Auditor Switch - Gründe für den Wechsel des Abschlussprüfers


Hausarbeit (Hauptseminar), 2003

31 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhalt

Abbildungs- und Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

A. Einleitender Teil
I. Begriffsabgrenzung
II. Problemstellung

B. Rahmenbedingungen eines Abschlussprüferwechsels
I. Gesetzliche Regelungen
1. Darstellung der deutschen Regelung
a. Erfordernis eines Testates
b. Bestellung des Abschlussprüfers
i) Regelung vor Einführung des KonTraG
ii) Regelung nach Einführung des KonTraG
c. Rotationspflicht
i) Regelung vor Einführung des KonTraG
ii) Regelung nach Einführung des KonTraG
2. Internationaler Vergleich
II. Freiwilliger Prüferwechsel
III. Formen und Arten von Wirtschaftsprüfungsunternehmen
IV. Die Beziehung zwischen Prinzipal und Agent
1. Annahmen der Theorie
2. Asymmetrische Informationsverteilung aus Sicht des Prinzipals
3. Asymmetrische Informationsverteilung aus Sicht des Agenten

C. Ursachen für die Neuwahl eines Abschlussprüfers
I. Einfluss von Konjunkturschwankungen
II. Geschäftserweiterung
1. Going Public (Börsengang)
2. Internationale Ausrichtung
3. Mergers and Acquisitions
III. Auswirkungen eines Testates
IV. Zusatzleistungen von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
1. Laufende Betreuung neben dem Mandat
2. Separate Beratungsfelder
V. Kritische Würdigung

D. Schlussbemerkung und Ausblick

Literaturverzeichnis

Abbildungs- und Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Regelungen zum Prüferwechsel im Vergleich

Abbildung 1:Die „Big-Four“-Gesellschaften

Tabelle 1: Richtung des Prüferwechsels

Abbildung 2: Leistungsprogramm von großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitender Teil

I. Begriffsabgrenzung

Auditor in das Deutsche übersetzt ist der Buchprüfer[1], Abschlussprüfer oder auch Wirtschaftsprüfer[2], doch was ist ein Abschlussprüfer?

Bei Nichtkapitalgesellschaften bildet die Bilanz und die Gewinn und Verlustrechnung den handelsrechtlichen JA (§242(3)HGB). Bei Kapitalgesellschaften ist zusätzlich ein Anhang enthalten und neben dem Abschluss ein Lagebericht aufzustellen. Der JA soll ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage vermitteln (§264HGB). Laut Bitz beinhaltet der JA Abbildungen realen betrieblichen Geschehens,[3] Baetge vergleicht den JA sogar nur mit einem „gemalten“ Bild.[4] Es ist zu erkennen, das der Abschluss nicht exakt den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, obwohl er für unternehmensexterne Personen eine der wichtigsten Informationsquellen darstellt und daher einem besonderem Schutz bedarf.[5],[6]

Was Prüfungen sind, ist aus dem allgemeinen Sprachgebrauch sicherlich bekannt. Aus der Notwendigkeit der Überprüfung öffentlicher Finanzen hat sich bereits im Mittelalter die Prüfung entwickelt. Wegen der Befangenheit von Beteiligten wurde schon frühzeitig eine strikte Trennung zwischen exekutiven Organen und Prüfern angestrebt.[7] In Deutschland wird die Abschluss­prüfung in der Regel von Wirtschafts­prüfern durch­geführt, die nicht mit dem zu prüfenden Unternehmen verbunden sein dürfen. Die so genannte Unabhängigkeit des Wirtschaftsprüfers hat eine große Bedeutung. Gemäß §319(1)HGB darf bei mittelgroßen GmbHs und mittel­großen Personen­handels­gesellschaften die Prüfung auch von einem vereidigten Buch­prüfer und Buch­prüfungs­gesellschaften durchgeführt werden.

