Die Weimarer Reichsverfassung und das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland im Vergleich

Gegenwart und Zukunft


Apuntes (de lección), 2009

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Extracto


Inhaltsverzeichnis

1. Die Weimarer Reichsverfassung
1.1 Der Reichstag
1.2 Der Reichskanzler – Wahl und destruktives Misstrauensvotum
1.3 Die Reichsregierung und die Reichsminister, Aufgaben und Verantwortung
1.4 Der Reichspräsident – Wahl, Stellung und Aufgaben
1.4.1 Völkerrechtliche Vertretung
1.4.2 Ernennung und Entlassung der Reichsregierung, Art. 53 WRV
1.4.3 Ernennung und Entlassung der Reichsbeamten und der Offiziere
1.4.4 Der Reichspräsident hatte den Oberbefehl über die gesamte Wehrmacht
1.4.5 Ausrufung des Ausnahmezustandes
1.4.6 Der Reichspräsident konnte den Reichstag auflösen, Art. 25 Abs. 1 WRV.
1.5 Der Reichsrat – Zusammensetzung und Aufgaben
1.6 Der Reichsgerichtshof
1.7 Die politischen Parteien
1.8 Zusammenfassung

2. Der Erfolg der NSDAP als Spiegelbild der Leidensgeschichte der Weimarer Republik und Stationen auf dem Weg zur Bonner Republik

3. Das Grundgesetz
3.1 Der Bundestag
3.2 Der Bundeskanzler – konstruktives Misstrauensvotum und Vertrauensfrage
3.3 Die Bundesregierung und die Bundesminister, das Ressortprinzip
3.4 Der Bundespräsident, Wahl, Stellung und Aufgaben
3.4.1 Völkerrechtliche Vertretung
3.4.2 Vorschlag eines Kandidaten für die Bundeskanzlerwahl, Art. 63 Abs. 1 GG
3.4.3 Besetzung von Staatsorganen
3.4.4 Ausfertigung und Verkündung der Gesetze, Art. 82 Abs. 1 GG
3.4.5 Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes, Art. 60 Abs. 2 GG
3.4.6 Politische Reservebefugnisse
3.4.7 Repräsentation des Staates
3.4.8 Gesetzliche Aufgaben und Rechte
3.5 Der Bundesrat – Zusammensetzung und Aufgaben
3.6 Das Bundesverfassungsgericht
3.7 Die politischen Parteien

4. Föderalismusdiskussion

5. Ist der Sozialstaat noch finanzierbar? – Aktuelle Entwicklungen im Gesundheitswesen

6. Ausblick, Gedanken und Thesen

1. Die Weimarer Reichsverfassung

Die Weimarer Reichsverfassung war im Juli 1919 von der in Weimar tagenden Verfassungsgebenden Nationalversammlung verabschiedet worden. Sie entstand als Kompromiss, als „Verfassung ohne Entscheidung“, in die Ideen der 1848er Revolution ebenso einflossen wie soziale Grundrechte und konservative Relikte des obrigkeitlichen Staates. Sie war die erste parlamentarisch-demokratische Verfassung Deutschlands; eine Verfassung die parlamentarische und plebiszitäre Elemente vermischte und von einer diffusen Furcht vor einem Parlamentsabsolutismus spüren lässt. Letztlich mit ein Ergebnis des sozialistisch-konservativen Zweckbündnisses[1]. Die föderative Ordnung der WRV sah eine bundesstaatliche Lösung mit stark zentralistischen Zügen vor (Präambel: „Sie wurde vom Deutschen Volk einig in seinen Stämmen gegeben“). Die unitaristischen und zentralistischen Kräfte hatten sich durchgesetzt. Das Reich hatte beträchtlich an Zuständigkeit und Macht gewonnen; dieser Machtzuwachs wurde nur in geringem Maße durch die Zuständigkeiten des Reichsrates eingeschränkt (vgl. Art. 60 WRV – suspensives Veto im Gesetzgebungsverfahren).

Die Weimarer Reichsverfassung gliedert sich in zwei Hauptteile

- Aufbau und Aufgaben des Reiches (Art. 1 – 108). Liberale und demokratische Grundprinzipien bestimmten das Staatsorganisationsrecht.
- Grundrechte und Grundpflichten der Deutschen (Art. 109 – 165). Im Grundrechtsteil spiegelt sich die soziale und ideologische Zerklüftung einer modernen, pluralistischen Industriegesellschaft, ein System politischer und sozialer Kompromisse.[2]

Das Deutsche Reich war eine Republik geworden, Art. 1 WRV; die Staatsgewalt ging vom Volk aus, das aus unterschiedlichem Anlass auch selbst entscheiden konnte (Volksentscheid und Volksbegehren, Art. 73 f).

Die Weimarer Verfassung galt als die demokratischste der Welt; allerdings blieben die sieben Volksbegehren, die im Laufe der Weimarer Republik angestrengt wurden, alle erfolglos.[3]

In der kritischen Nachbetrachtung war Weimar eine „improvisierte Demokratie.“[4]

Die Weimarer Republik hat in den vierzehn Jahren ihres Bestehens dreizehn Reichskanzler „verbraucht“. Von den neun Reichstagen hat keiner das normale Ende der Legislaturperiode erreicht. Die Kurzlebigkeit der Regierungen war eine der fundamentalsten Schwächen der politischen Wirklichkeit.

