Waffen- und Jagdrecht in der Anwendung bei Polizei und Verwaltung


Diploma Thesis, 2009

29 Pages, Grade: 1-


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Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Historische Entwicklung des Waffengesetzes
1.2 Allgemeines zum Waffengesetz

2. Rechtliche Grundlagen: Das Waffen- und Bundesjagdgesetz

3. Zuverlässigkeit im Jagd- und Waffenrecht
3.1 Der Begriff der absoluten Unzuverlässigkeit
3.2 Der Begriff der Regelunzuverlässigkeit
3.3 Verlust der Zuverlässigkeit durch mehrere Verurteilungen unterhalb von 60 Tagessätzen
3.4 Annahme der Unzuverlässigkeit ohne Verurteilung
3.5 Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Ziffer 2, 3, 4 und
3.6 Frist zur Wiedererlangung der Zuverlässigkeit bei Regelverstößen

4. Rücknahme und Widerruf der Waffenbesitzkarte
4.1 Rücknahme der Waffenbesitzkarte
4.2 Widerruf der Waffenbesitzkarte
4.3 Weitere Maßnahmen im verwaltungsrechtlichen Verfahren

5. Fazit

6. Abbildungen

7. Literaturverzeichnis.

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

1.1 Historische Entwicklung des Waffengesetzes

Im Rahmen der Einleitung soll zunächst auf die historische Entwicklung des Waffengesetzes eingegangen werden.

Im Jahre 1945 ging in Deutschland die gesetzgeberische Gewalt auf die Alliierte Militärkommission über, im Vordergrund der Politik der Alliierten stand die völlige Entmilitarisierung Deutschlands. Ursprung dieses Vorgehens war der Gedanke, dass von deutschem Boden nie wieder eine Gefahr für die benachbarten Staaten ausgehen sollte. Aus diesem Grund wurden die deutschen Streitkräfte aufgelöst und die völlige Entwaffnung, auch der Zivilbevölkerung, angeordnet. Selbst der im Neuaufbau befindlichen deutschen Polizei war das Tragen von Schusswaffen untersagt. Ein halbes Jahrhundert später ist die Bundesrepublik Deutschland fest in das westliche Verteidigungsbündnis, die NATO, integriert. Auch bezüglich des privaten Besitzes von Schusswaffen hat sich in den vergangenen Jahrzehnten einiges verändert. Seit 1956 ist es Privatpersonen wieder gestattet, Schusswaffen für den privaten Gebrauch zu besitzen. Der private Waffenbesitz wird durch das Bundeswaffengesetz geregelt, dass seit 1972 in Kraft ist. Eine umfassende Änderung dieser Vorschriften erfolgte durch das im Juni 2002 verabschiedete und im Oktober 2002 verkündete Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechtes.

Derartige spezialgesetzliche Regelungen wie sie das heutige Bundeswaffengesetz enthält, waren bis in die zwanziger Jahre dieses Jahrhundert noch unbekannt.
Es gab lediglich einige frühe Regelungen hinsichtlich des Umgangs mit Schusswaffen, die sich bspw. im StGB für die preußischen Staaten vom 18.4.1851 finden. Danach war es verboten, Stoß- Hieb- und Schusswaffen, welche in Stöcken oder Röhren oder in ähnlicher Weise verborgen waren, zu vertreiben oder mitzuführen. Im deutschen Kaiserreich existierten neben gewerberechtlichen Vorschriften hinsichtlich der Genehmigungsvoraussetzungen zur Herstellung von Schießpulver oder des Verkaufs von Waffen nur Normen, welche die Erhöhung des Strafrahmens vorsahen, wenn Straftaten unter Verwendung von Waffen begangen wurden. Darüber hinaus sind lediglich noch versammlungsrechtliche Verbote bekannt. Bspw. das Verbot des Tragens von Waffen bei Versammlungen.

1.2 Allgemeines zum Waffengesetz

Zum 01.04.2003 trat das sogenannte neue Waffengesetz in Kraft. Für alle die bereits vor der Änderung des Waffengesetzes in Besitz einer gültigen Waffenbesitzkarte oder eines gültigen Jagdscheines waren, brachten die Neuregelungen Änderungen von enormer Bedeutung mit sich. Eine weitere Änderung im Waffengesetz gab es zum 22. Februar 2008. Hierbei änderten sich jedoch vor allem Normen bezüglich der „freien Waffen“- im Rahmen dieser Seminararbeit ist diese Änderung jedoch im Gegensatz zur Änderung der Zuverlässigkeit im Jahr 2003 unerheblich.

