Völkerstrafrecht

Strafzwecklehre; Zeuge vom Hörensagen: ICTY-Statut / StPO; Tatbestandliche Voraussetzungen und Schutzzwecke der Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit


Recueil, 2009

93 Pages, Note: (Großes) Prädikat

Andreas Mehlich (Hrsg.) (Auteur)


Extrait


Inhalt

Die Bedeutsamkeit der Strafzwecklehre im Völkerstrafrecht Andreas Mehlich

Der Zeuge vom Hörensagen im ICTY-Statut und in der StPO Natascha Ivonne Müller

Tatbestandliche Voraussetzungen und Schutzzwecke der Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit Christian Friedrichs

Die Bedeutsamkeit der Strafzwecklehre im Völkerstrafrecht Andreas Mehlich

A.) Einführung

Strafverfahren vor den internationalen Strafgerichten sind in der Gegenwart weit etablierter als irgendwann zuvor, wie die zunehmen- de Anzahl verschiedener völkerstrafrechtlicher Abkommen und pro- minente Verurteilungen in der jüngeren Vergangenheit zeigen. Dabei wird die Justiziabilität makrokrimineller Taten auf supranationaler Ebene unisono anerkannt, ohne dass auf das Telos und die Grenzen der Strafsetzung fundiert eingegangen wird.1 Insofern hat das vorlie- gende Opuskulum zum Ziel, den Sinn des Strafens im Völkerstraf- recht darzulegen und aus dem Konglomerat disparater Strafzwecke einen Ansatz zu erarbeiten, der zur Begründung der Strafe darreicht. Hierbei liegt der Untersuchung die Fragestellung zugrunde, ob und inwieweit die traditionellen Strafzwecke auf völkerrechtliche Verbre- chen übertragbar sind, um dementsprechende Modifizierungen der Strafzwecke aufzuzeigen. Neuartige, der herkömmlichen Strafzweck- lehre unbekannte Ziele werden dabei ebenso zu erörtern sein, wie die Legitimation einer überstaatlichen Strafgewalt als solcher.

Dabei ist methodisch von der klassischen Strafzwecklehre ausge- hend die Bedeutung der einzelnen Strafzwecke im Völkerstrafrecht zu evolvieren und auf ihre Wirksamkeit zu untersuchen. Die vorliegende Abhandlung kann dabei keine empirisch-kriminologische Aufarbeitung der Problematik leisten, sondern ausschließlich mit einer rechtstheo- retischen Analyse der Poenologie auf völkerstrafrechtlichem Gebiet aufwarten. Ein historischer Abriss zu der Bestrafung in der Antike soll die Lücke schließen, die sich bei der Sichtung rein juristischer Trakta- te aufgetan hat. Insgesamt beanspruchen die Ergebnisse dieses Wer- kes hinsichtlich der supranationalen Strafgerichtsbarkeit universelle Geltung, wobei die Beweisführung jedoch vorrangig auf dem so ge- nannten „Jugoslawien-Tribunal“, dem ICTY,2 gründet. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass auch die Angehörigen miteinbezogen sein sollen, wenn in dieser Arbeit von „Opfern“ gesprochen wird.

B.) Die klassischen Strafzwecktheorien

Im folgenden Abschnitt wird der herrschende Kanon der Straf- zwecklehre ohne Vornahme von Wertungen abstrakt changiert, wobei auf die dichotome Wirkung der Strafe in Form der absoluten Strafthe- orie und den relativen Straftheorien einzugehen ist. Während die ab- solute Theorie auf die Vergangenheit abstellt und Vergeltung be- zweckt, blicken die relativen Theorien in die Zukunft und entspringen der Idee der Prävention.3

Zuvor ist jedoch das Wesen der Strafe zu skizzieren, welches durch die Auferlegung eines Übels und den Ausspruch eines sozialethischen Unwerturteils gekennzeichnet ist.4 Die Übelszufügung besteht dabei in der Verkürzung einer Freiheitsposition, sei es durch direkte Entzie- hung oder indirekt durch den Entzug von sozialem Wohlstand im We- ge der Geldstrafe. Dagegen steht das sozialethische Unwerturteil für die Missbilligung des Normbruchs von offizieller Seite sowie die Zu- schreibung von persönlicher Verantwortung gegenüber dem Täter bei Solidarisierung mit dem Opfer.5 Von diesen beiden Wesensmerkmalen strahlen die mannigfaltigen Wirkweisen der Strafe aus. Voraussetzung dafür, dass es überhaupt zu einer Strafe kommt, ist das Infragestellen einer festgesetzten Rechtsnorm durch menschliches Verhalten, so dass der Staat in Ausübung seiner Autorität dem Devianten eine für diesen nachteilige Reaktion zuteil werden lässt.6