Geprägt war die Weimarer Republik von[5]

- Der Entstehungsgeschichte; die Geburtsstunde der Weimarer Republik – der junge Staat ging aus einem Umsturz hervor, der allerdings tragende Strukturen der alten Herrschaft und die Herrschaftselite nahezu unangetastet ließ. Ziel war es, das Chaos der Übergangsperiode so rasch wie möglich zu beenden und das parlamentarische System zu sichern.[6]
- Einer permanenten Krisenhaftigkeit; die Suche nach einem „Sündenbock“ und Dolchstoßlegenden vergifteten das politische Klima. Republik („jedermanns Vorbehaltsrepublik“) und Demokratie waren für viele nur andere Worte für Feigheit und Verrat an Volk und Nation.[7]
- Bestehenden Schwächen der Großen Koalition, die viele Monate brauchte, bevor sie zu einer alle Parteien einbeziehenden Absprache gelangte.
- Wirtschaftspolitischen Krisen; spätestens mit der Weltwirtschaftskrise und ihren katastrophalen Auswirkungen auf die nationale Wirtschaft, wurde die Weimarer Republik auch von den bürgerlichen Gruppierungen, die ursprünglich den Kompromiss der „neuen Verfassung“ mit erarbeitet hatten, aufgegeben.
- Einer ständig steigenden Arbeitslosigkeit.
- Der mangelnden politischen und parlamentarischen Integrationskraft und Bündnisfähigkeit der Parteien; die Möglichkeit präsidialer Minderheits-regierungen, die mit Notverordnungen regieren konnten, bot den politischen Parteien die Möglichkeit der Flucht aus der Verantwortung für das Gemeinwesen.
- Einen wirksamen, selbstbewussten und verantwortlichen Umgang der Parteien mit dem Parlament kannten die politischen Parteien nicht aus dem konstitutionellen System des Kaiserreichs.
- 1918 ging es darum, das Prinzip der Volkssouveränität an Stelle des monarchischen Obrigkeitsstaates zu installieren und zwar gegen den Willen der ehemals staatstragenden Bevölkerungsschicht. Es musste eine neue Ordnung für ein zumindest äußerlich weitgehend intaktes Staatswesen entworfen und politisch durchgesetzt werden.[8]
- Das Deutsche Reich blieb zwar nominell ein Bundesstaat – Preußen machte jedoch 3/5 des gesamten Reichsgebietes aus und blieb ein erdrückender Machtfaktor.
- Psychologischen Belastungen des Volkes als Erfolgsgaranten der Agitation; das Weimarer System wurde als eine von den Siegermächten aufgezwungene fremde westliche Ordnung empfunden, der Reichstag als Schwatzbude und die Praxis parlamentarischer Verfahren als Kuhhandel diffamiert. Schließlich wurde die Gefährdung der materiellen Sicherheit durch die Inflation den „Novemberverbrechern“ und der angeblich linken Politik angelastet.[9]

1.1 Der Reichstag

Die Weimarer Verfassung führte ein repräsentatives Regierungssystem ein. Alle Bürger über 20 Jahre wählten nach dem Verhältniswahlrecht die Abgeordneten des Reichstages. Das Proportionalwahlrecht entsprach der damaligen Mentalität, die das Parlament als Spiegelbild der pluralistischen Interessen der Gesellschaft begriff und dessen Aufgabe nicht primär die Regierungsbildung, sondern der Ausgleich gesellschaftlicher Interessen bezwecken sollte.[10] Die Abgeordneten waren frei und nur ihrem Gewissen unterworfen; sie genossen Immunität, Art. 20 WRV. Der Reichspräsident konnte nach Art. 25 WRV den Reichstag auflösen.

Der auf vier Jahre nach allgemeinem, gleichem und geheimem Wahlrecht gewählte Reichstag übte die Gesetzgebung Art. 68 Abs. 2 WRV, das Budgetrecht und die Kontrolle der Exekutive aus. Der Reichstag erhielt weitgehende Gesetzgebungskompetenzen. Die Gesetzgebungszuständigkeit war teils ausschließlich, Art. 69 WRV teils konkurrierte sie mit den Ländern. Es war dem Reich dabei in der Regel frei gestellt, Gesetzgebungsmaterien an sich zu ziehen.

Die Ausführung der Reichsgesetze war Angelegenheit der Länder, Art. 14 WRV; diese standen dabei unter der Aufsicht des Reiches, Art. 15 WRV. Bei Streitigkeiten entschied der Staatsgerichtshof, Art. 19 WRV.

1.2 Der Reichskanzler – Wahl und destruktives Misstrauensvotum

Der Reichskanzler bedurfte zu seiner Amtsführung des Vertrauens des Reichstages; er war auch dem Reichstag verantwortlich, Art. 54 WRV. Er musste zurücktreten, wenn ihm der Reichstag durch ausdrücklichen Beschluss das Vertrauen entzog, d. h. wenn es das vorgelegte Regierungsprogramm nicht mehr parlamentarisch unterstützte.