Im Waffenrecht spielt die Zuverlässigkeit des Antragstellers vor allem bei der Erteilung oder der Rücknahme bzw. dem Widerruf einer WBK oder eines Munitionserwerbsscheines eine große Rolle. Grundsätzlich benötigt jeder, der die tatsächliche Gewalt über Schusswaffen oder Munition erlangen und ausüben will, gem. §§ 28 Abs. 1, 29 WaffG die vorherige Erlaubnis der Polizeibehörde.

Die Erteilung einer WBK oder eines Munitionserwerbsscheines setzt unter anderem voraus, dass der Antragsteller gemäß §§ 5, 30 Abs. 1 Nr. 2 WaffG persönlich zuverlässig ist. Das WaffG geht von einer Trennung der Begriffe “Zuverlässigkeit” und “persönliche Eignung” aus. Hierbei bezieht sich die waffenrechtliche Zuverlässigkeit vorrangig auf die Fälle eines vorwerfbaren Handelns, die persönliche Eignung hingegen auf nicht vorwerfbare körperliche Einschränkungen.

Der Zuverlässigkeitsbegriff im waffenrechtlichen Sinn ist ebenfalls wie im jagdrechtlichen Sinn gesetzlich nicht positiv, sondern nur negativ normiert. Die Negativtatbestände, also die Tatbestände, bei denen ein Antragsteller in jedem Falle ohne die Möglichkeit dieses widerlegen zu können, die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, sind in § 5 Abs. 1 WaffG geregelt. Die Fälle des § 5 Abs. 1 WaffG fallen unter den Begriff der sogenannten „absoluten Unzuverlässigkeit“. Dagegen regelt § 5 Abs. 2 WaffG die regelmäßige Unzuverlässigkeit des Antragstellers. Im Rahmen dieser Regelunzuverlässigkeit hat der Betroffene die Möglichkeit, die Annahme der Unzuverlässigkeit zu widerlegen, da nur i. d. R. von einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit auszugehen ist.

Die seit dem Jahr 2003 gültige neue Fassung des WaffG zeigt insbesondere Neuerungen bez. der Zuverlässigkeit gem. § 5 WaffG sowie der Rücknahme und des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45 Abs. 1, Abs. 2 WaffG.

In der Praxis ist es seit der Einführung des neuen Waffengesetzes zu zahlreichen Entziehungen von Waffenbesitzkarten sowie der Androhung oder tatsächlich erfolgten Einziehung von Jagdscheinen gekommen. Diese basierten vorwiegend auf zeitlich zuvor erfolgten Verurteilungen wegen verschiedener strafrechtlich relevanter Delikte. Im Rahmen der Seminararbeit wird auch auf die rechtliche Beurteilung dieser Entziehungen aufgrund der erfolgten Gesetzesänderung näher eingegangen.

Nachfolgend soll nun vorerst näher auf die Voraussetzungen und Grenzen eines nachträglichen Widerrufs der Waffenbesitzkarte bzw. Entzuges des Jagdscheins aufgrund waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit und auf die Begriffe der absoluten und regelmäßigen Unzuverlässigkeit eingegangen werden.

2. Rechtliche Grundlagen: Das Waffen- und Bundesjagdgesetz

Da die Zuverlässigkeit eine der Grundlagen für die Erteilung einer WBK liefert, soll hier zunächst ein Überblick über alle zu erfüllenden allgemeinen Voraussetzungen zur Erteilung einer Waffen- und Munitionserlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 und 2 WaffG gegeben werden. Der Antragsteller muss demnach:

1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2. die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzen,
3. die erforderliche Sachkunde und
4. ein Bedürfnis nachgewiesen haben und
5. bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine

Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro – pauschal für

Personen- und Sachschäden – nachweisen.

Außerdem sollte der Antragsteller seit mindestens fünf Jahren seinen

herkömmlichen Aufenthaltsort im Geltungsbereich des deutschen Waffengesetzes

haben, um die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen einer Waffe und zum Schießen

bekommen zu können.

Die Begriffe Zuverlässigkeit, persönliche Eignung sowie das Bedürfnis, eine Waffe zu besitzen, werden in den §§ 5, 6 und 8 WaffG genauer definiert.

Die erforderliche Sachkunde besitzt nach § 7 WaffG, wer eine Prüfung vor der dafür bestimmten Stelle bestanden hat oder seine Sachkunde durch eine Tätigkeit oder Ausbildung nachweist.

Sind alle gesetzlichen Voraussetzungen vom Antragsteller erfüllt, kann die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz und Führen einer Waffe und zum Schießen nach § 10 Abs. 1, 4 und 5 WaffG wie folgt erteilt werden:

1. zum Besitz und Erwerb durch eine Waffenbesitzkarte,
2. zum Führen einer Waffe durch einen Waffenschein und
3. zum Schießen durch einen Erlaubnisschein.

