Feststellung der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung als Voraussetzungen für Insolvenzstraftaten nach § 283 STGB


Tesis Doctoral / Disertación, 2009

272 Páginas, Calificación: 1,0


Extracto


INHALTSÜBERSICHT

1 PROBLEMSTELLUNG, GRUNDLAGEN UND GANG DER UNTERSUCHUNG
1.1 Problemstellung
1.2 Eingrenzung des Themas
1.2.1 Festlegung auf die Rechtsform der Kapitalgesellschaft
1.2.2 Festlegung auf deutsches Recht nach dem Stand vom 31.12.2008
1.3 Gang der Untersuchung
1.4 Wesentliche Inhalte der Insolvenzordnung, rechtliche Grundlagen
1.4.1 Verletzung des Rechtsguts “Schutz der Insolvenzmasse“
1.4.1.1 Bankrotthandlungen in Form von abstrakten Gefährdungsdelikte
1.4.1.2 Bankrotthandlungen in Form von Erfolgsdelikten
1.4.2 Kapital als Gegenstand und Indikator wirtschaftlicher Krisen
1.5 Unterscheidung von Wirtschafts-, Bilanz- und Insolvenzdelikten
1.5.1 Wirtschaftskriminalität
1.5.2 Bilanzdelikte
1.5.3 Insolvenzdelikte
1.6 Tatbestandsstruktur
1.7 Vorsatz und fahrlässige Unkenntnis
1.8 Strafrechtliche Erkenntnisrisiken
1.8.1 Der Täter
1.8.2 Die Staatsanwaltschaften und Gerichte
1.8.3 Juristischer Vermögensbegriff
1.8.4 Wirtschaftlicher Vermögensbegriff

2 ENTWICKLUNG DER FORSCHUNG UND RECHTSPRECHUNG ZU DEN INSOLVENZSTRAFRECHTLICHEN BEGRIFFEN ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT UND ÜBERSCHULDUNG
2.1 Untersuchung von Bittmann
2.1.1 Zahlungsunfähigkeit
2.1.1.1 Abgrenzung der Zahlungsunfähigkeit von der Zahlungsstockung
2.1.1.2 Nachweis der Zahlungsunfähigkeit
2.1.2 Drohende Zahlungsunfähigkeit
2.1.3 Überschuldung
2.2 Untersuchung von Budde / Förschle / Winkeljohann
2.2.1 Zahlungsunfähigkeit
2.2.2 Drohende Zahlungsunfähigkeit
2.2.3 Überschuldung
2.2.3.1 Definition der Überschuldung
2.2.3.2 Gliederung, Inventar und Stichtag des Überschuldungsstatus
2.2.3.3 Ansatz und Bewertung im Überschuldungsstatus
2.2.3.4 Einzelposten im Überschuldungsstatus
2.3 Untersuchung von Drukarczyk
2.3.1 Zahlungsunfähigkeit
2.3.2 Drohende Zahlungsunfähigkeit
2.3.3 Überschuldung
2.4 Untersuchung von Müller - Gugenberger / Bieneck
2.4.1 Zahlungsunfähigkeit
2.4.2 Drohende Zahlungsunfähigkeit
2.4.2.1 Liquiditätskrise
2.4.2.2 Feststellungsmethoden
2.4.2.3 Abgrenzung der Zahlungsstockung von der Zahlungsunfähigkeit
2.4.2.4 Kriminalistische Häufung von Warnzeichen
2.4.2.5 Objektive Bedingungen der Strafbarkeit
2.4.3 Überschuldung
2.5 Untersuchung von Tröndle / Fischer
2.5.1 Zahlungsunfähigkeit
2.5.2 Drohende Zahlungsfähigkeit
2.5.3 Überschuldung
2.6 Untersuchung von Wabnitz / Janovsky
2.6.1 Zahlungsunfähigkeit
2.6.1.1 Kriminalitätsfeld GmbH
2.6.1.2 Drei Eskalationsstufen
2.6.1.3 Insolvenzauslöser
2.6.2 Drohende Zahlungsunfähigkeit
2.6.3 Überschuldung

3 SYSTEMATISCHE EINORDNUNG DER INSOLVENZSTRAFTATEN
3.1 Übersicht über die einzelnen Tatbestände und Verfahrensablauf
3.1.1 § 283 Abs. 1 Nr. 1 STGB (beiseite schaffen, verheimlichen, zerstören, unbrauchbar machen)
3.1.2 § 283 Abs. 1 Nr. 2 STGB 3.1.3 § 283 Abs. 1 Nr. 3 STGB (Waren- und Wertpapierverschleuderungen)
3.1.4 § 283 Abs. 1 Nr. 4 STGB (Rechte Dritter vortäuschen)
3.1.5 § 283 Abs. 1 Nr. 5 bis Nr. 7 STGB (Bilanz- und Buchführungsdelikte)
3.1.6 § 283 Abs. 1 Nr. 8 STGB (Vermögen verringern, verheimlichen, verschleiern)
3.1.7 § 283 Abs. 2 STGB (Überschuldung / Zahlungsunfähigkeit herbeiführen)
3.1.8 § 283 Abs. 3 STGB (Versuch des Bankrotts)
3.1.9 § 283 Abs. 4, 5 STGB (Fahrlässigkeitstatbestände)
3.2 Verfahrensablauf

4 QUALITATIVE BESTIMMUNG DER KRISE
4.1 Vorsatz des Täters
4.1.1 Positives Wissen des Täters von der objektiven Krise
4.1.2 Positives Wissen des Täters vom Zeitpunkt der Krise bezüglich des § 283 Abs. 1, 2 STGB
4.1.4 Pflichten der Verantwortlichen im Vorfeld der Krise
4.1.4.1 Pflichten der Geschäftsführer
4.1.4.2 Pflichten der Gesellschafter
4.2 Strafzumessung
4.3 Konkurrenzen innerhalb und außerhalb des Insolvenzstrafrechts

5 QUANTITATIVE BESTIMMUNG DER KRISE
5.1 Prüfung der rechnerischen und der materiellen Liquidität und der Zahlungsfähigkeit
5.1.1 Rechnerische Liquiditätskennzahlen
5.1.2 Entwicklung und Inanspruchnahme von Kreditlinien
5.1.3 Entwicklung der Zahlungsziele von Kunden
5.1.4 Entwicklung der Zahlungsziele von Lieferanten
5.1.5 Kriminalistische Indikatoren der drohenden Zahlungsunfähigkeit
5.2 Materielle Überschuldungsmessung
5.3 Problem der Fortführungsprognose
5.4 Handelsbilanz als Grundlage der Überschuldungsprüfung
5.5 Funktionen und Bewertungsgrundsätze der Handelsbilanz
5.6 Problembereiche einer handelsrechtlichen Überschuldungsbilanz
5.6.1 Voraussetzungen einer Fortbestehensprognose
5.6.2 Ableitung der Fortbestehensprognose
5.7 Vereinbarkeit der Bewertungsgrundsätze
5.8 Antagonismen bei ausgewählten Bilanzpositionen
5.8.1 Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital
5.8.2 Bilanzierungshilfen
5.8.3 Firmenwert
5.8.3.1 Firmenwert im Handelsrecht
5.8.3.2 Firmenwert im Steuerrecht
5.8.3.3 Firmenwert im Überschuldungsstatus
5.8.4 Sonstige immaterielle Vermögensgegenstände
5.8.4.1 Dingliche Rechte
5.8.4.2 Quasi - dingliche - Rechte
5.8.4.3 Schuldrechtlich gesicherte Positionen
5.8.4.4 Rein wirtschaftliche Güter 117
5.8.4.5 Ansatz und Bewertung in der Überschuldungsbilanz 117
5.8.5 Sachanlagen
5.8.5.1 Anschaffungskosten
5.8.5.2 Herstellungskosten
5.8.5.3 Planmäßige Abschreibungen
5.8.5.4 Außerplanmäßige Abschreibungen
5.8.5.5 Niedrigerer beizulegender Wert
5.8.5.6 Dauernde Wertminderung
5.8.5.7 Vorübergehende Wertminderung
5.8.5.8 Ermessensabschreibungen
5.8.5.9 Steuerrechtliche Mehrabschreibungen
5.8.5.10 Zuschreibungen
5.8.5.11 Sachanlagen im Überschuldungsstatus
5.8.6 Finanzanlagen
5.8.6.1 Ertragswertverfahren
5.8.6.2 Discounted Cashflow Verfahren
5.8.6.3 Methode der gewogenen Kapitalkosten (Weighted Average Cost of Capital WACC)
5.8.6.4 Methode des angepassten Barwerts (Adjusted Present Value APV)
5.8.6.5 Methode der direkten Ermittlung des Wertes des Eigenkapitals (Equity Ansatz)
5.8.7 Vorratsvermögen
5.8.7.1 Ansatz
5.8.7.2 Bewertung der Vorräte nach HGB
5.8.7.3 Abschreibungspflichten/möglichkeiten der Vorräte
5.8.7.4 Vereinfachte Einzel und Gruppenbewertungsverfahren
5.8.7.5 Steuerlicher Sonderfall der retrograden Wertermittlung
5.8.7.6 Herstellungskosten des Vorratsvermögens
5.8.7.7 Bestandsnachweise
5.8.8 Kurzfristige Forderungen,sonstige Vermögensgegenstände
5.8.8.1 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
5.8.8.2 Forderungen zwischen finanziell verflochtenen Unternehmen
5.8.8.3 Sonstige Vermögensgegenstände
5.8.8.4 Bewertung
5.8.9 Wertpapiere des Umlaufvermögens und flüssige Mittel
5.8.10 Aktive Rechnungsabgrenzungsposten
5.8.11 Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag
5.8.12 Passiva
5.8.13 Gezeichnetes Kapital
5.8.14 Sonderposten mit Rücklageanteil
5.8.15 Eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen
5.8.15.1 Mit förmlicher Rangrücktrittsvereinbarung
5.8.15.2 Ohne förmliche Rangrücktrittsvereinbarung
5.8.16 Hybride Finanzierungsformen
5.8.17 Stille Beteiligungen
5.8.18 Sonstige Rückstellungen
5.8.18.1 Passivierungspflicht
5.8.18.2 Passivierungswahlrecht
5.8.18.3 Ansatz und Bewertung im Überschuldungsstatus
5.8.19 Pensionsrückstellungen
5.8.20 Steuerrückstellungen
5.8.21 Verbindlichkeiten
5.8.22 Passive Rechnungsabgrenzungsposten
5.8.23 Haftungsverhältnisse Eventualverpflichtungen
5.8.24 Einfluss von Steuern und Steuerlatenzen