1.3 Die Reichsregierung und die Reichsminister, Aufgaben und Verantwortung

An der Spitze der Reichsregierung als kollegialem Organ stand der Reichskanzler, der die Richtlinien der Politik bestimmen und damit den politischen Rahmen für die Reichsminister vorgeben sollte, die ihre Ressorts in eigener Verantwortung verwalteten, Art. 56 WRV.

Die Reichsregierung war vom Vertrauen des Reichstages abhängig, Art. 54 WRV. Nicht geregelt war, wie und ob das Parlament der Regierung das Vertrauen ausdrücklich aussprechen musste. In den Anfangsjahren der Weimarer Republik wurde den Reichsregierungen bei ihrem Amtsantritt das Vertrauen ausgesprochen; in den späteren Jahren wurden die Regierungen meist nur noch toleriert.

Die Reichsregierung befand sich in einer heilen Zwickmühle. Auf der einen Seite musste sie die Verantwortung für ihre Handlungen gegenüber dem Reichstag übernehmen, wie etwa für die von ihr gegengezeichneten präsidialen Verordnungen. Gleichzeitig war sie vom Reichspräsidenten abhängig, der sie entlassen und eine neue Regierung ernennen konnte.

Sowohl Reichskanzler als auch die einzelnen Reichsminister mussten zurücktreten, wenn ihnen der Reichstag ausdrücklich das Vertrauen entzog Art. 54 WRV. Die politischen Parteien mussten sich nicht auf einen neuen Kanzler einigen. Um der Regierung das Misstrauen auszusprechen genügte die negative Mehrheit.

Die vom Reichspräsidenten gestützten Präsidialregierungen, die mit dem Minderheitenkabinett Brünings begannen, März 1939, waren die Vorstufen zur nationalsozialistischen Machtergreifung.[11]

1.4 Der Reichspräsident – Wahl, Stellung und Aufgaben

Der Reichspräsident wurde auf sieben Jahre, Art. 43 Abs. 1 WRV, in Direktwahl durch das Volk gewählt, Art. 41 Abs. 1 WRV. Die Wiederwahl war unbegrenzt zulässig; der Reichspräsident konnte aufgrund eines Antrags (mit Zweidrittelmehrheit) des Reichstages durch Volksabstimmung abgesetzt werden. Der Reichspräsident konnte nicht zugleich Mitglied des Reichstages sein, Art. 44 WRV. Von seiner umfassenden Machtposition war der Reichspräsident eine „Art Wahlkaiser“. Er sollte kein Gegengewicht gegen ein stabiles Parlament bilden, sondern Nothelfer[12] für den Fall sein, dass der parlamentarische Gesetzgeber versagen würde (bei schwachen, wechselnden Koalitionen und unsicheren Mehrheiten). Seine Stunde sollte in Krisenzeiten kommen.

1.4.1 Völkerrechtliche Vertretung

Der Reichspräsident vertrat das Reich völkerrechtlich, Art. 45 Abs. 1. Er schloss im Namen des Reichs Bündnisse und andere Verträge mit auswärtigen Mächten, beglaubigte und empfing die Gesandten.

1.4.2 Ernennung und Entlassung der Reichsregierung, Art. 53 WRV

1.4.3 Ernennung und Entlassung der Reichsbeamten und der Offiziere.

1.4.4 Der Reichspräsident hatte den Oberbefehl über die gesamte Wehrmacht.

1.4.5 Ausrufung des Ausnahmezustandes

Der Reichspräsident hatte das Recht, den Ausnahmezustand bei einer erheblichen Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszurufen, bestimmte Grundrechte außer Kraft zu setzen, Notverordnungen mit Gesetzescharakter zu erlassen Art. 48 Abs. 2 WRV (Diktaturgewalt).

Art. 48 WRV, der dem Reichspräsidenten die Stellung eines Ersatzkaisers einräumte, war Ausdruck des Misstrauens der Nationalversammlung gegen die Parteiendemokratie. Die Parteien wurden in der Weimarer Verfassung nicht als Teil der politischen Willensbildung verfassungsrechtlich verankert.

Im Übrigen besaß die Bevölkerung die Möglichkeit, durch Volksbegehren und Volksentscheide, Gesetze direkt zu beschließen, Art. 73 Abs. 1 WRV, danach war ein vom Reichstag beschlossenes Gesetz vor seiner Verkündung zum Volksentscheid zu bringen, wenn der Reichspräsident binnen eines Monats es bestimmte. Ein vor Verkündung von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Reichstages ausgesetztes Gesetz unterlag dem Volksentscheid, wenn ein Zwanzigstel der Stimmberechtigten dessen Durchführung beantragte, Art. 73 Abs. 2 WRV. Schließlich war ein Volksentscheid durchzuführen, wenn in einem Volksbegehren mindestens ein Zehntel der Stimmberechtigten den Antrag nach Vorlage eines Gesetzentwurfs stellte, Art. 73 Abs. 3 WRV. Ein Beschluss des Reichstages konnte aber nur dann außer Kraft gesetzt werden, wenn sich die Mehrheit der Stimmberechtigten an der Abstimmung beteiligten, Art. 75 WRV. Über den Haushaltsplan, über Abgabengesetze und Besoldungsordnungen konnte nur der Reichspräsident einen Volksentscheid veranlassen, Art. 73 Abs. 4 WRV.

