Wenn ein Dienstnehmer seinen Dienstort temporär verlässt um einen an ihn erteilten Auftrag auszuführen, tritt dieser eine Dienstreise iSd § 20b Abs 1 Arbeitszeitgesetz (AZG) an. Grundsätzlich sind hierzu keine Mindestzeiten oder Mindestweggrenzen vorgesehen, wobei Kollektivverträge dazu abweichende Regelungen vorsehen können. Dienstort ist dabei jener Ort, an dem sich der Dienstnehmer aufgrund vertraglicher Vereinbarung regelmäßig aufhält um tatsächlich tätig zu werden.
In dieser Hausarbeit sollen in diesem Zusammenhang die Themen Diäten/Tagesgelder, Nächtigungsgelder, Kilometergeld, und Jobticket behandelt werden.
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- LLM Elisabeth Klemens (Auteur), 2018, Reisekosten. Behandlung und Berücksichtigung in der Lohnverrechnung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1405362
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