Der Bundesrat im Politischen System


Trabajo Escrito, 2009

24 Páginas, Calificación: 1,6


Extracto


Gliederung:

I. Einleitung

II. Hauptteil
1. Die Aufgaben des Bundesrates
1.1 Die Mitwirkung des Bundesrates bei der Gesetzgebung des Bundes .
1.1.1 Das Initiativrecht
1.1.2 Das Recht auf Stellungnahme zu Gesetzesvorlagen der Bundesregierung
1.1.3 Die Anrufung des Vermittlungsausschusses
1.1.4 Zustimmungsgesetze
1.1.5 Einspruchsgesetze
1.2 Die Mitwirkung des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union Die Länderbeteiligung nach Artikel 23 GG
1.3 Die Mitwirkung des Bundesrates bei der Verwaltung des Bundes
1.3.1 Die Zustimmung zu Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften .
1.3.2 Die Mitwirkung in Angelegenheiten des Bundespräsidenten und des Bundesverfassungsgerichts
1.3.3 Weitere Aufgaben und Befugnisse des Bundesrates
2. Der Aufbau und die Funktion der verschiedenen Organe des Bundesrates
2.1 Das Plenum des Bundesrates
2.1.1 Die Mitglieder
2.1.2 Stimmverhältnis und Stimmabgabe
2.2 Der Bundesratspräsident
2.3 Die Europakammer
2.4 Die Ausschüsse
2.5 Der Vermittlungsausschuss
3. Die Arbeitsbeziehungen des Bundesrates zur Bundesregierung und zum Bundestag
3.1 Bundesrat und Bundesregierung
3.2 Bundesrat und Bundestag

III. Schluss

IV. Literaturverzeichnis

I Einleitung

Die wohl aktuell am brisantesten kontrovers diskutierten politischen Entscheidungen sind die Gesetze aus Hartz IV. Diese Gesetzesvorlagen wurden durch den Bundesrat blockiert und konnten erst durch ein Vermittlungsverfahren auf den Weg gebracht werden. Fast täglich hört man in den Nachrichten von neuen Reformen der Bundesregierung. Einige Bürgerinnen und Bürger teilen allerdings die einschneidenden Beschlüsse der Bundesregierung nicht. Aufklärung und Erklärung von politischen Entscheidungen könnte zu einer höheren Akzeptanz in der Bevölkerung beitragen.

Man hört von Beschlüssen der Bundesregierung, von einer Blockadehaltung im Bundesrat oder von einem Vermittlungsverfahren und nimmt oftmals diese Meldungen für selbstverständlich und trivial hin. Doch sind sie das wirklich? Bei näherer Betrachtungsweise sind politische Auseinandersetzungen und Prozesse alles andere als trivial und selbstverständlich. Viele politischen Prozesse sind hingegen hochkomplex und für den „einfachen“ Bürger nur schwer analysierbar.

„Die Menschen werden ihr Zutrauen in die politischen Institutionen danach bemessen, mit welcher Überzeugung und Kompetenz ihre existenziellen Probleme dort behandelt werden.“ Diese Aussage formulierte Gerhard Schröder 1997 als Präsident des Bundesrates.

In dieser Ausarbeitung möchte ich primär die Kompetenzen und den Aufbau des Bundesrates im politischen System reflektieren. Wie kommt es zu einem Vermittlungsverfahren und wie setzen sich die einzelnen Elemente des Bundesrates zusammen? Kann der Bundesrat als separiertes Verfassungsorgan interpretiert werden oder ist er vielmehr ein Teil des solchen? Wie setzt sich der Bundesrat zusammen?

Der dritte Abschnitt behandelt relativ prägnant die Arbeitsbeziehungen des Bundesrates zur Bundesregierung und zum Bundestag.

Da es sich hierbei um ein komplexes Themengebiet handelt, kann im Rahmen dieser Arbeit nur ein grundlegender Einblick in die oben genannten Themenelemente gewährt werden.

