Die Bundesrepublik Deutschland als Konsensdemokratie - ein haltbares Konzept nach Lijphart?


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2003

30 Pages, Note: 1,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Konsensusdemokratie nach Lijpharts „Patterns of Democracy“

3. Kritik von Lane/Ersson an Lijpharts Konsensusdemokratie

4. Die Bundesrepublik als Konsensusdemokratie nach Lijphart
4.1. Einordnung der Bundesrepublik in Lijpharts Demokratietypologie
4.2. Widerlegung der Kritik von Lane/Ersson am Beispiel der Bundesrepublik Deutschland
4.2.1. Vielparteienregierungen und Mehrparteiensystem
4.2.2. Verhältniswahlrecht
4.2.3. Föderaler Staatsaufbau und zweite Kammer
4.2.4. Geschriebene Verfassung und Verfassungsgerichtsbarkeit

5. Fazit: Bestätigung der Bundesrepublik als Konsensusdemokratie nach Lijphart

6. Literaturverzeichnis

7. Anhang

1. Einleitung

Die begriffliche Prägung der Demokratie durch Abraham Lincoln als „government of the people, by the people, for the people“1 besitzt in der Gegenwart wie bereits während des amerikanischen Bürgerkrieges 1861 ihre volle Gültigkeit. Mit Ende des Kalten Krieges, so scheint es, hat sich die Herrschaft der Mehrheit gegenüber anderen Herrschaftsformen als klar überlegen erwiesen. Wenn selbst Diktaturen ihren angeblich demokratischen Nimbus hervorkehren, dann scheint sich der althergebrachte Konflikt zwischen konkurrierenden Legitimitätsideen heute eher um eine Auseinandersetzung um den einzig legitimen Demokratiebegriff zu drehen.2

In diesem Kontext zeigt sich eine breite Vielfalt an Demokratietypologien. Idealtypische Formen der Volksherrschaft bewegen sich zwischen Gesellschafts- konzeptionen (identitäre vs. pluralistische Demokratie), Partizipationsmöglichkeiten der Bürger (plebiszitäre vs. repräsentative Demokratie), relativer Stärke und Häufigkeit der Partizipation (starke vs. schwache Demokratie) und nach Entscheidungsmustern (Mehrheits- vs. Konsensusdemokratie).3

Eine besondere Bedeutung kommt der letztgenannten Variante zu, in welcher eine Einordnung der Demokratien nach der Art ihrer Konfliktregelung vorgenommen wird. Im Mittelpunkt dieser neoinstitutionalistischen Betrachtung steht die Frage, ob die Durchsetzung des Mehrheitswillens in einem demokratisch verfassten System durch institutionelle Entscheidungsstrukturen gehemmt oder gefördert wird.4

Als Pionier und herausragender Vertreter des Neo-Institutionalismus zählt der Holländer Arend Lijphart. Zu seinen überragenden Leistungen gehört der anspruchsvolle Versuch, die Demokratiestruktur westlicher Gesellschaften zu vergleichen und zu typologisieren. Das Ergebnis seiner einflussreichen Studien ist die Differenzierung von 36 stabilen und verfassungsstaatlichen Demokratien in zwei idealtypische Demokratietypen: die Mehrheits- und Konsensusdemokratie. Während in einer Mehrheits- bzw. Westminsterdemokratie politische Entscheidungen über das Mehrheitsprinzip erfolgen, setzt im Gegensatz dazu die Konsensusdemokratie auf Verhandlung, Kompromiss und Inklusion aller soziopolitischen Kräfte in den politischen Willensbildungsprozess.

Zweifelsohne wird Lijpharts Studie in der Wissenschaft hoch gelobt. Eine Theorie, die versucht Tatbestände zu erklären und Erkenntnisse zu liefern, muss sich aber ebenso einer kritischen Auseinandersetzung öffnen. So wird auch Lijpharts Vergleich verfassungsstaatlicher Demokratien in „Patterns of Democracy. Government Forms and Performance in Thirty-Six Countries“ namhafte Kritik, u.a. von Manfred G. Schmidt5, Jan- Erik Lane und Svante Ersson6, entgegengebracht.

