Die Deutsche Telekom AG ist alleinige Gesellschafterin der DeTeMedien GmbH. Letztere hat sie exklusiv mit der Herausgabe der Telefonbücher und der sonstigen Telefonverzeichnisse, auch in elektronischer Form, betraut. Die DeTeMedien GmbH gibt sämtliche sogenannten amtlichen Telefonbücher in Deutschland heraus. Die Telefonbücher werden durch Werbung finanziert und jährlich kostenlos an die Telefonteilnehmer des jeweiligen Bereichs abgegeben. Laut Telekom und DeTeMedien wurden für die Datensätze von Seiten der DeTeMedien an die Telekom nahezu 93 Millionen DM bezahlt. Seit Anfang der 90er Jahre gab die DeTeMedien die Daten aller Telefonbücher Deutschlands auch gesammelt auf CD-ROM ab, allerdings zum Preis von 3.950 DM. Etwa zur gleichen Zeit begannen andere Unternehmen, die Daten der Telekom zu übernehmen und ebenfalls in Form von Telefonauskunft-CD-ROMs auf den Markt zu bringen ("D-Info", "Tele-Info", "KlickTel"). Da die Telekom und die DeTeMedien sich urheber- und wettbewerbsrechtlich rechtswidrig angegriffen fühlten, beschäftigte die Zulässigkeit der Telefonauskunft-CD-ROMs zunehmend die Gerichte. Teilweise wird sogar von "Telefonbuch-Piraterie" gesprochen . Die Gerichte urteilten unterschiedlich, bis der BGH am 6. Mai 1999 das - vorerst - letzte Wort hatte . Der BGH hatte dabei Anlass und Gelegenheit, erstmals das seit 1.1.1998 geltende Recht zum Schutz von Datenbanken anzuwenden, das auf eine EG-Richtlinie zurückgeht und in den §§ 87a ff. UrhG Niederschlag gefunden hat.
Inhaltsverzeichnis
I. PROBLEMSTELLUNG
II. URHEBERRECHTLICHE ZULÄSSIGKEIT NACH DER RECHTSLAGE VOR DEM 1.1.1998
1. EINORDNUNG DER TELEFONVERZEICHNISSE ALS SCHRIFTWERKE GEMÄß § 2 I NR.1 URHG ODER DATENBANKWERKE GEMÄß § 4 II URHG?
2. URHEBERRECHTLICH RELEVANTE VERLETZUNGSHANDLUNG?
3. AUSSCHLUß DES URHEBERRECHTSSCHUTZES GEMÄß § 5 URHG (AMTLICHE WERKE)?
III. VERSTOß GEGEN SCHUTZVORSCHRIFTEN FÜR DATENBANKEN GEMÄß §§ 87A FF. URHG?
1. ALLGEMEINES ZUM SUI-GENERIS-RECHT
2. KENNZEICHEN EINER DATENBANK
a) Unabhängigkeit der Einzelelemente
b) Systematische oder methodische Anordnung der Informationen
c) Einzelzugänglichkeit der Daten
d) Erfordernis einer "wesentlichen Investition"
3. EINORDNUNG VON TELEFONBÜCHERN ALS DATENBANKEN
IV. WETTBEWERBSRECHTLICHE ZULÄSSIGKEIT (§ 1 UWG)
1. ERGÄNZENDER WETTBEWERBSRECHTLICHER LEISTUNGSSCHUTZ
a) Anwendbarkeit neben den §§ 87a ff. UrhG
b) Erfordernis einer "wettbewerblichen Eigenart"
c) Erfordernis besonderer unlauterkeitsbegründender Merkmale
2. VORSPRUNG DURCH RECHTSBRUCH
a) Vertragsbruch?
b) Verstoß gegen außervertragliche Bindungen (datenschutzrechtliche Bestimmungen)?
