Sonderkündigungsschutz für Abfallbeauftragten


Scientific Essay, 2009

14 Pages, Grade: 1,1


Excerpt


Sonderkündigungsschutz für Abfallbeauftragten

1. Der besondere Kündigungsschutz nach § 55 Abs. 3 KrW-/AbfG iVm. § 58 Abs. 2 BImSchG setzt die Bestellung des Arbeitnehmers zum Betriebsbeauftragten für Abfall (Abfallbeauftragten) voraus. Die Bestellung kann auch im schriftlichen Arbeitsvertrag enthalten sein.[2][1]
2. Das Arbeitsverhältnis eines Abfallbeauftragten kann nur außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt werden. Die für diesen besonderen Kündigungsschutz notwendige Bestellung zum Abfallbeauftragten bedarf keiner gesonderten Urkunde, sondern kann auch im schriftlichen Arbeitsvertrag enthalten sein.

Der Kläger macht unter Berufung auf besonderen Kündigungsschutz die Unwirksamkeit einer in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses ausgesprochenen ordentlichen Kündigung geltend. Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 2.Mai 2006 beschäftigt. Die Beklagte ist im Bereich der Entsorgung tätig und gemäß §54 Abs.1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)[3] zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall (Abfallbeauftragter) verpflichtet.

Tätigkeit: Dem Arbeitnehmer obliegen folgende eigenverantwortliche Tätigkeiten:

1. Herr B wird eingestellt für den gesamten Bereich Betriebsleitung, Überwachung des Geschäftsverlaufes, deren Kosten, gesetzliche und betriebswirtschaftliche Vorgaben und deren Verlauf. Als Vertretung für die Personaleinstellung und deren Überwachung.
2. Einschließlich der Tätigkeit als Betriebsbeauftragter für Abfall und Stellvertreter als Gefahrgutbeauftragter, sowie als Stellvertreter des Geschäftsführers
3. Das Arbeitsverhältnis umfasst auch nachstehende Tätigkeiten:
4. Betriebsbeauftragter für Abfall und Gefahrstoff, auch im Sinne eines Entsorgungsfachbetriebes. Die Leitung der Betriebsabläufe des Innen- und Außendienstes, auch in Zusammenarbeit mit Frau W. Kontaktierung der Kunden und der Behördenvertreter.
5. Das Arbeitsverhältnis bezieht sich auf eine Tätigkeit auf den Standort T. Die Firma behält sich vor, den Arbeitnehmer im Rahmen des Unternehmens, auch an einer anderen oder zusätzlichen Stelle, entsprechend den Fähigkeiten einzusetzen.
6. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, die während seiner Tätigkeit auf ihn zu kommenden Aufgaben gewissenhaft und nach bestem Vermögen zu erfüllen, in jeder Hinsicht die Interessen des Arbeitgebers zu wahren und seine ganze Arbeitskraft ausschließlich dem Arbeitgeber zu widmen.

[...]


[1] Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. März 2009 - 2 AZR 633/07; BB 2009, S. 773 = DB 2009, 1653 – mit vertiefenden Hinweisen von Prof. Dr. Dr. Siegfried Schwab, Mag. rer. publ. unter Mitarbeit von Diplom – Betriebswirtin (DH) Silke Schwab.

Wirksame Technikkontrolle und Techniksteuerung erfordern ein breites Spektrum verwaltungsrechtlicher Regelungstechniken und verfahrensrechtlicher Regelungen, etwa

- Anzeigepflichten (Störfall- oder Abweichungsanzeige, § 16 Abs. 1 BImSchG)
- Genehmigungsvorbehalte (Anlagengenehmigungen, Stoffzulassungen und Typengenehnmigungen)
- Techniküberwachung durch begleitende Kontrolle (durch Eigen- und Fremd-überwachung)
- Zertifikate (vgl. etwa zur EG Auditierung Lübbe Wolff, DVBl 1994, 361f; Dansier, NVwZ 1994, 642ff)
- Betriebliches Öko- und Risikocontrolling.

Die Diskussion um die umweltpolitische Funktion, die rechtliche Stellung und die Funktion des Umweltschutz-Beauftragten im Betrieb und damit das Spannungsverhältnis Ökonomie und Ökologie dauert an, obwohl es den Betriebsbeauftragten für Umweltschutz schon seit mehr als 20 Jahren gibt, Schwab, Aufgaben und Stellung des Betriebsbeauftragten für Umweltschutz, DÖD 2000, 49ff. Eigenüberwachung durch Betriebsbeauftragte ist Selbstkontrolle in Ersetzung von staatlicher oder staatlich beauftragter Fremdkontrolle, Steiner, DVBl, 1987, 1134. Eigenverantwortliches Handeln der Betriebe ist im Ergebnis wirksamer als hoheitliche Detailregelungen, die den notwendigen kreativen Spielraum für das Umweltmanagement im Betrieb zumindest nicht fördern. Schließlich ist innere Überzeugung eine bessere Motivation als äußere Kontrolle. Dies gilt freilich nur bei verantwortungsbewusstem Handeln, also nur dann, wenn die freiwillige Selbstkontrolle sachgerecht durchgeführt wird und die Ergebnisse betrieblicher Erhebungen ud Umweltrisikoprüfungen auch in konkreten Handlungsanweisungen für Planung, Organisation und Produktion umgesetzt und nicht vom Streben nach ökonomischer Effizienz verdrängt werden.