Die Anforderungen an einen Wirtschaftsprüfer sind hoch. Zur Prüfung wird nur zugelassen, wer :

- Bei typischem Berufszugang:
- ein Studium im Fachbereich Wirtschaft, Recht, Technik oder Landwirtschaft absolviert hat,
- mindestens drei bzw. bei Fachhochschulabsolventen sechs Jahre praktische Prüfungstätigkeit aufweisen kann und
- davon mindestens zwei Jahre nach dem Studium erfolgt sind.
- Bei Berufszugang über die Qualifikation als StB oder vBP:
- 15 Jahre Berufsausübung als StB oder vBP nachgewiesen werden oder
- 5 Jahre Tätigkeit als StB oder vBP in der Prüfungstätigkeit
- davon mindestens 3 Jahre Prüfungstätigkeit und 2 Jahre bei einem WP oder
- 10 Jahre Tätigkeit bei einem WP oder einer sonstigen Prüfungseinrichtung,
- davon mindesten 3 Jahre Prüfungstätigkeit und 2 Jahre bei einem WP.[8]

Mit diesen hohen Anforderungen soll gewährleistet werden, dass der Wirtschaftsprüfer den Anforderungen der Auftraggeber und Dritter gerecht werden kann. Schließlich ist er eine Person öffentlichen Vertauens.

Bei der Prüfung steht die Analyse, ob der Jahresabschluss den GoB und den gesetzlichen Bestimmungen entspricht im Vordergrund. Wegen hohen Kosten und Zeitdruck kann dabei nicht jede Buchung kontrolliert werden. Der Prüfer bedient sich speziellen Prüfungsmethoden, die auf einerseits statistischen Verfahren und andererseits auf Erfahrungen zu Fehlerquellen beruhen.

Der Auditor Switch[9] ist der Wechsel des Abschlussprüfers, also einen bisherigen Prüfer nach Ablauf der Prüfungsperiode nicht erneut zu beauftragen.[10] Seit Einführung des KonTraG besteht sogar eine Pflicht den Abschlussprüfer nach einer bestimmten Frist zu wechseln.

II. Problemstellung

Grundsätzlich gibt es zwei Ansätze, zum Prüferwechsel, die ein interessantes Untersuchungsfeld bieten. Auf der einen Seite kann man Prüferwechsel aus internen Beweggründen beobachten. Auf der anderen Seite wird in der Öffentlichkeit ein Prüfer­wechsel z.B. wegen Verdacht der „Kumpanei“ gefordert.

Doch welche Gründe tatsächlich zu einem Prüferwechsel führen und welche Rahmen­bedingungen dem ganzen zugrunde liegen, ist den meisten unbekannt und soll hier weiter untersucht werden.

Zahlreiche öffentlich bekannt gewordene Problemfälle wie z.B. FlowTex, Phillip Holzmann, Comroad, Phenomedia und Enron haben die Wirtschaftsprüfer in eine Glaubenskrise geführt. Die Erwartungslücke ist größer als je zuvor. Mit dem Wechsel des Abschlussprüfers, so denkt man, kann man die Unabhängigkeit des Prüfers unterstützen und solche Probleme eventuell im Keim ersticken. Ob eine, vor dem KonTraG ständig geforderte, gesetzliche Rotationspflicht die Unabhängigkeit des Prüfers erhöht und ob sich dadurch andere, vielleicht schwerwiegendere, Nachteile ergeben?

B. Rahmenbedingungen eines Abschlussprüferwechsels

I. Gesetzliche Regelungen

1. Darstellung der deutschen Regelung

Für die Abschlussprüfung gibt es eine Vielzahl an gesetzlichen Regelungen. So ist neben dem Handelsgesetzbuch auch das Aktiengesetz und das GmbH-Gesetz zu beachten. Ergänzende und abwandelnde Klauseln sind in der Satzung einer Gesellschaft möglich. Außerdem gibt es vom Institut der Wirtschaftsprüfer „Anleitungen“ zur Prüfung, denen in der Regel auf freiwilliger Basis gefolgt werden muss.

a. Erfordernis eines Testates

Gem. §316(1)HGB ist der Jahresabschluss und der Lagebericht von großen und mittel­großen Kapital­gesellschaften von einem Abschluss­prüfer zu prüfen. Die Größen­klassen werden in Abhängigkeit zur Bilanzsumme, den Umsatzerlösen und der Anzahl der Arbeit­nehmer beurteilt. Die Grenzwerte sind dem § 267 HGB zu entnehmen. Eine Ausnahmeregelung besagt, dass börsen­notierte Unternehmen immer wie große Kapital­gesellschaften zu behandeln sind (§267(3)S.2HGB).

