Quelleninterpretation zu "Herzog Barnim von Pommern verleiht der Stadt Stettin das Magdeburger Recht" von 1243


Research Paper (undergraduate), 2007

13 Pages, Grade: 1,7


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Inhaltsverzeichnis

1 Quellenkritik
1.1 Quellenbeschreibung
1.2 Innere Kritik
1.2.1 sprachliche Aufschlüsselung
1.2.2 sachliche Aufschlüsselung

2 Quelleninterpretation
2.1 Inhaltsangabe
2.2 Einordnung in den historischen Kontext
2.2.1 Geschichte Pommerns von der Einführung des Christentums bis 1185
2.2.2 Der Herrschaftsbereich Barnims I. von Pommern
2.2.3 Die ersten Deutschen in Stettin
2.2.4 Das deutsche Recht in der Zeit um 1243
2.2.5 Die Zeit nach der Neugründung der Stadt Stettin mit Deutschem Recht

3 Ergebnis und Ausblick

4 Quellen und Literatur
4.1 Quelle
4.2 Literatur

1 Quellenkritik

1.1 Quellenbeschreibung

Bei der ausgewählten Quelle handelt es sich um eine Urkunde. Herzog Barnim von Pommern[1] verleiht der Stadt Stettin das Magdeburger Recht, eine Stadtflur, verschiedene Vorrechte und verordnet den Rechtszug im Lande nach Stettin.

Die Quelle liegt in gedruckter Form vor.[2]

1.2 Innere Kritik

1.2.1 sprachliche Aufschlüsselung

Hufe Seite 327, Zeile 31 „... hundert Hufen“.

(Hube), im Mittelalter war sie die zum Lebensunterhalt einer Familie ausreichende bäuerliche Hofstätte mit Ackerland und Nutzungsrecht an der Allmende; war bei der Zuweisung von Land die Bemessungseinheit und für die öffentlichen (Steuerhufe) oder grundherrlichen (Zinshufe und Diensthufe) Leistungen die Belastungseinheit. Ihre Größe betrug in Deutschland durchschnittlich 7þ10 ha, die Königshufe (fränkische Hufe) als ritterliche Stelle etwa 20 ha. Die Inhaber einer Hufe waren Vollbauern, Vollspänner oder Hubbauern (Hüfner, Hufner); neben ihnen entstanden durch Teilung der Hufe die Halbbauern, Halbspänner oder Halbhüfner.[3]

Schleppnetz S eite 327,Zeile 33 „... Fischfang ohne Schleppnetz...“

Das Schleppnetz ist ein, dem Fischfang im Meer dienender, von einem oder zwei Booten gezogener, trichterförmiger Netzsack; es mündet in einen langen, engmaschigen Fangbeutel (Stert). Das Grundschleppnetz (Trawl) läuft nach vorn in zwei lange seitliche Flügel mit je einer Zugleine (Kurreleine) aus; es wird über den Meeresgrund gezogen, wobei die Öffnung unten durch Ketten- oder Kugelbeschwerung, oben durch Schwimmkörper, seitlich durch zwei Scherbretter offen gehalten wird.[4]

Magdeburger Recht Seite 327, Zeile 35/36 „... wo in Unserem Lande das Magdeburger Recht gilt...“

Das verbreitetste deutsche Stadtrecht des Mittelalters, zunächst das städtische, auf Herkommen, Privilegien und Willküren gegründete Recht der Stadt Magdeburg. 1188 erstmals kodifiziert. Später beherrschte es nicht nur die Städte des Erzstifts Magdeburg (u.a. Halle) und der östlichen Reichsgebiete (mit zum Teil Böhmen und Mähren), sondern galt auch in Städten Polens, Ungarns und Russlands. So erlangte der Schöffenstuhl, der Rechtsmitteilungen und Schöffensprüche in die Städte des Magdeburger Rechts sandte, eine im Rechtsleben Ostdeutschlands und Osteuropas überragende Bedeutung. Das Magdeburger Recht galt in der Form des gemeinen Sachsenrechts (Lex Saxonum)[5] partiell bis 1899, in Polen bis ins 20.ÿJahrhundert hinein.[6]