Schließlich konnte der Reichspräsident bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Reichtag und Reichsrat über ein verabschiedetes Gesetz binnen drei Monaten einen Volksentscheid über den Gegenstand anordnen (machte er von diesem Recht keinen Gebrauch, galt das Gesetz als nicht zustande gekommen, Abs. 2 WRV).

1.4.6 Der Reichspräsident konnte den Reichstag auflösen, Art. 25 Abs. 1 WRV.

Diese Möglichkeit hatte der Reichspräsident allerdings nur ein Mal aus dem gleichen Anlass. Er konnte damit dem Misstrauensvotum des Reichstags gegen eine Regierung zuvorkommen und das parlamentarische Verlangen nach einer Aufhebung seiner Diktaturmaßnahmen, Art. 48 Abs. 3 WRV, parieren. Zwar war nach Art. 50 WRV für die Auflösungsanordnung die Gegenzeichnung des Reichskanzlers erforderlich. Diese Gegenzeichnungspflicht stellte letztlich jedoch keine wirkungsvolle Beschränkung des Auflösungsrechts dar, denn der Reichspräsident konnte einen unwilligen Reichskanzler jederzeit entlassen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Weimarer Reichsverfassung den Reichspräsidenten zum Herrn der Exekutive gemacht hatte. Reichstag und Reichspräsident standen sich nach der Verfassung gegenüber; vom Volk gewählt und damit von gleicher demokratischer Dignität und Legitimität. Zwischen ihnen stand die Reichsregierung; von beiden in gleichem Maße abhängig als Bindeglied (Preuß). Dennoch waren seine Befugnisse mit den Rechten anderer Verfassungsorgane verschränkt. So musste er Amtshandlungen von der Regierung gegenzeichnen lassen.

1.5 Der Reichsrat – Zusammensetzung und Aufgaben

Der Reichsrat war die Vertretung der deutschen Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung, Art. 60 Abs. 1 WRV. Er bildete damit ein föderalistisches Instrument der Länder gegenüber den zentralistischen Reichsorganen. Die Länder wurden im Reichsrat durch Mitglieder ihrer Regierungen vertreten. Mit der Stärkung der Zentralgewalt des Reiches verschoben sich die Aufgaben und Befugnisse zum Reich, also dem Reichstag. Brachte die Reichsregierung eine Gesetzesvorlage in den Reichstag ein, musste der Reichsrat zustimmen, Art. 69 Abs. 1 WRV. Die Nichtzustimmung hatte aber faktisch keine Konsequenzen. Der Reichsrat konnte Gesetzesentwürfe in den Reichstag einbringen, Art. 69 Abs. 2 WRV: bei der Reichsexekution, gegen ein Land, das gegen die Verfassung oder die Reichsgesetze verstoßen hatte, hatte der Reichsrat keinerlei Mitwirkungsrechte. Zuständig war allein der Reichspräsident.

Im Gesetzgebungsverfahren stand dem Reichsrat der Einspruch zu, Art. 74 Abs. 1 WRV („suspensives Veto“).

Der Reichsrat hatte eine starke Stellung im Zusammenhang mit verfassungsändernden Gesetze, Art. 76 Abs. 1 WRV. Hierfür war eine zwei drittel Mehrheit der Anwesenden erforderlich.

1.6 Der Reichsgerichtshof

In der Weimarer Reichsverfassung wurde mit dem Staatsgerichtshof zum ersten Mal in der deutschen Geschichte eine richterliche Entscheidungsbefugnis im Bereich der bisher politischen Auseinandersetzungen geschaffen. Das Reichsgericht als Staatsgerichtshof entschied über verfassungsrechtliche Fragen. In unterschiedlicher Zusammensetzung hatte es unter anderem über Streitigkeiten zwischen Reich und Ländern, zwischen einzelnen Ländern sowie über Anklagen gegen den Reichspräsidenten, den Reichskanzler oder Minister zu entscheiden. Es gab aber weder ein Organstreitverfahren für Streitigkeiten zwischen den Reichsorganen, noch eine Verfassungsbeschwerde (mit denen die Bürger Rechtsverletzungen geltend machen konnten). Die Verfassung sah auch kein Normenkontrollverfahren vor, in dem die Verfassungsmäßigkeit von Reichsgesetzen überprüft werden konnte.[13]

1.7 Die politischen Parteien

Gustav Radbruch attestierte der Weimarer Verfassung („Parteienprüderie“) und diagnostizierte einen Strukturfehler. Dieser führte zu einer Verfassung, die die Existenz der Parteien zwar voraussetze, diese aber nur negativ abgrenzend erwähnte[14]. Nach Art. 130 Abs. 1 WRV sind nämlich Beamte Diener der Gesamtheit, nicht einer Partei.