Ohne Prüfung gilt der Jahresabschluss als nicht festgestellt. Das Ergebnis der Prüfung wird in einem Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss dokumentiert. Dieses ist das so genannte Testat, welches an die Jahresabschlussadressaten gerichtet ist.

Es besagt lediglich, dass der Jahresabschluss mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buch­führung[11] vereinbar ist und alle gesetzlichen Normen eingehalten wurden. Es ent­steht eine so genannte Erwartungslücke der Adressaten, die mit dem un­ein­geschränkten Bestätigungs­vermerk zusätzlich ein „gesundes“ Unternehmen verbinden.[12]

Eine Prüfung kann aber auch aus anderen Motiven erfolgen. Einer Untersuchung zufolge beauftragten bei kleinen Aktiengesellschaften ohne Prüfungspflicht 56,2% der untersuchten Unternehmen freiwillig einen Abschlussprüfer.[13] Als Ursache dürfte in erster Linie der Einfluss der Kreditinstitute zu nennen sein.[14] Auch die Überprüfung des internen Kontrollsystems oder die Behandlung von steuerlichen Normen im Unternehmen sind als Gründe dafür denkbar.

b. Bestellung des Abschlussprüfers

„Unter dem Begriff Bestellung des Abschlussprüfers wird neben der Wahl des Prüfers durch die Gesellschafter bzw. Aktionäre auch die Auftragserteilung durch die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft verstanden.“[15]

Bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien wird die Hauptversammlung, also die Versammlung aller Teilhaber, mindestens einmal im Jahr einberufen, um unter anderem den Aufsichtsrat zu wählen, die Verwendung des Jahresüberschusses zu bestimmen, den Vorstand und den Aufsichtsrat zu entlasten und den Abschlussprüfer bis zum Ablauf des Geschäftsjahres zu bestellen.[16],[17] Der Begriff bestellen umfasst allerdings nicht die Vergabe des Prüfungsauftrages, dieses wäre aus praktischer Sicht fast unmöglich, da sonst im Extremfall Millionen von Aktionären mit einem Wirtschaftsprüfer einen Vertrag aushandeln müssten.

i) Regelung vor Einführung des KonTraG

Vor Einführung des KonTraG, am 1. Mai 1998, hat der Vorstand den Prüfungsauftrag vergeben. Dieses schließt auch die Aushandlung der Höhe des Honorars und anderer Vertragsbestandteile mit ein. Nach der Prüfung hat der Vorstand den Prüfungsbericht erhalten. Nur das oben beschriebene Testat ist aus diesem internen Kreis nach außen getragen worden.

ii) Regelung nach Einführung des KonTraG

Unternehmenszusammenbrüche, die Asien Krise 1997, aber auch die weltweite Globalisierung, besonders der Kapitalmärkte, hatten Diskussionen hervorgerufen, denen der Gesetzgeber mit dem KonTraG Rechnung getragen hat. Außer der Beseitigung von bekannten Schwächen des vorhanden Kontrollsystems, sollte auch die Transparenz und die Publizität der Unternehmen erhöht werden.[18]

Die Vergabe des Prüfungsauftrages durch den Vorstand soll die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers geschwächt haben. Die, wie oben beschriebene, Möglichkeit der Ausgestaltung des Prüfungsvertrages und besonders die Vorlage des Prüfungsberichtes macht die Vermutung nachvollziehbar. In § 318 HGB n. F. wurden dem Aufsichtsrat diese Rechte übertragen. Dadurch ist eine nicht unterbrochene Kette vom Anteilseigner bis zum Abschlussprüfer entstanden.[19]

