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Offenlegung von Einkünften der Bundestagsabgeordneten

Titel: Offenlegung von Einkünften der Bundestagsabgeordneten

Wissenschaftlicher Aufsatz , 2009 , 24 Seiten , Note: 1,1

Autor:in: Prof. Dr. Dr. Assessor jur., Mag. rer. publ. Siegfried Schwab (Autor:in)

Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte
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Zusammenfassung Leseprobe Details

Der Abgeordnete ist - vom Vertrauen der Wähler berufen - Inhaber eines öffentlichen Amtes, Träger eines freien Mandats und, gemeinsam mit der Gesamtheit der Mitglieder des Parlaments, Vertreter des ganzen Volkes. Er hat einen repräsentativen Status inne, übt sein Mandat in Unabhängigkeit , frei von jeder Bindung an Aufträge und Weisungen, aus und ist nur seinem Gewissen unterworfen.
Mit dem repräsentativen Status des Abgeordneten gem. Art. 38 Abs. 1 GG sind jedoch nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten verbunden, deren Reichweite durch das Gebot, die Repräsentations- und Funktionsfähigkeit des Parlaments zu wahren, bestimmt und begrenzt wird. Das Mandat aus eigenem Entschluss nicht wahrzunehmen, ist mit dem Repräsentationsprinzip unvereinbar.
3Die Pflichtenstellung umfasst auch, dass jeder einzelne Abgeordnete in einer Weise und einem Umfang an den parlamentarischen Aufgaben teilnimmt, die deren Erfüllung gewährleistet. Nur der Umstand, dass die Abgeordneten bei pflichtgemäßer Wahrnehmung ihres Mandats auch zeitlich in einem Umfang in Anspruch genommen sind, der es in der Regel unmöglich macht, daneben den Lebensunterhalt anderweitig zu bestreiten, rechtfertigt den Anspruch, dass ihnen ein voller Lebensunterhalt aus Steuermitteln, die die Bürger aufbringen, finanziert wird.Über Gegenstand und Reichweite von Offenbarungspflichten hat der Gesetzgeber in Ausübung seiner Kompetenz nach Art. 38 Abs. 3 GG zu entscheiden und dabei die betroffenen Rechtsgüter einem angemessenen Ausgleich zuzuführen. Regelungen, die den Abgeordneten als Privatperson betreffen, müssen nicht nur - wie sonstige Beschränkungen des freien Mandats - überhaupt Rechtfertigung in anderen Rechtsgütern der Verfassung finden, sondern sie müssen darüber hinaus in spezifischer Weise dem Hineinwirken in den persönlichen Lebensbereich des Abgeordneten Rechnung tragen; gegenläufige Belange sind gegeneinander abzuwägen und in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Das Interesse des Abgeordneten, Informationen aus dieser Sphäre vertraulich behandelt zu sehen, ist gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erkennbarkeit möglicher Interessenverknüpfungen der Mitglieder des Deutschen Bundestags grundsätzlich nachrangig.
Der Gesetzgeber kann die Ermächtigung des Art. 38 Abs. 3 GG durch generalisierende Tatbestände ausschöpfen, die an die Wahrscheinlichkeit einer Konfliktlage anknüpfen.

Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Der Abgeordnete ist - vom Vertrauen der Wähler berufen - Inhaber eines öffentlichen Amtes, Träger eines freien Mandats und, gemeinsam mit der Gesamtheit der Mitglieder des Parlaments, Vertreter des ganzen Volkes. Er hat einen repräsentativen Status inne, übt sein Mandat in Unabhängigkeit, frei von jeder Bindung an Aufträge und Weisungen, aus und ist nur seinem Gewissen unterworfen.

2. Mit dem repräsentativen Status des Abgeordneten gem. Art. 38 Abs. 1 GG sind jedoch nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten verbunden, deren Reichweite durch das Gebot, die Repräsentations- und Funktionsfähigkeit des Parlaments zu wahren, bestimmt und begrenzt wird. Das Mandat aus eigenem Entschluss nicht wahrzunehmen, ist mit dem Repräsentationsprinzip unvereinbar.