6 CHRONOLOGISCHE BESTIMMUNG DER KRISE
6.1 Feststellung des Zeitpunktes der Überschuldung
6.2 Feststellung des Zeitpunktes der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit
6.3 Feststellung des Zeitpunktes der drohenden Zahlungsunfähigkeit

7 KRISEN IM LEBENSZYKLUS EINES UNTERNEHMENS
7.1 Grundlagen zu den Entwicklungsstufen von Unternehmenskrisen
7.2 Verlauf von Unternehmenskrisen
7.2.1 Sanierungsfähigkeit
7.2.2 Sanierungswürdigkeit
7.2.3 Kapitalschutz vs. Gläubigerschutz
7.2.4 Corporate Governance
7.3 Erkennungs und Abwehrinstrumente für Unternehmenskrisen
7.3.1 Risikomanagementsysteme zur Vermeidung von dolosen Handlungen und Insolvenzstraftaten
7.3.2 Risikoevaluierung versus Chancenevaluierung
7.3.3 Risikobeurteilung
7.3.4 Risikocontrolling zur Risikobewältigung
7.3.5 Compliance Management
7.4 Insolvenzrechtiche Unternehmenskrise
7.4.1 Fortführung und Beendigung des Unternehmens
7.4.2 Informationsasymmetrien und Risiken der Gläubiger und Lieferanten
7.4.3 Kriminogene Wirkung der Krise

8 INTERESSENGEGENSÄTZE DER BETEILIGTEN
8.1 Kapitalschutz und Gläubigerschutz
8.2 Schutz der Arbeitnehmer
8.3 Dilemma der Akteure
8.3.1 Gesetzgeber
8.3.2 Justiz, Staatsanwaltschaften und Gerichte
8.3.3 Organe der Kapitalgesellschaften

9 ZUSAMMENFASSENDE ERGEBNISSE

LITERATURVERZEICHNIS

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

ABBILDUNGSVERZEICHNIS

Abbildung 1: Entwicklung der Unternehmensinsolvenzen in Deutschland seit 1999

Abbildung 2 Schäden durch Unternehmensinsolvenzen in Deutschland in Mrd. €

Abbildung 3: Gesamtarbeitsplatzverluste insolventer Unternehmen in Deutschland..

Abbildung 4: Schematische Darstellung eines Insolvenzverfahrens

Abbildung 5: Übersicht über die Bankrottatbestände nach §§ 283 f. STGB

Abbildung 6: Modifizierte zweistufige Methode zur Feststellung der Überschuldung

Abbildung 7: Finanzplanschema zur Prüfung der Zahlungsfähigkeit

Abbildung 8: Gliederungsschema zur Überschuldungsprüfung

Abbildung 9: Beispiel einer langfristigen Finanzplanung

Abbildung 10: Anforderungen einer Prüfung der Going-Concern-Prognose

Abbildung 11: Übersicht über die Behandlung latenter Steuern

Abbildung 12: Klassischer Verlauf eines Unternehmenslebenszyklus

Abbildung 13: Dominoeffekte von Unternehmenskrisen

Abbildung 14: Frühwarnindikatoren für KMU von der IHK Hamburg

Abbildung 15: Risikomatrix, Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadenshöhe

Abbildung 16: Übersicht der Schadensursachen aus operationellen Risiken

Abbildung 17: Bewertungssystematik zu Risikobewertungsverfahren

Abbildung 18: Beispiel Risikoerfassungsbogen zur Erfassung der Risiken aus dem Liquiditätsbereich

Abbildung 19: Skalierung der Risikoklassen für quantifizierbare Risiken-

Abbildung 20: Risikoklassen für nicht quantifizierbare Risiken

Abbildung 21: Compliance Anforderungen

1 Problemstellung, Grundlagen und Gang der Untersuchung

1.1 Problemstellung

Spektakuläre staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren im Zusammen- hang mit Unternehmenszusammenbrüchen sind an der Tagesordnung.1 Jede Insolvenzakte der Amtsgerichte2 wird zwecks einer diesbezüglichen Prüfung an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet.3 Die Feststellung, dass Insolvenz und Strafrecht eng zusammengehören, trifft ohne Abstriche auch für das seit dem 1.1.1999 geltende neue Insolvenzrecht zu, welches das bis dahin bestehende alte Konkursrecht abgelöst hat. Unverändert dürften bei 80 bis 90 % aller Firmenpleiten Straftaten begangen worden sein.4 Be- trachtet man jedoch z. B. die Anzahl der Unternehmensinsolvenzen im Jahre 2003 mit 39.470 und vergleicht diese mit der vom Bundeskriminal- amt veröffentlichten Statistik zu den Insolvenzstraftaten mit 6.569 erfass- ten Fällen, so ergibt sich gerade ein Anteil von 16,6 % der Unternehmens- insolvenzen, die mit Insolvenzstraftaten in Verbindung gebracht werden können. Folgt man der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtspre- chung, so müsste die Insolvenzstraftatenanzahl etwa 80 bis 90 % von 39.470 betragen, also etwa 31.576 bis 35.523 Fälle. Es erhebt sich aus dieser Datenlage die Frage, wieso nur eine geringe Anzahl von Insolvenzstraftaten den Gerichten bekannt wird und der überwiegende Anteil ungeahndet bleibt.

Die Ermittlungsverfahren sind langwierig, schwerfällig und scheitern oft- mals an der prekären Beweislage sowie am Dickicht der in derartigen Ermittlungsverfahren zu beachtenden Normen, die über das Strafrecht hinaus tief in das Handels- und Wirtschaftsrecht und selbstverständlich in das Insolvenzrecht reichen.5 Das strafrechtsdogmatische Rechtsgut “Wirt- schaftskriminologie“ ist in der wirtschaftsstrafrechtlichen Forschung nicht eindeutig definiert, und die Auslegung der strafrechtlichen Normen der In- solvenzstraftaten gestaltet sich demzufolge entsprechend komplex.6 Be- reits die nähere Bestimmung der Unternehmenskrise in §§ 283 ff StGB führt hinsichtlich der Auslegung der Begriffe "Überschuldung" oder "Zahlungsunfähigkeit" in die vielschichtigen Bereiche des Bilanzrechts,7 da sich die strafrechtlich bedeutsame Krise des Unternehmens letztlich nur im Rahmen einer betriebswirtschaftlichen Analyse bestimmen und rekonstruieren lässt.8

Insolvenzverschleppung liegt vor,9 wenn der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens nicht innerhalb von drei Wochen, nachdem die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, seitens des Geschäftsführers gestellt wird. Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass der Täter der Geschäftsführer des Unternehmens ist. Der Strafrahmen reicht dabei von einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren.10

1.2 Eingrenzung des Themas

Beeindruckende Unternehmensinsolvenzen und die damit einhergehen- den Arbeitsplatzverluste und Wirtschaftsstrafverfahren gehören zum festen Bestandteil der Medienberichterstattung in Deutschland und in den westli- chen Industrienationen. Die Konkurse der bekanntesten Investment- banken der Wallstreet und die nachfolgende Verstaatlichung insolventer renommierter britischer und schottischer Kreditinstitute am 15. Sept. 2008, die die weltweite Wirtschaftskrise auslösten, mögen dafür als beachtliche Beispiele dienen. Die Anzahl der Insolvenzen von Unternehmen in Deutschland betrug in den Jahren 1999 bis 2008 laut Creditreform:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Entwicklung der Unternehmensinsolvenzen in Deutschland seit 199911

Die aus den Insolvenzen erwachsenen direkten Schäden in Mrd. € lassen sich mit folgender Grafik verdeutlichen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Schäden durch Unternehmensinsolvenzen in Deutschland in Mrd. €12

Bei den Schadensvolumina handelt es sich nur um die Forderungsausfälle der Gläubiger, die zur Insolvenztabelle angemeldet wurden. Die damit ver- bundenen volkswirtschaftlichen Schäden und diejenigen, die durch die Verluste der Arbeitsplätze entstehen, sowie die Folgeschäden der beteilig- ten Lieferanten sind in diesen Insolvenzschäden noch nicht enthalten.