c. Rotationspflicht
i) Regelung vor Einführung des KonTraG

Vom deutschen Gesetzgeber ist ursprünglich keine Kodifizierung eines Prüferwechsels erfolgt.[20] Die durchschnittliche Dauer eines Mandates betrug ca. 25 Jahre. Es ist anzunehmen, dass manche Mandate sogar ein „Wirtschaftsprüferleben“ lang bestehen blieben. Die Dauer des durchschnittlichen Prüfungsmandates habe ich aus den Quoten der Anzahl an Prüferwechseln in den Jahren 1989 und 1990 ermittelt (3,6% => ~28 Jahre bzw. 4,1% => ~24 Jahre).[21]

ii) Regelung nach Einführung des KonTraG

Mit der Einführung des KonTraG wurde in § 319 (3) Nr. 6 HGB geregelt, dass ein Wechsel des Abschlussprüfers zu erfolgen hat, wenn die Erteilung des Bestätigungs­vermerkes in mehr als sechs Fällen in den vorhergehenden zehn Jahren erfolgte. Dabei handelt es sich nur um das Erfordernis einer internen Rotation. Dieses hat zur Folge, dass große Wirtschaftsprüfungsgesellschaften nur den Wirtschaftsprüfer austauschen müssen. Für kleine Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die keinen anderen Prüfer zur Verfügung haben schlägt die Regelung in Form eines externen Prüferwechsels durch. Dieses führt zu einer Diskriminierung der kleinen Gesellschaften, die den Konzentrationsprozess auf dem deutschen Prüfungsmarkt beschleunigt hat.

Frau Weißenberger hat in einer neo-institutionalen Analyse zum Prüferwechsel sogar ein Risiko durch den Rotationszwang herausgearbeitet. Hiernach kann ein Rotationszwang unter Umständen eine neue Erwartungslücke aufreißen. Eine positive Wirkung durch Rotation wurde dagegen nicht festgestellt.[22]

2. Internationaler Vergleich

Im internationalen Vergleich haben sich IAS und US GAAP gegenüber anderen Normen wie die des HGB durchgesetzt. Im Rahmen der Konzernrechnungslegung ist bereits jetzt ein Abschluss nach IAS anstelle des Abschlusses nach HGB möglich. Alles deutet auf eine HGB-Reform zugunsten dieses Standards hin. Der Abschluss nach HGB folgt dem Prinzip des Gläubigerschutzes, wogegen international die realitätsnahe Information gegenüber Anteilseigner im Vordergrund steht. Durch den unterschiedlichen Adressatenkreis und zahlreiche andere Einflussfaktoren haben sich auch unterschiedliche Regelungen zum Auditor Switch herausgebildet.[23]

Zwölf europäische Länder haben keine Regelung zum Wechsel des Abschlussprüfers getroffen. Dagegen haben nur fünf europäische Länder eine Regelung zum Prüferwechsel, teils gesetzlich, teils durch eine berufsständische Regelung vorgesehen. Die Regelungen, die getroffen worden sind, weichen noch sehr weit voneinander ab. Als ein Extrem ist Italien zu nennen, wo bereits nach zweimaliger Wiederbestellung ein externer Prüferwechsel vorgesehen ist und als anderes Extrem Großbritannien, wo ein interner Prüferwechsel nur für börsennotierte Unternehmen und dann auch erst nach sieben Jahren vorgeschrieben ist.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 2: Regelungen zum Prüferwechsel im Vergleich[24]

II. Freiwilliger Prüferwechsel

Außer der gesetzlichen Regelung, kann der Abschlussprüfer auch freiwillig gewechselt werden. Diese Gründe sollen im Hauptteil weiter beleuchtet werden. §318(6)HBG schränkt die Möglichkeit zu wechseln noch wie folgt ein: Ist von dem Abschlussprüfer ein Prüfungsauftrag angenommen worden, so kann er nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Als wichtiger Grund ist es nicht anzusehen, wenn Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt des Bestätigungsvermerks, seine Einschränkung oder Versagung bestehen. Die Kündigung ist schriftlich zu begründen. Außerdem hat der Abschlussprüfer trotzdem über das Ergebnis seiner bisherigen Prüfung zu berichten.