Ungeld, Seite 329, Zeile 1 „... frei sind vom Zoll und Ungeld...“

(Umgeld, lat. Indebitum, auch teloneum), im Mittelalter Verbrauchssteuer in der Regel mit der Accise (in Deutschland vom Mittelalter bis ins 19.ÿJahrhundert Umsatz- und Verbrauchsteuer) identisch, aber manchmal war diese Bezeichnung auch für Spezialsteuern (z. B. Kornungeld) gebraucht. Das Ungeld war in erster Linie eine städtische Abgabe, wurde aber auch vom Landesherrn erhoben. Zuerst wesentlich auf Getränken lastend, wurde allmählich auf alle möglichen Waren ausgedehnt.[7]

Vasallen, Seite329, Zeile 5 „... Unserer Vasallen Bedarf...“

(lat.) Lehnsmann (Gefolgsmann) im mittelalterlichen Lehnswesen ( die auf einem Lehnverhältnis beruhende Rechts- und Gesellschaftsordnung)[8]

Schultheiß, Seite 329, Zeile 10 „ Damit aber der Schultheiß dieser Stadt...“

In vielen westgermanischen Rechten auftretender Gerichtsbeamter (´der Schuld heischt`) jünger: Schulze, Scholz u.ä.

Im Rahmen der deutschen Ostsiedlung erhält der Siedlungsunternehmer regelmäßig unter anderen Gerechtigkeiten das Schultheißamt, wobei sich insbesondere im dörflichen Bereich neben richterlichen Befugnissen allgemein die Funktion von der Dorfobrigkeit auch außerhalb der Gerichtsverfassung findet.[9]

1.2.2 sachliche Aufschlüsselung

Seite 327, Zeile 26/27/28 „ Das, was in der Zeit geschieht, muß, [...] durch Schriftstücke und Siegeldruck langdauernd gemacht werden.“

Das, was in der Zeit geschieht. Die Germanisierung zog seit der Christianisierung ab der 2. Hälfte des 12. Jahrhunderts deutsche Siedler nach sich. Die Einwanderung Deutscher nahm stetig zu als Bogislaw II das Land Stettin erhielt.[10]

Im Jahre 1237 erstellte Barnim I. eine Urkunde um seinen Entschluss durchzuführen, die Gerichtsbarkeit in der slawischen Stettiner Siedlung von den Slawen auf die Deutschen zu übertragen. Deshalb ordnete er die Trennung der Deutschen und Slawen im kirchlichen Bereich an.[11] Mit dieser Urkunde hat Barnim I. die Gerichtsbarkeit auf die Deutschen übertragen. Zu guter Letzt wandelte Barnim I. Stettin durch die Verleihung des Magdeburger Rechts in eine deutschrechtliche Stadt um.[12]

Seite 329, Zeile 1/2/3 „... frei sind vom Zoll und Ungeld für ihre Güter, ausgenommen in Dievenow und Kolberg, wo sie Zoll und Ungeld in halber Höhe geben sollen.“

Herzog Barnim besaß zusammen mit Wartislaw III. von Demmin das Land Kolberg. Von dort floss ihm nur die Hälfte der Einkünfte zu, so dass er die Stettiner nur vom halben Zoll und vom halben Ungeld befreien konnte.[13]

2 Quelleninterpretation

2.1 Inhaltsangabe

Herzog Barnim I. verleiht seiner Stadt Stettin das Magdeburger Recht, 100 Hufen, wofür er für jede Hufe ½ Viertel Silber bekam; 30 Hufen Weideland, freie Fischerei auf der Oder bis je eine Meile ober- und unterhalb der Stadt, Freiheit von Zoll und Ungeld außer in Dievenow und Kolberg, wo sie die Hälfte des Zolles und Ungeldes zahlen mussten.

Weiterhin erlaubt er ihnen die Nutzung der Wiesen und Weiden beiderseits der Oder im Umkreis von einer Meile, aber der Herzog behält für sich und seine Vasallen die Nutzung, der von ihnen benötigten Wiesen, vor.

Dem Herzog muss Zoll gezahlt werden. Von einem Pferd vier Pfennig Zoll und auch soviel Ungeld, von drei Wispeln für die Last ½ Viertel. Damit der Schultheiß niemals Schaden erleide, bestätigt ihm der Herzog besonders das Magdeburger Recht.

Weiterhin werden Zeugen benannt, welche die Urkunde und ihre Rechtsgültigkeit bestätigten u.a. Johannes von Berlin (herzoglicher Marschall), Goswin von Stettin (Ritter und herzoglicher Vasall) und Heidenreich von Magdeburg.