In Deutschland betrugen die Arbeitsplatzverluste in den Jahren 1999 bis 2008 durch Insolvenzen lt. Creditreform:13

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3 Gesamtarbeitsplatzverluste insolventer Unternehmen in Deutschland

In der Erhebung der Creditreform sind nur die unmittelbaren Arbeitsplatzverluste berücksichtigt, hinzu kommen noch die mittelbaren Arbeitsplatzverluste in den Zulieferbetrieben.

1.2.1 Festlegung auf die Rechtsform der Kapitalgesellschaft

In der vorliegenden Arbeit sollen keine Insolvenzverfahren von natürlichen Personen oder von zusammengesetzten Rechtsformen behandelt werden, sondern nur die Rechtsform der Kapitalgesellschaften, insbesondere der GmbH. Sie ist die mit Abstand am häufigsten verbreitete Rechtsform im Zusammenhang mit Insolvenzdelikten in Deutschland und erlaubt demzufolge einen repräsentativen Überblick.14

Diese Thesis beschränkt sich auf die Verantwortung von Organen von Einzelabschlüssen, die Betrachtung von Konzernen wird ausgeklammert.

1.2.2 Festlegung auf deutsches Recht nach dem Stand vom 31.12.2008

Die nach § 283 STGB zu subsumierenden Insolvenzstraftaten unterliegen dem deutschen Handels- und Strafrecht. In dieser Abhandlung wird des- halb für die Beurteilung der ökonomischen Voraussetzungen von Insol- venzstraftaten explizit deutsches Handels- Insolvenz- und Steuerrecht nach dem Stand vom 31. Dezember 2008 herangezogen. Internationale Vorschriften gemäß IFRS, US-GAAP oder EU-Vorschriften finden keine Berücksichtigung.

1.3 Gang der Untersuchung

Die für die Insolvenzdelikte des § 283 StGB maßgebenden abstrakten Tat- bestandsmerkmale sollen hier mit den betriebswirtschaftlichen Instrumen- ten der Rechnungslegung und Bilanzierung präzisiert werden. Dabei spie- len die substantiierte wertmäßige Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit, der drohenden Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung einerseits so- wie der Zeitpunkt der Überschuldung andererseits die strafrechtlich rele- vante Rolle.

Den mit den Insolvenzstrafverfahren befassten Staatsanwaltschaften mangelt es häufig nicht nur an eindeutigen und justiziablen Beweisen, sondern auch an geeigneten Instrumenten zur Feststellung der Höhe und des Zeitpunktes der Überschuldung sowie der drohenden Zahlungsunfä- higkeit, die im Normalfall nur mit externen Gutachten zu bekommen sind.15

Nach der Problemstellung im ersten Abschnitt dokumentiert der zweite Part zunächst den Stand der Forschung und der herrschenden Meinung zu den Begriffen sowie zur Messung der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung, um daran anknüpfend im dritten Teil die rechtssystematische Einordnung der Insolvenzstraftaten darzulegen.

Die vierte und fünfte Sektion behandeln die qualitativen und quantitativen Merkmale der insolvenzrechtlichen Unternehmenskrise und grenzen diese voneinander ab.

Daran anschließend werden im sechsten Abschnitt die Voraussetzungen der justiziablen chronologischen Bestimmung der maßgebenden Fristen für die Insolvenzkrise untersucht.

Der siebte Abschnitt widmet sich, aufbauend auf den bisherigen Aspekten der Unternehmenskrise, anhand des Lebenszyklus eines Unternehmens der betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Demarkation der Sanierung von der Insolvenzverschleppung.

Im achten Abschnitt werden die aus der Komplexität der Normen erwachsenden Interessengegensätze der Akteure diskutiert, und es werden den Beteiligten Instrumente und Methoden aufgezeigt, zu welchen Zeitpunkten und mit welchen Methoden einer insolvenzdeliktsrechtlichen Krise vorbeugend begegnet werden kann.

Das Resümee präsentiert die konkreten Methoden und Erkenntnisse, mit denen die Organe der Kapitalgesellschaften rechtzeitig insolvenzrelevante Risiken und Krisen identifizieren, errechnen und erkennen können, welche Vorgehensweisen zur Prophylaxe ihnen zur Verfügung stehen.

1.4 Wesentliche Inhalte der Insolvenzordnung - rechtliche Grundlagen

Die seit dem 10.02.1877 geltende Konkursordnung (nachfolgend als altes Recht bezeichnet) wurde am 1.01.1999 durch die Insolvenzordnung (nachfolgend als neues Recht bezeichnet) abgelöst.16 Der angestrebte vorrangige Sinn der neuen Insolvenzordnung lag in der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung. Einen einführenden Überblick über den elementa- ren Ablauf des Verfahrens und die einzelnen Verfahrensschritte wie An- trag, Eröffnungsbeschluss, Vermögensverwaltung, und Abschluss des Ver- fahrens kann folgende Skizze schematisch visualisieren:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 4: Schematische Darstellung eines Insolvenzverfahrens17

Insolvenzfähig sind natürliche und juristische Personen.18 Als Insolvenz- gründe kommen Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsfähigkeit und Überschuldung in Frage. Antragsberechtigt sind Gemeinschuldner oder deren Gläubiger. Insolvenzverfahren sind antragsgebunden, wobei Gläu- bigeranträge glaubhaft gemacht werden müssen, um Missbrauch vorzu- beugen. Wenn das Insolvenzgericht den Antrag annimmt, verschafft es sich Gewissheit über die Vermögenslage des Gemeinschuldners.19 Sofern die Insolvenzgründe stichhaltig sind und die Insolvenzmasse ausreicht für die Deckung der Verfahrenskosten, eröffnet das Insolvenzgericht das In- solvenzverfahren und ernennt einen Insolvenzverwalter. Der Verwalter liquidiert die Vermögensgegenstände, lässt sich die Verfahrenskosten vom Insolvenzgericht genehmigen und verteilt die danach verbleibende restliche liquide Konkursmasse nach den Vorschriften der Insolvenzord- nung zu gleichen Teilen an die Gläubiger.

Jede Insolvenzakte wird schon während des laufenden Insolvenzverfah- rens turnusmäßig vom Konkursgericht der zuständigen Staatsanwaltschaft vorgelegt, die Anhaltspunkte prüft, inwieweit Verdachtsmomente vorliegen, die Tatbestandsmerkmale einer Insolvenzstraftat unterlegen könnten.20 Derartige Prüfungen finden insbesondere auch dann statt, wenn ein Insol- venzverfahren mangels Masse abgewiesen wird, d. h., vordergründig ist nicht mehr genug Masse/Geld vorhanden, um die Insolvenz- Verfahrenskosten zu decken.

1.4.1 Verletzung des Rechtsguts “Schutz der Insolvenzmasse“

Der Begriff der Insolvenzmasse ist in § 35 der InsO gesetzlich definiert. Das Insolvenzverfahren erfasst demzufolge das gesamte unbelastete Vermögen/Insolvenzmasse, das dem Schuldner im Zeitpunkt der Eröff- nung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt.

1.4.1.1 Bankrotthandlungen in Form von abstrakten Gefährdungsdelikten

In der juristischen Diktion steht die Bezeichnung „bankrott“ für die in §§ 283 ff. StGB beschriebenen Insolvenzstraftatbestände. Im Jahre 1999 wurde die bis dahin geltende Konkursordnung von der neuen Insolvenz- ordnung abgelöst. Im Zusammenhang mit der alten Konkursordnung wur- de von Bankrottdelikten gesprochen, mit Einführung der neuen Insolvenz- ordnung war dann von Insolvenzdelikten die Rede. Im Strafgesetzbuch steht als Überschrift über die Insolvenzdelikte nach wie vor der Ausdruck “Bankrottdelikte“, sodass im Nachfolgenden beide Termini identisch ge- braucht werden. Die anschließende tabellarische Übersicht veranschau- licht die Bankrotttatbestände nach §§ 283 ff StGB:21

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 5: Übersicht über die Bankrotttatbestände nach §§ 283 f. STGB

Die Strafvorschriften des Bankrotts lassen sich in zwei unterschiedliche Formen des objektiven Tatbestandes gliedern, die Bankrotthandlungen und die Gefährdungsdelikte. Die Voraussetzungen des § 283 Abs. 1 sind dann erfüllt, wenn der Täter die in § 283 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 aufgelisteten Bankrotthandlungen in der durch Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit o- der drohende Zahlungsunfähigkeit gekennzeichneten Krise vornimmt.22 Für die Tatbestandsmäßigkeit des Abs. 1 reicht die Vornahme der Bank- rotthandlungen aus, ohne dass es auf den Eintritt eines schädigenden Er- folgs ankommt. Es handelt sich insoweit um ein abstraktes Gefährdungsdelikt.

