Die Haftung des GmbH–Geschäftsführers gegenüber Dritten (Außenhaftung) in der werbenden GmbH


Travail d'étude, 2000

20 Pages


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers in der werbenden GmbH gegenüber Dritten (Außenhaftung)
2.1 Der Status des GmbH-Geschäftsführers
2.2 Grundsatz der Gesamtverantwortung
2.3 Regelungen zur Haftung gegenüber Dritten (Außenhaftung)
2.3.1 Haftung wegen Vertretung ohne Vertretungsmacht
2.3.2 Haftung aus c. i. c.
2.3.2.1 Vertreterhaftung
2.3.2.2 Beweislast
2.3.3 Rechtsscheinhaftung
2.3.4 Durchgriffshaftung
2.3.4.1 Mißbrauch der Haftungsbeschränkung / Vermischung von Gesellschafts- und Privatvermögen
2.3.4.2 Unterkapitalisierung
2.3.5 Allgemeine deliktische Haftung
2.3.5.1 Haftung aus Organisationsverschulden / Garantenstellung
2.3.5.2 Produzentenhaftung
2.3.6 Die Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB
2.3.6.1 § 274 StGB Subventionsbetrug
2.3.6.2 § 43 Abs. 1 GmbHG Sorgfaltspflichtverletzung
2.3.6.3 § 130 OWiG Aufsichtspflichtverletzung
2.3.6.4 § 41 GmbHG Buchführungspflicht
2.3.6.5 § 1 Abs. 1 Gesetz über die Sicherung der Bauforderun- gen (GSB)
2.3.6.6 § 266a StGB Vorenthaltung von Sozialversicherungs- beiträgen
2.3.6.7 § 64 Abs. 1 GmbHG Insolvenzverschleppung
2.3.7 Die Haftung nach § 826 BGB, sittenwidrige Schädigung
2.3.8 Die Haftung für Wettbewerbsverstöße der GmbH
2.3.9 Die Haftung für Steuerschulden der GmbH

3 Zusammenfassung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Die Haftungsrisiken eines Geschäftsführers einer GmbH zählen zu den Risiken, deren Grundlagen der Geschäftsführer kennen muss und auf die er sich zwangsläufiger Weise einzustellen hat.

Neben den zivilrechtlichen Haftungsrisiken bestehen weitere Risiken: Die straf­rechtliche Verantwortlichkeit und das Kündigungs- und Abberufungsri­siko.

Im Folgenden wird ausschließlich die zivilrechtlichen Haf­tung eines Geschäftsführers einer werbenden GmbH behandelt und hierbei wiederum nur die Haftung gegenüber Dritten (Außenhaftung). Außer Betracht bleiben Risiken gegenüber der GmbH (Innenhaftung) sowie die Haftung im qualifizierten faktischen Konzern, da diese Haftungs­grundlage ausschließlich für den Sonderfall eines Gesellschafter-Ge­schäftsführers einer GmbH in Frage kommt, welcher neben diesem Un­ternehmen entweder ein weiteres Unternehmen betreibt oder unter Ausübung der Leitungsmacht Gesellschafter eines anderen Unterneh­mens ist.

Die Frage der Außenhaftung wird stets dann von Bedeutung, wenn neben dem Geschäftsführer nicht gleichzeitig auch die GmbH haftet oder wenn die Gesellschaft insolvent geworden ist, so daß sich die Gläubiger an den Geschäftsführer halten wollen. Zu beachten ist ferner, daß die Au­ßenhaftung eines GmbH-Geschäftsführers in eine Innenhaftung um­schlagen kann, spätestens dann, wenn die GmbH Gläubiger im Außen­verhältnis befriedigt und im Innenverhältnis im Wege des Regreß Be­friedigung beim Geschäftsführer sucht.