Datiert ist die Quelle auf den 5. April 1243.[14]

2.2 Einordnung in den historischen Kontext

2.2.1 Geschichte Pommerns von der Einführung des Christentums bis 1185

Das Herzogtum in Pommern entstand im ersten Viertel des 12. Jahrhunderts. Es umfasste das Gebiet zwischen dem Gollen, der Küddow, Netze, Warthe, Oder unter Einschluss von Stettin und Wollin.[15]

Der erste Vertreter des pommerschen Herzoggeschlechts ist Wartislaw I.[16]

Im 12. Jahrhundert lebte der größte Teil der Bevölkerung Pommerns an der Ostseeküste und entlang der Oder. Aufgrund ihrer großen Einwohnerzahlen und ihres Umfanges sind u.a. die Städte Stettin, Wollin, Cammin und Kolberg[17] militärische, wirtschaftliche, religiöse und politische Zentren des Landes.

Pommern war in dieser Zeit immer wieder das Ziel polnischer Angriffe. Als Stettin im Jahre 1120 erobert wurde kam es zu einem Friedensschluss zwischen den Polen und den Pomoranen.

Herzog Wartislaw I. von Pommern erkannte die Oberherrschaft des polnischen Herzog Boleslaw III. an und stimmte der Christianisierung seiner Untertanen zu.

Dieses Unterfangen gestaltete sich schwieriger als erwartet, da der polnische Herzog niemanden fand, der diese Aufgabe übernahm. 1123 wandte Boleslaw III. sich mit seinem Vorhaben an den Bischof Otto von Bamberg.[18]

1124 brach Otto von Bamberg mit etlichen Priestern und auch weltlichem Gefolge auf und zog nach Gnesen[19], wo er von dem polnischen Herzog die vervollständigte Reiseausrüstung erhielt. Im Juni 1124 erreichten er und sein Gefolge Zantoch, das an der Mündung der Netze und Warthe lag und das eine wichtige pomoranische Grenzfeste war.[20] Dort wurden sie von Wartislaw I. in Empfang genommen. Erste Missionierungserfolge erzielte Otto in Pyritz[21] und in Cammin,[22] das der Hauptsitz des pommerschen Herzogs war. Vorerst erfolglos dagegen blieb der Bischof in Wollin[23].Dieses wollte sich in der Frage der Religion nach der Entscheidung der Stettiner richten. In Stettin stieß Otto von Bamberg zuerst auch auf Widerstand, erst als eine Delegation Ottos beim polnischen Herzog eine Herabsetzung der „Stettiner Tribute“[24] gewann waren die Stettiner bereit das Christentum anzunehmen. Damit hatte Otto von Bamberg den Anfang zur Erschließung des Landes für die christliche Kultur gemacht. Er ließ in Stettin zwei Kirchen errichten und zog dann wieder nach Wollin. Dort wurde das Christentum jetzt auch angenommen und ebenfalls zwei Kirchen errichtet.

Trotz der Missionsreise Bischof Ottos wurde das Christentum nur äußerlich eingeführt und es war eine zweite Missionsreise Ottos erforderlich. Diese hatte Erfolg, die Christianisierung Pommerns war in den Anfängen gesichert.

Im Jahre 1138 starb Boleslaw III von Polen und sein Land wurde in Teilfürstentümer aufgeteilt. Dadurch war die polnische Macht so stark geschwächt, dass sie die Oberhoheit über Pommern verlor.[25]

In der zweiten Hälfte des 12. Jahrhunderts nahmen vorrangig zwei Personen auf die Geschichte Pommerns Einfluss. Zum einen der sächsische Herzog Heinrich der Löwe und zum anderen König Waldemar von Dänemark. In Pommern waren die Söhne von Wartislaw I. an der Regierung, Bogislaw I.[26] und Kasimir I.[27] Heinrich der Löwe und der dänische König kämpften oft gegen die Slawen, sehr selten auch als Verbündete, meist als Feinde.[28] Nach jahrelangen Auseinandersetzungen zwischen den Sachsen und den Dänen kam es zu einem Friedensschluss. Die Pommernherzöge erkannten Heinrich den Löwen als ihren Lehnsherrn an. In den Jahren 1170, 1173 und 1177 eroberte Waldemar von Dänemark die Städte Wollin und Cammin und auch Usedom und Stettin waren weitere wichtige Angriffsziele des Dänenkönigs. Als Heinrich der Löwe entmachtet wurde hatte zog dies für das Herzogtum Pommern erhebliche Auswirkungen nach sich.