Im Kern dieser Arbeit soll eine Auseinandersetzung mit Letzteren, Jan-Erik Lane und Svante Ersson, die in ihrem Werk „The New Institutional Politics. Performance and Outcomes“ Kritik an der von Lijphart vorgenommenen Typologisierung üben, stehen. Sie monieren, dass die Realität ausnahmslos Mischsysteme mit Elementen der Mehrheits- und Konsensusdemokratie hervorbringt, aber keine Demokratien, die sich klar als Mehrheits- bzw. Konsensusdemokratie bezeichnen lassen würden. Daher sei eine Bezeichnung der Demokratien nach den beiden „Idealtypen“ – die als Idealbilder zur vereinfachten Vorstellung des lijphartschen Konzepts in der Realität ohnehin nicht existieren - falsch.

Lässt sich diese Kritik halten? Um den Untersuchungsgegenstand einzuengen und die Kritik von Lane/Ersson der Prüfung an einem konkreten Einzelfall zu unterziehen, soll in der vorliegenden Arbeit der Fokus auf die Bundesrepublik Deutschland gerichtet werden. Steht die Bundesrepublik tatsächlich unter dem lijphartschen Nimbus der Konsensusdemokratie und lässt sich die Kritik von Lane/Ersson am Beispiel Deutschland entkräften?

Um dieser Frage gezielt nachzugehen, ist es notwendig, die Prämisse zu setzen, dass sich jede Demokratie aus mehrheits- und konsensdemokratischen Elementen konstitutiert – also ein gemischtes System darstellt. So ist es auch nur im Ermessen dieser Arbeit, eine Tendenz in der Bundesrepublik nachzuweisen, die es rechtfertigt von einer als überwiegend konsensdemokratisch ausgerichteten Bundesrepublik zu sprechen, in der das konsensuelle Element dem majoritären Element in der Gestalt überwiegt, dass die konsensuale Ausprägung das gesamte politische System charakterisiert.

Erforderlich erscheint es, in einem ersten Schritt die Merkmale, die Lijphart der Konsensusdemokratie zuordnet, zu betrachten, da diese letztlich an der Bundesrepublik zu prüfen sind (Abschnitt 2). Hieran schließt eine Darstellung der Kritik von Lane/Ersson (Abschnitt 3) an, die fortan am Beispiel der Bundesrepublik Deutschland widerlegt werden soll. Somit folgt nach einem kurzen Überblick darüber, wie Lijphart die Bundesrepublik in sein Konzept einbettet, die Untersuchung dieser These - nämlich dass Deutschland konsensdemokratisch sei - dahingehend, ob die von Lane/Ersson kritisierten institutionellen Merkmale in der Bundesrepublik hin zu einer schlüssigen konsensdemokratischen Struktur konvergieren. (Abschnitt 4). Das Ergebnis dieser Untersuchung wird uns im Fazit zu einer Verifikation bzw. Falsifikation der lijphartschen Feststellung leiten, dass Deutschland als Konsensusdemokratie zu bezeichnen sei.

2. Konsensusdemokratie nach Lijpharts „Patterns of Democracy“

Arend Lijphart versucht in seinem 1999 publizierten Werk „Patterns of Democracy“, aufbauend auf „Democracies“ von 1984, zielgerichtet die dauerhaften und verfassungsstaatlichen Demokratien der Welt zu vergleichen und zu systematisieren.

Den Ausgangspunkt seiner Untersuchung bilden zwei demokratische Idealtypen - die Mehrheits- und Konsensusdemokratie, die Lijphart aus dem institutionellen Beziehungsgefüge und der Art der Konfliktregelung in 36 demokratischen Systemen identifiziert.7 Lijphart begreift Demokratie als Regierung durch das Volk und für das Volk. Die zentrale Fragestellung, die sich für ihn ergibt, ist, „who will do the governing and to whose interests should the government be responsive when the people are in disagreement and have divergent preferences?“8 Die Antwort auf diese Frage ist zwiespältig.

