Die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2007

25 Pages, Note: 1,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Hauptteil
2.1 Geltungsbereich und Umsetzung
2.2 Definition grundlegender Begrifflichkeiten
2.2.1 Maschine
2.2.2 Unvollständige Maschine
2.2.3 Sicherheitsbauteil
2.3 Aktueller Stand der Maschinenrichtlinie
2.3.1 Anwendungsbereich
2.3.2 Abgrenzung zu anderen Richtlinien
2.3.3 Neue Begrifflichkeiten und ihre Folgen
2.3.3.1 Unvollständige Maschine
2.3.3.2 Harmonisierte Norm
2.3.3.3 Risikobeurteilung
2.3.4 Marktaufsicht
2.3.5 CE-Kennzeichnung und Dokumentation
2.3.5.1 Maschine
2.3.5.2 Unvollständige Maschine
2.3.6 Konformitätsbewertungsverfahren

3 Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Günter Verheugen, verantwortlich für die Politikbereiche Unternehmen und Industrie, sowie zu-ständiger Vizepräsident der Europäischen Kommission, äußerte sich am 15.12.2005 zur Novelle der neuen Maschinenrichtlinie(Im Weiteren mit MRL bezeichnet) wie folgt:

„Hier haben wir ein typisches Beispiel dafür, wie durch die Rechtssetzung auf eu-ropäischer Ebene nicht mehr, sondern weniger Bürokratie entsteht. Die EU ist der weltweit größte Exporteur von Maschinen und mechanischen Ausrüstungen. Diese neue Richtlinie wird den Unternehmen das Leben erleichtern und ihre hohe Wett-bewerbsfähigkeit weiter stärken.“ (Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg o.J., S.2)

Auf der Grundidee eines freien Warenaustausches und dem Ziel Europa als gemeinsamen Bin-nenmarkt zu präsentieren, sollten individuelle nationale Gesetze durch europäische Richtlinien vereinheitlicht werden.

Als eine der ersten europäischen Richtlinien wurde am 14. Juni 1989 die MRL 89/392/EWG durch den Europäischen Rat verabschiedet. Diese stellt ein frühes Beispiel einer Richtlinie des so genannten „New Approach“[1] da (vgl. DIN 2006, S.2).

Dies führte zu einer Vereinfachung der vormals geltenden nationalen Rechtsvorschriften und trug damit zum Abbau zahlreicher Handelshemmnisse innnerhalb der Europäischen Union(Im Weiteren mit EU bezeichnet) bei. Ebenso wurde damit aber auch das Sicherheitsniveaus beim Bau von Maschinen erhöht, welches sich durch einen „Rückgang der durch Unfälle entstanden-den sozialen Kosten“ nachweisen ließ (Sicherheitsingenieur 2006, S.42).

Inhaltlich unverändert wurde die MRL, aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit, als Richtlinie 98/37/EG am 22.Juni 1998 neu erlassen. Seitdem wurde vermehrt über eine Über-arbeitung der MRL diskutiert. Gerade im Bereich der Abgrenzung und „rechtskonformen An-wendung“ der Richtlinie gibt es in der Praxis Schwierigkeiten (DIN 2006, S.2).

Die richtigen Auslegung der MRL ist besonders für den europäische Maschinenbausektor, als einer der industriellen Kernbereiche der wirtschaftlichen Betätigung Europas, besonders wich-tig. Dieser Bereich bietet Arbeitsplätze für circa 2,6 Millionen Arbeitskräfte und übersteigt das Ausfuhrvolumen der USA (62 Mrd. Euro) und Japans (67 Mrd. Euro) mit 150 Mrd. Euro deut-lich. Deshalb sind Änderungen, gerade in diesem Bereich, essentiell den europäischen Wirt-schaftsraum für das 21. Jahrhundert stark zu machen, jedoch nur auf Grundlage von klaren und anwendbaren Richtlinien (vgl. Klindt et al 2007, S.11).

An diese Schwierigkeiten setzt die am 29.Juni 2006 in Kraft getretene MRL 2006/42/EG an und löst die aktuelle MRL 98/37/EG zum 29.Dezember 2009 ab (vlg. Klindt et al 2007, S.117) Ziel dieser Arbeit ist es, auf die grundlegenden Änderungen der MRL einzugehen. Hierbei sol-len insbesondere Vergleiche zur alten Fassung der MRL gezogen und auf mögliche zukünftige Probleme hingewiesen werden.