1.4.1.2 Bankrotthandlungen in Form von Erfolgsdelikten

Im Gegensatz dazu spiegelt der § 283 Abs. 2 ein Erfolgsdelikt wider, weil durch die Tathandlungen die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit erst herbeigeführt werden müssen.23

1.4.2 Kapital als Gegenstand und Indikator wirtschaftlicher Krisen

Der Gesetzgeber hat in den §§ 17 bis 19 der Insolvenzordnung zwar die Insolvenzeröffnungsgründe “Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsun- fähigkeit und Überschuldung“ geregelt, nicht jedoch die Bestimmung der Methoden zur Feststellung der Liquidität, des Vermögens und der Schul- den.24 Die Gegensätze zwischen den statischen und den dynamischen Methoden zur Identifikation von Überschuldung und Zahlungsfähigkeit mit ihren gravierend abweichenden Ergebnissen sind von der strafrechtlichen Rechtsprechung zu beurteilen. Bei den statischen Methoden werden die realen Vermögenswerte des Unternehmens den Schulden gegenüber gestellt, bezogen auf einen bestimmten Stichtag, vergleichbar mit der Bilanzerstellung des Kaufmanns nach dem HGB. Die dynamischen Methoden hingegen orientieren sich an den betriebswirtschaftlichen Methoden und rücken die Grundsätze der gegenwärtigen und künftigen Ertragskraftermittlung des Unternehmens in den Vordergrund und nicht einen augenblicklichen Vermögens- sowie Schuldenstatus.25

In der strafrechtlichen Praxis haben die theoretischen Auseinandersetzun- gen bisher keinen entscheidenden Stellenwert erlangt, weil schon nach den vorliegenden Steuerbilanzen die Überschuldung und auch die Illiquidi- tät evident waren.26 Dabei ist allerdings die sehr geringe Aufklärungsquote der Insolvenzstrafverfahren zu berücksichtigen.27 Die Aufklärungsquote ist nicht zuletzt deswegen so minimal, weil den Staatsanwaltschaften keine revisionssicheren Methoden an die Hand gegeben werden zur Bestim- mung der Höhe der Zahlungsunfähigkeit und auch nicht zur Bestimmung des Zeitpunktes der Zahlungsunfähigkeit sowie der Überschuldung.28

1.5 Unterscheidung von Wirtschafts-, Bilanz- und Insolvenzdelikten

1.5.1 Wirtschaftskriminalität

Für das deutsche Wirtschaftsstrafrecht gibt es kein zentrales Gesetz, son- dern die einschlägigen Normen sind in einer Anzahl von Gesetzen und Verordnungen geregelt. Sie umfassen nicht nur Straftaten im engeren Sinne, sondern auch Ordnungswidrigkeiten, die als sog. nicht kriminelle Handlungen mit Geldbußen nach dem OwiG geahndet werden. Zu den Wirtschaftsdelikten zählen insbesondere Diebstahl und Unterschlagung nach §§ 242 bis 248 c StGB, Begünstigung und Hehlerei nach §§ 257 bis 266 b StGB, Straftaten gegen den Wettbewerb nach §§ 298 bis 302 StGB, Verstöße gegen das Patentgesetz, das Gebrauchsmustergesetz, das Halbleiterschutzgesetz, das Urheberrechtsgesetz, Subventionsbetrug, Computerkriminalität, Produkt- und Markenpiraterie, Illegale Beschäftigung und Leistungsmissbrauch.29

1.5.2 Bilanzdelikte

Das Erscheinungsbild der Buchhaltungs- und Bilanzdelikte30 ist u. a. gekennzeichnet durch folgende gesetzwidrige Verhaltensweisen:

- Unrichtige oder fehlende Bilanzen, Bilanzverschleierung,31
- Verfälschen von Dokumenten und Belegen,32
- Gefälschte Angaben über Geschäftsvorfälle und über die Geschäftspartner,
- Scheinsachverhalte und erfundene Buchungsfälle, nicht buchungsfähige Geschäftsvorfälle,33
- Privatentnahmen gebucht als Lohnaufwendungen,34
- Willkürliche Abschreibungen, Unterlassen von Abschreibungen und Wertberichtigungen, Ausweis von wertlosen Forderungen und Verschleiern von Verbindlichkeiten,
- Vernichten und Verheimlichen von Belegen und Büchern, Einrichtung “schwarzer“ Kassen,
- Buchungen ohne Belege,35
- Nicht zeitgerechte Buchungen,
- Unrichtige oder gefälschte Inventuren,36
- Sozialversicherungsdelikte37 und Steuerhinterziehung.38

Bei diesen Bilanzdelikten sind die Motive nicht ursächlich in der Insolvenz- ebene angesiedelt, sondern es sollen z. B. Teilhaber oder Partner ange- lockt oder irregeführt werden, Kreditgeber getäuscht werden, ein Gründungsbetrug begangen werden, Gläubiger in der Krise getäuscht werden, Aktienkurse mit Bilanzmanipulationen39 gesteuert werden,40 mit zu niedrigen Aktiva und zu hohen Passiva Steuern hinterzogen werden und ausscheidende Teilhaber getäuscht werden.41 Diese Bilanzdelikte, die auch als Vermögensdelikte eingestuft werden, können sowohl bei kapital- starken Unternehmen als auch bei Unternehmen in der Krise auftreten.42

1.5.3 Insolvenzdelikte

Zu den Insolvenzstraftaten i. w. S. zählen jene Straftatbestände, die im Zusammenhang mit einer bereits eingetretenen oder bevorstehenden

(1) unrichtige oder irreführende Angaben über Umstände zu machen, die für die Bewertung eines Finanzinstruments erheblich sind, oder solche Umstände zu verschweigen, wenn die Angaben oder das Verschweigen geeignet sind, auf den Preis eines Finanzinstruments einzuwirken.
(2) Geschäfte vorzunehmen oder Kauf- oder Verkaufaufträge zu erteilen, die geeignet sind, um falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Preis von Finanzinstrumenten zu geben oder ein künstliches Preisniveau herbeizuführen.
(3) Sonstige Täuschungshandlungen vorzunehmen, die geeignet sind, um auf den Preis eines Finanzinstruments einzuwirken.

Insolvenz zum Nachteil von Gläubigern, dem Staat oder Dritten begangen werden.43 Hierunter fallen also insbesondere:

a) Bankrott- und Insolvenzdelikte nach §§ 283 bis 283 d StGB,
b) Unterlassen der Einberufung einer Gesellschafterversammlung bei § 84 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG,44 § 148 Abs. 1 Nr. 1 GenG,
c) Betrug der Lieferanten und Gläubiger, auch Wechsel- und Scheckbetrug i. S. § 263 StGB,
d) Kreditbetrug gem. §§ 263, 265 b StGB,
e) Subventionsbetrug,45 gem. §§ 263, 264 StGB, f) Versicherungsbetrug gem. §§ 263, 265 StGB,
g) Untreue gem. § 266 StGB,
h) Falsche Versicherung an Eides Statt i. S. § 156 StGB,
i) Steuerhinterziehung gem. § 370 AO,
j) Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt und Sozialab gaben gem. § 266 a StGB.

Diese Strafnormen sollen einerseits dazu beitragen, die Insolvenzgläubiger gleichmäßig zu befriedigen, andererseits erfüllen sie auch aus Sicht der Geschädigten eine gewisse Genugtuungsfunktion, deren Intensität in der Praxis häufig an der Anzahl der Anzeigen abzulesen ist.46

1.6 Tatbestandsstruktur

Der Gesetzgeber setzt für den Anwendungsbereich der o. g. Insolvenzde- likte, insbesondere der §§ 283 bis 283 d StGB, ein Handeln der Verant- wortlichen47 in der Krise eines Unternehmens, also bei Überschuldung oder eingetretener oder drohender Zahlungsunfähigkeit, voraus.48 Mit den in § 283 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 aufgeführten Tatbeständen sollen Handlungen unterbunden werden, die unökonomisch sind und nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßen Wirtschaftens entsprechen. Die Handlungen nach § 283 Abs. 1 StGB setzen nicht den Eintritt eines Erfolges voraus, hingegen der § 283 Abs. 2 StGB den Anwendungsbereich des § 283 Abs. 1 StGB auf den Beginn der Krise erstreckt, wenn die Handlungen einen Erfolg herbeigeführt haben, das heißt Überschuldung oder Zahlungsunfähig- keit.49 Die Handlungen nach § 283 Abs. 1 StGB allein reichen für eine Bestrafung allerdings nicht aus, sie unterstellen stets die Bedingungen nach § 283 Abs. 6, d. h., die Taten sind nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenz- verfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen worden ist.50

1.7 Vorsatz und fahrlässige Unkenntnis

Eine Bestrafung nach § 283 Abs. 1 bis 3 setzt vorsätzliches Handeln des Täters voraus. In der strafrechtlichen Diktion wird der Vorsatz graduell differenziert:51

Dolus directus 1. Grades

Beim dolus directus 1. Grades (Absicht) hält der Täter den Erfolgseintritt für sicher, zumindest aber für möglich (Wissen). Dem Täter kommt es auf den Erfolg an. Er hat ihn in sein Zielstreben aufgenommen, gleichgültig, ob als Endziel oder als notwendiges Zwischenziel zur Erreichung des angestrebten Erfolges (Wille). Der Wille ist beim dolus directus 1. Grades das dominierende Element.

Dolus directus 2. Grades

Beim dolus directus 2. Grades (Sicheres Wissen) hält der Täter den Erfolgseintritt für sicher. Ausreichend ist dabei ein sicheres Folgewissen des Täters, d. h. das Wissen um die höchstwahrscheinliche Folge des Handelns (Wissen). Der Täter ist mit dem Erfolg einverstanden, ohne ihn jedoch anzustreben. Der Erfolg kann ihm sogar unerwünscht sein (Wille). Das dominierende Element beim dolus directus 2. Grades ist das Wissen.