3. Die Pflichtenstellung umfasst auch, dass jeder einzelne Abgeordnete in einer Weise und einem Umfang an den parlamentarischen Aufgaben teilnimmt, die deren Erfüllung gewährleistet. Nur der Umstand, dass die Abgeordneten bei pflichtgemäßer Wahrnehmung ihres Mandats auch zeitlich in einem Umfang in Anspruch genommen sind, der es in der Regel unmöglich macht, daneben den Lebensunterhalt anderweitig zu bestreiten, rechtfertigt den Anspruch, dass ihnen ein voller Lebensunterhalt aus Steuermitteln, die die Bürger aufbringen, finanziert wird.

4. Aus Art. 48 Abs. 2 GG, demzufolge niemand gehindert werden darf, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben, und eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde unzulässig ist, und ebenso aus Art. 137 Abs. 1 GG, der den Gesetzgeber zu Beschränkungen der Wählbarkeit von Angehörigen des öffentlichen Dienstes ermächtigt, ist - unbestritten - zu schließen, dass das Grundgesetz die Ausübung eines Berufs neben dem Abgeordnetenmandat zulässt.

5. Der Gesetzgeber durfte in Wahrnehmung seiner Kompetenz gem. Art. 38 Abs. 3 GG das verfassungsrechtliche Leitbild des Abgeordneten in dem Sinne nachzeichnen, dass die Ausübung des Mandats im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Mitglieds des Bundestags steht und unbeschadet dieser Verpflichtung Tätigkeiten beruflicher oder anderer Art neben dem Mandat zulässig bleiben.

6. Dem von Art. 38 Abs. 1 GG gewährleisteten freien Mandat des Abgeordneten entspricht es, dass die Abgeordneten über die Art und Weise der Ausübung des Mandats grundsätzlich frei und in ausschließlicher Verantwortlichkeit gegenüber dem Wähler entscheiden. Die Beachtung der Pflicht, die Ausübung des Mandats in den Mittelpunkt der Tätigkeiten zu stellen, unterliegt nach den angegriffenen Vorschriften keiner Überwachung durch eine Behörde oder ein Gericht; Verstöße ziehen keine rechtlichen Folgen nach sich.

7. Die Grundrechte können keine Handhabe bieten, den Honoratioren Abgeordneten als verfassungsrechtliches Leitbild wieder aufleben zu lassen. Das BVerfG hat sich Erwägungen, die Rechte- und Pflichtenstellung des Abgeordneten nicht nur aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG zu bestimmen, sondern dafür auch auf Grundrechte zurückzugreifen, zu Recht nicht geöffnet.

8. Der Akt der Stimmabgabe bei Wahlen erfordert nicht nur Freiheit von Zwang und unzulässigem Druck, sondern auch, dass die Wähler Zugang zu den Informationen haben, die für ihre Entscheidung von Bedeutung sein können. Das Volk hat Anspruch darauf zu wissen, von wem - und in welcher Größenordnung - seine Vertreter Geld oder geldwerte Leistungen entgegennehmen.

9. Über Gegenstand und Reichweite von Offenbarungspflichten hat der Gesetzgeber in Ausübung seiner Kompetenz nach Art. 38 Abs. 3 GG zu entscheiden und dabei die betroffenen Rechtsgüter einem angemessenen Ausgleich zuzuführen. Regelungen, die den Abgeordneten als Privatperson betreffen, müssen nicht nur - wie sonstige Beschränkungen des freien Mandats - überhaupt Rechtfertigung in anderen Rechtsgütern der Verfassung finden, sondern sie müssen darüber hinaus in spezifischer Weise dem Hineinwirken in den persönlichen Lebensbereich des Abgeordneten Rechnung tragen; gegenläufige Belange sind gegeneinander abzuwägen und in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Das Interesse des Abgeordneten, Informationen aus dieser Sphäre vertraulich behandelt zu sehen, ist gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erkennbarkeit möglicher Interessenverknüpfungen der Mitglieder des Deutschen Bundestags grundsätzlich nachrangig.