Zum einen kann die Herrschaft durch die Mehrheit erfolgen, wobei Minderheiten nicht mit in die Regierungsverantwortung einbezogen werden. Dieses Modell der Mehrheitsdemokratie steht konträr zu dem der Konsensdemokratie. In dieser wird bei Entscheidungen ein größtmöglicher Konsens angestrebt, der auf einer Regierungsmehrheit mit möglichst breiter Legitimationsbasis beruht.

Die Differenzierung Lijpharts soll also auf der strukturellen und institutionalisierten Fähigkeit der einzelnen Demokratie beruhen, erstens eine Mehrheitsherrschaft durchzusetzen (Mehrheitsdemokratie) oder diese zweitens zugunsten der Involvierung gesellschaftlicher Minderheiten in den politischen Willensbildungsprozess zu hemmen (Konsensusdemokratie).

Da die vorliegende Hausarbeit ihren Fokus auf die Haltbarkeit des Begriffs der Konsensusdemokratie legt, soll im Folgenden abstrahiert dargestellt werden, durch welche die Mehrheitsherrschaft hemmenden zehn Merkmale sich eine Konsensdemokratie nach Lijphart charakterisieren lässt.

Das wohl einprägsamste Merkmal im Kontrast zu Mehrheitsdemokratien ist eine

„Aufteilung der Exekutivmacht auf eine Vielparteienkoalition“9. Denn im Gegensatz zu Mehrheitsdemokratien mit klaren Mehrheitsentscheidungen, in denen die Regierung von der Mehrheit der Wähler gebildet wird und Minderheiten nicht in diese integriert werden, ist für die Konsensusdemokratie entscheidend, dass alle gesellschaftlichen Kräfte in den politischen Willensbildungsprozess involviert werden und nach einem Konsens gesucht wird, der Mehrheit wie Minderheit zufrieden stellen kann. Eine möglichst breit angelegte Legitimationsbasis bei Entscheidungen im Parlament ist unabdingbares Fundament der Konsensdemokratie, die am besten durch Koalitionsregierungen verwirklicht wird. Denn

„to exclude the losing groups from participation in decision-making clearly violates the primary meaning of democracy“10.

In diesem Kontext ist ein „Vielparteiensystem“11 zu sehen, welches im Gegensatz zu Mehrheitsdemokratien multidimensional angelegt ist. Eine Vielzahl von soziokulturellen Bruchlinien („cleavages“, „issue-dimensions“) in Bezug auf zum Beispiel Klasse, Kultur, Ethnie, Religion, Sprache oder Kapital, überträgt sich in eine Vielzahl von untereinander in Wettbewerb stehenden Parteien.12

Ein „Verhältniswahlrecht“13 soll die Repräsentation unterschiedlichster organisierter

Interessen im Parlament ermöglichen. In der Mandatsverteilung soll sich eine „Landkarte der Gesellschaft“ ergeben, indem „im Parlament alle gesellschaftlichen Gruppen gemäß ihrem Anteil an Wählerstimmen vertreten sind“14. Das heißt die Mehrheit in Form großer Parteien ist wie die Minderheit in Form kleiner Parteien im Parlament vertreten.

In der Regel zeichnen sich Konsensusdemokratien durch ein „formelles und informelles Kräftegleichgewicht zwischen Exekutive und Legislative“15 aus.

Kennzeichnend ist eine klare Gewalten- und Kompetenzverteilung, die der Regierung wie dem Parlament Unabhängigkeit zusichert, aber die Beziehung beider zueinander durch ein System von „checks and balances“ definiert. Denn eine Konsensdemokratie ist „auf Machtaufteilung, auf Sicherungen und Gegenkräfte gegen die Mehrheit in der Legislative und gegen die vollziehende Gewalt“16 angelegt.