In dem Tatbestand zu § 283 Abs. 1 StGB muss der Täter wissen, dass eine Krise besteht, und bei Absatz 2 muss ihm bekannt sein, dass die Krise durch sein Handeln eintreten wird.52 Darüber hinaus müssen die Tathandlungen selbst vorsätzlich begangen werden, der Täter musste also die Tatbestandsverwirklichung kennen oder zumindest billigend in Kauf nehmen. Für die Voraussetzungen des vorsätzlichen Handelns genügt Eventualvorsatz, es erfüllt demzufolge die Voraussetzungen, wenn der Täter den Erfolg seines Handelns für möglich hält und ihn zugleich billigend in Kauf nimmt.53

Der Vorsatz ist abzugrenzen vom Tatbestandsirrtum und vom Subsumti- onsirrtum.54 Wenn der Täter die normativen Tatbestandsmerkmale nicht kennt, handelt er grundsätzlich im Tatbestandsirrtum mit der Rechtsfolge, dass eine Bestrafung nach § 16 StGB ausscheidet.55 Selbst wenn der Täter sämtliche Tatsachen kennt, jedoch nicht im Stande ist, aus diesen Tatsachen auf die Bedeutung der normativen Tatbestandsmerkmale zu schlussfolgern, scheidet eine Bestrafung wegen einer Vorsatz-Tat aus. Anderes gilt allerdings dann, wenn der Täter aus den zutreffend erkannten Tatsachen den rechtlich zutreffenden Schluss nicht ziehen will. Auf Tatbestandsirrtum kann sich der Täter ebenfalls dann nicht berufen, wenn er das Verbotensein seines Handelns aus einer Parallelwertung aus der Laiensphäre kennt.56

Falls der Täter jedoch alle Tatumstände kennt und auch die zutreffenden rechtlichen Schlussfolgerungen zieht, jedoch der Auffassung ist, das Handlungsverbot treffe auf ihn nicht zu, unterliegt er einem Subsumtionsirrtum, der ebenfalls als Tatbestandsirrtum nicht bestraft wird. Wer z. B. nicht weiß, dass er Kaufmann ist und seine Pflichten zur Buchführung und Bilanzierung nicht kennt, handelt unvorsätzlich.

Das wesentliche Problem in der Vorsatzregel liegt weniger in der Vorsatz- regel selbst als vielmehr in dem Umstand, zu erkennen, ob der Täter tat- sächlich in der behaupteten Unwissenheit gehandelt habe oder ob seine Unwissenheit nur vorgetäuscht ist und die Funktion einer Schutzbehauptung hat.57 Im Normalfall kennt der Kaufmann seine Pflichten, insbesondere die Notwendigkeit der laufenden Beobachtung der wirtschaftlichen Lage zum Zweck der Selbstinformation und vor allem zum Zweck der Gewinnverwendung. Die Kaufleute, die auf schnellen Gewinn aus sind, mögen die Regeln ordnungsmäßiger Rechnungslegung nicht kennen. Sie wissen jedoch, dass es welche gibt, und sie unterwerfen sich diesen Regeln bewusst nicht und handeln deshalb trotz dieser Ignoranz mit bedingtem Vorsatz.58 Wer sich bewusst einschlägiger Regeln entzieht, soll strafrechtlich nicht noch Vorteile daraus ziehen dürfen.59 Ein Kauf- mann, der entgegen der Häufung kriminalistischer Krisenmerkmale wie Zwangsmaßnahmen, Kontopfändungen etc. gleichwohl weiter wirtschaftet, handelt bezüglich der Krisenmerkmale stets mindestens mit bedingtem Vorsatz.60

1.8 Strafrechtliche Erkenntnisrisiken

Der strafprozessuale Untersuchungsgrundsatz fordert von der Staatsan- waltschaft, der Polizei und den Gerichten, den Sachverhalt von Amts wegen zu untersuchen und aufzuklären.61 Deshalb muss die Staatsan- waltschaft/Polizei sowohl belastende als auch entlastende Aspekte ermit- teln.

Im Strafverfahren fordert der materielle Wahrheitsbegriff, dass das wirkli- che Geschehen festgestellt wird. Aus diesem Grund besteht die Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und aufzuklären. Im Ge- gensatz hierzu steht das Prinzip der formellen Wahrheit, weil die Parteien eines Zivilverfahrens selbst darüber befinden, welche Tatsachen sie dem Gericht zur Entscheidung unterbreiten und welche Tatsachen beweisbe- dürftig sind. Das Strafgericht muss demzufolge den Tatnachweis erschöp- fend und lückenlos in der Hauptverhandlung führen. Dies kann u. U. eine äußerst umfangreiche Beweisaufnahme bedeuten, die in Wirtschaftsstraf- verfahren zu einer langjährigen Verfahrensdauer führen kann.62

1.8.1 Der Täter

Nach § 283 Abs. 4 StGB sind Insolvenzdelikte dann strafbar, wenn der Täter vorsätzlich oder fahrlässig handelt. Das setzt voraus, dass im Zeit- punkt der Tat die Unternehmenskrise objektiv erkennbar war und die Un- kenntnis des Täters von der Krise dem Täter vorgeworfen werden kann.63 Die Grundsätze ordnungsgemäßen Wirtschaftens verlangen vom Kauf mann die Einhaltung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, die ihm jederzeit Auskunft über Vermögen und Liquidität verschaffen.64 Die Selbstprüfung der Finanz-, Vermögens- und Ertragslage des Unterneh- mens durch den Kaufmann würde ihn erst dann vor einer Pflichtwidrigkeit schützen, wenn er die Finanz-, Vermögens- und Ertragslage nicht nur nach handelsrechtlichen Grundsätzen aufstellen würde, sondern auch unter insolvenzrechtlichen Aspekten.65 Und diese Analysen müsste er bei einer sich abzeichnenden Krise mindestens alle drei Wochen erstellen oder erstellen lassen. Problematisch bleibt also die Frage, wann Anlass zu derartig komplexen Analysen besteht und vor allem, welche konkreten Maßnahmen sie erfordern.

1.8.2 Die Staatsanwaltschaften und Gerichte

Im Offizialprinzip ist das grundsätzliche Anklagemonopol des Staates ge- regelt. Dem Staat obliegt demnach die Einleitung des Strafverfahrens und der Strafverfolgung und nicht dem einzelnen Bürger. Deshalb unterliegt es auch der Staatsanwaltschaft, öffentliche Klage zu erheben.66 Nach dem in § 151 StPO geregelten Akkusationsprinzip setzt die Eröffnung der gericht- lichen Untersuchung, also das Hauptverfahren, zwingend voraus, dass die Erhebung einer Klage vorangegangen ist. Auf diese Weise ist die Trennung zwischen den Gerichten und der Staatsanwaltschaft bzw. dem Privatkläger vollzogen. Eine Strafverfolgung ist folglich nur aufgrund einer Anklage durchführbar, die das Gericht selbst nicht einreichen kann.

Zu den strafrechtlichen Erkenntnisrisiken zählen jedoch nicht nur die beteiligten Täter und Gerichte, sondern auch die juristischen und wirtschaftlichen Vermögensbegriffe.

1.8.3 Juristischer Vermögensbegriff

Nach der Rechtsprechung ist das strafrechtlich geschützte Vermögen die Summe der von der Rechtsordnung anerkannten und mit ihr durchsetzbaren, subjektiven Vermögensrechte und -pflichten einer Person ohne Rücksicht auf ihren wirtschaftlichen Wert. Der juristische Vermögensbegriff ist heute kaum noch von Bedeutung, weil dieser jedwede subjektiven Rechte erfassen und auch derartige Rechtspositionen schützen will, die keinerlei wirtschaftlichen Wert nachweisen.67

1.8.4 Wirtschaftlicher Vermögensbegriff

Der wirtschaftliche Vermögensbegriff beinhaltet als das Vermögen die Ge- samtheit aller ökonomischen und geldwerten Güter einer natürlichen oder juristischen Person nach Abzug der Schulden ohne Rücksicht auf ihre rechtliche Konkretisierung oder Anerkennung. Nach dem in der h. M. ver- tretenen juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff gehören zum Vermögen nur solche Positionen mit wirtschaftlichem Wert, die außerdem noch unter dem Schutz der Rechtsordnung stehen.68 Nicht dazu gehören demnach rechtswidrig erlangter Besitz sowie nichtige Forderungen.69 In der strafrechtlichen Praxis wird vorzugsweise nach dem wirtschaftlichen Vermögensbegriff ein Vermögensschaden immer dann vorausgesetzt, wenn durch die Vermögensverfügung der Gesamtwert des Vermögens wirtschaftlich gemindert ist.70 Diese Vermögensminderung kann durch einen rechnerischen Vergleich des Vermögenswertes vor und nach der Verfügung festgestellt werden.71

2 Entwicklung der Forschung und Rechtsprechung zu den insolvenzstrafrechtlichen Begriffen “Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung“

Nachfolgend soll der Stand der Forschung zu den insolvenzstraf- rechtlichen Begriffen dokumentiert werden. Dazu zählen vorrangig die be kannten Wirtschaftsstrafrechtswissenschaftler Bittmann, Müller Gugenberger/Bieneck, Tröndle/Fischer und Wabnitz/Janovsky.