2 Hauptteil

2.1 Geltungsbereich und Umsetzung

Anzuwenden ist die Richtlinie von allen im Europäischen Wirtschaftsraum(im Weiteren mit EWR bezeichnet) befindlichen Staaten. Dies trifft zurzeit auf insgesamt 27 Mitgliedsstaaten der EU zu. Sowie den drei Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein[2]. Weiterhin zählen Länder wie die Schweiz, ebenso wie mögliche künftige Beitrittskandidaten der EU dazu. Diese sind zwar nicht oder noch nicht in der EU vertreten, wenden jedoch die europäischen Binnenmark-trichtlinien in nationalen Gesetzen an. Somit wird die MRL von insgesamt 31 Staaten im EWR angewendet (vgl. Klindt et al 2007, S.11; Schmersal 2007, S.7).

Am 25. April 2006 wurde die Novelle der MRL durch das Europäische Parlament und des Ra­tes verabschiedet. Daraufhin erfolgte am 9. Juni 2006 die Veröffentlichung im Amtsblatt der EU (L157) unter dem Titel „Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Ra­tes vom 17.Mai 2006 [3] über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG“ (Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG[4] 2006, S.1)(vgl. Maxein 2007, S.44; Mttiuzzo 2007, S.314).

Am 29. Juni 2006, also 20 Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU, trat nach Artikel 28 die neue MRL in Kraft. Stichtag zur Umsetzung dieser Europäischen Richtlinie in nationales Recht ist nach Artikel 26 der 29. Juni 2008 (vgl. Klindt et al 2007, S.117).

Verbindlich anzuwenden ist die neue MRL beim erstmaligen in Verkehr bringen von Anlagen und Maschinen ab dem 29.12.2009. Dabei ist zu beachten dass es keine Übergangsfristen gibt. Das bedeutet das bis zum 28.12.2009 noch die alte MRL 98/37/EG anzuwenden ist (vgl. Oster-mann 2008, S.2).

Eine Ausnahme davon gilt für Schussgeräte. Diese haben eine längere Übergangsfrist und fallen erst ab dem 29. Juni 2011 in die Anwendung der Richtlinie (vgl. Klindt et al 2007, S.117).

Aufgrund der fehlenden Übergangsfrist müssen Unternehmen relativ genau überlegen zu wel-chem Zeitpunkt sie ihre Produkte in den Markt einführen wollen, möchten sie nicht in Konflikt mit Marktaufsichtsbehörden oder externen Kunden kommen. Daher ist es für Unternehmen ge- boten bei einem nicht eindeutig festlegbaren Markteintritt, Produkte sowohl nach altem, als auch nach neuem Recht zu konzipieren (vgl. Ostermann 2008, S.2).

Es wird jedoch vermutet, dass es bereits vor dem 29.Dezember 2009 möglich ist, Anhang I der MRL anzuwenden und gegebenenfalls zwei EG-Konformitätserklärungen(nach „alter“ und „neuer“ MRL) auszustellen. Gerade für Hersteller von Serienprodukten würde dies eine Ver-einfachrung darstellen (vgl. Schmersal 2007, S.7).

2.2 Definition grundlegender Begrifflichkeiten

Wie in der Einleitung bereits angeklungen, gab es bei der Anwendung und Umsetzung der al-ten MRL in der Praxis oftmals Schwierigkeiten. Ein Grund dafür sind die teilweise nicht näher erläuterten Rechtsbegriffe. Die neue MRL setzt daran an und führt einen „eigenen Definitions-Artikel (Art.2)“ ein. In diesem Artikel werden neben dem unter die Richtlinie fallenden Er-zeugnissen auch einige bislang unbestimmte Rechtsbegriffe näher definiert (Klindt et al 2007, S.34).

Im Weiteren soll auf die Begriffe Maschine, unvollständige Maschine und Sicherheitsbauteil und deren Definitionen näher eingegangen werden. Ebenso sollen Veränderungen zur alten MRL aufgezeigt werden. Für alle anderen Begrifflichkeiten sei auf Abschnitt 2.3.3 und die MRL verwiesen.