Statt des Kampfes aller um die Durchsetzung der einzig richtigen Interessen ohne Kompromissbereitschaft in Mehrheitsdemokratien gilt in Konsensusdemokratien die Maxime der „koordinierte(n) und korporatistische(n) Interessengruppensysteme“17. Dies setzt die Existenz von organisierten Verbänden voraus, die Interessen bündeln und diese im politischen Prozess als artikulierbar gestalten. Parteien, Staatsorgane und

Organisationen wirken bei wichtigen wirtschafts- und sozialpolitischen Entscheidungen durch Politiknetzwerke zusammen. Der Staat versucht gesellschaftliche Großverbände durch Überredung, Übereinkünfte und Ausgleich zu einer kompromissreichen Politik im Sinne des Gemeinwohls zu verpflichten.18 Denn erst „Freiwilligkeit und Gegenseitigkeit in einem Netzwerk erlauben die Lösungen von Interessenkonflikten durch Verhandlungs- und Konsensstrategien, die zu einem allseits akzeptierten Kompromiss führen können.“19

Charakterisierbar ist eine Konsensusdemokratie des Weiteren durch einen

„föderalistische(n) und dezentralisierte(n) Staatsaufbau“20. Der Regierung stehen auf föderaler Ebene strukturell Gliedstaaten gegenüber, mit denen sie sich ihre Macht teilen muss. Eine Dispersion von Macht wird durch vertikale Gewaltenteilung zwischen Gesamtstaat und Gliedstaaten und einer weitgehenden kommunalen Selbstverwaltung garantiert. Die Regierung besitzt nur noch eine verfassungsrechtlich begrenzte Möglichkeit, auf die in der Verfassung definierten Kompetenzen der Gliedstaaten in sachlicher und finanzieller Perspektive einzuwirken. Vielmehr wirken die Gliedstaaten mit dem Mittel einer zweiten Kammer auf die obersten Verfassungsorgane wie das Parlament und die Regierung ein, indem sie hier die Möglichkeit finden, ihre Interessen auf gesamtstaatlicher Ebene zu artikulieren und gegebenenfalls durch Vetomacht gegen den Willen der gesamtstaatlichen Verfassungsorgane durchzusetzen.21

Somit ist ein „Zweikammersystem mit gleich starken und unterschiedlich konstituierten Kammern“22 ein wesentlicher Aspekt von Konsensdemokratien. Hier muss sich das Parlament, welches das gesamte Volk repräsentiert, seine Machtbefugnisse mit der zweiten Kammer, die die Gliedstaaten repräsentiert, teilen. Beide Kammern gehen aus getrennten Wahlen hervor. Da in den Gliedstaaten die Minderheit der ersten Kammer die Regierung stellen kann, besteht für diese die Möglichkeit, über die zweite Kammer auf nationaler Ebene für ihre Interessen zu werben oder diese im Verbund mit den anderen Gliedstaaten durchzusetzen. Dies in besonders effektiver Art und Weise dann, wenn die Minderheit in der ersten Kammer die Mehrheit in der zweiten Kammer stellt.

Ziehen wir die Verfassung in unsere Betrachtung ein, fällt auf, dass „eine nur schwer zu verändernde geschriebene Verfassung, deren Änderung die Zustimmung sehr großer

Mehrheiten voraussetzt“23 ein weiteres Merkmal von Konsensusdemokratien ist. Das notwendige Zusammenspiel unterschiedlichster Interessen in einem konfliktreichen Prozess, an dessen Ende ein friedlicher Konsens zwischen den vielfältigen Akteuren bestehen muss, bedarf in Konsensusdemokratien eines ausgeprägten Spielregelkomplexes, den man in Form einer geschriebenen Verfassung vorfindet. Damit die Legitimität und Kontinuität dieses Spielregelkataloges für die Mehrheit wie für die Minderheit garantiert bleibt, sind für eine Änderung der Verfassung große Mehrheiten – zum Beispiel eine qualifizierte Mehrheit von zwei Drittel der Parlamentsmitglieder – erforderlich.