[2] Die Entscheidung des BAG hat für Betreiber von Abfallbeseitigungsanlagen u. ä. erhebliche Bedeutung. Sie müssen beachten, dass allein in der Bezeichnung eines Arbeitnehmers im Arbeitsvertrag oder einer Änderung/Ergänzung dazu als „Betriebsbeauftragter für Abfall“ oder „Abfallbeauftragter“ eine Bestellung liegen kann, die dem Arbeitnehmer den besonderen Kündigungsschutz verschafft. Der Arbeitnehmer kann ab einer solchen Bestellung und bis zu einem Jahr nach seiner späteren Abberufung nur außerordentlich gekündigt werden, Merten, ArbRAktuell 2009, 18. Böse, Die Garantenstellung des Betriebsbeauftragten, NStZ 2003, 636ff - Die verwaltungsrechtliche Figur des Betriebsbeauftragten erfreut sich wachsender Beliebtheit. Mittlerweile gibt es zahlreiche Betriebsbeauftragte, die auf unterschiedliche Art und Weise betriebsinterne Kontroll- und Überwachungsaufgabenwahrnehmen. Im Vordergrund steht dabei der „klassische Umweltbeauftragte“, wie der Immissionsschutzbeauftragte (§§ 53ff. BImSchG), der Abfallbeauftragte (§§ 54, 55 KrW-/AbfG), der Strahlenschutzbeauftragte (§§ 31ff. Strahlenschutzverordnung) und der Gefahrgutbeauftragte (§§ 1ff. Gefahrgutbeauftragten-verordnung). Derartige Regelungen gehen indes weit über das Umweltrecht hinaus, wie u. a. der Geldwäschebeauftragte (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 GwG) und der betriebliche Datenschutzbeauftragte (§§ 4f, 4g BDSG) belegen. Überwiegend wird eine Garantenstellung und somit eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des „Nur-Betriebsbeauftragten“ verneint, Czychowski, ZfW 1980, 205, 206; Hansmann, in Landmann/Rohmer, UmweltR, 39.Lfrg., § 54 BImSchG, RN25; Heid-Mann/Mann, Gefahrgut vor Gericht und Behörden, 1993, S. 66; Köhler, ZfW 1993, 1, 5; Michalke, Umweltstrafsachen, 2. Aufl., RN 79; Möhrenschlager, in Meinberg/Möhrenschlager/Link, UmweltstrafR, 1989, S. 39; Nisipeanu, NuR 1990, 439, 455; Rehbinder, ZHR 165 (2001), 1, 17; LK- Steindorf, 11. Aufl., § 324 RN 49; Truxa, ZfW 1980, 220, 224; Versteyl, in Kunig/Paetow/Versteyl, § 55 KrW-/AbfG, 2. Aufl., RN 40 oder lediglich eine Strafbarkeit wegen Teilnahme in Betracht gezogen, Sander, NuR 1985, 47, 55; Schendel, in Meinberg/Möhrenschlager/Link, UmweltstrafR, 1989, S. 254f.; Vierhaus, NStZ 1991, 466, 467.

[3] § 54 [1] Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall

(1) 1Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des §4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Betreiber von Anlagen, in denen regelmäßig gefährliche Abfälle anfallen, Betreiber ortsfester Sortier-, Verwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlagen sowie Besitzer im Sinne des §26 haben einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Abfälle (Abfallbeauftragte) zu bestellen, sofern dies im Hinblick auf die Art oder die Größe der Anlagen wegen der

- 1.in den Anlagen anfallenden, verwerteten oder beseitigten Abfälle,
- 2.technischen Probleme der Vermeidung, Verwertung oder Beseitigung oder
- 3.Eignung der Produkte oder Erzeugnisse, bei oder nach bestimmungsgemäßer Verwendung Probleme hinsichtlich der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder umweltverträglichen Beseitigung hervorzurufen,

erforderlich ist. 2Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§60) durch Rechtsverordnung[2] mit Zustimmung des Bundesrates Anlagen nach Satz1, deren Betreiber Abfallbeauftragte zu bestellen haben.

