Rechtsquellen des sekundären Gemeinschaftsrechts - Darstellung und Vergleich


Seminar Paper, 2009

21 Pages, Grade: 2,7


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Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

1 Einleitung

2 Einführung
2.1 Quellen des Gemeinschaftsrechts
2.2 Abgrenzung: Primäres und Sekundäres Gemeinschaftsrecht
2.3 Artikel 249 EGV
2.4 Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung bei der Setzung von sekundärem

Gemeinschaftsrecht

3 Verordnungen

4 Richtlinien
4.1 Grundlagen
4.2 Zweistufige Rechtsetzung
4.3 Rechtswirkungen der Richtlinie im Fall ordnungsgemäßer Umsetzung . .
4.4 Rechtswirkungen der Richtlinie im Fall nicht rechtzeitiger oder nicht
ordnungsgemäßer Umsetzung
4.5 Die unmittelbare Anwendbarkeit von Richtlinien
4.6 Sperrwirkung erlassener Richtlinien

5 Entscheidungen

6 Empfehlungen und Stellungnahmen

7 Vergleich

8 Staatshaftung für die Verletzung von Gemeinschaftsrecht durch die

Mitgliedstaaten

9 Schluss

Abbildungsverzeichnis

1 Quellen des Gemeinschaftsrechts

2 Handlungsformen des Sekundärrechts

Tabellenverzeichnis

1 ÜbersichtRechtsakte

1 Einleitung

Die vorliegende Seminararbeit befasst sich mit den Rechtsquellen des sekundären Ge- meinschaftsrechts. Zunächst wird in einer kurzen Einführung, die Abgrenzung vom primären und sekundärem Gemeinschaftsrecht erarbeitet. Im Artikel 249 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) werden die Rechtsakte definiert, in deren Form sekundäres Gemeinschaftsrecht erlassen werden kann. Diese Rechtsakte sind: Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen und Empfehlungen/Stellungnahmen.

Im weiteren Verlauf dieser Arbeit werden diese Rechtsakte dargestellt und es wird auf deren Rechtswirkungen eingegangen. Abschließend erfolgt ein kurzer Vergleich dieser Rechtsakte und im Schlussteil einige Hinweise zu verschiedenen Auslegungsmethoden des Gemeinschaftsrechts.

2 Einführung

2.1 Quellen des Gemeinschaftsrechts

Das Gemeinschaftsrecht beruht auf mehreren Rechtsquellen. Es wird unterschieden zwischem dem Primär- und Sekundärrecht sowie völkerrechtlicher Verträge der EG mit Drittstaaten oder Organisationen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Quellen des Gemeinschaftsrechts

Die völkerrechtlichen Verträge gehören nicht zum originären Gemeinschaftsrecht. Aus diesem Grund sind sie nicht dem Primärrecht zuzuordnen. Dem Sekundärrecht sind sie laut Artikel 300 EGV ebenfalls nicht zuzuordnen, denn hier wird herrausgestellt, dass das Sekundärrecht sich an den völkerrechtlichen Verträgen zu orientieren hat. Somit sind die völkerrechtlichen Verträge zwischen dem Primär- und Sekundärrecht einzuordnen.

2.2 Abgrenzung: Primäres und Sekundäres Gemeinschaftsrecht

Das Primärrecht bindet die Mitgliedstaaten und deren Organe an die Gemeinschaft und ihre Organe.1 Es beruht auf unterschiedlichen Rechtsquellen. Eine Unterteilung erfolgt in das geschriebene primäre Gemeinschaftsrecht und das ungeschriebene primäre Gemeinschaftsrecht. Zum geschriebenen primären Gemeinschaftsrecht zählen der Ver- trag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nebst späterer Ergänzungen und Änderungen,Beitrittsverträge (Artikel 48 EUV), das Abkommen über gemeinsame Or-gane, einzelne Ratsbeschlüsse und Vertragsprotokolle, gem. Artikel 311 EGV, die sich auf den EGV beziehen.