Weiterhin ist für Konsensusdemokratien eine „ausgebaute richterliche Nachprüfung der Gesetzgebung“24 essentiell. Jede Parlamentsentscheidung muss sich im Rahmen der Verfassung bewegen und einer Überprüfung durch eine unabhängige Verfassungsgerichtsbarkeit standhalten. Das Parlament und somit das politische Alltagsgeschäft muss sich der Verfassung als höchstem Recht unterordnen. Das gesetzgebende Parlament büßt so letztlich Souveränität ein, indem die Entscheidungen des Verfassungsgerichts nicht nur für alle Staatsgewalten bindend sind, sondern das Verfassungsgericht gar in die Gesetzgebung eingreifen kann oder selbst gesetzgeberisch aktiv wird.25

Letztlich bildet eine „autonome Zentralbank“26 das zehnte Merkmal der Konsens- demokratie. Die Unabhängigkeit der Zentralbank zeichnet sich dadurch aus, dass weder Regierung noch Parlament Kontrolle und Richtungsweisung auf die Geld- und Währungspolitik der obersten Bank ausüben können.

Gekennzeichnet durch die oben aufgeführten zehn Merkmale, lassen sich Demokratien nach Lijphart als konsensdemokratisch einordnen.

3. Kritik von Lane/Ersson an Lijpharts Konsensusdemokratie

Auch wenn man Lijpharts Demokratietypologie in der Wissenschaft mit großer Anerkennung entgegenkommt, gibt es doch Wissenschaftler, die Lijpharts einflussreiche Studie „kritisch würdigen“27 oder die die Einteilung in Westminster- und Konsensdemokratie grundlegend in Frage stellen, wie Jan-Erik Lane und Svante Ersson.28

Im weiteren Verlauf soll sich mit der Kritik von Lane/Ersson auseinandergesetzt werden, die den Versuch unternehmen, eine institutionelle Konvergenz und Logik der Wesensmerkmale von Konsensus- und Westminsterdemokratie zu widerlegen. Im Mittelpunkt ihrer kritischen Überprüfung Lijpharts steht die Frage: „(H)ow do the various institutions that bring about democracy in constitutional states hang together? What is their logic or spirit?“29 Was versteht man nun unter der institutionellen Kovergenz sowie der Logik und dem Geist der Institutionen, die im Mittelpunkt von Lane/Erssons Kritik stehen? Politikwissenschaftlich versteht man unter dem Begriff der „Institution“ Einrichtungen wie Verfassungs-, Staatsorgane und Organisationen sowie Normen und Regeln, die sich durch Festigkeit, Stabilität, Dauerhaftigkeit und eine normative Regelung auszeichnen.30 Im weiteren Sinne sind Institutionen auch ungeschriebene, stabile und dauerhafte Verhaltensregelmäßigkeiten, durch die menschliches Verhalten kanalisiert und hierdurch erst kalkulierbar wird.31

Lijpharts „grand theory“32 beruht auf der logischen Kombination von zueinander korrespondierenden institutionellen Entscheidungsstrukturen. Das Ergebnis bilden zwei konträre Idealtypen - die machtkonzentrierende Westminsterdemokratie im Gegensatz zu der Logik der machtteilenden Konsensusdemokratie. Die Konvergenz der institutionellen Merkmale erklärt sich nach Lijphart aus dem historischen Hervortreten und optimalen Zusammenwachsen der einzelnen Institutionen in einem Staat.33 In Bezug auf die Konsensusdemokratie bedeutet dies, dass erst die richtige, d.h. logische und konvergente Ausprägung von sieben institutionellen Merkmalen in Kombination miteinander den machtteilenden Effekt der Konsensusdemokratie generiert. Diese institutionellen Merkmale sind im Einzelnen: Vielparteienregierung, Mehrparteiensystem, Verhältnis- wahlrecht, föderaler und dezentraler Staatsaufbau, Zweikammersystem, eine schwer zu verändernde geschriebene Verfassung und eine ausgebaute richterliche Nachprüfbarkeit der Gesetzgebung.