Den demokratischen Parteien fehlte überdies die Integrationskraft.

1.8 Zusammenfassung

Die Weimarer Verfassung setzte mit ihren wesentlichen Einrichtungen

- Volkswahl des Reichspräsidenten
- Volksbegehren und Volksentscheid
- Leichte Auflösbarkeit des Reichstages

ein fast unbegrenztes Vertrauen in die demokratische Vernunft und die staatsbürgerliche Verantwortung des Wählers als unbeirrbaren Demokraten und musterhaften Bürger. Die späteren Erfahrungen haben diese Erwartungen enttäuscht.

Das Volk hatte in der Reichsverfassung zwei Chancen: Es konnte einen brauchbaren Reichstag und einen brauchbaren Reichspräsidenten wählen; jeder konnte im Notfall für sich allein die Staatsmaschine in Gang halten. Versagten sie beide, so war freilich der Zusammenbruch - wie geschehen – nicht mehr aufzuhalten[15].

Die Verfassung enthielt ein strukturelles Übergewicht des Reichspräsidenten, das nur dadurch eingeschränkt war, dass alle Entscheidungen des Reichspräsidenten der Gegenzeichnung des Reichskanzlers oder des zuständigen Reichsministers bedurften. Maßnahmen nach Art. 48 WRV waren im Übrigen auf Verlangen des Reichstages außer Kraft zu setzen.

Die Gleichgewichtskonstruktion zwischen Präsident und Parlament erwies sich im Nachhinein als gefährlicher Dualismus. Die Vermischung von Elementen des parlamentarischen und präsidentiellen Regierungssystems konnte die Balance zwischen Parlament und Regierung nicht sicherstellen, sie schuf schließlich einen unüberbrückbaren Gegensatz zwischen dessen beiden Polen die Regierung, verfassungsmäßig von beiden abhängig, keinen festen Stand finden konnte; das Ergebnis war die völlige Verkümmerung des Parlamentarismus[16]. Die mangelnde Koalitionsbereitschaft der Parteien, deren Unfähigkeit, stabile Mehrheitsregierungen zu bilden, hatte dazu geführt, dass die Verantwortung auf die Regierung abgeschoben wurde (5 Ermächtigungsgesetze); der Präsident wurde mit seinem Notverordnungsrecht zu einem „Ersatzgeber“. Der Reichspräsident hat bis 1924 136 Notverordnungsgesetze erlassen. Allerdings erließ der erste Reichspräsident, Friedrich Ebert, alle Gesetze auf Verlangen und nicht im Widerspruch zum Willen und zu den Beschlüssen der Mehrheit des Reichstages. Art. 48 WRV hatte die Funktion einer „Reserveverfassung“[17], die überhaupt die staatliche Handlungsfähigkeit sicherstellte.

Mit dem Reichskanzler Brüning begann im Frühjahr 1930 die Hinwendung zur Präsidialregierung. Diese Veränderung wurde durch die Unfähigkeit der politischen Parteien, Kompromissentscheidungen zu treffen, begünstigt. Die letzte parlamentarische Regierung der Weimarer Republik ist letztlich auch daran gescheitert, dass mit der Möglichkeit einer Präsidialregierung eine Alternative zur Verfügung stand. Art. 48 WRV diente dann als Kampfmittel gegen das Parlament und wurde zum zentralen Faktor im Auflösungsprozess der Weimarer Republik. Das begann während der Kanzlerschaft Brünings und setzte sich unter dessen Nachfolgern fort. Die politischen Gewichte zwischen Reichstag, Reichsregierung und Reichspräsidenten auf der Achse der politischen Macht hatten sich entscheidend verschoben.

Durch Misstrauenserklärungen gegen die Regierung oder einzelne Minister konnte sich das Parlament in den Augen der Wähler ein „politisches Alibi“ verschaffen, während die Regierung trotzdem – durch den Präsidenten mit Hilfe des Notverordnungsrechts bevollmächtigt – weiterregierte[18]. Die Volkswahl des Präsidenten und die außerordentlichen Vollmachten für den Notstandsfall, hatten Hindenburg zum höchsten Repräsentanten der Republik gemacht. Die Präsidialvollmacht führte ab 1930 schließlich zur Ausschaltung der parlamentarischen Demokratie.

Angesichts der Stimmungen und politischen Einstellungen der Wählerschaft und in den Parteien, die in der Weimarer Zeit destruktiv wirkten, war das Verhältniswahlrecht letztlich nicht wesentlich für das Scheitern der Weimarer Republik entscheidend.[19]