Kaiser Friedrich I. beanspruchte Lübeck, den letzten festen Platz des Sachsenkönigs und auf diese Weise konnte er die politischen Verhältnisse in Pommern neu ordnen. Der Kaiser belehnte Bogislaw I. mit dem pommerschen Herzogtum und ließ sich von ihm Abgaben zahlen. Damit erhielt Bogislaw I. eine „politische Rangerhöhung“.[29] Das Herzogtum Pommern war ein eigenständiges Land geworden, das die Lehnshoheit des Kaisers anerkannte.

Herzog Bogislaw wollte einen Angriff auf einen Lehnsmann des Dänenkönigs machen mit dem er schon seit längerer Zeit verfeindet war. Er stellte eine Flotte zusammen und am 21. 5. 1184 kam es zur Schlacht. Der Pommernherzog wurde entscheidend geschlagen. Jetzt waren die Dänen, unter ihrem Herrscher Knut VI., bestrebt Bogislaw I. vollends zu unterwerfen und unternahmen noch drei weitere Angriffe bevor es dann zum Friedensschluss unter enormen dänischen Friedensbedingungen kam. Knut VI. nannte sich fortan „ König der Dänen und Wenden“[30]

2.2.2 Der Herrschaftsbereich Barnims I. von Pommern

Auf dem Reichstag zu Ravenna[31] verloren die beiden Markgrafen Johann I. und Otto III. von Brandenburg, durch die Entscheidung des Kaisers Friedrich II.[32], ihre Selbstständigkeit und erhielten den Status von Lehnsmännern deutscher Reichsfürsten.

Dieser Zustand hielt sich fast ein Jahrhundert lang.

Im Jahr 1233 übernahm Barnim I. die Regierungsgeschäfte in dem einen Teil Pommerns.

Die Regierung der anderen Hälfte hatte sein Vetter Wartislaw III. inne.

Barnims Herrschaftsgebiet dehnte sich westlich der Oder bis zur Westgrenze der Uckermark und zum unteren Peenefluss aus. Östlich der Oder erstreckte es sich bis zum Unterlauf der Drage, zur Stepenitz und zur unteren und mittleren Mietzel. Dazu gehörte zu Barnims Herrschaftsbereich auch noch das Land Treptow und der östlich gelegene Teil des Landes Kolberg. Die andere Hälfte gehörte seinem Vetter Wartislaw III. von Demmin.

Nach dem Tod von Wartislaw III. übernahm Barnim I. auch noch die Landesteile seines Vetters.

2.2.3 Die ersten Deutschen in Stettin

Im 12. nahm die Einwanderung Deutscher zu. 1187 errichtete Beringer, ein aus Bamberg stammender Kaufmann[33] in Stettin eine eigene Kirche, deren Bau er selbst finanzierte. Diese wurde dem heiligen Jakobus geweiht und erhielt den Namen Jakobikirche. Laut Wehrmann[34] wurde sie „für die Ansiedlung von Deutschen“ errichtet und es „entstanden hier und dort auch deutsche Dörfer“, dennoch bestand der größte Teil der Einwohner des Landes aus Wenden.

Doch nahm die Einwanderung immer mehr zu und einige Jahre später wurde diese Kirche schon als „Kirche der Deutschen“[35] bezeichnet.

Die deutsche Siedlung in Stettin emanzipierte sich nach einiger Zeit und erlangte eine gewisse Selbstständigkeit, die sich in der freien Propstwahl und der Wahrung eigener Rechtsbräuche wiederspiegelte. Die deutsche Gemeinde wurde durch einen so genannten Schultheiß geführt. Der erste Stettiner Schultheiß ist für das Jahr 1442 belegt.[36] Im Laufe der Zeit nahm die Ansiedlung Deutscher stetig zu. Nicht nur Kaufleute, Ritter und Handwerker gehörten zu den Siedlern, sondern auch Bauern. Barnim I. und Wartislaw III. unterstützten dieses Geschehen, damit sie ihren eigenen Staat festigen konnten. Herzog Barnim I. war sehr engagiert bei diesem Vorhaben und verkündete schon 1234/5 in der Prenzlauer Gründungsurkunde, dass er die Absicht habe in seinem Herzogtum Freistädte zu gründen.