Die vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) entwickelten allgemeinen Rechtsgrundsätze des Gemeinschaftsrechts (Artikel 288 EGV), die Grundrechte des Gemeinschaftsrechts (Artikel 6 II EUV) und das Gewohnheitsrecht sind dem ungeschriebenen primären Gemeinschaftsrecht zuzuordnen. Da das geschriebene Gemeinschaftsrecht weder einen Grundrechtskatalog noch ein allgemeines Verwaltungs(verfahrens)recht beinhaltet wird diese Lücke durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze geschlossen. Sie dienen der Lösung von Problemen des Gemeinschaftsrechts, die in ähnlicher Weise auch in den Rechtsord- nungen der Mitgliedstaaten auftreten.2 Die erforderlichen gemeinschaftsrechlichen Re- geln werden insbesondere aus einer wertenden Rechtsvergleichung der Verfassungen und Gesetze der Mitgliedstaaten sowie aus den von diesen geschlossenen völkerrechtlichen Verträgen gewonnen.3 Gewohnheitsrecht hat im Gegensatz zu den allgemeinen Rechts- grundsätzen keine große praktische Bedeutung.4

Primäres Gemeinschaftsrecht steht an der Spitze der gemeinschaftsrechtlichen Normenhierarchie. Das Sekundärrecht ist das vom Primärrecht abgeleitete Recht. Primäres Gemeinschaftsrecht hat Vorrang vor dem Sekundärrecht. Sekundäres Gemeinschaftsrecht muss im Einklang mit primärem Gemeinschaftsrecht stehen. Verstößt sekundäres Gemeinschaftsrecht gegen primäres Gemeinschaftsrecht, so ist es nichtig.

Unter sekundärem Gemeinschaftsrecht ist dasjenige Recht zu verstehen, welches die Organe der Gemeinschaft selbst setzen. Wobei dieses wenigstens mittelbar auf einer speziellen Ermächtigungsnorm des primären Gemeinschaftsrechts beruhen muss. Das Primärrecht ist Prüfungsmaßstab für die Rechtmäßigkeit des Sekundärrechts. Somit könnte die Bezeichnung ”Verfassung“derGemeinschaftfürdasPrimärrechtgewählt werden. Das Primärrecht gilt unmittelbar und soweit anwendbar, auch für natürliche und juristische Privatpersonen. Der Begriff ”unmittelbar“bedeutet,dassdieRechts norm ohne weitere Vollzugsanordnung durch ein Organ der EG oder eines Mitgliedstaates anzuwenden und allgemein bindend ist. Beim Sekundärrecht hingegegen gibt es gewisse Abstufungen, die in den weiteren Kapiteln erläutert werden.

Sekundäres Gemeinschaftsrecht kann grundsätzlich nur in der Form, der in Artikel 249 EGV genannten Rechtsakte erlassen werden.

2.3 Artikel 249 EGV

Im Artikel 249 EGV (nicht abschließend) werden die Handlungstypen des sekundären Gemeinschaftsrechts aufgezählt.

Art. 249 EGV [Verordnung, Richtlinie, Entscheidung, Empfehlung und Stel- lungnahme] Zur Erfüllung ihrer Aufgaben und nach Maßgabe dieses Vertrages erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemeinsam, der Rat und die Kommission Ver- ordnungen, Richtlinien und Entscheidungen, sprechen Empfehlungen aus oder geben Stellungnahmen ab.

Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel.

Die Entscheidung ist in allen ihren Teilen für diejenigen verbindlich, die sie bezeich- net.

Die Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich.

Verordnungen und Richtlinien zählen zum abstrakt-generellen Sekundärrecht. Die Be-schreibung ”abstrakt-generell“besagt,dassmehrereSachverhaltegeregeltseinkönnen (abstrakt) und sich der Rechtsakt an mehrere Adressaten richten kann (generell).

Entscheidungen zählen zum konkret-individuellem Sekundärrecht. Dies bedeutet, dass dieser Rechtsakt eine konkrete Angelegenheit regelt und sich an einen bestimmten Adressaten richtet.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung: Handlungsformen des Sekundärrechts

Die Qualität des Rechtsaktes bestimmt sich nach seinem durch Auslegung festzustellenden Inhalt, nicht nach seiner Bezeichnung.5

2.4 Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung bei der Setzung von sekundärem Gemeinschaftsrecht

Das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung besagt, dass die Rechtsetzungsorgane der Gemeinschaft einer ausdrücklichen Kompetenzzuweisung in den Gründungsverträgen bedarf. Nach Artikel 5 I EGV ist der Erlass von sekundärem Gemeinschaftsrecht nur im Rahmen bestehender Sachkompetenz ( ”nachMaßgabediesesVertrages“)möglich.