Auf Reichsebene wurden zwischen 1919 und 1933 sieben „Verfahren zur Volksgesetzgebung“ nach Art. 73 WRV eingeleitet. Drei davon erwiesen sich als unzulässig, weil sie finanzpolitische Fragen betrafen über die nur der Reichspräsident einen Volksentscheid veranlassen durfte. Ein weiteres Volksbegehren wurde nach Zulassung nicht mehr verfolgt. Drei Mal, 1926, 1928 und 1929, kam es zum Volksbegehren, dem ersten Schritt der Gesetzgebung durch das Volk. Alle drei scheiterten an zu geringer Beteiligung. Im Fall des Verbots des Baus des „Panzerkreuzers A“, das die KPD 1928 initiierte, fanden sich nicht einmal jene zehn Prozent der Stimmberechtigten, die zur Fortsetzung des Verfahrens nötig waren. Es kam in der Weimarer Republik zweimal zum Volksentscheid; beide eingebrachten Gesetzesentwürfe erhielten nicht die erforderliche Mehrheit. Das Referendum blieb als konstruktives Verfassungselement bloße Theorie; die Möglichkeit, es agitatorisch auszuspielen, aber bedeutete für das ungefestigte Ordnungsgefüge der Republik eine zusätzliche Belastung.[20]

2. Der Erfolg der NSDAP als Spiegelbild der Leidensgeschichte der Weimarer Republik und Stationen auf dem Weg zur Bonner Republik

Der Erfolg der NSDAP als Spiegelbild der Leidensgeschichte der Weimarer Republik. Dieser Satz charakterisiert mit wenigen Worten aber dennoch anschaulich den Vorgang nationaler Machtergreifung, der seinen Anfang in den Krisenjahren der Weimarer Republik im Schatten der Ereignisse von Versailles (drückende Reparationsleistungen) hatte. Konsequent wurde dabei die Möglichkeit der agitatorischen Entfaltung genutzt. Hitler und seine NSDAP, die keine Regierung mitgetragen hatten, waren nicht darauf aus die Weimarer Republik zu tragen, sondern sie zu stürzen. Sie klagten die anderen Parteien, die die Regierung zu bilden halfen in polemischer Form an und verhöhnten sie - „wo sind die versprochenen Ergebnisse und Leistungen“? Dabei nutzten sie konsequent und schamlos die Schwächen des Parlamentarismus aus und stützten sich auf die Vorurteile gegen den Versailler Frieden von 1918. In diesen Bemühungen wurde Hitler von antirepublikanischen nationalen Kräften wie etwa Hugenberg unterstützt. Dieser bot ihm durch sein Zeitungsimperium reichlich Möglichkeit zur Entfaltung. Während die zwanziger Jahre von wechselnden Erfolgen und Misserfolgen der NSDAP geprägt waren, begann mit den Reichstagswahlen 1930 der dem Deutschen Reich zum Verhängnis werdende Aufstieg der NSDAP und mit ihr der Hitlers. Dies vor dem Hintergrund der Weltwirtschaftskrise, Massenarbeitslosigkeit und vielfacher Verbitterung über den Verlust des Vermögens. Der eigentliche Aufstieg begann 1933, nachdem der letzte Versuch, den drohenden Verfall der Weimarer Republik zu verhindern, gescheitert war. Hitler wurde am 30.11.1932 zum Reichskanzler berufen. Dieser Zeitpunkt setzte das Startzeichen für eine grundlegende politische Umwälzung. Einen ersten Höhepunkt erreichte der nationalsozialistische Terror nach dem Brand des Reichstages vom 27.02.1933. Dieser Brand wurde als Zeichen des beabsichtigten kommunistischen Umsturzes „gedeutet“ und zum Anlass genommen, die Verordnung zum Schutz von Volk und Staat am 28.02.1933 zu erlassen. Durch diese Verordnung wurden die wichtigsten Grundrechte aufgehoben, die rechtsstaatliche Ordnung liquidiert und der Ausnahmezustand eingeführt. Ein weiterer historischer Merkposten ist der 05.03.1933; an diesem Tag fanden die letzten Reichstagswahlen mit mehren Parteien statt. Die Zeit bis zum Wahltag war durch Terror durch die Parteiformationen SA und SS gekennzeichnet, so dass kaum mehr von einer freien Wahl zu sprechen war. Trotz all dieser Anstrengungen konnte Hitler jedoch nur 44 % der Wählerstimmen erreichen. Er setzte trotzdem seinen Weg unbeirrt fort. In die einzelnen Länder schickte er Reichskommissare, die Polizeigewalt wurde in die Hände der SA- und SS - Führer gelegt. Am 23.03.1933 vollzog Hitler den zweiten wichtigen Schritt auf dem Weg der Machtergreifung indem er das Ermächtigungsgesetz einbrachte. Er wollte damit die Übertragung der Gesetzgebungsgewalt auf die Reichsregierung erreichen. Die notwendige Mehrheit verschaffte man sich durch Terror und Verhaftungen (Kommunisten). Schließlich wurde das Gesetz gegen die Stimmen der SPD verabschiedet. Der Gesetzgeber, das Parlament war selbst abgedankt. Vom Reichsrat war kein Widerstand zu erwarten, da in den Ländern die SA und die SS bereits die Schicksalspositionen kontrollierten. Die gewonnene Macht nutzte Hitler um Parteien und Gewerkschaften aufzulösen und den Einparteienstaat zu begründen. Es folgte u.a. das Gesetz über den Neuaufbau des Reiches, die Länder wurden aufgelöst und schließlich wurden das Reichsbürgergesetz und das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums verabschiedet. Als Folge wurde die Abhängigkeit des Berufsbeamtentums von der Partei begründet.