I. Die absolute Straftheorie

Nach der absoluten Straftheorie beruht die Strafe per se auf dem Gedanken der Vergeltung respektive der Herbeiführung von Gerech- tigkeit, so dass sie von jeglicher sozialer Wirkung auf das Individuum oder die Gesellschaft losgelöst ist.7 Ihr Zweck liegt danach in der Kompensation der begangenen Rechtsverletzung, indem sie das ver- übte Unrecht vergelten will und dessen Sühnung bewirkt, ohne dabei von Rachevorstellungen veranlasst zu sein. Vielmehr ist diese Theorie von der Idee der Herbeiführung von Gerechtigkeit getragen, da sie eine rigorose Proportionalität von Strafart und -höhe auf der einen Seite sowie Umfang der Verfehlung und persönliche Vorwerfbarkeit auf der anderen Seite gewährleistet.8

Die absolute Straftheorie wurde von IMMANUEL KANT und GEORG WIL- HELM FRIEDRICH HEGEL etabliert, welche die Legitimation für die staatli- cherseits gesetzte Strafe ausschließlich an der begangenen Straftat festmachten. So hielt KANT es mit der dem Täter qua Person zukom- menden Menschlichkeit für unvereinbar, wenn der Mensch „als Mittel zu den Absichten eines anderen gehandhabt und unter die Gegens- tände des Sachenrechts gemengt“ wird.9 Unisono propagiert HEGEL in Ablehnung der relativen Ansätze die Würde des Menschen, da der Mensch anderenfalls „nicht nach seiner Ehre und Freiheit, sondern wie ein Hund behandelt“ wird.10 Mithin manifestiert sich die Strafe als „die Wiederherstellung des Geltungsanspruchs der gebrochenen Norm“11, was gemeinhin einen allein auf Vergeltung beruhenden Zweck von Strafe offenbart.

II. Die relativen Straftheorien

Die relativen Straftheorien bezwecken dagegen gerade eine dezi- dierte soziale Wirkungsweise, da sie den einzelnen und die Gesell- schaft zur Verhinderung weiterer Straftaten anhalten.12 Die Berechti- gung des Staates zur Auferlegung einer Strafe ergibt sich dabei aus dessen Aufgabe zur Verhütung von Straftaten, so dass auf die soziale Entwicklung von Täter oder Allgemeinheit aktiv Einfluss genommen wird und ein nondeviantes Verhalten gezielt protegiert wird. Dieser von der Maxime der Prävention getragene Ansatz verfolgt somit den nützlichen Zweck weiteren Normbrüchen entgegenzuwirken und et- waigen Opfern das damit verbundene Leid zu ersparen, was CESARE BECCARIA wie folgt umschreibt: „Der Zweck der Strafe kann somit kein anderer als der sein, den Schuldigen daran zu hindern, seinen Mit- bürgern abermals Schaden zuzufügen, und die anderen davon abzu- halten, das gleiche zu tun“13.

Entsprechend der jeweils aufgegriffenen Wirkung haben sich pleo- morphe Zweige dieser vom Präventionsgedanken getragenen Grund- idee herausgebildet, welche sich nach herrschender Auffassung mit der Dichotomie von General- und Spezialprävention konturieren las- sen.14

1. Generalprävention

Die Theorie der Generalprävention zeichnet sich dadurch aus, dass die Stoßrichtung ihrer Wirkung auf die Allgemeinheit gerichtet ist, als Adressat der Verbrechensvorbeugung somit die gesamte unter einer Rechtsordnung lebende Personengemeinschaft zu betrachten ist.