Besteht die Geschäftsführung aus mehreren Personen, so wirft dies die Frage auf, ob sämtliche Geschäftsführer für Pflichtverletzungen und unerlaubte Handlungen in gleicher Weise zur Verantwortung gezogen werden können, oder ob auf ihren konkreten Beitrag abzustellen ist.

Hier kommen die Grundsätze der Ressortverantwortlichkeit im Sinne einer horizontalen Arbeitsteilung zur Anwendung, welche bewirken, daß jeder Geschäftsführer in jedem Fall für sein eigenes Ressort verant­wortlich zeichnet.

Durch die Übertragung einzelner Pflichten auf einen einzelnen Ge­schäftsführer können sich die Pflichten der übrigen Geschäftsführer auf eine allgemeine Überwachungspflicht reduzieren.

2 Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers in der
werbenden GmbH gegenüber Dritten (Außen­haftung)

2.1 Der Status des GmbH-Geschäftsführers

Das GmbHG schreibt im § 6 Abs. 1 zwingend für die GmbH einen oder mehrere GF vor. Der GF wird bereits vor Eintra­gung der GmbH bestellt, da er gemäß § 78 GmbHG für die Anmeldung zum HR zu sorgen hat. Die Bestellung des GF (§ 6 Abs. 3 GmbHG) erfolgt gemäß § 46 Nr. 5 GmbHG durch die Gesellschafterversammlung als oberstem Organ der GmbH, sofern nicht die Bestellung schon durch den Gesellschaftsvertrag getroffen wurde. Durch die Bestellung als rechtsgeschäftlichen Akt werden dem GF seine gesetzlichen und sat­zungsmäßigen Kompetenzen übertragen. Die gemäß § 10 GmbHG vor­geschriebene Eintragung der Bestellung in das Handelsregister hat nur deklaratorische Bedeutung. Ist der rechtsgeschäftliche Akt der Bestel­lung unwirksam, so verschafft die Eintragung dem GF seine Stellung, sofern mindestens ein Mitglied der Gesellschafterversammlung von der Aufnahme seiner GF-Tätigkeit weiß. Dieser sogenannte faktische GF haftet wie ein ordentlich bestellter. Der GF vertritt die Gesellschaft ge­richtlich und außergerichtlich nach außen. Er leitet die Geschicke der GmbH, vollzieht die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung und ist insofern weisungsabhängig. Er kann selbst Gesellschafter oder als Fremd-GF am Stammkapital in keiner Weise beteiligt sein. Der GF ist kein Arbeitnehmer; obwohl auf ihn einzelne Vorschriften des Arbeits­rechts angewendet werden, haftet er im Verhältnis zur GmbH auch für einfach fahrlässig verursachte Schäden, kommt also nicht in den Genuß des priviligierenden Haftungsmaßstabs für Arbeitnehmer.

2.2 Grundsatz der Gesamtverantwortung

Sind mehrere GF für eine GmbH bestellt, vertreten diese die GmbH grundsätzlich gemeinschaftlich. Beschränkungen der Vertretungsmacht hat der GF im Verhältnis zu der GmbH gemäß § 37 Abs. 1 GmbHG zu beachten; gegenüber außenstehenden Dritten haben derartige Be­schränkungen keine rechtliche Wirkung, § 37 Abs. 2 GmbHG. Die GmbH wird lediglich dann nicht verpflichtet, wenn der Dritte erkennen konnte oder mußte, daß der GF seine Vertretungsmacht mißbraucht oder überschreitet.

Im Falle mehrerer GF ergibt sich weiterhin das Problem, ob alle GF für unerlaubte Handlungen und Pflichtverletzungen gleichermaßen neben­einander haften, oder ob auf den konkreten Beitrag des einzelnen abzu­stellen ist. Sind betriebsintern im Wege der horizontalen Arbeitsteilung Ressorts gebildet und den einzelnen GF zugewiesen worden, reduzie­ren sich die Pflichten der jeweils anderen GF auf eine allgemeine Über­wachungspflicht. Eine Schadensersatzpflicht kommt also allenfalls dann in Betracht, wenn ein GF den Versäumnissen eines anderen tatenlos zusieht. Die Ressortsverantwortlichkeit findet ihre Grenze dort, wo der sogenannte Kernbereich zwingender Gesamtzuständigkeit betroffen ist. Hier ist insbesondere an die Konkursanmeldepflicht bei Überschuldung der Gesellschaft zu denken. Auch wesentliche unternehmerische Ent­scheidungen sind grundsätzlich von allen GF gemeinsam zu verant­worten.