Fragt man sich nach den Gründen, die zur Machtergreifung führten, so muss in erster Linie wohl die Weltwirtschaftskrise als das letztlich auslösende Moment, jedoch nicht als der alleinige Grund genannt werden. Das Millionenheer der Arbeitslosen als Nährboden der SA und SA, die Bedingungen der Siegermächte im Versailler Vertragswerk, die Ablehnung der Weimarer Republik durch einen Großteil der Bevölkerung, die Schwäche Hindenburgs und die Unzulänglichkeiten und Schwächen in der Reichsverfassung, insbesondere die Möglichkeit durch Notverordnung zu regieren, waren weitere Gründe, die in das Chaos und Elend führten. Ursächlich war aber auch das groteske Verhalten der politischen Parteien. Die Weimarer Verhältnisse sind dadurch gekennzeichnet, dass Rechte und Linke in verachtungsvoller Feindschaft gegen das System wetteiferten und selbst die schrumpfende Mitte die Verfassung nicht mehr ernsthaft verteidigen wollte und etwa mit Heinrich Mann eine „ Diktatur der Vernunft“ forderte.

Schließlich ist nicht zu leugnen, dass letztlich der Wähler der Weimarer Republik den Todesstreich versetzt hat. Der Wähler als demokratischer Souverän hatte sich gegen den Staat entschieden. Die Weimarer Verfassung war so konzipiert, dass sie sich dem Wählerwillen unterordnete, bis zur Selbstpreisgabe.

Auf Anregung der westlichen Besatzungsmächte erfolgte im Jahre 1948 der Zusammentritt des Verfassungskonvents auf dem Schloss Herrenchiemsee. Am 07.06.1948 war zuvor das Deutschlandkommunique´ der westlichen Alliierten veröffentlicht worden. Diese Erklärung enthielt die wesentlichsten Hinweise für die ins Auge gefasste Neuordnung Deutschlands: die Einberufung einer verfassungsgebenden Versammlung, die Errichtung einer demokratischen Verfassung, die Beachtung föderalistischer Staatsstruktur mit Errichtung einer angemessenen Zentralinstanz sowie die Garantie individueller Rechte und Freiheiten. Im September 1948 konstituierte sich der Parlamentarische Rat (65 Abgeordnete, die von den gewählten Landtagen der damals 11 westdeutschen Länder delegiert wurden, sowie 5 Westberliner Abgeordnete ohne Stimmrecht). Der Parlamentarische Rat hatte bereits im Mai 1949 seine Arbeiten abgeschlossen. Mit Ausnahme von Bayern stimmten alle Länder dem Entwurf des Grundgesetzes als Verfassung für eine zeitlich nicht näher umrissene Übergangszeit zu, wobei jedoch Bayern die Zustimmung nach Majorisierung zusagte. Die Bundesrepublik Deutschland wurde als freiheitlich demokratischer Rechts- und Sozialstaat mit föderaler Grundstruktur (Bundesstaat) konstituiert[21] Die Mütter und Väter des Grundgesetzes - wie die damals verantwortlichen Politiker auch heute noch respektvoll genannt werden - hatten den Versuch unternommen, eine Staatsordnung zu schaffen, die Weimarer Verhältnisse nie wieder zulassen sollte (vgl. u.a. Misstrauensvotum und Vertrauensfrage Art. 67 und 68 GG, Bestimmtheitsgrundsatz beim Erlass von Rechtsverordnungen durch die Verwaltung - Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG). Carlo Schmid sagte damals zur Entstehung des Grundgesetzes: „Es ist uns aufgegeben worden, ein Grundgesetz zu machen, das demokratisch ist und ein Gemeinwesen des föderalistischen Typs errichtet“. Das bedeutet, „dass das Gemeinwesen auf die allgemeine Gleichheit und Freiheit der Bürger gestellt und gegründet sein muss. Einmal im rechtsstaatlichen Postulat, dass jedes Gesetz und jedes Verbot eines Gesetzes bedarf und dass dieses Gesetz für alle gleich sein muss“. Konrad Adenauer strich heraus, „die Stellung des künftigen Bundespräsidenten durfte nicht mit den Vollmachten versehen sein, die der Reichspräsident der Weimarer Republik besessen hatte. Weiterer Grundsatz unserer Arbeit war, die Stellung des Bundeskanzlers stärker zu machen, als es die des Reichskanzlers der Weimarer Republik gewesen war. Es sollte nach dem künftigen Gesetz nicht mehr möglich sein, einzelne Minister durch Misstrauensantrag aus ihren Ämtern zu entfernen, und dadurch dem Bundeskanzler die Erfüllung seiner Pflichten zu erschweren.“[22]

[...]


(x) unter Mitarbeit von Silke (Stud. BA) und Heike Schwab (Abiturientin)

[1] Mommsen, in Bracher u. a., 1987, S. 553 ff.

[2] vgl. Kolb, Grundrechte in der Weimarer Verfassung, 1984, S. 19.