III. Formen und Arten von Wirtschaftsprüfungsunternehmen

Grundsätzlich können nur Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften als Abschlussprüfer bestellt werden. Bei mittelgroßen Gesellschaften mit beschränkter Haftung und mittelgroßen Personenhandelsgesellschaften kann die Prüfung auch von vereidigten Buchprüfern und Buchprüfungsgesellschaften durchgeführt werden (§319(1)HGB).

Folgende Einteilung der Abschlussprüfer erscheint sinnvoll. Als erstes sind die großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu nennen. Seit dem Arthur Anderson mit Ernst & Young zusammen ist, kann man hier nur noch von den „big four“ sprechen. Das sind Price Waterhouse Coopers, Ernst & Young, KPMG Deutsche Treuhandgesellschaft und Deloitte & Touche.[25] Diese Gesellschaften sind international tätig und haben in der Vergangenheit auf Grund der Mergers and Acquisitions und der allgemeinen Globalisierung an Marktanteilen gewonnen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1:Die „Big-Four“-Gesellschaften

Danach sind viele mittlere Wirtschaftsprüfungsgesellschafen, wie z. B. Fasselt-Mette & Partners oder Rölfs und Partner angesiedelt, die in der Regel nur örtlich begrenzt tätig sind, dort aber eine oder mehrere vergleichsweise große Kanzlei betreiben.

Noch einen Schritt weiter nach unten trifft man auf die kleinen Wirtschafts­prüfungs­gesell­schaften und einzelnen selbständigen Wirtschaftsprüfer. Teilweise bilden sich Sozietäten zusammen mit Steuerberatern, wo dann nicht mehr die Abschlussprüfung als Haupttätigkeitsfeld in Erscheinung tritt.

Einen Sonderstatus ist hierbei der BDO Deutsche Warentreuhand AG einzuräumen, da sie für einen eigenen Wirtschaftsprüferverbund steht.[26] Durch die Vereinigung wird jedem einzelnen der internationale Markt erschlossen.

IV. Die Beziehung zwischen Prinzipal und Agent

Die Prinzipal-Agenten-Theorie beschäftigt sich mit der Beziehung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Beiden Seiten wird grundsätzlich ein opportunistisches Verhalten vorgeworfen, das aus Zielkonflikten entsteht. Problem ist dabei die Existenz von Informationsasymmetrien.

1. Annahmen der Theorie

Die Hauptversammlung, die den Abschlussprüfer bestellt kann als Prinzipal angesehen werden. Bei den großen Aktiengesellschaften unserer Wirtschaft, wie z.B. die Deutsche Telekom AG oder die Volkswagen AG. Viele Aktiengesellschaften befinden sich im Streubesitz. Dieses ist nicht verwunderlich, da der Börsengang als Finanzierungsmittel mit Zugang zum weltweiten Kapitalmarkt genutzt wird.

Frau Weißenberger nimmt für die Untersuchung der Prinzipal-Agenten-Theorie an, dass die Informationen asymmetrisch zu Lasten des Prinzipals verteilt sind. Mit dem Jahresabschluss, dem Geschäftsbericht und Mitteilungen des Unternehmens besteht immer ein Time Lag zwischen dem tatsächlichen Eintritt einer Situation und der Veröffentlichung dessen. Außerdem werden alle Unternehmensinterna gefiltert. Längst nicht alle Informationen erreichen den Aktionär. Die Annahme kann als zutreffend angesehen werden. Eine zweite Annahme ist, dass Zielkonflikte existieren. Diese bestehen darin, dass der Anteilseigner ein Gewinnmaximum anstrebt und die Kosten des Abschlussprüfers diesen negativ beeinflussen, zusätzlich erwartet der Prinzipal eine optimale Ausführung des Auftrages. Der Abschlussprüfer möchte, dem ungeachtet, mit seiner Arbeit ebenfalls einen möglichst hohen Gewinn erwirtschaften, was er durch die Höhe des Honorars und dementsprechender Steuerung des Arbeitseinsatzes beeinflussen kann.[27]