Art.EGV [Subsidiaritätsprinzip] Die Gemeinschaft wird innerhalb der Grenzen der ihr in diesem Vertrag zugewiesenen Befugnisse und gesetzten Ziele tätig. [...]

Artikel 249 EGV enthält keine allgemeine Ermächtigung der Gemeinschaft zur Recht- setzung, vielmehr geht daraus hervor, dass die Rechtsetzungsorgane Rat und Kommissi- on, zusätzlich dem Europäisches Parlament und Rat gemeinsam, ”nachMaßgabedieses Vertrages“, die in diesem Artikel vorgesehenen Rechtsakte erlassen. Dies bedeutet zum Einen, dass sie nur dort tätig werden dürfen, wo die Verträge die Verbandskompetenz der Gemeinschaften begründen, zum Anderen, dass sie die jeweils vorgeschriebene Form des Rechtsaktes verwenden müssen.6

Sekundäres Gemeinschaftsrecht kann, wie schon zuvor erwähnt, grundsätzlich nur in der Form, der in Artikel 249 EGV geregelten Rechtsakte erlassen werden (numerus clausus der Rechtsakte).

Einzelne Rechtsgrundlagen des Primärrechts können zwingend angeben, welche Ka- tegorie von Rechtsakten auf sie gestützt werden. Ein Beispiel hierfür ist der Artikel 94 EGV:

Art. 94 EGV [Richtlinien zur Angleichung gewisser Rechtsvorschriften] Der Rat erläßt einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Eu- ropäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses Richtlinien für die Angleichung derjenigen Rechts- und Verwaltungvorschriften der Mitgliedstaaten, die sich unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirken.

Sieht eine Rechtsgrundlage dagegen nur allgemeine Maßnahmen vor, so können alle in Artikel 249 EGV genannten Rechtsakte auf die Rechtsgrundlage gestützt werden (Wahlfreiheit der Gemeinschaftsorgane).

3 Verordnungen

Laut Artikel 249 EGV hat die Verordnung allgemeine Geltung, ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Die Begrifflichkeit ”allgemeineGeltung“bedeutet,dassihreRechtswirkungeinen unbestimmten Personenkreis und eine unbestimmte Vielzahl von abstrakt-generell de- finierten Sachverhalten erfasst. Sie hat somit Rechtsatzqualität und wird daher auch als ”Gesetz“derGemeinschaftbezeichnet.SieerfülltdiemateriellenBedingungenei- nes Gesetzes und ist dementsprechend in allen ihren Teilen verbindlich.7 Verbindlich bedeutet, dass die Verordnung Rechte und Pflichten für ihre Adressaten begründet. Unmittelbar bedeutet, dass die Verordnung mit Ihrem Inkrafttreten, ohne das es eines nationalen Umsetzungsaktes bedarf, in den Mitgliedstaaten gilt. Die Legislativor- gane der Mitgliedstaaten sind in keinster Weise beteiligt. Des Weiteren erfolgt keinerlei Transformation durch die nationalen Parlamente und sie sind ohne jegliche Zwischen- schritte geltendes Recht. Nationale Verwaltungen und Gerichte haben die Verordnung anzuwenden. Sofern nationales Recht der Verordnung entgegensteht, findet das natio- nale Recht keine Anwendung. Zu beachten ist, dass das nationale Recht nicht durch die Verordnung aufgehoben wird. Das nationale Recht kann daher nur noch bei rein innerstaatlichen Sachverhalten Anwendung finden, nämlich dort wo die Verordnung nicht greift. Weiterhin haben die nationalen Behörden und Gerichte alle Maßnahmen zu unterbinden, welche die unmittelbare Wirkung der Verordnung anzweifeln. Sofern eine Verordnung Regelungen enthählt, die eine nationale Durchführung erfordern, so sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, diese zu erlassen. Allerdings dürfen dabei keine Maßnahmen ergriffen werden, die eine Änderung oder Ergänzung der Verordnung zum Gegenstand haben. Insbesondere dürfen Verfahrenregelungen, auch haushaltstechni- scher Art das Ziel der Verordnung nicht behindern oder vereiteln. Zudem darf auch sonstiges Verwaltungsverfahrensrecht die Wirksamkeit der Verordnung nicht untergra- ben.