Der Annahme Lijpharts widersprechen Lane/Ersson entschieden, die als Befürworter des „spirit of institutions“34 auftreten. Demnach zeigen Institutionen weder einen historischen noch funktionalen Kontext zueinander auf, sondern sind als eigenes Wesen zu behandeln, das sich in jedem Land unterschiedlich und unabhängig von anderen Institutionen entwickeln kann.35

Die kritische Kernaussage, die hier interessiert, ist, dass sich konsensuelle Strukturen weder über eine notwendige Kombination aller institutionellen Merkmale, noch über ein hinreichendes Vorhandensein ein oder weniger institutioneller Merkmale erfassen lassen.

„Institutional convergence is a myth.“36

Als Beweis wird angeführt, dass ein Verhältniswahlrecht, in der Verfassung niedergeschrieben oder nicht, in föderalen wie unitarischen Staaten, in Ländern mit und ohne richterliche Nachprüfbarkeit parlamentarischer Entscheidungen, Bestand haben kann.37 Neben dem Verhältniswahlrecht weisen Lane/Ersson sukzessive an den sechs weiteren institutionellen Wesensmerkmalen der Konsensusdemokratie nach Lijphart nach, dass sich die These einer notwendigen und hinreichenden Konvergenz der Institutionen hin zur Konsensusdemokratie nicht halten lässt.38

Die hohe Varianz der Merkmalsausprägung in der Realität leitet Lane/Ersson zu dem Schluss, dass die Idealtypen Westminster- und Konsensusdemokratie nur tendenziell, aber nie rein existieren. Ein Ergebnis, welches in der Wissenschaft einhellig anerkannt wird.39

Als Frage drängt sich nun in den Vordergrund, ob man auf Grund der mangelnden institutionellen Konvergenz die Konsensusdemokratie noch als Modell zur Erklärung von Demokratien heranziehen könne.40

Auf die Bundesrepublik Deutschland konkretisiert, soll im folgenden Abschnitt untersucht werden, inwiefern die Bundesrepublik über konvergierende institutionelle Wesensmerkmale verfügt, die es rechtfertigen, sie in ihrer Gesamtheit als Konsensdemokratie zu charakterisieren.

4. Die Bundesrepublik als Konsensusdemokratie nach Lijphart

4.1. Einordnung der Bundesrepublik in Lijpharts Demokratietypologie

Lijphart erbringt mit seiner Studie den augenscheinlichen Nachweis, dass die Bundesrepublik in erster Linie eine Konsensdemokratie ist - also die institutionellen Entscheidungsstrukturen in Deutschland eine Mehrheitsherrschaft hemmen, um möglichst viele Veto-Spieler in den politischen Prozess einzubinden. Dies müsste zur Konsensdemokratie konvergierende institutionelle Tendenzen voraussetzen. Wie kommt Lijphart zu dem Schluss, dass Deutschland konsensdemokratisch sei?

Eine tendenzielle Festlegung der demokratischen Regierungssysteme als Konsens- oder Westminsterdemokratie nimmt Lijphart über zehn Analysepunkte vor, die seines Erachtens „with regard to the most important democratic institutions and rules can be deduced from the majoritarian and consensus principles“.41 Jede Demokratie wird in diesen Analysepunkten durch spezifische Indikatoren genauestens vermessen.42 Aus den Mess- werten konnte Lijphart zwei Dimensionen ableiten, die durch je fünf der insgesamt zehn Analysepunkte definiert werden.