2. Asymmetrische Informationsverteilung aus Sicht des Prinzipals

Asymmetrische Informationsverteilung führt zu einer Wissensbarriere, so dass der Prinzipal befürchten muss, dass der Agent seine eigenen Zielsetzungen verwirklicht. Ohne asymmetrischer Informationsverteilung würde folglich ein, für den Prinzipal besseres, Ergebnis erzielt werden („first-best-Lösung“). Die Nutzen-Differenz von der „first-best-Lösung“ zur bestehenden Lösung mit Informationsasymmetrien („second-best-Lösung“) beziffert die agency-Kosten, die es abzubauen gilt. Allerdings kann in der Praxis diese Differenz nicht berechnet werden. Der Nutzen ist nur ordinal messbar. Evtl. wird durch Wettbewerb der Agenten untereinander die Situation ein wenig entschärft.[28]

Das Hauptproblem, das ich in diesem Zusammenhang sehe, ist dass Aktionäre, die nur für aus ihrer Sicht kleine Anteile halten, sich wenig bis gar nicht darum kümmern, welcher Abschlussprüfer gewählt werden sollte. Eine Analyse ist zu zeitaufwendig, so dass in der Praxis häufig die vorgeschlagenen Abschlussprüfer gewählt werden, wenn nicht offensichtliche Gründe dagegen sprechen (als offensichtlich wäre z.B. die Wiederwahl Arthur Andersen nach Enron).

3. Asymmetrische Informationsverteilung aus Sicht des Agenten

Wirtschaftsprüfer haben unstreitig ein besseres Bild von der Lage des Unternehmens. Sie können den Beratungsaufwand viel besser einschätzen und das Prüfungshonorar darauf basierend aushandeln. Da sich die Prüfungsunternehmen im harten, gegenseitigen Wettbewerb befinden wird kein Abschlussprüfer unverhältnismäßig hohe Prüfungshonorare aushandeln können.

Der Agent unterliegt hier selbst einem Zielkonflikt. Um einen möglichst hohen Gewinn zu erzielen, wird er bestrebt sein, nur die gesetzlich notwendigen Prüfungen durchzuführen, um Kosten zu senken. Um seinen Ruf zu verbessern oder zu erhalten muss er aber mehr Prüfungsarbeit investieren, damit die Qualität der Prüfung zunimmt.

C. Ursachen für die Neuwahl eines Abschlussprüfers

Sucht man Ursachen für den Wechsel eines Abschlussprüfers, wird man schnell feststellen, das es sich dabei um ein sehr unbeliebtes Thema handelt. In den Geschäftsberichten, dem Bundesanzeiger und weiteren Quellen sind Wahlen zum Abschlussprüfer dokumentiert. Eine echte Stellungnahme, weshalb eine Wahl so getroffen wurde, bekommt man dagegen nicht. So wird z.B. auf der Internetseite von Air Products ein Wechsel von Arthur Andersen zur KPMG veröffentlicht. Der Wechsel soll nicht auf Meinungsverschiedenheiten beruhen. Dort wird weiter ausgeführt, das man mit Arthur Andersen eine lange Geschäftsbeziehung hatte und das man zufrieden mit dem Service, der Professionalität und Unabhängigkeit war.[29] Auf Anfragen per E-Mail bekam ich keine Antwort. Die Informationen, die den Wechsel hervorgerufen haben, bleiben „Interna“. Die Darstellung scheint die Qualität eines Arbeitszeugnisses zu haben, in dem ja bekanntlich auch nur positives verlautbart wird. Woher kommt das?

Das liegt daran, dass ein Problem mit einem Abschlussprüfer schlecht nach außen kommuniziert werden kann. Zu sensibel reagiert der Kapitalmarkt auf Informationen, die eine schlechte Geschäftsentwicklung erahnen lassen. Folglich sind empirische Untersuchungen nur durch anonyme Befragungen möglich, wie sie z.B. von Marten bei Anfertigung seiner Dissertation durchgeführt hat. Bei der Anfertigung der Fragebögen hätte ich allerdings nicht nur den Unternehmen und den bisherigen Wirtschaftsprüfer, sondern auch dem neuen Prüfer, einen Fragebogen übersandt. Dadurch hätten andere Gründe, wie z.B. die Abwerbung des Mandanten vom bisherigen Prüfungsunternehmen leichter untersucht werden können. Außerdem wurde keine Analyse der Fragebögen, die nicht zurückgesendet wurden durchgeführt, obwohl dieses 50,2% aller Fragebögen betrifft. Dabei wären sogar strafbare Gründe für einen Prüferwechsel denkbar, die dann eine zugesicherte Anonymität gebrochen hätte.[30]