10. Der Gesetzgeber kann die Ermächtigung des Art. 38 Abs. 3 GG durch generalisierende Tatbestände ausschöpfen, die an die Wahrscheinlichkeit einer Konfliktlage anknüpfen. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass er eine generelle Anzeigepflicht für Tätigkeiten und Einkünfte außerhalb des Mandats begründet hat, die auf für die Ausübung des Mandats bedeutsame Interessenverknüpfungen hinweisen können, ohne dass es darauf ankommt, ob eine Konfliktlage im Einzelfall tatsächlich besteht. Es genügt die abstrakte Gefahr einer Beeinträchtigung der Unabhängigkeit des Mandats.

11. Die Sanktionierung von Verstößen gegen Anzeigepflichten ist mit Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG vereinbar. Die Funktionsfähigkeit des Parlaments würde beeinträchtigt und das Prinzip der strikten Gleichbehandlung aller Abgeordneten verletzt, wenn Offenlegungspflichten gegenüber Abgeordneten, die deren Erfüllung verweigern, mangels wirksamer Sanktionen nicht durchgesetzt werden könnten.

§ 44b AbgG Verhaltensregeln

1. die Fälle einer Pflicht zur Anzeige von Tätigkeiten vor der Mitgliedschaft im Bundestag sowie von Tätigkeiten neben dem Mandat.

2. die Fälle einer Pflicht zur Anzeige der Art und Höhe der Einkünfte neben dem Mandat oberhalb festgelegter Mindestbeträge.

3. die Pflicht zur Rechnungsführung und zur Anzeige von Spenden oberhalb festgelegter Mindestbeträge sowie Annahmeverbote und Ablieferungspflichten in den in den Verhaltensregeln näher bestimmten Fällen.

4. die Veröffentlichung von Angaben im Amtlichen Handbuch und im Internet.

5. das Verfahren sowie die Befugnisse und Pflichten des Präsidiums und des Präsidenten bei Entscheidungen nach § 44a Abs. 3 und Abs. 4.

§ 1 Anzeigepflicht

(1) Ein Mitglied des Bundestages ist verpflichtet, dem Präsidenten aus der Zeit vor seiner Mitgliedschaft im Bundestag schriftlich anzuzeigen:

1. die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit.

2. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens.

3. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts.

(2) Ein Mitglied des Bundestages ist zusätzlich verpflichtet, dem Präsidenten schriftlich die folgenden Tätigkeiten und Verträge, die während der Mitgliedschaft im Bundestag ausgeübt oder aufgenommen werden bzw. wirksam sind, anzuzeigen:

1. entgeltliche Tätigkeiten neben dem Mandat, die selbstständig oder im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses ausgeübt werden. Darunter fallen z.B. die Fortsetzung einer vor der Mitgliedschaft ausgeübten Berufstätigkeit sowie Beratungs-, Vertretungs-, Gutachter-, publizistische und Vortragstätigkeiten. Die Anzeigepflicht für die Erstattung von Gutachten, für publizistische und Vortragstätigkeiten entfällt, wenn die Höhe der jeweils vereinbarten Einkünfte den Betrag von 1000 Euro im Monat oder von 10000 Euro im Jahr nicht übersteigt.

2. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder sonstigen Gremiums einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens.

3. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts.

4. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes oder eines sonstigen leitenden oder beratenden Gremiums eines Vereins, Verbandes oder einer ähnlichen Organisation sowie einer Stiftung mit nicht ausschließlich lokaler Bedeutung.

5. das Bestehen bzw. der Abschluss von Vereinbarungen, wonach dem Mitglied des Bundestages während oder nach Beendigung der Mitgliedschaft bestimmte Tätigkeiten übertragen oder Vermögensvorteile zugewendet werden sollen.

6. Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften, wenn dadurch ein wesentlicher wirtschaftlicher Einfluss auf ein Unternehmen begründet wird. Die Grenzen der Anzeigepflicht legt der Präsident in den gemäß Absatz 4 zu erlassenden Ausführungsbestimmungen fest.

(3) Bei einer Tätigkeit und einem Vertrag, die gemäß Absatz 2 Nrn. 1 bis 5 anzeigepflichtig sind, ist auch die Höhe der jeweiligen Einkünfte anzugeben, wenn diese im Monat den Betrag von 1000 Euro oder im Jahr den Betrag von 10000 Euro übersteigen. Zu Grunde zu legen sind hierbei die für eine Tätigkeit zu zahlenden Bruttobeträge unter Einschluss von Entschädigungs-, Ausgleichs- und Sachleistungen.