Die Verordnung gilt nicht nur gegenüber den Mitgliedstaaten der EG, sondern auch gegenüber allen Rechtsadressaten, denen der Wortlaut der Verordnung Rechte einräumt oder Pflichten auferlegt:

Die Verordnung kann

- Rechte des Einzelnen ggü. den Mitgliedstaaten,
- Rechte des Einzelnen ggü. den Gemeinschaftsorganen,
- Pflichten des Einzelnen ggü. den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen und
- auch Rechte und Pflichten zwischen Privaten begründen.

Es ist festzuhalten, dass Verordnungen unmittelbare Rechte und Pflichten wie ein nationales Gesetz erzeugen. Sie sind das wirksamste Instrument der EG.8

Artikel 254 II EGV regelt das Inkrafttreten von Verordnungen. Demzufolge treten Sie aufgrund ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, zu dem von ihr bestimmten Zeitpunkt in Kraft bzw. am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung. Maßgeblich ist einzig und allein der im Amtsblatt veröffentlichte Text.

4 Richtlinien

4.1 Grundlagen

Im Artikel 249 III EGV ist die Richtlinie normiert. Sie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet ist, hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich, überlässt aber die Form und die Mittel zur Zielerreichung den innerstaatlichen Stellen. Richtlinien richten sich grundsätzlich an die Mitgliedstaaten. Sie verpflichten diese ein bestimmtes Ergebnis zu erreichen. Dies bedeutet, dass ein gewünschtes Ergebnis auf der Gemein- schaftsebene mit dem Ziel einer verbindlichen Rechtsvereinheitlichung festgelegt wird. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, auf nationaler Ebene ein richtlinienkonformes Er- gebnis zu erreichen. Ebenfalls sollte der Mitgliedstaat bzw. der nationale Gesetzgeber prüfen, wie er das Regelungsziel der Richtlinie in Einklang mit dem nationalen Recht bringen kann.

Die Richtlinie ist ein Instrument der EG, mit der sie das Erfordernis eines einheit- lichen Rechts in den Mitgliedstaaten umsetzen kann.9

[...]


1 Vgl. Stefan Lorenzmeier und Christian Rohde: Europarecht schnell erfasst, Springer-Verlag Berlin Heidelberg, 3. Auflage 2005, S. 143

2 Vgl. Dr. Michael Ahlt: Europarecht -Examenskurs für Rechtsreferendare- C.H. Becksche Verlagsbuchhandlung München, 1993, S. 10

3 Dr. Michael Ahlt: Europarecht -Examenskurs für Rechtsreferendare- C.H. Becksche Verlagsbuchhandlung München, 1993, S. 10

4 Dr. Michael Ahlt: Europarecht -Examenskurs für Rechtsreferendare- C.H. Becksche Verlagsbuchhandlung München, 1993, S. 10

5 Stefan Lorenzmeier und Christian Rohde: Europarecht schnell erfasst, Springer-Verlag Berlin Heidelberg, 3. Auflage 2005, S. 156

6 Dr. Rudolf Streinz: Europarecht, C.F. Müller Juristischer Verlag Heidelberg, 1992, S. 124

7 Dr. Rudolf Streinz: Europarecht, C.F. Müller Juristischer Verlag Heidelberg,1992, S. 101

8 Stefan Lorenzmeier und Christian Rohde: Europarecht schnell erfasst, Springer-Verlag Berlin Heidelberg, 3. Auflage 2005, S. 157

9 Vgl. Stefan Lorenzmeier und Christian Rohde: Europarecht schnell erfasst, Springer-Verlag Berlin Heidelberg, 3. Auflage 2005, S. 158

Excerpt out of 21 pages

Details

Title
Rechtsquellen des sekundären Gemeinschaftsrechts - Darstellung und Vergleich
College
University of Wuppertal
Grade
2,7
Author
Year
2009
Pages
21
Catalog Number
V140531
ISBN (eBook)
9783640507719
ISBN (Book)
9783640508228
File size
476 KB
Language
German
Keywords
249 EGV, Verordnungen, Richlinien, Entscheidungen, Empfehlungen, Stellungnahmen, Staatshaftung
Quote paper
Dipl. Math. Katharina Scharfen (Author), 2009, Rechtsquellen des sekundären Gemeinschaftsrechts - Darstellung und Vergleich, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/140531

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