I. Einfluss von Konjunkturschwankungen

In Aufschwungphasen und zu Boom-Zeiten kann vom Vorstand eine Wiederwahl des Abschlussprüfers vorgeschlagen werden. Hat sich doch in der Vergangenheit der Abschlussprüfer bewährt. Die Hauptversammlung wird dem Vorschlag folgen können, wenn nicht besondere Umstände dagegen sprechen.

Rezessionen oder gar Depressionen, drängen eine Gesellschaft zu Veränderungen. Sinkende Gewinne erhöhen den Kostendruck, der einen Wechsel zu einem günstigeren Abschlussprüfer begünstigt. Im US-amerikanischen Sprachraum führte eine schlechte Finanzlage zu einer höheren Anzahl an Prüferwechseln. In Deutschland konnte dieses nicht bestätigt werden. (Dieses liegt wahrscheinlich an den unterschiedlichen Rechnungslegungssystemen, die eine Unterschiedliche Darstellung von Vermögen und Schulden vorsehen.) Dafür konnte in Deutschland ein Zusammenhang mit der Ertragslage des Unternehmens vermutet werden, da 45%, bei der Unternehmensstichprobe sogar 48% der Unternehmen eine schlechte Ertragslage vorzuweisen hatten. Die Vermutung konnte allerdings nicht bestätigt werden, da die Kontrollgruppe eine ähnlich schlechte Ertragslage vorzuweisen hatte.[31]

[...]


[1] Vgl. Honig, Winfried: Mr Honey´s Business Dictionary

[2] Vgl. Marten, Kai-Uwe / Quick, Rainer / Ruhnke, Klaus: Wirtschaftsprüfung 2001, S. 4

[3] Vgl. Bitz, Michael / Schneeloch, Dieter: Jahresabschluß, 1997, S. 9

[4] Vgl. Baetge / Kisch / Thiele: Bilanzen, 2001, S. 5-6

[5] Vgl. Wöhe, Günter / Döring, Ulrich: Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 2000, S. 877

[6] Vgl. Döring, Ulrich / Buchholz, Rainer: Buchhaltung und Jahresabschluß, 2001, S. 1-4

[7] Vgl. Leffson, Ulrich: Wirtschaftsprüfung, 1988, S. 1-7

[8] Vgl. Lauterbach, Andrea / Brauner Detlef: Berufsziel Steuerberater / Wirtschaftsprüfer: Berufsexamina, Tätigkeitsbereiche, Perspektiven, 2002, S. 37-39

[9] In der Literatur ist oft auch der Begriff auditor change zu finden, der aber synonym benutzt wird.

[10] Vgl. Leffson, Ulrich: Wirtschaftsprüfung, 1988, S. 113

[11] Die GoB sind grundsätzlich nicht kodifiziert, nur einzelne Regelungen, die der Gesetzgeber für wichtig hält, sind in das HGB aufgenommen worden, z.B. das Realisationsprinzip gem. § 252(1)Nr.4HGB. Weitere Ausführungen sind gut nachzulesen in: Coenenberg, Adolf: Jahresabschluß und Jahresabschlußanalyse, 2000, S. 59-69

[12] Vgl. Bitz, Michael / Schneeloch, Dieter / Wittstock, Wilfried: Der Jahresabschluß, 2000, S. 284

[13] Vgl. Lenz, Hansrudi / Verleysdonk, Jan: Eine empirische Analyse der Wahl des Abschlussprüfers bei kleinen Aktiengesellschaften, 1998, S. 851-869

[14] Vgl. Henze, Jörg: Kleine Wirtschaftsprüfungsunternehmen im Wettbewerb, 1999, S. 59, 93

[15] Marten, Kai-Uwe: Der Wechsel des Abschlussprüfers, 1994, S. 14

[16] Vgl. www.wuerzburg.de/rathaus/wifoe/existenzforum/kapitelc3c6.php3, 03.01.2003

[17] Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung kann durch den Gesellschaftsvertrag eine abweichende Regelung getroffen werden. Eine weitere Darstellung würde wegen der Vielfalt an Gestaltungsmöglichkeiten den Rahmen dieser Arbeit sprengen.

