Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) ist es, wirksamen und freien Wettbewerb zu schaffen und zu erhalten.
Daher verbietet das GWB Beschlüsse, Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die den Wettbewerb beschränken.
In manchen Fallkonstellationen scheint es aber sachgemäß, bestimmte Wettbewerbsbeschränkungen freizustellen oder von vornherein auszuneh-men.
Manchen Rechtsverhältnissen gehen gezwungenermaßen Beschränkungen des Wettbewerbs einher. Um diese nicht in ihrer Funktionsfähigkeit zu be-hindern oder sie vollständig funktionsunfähig zu machen haben Literatur und Rechtssprechung Ansätze entwickelt um einen angemessenen Aus-gleich zu schaffen.
Hauptsächlich handelte es sich dabei um das Merkmal des „anzuerkennen-den Interesses“ für horizontale Beschränkungen und um eine Ausnahme vom Verbot vertikaler Beschränkungen aufgrund „institutioneller Gegeben-heiten“.
Im Zuge der Harmonisierung des deutschen Kartellrechts mit dem EG-Gemeinschaftsrecht erfasst § 1 GWB nun sowohl horizontale als auch verti-kale Beschränkungen.
Ob nun die Überlegungen, welche zu den Kriterien „anzuerkennendes Inte-resse“ und „institutionelle Gegebenheiten“ auf den neuen § 1 GWB Anwen-dung finden, soll in dieser Arbeit erörtert werden.
Dazu wird in den ersten beiden Kapiteln die Entwicklung und Anwendung der Kriterien anhand der Rechtsprechungspraxis und der Literaturmeinun-gen dargestellt und erörtert.
Im dritten Kapitel wird dann erläutert, wie sich die Novellierung des GWB auf die Anwendung auswirken.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Hauptteil
I. DIE UNTER DEM ASPEKT DES „BERECHTIGTEN“ BZW. „ANZUERKENNENDEN INTERESSES“ FREIGESTELLTEN WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN NACH § 1 GWB A.F.
1. Vorbemerkungen
2. Exkurs: Immanenztheorie – Die Sicht der Literatur
3. Die Rechtssprechungspraxis
a) „Bedside-Testkarten“
b) „Druckgussteile“
c) „Solelieferung“
d) „Subunternehmer“
e) „Verbundnetz II“
f) „OLG-Naumburg“
4. Resümee zur Freistellung vom Verbot des § 1 GWB a.F. anhand eines „anzuerkennenden Interesses“ (= berechtigen Interesses)
II. DIE UNTER DEM ASPEKT DER „INSTITUTIONELLEN (VOR-) GEGEBENHEITEN FREIGESTELLTEN WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN NACH § 14 GWB A.F.
1. Der Handelsvertretervertrag
a) “EH-Partner“ und die Folgen
b) „OLG-München“
2. Kommissionsagent und Kommissionär
> „Zahnersatz aus Manila“
3. Exkurs: Franchising
a) Die Meinung der Literatur
b) „Sixt“ = „Preisbindung durch Franchisegeber I“
c) „Apollo-Optik“ = Preisbindung durch Franchisegeber II“
d) Resümee
4. weiter Fallgruppen der Freistellung – Erweiterung des Anwendungsbereichs der „institutionellen Gegebenheiten“
a) „context“
b) „Bundeswehrheim“
c) „Zahnersatz aus Manila“
5. Resümee zur Ausnahme auf Grundlage institutioneller (Vor-) Gegebenheiten
III. FORTGELTEN DER KRITERIEN DES ANZUERKENNENDEN INTERESSES UND DER INSTITUTIONELLEN GEGEBENHEITEN AUF WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN GEMÄß § 1 GWB ?
1. Das System der Freistellung nach § 2 GWB
2. Die 7. GWB-Novelle und die Freistellung auf Grundlage „anzuerkennenden Interesses“
3. Kurzresümee zum Merkmal „anzuerkennendes Interesse“
4. Die Freistellung vom Verbot des § 1 GWB gemäß § 2 GWB – Berücksichtigung „institutioneller Gegebenheiten“?
a) Absatzmittlungsverhältnisse
b) Exkurs: Franchising und VO 2790/1999
c) Sonstige aufgrund institutioneller Gegebenheiten freigestellten Wettbewerbsbeschränkungen – Freistellung nach“ neuem“ Recht
5. Kurzresümee zum Merkmal „institutionellen Gegebenheiten“
6. Resümee zur Fortgeltung der Freistellungskriterien vom „anzuerkennenden Interesse“ und den „institutionellen Gegebenheiten“ nach der 7. Novelle
C. Konklusion
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht die Entwicklung und Anwendung der Rechtskriterien „anzuerkennendes Interesse“ und „institutionelle Gegebenheiten“ als ungeschriebene Freistellungstatbestände vom Kartellverbot gemäß § 1 GWB. Die Forschungsfrage zielt darauf ab, inwieweit diese aus der Immanenztheorie abgeleiteten Kriterien auch nach der Novellierung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Bestand haben und ob ihre Anwendung bei der Beurteilung vertikaler sowie horizontaler Wettbewerbsbeschränkungen weiterhin sachgerecht ist.