Wer sich eine Waffe aufgrund einer erteilten Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen anschafft, hat zusätzlich § 10 Abs. 1 Satz 2 WaffG zu berücksichtigen, wonach der Erwerb der Waffe binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde unter Benennung von Namen und Anschrift des Überlassenden schriftlich anzuzeigen und die Waffenbesitzkarte zur Eintragung des Erwerbs vorzulegen ist.

Einfacher wird die Rechtslage, wenn der Antragsteller einen gültigen Jagdschein besitzt, da dieser durch § 13 Abs. 1 WaffG bereits ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition ausdrückt. Außerdem bedürfen Jäger für den Erwerb und vorübergehenden Besitz von Langwaffen und deren Munition nach § 13 Abs. 4 WaffG keiner Erlaubnis, da ein Jagdschein i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 BJG einer WBK entspricht. Auch geht aus § 13 in Abs. 6 WaffG hervor, dass ein Jäger zur Jagdausübung ohne Erlaubnis Waffen führen und mit ihnen schießen darf. Allerdings benötigt auch der Jäger eine besondere Schießerlaubnis, um in einem Wildgehege schießen zu dürfen.

Die Zuverlässigkeit gehört somit zu den allgemeinen Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen, um eine Jagd- und/oder Waffenerlaubnis zu erhalten.

3. Zuverlässigkeit im Jagd- und Waffenrecht

Im Folgenden soll nun näher auf die waffenrechtlichen Zuverlässigkeitskriterien eingegangen werden. Diese gelten auch umfassend für die jagdrechtlichen Erlaubnisse, da Jagdgesetz auf die waffenrechtlichen Regelungen zurückgreift. Jedoch enthält das Jagdgesetz noch einige weitergehende Kriterien. Im Jagdrecht kann bspw. auch bereits ein wiederholter oder grober Verstoß gegen das Naturschutz- oder Tierschutzrecht zur Annahme der Unzuverlässigkeit führen, wobei eine Verurteilung in diesen Fällen nicht zwingend erforderlich ist.

3.1 Der Begriff der absoluten Unzuverlässigkeit

Im Jahr 2003 wurde die in § 5 Abs. 1 WaffG geregelte absolute Unzuverlässigkeit eingeführt und den bisher geltenden Regelungen zur Unzuverlässigkeit als Verschärfung vorangestellt. § 5 Abs. 1 WaffG Ziffer 1 lautet wie folgt:

§ 5 (1) Ziffer 1 WaffG

Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

- 1. die rechtskräftig verurteilt worden sind
- a) wegen eines Verbrechens oder
- b) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,

wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind.

Liegt eine der in § 5 Abs. 1 Ziffer 1 WaffG genannten Verurteilungen vor, so hat die Waffen- oder Jagdbehörde keinen Ermessensspielraum, es handelt sich also um die sog. absolute Unzuverlässigkeit.

Im Folgenden soll nun näher auf die Tatbestandsmerkmale des § 5 Abs. 1 Ziffer 1 eingegangen werden. Verbrechen i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 a sind gem. § 12 Abs. 1 StGB Taten, die mit Freiheitsstrafe von mind. einem Jahr oder darüber hinaus bedroht sind.

Desweiteren handelt es sich um einen Fall der absoluten Unzuverlässigkeit, wenn eine mit einer rechtskräftigen Verurteilung bestätigte vorsätzliche Straftat vorliegt und der Betroffene zu einer Freiheitsstrafe von mind. einem Jahr verurteilt wurde.

Zusätzlich dürfen in beiden Fällen des § 5 Abs.1 Ziffer 1 seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG 10 Jahre noch nicht verstrichen sind.

Die absolute Unzuverlässigkeit hat zur Folge, dass ab dem Eintritt der Rechtskraft der strafrechtlichen Entscheidung, also dem Urteil, die Zuverlässigkeit für insgesamt 10 Jahre abzuerkennen ist. Eine Entlastung ist hier nicht möglich. Nimmt das Gericht bspw. einen minderschweren Fall an und verurteilt den Betroffenen zu einer Geldstrafe von weniger als 60 Tagessätzen, was nach § 5 Abs. 2 WaffG nicht zum Verlust der Zuverlässigkeit führen würde, so ist trotzdem die Regelung des § 5 Abs. 1 WaffG anzuwenden, da es sich immer noch um ein Verbrechen handelt.