[18] Vgl. Saitz, Bernd / Brank, Frank: Das Kontroll- und Transparenzgesetz, 2000, S.172-177

[19] Vgl. Saitz, Bernd / Brank, Frank: Das Kontroll- und Transparenzgesetz, 2000, S.172-177

[20] Vgl. Marten, Kai-Uwe: Der Wechsel des Abschlussprüfers, 1994, S. 14

[21] Vgl. Marten, Kai-Uwe: Auditor change: results of an empirical study of the auditing market in the context of the agency theorie, in: The European Accounting Review 1994, S. 170

[22] Vgl. Weißenberger, Barbara: WHU-Forschungspapier Nr. 44: Die Regelung zum Prüferwechsel im Referentenentwurf zum KonTraG: Eine neo-institutionale Analyse, 1997, S. 1-23

[23] Vgl. Selchert, F. W. / Erhardt, F. M.: Internationale Rechnungslegung, 2003, S. 1-50

[24] Vgl. Weißenberger, Barbara: Ökonomische Analyse des Prüferwechsel: eine Untersuchung des § 319 Abs. 3 Nr. 6 HGB, in: Reform des Aktienrechts, der Rechnungslegung und Prüfung: KonTraG, KapAEG, EuroEG, StückAG, 1999, S. 621-622

[25] Vgl. ohne Verfasser: Ernst & Young und Arthur Andersen machen gemeinsame Sache, in: high potential, 2002, S. 36

[26] Vgl. Coenenberg, Adolf / Marten, Kai-Uwe: Der Wechsel des Abschlußprüfers: Ergebnisse der Wirtschaftsprüfer und Unternehmensfragebogen, 1992, S. 14

[27] Vgl. Weißenberger, Barbara: Ökonomische Analyse des Prüferwechsel: eine Untersuchung des § 319 Abs. 3 Nr. 6 HGB, in: Reform des Aktienrechts, der Rechnungslegung und Prüfung: KonTraG, KapAEG, EuroEG, StückAG, 1999, S. 10-11

[28] Vgl. Weißenberger, Barbara: Ökonomische Analyse des Prüferwechsel: eine Untersuchung des § 319 Abs. 3 Nr. 6 HGB, in: Reform des Aktienrechts, der Rechnungslegung und Prüfung: KonTraG, KapAEG, EuroEG, StückAG, 1999, S. 10-14

[29] Vgl. http://www.airproducts.com/corp/rel/02145.asp, (17.01.2003)

[30] Vgl. Coenenberg, Adolf / Marten, Kai-Uwe: Der Wechsel des Abschlußprüfers: Ergebnisse der Wirtschaftsprüfer und Unternehmensfragebogen, 1992, S. 5

[31] Vgl. Coenenberg, Adolf / Marten, Kai-Uwe: Der Wechsel des Abschlußprüfers: Ergebnisse der Wirtschaftsprüfer und Unternehmensfragebogen, 1992, S. 710, 714-715

Ende der Leseprobe aus 31 Seiten

Details

Titel
Auditor Switch - Gründe für den Wechsel des Abschlussprüfers
Hochschule
FOM Essen, Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Hochschulleitung Essen früher Fachhochschule
Veranstaltung
Rechnungslegung und Prüfungswesen
Note
2,0
Autor
Jahr
2003
Seiten
31
Katalognummer
V14103
ISBN (eBook)
9783638195966
ISBN (Buch)
9783638643276
Dateigröße
628 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Auditor, Switch, Gründe, Wechsel, Abschlussprüfers, Rechnungslegung, Prüfungswesen, Wirtschaftsprüfung
Arbeit zitieren
Dipl.-Kfm. (FH) Mike Höltker (Autor:in), 2003, Auditor Switch - Gründe für den Wechsel des Abschlussprüfers, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/14103

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