(4) Der Präsident erlässt Ausführungsbestimmungen über Inhalt und Umfang der Anzeigepflicht, nachdem er dem Präsidium und den Fraktionsvorsitzenden Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.

(5) Die Anzeigepflicht umfasst nicht die Mitteilung von Tatsachen über Dritte, für die der Abgeordnete gesetzliche Zeugnisverweigerungsrechte oder Verschwiegenheits pflichten geltend machen kann. Der Präsident kann in diesen Fällen in den Ausführungsbestimmungen festlegen, dass die Anzeigepflicht so zu erfüllen ist, dass die in Satz 1 genannten Rechte nicht verletzt werden. Hierzu kann er insbesondere vorsehen, dass statt der Angaben zum Auftraggeber eine Branchenbezeichnung anzugeben ist.

(6) Anzeigen nach den Verhaltensregeln sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erwerb der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag sowie nach Eintritt von Änderungen oder Ergänzungen während der Wahlperiode dem Präsidenten einzureichen.

§ 8 Verfahren

(1) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Mitglied des Bundestages seine Pflichten nach den Verhaltensregeln verletzt hat, holt der Präsident zunächst dessen Stellungnahme ein und leitet eine Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ein. Er kann von dem betroffenen Mitglied ergänzende Auskünfte zur Erläuterung und Aufklärung des Sachverhalts verlangen und den Vorsitzenden der Fraktion, der dieses Mitglied angehört, um Stellungnahme bitten.

(2) Ergibt sich nach der Überzeugung des Präsidenten, dass ein minder schwerer Fall bzw. leichte Fahrlässigkeit vorliegt (z.B. Überschreitung von Anzeigefristen), wird das betreffende Mitglied ermahnt. Ansonsten teilt der Präsident das Ergebnis der Überprüfung dem Präsidium und den Vorsitzenden der Fraktionen mit. Das Präsidium stellt nach Anhörung des betroffenen Mitglieds fest, ob ein Verstoß gegen die Verhaltensregeln vorliegt. Die Feststellung des Präsidiums, dass ein Mitglied des Bundestages seine Pflichten nach den Verhaltensregeln verletzt hat, wird unbeschadet weiterer Sanktionen nach § 44a AbgG als Drucksache veröffentlicht. Die Feststellung, dass eine Verletzung nicht vorliegt, wird auf Wunsch des Mitglieds des Bundestages veröffentlicht.

(3) Bestehen Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung gegen ein Mitglied des Präsidiums oder gegen einen Fraktionsvorsitzenden, nimmt das betroffene Mitglied des Bundestages an Sitzungen im Rahmen dieses Verfahrens nicht teil. An Stelle eines betroffenen Fraktionsvorsitzenden wird sein Stellvertreter gemäß Absatz 1 angehört und gemäß Absatz 2 unterrichtet. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Präsident seine Pflichten nach den Verhaltensregeln verletzt hat, hat sein Stellvertreter nach den Vorschriften der Absätze 1 und 2 zu verfahren.

(4) Das Präsidium kann gegen das Mitglied des Bundestages, das seine Anzeigepflicht verletzt hat, nach erneuter Anhörung ein Ordnungsgeld festsetzen. Die Höhe des Ordnungsgeldes bemisst sich nach der Schwere des Einzelfalles und nach dem Grad des Verschuldens. Es kann bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Abgeordnetenentschädigung festgesetzt werden. Der Präsident führt die Festsetzung aus. Auf Wunsch des betreffenden Mitglieds kann eine Ratenzahlung vereinbart werden. § 31 S. 3 und 4 AbgG gilt entsprechend.

Zielsetzung & Themen

Die vorliegende Arbeit untersucht die verfassungsrechtliche Zulässigkeit und den Umfang von Offenlegungspflichten für Bundestagsabgeordnete in Bezug auf ihre Nebeneinkünfte und beruflichen Tätigkeiten. Dabei wird analysiert, wie diese Transparenzvorgaben mit dem freien Mandat der Abgeordneten gemäß Art. 38 Abs. 1 GG sowie mit deren Unabhängigkeit und dem Schutz ihrer Privatsphäre in Einklang zu bringen sind.

