Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat in Deutschland eine große praktische Bedeutung und ist hier die am weitesten verbreitete Unternehmens-Rechtsform.Diese große Attraktivität beruht wesentlich auf der größeren Gestaltungsfreiheit des Gesellschaftsvertrages durch die Gesellschafter als in einer Aktiengesellschaft.
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann als juristische Person nur durch ihre Organe handeln. Das GmbH-Gesetz sieht für die GmbH grundsätzlich zwei Organe vor, nämlich die Gesellschafterversammlung und den Geschäftsführer.Letzterer wird durch die Gesellschafter bestellt. Dies geschieht entweder durch den Gesellschaftsvertrag (§ 6 Abs. 3 S. 3 GmbHG) oder durch Beschluss der Gesellschafterversammlung (§ 46 Nr. 5 GmbHG). Der Geschäftsführer unterliegt dem Verhaltensmaßstab des § 43 Abs. 1 GmbHG und haftet bei einer Pflichtverletzung gegenüber der Gesellschaft. Aber auch eine persönliche Haftung gegenüber Dritten ist möglich, z.B. nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 GmbHG.
Es kann aber auch vorkommen, dass der Bestellvorgang nichtig ist, weil zum Beispiel bei der bestellten Person Eignungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 GmbHG fehlen, er die Geschäfte aber gleichwohl führt. Ebenso ist es denkbar, dass ein Gesellschafter oder Dritter, ohne jemals bestellt worden zu sein, die Geschäftsführung tatsächlich innehat. Der Grund für die Nichtbestellung kann vielfältig sein. Zu denken wäre hier zum Beispiel an jemanden bei dem zwingende Ausschlussgründe vorliegen, so dass formal eine andere Person zum Geschäftsführer bestellt wird, welcher Weisungen des Hintermanns ausgesetzt ist. Die beiden genannten Fälle, insbesondere die Umgehungskonstruktionen, sind in der Unternehmenspraxis weit verbreitet. Zu beachten ist hier aber auch, dass der Geschäftsführer gegenüber den Gesellschaftern weisungsgebunden ist. Die Gesellschafter können somit weitgehenden Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen. Sie unterliegen dagegen aber keinem dem § 43 Abs. 1, 2 GmbHG ähnlichen Verhaltens- und Haftungsmaßstab. Die Handlungsfreiheit der Gesellschafter und die Verantwortlichkeit fallen somit grundsätzlich auseinander.
Aufgrund dieser Aspekte ist zu untersuchen unter welchen genauen Voraussetzungen ein Gesellschafter oder Dritter als faktischer bzw. tatsächlicher Geschäftsführer anzusehen ist. Und des Weiteren ist zu fragen, welche Konsequenzen sich aus der Annahme eines faktischen Geschäftsführers ergeben.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Voraussetzungen der faktischen Geschäftsführung
I. Erfordernis eines Bestellungsaktes
1. Ansicht der Rechtsprechung
2. Andere Ansichten in der Literatur
a) 1. Ansicht: Differenzierung bei der strafrechtlichen Verantwortlichkeit
b) 2. Ansicht: Bestellvorgang erforderlich
II. Einflussnahme auf die Geschäftsführung
1. Ansicht der Rechtsprechung
a) Entwicklung in der höchstrichterlichen Judikatur
b) Neuste Rechtsprechung
2. Andere Ansichten in der Literatur
a) 1. Ansicht: Erfüllung einer Anzahl von Kernaufgaben der Geschäftsführung
b) 2. Ansicht: Erfordernis einer überragenden Stellung oder eines Übergewichts im strafrechtlichen Bereich
c) 3. Ansicht: Nur bedingtes Erfordernis eines Außenauftritts
aa) (Vollständiger) Verzicht auf eine Außenhandlung
bb) Verzicht auf einen Auftritt im Außenverhältnis in bestimmten Situationen
III. Geschäftsführung mit Einverständnis der Gesellschafter
1. Erfordernis der Billigung
2. Umfang des Einverständnisses
IV. Konstellationen der faktischen Geschäftsführung
V. Stellungnahme
C. Haftung des faktischen Geschäftsführers
I. Überblick über die Haftung eines ordentlichen Geschäftsführers
II. Ansicht der Rechtsprechung
III. Andere Ansichten in der Literatur
1. Ansicht: Haftung des faktischen Geschäftsführers als Normanwendungsproblem
2. Ansicht: Differenzierung im strafrechtlichen Bereich
3. Ansicht: Haftung des faktischen Geschäftsführers nach allgemeinen Normen
IV. Stellungnahme
D. Zusammenfassung und abschließende Würdigung
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht die rechtliche Einordnung und die daraus resultierende Haftung des faktischen GmbH-Geschäftsführers im deutschen Wirtschaftsrecht. Ziel ist es, die Voraussetzungen zu klären, unter denen ein Nicht-Bestellter als faktischer Geschäftsführer behandelt wird, und zu analysieren, ob und inwieweit eine solche Person für ihr Handeln wie ein formell bestelltes Organ einzustehen hat.