- Abgrenzung von horizontalen und vertikalen Wettbewerbsbeschränkungen
- Analyse der BGH-Rechtsprechung zur Immanenztheorie
- Rolle der Risikoverteilung bei Handelsvertreter- und Kommissionsverträgen
- Untersuchung des Franchisings als spezieller Vertriebstyp
- Auswirkungen der 7. GWB-Novelle auf bestehende Freistellungskriterien
Auszug aus dem Buch
2. Exkurs: Immanenztheorie – Die Sicht der Literatur
Der Einbezug der Immanenztheorie in die Diskussion um die Anwendbarkeit des Verbots nach § 1 GWB a.F. lässt sich auf Fritz Steindorff zurückführen.14
Kerngedanke der Immanenztheorie ist, dass Vereinbarungen, welche den Wettbewerb beschränken, aber notwendigerweise mit legitimen Rechtsinstituten einhergehen vom Verbot des § 1 GWB a.F. auszunehmen sind.15 Der Tatbestand wird einer teleologischen Reduktion unterworfen.16
Den ursprünglich rein „zivilistischen Ansatz“ dehnte Steindorff dahingehend aus, dass für jeden Einzelfall unter Berücksichtigung der Zielsetzung des GWB festzustellen ist, ob die kartellrechtsbedenkliche Vereinbarung als erforderlich angesehen und von § 1GWB a.F. ausgenommen werden kann.17
Wettbewerbsbeschränkungen, die generell unter § 1 GWB a.F. fallen würden sollten dann nicht verboten sein, wenn die Rechtsnatur des Vertrages oder der Hauptzweck der Vereinbarung kartellrechtsneutral ist und die Wettbewerbsbeschränkung für die Durchführung des Vertrags erforderlich war und ihn notwendigerweise begleitete.18
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Darstellung der Zielsetzung des GWB und Einführung in die Kriterien des „anzuerkennenden Interesses“ sowie „institutioneller Gegebenheiten“ zur wettbewerbsrechtlichen Abwägung.
B. Hauptteil: Detaillierte Analyse der Rechtsprechung und Literaturmeinungen zu horizontalen und vertikalen Beschränkungen, unterteilt in deren Entwicklung vor und nach der 6. Novelle, mit Fokus auf spezifische Rechtsinstitute wie Handelsvertreter, Kommission und Franchising.
C. Konklusion: Abschließende Einschätzung, dass die entwickelten Kriterien auch nach der 7. GWB-Novelle zur Begründung von Freistellungen oder als Rückgriff im Rahmen der neuen Systematik ihre Gültigkeit behalten.
Schlüsselwörter
Kartellrecht, GWB, Wettbewerbsbeschränkung, Anzuerkennendes Interesse, Institutionelle Gegebenheiten, Immanenztheorie, Teleologische Reduktion, Handelsvertreter, Franchising, Risikoverteilung, 7. GWB-Novelle, Vertikalvereinbarungen, Gruppenfreistellung, Wettbewerbsverbot, Kartellverbot.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert, wie bestimmte Wettbewerbsbeschränkungen, die eigentlich durch das GWB verboten sind, aufgrund spezifischer Rechtsverhältnisse oder einer notwendigen Verknüpfung mit einem kartellrechtsneutralen Vertrag vom Verbot freigestellt werden können.
Welche sind die zentralen Themenfelder?
Die zentralen Felder sind die Auslegung des Begriffs „gemeinsamer Zweck“ (altes GWB), die Anwendbarkeit der Immanenztheorie und die Abgrenzung sowie Freistellung vertikaler und horizontaler Wettbewerbsbeschränkungen.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist zu prüfen, ob die etablierten Freistellungskriterien des „anzuerkennenden Interesses“ und der „institutionellen Gegebenheiten“ auch im Licht der aktuellen GWB-Novellierungen weiterhin Bestand haben.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine juristische Analyse, die primär auf der Auswertung der BGH-Rechtsprechung und der herrschenden Literaturmeinungen basiert.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Fallgruppen der horizontalen Beschränkungen und die vertikalen Bindungen im Bereich Absatzmittlung (Handelsvertreter, Kommission) und Franchising sowie deren fortgeltende Bedeutung nach der 7. Novelle.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit lässt sich durch Begriffe wie Kartellrecht, Immanenztheorie, institutionelle Gegebenheiten, Risikoverteilung und Wettbewerbsbeschränkung definieren.
Wie unterscheidet der BGH zwischen echtem und unechtem Handelsvertreter?
Der BGH zieht die Risikoverteilung – insbesondere wer das Absatz- und Lagerrisiko trägt – als entscheidendes Kriterium heran, um die kartellrechtliche Zulässigkeit von Weisungen zu beurteilen.
Warum hält der BGH das Franchising für schwieriger zu beurteilen als das Handelsvertreterverhältnis?
Im Franchising trägt der Franchisenehmer regelmäßig das volle Geschäftsrisiko, weshalb das für die Freistellung zentrale Argument der Risikoverlagerung zugunsten des Franchisegebers entfällt.
- Quote paper
- Sebastian Ochs (Author), 2007, Freistellung von Wettbewerbsbeschränkungen aufgrund berechtigten Interesses und institutioneller Vorgegebenheiten, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/139956