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Verfassungswidrigkeit des Verbots der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung

BVerfG, Urteil vom 26.02.2020

Titel: Verfassungswidrigkeit des Verbots der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung

Essay , 2021 , 15 Seiten , Note: 2,3

Autor:in: Dominik Vogt (Autor:in)

BWL - Recht
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Dieses Essay behandelt das Urteil zur Verfassungswidrigkeit des Verbots der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (BVerfG) vom 26.02.2020.

Ziel des neuen Straftatbestandes war es, zu verhindern, dass die Entwicklung der Beihilfe zum Suizid („assistierter Suizid“) zu einem Dienstleistungsangebot der gesundheitlichen Versorgung wird. Insbesondere Sterbehilfevereinen, die regelmäßig Beihilfe zum Suizid anbieten, werden hiervon erfasst. Die Befürchtung ohne den § 217 war es, dass dadurch eine gesellschaftliche „Normalisierung“ ein „Gewöhnungseffekt“ für die Gesellschaft entstehe. Nach dem Urteil wurden schnell Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit geäußert und von weiten Teilen der Strafrechtswissenschaft abgelehnt. Dies führte zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit. Denn das Gesetz betrifft eben nicht nur Sterbehilfevereine, sondern auch Ärzte, vor allem Palliativmediziner, diese sind Mediziner zur Linderung von Schmerzen und der Behandlung von schweren fortschreitenden Erkrankungen.

Leseprobe


Inhaltsverzeichnis der Arbeit

A. Einleitung

I. Sachverhalt

B. Hauptteil

I. Allgemeine Argumente des Gerichts

II. Problem und Kritik der Entscheidung

III. Strafrechtliche Beurteilung vor dem Urteil

1. Beihilfe zur Selbsttötung

2. Aktive Sterbehilfe

3. Passive Sterbehilfe

4. Indirekte Sterbehilfe

IV. Rechtliche Bewertung

V. Einordnung juristischer Kontext

1. Praktische Folgen

2. Positionierung und Vereinbarkeit mit EGMR

3. Betäubungsmittelgesetz

4. Berufsordnung der Ärtze

C. Schluss

I. Fazit

Zielsetzung und thematische Schwerpunkte

Die vorliegende Arbeit setzt sich mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26.02.2020 auseinander, welches die Verfassungswidrigkeit des § 217 StGB feststellte. Ziel der Untersuchung ist es, die Auswirkungen dieser Entscheidung auf die rechtliche Zulässigkeit der assistierten Selbsttötung in Deutschland sowie die Spannungsfelder zwischen Grundrechten, Strafrecht und medizinischer Berufsordnung zu analysieren.

  • Analyse des verfassungsrechtlichen Rechts auf selbstbestimmtes Sterben
  • Strafrechtliche Einordnung der verschiedenen Varianten der Sterbehilfe
  • Kritische Würdigung der Problematik der Suizidassistenz für Ärzte und Patienten
  • Konfliktfeld zwischen dem Betäubungsmittelrecht und dem Anspruch auf Suizidhilfe
  • Bedeutung der Musterberufsordnung der Ärzte in Bezug auf das Urteil

Auszug aus dem Buch

I. Allgemeine Argumente des Gerichts

Der § 217 StGB ist unvereinbar mit dem Grundgesetz, dass haben die Richterinnen und Richter des BVerfG entschieden. Es muss im Grundgesetz ein verankertes Recht auf Selbstbestimmtes Sterben geben und zwar unabhängig davon ob ein Mensch krank ist und welche Motive er verfolgt, jeder soll die Hilfe zum freiverantwortlichen Suizid in Anspruch nehmen können, soweit sie angeboten wird. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG verankert nämlich auch den Ausdruck der persönlichen Autonomie ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben schließt ebenso die Freiheit ein, sich selbst das Leben zu nehmen. Der Staat muss respektieren, wenn der Einzelne sich dazu entscheidet, seinem Leben nach Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit ein Ende zu setzen.

Der Staat muss respektieren, wenn der Einzelne sich dazu entscheidet, seinem Leben nach Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit ein Ende zu setzen. Der Staat hat zwar die Pflicht das Rechtsgut Leben zu schützen, tritt aber damit in Kollision mit der persönlichen Autonomie des Einzelnen. Außerdem soll die persönliche Autonomie auch beinhalten, sich für das selbstbestimmte Sterben Hilfe bei einem Dritten zu suchen und diese Hilfe in Anspruch nehmen zu können, soweit sie angeboten wird. „Jedoch soll alles versucht werden den Suizidwilligen umzustimmen, wir müssen seine freie Entscheidung aber in letzter Konsequenz akzeptieren“. Dem Gesetzgeber soll die Möglichkeit gegeben werden hierfür ein geeignetes Konzept zu entwickeln.