a) Positive Generalprävention

Die auch als „Integrationsprävention“ bezeichnete positive Gene- ralprävention verfolgt dagegen das Ziel die Geltung der bestehenden Normen gegenüber der Allgemeinheit zu bestärken und zu einem normkonformen Handeln anzuleiten. Diese Gattung der Präventions- theorien ist vom Aspekt der Normbestätigung getragen, indem der Erschütterung des Normvertrauens entgegengetreten und gegenüber der Allgemeinheit die Unverbrüchlichkeit des Rechts determiniert wird. Der Staat verbürgt sich dabei für die Durchsetzung des Rechts gegenüber dem Unrecht, was in dem gestuften Schutzsystem von Rechtsgütern und Werten mit seinen abstrakten gesetzlichen Strafan- drohungen deutlich wird.15

b) Negative Generalprävention

Die „negative“ Spielart der Generalprävention bezweckt originär die Abschreckung der Allgemeinheit sowie der Gesamtheit potentieller Täter durch die Androhung oder Verhängung von Strafe. Die Besorg- nis, dass bei delinquentem Verhalten die Auferlegung eines Übels bevorsteht, soll insofern Nachahmungstaten verhindern und zu einem gesetzeskonformen Handeln antreiben.16 Die Urheberschaft dieses Ansatzes wird ANSELM V. FEUERBACH zugeschrieben, der mit seiner The- orie des „psychologischen Zwangs“ den Zweck der Androhung von Strafe im Gesetz in der „Abschreckung Aller von Rechtsverletzungen“ proklamierte.17

2. Spezialprävention

Der Theorie der Spezialprävention ist hingegen immanent, dass die soziale Wirkung der Strafe an den einzelnen Täter gerichtet ist, um diesen unter dem Gesichtspunkt der Prävention zu einem rechtsnormkonformen Handeln zu veranlassen.

a) Positive Spezialprävention

Die Variante der positiven Spezialprävention ist dabei auf eine Ein- wirkung auf den Täter gerichtet, welche ihn zu einem Leben ohne Straftaten befähigen soll. Dessen Funktion wird gemeinhin auch als Resozialisierung tituliert und besteht in einer sozialen „Besserung“ des Delinquenten, damit er aufgrund der Einwirkung keine weiteren Delikte mehr verübt.

Mitunter ist man geneigt LUCIUS ANNAEUS SENECA als Initiator dieses Strafzwecks anzusehen, der mit seinem Ausspruch: „Nemo prudens punit, quia peccatum est, sed ne peccetur.“18 in der Strafrechtswis- senschaft Bekanntheit erlangte. Allerdings ist diese Idee rund 400 Jahre älter und auf PLATON zurückzuführen. Bei ihm heißt es: „Nie- mand bestraft die Unrechthandelnden (…) um deswillen, weil sie (…) Unrecht getan haben, außer wer, wie ein Tier, sich unvernünftig zu rächen sucht; sondern wer auf eine vernünftige Weise zu strafen denkt, der züchtigt nicht wegen des schon begangenen Unrechts - denn das Geschehene kann er ja doch nicht ungeschehen machen - , sondern um des zukünftigen willen, damit hinfort weder der Täter selbst wieder Unrecht begehe (…)“19, womit er zum Urvater der Straf- zwecklehre und zum Schöpfer der positiven Spezialprävention arriviert. Diese Gedanken wurden auch von FRANZ VON LISZT im Marburger Programm von 1882 rezipiert, in dem er die „Besserung der besserungsfähigen und besserungsbedürftigen Verbrecher“20 postuliert. Die positive Spezialprävention hat im nationalen Recht in § 2 Satz 1 StVollzG und § 2 Abs. 1 JGG Niederschlag gefunden.

b) Negative Spezialprävention

Die Theorie der negativen Spezialprävention entfaltet ihre Wirkung bilateral, indem sie sowohl der Abschreckung des Täters als auch im Falle der nicht ausgesetzten Freiheitsstrafe der Sicherung der Allge- meinheit vor dem Rechtsbrüchigen durch Verwahrung dient. In die- sem Sinne spricht VON LISZT von der „Abschreckung der nicht besse- rungsbedürftigen Verbrecher“ und der „Unschädlichmachung der nicht besserungsfähigen Verbrecher“21. Demgemäß wird dem wegen seines normabweichenden Verhaltens verurteilten Täter eine staatliche Kon- sequenz auferlegt, damit er von eben einem solchen Handeln in Zu- kunft abhalten wird. Der Inhalt der negativen Spezialprävention ist im nationalen Recht in § 2 Satz 2 StVollzG normiert.