Im Jahre 1237 entschloss sich Barnim die rechtlichen Befugnisse der Deutschen in Stettin auszudehnen und übertrug ihnen mit einer Urkunde die Rechtssprechung über die gesamte Stettiner Bevölkerung, auch über den slawischen Teil. Dies war der Vorläufer der Urkunde vom 5. April 1243, in der Stettin eine deutschrechtliche Stadt wurde.

[...]


[1] Barnim I. geb. um 1217-1219, gest. 13.11.1278 Vater: Bogislaw II., Herzog von Stettin

Gemahlin: 1. Marianne, 2. Margarete von Braunschweig, 3. Mechthild von Brandenburg

Grewolls, Grete, „Wer war Wer in Mecklenburg Vorpommern?“, Bremen 1995, Seite 30.

[2] Buchner, Rudolf, Hrsg., „ Ausgewählte Quellen zur Deutschen Geschichte des Mittelalters“, Berlin 1968, Seiten 326-329.

[3] Brockhaus Universal Lexikon, 26 Bde., hrsg. v. d. Brockhaus- Lexikonredaktion, Bd. 10.

[4] Brockhaus Universal Lexikon, 26 Bde., hrsg. v. d. Brockhaus- Lexikonredaktion, Bd. 20.

[5] Der Sachsenspiegel ist die berühmte private Aufzeichnung des sächsischen Rechts und zugleich das erste deutsche Prosawerk, er gehört zu den bedeutendsten mittelalterlichen Rechtsquellen.

Norbert, Bautier, Robert- Henri, Berghaus, Peter u.a., „Lexikon des Mittelalters“, Bd. VII, München 1995, Seite 1239.

[6] Brockhaus Universal Lexikon, 26 Bde., hrsg. v. d. Brockhaus- Lexikonredaktion, Bd. 15 und Angermann, Norbert, Bautier, Robert- Henri, Berghaus, Peter u.a. „ Lexikon des Mittelalters“, Bd. VI, München 1993, Seite 77/78.

[7] Grotefund, Karl Otto, „ Regestenbuch der Urkundensammlung der Stadt Stettin 1243-1856“, Teil I: Regesten, Stettin 1996, Seite 3.

[8] Brockhaus Universal Lexikon, 26 Bde., hrsg. v. d. Brockhaus- Lexikonredaktion, Bd. 24.

[9] Norbert, Bautier, Robert- Henri, Berghaus, Peter u.a., „Lexikon des Mittelalters“, Bd. VII, München 1995, Seite 1591.

[10] Wehrmann, Martin, „ Geschichte von Pommern“ Bd. 1 Bis zur Reformation (1523); Gotha 1904, Seite 95.

[11] Lucht, Dietmar, „ Die Städtepolitik Herzog Barnims I. von Pommern 1220-1278“ , Köln 1965, Seite 19.

[12] Ders., Ebd., Köln 1965, Seite 20.

[13] Ders., Ebd., Köln 1965, Seite 23.

[14] Buchner, Rudolf, Hrsg., „ Ausgewählte Quellen zur Deutschen Geschichte des Mittelalters“, Berlin 1968, Seite 329.

[15] Karte von Pommern im 12. und 13. Jh., Lucht, Dietmar, „ Pommern historische Landeskunde“, Köln 1996, Seite 18.

[16] Wartislaw I. Herzog von Pommern, geb.?, gest. 1135 (1147?), Grewolls, Grete, „ Wer war Wer in Mecklenburg-Vorpommern?“ Seite 457.

[17] Karte von Pommern im 12. und 13. Jahrhundert, Ders., Ebd., Köln 1996, Seite 18.

[18] Otto von Bamberg, Missionar (»Apostel der Pommern«), geb.ÿum 1060 in Mittelfranken oder Schwaben, Bamberg 30.ÿ6. 1139; seit 1102 Bischof von Bamberg; führte das Christentum in Pommern ein (Missionsreisen 1124/25 und 1128) und organisierte im Auftrag BoleslawsÿIII. die pommersche Kirche. Brockhaus Universal Lexikon, 26 Bde., hrsg. v. d. Brockhaus- Lexikonredaktion, Bd. 17.