2.2.1 Maschine

Ob ein Produkt in den Anwendungsbereich der MRL fällt entscheidet hauptsächlich die Frage, ob es sich dabei um eine Maschine handelt. Daher ist es wesentlich die Definition der Richtlinie in diesem Bereich zu kennen. Vermeintlich fehlerhafte Beurteilungen können in der Praxis zu erheblichen Folgen, bis hin zu Haftungsansprüchen gegenüber dem Hersteller oder Betreiber führen (vgl. Zweigert 2007, S.32).

Grundsätzlich unterscheidet die MRL zwischen fünf verschiedenen Maschinen, die an erster Stelle des Artikel 2 der MRL näher definiert sind (vgl. Klindt et al 2007, S.34).

1. In der ersten Teildefinition werden die zwei wesentlichen Merkmale einer Maschine von der derzeitigen in die neue MRL übernommen. Dabei muss eine Maschine aus mehreren Teilen bestehen, „von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist“. Weiterhin müssen diese Teile „für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sein“ (MRL 2006/42/EG 2006, S.4).

Neu gegenüber der alten Fassung ist das nun „eine Maschine mit einem Antriebssystem ver-sehen sein muss (oder dafür vorgesehen sein muss)“(Klindt et al, 2006, S.35). Lediglich der geklammerte Teil des Zitates erweitert den Begriff der Maschine, da nun bereits Produkte auch ohne Antrieb, die jedoch dafür die Möglichkeit bieten, als Maschinen bezeichnet werden kön- nen.

Indirekt wurde die Frage des Antriebs bereits in der alten MRL über die Ausnahme geregelt. Die neue Teildefinition ist daher, bis auf den Aspekt des Antriebs, letztlich eine sprachlich über-arbeitete Version der alten MRL (vgl. Klindt et al 2007, S.35).

2. Die zweite Teildefinition baut auf der ersten auf und definiert Erzeugnisse zu Maschinen, wenn „lediglich die Teile fehlen, die sie mit ihrem Einsatzort oder mit ihren Energie- und An-triebsquellen verbinden“ (MRL 2006/42/EG 2006, S.4).

3. Teildefinition drei spricht von Maschinen die:

„eine einbaufertige Gesamtheit im Sinne des ersten und zweiten Gedankenstrichs, die erst nach Anbringung auf einem Beförderungsmittel oder Installation in einem Gebäude oder Bauwerk funktionsfähig“ sind (MRL 2006/42/EG 2006, S.4).

Als einbaufähig versteht man dabei Maschinen, die am Bestimmungsort (Beförderungsmittel, Gebäude, Bauwerk etc.) so funktionsfertig sind, dass „keine konstruktiven Anpassungen oder zusätzlichen Einrichtungen im Hinblick auf die sichere Funktion der Maschine mehr notwendig sind“. Beispiele dafür sind einbaufertige Kräne, Ladebordwände oder Mobilkräne sein (Klindt et al 2007, S.37).

4. Die vierte Teildefinition bezieht sich auf sogenannte „Maschinenanlagen“. Dies ist die Ge-samtheit von Maschinen, die sich aus den Teildefinitionen eins bis drei und den unvollständigen Maschinen ergibt. Inhaltlich verändert sich jedoch nichts zur bisherigen MRL (vgl. Klindt et al 2007, S.38).

5. Auch für die letzte Maschinendefinition im Artikel 2 der MRL ergaben sich inhaltlich kei-nerlei Änderungen, weswegen für diese Definition auf die Richtlinie verwiesen werden soll.

2.2.2 Unvollständige Maschine

In der früheren Fassung der MRL wurde die „unvollständige Maschine“ auch als „Teilma-schine“ bezeichnet. Dieser Begriff wurde in der Richtlinie 98/37/EG im Artikel 4 Absatz 2 näher beschrieben, befindet sich nun aber neben den anderen Definitionen im Artikel 2 der neuen Richtlinie 2006/42/EG. Die Definition des Begriffes wurde jedoch nicht wörtlich über-nommen (vgl. Klindt et al 2007, S.42).