  • Rechtliche Grundlagen des freien Abgeordnetenmandats
  • Konflikt zwischen Transparenzpflichten und Mandatsfreiheit
  • Anforderungen an Offenlegung von Tätigkeiten und Einkünften
  • Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen gegen Verhaltensregeln
  • Rolle des Bundestagspräsidenten im Verfahren

Auszug aus dem Buch

Die Freiheit des Mandats ist allerdings nicht schrankenlos gewährleistet.

Sie kann durch andere Rechtsgüter von Verfassungsrang begrenzt werden. Die Repräsentations- und die Funktionsfähigkeit des Parlaments sind als solche Rechtsgüter anerkannt. Wird das Volk bei parlamentarischen Entscheidungen nur durch das Parlament als Ganzes, d.h. die Gesamtheit seiner Mitglieder, angemessen repräsentiert, so muss die Mitwirkung aller Abgeordneten bei derartigen Entscheidungen nach Möglichkeit und im Rahmen des im demokratisch parlamentarischen System des Grundgesetzes Vertretbaren sichergestellt sein. Es entspricht dem Prinzip der repräsentativen Demokratie und liegt im konkreten Interesse des Wählers und der Bevölkerung insgesamt, dass der Abgeordnete sein ihm anvertrautes Amt auch tatsächlich ausübt.

Nur so kann das Parlament möglichst vollständig, d. h. unter aktiver Teilnahme aller Abgeordneten seine Aufgaben wahrnehmen. Das BVerfG hat bereits im Jahr 1971 festgestellt, dass auf der Ebene des Bundes die Tätigkeit des Abgeordneten zu einem Beruf geworden ist, der den vollen Einsatz der Arbeitskraft fordert. In der Folgezeit ist das Gericht davon ausgegangen, dass der Umfang der Inanspruchnahme durch das Mandat so stark gewachsen sei, dass der Abgeordnete in keinem Fall mehr seine Verpflichtungen mit der im Arbeitsleben sonst üblichen Regelarbeitszeit von 40 Stunden bewältigen könne.

Zusammenfassung der Kapitel

1. Der Abgeordnete ist - vom Vertrauen der Wähler berufen...: Definiert die Rolle des Abgeordneten als Inhaber eines öffentlichen Amtes und Träger eines freien Mandats, der nur seinem Gewissen unterworfen ist.

2. Mit dem repräsentativen Status des Abgeordneten...: Erläutert die mit dem Status verbundenen Pflichten und die Begrenzung des Mandats durch das Gebot der Funktionsfähigkeit des Parlaments.

3. Die Pflichtenstellung umfasst auch...: Behandelt die notwendige Teilnahme an parlamentarischen Aufgaben und die Rechtfertigung des Lebensunterhalts aus Steuermitteln.

4. Aus Art. 48 Abs. 2 GG...: Bestätigt die grundsätzliche Zulässigkeit der Ausübung eines Berufs neben dem Abgeordnetenmandat.

5. Der Gesetzgeber durfte in Wahrnehmung seiner Kompetenz...: Legt dar, dass der Gesetzgeber das Leitbild der Mandatsausübung als Tätigkeit im Mittelpunkt des politischen Wirkens präzisieren darf.

6. Dem von Art. 38 Abs. 1 GG gewährleisteten freien Mandat...: Betont die Eigenverantwortlichkeit des Abgeordneten bei der Ausübung seines Mandats ohne behördliche Überwachung.

7. Die Grundrechte können keine Handhabe bieten...: Verwirft die Idee des Honoratioren-Abgeordneten als zeitgemäßes Leitbild und begründet die Vorrangigkeit parlamentsrechtlicher Regelungen.

8. Der Akt der Stimmabgabe bei Wahlen...: Begründet den Anspruch der Wähler auf Informationen über mögliche Interessenverknüpfungen ihrer Vertreter.