[19] Gnesen, die älteste polnische Stadt (Burgsiedlung des späten 8.ÿJahrhunderts), wurde im 10.ÿJahrhundert Fürstensitz und warÿþ neben Posenÿþ im 10. und 11.ÿJahrhundert Hauptstadt Polens. 1243 erhielt Gnesen als erste Stadt in Großpolen deutsches Recht. Ders., Ebd.

[20] Lucht, Dietmar, „ Pommern, historische Landeskunde“, Köln 1996, Seite 20.

[21] Karte von Pommern im 12. und 13. Jahrhundert, Ders., Ebd., Köln 1996, Seite 18.

[22] Karte von Pommern im 12. und 13. Jahrhundert, Ders., Ebd., Seite 18.

[23] Karte von Pommern im 12. und 13. Jahrhundert, Ders., Ebd., Köln 1996, Seite 18

[24] Ders., Ebd.,Köln 1996, Seite 20

[25] Lucht, Dietmar, „ Pommern, historische Landeskunde“, Köln 1996, Seite 24.

[26] Herzog von Pommern- Stettin, geb. um 1130, gest. 18.3.1187, Grewolls, Grete, „ Wer war Wer in Mecklenburg-Vorpommern?“ Seite 58.

[27] Herzog von Demmin, geb.?, gest. 1180, Dies., Ebd., Seite 222.

[28] Lucht, Dietmar, „ Pommern, historische Landeskunde“, Köln 1996, Seite 25.

[29] Ders., Ebd., Köln 1996, Seite 27.

[30] Von den Slawen, die vielleicht nach einem geografischen Namen benannt sind, bezeichnet man die, welche das altgermanische Gebiet zwischen Weichsel und Elbe besetzen als Wenden, d.h. wohl „ die Bewohner der großen Weide“. Zu ihnen zählen Angehörige der lechischen und polabischen Gruppen und man rechnet zu diesen die Slawen in Norddeutschland, welche westlich von der Oder, dem Bober, vom Erzgebirge zu beiden Seiten der Elbe im Norden bis an die Ostsee wohnen. Den lechischen Slawen gehören die Polen zwischen Oder und der mittleren Weichsel, die Pommern und die Schlesier an. Von den polabischen Völkerschaften saßen mehrere auf den Gebieten, die hinter der Oder zu Pommern gehörten.

Wehrmann, Martin, „ Geschichte von Pommern“ Bd. 1 Bis zur Reformation (1523); Gotha 1904, Seiten 26/27.

[31] Reichstag zu Ravenna 1231, Lucht, Dietmar, „ Pommern, historische Landeskunde“, Köln 1996, Seite 31.

[32] Friedrich II., Kaiser (1220þ50), *-Iesi 26.ÿ12. 1194, -ÿCastel Fiorentino (bei San Severo) 13.ÿ12. 1250, Kaiserkrönung am 22.ÿ11. 1220 , Brockhaus Universal Lexikon, 26 Bde., hrsg. v. d. Brockhaus- Lexikonredaktion, Bd. 7.

[33] Piskorski, Jan, “Stettin- kurze Stadtgeschichte“; Stettin 1994, Seite 22.

[34] Wehrmann, Martin, „ Geschichte von Pommern“ Bd. 1 Bis zur Reformation (1523); Gotha 1904, Seite 95.

[35] Piskorski, Jan, “Stettin- kurze Stadtgeschichte“; Stettin 1994, Seite 22.

[36] Gudden-Lüddeke, Ilse, Hrsg., „ Chronik der Stadt Stettin“ Rautenberg, 1993, Seite 71; Piskorski, Jan, “Stettin- kurze Stadtgeschichte“; Stettin 1994, Seite 23.

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Details

Title
Quelleninterpretation zu "Herzog Barnim von Pommern verleiht der Stadt Stettin das Magdeburger Recht" von 1243
College
University of Rostock  (Historisches Institut)
Grade
1,7
Author
Year
2007
Pages
13
Catalog Number
V141566
ISBN (eBook)
9783668302730
ISBN (Book)
9783668302747
File size
505 KB
Language
German
Keywords
quelleninterpretation, herzog, barnim, pommern, stadt, stettin, magdeburger, recht
Quote paper
Katharina Schmolke (Author), 2007, Quelleninterpretation zu "Herzog Barnim von Pommern verleiht der Stadt Stettin das Magdeburger Recht" von 1243, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/141566

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