III. Die Vereinigungstheorien

Die nunmehr aufgezeigten Strafzwecke stellen den Kanon der herr- schenden Strafzwecklehre schematisch dar, ohne dass ein Anspruch auf Vollständigkeit bestehen kann. Die Polymorphie weiterer im Schrifttum vertretener Funktionen von Strafe sowie die multiplen Kombinationsmöglichkeiten der bekannten Funktionen generieren ein Kaleidoskop an Strafzwecken, das mit seiner Summe an Blickwinkeln ein babylonisches Ausmaß annimmt, jedoch weiterhin eine Panazee für die Strafzwecklehre vermissen lässt. In diesem Sinne vermögen nur die so genannten Vereinigungstheorien eine formallogisch über- zeugende Lösung darzubringen, welche durch die Integration diverser Theorieelemente eine Strafzweckagglomeration konstituieren, so dass für den individuellen Täter mit seiner individuellen Tat eine entsprechende Akzentuierung durch das Gericht erfolgen kann.22

Diese Beweisführung konvergiert mit der vom Gesetzgeber positiv normierten Vorschrift des § 2 Satz 2 StVollzG, wonach der „Vollzug der Freiheitsstrafe (…) auch [Hervorhebung durch Verf.] dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten“ dient. Mit dieser Argumen- tation, welche in der Gesetzessystematik von § 2 Satz 1 und Satz 2 StVollzG kulminiert, wird evident, dass ein Konglomerat von Straf- zwecken innerhalb eines singulären Strafausspruch vom Willen des Gesetzgebers getragen ist. Insofern ist interimistisch mit der „vergel- tenden Vereinigungstheorie“ und der „präventive Vereinigungstheo- rie“ auf die beiden gängigen Spielarten hinzuweisen, die zwar sämtli- che Ansätze in sich vereinen, sich jedoch durch eine divergierende Nuancierung auszeichnen.23

IV. Die Ursprünge der Strafzwecklehre

Bereits im antiken Griechenland im 4. Jahrhundert v. Chr. existier- te ein ausdifferenziertes Sanktionssystem, welches teilweise noch heute in puncto Strafzwecklehre Gültigkeit beanspruchen kann. Als final wirkende Strafe wurden Verurteilungen zum Tode ausgespro- chen, die in Form der apotympanismos, einer Hinrichtungsform, die der Kreuzigung ähnelt, und durch das Trinken eines Schierlingsbe- chers, vollzogen wurden.24 Es ist offenkundig, dass eine mit dem Tod vollzogene Strafe unter spezialpräventiven Gesichtspunkten einzig durch die Sicherung der Gesellschaft vor weiteren Taten des Verur- teilten Wirkung entfaltet. Jedoch steht bei der apotympanismos ne- ben den Aspekten der absoluten Theorie insbesondere die General- prävention im Vordergrund, da der Täter für sein delinquentes Ver- halten öffentlich sanktioniert wird und damit nicht nur eine Normbe- kräftigung einhergeht, sondern auch ein Abschreckungseffekt erzielt wird. Dass der hierbei eintretende Tod besonders schmerzhaft ist, scheint dabei ebenso beabsichtig gewesen zu sein, wie die breiten- wirksame Erniedrigung des Verurteilten.25 Die abgeschwächte Version der Strafe ist in dem freiwillige Gang ins Exil ohne Verurteilung zu sehen, die in gleicher Weise die eben genannten Strafzwecke ver- folgt, ohne jedoch aus einer Verurteilung herzurühren.26 Hiermit geht auch die Strafe der podokakke einher, bei der der Täter für fünf Tage und fünf Nächte an eine Art Pranger gestellt wurde.27 Ferner existier- te mit der atime eine heute weniger relevante Strafe, bei der dem Täter seine bürgerlichen Ehren und damit die ihm zustehenden Rech- te entzogen wurden,28 worin abermals der generalpräventive Charak- ter zu erkennen ist.

In der frühen Kaiserzeit im antiken Rom kannte man ebenfalls die öffentlich vollzogene Todesstrafe sowie den freiwilligen Gang ins Exil zwecks Vermeidung eines Kriminalprozesses. Aber auch die Verban- nung aus der Stadt mit dem damit einhergehenden Verlust an Bür- gerrechten war eine gängige Strafe,29 welche ebenso auf die absolute Straftheorie und die Generalprävention abstellt. Ein neuer Typus Strafe wurde mit der so genannten „Zwangsarbeit“ als Arbeitsstrafe instituiert, bei der der Verurteilte entweder im Bergwerk mit angeleg- ten Ketten schwere Arbeit leisten musste, wobei er personenrechtlich einem Sklaven gleichgestellt (servus poenae) war und entsprechend behandelt wurde, oder im öffentlichen Bauwesen, wie beim Straßen- bau, eingesetzt wurde.30 Hier wird erstmals in der Praxis die Spezialprävention als Strafzweck verfolgt, da sie formal nicht „endgültig“ wirkt und inhaltlich auf einen Besserungseffekt beim Täter abstellt. Genauso verhält es sich mit der sowohl in Griechenland als auch in Rom bekannten Geld- resp. Vermögensstrafe.