Die MRL definiert unter einer unvollständigen Maschine:

„eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet, für sich genommen aber keine be-stimmte Funktion erfüllen kann. Ein Antriebssystem stellt eine unvollständige Ma-schine dar. Eine unvollständige Maschine ist nur dazu bestimmt, in andere Maschi-nen oder in andere unvollständige Maschinen oder Ausrüstungen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden, um zusammen mit ihnen eine Maschine im Sinne dieser Richtlinie zu bilden“ (MRL 2006/42/EG 2006, S.5) Per Definition sind drei Bedingungen entscheident um im Sinne der MRL von einer unvollstän-digen Maschine zu sprechen. Wichtig ist hierbei, dass alle Bedingungen erfüllt sind. Diese sind noch einmal erklärend wiedergegeben.

1. „eine Gesamtheit die fast eine Maschine bildet“ (MRL 2006/42/EG 2006, S.5) Beispielhaft kann hier das Fehlen eines Antriebs oder von Teilen genannt werden, welche eine vollständige Maschine zwingend erfordert. Dies führt dazu von einer Gesamtheit zu sprechen, die eben „fast eine Maschine bildet“ (vgl. Klindt et al 2007, S.42).
2. „Die unvollständige Maschine hat für sich betrachtet keine bestimmte Funktion“. Darunter versteht man in Fachkreisen die spezifische Anwendung des Produkts, die erst nach Einbau in oder mit anderen Maschinen entsteht. Ein Beispiel dafür stellt ein Antriebssystem da, das vor seinem Zusammenbau mit anderen Maschinen noch keine spezifische Anwendung besitzt (vgl. Klindt et al 2007, S.42).
3. „Sie ist nur dazu bestimmt, mit anderen unvollständigen Maschinen, Maschinen oder Aus-rüstungen zu einer ’funktionsfähigen’ Maschine zusammengefügt zu werden.“ Dieser Punkt wurde größtenteils aus der alten Richtlinie entnommen und weißt den unvoll-ständigen Maschinen ihren bestimmungsgemäßen Zusammenbau mit anderen unvollständigen Maschinen zu (vgl. Klindt et al 2007, S.43).

2.2.3 Sicherheitsbauteil

Als ein „Sicherheitsbauteil“ definiert die Richtlinie: ein Bauteil,

- „das zur Gewährleistung einer Sicherheitsfunktion dient,
- gesondert in Verkehr gebracht wird,
- dessen Ausfall und/oder Fehlfunktion die Sicherheit von Personen gefährdet und
- das für das Funktionieren der Maschine nicht erforderlich ist oder durch für das Funktionieren der Maschine übliche Bauteile ersetzt werden kann.“ (MRL 2006/42/EG 2006, S.5)

Dabei ist zu beachten das diese vier Kriterien durch „und“ verknüpft sind. Eine Ergänzung findet diese Definition „durch eine ausdrückliche nicht erschöpfende Liste von Sicherheitsbau-teilen, die in Anhang V der Richtlinie abgedruckt ist“ (Klindt et al 2007, S.40).

Als Erweiterung zur bisherigen MRL wurde das vierte Kriterium mit aufgenommen, jedoch er-gänzt dieses lediglich die bereits praktizierte Auslegung der MRL und ist damit nicht wesentlich neu. Wirklich neu ist das Sicherheitsbauteile zukünftig auch eine CE-Kennzeichnung erhalten (vgl. Klindt et al 2007, S.40; Maxein 2007, S.44).

[...]


[1]„Neue Konzeption“

[2] den so genannten Rest-EFTA-Staaten

[3] Datum der Unterzeichnung der Gesetzes

[4] Im Weiteren soll beim zitieren der Richtlinie die Abkürzung ’MRL 2006/42/EG’ verwendet werden

Fin de l'extrait de 25 pages

Résumé des informations

Titre
Die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Université
Helmut Schmidt University - University of the Federal Armed Forces Hamburg
Note
1,3
Auteur
Année
2007
Pages
25
N° de catalogue
V140321
ISBN (ebook)
9783640508297
ISBN (Livre)
9783640508389
Taille d'un fichier
446 KB
Langue
allemand
Mots clés
Maschinenrichtlinie
Citation du texte
B. Sc. Thomas Schmidt (Auteur), 2007, Die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/140321

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