Ausgleichsklauseln sind im Zweifel eng auszulegen. Ein Verzicht auf Rechte ist nach der Lebenserfahrung im Allg. nicht zu vermuten. Deshalb muss sich nach dem Wortlaut der Erklärung und den Begleitumständen klar ergeben, dass und in welchem Umfang der Arbeitnehmer ihm bekannte oder mögliche Ansprüche aufgibt. Von daher empfiehlt es sich, die von der Ausgleichsklausel erfassten Ansprüche genau zu bezeichnen und die Klausel selbst von anderen Erklärungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses drucktechnisch oder räumlich zu trennen. Ein Verzicht auf Rechte ist nach der Lebenserfahrung im Allg. nicht zu vermuten ist, muss sich nach dem Wortlaut der Erklärung und den Begleitumständen klar ergeben, dass und in welchem Umfang der AN ihm bekannte oder mögliche Ansprüche aufgibt. Wird die Auflösung des Arbeitsverhältnis in einem Prozessvergleich vereinbart, ist die darin enthaltene Ausgleichsklausel im Interesse klarer Verhältnisse regelmäßig weit auszulegen, um den angestrebten Vergleichsfrieden sicherzustellen.
Inhaltsverzeichnis
1. Aufhebung eines Wettbewerbsverbots ohne ausdrückliche Regelung in gerichtlichem Vergleich
2. Solche Klauseln, mit denen „alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten“ sein sollen
3. Zum Sachverhalt
4. § 15. Wettbewerbsverbot
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Analyse befasst sich mit der rechtlichen Tragweite von Ausgleichsklauseln in arbeitsrechtlichen Vergleichen und untersucht insbesondere, ob eine allgemeine Erledigungsformel ausreicht, um ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot sowie den Anspruch auf Karenzentschädigung wirksam aufzuheben, ohne dass diese explizit im Vergleich erwähnt werden.
- Auslegung von Ausgleichsklauseln in gerichtlichen Vergleichen
- Rechtsnatur und Anwendungsbereich von Erlassverträgen und Schuldanerkenntnissen
- Wirksamkeit von nachvertraglichen Wettbewerbsverboten
- Interessenabwägung bei der Aufhebung von Wettbewerbsklauseln
- Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von Erledigungsklauseln
Auszug aus dem Buch
Zum Sachverhalt:
Die Parteien streiten über eine Karenzentschädigung. Der Kl. war zunächst bei der Muttergesellschaft der Bekl. vom 18.03.2002 bis zum 31.07. 2004 beschäftigt. Im Anschluss daran wechselte er zur Bekl., die in den Vereinigten Staaten von Amerika tätig ist. Er sollte dort die Maschinen der Bekl. in Betrieb nehmen, die Kunden schulen und eine Service- und Supportstation aufbauen. Im Juli 2005 erkrankte der Kl. und nahm seine Tätigkeit deshalb nicht mehr wahr. Mit Schreiben vom 11.11.2005 kündigte die Bekl. das Arbeitsverhältnis außerordentlich. Im Arbeitsvertrag der Parteien aus dem Jahr 2004 ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart, in dem es heißt:
§ 15. Wettbewerbsverbot. (1) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses jeden Wettbewerb gegenüber der Firma zu unterlassen. Erfolgt die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch eine Vertragspartei, so wird nachfolgendes Wettbewerbsverbot vereinbart: (2) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses für die Dauer von 2 Jahren weder für ein Wettbewerbsunternehmen des Optikmaschinenbaus tätig zu werden, egal ob als Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter oder selbständiger Handelsvertreter, noch ein derartiges Wettbewerbsunternehmen zu errichten oder sich an einem solchen zu beteiligen.
Zusammenfassung der Kapitel
Aufhebung eines Wettbewerbsverbots ohne ausdrückliche Regelung in gerichtlichem Vergleich: Einleitung in die Problematik der weiten Auslegung von Ausgleichsklauseln bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
Solche Klauseln, mit denen „alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten“ sein sollen: Erläuterung der rechtlichen Differenzierung zwischen Aufhebungsverträgen und Abwicklungsverträgen sowie der Reichweite von Ausgleichsklauseln.
Zum Sachverhalt: Darstellung eines konkreten Rechtsstreits über die Wirksamkeit einer Karenzentschädigung trotz einer unterzeichneten Erledigungsklausel in einem Vergleich.
§ 15. Wettbewerbsverbot: Wiedergabe der vertraglichen Vereinbarungen zum Wettbewerbsverbot und der Bedingungen für einen gerichtlichen Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO.
Schlüsselwörter
Ausgleichsklausel, Wettbewerbsverbot, Karenzentschädigung, Arbeitsverhältnis, Aufhebungsvertrag, Prozessvergleich, Erlassvertrag, Schuldanerkenntnis, BAG, Auslegung, § 133 BGB, § 157 BGB, Erledigungsklausel, Abfindung, Rechtsverhältnis.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser juristischen Publikation grundsätzlich?
Es geht um die Frage, ob eine allgemeine Ausgleichsklausel in einem gerichtlichen Vergleich dazu führt, dass auch ein nicht explizit erwähntes nachvertragliches Wettbewerbsverbot und der damit verbundene Anspruch auf Karenzentschädigung erlöschen.
Was sind die zentralen Themenfelder der Arbeit?
Die zentralen Felder sind das Arbeitsrecht, insbesondere die Auslegung von Erledigungs- und Ausgleichsvereinbarungen bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie die rechtlichen Voraussetzungen für Wettbewerbsverbote.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist die Klärung, ob die Reichweite von Ausgleichsklauseln so weit auszulegen ist, dass sie auch Ansprüche umfasst, die erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden.
Welche wissenschaftlichen Methoden werden verwendet?
Es handelt sich um eine juristische Kommentierung und dogmatische Aufarbeitung anhand von Urteilen des Bundesarbeitsgerichts unter Anwendung der Auslegungsregeln gemäß §§ 133 und 157 BGB.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil analysiert die Entstehungsgeschichte von Vergleichen, das Verhalten der Parteien im Kontext der Vertragsverhandlungen und die dogmatische Einordnung der Erledigungsklausel als rechtstechnisches Mittel.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren den Text?
Schlüsselbegriffe sind vor allem Ausgleichsklausel, Wettbewerbsverbot, Karenzentschädigung, Erlassvertrag und Prozessvergleich.
Wie bewertet das Gericht die Bedeutung einer allgemeinen Ausgleichsklausel?
Das Gericht bewertet solche Klauseln im Interesse klarer Verhältnisse grundsätzlich als weit, sofern sich kein gegenteiliger übereinstimmender Parteiwille oder entgegenstehende Umstände aus der Historie ergeben.
Warum unterscheidet sich die Auslegung von betrieblicher Altersversorgung?
Die betriebliche Altersversorgung hat eine existenzielle wirtschaftliche Bedeutung für den Arbeitnehmer, was bei einem zeitlich befristeten Wettbewerbsverbot in diesem Kontext als weniger stark gewichtet eingestuft wird.
Kann ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne explizite Erwähnung aufgehoben werden?
Ja, ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist jederzeit aufhebbar; dies kann auch konkludent durch eine allgemeine Ausgleichsklausel in einem gerichtlichen Vergleich geschehen.
- Citar trabajo
- Prof. Dr. Dr. Assessor jur., Mag. rer. publ. Siegfried Schwab (Autor), 2009, Aufhebung eines Wettbewerbsverbots ohne ausdrückliche Regelung in gerichtlichem Vergleich, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/139854