vertragsrechts ohne Ratifikationsverfahren herbeigeführt werden kann, obliegt neben der Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften eine besondere Verantwortung im Rahmen der Mitwirkung, die in Deutschland innerstaatlich den Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 GG genügen muss (Integrationsverantwortung) und gegebenenfalls in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren eingefordert werden kann.: Hier wird die besondere Integrationsverantwortung des Bundestages und der gesetzgebenden Körperschaften im Kontext von Vertragsänderungen detailliert.
3. Ein Gesetz im Sinne des Art. 23 Abs. 1 S. 2 GG ist nicht erforderlich, soweit spezielle Brückenklauseln sich auf Sachbereiche beschränken, die durch den Vertrag von Lissabon bereits hinreichend bestimmt sind. Auch in diesen Fällen obliegt es allerdings dem Bundestag und - soweit die Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind, dem Bundesrat - seine Integrationsverantwortung in anderer geeigneter Weise wahrzunehmen.: Dieses Kapitel behandelt die Anforderungen an Integrationsverantwortung bei der Anwendung spezieller Brückenklauseln und die Rolle des Bundesrates.
Schlüsselwörter
Vertrag von Lissabon, Bundesverfassungsgericht, Grundgesetz, Europäische Union, Integrationsverantwortung, Staatenverbund, Demokratieprinzip, Ultra-vires-Kontrolle, Verfassungsidentität, Subsidiaritätsprinzip, Bundestag, Bundesrat, Hoheitsrechte, Parlamentsvorbehalt, Kompetenz-Kompetenz.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit den verfassungsrechtlichen Auswirkungen des Lissabon-Urteils des Bundesverfassungsgerichts auf die deutsche Europapolitik und die Rolle des Parlaments.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die Schwerpunkte liegen auf der Souveränität Deutschlands, der demokratischen Legitimation der EU-Entscheidungsprozesse und den Kontrollbefugnissen des Verfassungsgerichts.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Ziel ist es, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Wahrung der staatlichen Gestaltungsspielräume und der parlamentarischen Mitsprache bei einer vertieften europäischen Integration darzulegen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine juristische Analyse, die auf der Auswertung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sowie der begleitenden fachwissenschaftlichen Literatur basiert.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Im Hauptteil werden die verschiedenen Kontrollmechanismen, die Notwendigkeit von Begleitgesetzen zur Stärkung des Bundestages und die verfassungsrechtlichen Grenzen der Übertragung von Hoheitsrechten analysiert.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Zu den prägenden Begriffen gehören insbesondere Integrationsverantwortung, Ultra-vires-Kontrolle, Staatenverbund und die Stärkung der Beteiligungsrechte des Deutschen Bundestages.
Was bedeutet das "Kontrollhäuschen" im Kontext der Entscheidung?
Das Bild des Kontrollhäuschens verdeutlicht den Anspruch des Bundesverfassungsgerichts, die Entwicklung des europäischen Rechts an Deutschland zu überwachen, um sicherzustellen, dass keine grundrechtsfeindlichen Akte wirksam werden.
Welches "Notbremsrecht" erhält der Bundesrat?
Der Bundesrat kann bei europäischen Vorhaben, die ländereigene Rechtsordnungen beeinträchtigen, das Verfahren aussetzen, um eine einvernehmliche Lösung im Rat zu suchen.
Warum muss das Gesetz zur Stärkung der Rechte des Bundestages nachgebessert werden?
Das Gericht sah die ursprünglichen Beteiligungsrechte als nicht ausreichend an, um den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine demokratisch legitimierte Integrationsverantwortung vollständig zu entsprechen.
Was versteht man unter der "Identitätskontrolle"?
Dies ist die Prüfung des Bundesverfassungsgerichts, ob der unantastbare Kerngehalt des Grundgesetzes – etwa durch zu weitgehende Übertragungen von Hoheitsrechten – gefährdet wird.
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- Prof. Dr. Dr. Assessor jur., Mag. rer. publ. Siegfried Schwab (Autor), 2009, Der Vertrag von Lissabon, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/139343