Insgesamt lässt sich resümieren, dass bereits in der Antike der Zweck der Strafe in einem Zusammenspiel verschiedener Funktionen lag, wobei die absolute Straftheorie und die generalpräventiven Aspekte im Vordergrund standen.

C.) Strafe und Strafzwecktheorien im Völkerstrafrecht

Die nach herrschendem Verständnis im nationalen Strafrecht aner- kannten obig aufgezeigten Strafzwecke sind in ihrer Funktion und Wirkung nunmehr nach Modifizierungen zu untersuchen. Hierbei ist unter Hinzuziehung von Primär- und Sekundärquellen des Völker- rechts nach Konvergenzen in der Strafzwecklehre zu suchen und die Effizienz der einzelnen Zwecke zu diskurrieren, um einen völkerstraf- rechtlichen Kanon mit ggf. neuartigen Strafzwecken zu instituieren. Dabei ist ein Primat der dem Völkerstrafrecht inhärenten Ziele in Form der Sicherung des internationalen Friedens sowie der Wahrung von Menschheit und Menschenrechten zu supponieren.31 Zuvorderst ist jedoch der Frage nach der Berechtigung zur Ausübung einer völ- kerrechtlichen Strafgewalt nachzugehen.

I. Legitimation der Strafgewalt

Das ius puniendi geht als Teil der Staatsgewalt gewöhnlich von dessen Institutionen aus, welche eigens mit entsprechenden Befug- nissen ausgestattet wurden. Im Völkerstrafrecht ist ein vergleichbarer Souverän nicht erkennbar, so dass auf verschiedene völkerstrafrecht- liche Abkommen abzustellen ist, die weniger unmittelbar wirkendes Recht setzen, als die Mitglieder der Staatengemeinschaft zur inner- staatlichen Durchsetzung der Strafansprüche anhalten.32 In materiel- ler Hinsicht ergibt sich rekurrierend auf das Römische Statut zur Er- richtung eines eigenständigen Internationalen Strafgerichtshofes ein Katalog an makrokriminellen Delikten, wie z.B. Genozid, Kriegs- verbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, welche einen zu schützenden völkerstrafrechtlichen Grundkonsens determinieren. Dabei wird als zu protegierender Mindeststandard in Absatz 3 der Präambel der „Frieden, die Sicherheit und das Wohl der Welt“ sowie in Art. 5 Abs. 1 jene Interessen, „welche die internationale Gemein- schaft als Ganzes berühren“, konstituiert. Die Verletzung dieser völ- kerrechtlichen Rechtsgüter der Staatengemeinschaft soll in einem rechtsstaatlichen Ansprüchen genügenden Verfahren geahndet wer- den, welches eine zivilisierte „Kanalisierung eines Konflikts - mit dem Ziel der Befriedigung durch Recht“ verfolgt.33 In formeller Hinsicht ist das Völkerstrafrecht durch die Komplementarität der internationalen Strafgerichtsbarkeit gekennzeichnet, da die Ausübung der Strafgewalt originär bei den nationalen Gerichten des Einzelstaats anzusiedeln ist und erst bei deren Untätigkeit oder Unfähigkeit zur effektiven Straf- verfolgung die völkerstrafrechtliche Gerichtsbarkeit auflebt.34 Rechts- theoretisch legitimiert sich diese Subsidiarität über eine prophylakti- sche Transferierung der Verfolgungszuständigkeit durch das Staats- volk auf eine übernationale Instanz, welche die Repräsentanten des betroffenen Staates bei verübtem Unrecht strafrechtlich verfolgen, falls ein Einschreiten der nationalen Gerichte ausbleibt.35