Die „joint-power dimension“43 oder auch Exekutive-Parteien-Dimension und die

„divided-power dimension“44 oder Föderalismus-Unitarismus-Dimension lassen Rück- schlüsse auf die majoritäre beziehungsweise konsensuelle Struktur einer Demokratie zu. In einem zweidimensionalen Modell mit der Föderalismus-Unitarismus-Dimension als Hochwertachse (in Form eines Oben-Unten-Kontinuums) und der Exekutive-Parteien- Dimension als Längswertachse (in Form eines Links-Rechts-Kontinuums) wird ein direkter visueller Vergleich zwischen den Demokratien arrangiert, wobei jede Demokratie entsprechend der errechneten Werte in jeder der beiden Dimensionen in genau einem Punkt des Modells verortet wird. Es gilt der Grundsatz „high values indicate majoritarianism and low values consensus.“45

Wo findet sich nun die Bundesrepublik Deutschland in diesem Modell wieder? Mit einem Wert von -2,52 auf der Föderalismus-Unitarismus-Dimension zeigt sich an Deutschland die stärkste föderalistische Ausprägung aller 36 untersuchten Demokratien. Die konsensual-föderalistische Struktur der Bundesrepublik weist auf eine starke Machtdispersion hin. Auf der Exekutive-Parteien-Dimension lässt sich ebenso eine – wenn auch schwächere – konsensuelle Demokratiestruktur mit einem Wert von -0,67konstatieren. Die Bundesrepublik ist nach Lijphart eine föderalistische Konsensusdemokratie. Veranschaulicht ist die Positionierung der Bundesrepublik in Lijpharts Modell im Anhang.46

[...]


1 SCHULZE, RAINER-OLAF 2001: Demokratie, in: NOHLEN, DIETER (Hrsg.): Kleines Lexikon der Politik, München, S. 51.

2 Vgl. JESSE, ECKHARD 1997: Typologie politischer Systeme der Gegenwart, in: Bundeszentrale für politische Bildung: Grundwissen Politik, 3. Auflage, Bonn, S. 244.

3 Vgl. SCHULZE, R.-O.: a.a.O. (Anm. 1), S. 53.

4 Vgl. KORTE, KARL-RUDOLF 2001: Was kennzeichnet modernes Regieren? Regierungshandeln von Staats-

und Regierungschefs im Vergleich, in: Aus Politik und Zeitgeschichte. Beilage zur Wochenzeitung Das Parlament, B 5/2001, S. 3.

5 SCHMIDT, MANFRED G. 2000: Demokratietheorien, 3. Auflage, Opladen, S. 338-355.

6 LANE, JAN-ERIK; ERSSON, SVANTE 2000: The New Institutional Politics. Performance and Outcomes, London, S. 207-224.

7 Vgl. KORTE, K.-R.: a.a.O. (Anm. 4), S. 3.

8 LIJPHART, AREND 1999: Patterns of Democracy. Government Forms and Performance in Thirty-Six Countries, New Haven/London, S. 1.

9 SCHMIDT, M. G.: a.a.O. (Anm. 5), S. 340.

10 LEWIS, ARTHUR W. 1965: Politics in West Africa, 1. Auflage, London, S. 64f.

11 SCHMIDT, M. G.: a.a.O. (Anm. 5), S. 340.

12 Vgl. LIJPHART, A.: a.a.O. (Anm. 8), S. 37.

13 SCHMIDT, M. G.: a.a.O. (Anm. 5), S. 340.

14 KORTE, KARL-RUDOLF 2000: Wahlen in der Bundesrepublik Deutschland, Bonn, S. 30.

16 SCHMIDT, M. G.: a.a.O. (Anm. 5), S. 340.

17 Ebd.

18 SONTHEIMER, KURT 1993: Grundzüge des politischen Systems der neuen Bundesrepublik Deutschland, München, S. 227ff.

19 Zitiert nach LÖSCHE, PETER 2000: Der Bundestag – kein „trauriges“, kein „ohnmächtiges“ Parlament, in: ZParl, 31. Jahrgang (2000), Heft 4, S. 929