Aus der betriebswirtschaftlichen Forschung werden Budde/Förschle/ Winkeljohann zu dem Themenkreis “Bilanzierung“ und Drukarczyk zu dem Thema “Finanzierung“ in alphabetischer Reihenfolge herangezogen.

Kriterien für die Auswahl der Forscher waren der hohe Bekanntheitsgrad zu den Themenkreisen und die große Anzahl der dazu veröffentlichten Standardwerke.

2.1 Untersuchung von Bittmann

Bittmann widmet in seinem Werk insgesamt 15 Seiten allein den Insolvenzeröffnungsgründen, die er unter dem Kapitel § 7 “Pflichten bei Eintritt der Krise“ akribisch subsumiert.72

2.1.1 Zahlungsunfähigkeit

Von den fälligen und durchsetzbaren Geldverbindlichkeiten im Sinne von § 17 Abs. 2 S. 1 InsO und § 271 BGB grenzt Bittmann andere Schulden als Geldschulden, z. B. Verpflichtungen zur Lieferung von Waren oder von Werk- oder Dienstleistungen, ab. Zahlungsunfähigkeit sei dann noch nicht gegeben, wenn der Schuldner eine hinreichend konkrete Aussicht hat, die notwendigen Finanzmittel zu besorgen. Ist z. B. der Schuldner in der Lage, sich die notwendigen Zahlungsmittel durch Auflösung seiner letzten Reserven zu verschaffen, so ist § 17 Abs. 2 S. 1 InsO nicht erfüllt. Dassel- be gelte für die nicht nur abstrakte, sondern konkrete Möglichkeit einer Kreditaufnahme.73

2.1.1.1 Abgrenzung der Zahlungsunfähigkeit von der Zah- lungsstockung

Die genaue Abgrenzung zwischen einer bloßen Zahlungsstockung und einer Zahlungsunfähigkeit beurteilt Bittmann als umstritten und unsicher.74 Vor Inkrafttreten der Insolvenzordnung am 1. Januar 1999 wurde eine bloße Zahlungsstockung auch dann angenommen, wenn der Mangel an Zahlungsmitteln für den Zeitraum eines Monats oder z. T. sogar drei Mo- naten bestand. Im neuen Insolvenzrecht ab 1999 sind diese Fristen kürzer als im alten Recht. Nach Bittmann liegt eine bloße Zahlungsstockung und noch keine Zahlungsunfähigkeit dann vor, wenn der Schuldner nur wäh- rend eines Zeitraums von höchstens zwei bzw. allenfalls drei Wochen die fälligen Verbindlichkeiten nicht erfüllen kann und er nach Ablauf dieser Zeit wieder zahlungsfähig ist.75

2.1.1.2 Nachweis der Zahlungsunfähigkeit

Bittmann unterscheidet zwischen dem bilanziellen Nachweis und der ver- muteten Zahlungsunfähigkeit bei Zahlungseinstellung. Bilanziell sei die Zahlungsunfähigkeit nicht in einer Vermögensbilanz, sondern in einer stichtagsbezogenen Liquiditätsbilanz auszuweisen. Nähere Angaben zum Ausweis und der Bewertung der Positionen in der Liquiditätsbilanz gibt Bittmann nicht. Hierzu sei i. d. R. die Einholung eines Sachverständigen- gutachtens erforderlich.

2.1.2 Drohende Zahlungsunfähigkeit

Für den Nachweis der drohenden Zahlungsunfähigkeit sei regelmäßig ein Finanzplan aufzustellen, den er inhaltlich allerdings nicht von dem Liquiditätsplan i. S. des § 20 InsO abgrenzt.

Über den Inhalt des Finanzplanes, Bewertungsansätze und insbesondere den Zeitpunkt für die Aufstellung des Finanzplanes führt Bittmann nichts weiter aus. Die konkrete Frage, wann ein Finanzplan aufzustellen ist und wie die Positionen zu bewerten sind, lässt Bittmann unbeantwortet.

2.1.3 Überschuldung

Die Überschuldung i. S. des § 19 Abs. 2 S. 1 InsO sei i. d. R. festzustellen in einer Überschuldungsbilanz bzw. in einem Überschuldungsstatus. Eine übliche Handels- oder Steuerbilanz reicht insoweit für die Feststellung der Überschuldung nicht aus. Hinsichtlich der Bewertungsansätze in der Überschuldungsbilanz hält Bittmann für den Fall einer positiven Fortführungsprognose in jedem Fall die Aufstellung eines dokumentierten Ertragsund Finanzplanes für erforderlich.76 Auch hierfür seien in der Regel unabhängige Sachverständige hinzuzuziehen.

Zu den zu berücksichtigenden Aktiva rechnet Bittmann diejenigen Be- standteile, die im Falle der Insolvenzeröffnung zu der Insolvenzmasse ge- hören würden. Einzubeziehen seien auch stille Reserven und immaterielle Werte, die nach § 248 HGB nur nach entgeltlichem Erwerb anzusetzen sind.

Zu den Passiva zählt Bittmann sämtliche bestehenden Verbindlichkeiten, die im Falle einer Insolvenzeröffnung Insolvenzforderungen der Gläubiger zu begründen vermögen. Dazu gehören nach neuerer BGH Rechtsprechung auch die Eigenkapital ersetzenden Gesellschafterdarlehen. Nicht dazu gehören das Eigenkapital und freie Rücklagen.77

Tiefergreifende Bilanzierungsregeln hinsichtlich Ansatz und Bewertung für Überschuldungsbilanzen führt Bittmann nicht aus.78

2.2 Untersuchung von Budde/Förschle/ Winkeljohann

Budde/Förschle/Winkeljohann behandeln in dem Standardwerk zu Sonderbilanzen auf den Seiten 651 bis 678 die Themen “Verlustanzeigebilanz und Überschuldungsstatus“.

2.2.1 Zahlungsunfähigkeit

Zu dem Begriff „Zahlungsunfähigkeit“ merkt Förschle an, dass er von der Zahlungsstockung abzugrenzen sei und regelmäßig dann erfüllt sei, wenn die Liquiditätslücke des Schuldners 10 % oder mehr betrage und nicht mit Sicherheit demnächst beseitigt werden könne. Die einzige von Förschle benutzte Quelle ist ein BGH-Urteil aus dem Jahre 2005.79 Ansatz- und Bewertungsmethoden zur Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit werden nicht vorgestellt.

2.2.2 Drohende Zahlungsunfähigkeit

Die insolvenzrelevante Thematik “drohende Zahlungsunfähigkeit“ findet in diesem Standardwerk zu Sonderbilanzen keine gesonderte Erwähnung.

2.2.3 Überschuldung

Hingegen sind die Themen “Überschuldung und Überschuldungsstatus“ ausführlich und detailliert untersucht worden. Nach den rechtlichen und begrifflichen Definitionen werden eingehend nachfolgende Aspekte durch- leuchtet.

2.2.3.1 Definition der Überschuldung

Die Aufstellung eines rein internen Überschuldungsstatus für Zwecke der Feststellung der Überschuldung setzt auch nach Förschle zunächst die Beurteilung einer Fortführungsprognose voraus. Diese sei gegeben, wenn für einen Mindestzeitraum von 12 Monaten ab dem Beurteilungsstichtag mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwartet werden könne, dass das Unternehmen nicht zahlungsunfähig werde und des Weiteren keine Über- schuldung eintreten werde. Förschle bezieht sich dabei auf das Gutachten des IdW FAR 1/1996.

Bei negativer Fortführungsprognose seien in jedem Fall die in aller Regel erheblich geringeren Liquidationswerte für Zwecke der Überschuldungsprüfung anzusetzen.80

Förschle empfiehlt für die Beurteilung der Überschuldung ein mehrstufiges Prüfverfahren.

Für den Fall, dass der obligatorisch aufzustellende Finanzplan für die fol- genden 12 Monate eine voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit ergibt, schlägt er zunächst eine Modifizierung des Konzeptes vor. Der Finanzplan sei dann noch einmal zu überarbeiten unter Berücksichtigung von Teil- liquidationen von Vermögensgegenständen oder Betriebsteilen, um somit dann ggf. doch noch zu einem gangbaren finanziellen Gleichgewicht zu gelangen.

Nach Aufstellung des Überschuldungsstatus zu Fortführungswerten ist im zweiten Schritt zu prüfen, ob innerhalb des Prognosezeitraumes von 12 Monaten eine Überschuldung eintreten werde. Sollte sich die Überschul- dungsprognose bestätigen, ist zunächst die Planung noch einmal zu revi- dieren. Bestätigt sich jedoch danach immer noch, dass die Fortführungs prognose nicht aufrecht erhalten werden kann, und ergibt die Planung des Weiteren, dass die Unterdeckung nicht in der Insolvenzkarenzzeit von drei Wochen zu beheben ist, dürfe die Fortführungsprognose nicht mehr auf- rechterhalten werden; die Überschuldung wäre, zunächst intern, positiv zu konstatieren.