II Hauptteil

1. Die Aufgaben des Bundesrates

„Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit.“[1] Der Artikel 50 des Grundgesetzes beschreibt mit diesen Worten die Funktion des Bundesrates. Er ist eines der fünf ständigen Verfassungsorgane der Bundesrepublik Deutschland. Neben Bundespräsident, Bundestag, Bundesregierung und Bundesverfassungsgericht ist der Bundesrat als Vertretung der Länder das föderative Bundesorgan. Er entscheidet über die Politik des Bundes mit und bildet damit zum einen ein Gegengewicht zu den politischen Zentralorganen Bundestag und Bundesregierung und zum anderen ist er ein Bindeglied zwischen Bund und Ländern.[2]

1.1 Die Mitwirkung des Bundesrates bei der Gesetzgebung des Bundes

1.1.1 Das Initiativrecht

Der Bundesrat hat das Recht, beim Bundestag Gesetzesvorlagen einzureichen. Die Vorlagen werden der Bundesregierung zugestellt, um ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme zu geben. Für die Einbringung einer Gesetzesinitiative bedarf es eines förmlichen Beschlusses des Bundesratsplenums. Das Plenum lehnt den Antrag, der von einem Land oder auch von mehreren Ländern gemeinsam gestellt wurde, ab oder gibt im statt. Die Bundesregierung ist nach Erhalt des Gesetzesentwurfes an eine sechswöchige, bei Grundgesetzänderungen und der Übertragung von Hoheitsrechten an eine neunwöchige, Frist zur Stellungnahme gebunden. Somit ist die Bundesregierung an die gleiche Frist gebunden wie sie der Bundesrat für die Stellungnahme zu einem Regierungsentwurf hat[3]. Sie hat dennoch die Möglichkeit, besonders bei umfangreichen Vorlagen, die sechswöchige Frist auf neun Wochen zu verlängern. Im Umkehrschluss kann der Bundesrat einen Gesetzesentwurf als besonders eilbedürftig bezeichnen, welches zur Folge hat, dass der Bundesregierung nur eine dreiwöchige Frist für ihre Stellungnahme zur Verfügung steht. Die Bundesregierung ist auch dann zur Weiterleitung der Gesetzesvorlagen an den Bundestag verpflichtet, wenn sie den Entwurf nicht billigt.[4]

Der Bundestag ist bei seiner Beschlussfassung, einer Gesetzesinitiative des Bundesrates zuzustimmen oder abzulehnen, frei. Eine Anrufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel, eine ablehnende Haltung des Bundestages zu überwinden, ist nicht möglich. Der Bundesrat muss daher die Ablehnung eines Gesetzentwurfes durch den Bundestag hinnehmen. Diese für den Bundesrat ungünstige Verfahrensgestaltung mag mit ausschlaggebend dafür sein, dass nur verhältnismäßig wenige Gesetzesinitiativen von ihm beschlossen wurden. Dennoch hat die Zahl der Gesetzentwürfe des Bundesrates in den letzten Jahren zugenommen und konnte insbesondere zur Verbesserung des Rechts-, Kunden- und Verbraucherschutzes erfolgreich initiativ beitragen.[5]

1.1.2 Das Recht auf Stellungnahme zu Gesetzesvorlagen der Bundesregierung

„Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrat zuzuleiten. Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen. Verlangt er aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen.“[6] Die Bundesregierung leitet die Entwürfe mit der Stellungnahme des Bundesrates und ihrer (Gegen-)Äußerung dann an den Bundestag. Erst jetzt kann dieser mit seinen Beratungen beginnen. Der Bundesrat ist nicht verpflichtet zu den Gesetzesvorlagen der Bundesregierung Stellung zu nehmen. Dennoch macht er ausnahmslos von seinem Recht Gebrauch.[7]

Die Bundesregierung hat, wie der Bundesrat beim Initiativrecht, die Möglichkeit, das Verfahren bei ihren Vorlagen noch mehr zu beschleunigen, wenn sie ihre Gesetzentwürfe für besonders eilbedürftig erklärt. Solche Vorlagen kann sie schon nach drei Wochen an den Bundestag weiterleiten. Dem Bundesrat stehen allerdings auch in einem solchen Fall sechs Wochen für die Stellungnahme zur Verfügung. Liegt die Stellungnahme des Bundesrates nach drei Wochen noch nicht vor, wird sie zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht.[8]