Zusammenfassung der Kapitel

A. Einleitung: Die Einleitung beleuchtet die langjährige Diskussion um Sterbehilfe in Deutschland und die Einführung des § 217 StGB zur Bekämpfung organisierter Suizidhilfe.

B. Hauptteil: Der Hauptteil analysiert das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, die theoretische Einordnung der Sterbehilfeformen sowie die daraus resultierenden Spannungsfelder im Straf- und Berufsrecht.

C. Schluss: Das Schlusskapitel fasst die Notwendigkeit gesetzgeberischer Nachbesserungen zusammen, um das verfassungsrechtlich verankerte Selbstbestimmungsrecht im Sterben rechtssicher zu regulieren.

Schlüsselwörter

Sterbehilfe, Suizidassistenz, Bundesverfassungsgericht, § 217 StGB, Selbstbestimmungsrecht, Persönlichkeitsrecht, Menschenwürde, Betäubungsmittelgesetz, Ärzte, Berufsordnung, Grundgesetz, Patientenverfügung, Suizid, Sterbehilfevereine, Strafbarkeit

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in der wissenschaftlichen Arbeit grundsätzlich?

Die Arbeit untersucht die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Sterbehilfe und analysiert, wie sich das Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2020 auf die rechtliche Praxis in Deutschland ausgewirkt hat.

Welche zentralen Themenfelder behandelt die Arbeit?

Die zentralen Themen sind das verfassungsrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht, die strafrechtliche Behandlung verschiedener Sterbehilfeformen und die berufsethischen Regelungen für Mediziner.

Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?

Das Ziel ist es, die Nichtigkeit des § 217 StGB zu erläutern und aufzuzeigen, welche Konsequenzen dies für Patienten, Ärzte und Sterbehilfevereine mit sich bringt.

Welche wissenschaftliche Methode wird primär verwendet?

Die Arbeit stützt sich auf eine detaillierte juristische Literaturanalyse, die Auswertung von Gerichtsurteilen des BVerfG sowie des EGMR und eine kritische Auseinandersetzung mit Gesetzestexten.

Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?

Der Hauptteil gliedert sich in die Begründung des Gerichts, eine systematische Abgrenzung der Sterbehilfe-Varianten (aktiv, passiv, indirekt, assistiert) und die aktuelle rechtliche Problematik des Zugangs zu Medikamenten.

Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?

Die wichtigsten Schlagworte sind Sterbehilfe, Suizidassistenz, § 217 StGB, Selbstbestimmungsrecht und ärztliche Berufsordnung.

Welche Rolle spielt das Betäubungsmittelgesetz bei der Sterbehilfe?

Das Gesetz steht in einem Konflikt zu dem Urteil, da es den Erwerb von tödlichen Mitteln wie Natrium-Pentobarbital für Suizidzwecke ohne ärztliche Erlaubnis faktisch erschwert, was zu einer praktischen Hürde für lebensmüde Menschen führt.

Wie hat sich die ärztliche Berufsordnung nach dem Urteil verändert?

Die Bundesärztekammer hat auf das Grundsatzurteil reagiert und das Verbot der ärztlichen Beihilfe zum Suizid in der Musterberufsordnung gestrichen, um den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu entsprechen.

Was fordert das Bundesverfassungsgericht vom Gesetzgeber?

Das Gericht betont, dass trotz der Verfassungswidrigkeit des Verbots der geschäftsmäßigen Suizidassistenz ein gesetzlicher Regulierungsrahmen geschaffen werden muss.

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Details

Titel
Verfassungswidrigkeit des Verbots der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung
Untertitel
BVerfG, Urteil vom 26.02.2020
Hochschule
FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Köln früher Fachhochschule
Note
2,3
Autor
Dominik Vogt (Autor:in)
Erscheinungsjahr
2021
Seiten
15
Katalognummer
V1405540
ISBN (PDF)
9783346957320
ISBN (Buch)
9783346957337
Sprache
Deutsch
Schlagworte
verfassungswidrigkeit verbots förderung selbsttötung bverfg urteil
Produktsicherheit
GRIN Publishing GmbH
Arbeit zitieren
Dominik Vogt (Autor:in), 2021, Verfassungswidrigkeit des Verbots der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1405540
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Leseprobe aus  15  Seiten
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