[3] vgl. Schiffers, Elemente direkter Demokratie im Weimarer Regierungssystem, 1971; Boldt, in Bracher, u. a., S. 50 ff.

[4] Möller, in Bracher, u. a., S. 607; bzw. eine „Demokratie aus Verlegenheit (Sontheimer).

[5] vgl. Mommsen, in Bracher u. a., S. 552.

[6] Holl, Neuer Staat, Das Parlament 24-25/1985, S. 4.

[7] „Das Jahr 1918, das die Demokratie brachte, war nicht ein Jahr in dem um freiheitliche Dinge gekämpft wurde. Die Demokratie kam als Musterbuch von Möglichkeiten, auf die das Volk innerlich nicht vorbereitet war und mit denen es auch nicht geschickt umzugehen verstand“, Theodor Heuss, Die großen Reden, S. 85.

[8] vgl. Benz, Der Verfassungskonvent von Herrenchiemsee, aus Politik und Zeitgeschichte (aPuZ), B 32-33/98, S. 16 ff.

[9] Holl, Neuer Staat, Das Parlament 24-25/1985, S. 4.

[10] Mommsen, Das Wahlrecht als Symptom für das Versagen der Parteien, 1989, S. 86.

[11] Lange, Der Bundespräsident, Das Parlament 24-25/1985, S. 7

[12] vgl. Boldt, Der Reichspräsident als Nothelfer, S. 61 f.

[13] Hierfür erklärten sich die ordentlichen Gerichte für zuständig, vgl. Starck, BVerfG und GG, 1976, 44ff.

[14] vgl. Möller, in Bracher, u. a. S. 592; vgl. Detjen, aus Politik und Zeitgeschichte (aPuZ) 37-38/2001. In unterschiedlicher Zusammensetzung hatte der Staatsgerichtshof u.a. über Streitigkeiten zwischen Reich und Ländern, zwischen einzelnen Ländern sowie über Anklagen gegen den Reichspräsidenten, den Reichskanzler oder Minister zu entscheiden.

1932 billigten die Richter die Entmachtung der preußischen Regierung durch den Reichspräsidenten.

[15] Stampfer, Die 14 Jahre der ersten Republik, 1953, S. 137.

[16] Stammen, Ein gefährlicher Dualismus, 1971, S. 147 f.

[17] vgl. Wengst, Vom Reichspräsidenten zum Bundespräsidenten, S. 78.

[18] vgl. Winkler, Strukturschwäche im politischen System von Weimar, 1984, S. 235b – die Funktionsschwäche des parlamentarischen Systems war zugleich Ursache und Folge der präsidentiellen Machtfülle.

[19] vgl. Boldt, Verhältniswahl und Parteiensystem, 1987, S. 61; Kolb kommt zum Ergebnis, dass auch ein relatives Mehrheitswahlrecht, die Republik nicht vor Gefahren hätte schützen können, die aus radikalen Sinnesänderungen der Wählerschaft erwuchsen. Die Rolle der Splitterparteien werde überschätzt, die Funktionsfähigkeit des parlamentarischen Systems sei vielmehr durch die Koalitionsprobleme zwischen den größeren Parteien beeinträchtigt worden, Kolb, Verhältniswahlrecht und Parteienzersplitterung, 1984, S. 166 ff; a. A. Craig, Geschichte Europas 1815-1980, S. 444 – die Verhältniswahl erschwerte den Gesetzgebungsprozess dadurch, dass sie die Anzahl der Parteien erhöhte.

[20] Milatz, Volksentscheid in der Weimarer Republik, 1965, S. 57 f; vgl. auch Sontheimer, Die Reichsverfassung und das Scheitern der Demokratie, Der Spiegel, 33/1999 – Hitlers Agitation gegen den Young-Plan zur endgültigen Regelung der Reparationen, war eine solche wilde Agitation gegen die Republik,: „man müsse die Leute erziehen zu Widergesetzlichkeit und zum Widerstand gegen die Forderungen, die den Untergang der deutschen Nation bedeuten“ trommelte Hitler für das „Gesetz gegen die Versklavung des deutschen Volkes“, wie er den Volksentscheid gegen den Young-Plan nannte.

[21] vgl. zur Entstehungsgeschichte, Informationen zur politischen Bildung, Band 224.

[22] vgl. zur Entstehungsgeschichte der Bundesrepublik Deutschland, Informationen zur politischen Bildung, Bundeszentrale für politische Bildung, Band 224.

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Die Weimarer Reichsverfassung und das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland im Vergleich
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Gegenwart und Zukunft
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77
No. de catálogo
V139347
ISBN (Ebook)
9783640474875
ISBN (Libro)
9783640474714
Tamaño de fichero
700 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Weimarer, Reichsverfassung, Grundgesetz, Bundesrepublik, Deutschland, Vergleich, Gegenwart, Zukunft
Citar trabajo
Prof. Dr. Dr. Assessor jur., Mag. rer. publ. Siegfried Schwab (Autor), 2009, Die Weimarer Reichsverfassung und das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland im Vergleich, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/139347

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Título: Die Weimarer Reichsverfassung und das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland im Vergleich



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