2.3 Regelungen zur Haftung gegenüber Dritten (Außenhaftung)

Das GmbHG regelt ausschließlich die Haftung des GF gegenüber der Gesellschaft selbst (Innenhaftung). Die Haftung des GF gegenüber den Gesellschaftsgläubigern ist im GmbHG nicht erwähnt, da der Gesetzge­ber davon ausgeht, daß schutzwürdige Interessen Dritter über die In­nenhaftung ausreichend berücksichtigt seien.

2.3.1 Haftung wegen Vertretung ohne Vertretungsmacht

Sind für eine GmbH mehrere GF bestellt und ist im Handelsregister nicht vermerkt, daß die GF jeweils alleinvertretungsberechtigt sind, so können sie gemäß § 35 Abs. 2 Nr. 2 GmbHG die Gesellschaft nur ge­meinschaftlich vertreten.

Wird dennoch ein einzelner GF alleine tätig, so wird nicht die GmbH rechtlich verpflichtet, sondern lediglich der GF selbst gemäß § 179 Abs. 1 BGB. Dies setzt jedoch voraus, daß der Dritte den Mangel der Ver­tretungsmacht nicht kannte bzw. nicht kennen mußte, § 179 Abs. 3 BGB.

Der Dritte ist dabei so zu stellen, als wäre die GmbH wirksam vertreten worden. Im Falle der Insolvenz der GmbH bei Vertragsschluß also wird der Dritte bei dem GF Schadensersatz bzw. Vertragserfüllung nicht er­reichen können, da er nicht besser zu stellen ist, als er stünde, wenn der GF die GmbH wirksam vertreten hätte.

Überschreitet der GF seine Vertretungsmacht und handelt er deliktisch könnte eine Haftung der Gesellschaft aus § 31 BGB in Betracht kom­men.

Grundsätzlich haben Beschränkungen der Vertretungsmacht, welche sich aus der Satzung oder aus dem Anstellungsvertrag ergeben, keine Außenwirkung (§ 37 Abs. 2 GmbHG). Wirken aber GF und Dritter kollu­siv zusammen oder hätte die Überschreitung der Vertretungsmacht sich dem Dritten geradezu aufdrängen müssen[1], so kann sich der Dritte hierauf nicht berufen.

2.3.2 Haftung aus c. i. c.

Bevor der BGH in seiner Entscheidung vom 06. Juni 1994[2] die Außenhaftung des GF wegen Insolvenzverschleppung neu geregelt hat, wurden die Grundsätze der culpa in contrahendo zum Schutz ahnungsloser Dritter herangezogen, wenn der GF die Insolvenz der GmbH schuldhaft verschwiegen hatte. Heute hat die Haftung des GF aus Verschulden bei Vertragsschluß ihre diesbezügliche Bedeutung weitgehend verloren[3].

2.3.2.1 Vertreterhaftung

Eine Haftung aus c. i . c. kommt dann in Frage, wenn die GmbH ihren Vertragspartner über ihre wirtschaftliche Schieflage nicht aufgeklärt hat.

Unproblematisch ist die Haftung der GmbH und ihres GF, wenn dem Vertragspartner die Insolvenz der Gesellschaft bewußt vorenthalten wurde. Beide haften in diesem Fall gemäß § 823 Abs. 3 BGB i. V. m. § 263 StGB, § 31 BGB wegen Eingehungsbetrugs. Allerdings wird es dem Vertragspartner schwer fallen, das positive Wissen der GmbH bzw. des GF um die prekäre wirtschaftliche Lage ihres Unternehmens nachzuweisen. Er wird allenfalls fahrlässiges Handeln belegen können.