- Voraussetzungen für den Status als faktischer Geschäftsführer
- Bedeutung des Außenauftritts und der Einflussnahme auf die Geschäftsführung
- Dogmatische Herleitung der straf- und zivilrechtlichen Haftung
- Diskussion von Ansichten zu Sonderkonstellationen (z.B. Hintermann-Problematik)
- Kritische Würdigung der Gläubigerschutzfunktion dieser Rechtsfigur
Auszug aus dem Buch
1. Ansicht: Rechtsprechung
In der Rechtsprechung ist ein Bestellungsakt, auch wenn dieser nichtig ist, nicht erforderlich. Ebenso wenig ist im Falle einer unwirksamen Bestellung die Kenntnis des Handelnden oder der Gesellschaft über die Unwirksamkeit entscheidend. Die Ansicht der Rechtsprechung findet auch im Schrifttum viele Anhänger. Es werden somit zum einen diejenigen erfasst, bei denen die Bestellung aus zivilrechtlichen Gründen nichtig ist. Aber auch die Personen, die überhaupt nicht bestellt wurden, aber die Position eines Geschäftsführers tatsächlich wahrnehmen, werden nach der Rechtsprechung als faktische Geschäftsführer angesehen.
Dieser Auffassung nach könne es nämlich nicht darauf ankommen, ob jemand auf den ordnungsgemäß bestellten Geschäftsführer Einfluss ausübe oder in eigener Person die Geschäftsführung vornehme. Beide Konstellationen seien auch vergleichbar, da der Gesellschafter oder Dritte jeweils nicht rechtsgültig Organträger geworden ist. Des Weiteren könne man den tatsächlichen Gegebenheiten, unter Berücksichtigung des Gläubigerschutzes, nur gerecht werden, wenn man einen Bestellvorgang nicht für erforderlich hält.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Dieses Kapitel erläutert die praktische Relevanz der GmbH als Rechtsform und führt in das Problem der faktischen Geschäftsführung bei fehlender oder nichtiger Bestellung ein.
B. Voraussetzungen der faktischen Geschäftsführung: Hier werden die Kriterien analysiert, unter denen ein Dritter als faktischer Geschäftsführer gilt, wobei insbesondere das Erfordernis eines Bestellaktes, die Einflussnahme auf die Unternehmensführung und das Einverständnis der Gesellschafter diskutiert werden.
C. Haftung des faktischen Geschäftsführers: Dieser Teil befasst sich mit der Konsequenz der Annahme einer faktischen Geschäftsführung und beleuchtet die zivil- und strafrechtliche Haftung des Betreffenden im Vergleich zum ordentlichen Geschäftsführer.
D. Zusammenfassung und abschließende Würdigung: Das Fazit fasst die Ergebnisse zusammen und bewertet die Notwendigkeit der Rechtsfigur des faktischen Geschäftsführers aus kriminalpolitischer Sicht und unter Berücksichtigung des Gläubigerschutzes.
Schlüsselwörter
Faktischer Geschäftsführer, GmbH, Geschäftsführung, Haftung, Bestellungsakt, Gläubigerschutz, Weisungsrecht, Insolvenzverschleppung, Innenverhältnis, Außenverhältnis, Strafbarkeit, Unternehmensführung, faktisches Organ, Zivilrecht, Wirtschaftsrecht.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit?
Die Arbeit behandelt die juristische Einordnung von Personen, die faktisch die Geschäfte einer GmbH führen, ohne formal als Geschäftsführer bestellt zu sein.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die Themen umfassen die Voraussetzungen für die Annahme einer faktischen Geschäftsführung sowie die Haftungsfolgen für die betreffenden Personen im Zivil- und Strafrecht.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Es soll geklärt werden, wie der faktische Geschäftsführer für seine Handlungen rechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann, um insbesondere Gläubiger zu schützen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit basiert auf einer Analyse der höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere des BGH, sowie einer intensiven Auswertung der wissenschaftlichen Literatur und Kommentierungen zum GmbH-Recht.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil analysiert detailliert, ob ein Bestellakt nötig ist, welche Rolle die Einflussnahme und das Einverständnis der Gesellschafter spielen und wie verschiedene literarische Ansichten zur Haftung stehen.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit lässt sich vor allem mit den Begriffen faktischer Geschäftsführer, Haftung, GmbH-Recht und Gläubigerschutz charakterisieren.
Wie unterscheidet sich die Auffassung der Rechtsprechung von der Literatur?
Die Rechtsprechung bejaht die Haftung faktischer Geschäftsführer sehr konsequent zur Erreichung des Gläubigerschutzes, während Teile der Literatur dogmatische Bedenken, insbesondere im Strafrecht, äußern.
Warum wird die "Hintermann"-Konstellation diskutiert?
Diese Konstellation ist besonders praxisrelevant, da sie Fälle umfasst, in denen eine formelle Bestellung umgangen wird, um sich der rechtlichen Verantwortung zu entziehen.
Welche Rolle spielt der "Außenauftritt" für den Autor?
Der Autor argumentiert, dass der Außenauftritt ein wichtiges, aber in bestimmten Fällen – etwa bei völliger Beherrschung durch Weisungen – unter Umständen entbehrliches Indiz ist.
Welches Fazit zieht der Autor zur Haftung?
Er plädiert dafür, faktische Geschäftsführer grundsätzlich wie ordentliche Geschäftsführer haften zu lassen, um Missbrauch zu verhindern und die Effektivität des GmbH-Gesetzes zu wahren.
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- Patrick Hoch (Author), 2007, Die Haftung des faktischen GmbH-Geschäftsführers, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/141578