3. NACHAHMUNG / NACHSCHAFFENDE LEISTUNGSÜBERNAHME?
4. UNMITTELBARE (IDENTISCHE) LEISTUNGSÜBERNAHME?
a) vermeidbare Herkunftstäuschung
b) Ausbeuten eines fremden Rufs
c) Behinderung
V. ZUSAMMENFASSUNG
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht die rechtliche Zulässigkeit der Übernahme von Teilnehmerdaten aus Telefonbüchern in elektronische Telefonauskunft-CD-ROMs. Sie analysiert die Entwicklung von der urheberrechtlichen Einordnung über den neuen Schutz von Datenbanken bis hin zur wettbewerbsrechtlichen Beurteilung, um die Rechtmäßigkeit solcher Konkurrenzprodukte zu klären.
- Urheberrechtliche Schutzfähigkeit von Telefonverzeichnissen
- Einführung des Datenbankherstellerschutzrechts (§§ 87a ff. UrhG)
- Wettbewerbsrechtliche Bewertung der Leistungsübernahme (§ 1 UWG)
- Rolle datenschutzrechtlicher Bestimmungen bei der CD-ROM-Nutzung
- Abgrenzung von Leistungsschutz und unlauterem Wettbewerb
Auszug aus dem Buch
II. Urheberrechtliche Zulässigkeit nach der Rechtslage vor dem 1.1.1998
Die Telefonauskunft-CDs, die nicht von der Telekom autorisiert sind, könnten durch einen Verstoß gegen das Urheberrecht unzulässig sein, das dem Urheber gemäß §§ 15 ff. UrhG ein ausschließliches Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht für das von ihm geschaffene Werk zuweist.
Der Schutz kommt im Hinblick auf die Datensammlung als organisiertes Werk im Sinne von § 2 I Nr.1 UrhG oder als Datenbankwerk gemäß § 4 II UrhG in Betracht. Das Urheberrecht entsteht aber gemäß § 2 II UrhG nur an persönlichen schöpferischen Leistungen des Urhebers, nicht allein durch den Arbeitsaufwand für die Herstellung eines Produktes. Die Zeit-, Personal- und Kostenintensität einer Investition in den Aufbau und die Pflege eines Datenbestandes sind für die Entstehung eines Urheberrechts unerheblich. Voraussetzung für einen Schutz der in Telefonbüchern enthaltenen Datensammlung wäre demnach, daß die Auswahl oder die Anordnung der einzelnen in der Datensammlung aufgenommenen Daten eine individuelle schöpferische Leistung darstellt.
Nach st. Rspr. des BGH kann sich die für einen urheberrechtlichen Schutz erforderliche persönliche geistige Schöpfung auch aus einer besonders geistvollen Auswahl der Information, der Form und Art ihrer Sammlung sowie ihrer Einteilung und Anordnung ergeben. Eine solche schöpferische Leistung kommt aber nur in Betracht, wenn sich im Vergleich mit vorbekannten Werken und Gestaltungselementen schöpferische Eigenarten feststellen lassen. Sind solche Eigenarten festzustellen, müssen diese zudem über das Schaffen eines Durchschnittsgestalters hinausgehen. Das rein Handwerksmäßige, die mechanisch-technische Aneinanderreihung und Zusammenfügung des Informationsmaterials liegt außerhalb der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit. An der Eigentümlichkeit der Leistung fehlt es insbesondere stets, wenn kein Spielraum für individuelle Gestaltung verbleibt, weil die Auswahl und Anordnung der Informationen durch zwingende Kriterien wie z.B. eindeutige praktische Bedürfnisse weitgehend vorgezeichnet sind.
Zusammenfassung der Kapitel
I. PROBLEMSTELLUNG: Die Einleitung schildert den Konflikt zwischen der Deutschen Telekom und Anbietern privater Telefonauskunft-CD-ROMs, die Daten ohne Zustimmung übernehmen und so Anlass für rechtliche Auseinandersetzungen über Urheber- und Wettbewerbsrecht geben.
II. URHEBERRECHTLICHE ZULÄSSIGKEIT NACH DER RECHTSLAGE VOR DEM 1.1.1998: Dieses Kapitel prüft, ob Telefonverzeichnisse vor der Gesetzesänderung als urheberrechtlich geschützte Werke eingestuft werden konnten, was aufgrund der fehlenden individuellen schöpferischen Leistung verneint wird.