Weiters richtet sich der Anspruch aus c. i. c. gegen den Vertragsschlie­ßenden, mithin üblicherweise gegen die GmbH selbst. Nachdem ein Schadensersatzanspruch erst dann entstehen kann, wenn auch ein konkreter Schaden entstanden ist, wird der Geschädigte Ersatz wohl kaum erlangen können: Schaden entsteht dem Vertragspartner in die­sem Zusammenhang aus Verletzung einer Aufklärungspflicht betreffend der Insolvenz der GmbH, der Ersatzanspruch richtet sich demgemäß gegen ein insolventes Unternehmen, welches wohl kaum leistungsfähig sein dürfte.

Der Geschädigte wird also versuchen, Schadensersatz bei demjenigen zu erlangen, der in fremden Namen unter Verletzung der Aufklärungs­pflicht mit ihm kontrahiert hat. Grundsätzlich ist ein solcher Anspruch aus Sachwalter- oder Vertreterhaftung denkbar[4]. Es liegt nahe, denjeni­gen in Haftung zu nehmen, der für ein insolventes Unternehmen am Rechtsverkehr teilnimmt. Nach früherer Rechtsprechung kam ein An­spruch gegen den GF aus c. i. c. dann in Frage, wenn er ein besonde­res eigenes wirtschaftliches Interesse an dem konkreten Rechtsge­schäft hatte oder bei Vertragsschluß sein persönliches Vertrauen in An­spruch genommen wurde[5]. Während nach früherer Rechtsprechung das besondere Eigeninteresse des GF dann unterstellt wurde, wenn er zur Absicherung von Verbindlichkeiten der GmbH persönliche Bürg­schaften oder andere werthaltige Sicherheiten zur Verfügung gestellt hatte[6], ist nach derzeit geltender Rechtsprechung das Eigeninteresse des GF als haftungsbegründender Umstand praktisch weggefallen[7].

Eine Haftung aus c. i. c. kommt jedoch weiterhin in Frage, wenn der GF besonderes Vertrauen in Anspruch genommen hat und trotzdem seine Aufklärungspflicht verletzt. Allerdings reicht hierfür nicht aus, daß der GF einen Hinweis auf die maroden Finanzen der GmbH bei Vertragsab­schluß unterlassen hat, da der GF grundsätzlich nur das normale Ver­handlungsvertrauen in Anspruch nimmt, für dessen Verletzung folge­richtig nur die GmbH einzutreten hat[8]. Von einem persönlichen Ver­trauen läßt sich nur sprechen, wenn der Vertragspartner ein zusätzli­ches, von ihm selbst ausgehendes Vertrauen auf die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Erklärungen hervorgerufen hat; der BGH spricht hier insbesondere von Erklärungen im Vorfeld einer Garantiezusage[9].

Eine solche besondere Vertrauensstellung ist beispielsweise dann ge­geben, wenn der GF mit Hinweis auf seine außergewöhnliche Sach­kunde oder seine persönliche Zuverlässigkeit dem Vertragspartner eine über das übliche Maß hinausgehende Gewähr für das Gelingen des betreffenden Geschäftes gibt[10] oder konkret verspricht, durch Kapitaler­halt oder -zuschuß für das wirtschaftliche Wohlergehen der GmbH Sorge zu tragen.