Ein Urteil des BGH, Urt. v. 31.01.2007 – 5 StR 404/06 soll das oben ausgeführte verdeutlichen:

Ein Jäger hatte auf einer Waffenbörse eine Maschinenpistole ohne Lauf erworben. In dem Gehäuse, welches frei erwerbbar ist, befand sich jedoch noch der nicht abgeänderte originale Verschluss. Bei diesem originalen Verschluss handelt es sich um einen verbotener Gegenstand. Dem Jäger war dies nicht aufgefallen.

Das Oberlandesgericht warf dem Jäger vor, dass er den Verschluss hätte prüfen müssen und er durch das Unterlassen dieser Prüfung billigend in Kauf genommen habe, dass das Gehäuse noch einen kriegswaffentauglichen Verschluss enthält. Zwar nahm das Gericht nur einen sogenannten minderschweren Fall an und verurteilte den Jäger zu einer Geldstrafe. In der Folge verlor der Jäger dennoch seine Zuverlässigkeit für zehn Jahre, da auch der minderschwere Fall ein Verbrechen bleibt.

Ebenso besteht die Gefahr, durch die fehlerhafte Aufbewahrung von Waffen oder einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen seine Zuverlässigkeit zu verlieren.

Dies ist in § 5 (1) Ziffer 2 WaffG geregelt. Danach besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht,

- 2. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
- a) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
- b) mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
- c) Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene nicht sachgemäß, leichtfertig und missbräuchlich mit Waffen oder Munition umgegangen ist, diese nicht sorgfältig und ordnungsgemäß verwahrt hat oder die Waffen oder Munition Personen überlassen hat, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Minderjährige etc.), vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, so hat die Behörde eine Prognose für die Zukunft zu stellen.

Hierbei muss die Behörde prognostizieren, ob die Fehlerhandlung des Betroffenen so schwerwiegend war, dass sie auf zukünftige weitere Verfehlungen schließen lässt. Wird die negative Zukunftsprognose von der Behörde bestätigt, so liegt ein Fall der absoluten Unzuverlässigkeit vor.

Unter den Begriff der „Tatsachen“ fallen keine bloßen Behauptungen. Wenn aber z.B. mehrere Zeugen übereinstimmend einen Sachverhalt schildern, so kann die Behörde auch aufgrund dieser Aussagen eine Zuverlässigkeitsprüfung einleiten.

Des Weiteren kann auch durch die nicht ordnungsgemäße Verwahrung von Waffen und Munition die absolute Zuverlässigkeit gefährdet sein. Bei der Aufbewahrung von Waffen und Munition wird regelmäßig ein sehr strenger Maßstab angelegt. So reicht auch die kurzzeitige nicht ordnungsgemäße Verwahrung im Waffenschrank, sondern an anderer Stelle aus (z.B. die Aufbewahrung im Kleiderschrank oder im Auto), um die Zuverlässigkeit zu verlieren. Die verbreitete Auffassung der Behörden in der Praxis zeigt, dass die Fälle des nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen als Indiz gewertet werden, dass der Betroffene meistens auch zukünftig erlaubnispflichtige Waffen nicht ordnungsgemäß verwahren werde. Ein einziger Fehltritt reicht also aus, um den Verdacht der Wiederholung auch für die Zukunft zu rechtfertigen und somit die absolute Unzuverlässigkeit anzunehmen.

I. d. R. wird in solchen Fällen auch nicht als entlastend eingestuft, dass außer der einen Waffe alle übrigen Waffen sowie Munition ordnungsgemäß verwahrt wurden.

Ebenso wird das Hantieren mit geladenen Waffen in häuslicher Umgebung als leichtfertiger Umgang mit Waffen deklariert und dadurch die Zuverlässigkeit gefährdet. Oft reicht auch in solchen Fällen ein einziger derartiger Fall aus, um den Verdacht der Unzuverlässigkeit auch für die Zukunft zu prognostizieren, da dies als sorgloser Umgang mit Waffen gewertet wird und so den Verdacht erhärtet, dass der Betroffene dies auch in der Zukunft wieder tun werde.

[...]

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Details

Title
Waffen- und Jagdrecht in der Anwendung bei Polizei und Verwaltung
College
University of Applied Sciences for Public Administration of North Rhine-Westphalia; Köln
Course
Seminar
Grade
1-
Author
Year
2009
Pages
29
Catalog Number
V139893
ISBN (eBook)
9783640490172
ISBN (Book)
9783640489862
File size
1391 KB
Language
German
Notes
Seminararbeit - 1. Teil der Diplomarbeit an den Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung
Keywords
Waffenrecht, Jagdrecht, WBK, Polizei, Verwaltung
Quote paper
Hanna Biesinger (Author), 2009, Waffen- und Jagdrecht in der Anwendung bei Polizei und Verwaltung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/139893

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