III. VERSTOß GEGEN SCHUTZVORSCHRIFTEN FÜR DATENBANKEN GEMÄß §§ 87A FF. URHG?: Hier wird das mit der EG-Richtlinie eingeführte Schutzrecht sui generis für Datenbanken erläutert und festgestellt, dass Telefonbücher unter diesen Schutz fallen, was eine unbefugte Übernahme durch Dritte untersagt.
IV. WETTBEWERBSRECHTLICHE ZULÄSSIGKEIT (§ 1 UWG): Dieser Abschnitt analysiert, ob eine Übernahme trotz des Datenbankschutzes wettbewerbsrechtlich unzulässig ist, wobei insbesondere die Aspekte der Behinderung und des Ausbeutens eines fremden Rufs sowie Datenschutzfragen diskutiert werden.
V. ZUSAMMENFASSUNG: Das Fazit fasst zusammen, dass die urheberrechtliche Frage vor 1998 verneint wurde, die Produkte aber heute durch das Datenbankrecht unzulässig sind und zudem wettbewerbsrechtlich aufgrund unlauterer Behinderung angegriffen werden können.
Schlüsselwörter
Telefonauskunft, CD-ROM, Urheberrecht, Datenbanken, sui-generis-Recht, Wettbewerbsrecht, § 1 UWG, Datenschutzgesetz, Teilnehmerverzeichnisse, Leistungsübernahme, Datenbankhersteller, Invertsuche, Wettbewerbsvorsprung, Investitionsschutz, Deutsche Telekom.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der rechtlichen Zulässigkeit von Telefonauskunft-CD-ROMs, die Daten aus den Verzeichnissen der Deutschen Telekom bzw. der DeTeMedien ohne Zustimmung übernehmen.
Was sind die zentralen Themenfelder der Arbeit?
Zentrale Bereiche sind das Urheberrecht, der spezielle Schutz für Datenbanken nach den §§ 87a ff. UrhG sowie die wettbewerbsrechtliche Bewertung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage der Arbeit?
Die Arbeit untersucht, ob die Erstellung und Vermarktung von Konkurrenzprodukten auf CD-ROM-Basis, die auf fremden Datensammlungen basieren, rechtmäßig ist oder gegen bestehende Schutzrechte verstößt.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit nutzt die juristische Methodenlehre, indem sie aktuelle Gesetzestexte, die zugehörige EG-Richtlinie und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sowie die Fachliteratur analysiert.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Prüfung der Urheberrechtslage vor 1998, die Anwendung des neuen Datenbankrechts sowie die detaillierte wettbewerbsrechtliche Analyse, inklusive Datenschutzfragen und der Problematik der Leistungsübernahme.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit lässt sich durch Begriffe wie Datenbankherstellerschutz, unlauterer Wettbewerb, Teilnehmerverzeichnisse, Datenübernahme und Rechtsschutz sui generis beschreiben.
Welche Bedeutung hat das "Schutzrecht sui generis" für die untersuchten CD-ROMs?
Dieses Recht ermöglicht den Schutz der Investition in eine Datenbank, unabhängig von einer schöpferischen Leistung. Die Übernahme der Teilnehmerdaten stellt einen Eingriff in dieses ausschließliche Recht des Datenbankherstellers dar.
Warum spielt die sogenannte "Invertsuche" eine Rolle in der Argumentation?
Die Invertsuche ist eine Zusatzfunktion, bei der aus einer Telefonnummer die Identität und Adresse ermittelt werden kann. Sie wird als rechtswidriger Wettbewerbsvorteil und potenzieller Verstoß gegen Datenschutzrecht gewertet.
Wie bewertet der BGH die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der CD-ROMs?
Der BGH bejaht einen Verstoß gegen § 1 UWG, da die Anbieter systematisch und kostensparend die aufwendig erstellten Datenbestände der Telekom ausbeuten und die Anbieter der CD-ROMs dadurch in behindernder Weise im Wettbewerb agieren.
- Quote paper
- Thomas Stuhlfauth (Author), 1999, Die rechtliche Zulässigkeit einer Telefonauskunft-CD-ROM (Stand: 1999), Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/141237