(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Betreiber von Anlagen nach Absatz1 Satz1, für die die Bestellung eines Abfallbeauftragten nicht durch Rechtsverordnung vorgeschrieben ist, einen oder mehrere Abfallbeauftragte zu bestellen haben, soweit sich im Einzelfall die Notwendigkeit der Bestellung aus den in Absatz1 Satz1 genannten Gesichtspunkten ergibt.

(3) Ist nach §53 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein Immissionsschutzbeauftragter oder nach §21a des Wasserhaushaltsgesetzes ein Gewässerschutzbeauftragter zu bestellen, so können diese auch die Aufgaben und Pflichten eines Abfallbeauftragten nach diesem Gesetz wahrnehmen. § 1 Pflicht zur Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

§ 1 Pflicht zur Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall

(1) Betreiber folgender Anlagen haben einen betriebsangehörigen Betriebsbeauftragten für Abfall zu bestellen:

- 1.Ortsfeste Abfallbeseitigungsanlagen zum Lagern oder Ablagern von Abfällen;
- 2.ortsfeste Abfallbeseitigungsanlagen mit einer Durchsatzleistung von insgesamt mehr als 0,75Tonnen je Stunde

- a) zur Verbrennung oder thermischen Zersetzung (Vergasung, Entgasung) von Abfällen,
- b) zur Kompostierung von Abfällen;

- 3.ortsfeste Abfallbeseitigungsanlagen zur chemischen oder physikalischen Behandlung von Abfällen mit einer Durchsatzleistung von insgesamt mehr als 0,50Tonnen je Stunde;
- 4.ortsfeste Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung von Abfällen aus Krankenhäusern;
- 5.ortsfeste Anlagen zum Lagern oder Behandeln von Autowracks mit einem Betriebsgelände von mehr als 4000Quadratmetern.

(2) 1Betreiber folgender Anlagen haben einen betriebsangehörigen Betriebsbeauftragten für Abfall zu bestellen:

- 1.Schmelzanlagen für Aluminium und Magnesium;

- 2.Fabriken oder Fabrikationsanlagen, in denen folgende Stoffe hergestellt werden:

- a) anorganische Säuren, Laugen, Salze,
- b) organische Lösemittel,
- c) Farb- und Anstrichmittel,
- d) Kältemittel,
- e) polychlorierte Biphenyle und Terphenyle,
- f) Pharmazeutika,
- g) Pflanzenbehandlungs- oder Schädlingsbekämpfungsmittel;

- 3.Anlagen zur Verarbeitung von Farb- und Anstrichmitteln, soweit sie mit Nassabscheidern ausgerüstet sind;
- 4.Anlagen zur Destillation oder Raffination von Erdöl, Erdölerzeugnissen, Altöl oder Schmieröl;
- 5.Anlagen zur Veredelung oder Behandlung von Metalloberflächen durch Galvanisieren, Härten, Ätzen oder Beizen;
- 6.Anlagen zur Veredelung oder Behandlung von Kunststoffoberflächen durch Galvanisieren, Ätzen oder Beizen;
- 7.Krankenhäuser und Kliniken.

2Satz1 gilt nicht für Anlagen, in denen Abfälle des §2 Abs.2 des Abfallbeseitigungsgesetzes nicht anfallen.

Steindorf/Häberle, in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 54 RN 2 - Grundgedanke der Regelung ist, die staatliche Kontrolle durch die betriebliche Selbstüberwachung zu ergänzen und den Umweltschutz auf diese Weise zu optimieren. Der Abfallbeauftragte steht dabei indessen eindeutig auf Seiten des Betriebes. Die erfassten Anlagen sind in Absatz1 Satz1 im Einzelnen näher gekennzeichnet. Selbst wenn man die VO über Betriebsbeauftragte für Abfall nicht als ausreichend ansähe, bleibt die Möglichkeit, die Bestellung nach Absatz2 anzuordnen, wobei eine solche Anordnung aber nicht gegen einen Abfallbesitzer i.S.v. §26 ergehen kann, da dieser in Absatz2 nicht mit erwähnt ist, Steindorf/Häberle, aaO., RN 3. Schwab, Aufgaben und Stellung des Betriebsbeauftragten für Umweltschutz, in Alfke/Lehle/Beyrau/Schwab, II 1 B; von Köller, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, S. 345.

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Details

Title
Sonderkündigungsschutz für Abfallbeauftragten
College
University of Cooperative Education Mannheim
Grade
1,1
Author
Year
2009
Pages
14
Catalog Number
V139355
ISBN (eBook)
9783640474943
ISBN (Book)
9783640475100
File size
444 KB
Language
German
Keywords
Sonderkündigungsschutz, Abfallbeauftragten
Quote paper
Prof. Dr. Dr. Assessor jur., Mag. rer. publ. Siegfried Schwab (Author), 2009, Sonderkündigungsschutz für Abfallbeauftragten, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/139355

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