20 SCHMIDT, M. G.: a.a.O. (Anm. 5), S. 340.

21 Vgl. MÜNCH, URSULA; MEERWALDT, KERSTIN 2002: Rolle des Bundesrates im politischen System, in: Informationen zur politischen Bildung. Föderalismus in Deutschland, Nr. 275, 2/2002, S. 23

22 SCHMIDT, M. G.: a.a.O. (Anm. 5), S. 340.

23 SCHMIDT, M. G.: a.a.O. (Anm. 5), S. 340.

24 Ebd.

25 Vgl. OBERREUTER, HEINRICH 2001: Verfassungsgerichtsbarkeit, in: NOHLEN, DIETER (Hrsg.), Kleines Lexikon der Politik, München, S. 534ff.

26 SCHMIDT, M. G.: a.a.O. (Anm. 5), S. 340.

27 Ebd., S. 346.

28 Vgl. LANE, J.-E.; ERSSON, S.: a.a.O. (Anm. 6), S. 207-224.

29 Ebd., S. 214.

30 Vgl. KROPP, SABINE 2002: Institutionen, unter <http://www.uni- potsdam.de/u/ls_regierungssystem_brd/material-ws0203/g-kr-v_F-2310.pdf>, Rev. 3. Januar 2003.

31 Vgl. HELBIG, LUDWIG 1993: Politik im Aufriss. Sekundarstufe II, Frankfurt am Main, S. 39.

32 LANE, J.-E.; ERSSON, S.: a.a.O. (Anm. 6), S. 207.

33 Vgl. LANE, J.-E.; ERSSON, S.: a.a.O. (Anm. 6), S. 214f.

34 Ebd., S. 214.

35 Vgl. ebd.

36 Ebd.

37 Vgl. ebd.

38 Vgl. ebd., S. 218ff.

39 so auch SCHMIDT, M. G.: a.a.O. (Anm. 5), S. 346f.

40 Vgl. LANE, J.-E.; ERSSON, S.: a.a.O. (Anm. 6), S. 221.

41 LIJPHART, A.: a.a.O. (Anm. 8), S. 2.

42 Konzept und Operationalisierung der Analysepunkte siehe Anhang 1, S. 23.

43 LIJPHART, A.: a.a.O. (Anm. 8), S. 243.

44 Ebd.

45 Ebd., S. 247.

46 Anhang 2, S. 24.

Fin de l'extrait de 30 pages

Résumé des informations

Titre
Die Bundesrepublik Deutschland als Konsensdemokratie - ein haltbares Konzept nach Lijphart?
Université
University of Potsdam  (Sozialwissenschaftliche Fakulttä: Lehrstuhl für vergleichende Politikwissenschaft)
Cours
PS: Deutschlands politisches Profil im internationalen Vergleich
Note
1,3
Auteur
Année
2003
Pages
30
N° de catalogue
V13944
ISBN (ebook)
9783638194631
ISBN (Livre)
9783656072782
Taille d'un fichier
1285 KB
Langue
allemand
Mots clés
Bundesrepublik, Deutschland, Konsensdemokratie, Konzept, Lijphart, Deutschlands, Profil, Vergleich
Citation du texte
Sascha Walther (Auteur), 2003, Die Bundesrepublik Deutschland als Konsensdemokratie - ein haltbares Konzept nach Lijphart?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/13944

Commentaires

  • Pas encore de commentaires.
Lire l'ebook
Titre: Die Bundesrepublik Deutschland als Konsensdemokratie - ein haltbares Konzept nach Lijphart?



Télécharger textes

Votre devoir / mémoire:

- Publication en tant qu'eBook et livre
- Honoraires élevés sur les ventes
- Pour vous complètement gratuit - avec ISBN
- Cela dure que 5 minutes
- Chaque œuvre trouve des lecteurs

Devenir un auteur