2.2.3.2 Gliederung, Inventar und Stichtag des Überschuldungsstatus

Den Überschuldungsstatus81 definiert Förschle als Instrument der vertre- tungspflichtigen Organe der Kapitalgesellschaften, mit dem der Eintritt der Verpflichtung zur Stellung eines Insolvenzantrages aufgrund eingetretener Überschuldung geprüft werde. Der Status sei stets dann aufzustellen, wenn die verantwortlichen Organe bei pflichtgemäßem Ermessen Zweifel hegen müssten, ob das Unternehmen überschuldet sei oder nicht. Förschle nennt eine Reihe von Indizien, die eine Überschuldungsprüfung nahe legen würden. Dazu gehören Umsatzrückgänge, rückläufige Auf- tragseingänge, bedeutende Forderungsausfälle, und unüblich hohe Wa- renlagerbestände. Ferner hält der Autor auch dann eine insolvenz- rechtliche Überschuldungsprüfung für unerlässlich, wenn zwar noch hin- reichend Eigenkapital in der Bilanz ausgewiesen wird, aufgrund einer Krisensituation aber schon Betriebsschließungen und Personalabbau mit aufwändigen Sozialplänen abzusehen sind.

Für die Gliederung des Überschuldungsstatus existiert keine legale Regelung. Die Vermögensgegenstände und Schulden sind gegenüberzustellen. Aus verwaltungsökonomischen Gründen läge es nahe, die Gliederungsvorschriften des HGB anzuwenden.

Die Verpflichtung zur Aufstellung eines Inventars für den Überschuldungsstatus gibt es nicht. Zur Vermeidung von Unsicherheiten und auch für Zwecke der Vollständigkeit hält Förschle jedoch eine Inventur auf den Stichtag des Überschuldungsstatus für geboten.

Technisch sei der Überschuldungsstatus auf einen Stichtag aufzustellen, der ein beliebiger Zeitpunkt sein könne, der vom Management bzw. den verantwortlichen Organen festzulegen sei. Konkrete Hinweise für den Stichtag verrät Förschle nicht.

2.2.3.3 Ansatz und Bewertung im Überschuldungsstatus

Zunächst erläutert Förschle die Bewertung aller vorhandenen Vermögens- gegenstände bei Liquidationsannahme mit Liquidationswerten. Diese definiert er als zu erwartende Einzelveräußerungserlöse abzüglich zu er- wartender Aufwendungen für die Veräußerung. Die zu prognostizierenden Einzelveräußerungserlöse sind nach Förschle nur mit Schätzungen unter Berücksichtigung ganz erheblicher Ermessensspielräume zu ermitteln. Ermessensrisiken bei der Bewertung sieht er insbesondere in den Positionen “Immobilien, Beteiligungen, immaterielle Vermögensgegens- tände wie Patente und Markennamen“. Dabei geht er grundsätzlich davon aus, dass im Überschuldungsstatus die Bewertung eher am unteren Ende der Ermessensbandbreite der möglichen Werte anzusiedeln ist.82

Die Vermögensgegenstände und Schulden des gemäß Unternehmens- konzeptes fortzuführenden Unternehmens oder Unternehmensteils dürfen mit den Einzelliquidationswerten unter Berücksichtigung der Auflösung der stillen Reserven angesetzt werden. Mindestens kämen jedoch die höchstzulässigen handelsrechtlichen Werte unter Going-Concern- Annahme zum Ansatz. Als Fortführungswert betrachtet Förschle im Über- schuldungsstatus demzufolge die nach Handelsrecht jeweils höchstzuläs- sige Bewertung. Des Weiteren dürften Vermögensgegenstände mit über den handelsrechtlichen fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegenden Liquidationswerten bewertet werden, kosten liegenden Liquidationswerten bewertet werden, soweit diese durch Markpreise nachgewiesen werden könnten.83

Die Bilanzierungshilfen für Aufwendungen für Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes und für latente Steuern hält Förschle nicht für bewertbar, da sie für potenzielle Gläubiger des Unternehmens keine verwertbaren Vermögensgegenstände repräsentieren würden.

2.2.3.4 Einzelposten im Überschuldungsstatus

Auf den Seiten 673 bis 678 beurteilt Förschle die Behandlung von Einzelposten im Überschuldungsstatus:

1. Ausstehende Einlagen

Dürfen abhängig von der Bonität der Gesellschafter in der Höhe im Überschuldungsstatus angesetzt werden, in der mit dem Einbringen gerechnet werden kann.

2. Originärer Firmenwert

Kann im Überschuldungsstatus für fortzuführende Unternehmen nicht angesetzt werden. Der Ansatz sei nur dann zulässig, wenn beim Verkauf des Unternehmens nach sachverständigem Urteil ein adäquater Unternehmenswert erzielt werden würde.84 3. Derivativ erworbener Firmenwert Dürfe im Überschuldungsstatus des fortzuführenden Unterneh- mens dann angesetzt werden, wenn er auch nach handels- rechtlichen Going-Concern-Kriterien anzusetzen sei und aus dem fortzuführenden Teil des Unternehmens insgesamt ein ent- sprechender Einzahlungsüberschuss zu erwarten sei. Der derivative Firmenwert sei bereits durch eine Markttransaktion bestätigt worden, und deshalb seien für den Ansatz auch in der Überschuldungsbilanz weniger restriktive Kriterien anzusetzen als für den originären Firmenwert.85

4. Vorteile aus schwebenden Absatzgeschäften

Wenn die Erfüllung der zu erbringenden Leistungen gesichert erscheint, und wenn sie einzeln veräußerbar sind, dürfen sie in Höhe der Einzelveräußerungserlöse angesetzt werden.

5. Eigene Anteile

Eigene Anteile sind im Überschuldungsstatus grundsätzlich nicht anzusetzen, da sie Eigenkapitalcharakter haben. Nur wenn die Veräußerung von eigenen Anteilen bereits verbindlich vereinbart ist, sind sie mit dem Veräußerungswert anzusetzen.

6. Aktive Rechnungsabgrenzungsposten

Nur soweit bei Kündigung der zugrunde liegenden Vertragsver- hältnisse mit entsprechenden Rückzahlungen der geleisteten Vorauszahlungen zu rechnen sei, dürfen sie im Überschul- dungsstatus angesetzt werden. Als “unechte“ Vermögensge- genstände können sie sich ferner als geleistete Vorauszahl- ungen ggf. mindernd auf die Höhe einer erforderlichen Drohver- lustrückstellung auswirken.

7. Pensionsverpflichtungen

Sind stets sowohl für mittelbare als auch für unmittelbare Ver- pflichtungen in vollem Umfang und in voller Höhe anzusetzen, auch wenn in der Handelsbilanz von Wahlrechten Gebrauch gemacht worden war.86 Sämtliche Pensionsverpflichtungen für die Arbeitnehmer, die nach dem Fortführungskonzept weiter be- schäftigt werden, sind unabhängig davon, ob es sich um ver- fallbare oder um bereits unverfallbare Pensionsansprüche handelt, mit dem Teilwert nach § 6 a EStG anzusetzen.

8. Sozialpläne

Sowohl für den unter positiver Fortführungsprognose des Un- ternehmens erforderlichen Personalabbau als auch für die Ent- lassung sämtlicher Arbeitnehmer bei negativer Fortführungs- prognose sind die Aufwendungen für die Sozialpläne nach §§ 12, 113 BetrVerfG anzusetzen. Auch wenn die Entlassung von Mitarbeitern erst nach dem Planungszeitraum von 12 Mo- naten oder später vorgesehen ist, wären die damit einherge- henden Sozialplanverpflichtungen mit dem Barwert anzusetzen. Nur wenn es für bestimmte Betriebsteile bereits konkrete Verkaufsangebote gäbe mit Übernahme und Weiterbeschäftigung von Mitarbeitern, könne u. U. von anteiligen Rückstellungen für Sozialplanverpflichtungen Abstand genommen werden.

Eine Minderung der Sozialplanverpflichtungen, die nach Eintritt in das Insolvenzverfahren aufgrund der Regelung des § 123 InsO eintreten würde, dürfe nach Förschle nicht antizipiert wer- den, da die Erleichterungen, die erst durch den Eintritt der In- solvenz eintreten, nicht dazu genutzt werden dürften, das Ein- trittskriterium der Insolvenz zu vermeiden. Diesen Bewertungsansatz erachtet Förschle als widersinnig im Sinne der Gesetzgebung.

9. Rekultivierungs- oder Entsorgungsverpflichtungen

Die hierfür notwendigen Rückstellungen sind nach Förschle für die zu liquidierenden Betriebsteile auf die tatsächlichen Erfüllungsbeträge heraufgesetzt worden.87 Für die Betriebsteile hingegen, die in das Fortführungskonzept integriert werden, genüge der Ansatz eines zeitanteiligen Teiler- füllungsbetrages im Überschuldungsstatus auf den Stichtag.

Sind jedoch derartige Verpflichtungen eng mit einem Vermögensgegenstand verknüpft, wie z. B. ein verschmutztes Grundstück mit einer Dekontaminierungsverpflichtung, kann im Überschuldungsstatus ein Gesamtwert anzunehmen sein, der im Einzelfall auch negativ ausfallen kann.

10. Verbindlichkeiten

Die Verbindlichkeiten sind grundsätzlich mit dem Rückzah- lungsbetrag anzusetzen, mit der Besonderheit, dass gem. § 41 Abs. 2 InsO unverzinsliche Verbindlichkeiten abzuzinsen sind. Wenn Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten, sind die Ver- bindlichkeiten selbst dann nicht mehr im Überschuldungsstatus anzusetzen, wenn den Gläubigern Besserungsscheine in Aus- sicht gestellt wurden.

11. Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern

Die Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern sind nach Förschle genau so zu behandeln wie Verbindlichkeiten gegen- über fremden Dritten, und zwar auch dann, wenn sie Eigenkapi- tal ersetzenden Charakter hätten. Erst wenn ein Gericht den Ei- genkapital ersetzenden Charakter dieser Verbindlichkeiten konstatiert habe, dürfe die Verbindlichkeit im Überschuldungs- status entfallen. Förschle verweist allerdings auf eine abwei- chende herrschende Meinung, insbesondere auf Veröffentli- chungen von K. Schmidt.88

12. Ansprüche auf Kreditgewährung

Derartige Ansprüche seien im Überschuldungsstatus zu aktivie- ren unter der Voraussetzung, dass der Kreditgeber über eine zweifelsfreie Bonität verfüge und des Weiteren den Kredit bei Eintritt der drohenden Insolvenz nicht zurückziehen würde.

[...]


1 Vgl. Bundeskriminalamt (2008), S. 97.

2 In der Gerichtsverwaltung sind die Konkursgerichte in den Amtsgerichten untergebracht und damit den Amtsgerichtspräsidenten unterstellt.

3 § 74 c Gerichtsverfassungsgesetz.

4 Vgl. Weyand, R. (2003), S. 63.

5 Vgl. Tröndle, H./Fischer, Th. (2006), S. 1879, Tz. 9.

6 Vgl. Müller-Gugenberger C./Bieneck, K. (2006), S. 2129.

7 Vgl. Wagner, M. (2006), S. 43-438.

8 Vgl. Müller-Gugenberger C./Bieneck, K. (2006), S. 2125.

9 Gem. § 84 i.V.m § 64 GmbHG, § 130 a HGB, § 177a i.V.m. § 130 a HGB und § 401 i.V.m. § 92 AktG.

10 § 283 S. 1 StGB.

11 Vgl. Creditreform (2008), Stand: 20.12.2008.

12 Vgl. Creditreform (2008), Stand: 20.03.2009.

13 Vgl. Creditreform (2008), Stand: 20.12.2008.

14 Vgl. Statistisches Bundesamt (2008), Stand: 22. März 2008.

15 Vgl. Bittmann, F. (2004), S. 313.

16 InsO.

17 Eigene Darstellung.

18 § 11 Abs. 1 InsO.

19 § 20 InsO.

20 Vgl. MiZi; JuMiG; Meldungen der Zivilgerichte an die StA.

21 Vgl. Weyand, R. (2006), S. 36.

22 Vgl. Tröndle, H./Fischer, Th. (2006), vor § 283.

23 Vgl. Wagner, G. (2004), S. 1043 ff.

24 Vgl. Tröndle, H./Fischer, Th. (2006), S. 1878 Tz. 7.

25 Vgl. Wöhe, G. (2005), S. 666.

26Vgl. Bittmann, F. (2004), S. 315.

27 Vgl. Wabnitz, H.-B./Janovsky, Th./Hrsg. (2004), S. 384.

28 Vgl. Tiedemann, K. (2007), S. 51.

29 Im Sinne von Arbeitslosenunterstützung , Sozialhilfe, Wohngeld etc.

30 §§ 242-244, 248 a ff. StGB.

31 §§ 331-334 HGB.

32 §§ 267-268, 271-275, 277-279 und 281 StGB.

33 §§ 246-247 StGB.

34 §§ 242 ff. StGB.

35 §§ 1-7 und 238 ff HGB, §§ 140 ff Abgabenordnung.

36 §§ 267 ff. StGB Urkundenfälschung.

37 § 266 a StGB.

38 §§ 370 ff AO.

39 § 38 Abs. 4 WpHG: Verstöße gegen § 20a WpHG können mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden, unabhängig davon, ob der Taterfolg, die Kurs- oder Marktpreismanipulation, tatsächlich erfolgt.

40 Nach § 20a WpHG ist es verboten:

41 Vgl. Bittmann, F. (2004), S. 237.

42 Vgl. Bundeskriminalamt (2008).

43 Vgl. Stahlschmidt, M. (2002), S. 89 ff.

44 § 84 Abs. 1 GmbHG: „Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es als Geschäftsführer unterlässt, den Gesellschaftern einen Verlust in Höhe der Hälfte des Stammkapitals anzuzeigen.“

45 Mit dem Urteil des BGH II ZR 178/99 vom 17.09.2001 wurde der Vorstand der Bremer Vulkan AG beispielsweise verurteilt, Subventionsgelder der Treuhandanstalt in Höhe von 190 Mio. DM zweckentfremdet verwendet zu haben.

46 Vgl. Weyand, R. (2003), S. 28.

47 Vgl. Thümmel, R. (2004), S 471.

48 Vgl. Tröndle, H./Fischer, Th. (2006), vor § 283.

49 Vgl. Wabnitz, H.-B./Janovsky, Th. (2006), S. 416.

50 Vgl. Wabnitz, H.-B./Janovsky, Th. (2006), S. 343.

51 Vgl. http://www.rechtswoerterbuch.de/rw/definition.asp, Stand 31.03.2009.

52 Vgl. Bittmann, F. (2004) S. 331.

53 Vgl. Bittmann, F. (2004), S. 407.

54 Vgl. Rechtswörterbuch (2008): Ein Subsumtionsirrtum liegt dann vor, wenn der Täter die Fakten- und Bedeutungskenntnis hat, sein Verhalten aber dennoch nicht für strafbar hält, weil er die Gesetzesbegriffe irrig zu seinen Gunsten zu eng ausgelegt. Und deshalb den erkannten Sachverhalt der ihm grundsätzlich auch bekannten Strafnorm nicht unter- stellt.

55 Vgl. Tröndle, H./Fischer, Th. (2006), § 15 Tz 4 ff.

56 Vgl. Thümmel, R. (2002), S. 1105.

57 Vgl. Weyand R./Diversy, J. (2006), S. 147.

58 Vgl. Bittmann, F. (2004), S. 408.

59 Vgl. Bittmann, F. (2004), S. 409.

60 Vgl. Müller-Gugenberger C./Bieneck, K. (2006), S. 391.

61 §§ 155 II, 160 II, 244 II StPO.

62 Vgl. Bittmann, F. (2004), S. 792.

63 Schmidt, K. (1980), S. 328 ff.

64 §§ 239 ff HGB; §§ 140 ff AO.

65 Vgl. Weyand R./Diversy, J. (2006), S. 122.

66 § 152 I StPO.

67 Vgl. Bittmann, F. (2004), S. 461.

68 Vgl. Bittmann, F. (2004), S. 463.

69 Vgl. Bittmann, F. (2004), S. 461 Rn. 29.

70 Vgl. Rechtswörterbuch (2008): Eine Vermögensverfügung ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das unmittelbar zu einer Vermögensminderung oder einer dieser gleichste- henden konkreten Vermögensgefährdung führt. Eine Gefährdung liegt vor, wenn sich das Vermögen infolge des täuschungsbedingten Verhaltens nach wirtschaftlichen Kriterien verschlechtert hat.

71 Vgl. BVerfG, NSTZ 1998, 506.

72 Vgl. Bittmann, F. (2004).

73 Vgl. Bittmann, F. (2004), S. 224 Tz. 14.

74 Vgl. Bittmann, F. (2004), S. 224 ff.

75 Vgl. Bittmann, F. (2004), S. 224 Tz. 15.

76 Vgl. Bittmann, F. (2004), S. 233 Tz. 56.

77 Vgl. Bittmann, F. (2004), S. 235.

78 Vgl. Budde, W./Förschle, G./Winkeljohann, N. (2008).

79 Vgl. BGH vom 24.05.2005, DB, 1787.

80 Vgl. Budde, W./Förschle, G./Winkeljohann, N. (2008), S. 669.

81 Vgl. Budde, W./Förschle, G./Winkeljohann, N. (2008), S. 667.

82 Vgl. Budde, W./Förschle, G./Winkeljohann, N. (2008), S. 669.

83 Vgl. Budde, W./Förschle, G./Winkeljohann, N. (2008), S. 671.

84 Vgl. Budde, W./Förschle, G./Winkeljohann, N. (2008), S. 673, Tz. 111.

85 Vgl. Budde, W./Förschle, G./Winkeljohann, N. (2008), S. 673, Tz. 112.

86 Vgl. Budde, W./Förschle, G./Winkeljohann, N. (2008), S. 675, Tz. 116.

87 Vgl. Budde, W./Förschle, G./Winkeljohann, N. (2008), S. 676, Tz. 119.

88 Vgl. Budde, W./Förschle, G./Winkeljohann, N. (2008), S. 677, Tz. 122.

Final del extracto de 272 páginas

Detalles

Título
Feststellung der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung als Voraussetzungen für Insolvenzstraftaten nach § 283 STGB
Universidad
University of Hamburg
Calificación
1,0
Autor
Año
2009
Páginas
272
No. de catálogo
V141032
ISBN (Ebook)
9783640499762
ISBN (Libro)
9783640499717
Tamaño de fichero
2695 KB
Idioma
Alemán
Notas
Methoden zur Feststellung der Insolvenzreife als Voraussetzungen für Insolvenzdelikte / Bankrott.
Palabras clave
Feststellung, Zahlungsunfähigkeit, Voraussetzungen, Insolvenzstraftaten, STGB
Citar trabajo
Konstantin Dittmann (Autor), 2009, Feststellung der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung als Voraussetzungen für Insolvenzstraftaten nach § 283 STGB, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/141032

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