2.3.2.2 Beweislast

Die Verletzung der Aufklärungspflicht ist vom Gläubiger zu beweisen. Hierzu gehört der Nachweis, daß der GF um die Insolvenz der GmbH wußte oder hätte wissen müssen. Der Gläubiger trägt die Beweislast für die, von ihm vorzubringende Behauptung der Inanspruchnahme beson­deren Vertrauens. Ferner ist er auch für die Kausalität zwischen unter­lassener Aufklärung und Eintritt des Schadens beweispflichtig. Gelingt es dem Gläubiger die geschuldete und unterlassene Aufklärung nach­zuweisen, so verbleibt dem GF nur mehr die Möglichkeit, vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, daß der Gläubiger auch bei erfolgter Aufklärung das schädigende Rechtsgeschäft abgeschlossen hätte[11]. Im übrigen hat er zu beweisen, daß er die Aufklärung nicht schuldhaft un­terlassen hat.

2.3.3 Rechtsscheinhaftung

Tritt ein GF im Rechtsverkehr auf, ohne darauf hinzuweisen, daß der Vertragspartner eine GmbH sein soll, so kann daraus eine persönliche Haftung kraft Rechtsscheins resultieren[12]. Hierbei ist es ohne Belang, ob der Vertragspartner einen Dritten oder den GF für den unbeschränkt Haftenden gehalten hat. Der GF muß sich grundsätzlich so behandeln lassen, als entspreche der Schein der Wirklichkeit: Tritt der GF unter einer Firma ohne Hinweis auf die beschränkte Haftung auf und hat sein Partner den Eindruck gewinnen müssen, der GF sei persönlich haften­der Inhaber des Unternehmens, so muß er sich auch so behandeln las­sen. Gleiches gilt, wenn er zwar erkennbar als Vertreter handelt, den Vertragspartner aber glauben läßt, der Firmeninhaber hafte ihm unbe­schränkt[13]. Gemäß § 15 Abs.2 HGB muß im Rechtsverkehr ein Dritter Tatsachen gegen sich gelten lassen, welche im Handelsregister einge­tragen sind. Hier ist jedoch auf § 4 GmbHG abzustellen, welcher vor­schreibt, daß im Rechtsverkehr Vertreter einer GmbH stets den gesetz­lich vorgeschriebenen Hinweis auf die Haftungsbeschränkung vorneh­men müssen; im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Rechts­verkehrs soll es jedem Dritten auch ohne Einsicht in das Handelsregi­ster erkennbar sein, daß er es mit einer beschränkt haftenden Gesell­schaft zu tun hat. Wer diesbezüglich einen falschen Schein erweckt, soll selber haften. Zwar reicht für eine persönliche Haftung eines GF nicht aus, daß er bei mündlichen Geschäftsabschlüssen den Zusatz gemäß § 4 GmbHG unterlassen hat, die Vorlage von Visitenkarten oder Scheck­formularen ohne GmbH-Zusatz aber läßt eine persönliche Haftung ent­stehen[14].

[...]


[1] KG GmbHR 1995, 52

[2] BGHZ 126, 181

[3] aA Altmeppen/Wilhelm, NJW 1999, 673, 680

[4] BGH NJW 1980, 2185

[5] BGH NJW 1983, 676

[6] BGH ZIP 1993, 763

[7] BGHZ 126, 181

[8] BGH aaO

[9] BGH aaO

[10] BGH ZIP 1989, 1455

[11] BFH NJW 1996, 3009, 3010

[12] BGH NJW 1991, 2627

[13] BGH NJW 1990, 2678

[14] OLG Naumburg NJW-RR 1997, 1324, 1325

Fin de l'extrait de 20 pages

Résumé des informations

Titre
Die Haftung des GmbH–Geschäftsführers gegenüber Dritten (Außenhaftung) in der werbenden GmbH
Auteur
Année
2000
Pages
20
N° de catalogue
V139948
ISBN (ebook)
9783640625376
ISBN (Livre)
9783640625055
Taille d'un fichier
454 KB
Langue
allemand
Mots clés
Haftung, GmbH-Geschäftsführer, Außenhaftung
Citation du texte
Roland Karl (Auteur), 2000, Die Haftung des GmbH–Geschäftsführers gegenüber Dritten (Außenhaftung) in der werbenden GmbH, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/139948

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