In der Prüfung und Erörterung der Regierungsentwürfe liegt ein Schwerpunkt der Bundesratsarbeit. Der Bundesrat prüft die Regierungsentwürfe in seinen Ausschüssen unter verfassungsrechtlichen, fachlichen, finanziellen und politischen Aspekten. Er kann Gesetzentwürfe billigen, ablehnen oder auch – was in sehr vielen Fällen geschieht – Änderungen vorschlagen. Nur selten wird ein Gesetzentwurf gänzlich abgelehnt, der dann aber trotzdem von der Bundesregierung beim Bundestag eingebracht werden kann. Der „erste Durchgang“ ist ein wichtiges Signal für den „zweiten Durchgang“, in dem der Bundesrat die Gesetzesbeschlüsse des Bundestages ablehnt oder zustimmt. Aus diesem Grund können Stellungnahmen, obwohl sie rechtlich nicht bindend sind, nicht ignoriert werden.[9]

Für die Beratung von Haushaltsvorlagen gilt seit dem 15. Mai 1969 eine Ausnahmeregelung, in der nach Artikel 110 Abs. 3 des Grundgesetzes der Bundeshaushalt und Änderungsvorlagen gleichzeitig bei Bundesrat und Bundestag eingebracht werden.[10]

1.1.3 Die Anrufung des Vermittlungsausschusses

Alle vom Bundestag gefassten Gesetzesbeschlüsse sind vom Präsidenten des Bundestages dem Bundesrat zuzuleiten. Ist der Bundesrat mit einer vom Bundestag verabschiedeten Gesetzesfassung nicht einverstanden, so kann er innerhalb von drei Wochen den Vermittlungsausschuss anrufen.[11]

In dem Anrufungsbegehren, das vom Plenum mit absoluter Mehrheit beschlossen sein muss, werden dann konkrete Änderungsvorschläge mit ausführlicher Begründung dargelegt. Die Anrufungsbegehren können verschiedener Art sein: Meistens wird nur eine Änderung von Einzelbestimmungen erstrebt. Dennoch kann sich die Anrufung auch auf die Aufhebung oder Ergänzung der Vorlage erstrecken. Im Vermittlungsverfahren werden ausschließlich die im Anrufungsbegehren genannten Gründe gehandelt.[12]

Der Vermittlungsausschuss ist kein streitentscheidendes „Überparlament“. Er soll vielmehr bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Bundestag und Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren eine für beide tragbare Lösung finden, welche letztlich nicht selten aus einem Kompromiss besteht.[13]

Die Prüfung der Gesetze, die der Bundesrat bei diesem sogenannten „zweiten Durchgang“ vornimmt, erstreckt sich bei Vorlagen, die auf einen Entwurf der Regierung zurückgehen, vor allem darauf, ob die Wünsche des Bundesrates aus dem ersten Durchgang berücksichtigt wurden und ob der Bundestag andere Änderungen beschlossen hat. Beruht der Gesetzesbeschluss des Bundestages auf einem Gesetzentwurf des Bundestages, so gibt es dazu nur diesen „zweiten Durchgang“, der diesen Namen dann allerdings zu Unrecht trägt.[14]

1.1.4 Zustimmungsgesetze

Bestimmte Gesetze können nur mit der Zustimmung des Bundesrates in Kraft treten. Versagt der Bundesrat einem solchen Gesetz seine Zustimmung können Bundestag und Bundesregierung je einmal den Vermittlungsausschuss anrufen. Am Ende des Vermittlungsverfahrens erfolgt eine erneute Abstimmung. Versagt der Bundesrat wiederum seine Zustimmung, ist das Gesetz endgültig gescheitert. Dieses „Veto“ kann auch vom Bundestag nicht überstimmt werden.[15]

Aus den Einzelbestimmungen des Grundgesetzes ergibt sich, welche Gesetze die Zustimmung des Bundesrates brauchen. Die meisten Zustimmungsgesetze ergeben sich aus Artikel 84 Abs. 1 des Grundgesetzes[16]. Man kann die zustimmungsbedürftigen Gesetze in drei Gruppen unterteilen:

- Verfassungsändernde Gesetze. Sie bedürfen nach Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes eine mit Zweidrittelmehrheit beschlossene Zustimmung des Bundesrates.
- Gesetze, die das Finanzaufkommen der Länder berühren. Hierunter fallen z. B. Bundesgesetze über Steuern, an deren Aufkommen die Länder oder Gemeinden beteiligt sind: zum Beispiel die Lohn- und Einkommenssteuer, die Mehrwertssteuer und die Kraftfahrtzeugsteuer.
- Gesetze, die in die Verwaltungshoheit der Länder eingreifen.

Zahlenmäßig ist die letzte Gruppe von besonderer Bedeutung. Beinhaltet ein Gesetz nur eine einzige Regelung dieser Art, bedarf es insgesamt der Bundesratszustimmung. Das gilt z. B. dann, wenn den Ländern bestimmte Zuständigkeitsregelungen, Vordrucke, Fristen, Verwaltungsgebühren, Zustellungsarten oder neue Behörden durch Bundesgesetz vorgeschrieben werden.[17]

Ob ein Gesetz zustimmungsbedürftig nach den Vorschriften des Grundgesetzes ist oder nicht, lässt sich nicht immer eindeutig und umgehend feststellen. So gab es in der Vergangenheit bereits einige Gesetzesbeschlüsse, welche ohne die Zustimmung des Bundesrates verabschiedet wurden und erst in Folge eines Urteils des Bundesverfassungsgerichtes rückwirkend für verfassungswidrig erklärt wurden, weil sie einer Zustimmung des Bundesrates bedurften.

[...]


[1] Artikel 50 GG.

[2] Handbuch des Bundesrates für das Geschäftsjahr 2003/2004. Hrsg. Bundesrat. S. 13.

[3] Vgl. Artikel 76 Abs. 2 Satz 2 GG.

[4] Vgl. Ziller, Gebhard / Oschatz, Georg-Berndt: Der Bundesrat. 10. Auflage. Düsseldorf 1998. S. 22-23.

[5] Vgl. Handbuch des Bundesrates für das Geschäftsjahr 2003/2004. Hrsg. Bundesrat. S. 24.

[6] Artikel 76 Abs. 2 Satz 1-3 GG.

[7] Vgl. Handbuch des Bundesrates für das Geschäftsjahr 2003/2004. Hrsg. Bundesrat. S. 20.

[8] Vgl. Ziller, Gebhard / Oschatz, Georg-Berndt (1998). S. 27.

[9] Vgl. Handbuch des Bundesrates für das Geschäftsjahr 2003/2004. Hrsg. Bundesrat. S. 21.

[10] Vgl. Ziller, Gebhard / Oschatz, Georg-Berndt (1998). S. 31.

[11] Vgl. Artikel 77 Abs. 1 und 2 GG.

[12] Vgl. Neunreither, Karlheinz: Der Bundesrat zwischen Politik und Verwaltung. Heidelberg 1959. S. 76.

[13] Vgl. Ziller, Gebhard / Oschatz, Georg-Berndt (1998). S. 32.

[14] Vgl. Ziller, Gebhard / Oschatz, Georg-Berndt (1998). S. 32.

[15] Vgl. Ziller, Gebhard / Oschatz, Georg-Berndt (1998). S. 35.

[16] Vgl. Ziller, Gebhard / Oschatz, Georg-Berndt (1998). S. 36.

[17] Vgl. Handbuch des Bundesrates für das Geschäftsjahr 2003/2004. Hrsg. Bundesrat. S. 23.

Final del extracto de 24 páginas

Detalles

Título
Der Bundesrat im Politischen System
Universidad
University of Kassel
Calificación
1,6
Autor
Año
2009
Páginas
24
No. de catálogo
V141544
ISBN (Ebook)
9783640510429
ISBN (Libro)
9783640510603
Tamaño de fichero
452 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Bundesrat, Staatsaufbau, Politisches System, Hausarbeit, Bundestag
Citar trabajo
Mario Hartmann (Autor), 2009, Der Bundesrat im Politischen System, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/141544

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