9. Über Gegenstand und Reichweite von Offenbarungspflichten...: Erörtert die Abwägung zwischen dem Schutz der Privatsphäre und dem öffentlichen Interesse an der Erkennbarkeit von Interessenkonflikten.

10. Der Gesetzgeber kann die Ermächtigung des Art. 38 Abs. 3 GG...: Begründet die Zulässigkeit einer generellen Anzeigepflicht als Präventivmaßnahme gegen Interessenkollisionen.

11. Die Sanktionierung von Verstößen gegen Anzeigepflichten...: Erklärt die Notwendigkeit wirksamer Sanktionen zur Wahrung der Funktionsfähigkeit und Gleichbehandlung im Parlament.

Schlüsselwörter

Bundestagsabgeordnete, freies Mandat, Offenlegungspflichten, Nebeneinkünfte, Repräsentationsfähigkeit, Funktionsfähigkeit des Parlaments, Transparenz, Interessenkonflikte, Abgeordnetengesetz, Verhaltensregeln, Sanktionen, Art. 38 GG, Abgeordnetenstatus, Mandatsausübung, Parlamentarische Demokratie.

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in der Arbeit grundsätzlich?

Die Arbeit befasst sich mit der verfassungsrechtlichen Einordnung und Begrenzung der Abgeordnetentätigkeit, insbesondere im Hinblick auf Transparenzpflichten bezüglich Nebeneinkünften und beruflicher Tätigkeiten.

Was sind die zentralen Themenfelder?

Im Zentrum stehen die Mandatsfreiheit nach Art. 38 GG, die Abgrenzung von privater Berufstätigkeit und politischem Amt, sowie die Befugnisse des Gesetzgebers zur Regelung der Verhaltensstandards für Abgeordnete.

Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?

Das Ziel ist zu klären, inwieweit Offenlegungspflichten die verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit des Abgeordneten berühren und ob sie als verhältnismäßiger Eingriff zur Sicherung der demokratischen Funktionsfähigkeit gelten können.

Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?

Die Arbeit nutzt die juristische Auslegungsmethode und stützt sich maßgeblich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie auf verfassungsrechtliche Dogmatik.

Was wird im Hauptteil behandelt?

Der Hauptteil analysiert die rechtliche Stellung des Abgeordneten, das Hinderungsverbot der Mandatsausübung, die Zulässigkeit von Nebentätigkeiten und die verfassungsrechtlichen Grenzen der Transparenzregeln.

Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?

Die Arbeit ist durch Begriffe wie freies Mandat, Transparenz, Interessenverknüpfungen, Abgeordnetengesetz und demokratische Repräsentation geprägt.

Welche Rolle spielen die Fraktionen in dieser Diskussion?

Die Arbeit erläutert, dass eine Einbindung des Abgeordneten in die Fraktionsarbeit notwendig ist, die Mandatsfreiheit jedoch auch eine Gewissensentscheidung gegen die Fraktionslinie ermöglichen muss.

Warum ist die "Mittelpunktregelung" rechtlich umstritten?

Die Regelung fordert, dass das Mandat im Mittelpunkt der Abgeordnetentätigkeit stehen muss; Kritiker sehen darin einen Eingriff in die Freiheit der Gestaltung des Mandats, während die Mehrheit sie als Bestätigung verfassungsrechtlicher Vorgaben ansieht.

Ende der Leseprobe aus 24 Seiten  - nach oben

Details

Titel
Offenlegung von Einkünften der Bundestagsabgeordneten
Hochschule
Duale Hochschule Baden-Württemberg Mannheim, früher: Berufsakademie Mannheim
Note
1,1
Autor
Prof. Dr. Dr. Assessor jur., Mag. rer. publ. Siegfried Schwab (Autor:in)
Erscheinungsjahr
2009
Seiten
24
Katalognummer
V139349
ISBN (eBook)
9783640474899
ISBN (Buch)
9783640475063
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Offenlegung Einkünften Bundestagsabgeordneten
Produktsicherheit
GRIN Publishing GmbH
Arbeit zitieren
Prof. Dr. Dr. Assessor jur., Mag. rer. publ. Siegfried Schwab (Autor:in), 2009, Offenlegung von Einkünften der Bundestagsabgeordneten, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/139349
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