II. Die absolute Straftheorie

Die der absoluten Straftheorie zugrunde liegende Idee der Vergel- tung und des Schuldausgleichs wird zur Begründung der Strafe im nationalen Recht teilweise abgelehnt.36 Allerdings ist dem Völkerstraf- recht rein instinktiv ein Strafbedürfnis immanent, welches der Forde- rung der Opfer nach Vergeltung folgt.37 So ist auch dem Schrifttum zu entnehmen, dass spezial- und generalpräventive Ansätze den Strafausspruch im Völkerstrafrecht „nur schwerlich begründen kön- nen“ und eine Zunahme der Bedeutung des Vergeltungsgedankens festzustellen ist.38 In diesem Sinne führt auch der ICTY aus, dass die Bestrafung per se ein essentielles Mittel zur Herbeiführung von Ge- rechtigkeit darstellt.39 Insofern manifestiert der ICTY wie schon das Ad-hoc-Tribunal der UN für Ruanda den Aspekt der Vergeltung als einen eigenständigen Strafzweck.40 Allerdings darf diese Formulierung nicht als Rachepostulat der Völkergemeinschaft missverstanden wer- den, sondern als Hinweis auf die strikte Verfolgung und Nichtduldung makrokrimineller Taten. Gleichwohl steht der hier proklamierte Ge- rechtigkeitsbegriff in Frage, da ein Schuldausgleich bei den oben skiz- zierten Verbrechen in puncto Qualität und Quantität der Gräuel nicht möglich ist, womit nunmehr auch im Völkerstrafrecht Vergeltung und Schuldausgleich die Strafe als solche nicht zu begründen vermögen.41 Mit jedem Strafausspruch würden die Richter in der Öffentlichkeit Rechenspiele hinsichtlich Leid und Opferanzahl hervorrufen sowie selbst zu einer hierauf beruhende Abwägung genötigt sein, so dass sie kaum mehr diesseits der Grenze zur Menschenwürde gegenüber dem zu Verurteilenden oder den Opfern agieren könnten, zumal sie sich schon im Rahmen der Strafzumessung derartigen Überlegungen kaum entziehen können. Insofern kann allenfalls der inhaltlich jedoch nicht kolorierte Gedanke einer opferbezogenen und menschenrecht- lich eingebetteten, modifizierten Vergeltung Zustimmung verdienen.42 Dennoch ist es vorzugswürdig die absolute Straftheorie auf die Wah- rung der Proportionalität von Tat und Schuld auf der einen Seite so- wie Strafart und -höhe auf der anderen Seite zu reduzieren, sie somit nicht zur Begründung, sondern zur Akzentuierung der Strafe heran- zuziehen.

III. Die relativen Straftheorien

Infolge der Untauglichkeit der absoluten Straftheorie zur Begründung der Strafe bei makrokriminellen Handlungen ist auf die relativen Straftheorien zu rekurrieren, deren Bedeutung als Partikel im völkerstrafrechtlichen Strafzweckkonglomerat zu eruieren ist. Die auf dem Präventionsgedanken beruhenden relativen Theorien können dabei mit einem normativen Ansatz versehen werden.43

1. Generalprävention

Die dichotomen Wirkweisen der Generalprävention sind nunmehr auf ihre Bedeutung im Völkerstrafrecht sowie hinsichtlich ihrer Auswirkungen zu untersuchen.

a) Positive Generalprävention

Die Inhalte der positiven Generalprävention lassen auf den ersten Blick eine eher geringe Relevanz vermuten, da die Bestärkung der Normgeltung adressiert an die Allgemeinheit bei den eher exotischen Delikten der Makrokriminalität wenig zielführend scheint. Allerdings ist die dahinter stehende Idee der Erzeugung und Festigung eines internationalen Rechtsbewusstseins von elementarer Bedeutung,44 da auf diese Weise ein universell-verbindliches Wertestatut konstituiert wird, das für ein friedliches und gedeihliches Zusammenleben aller Nationen unerlässlich ist. Auf diesem Wege signalisiert die Völkerge- meinschaft die Unverbrüchlichkeit des Rechts auch auf supranationa- ler Ebene und schafft insoweit Vertrauen innerhalb der Rechtsge- meinschaft.45

So ist auch der vom ICTY proklamierte Strafzweck der „retributi- on“46 nicht nur im Sinne von „Vergeltung“ zu verstehen, sondern hat vielmehr die Konnotation des zwingenden Erfordernisses einer Straf- setzung, um Makrokriminalität nicht straflos zu stellen.47 Hierin wird die Anbindung an die positive Generalprävention deutlich, da die Wirkweise sichtbar auf eine Befriedigung im Sinne der Integrations- wirkung abzielt.48 Speziell die Befriedigungsfunktion ist dem Völker- strafrecht immanent,49 weil sie - insbesondere nach einem politischen Umbruch - eine universelle Zusammenführung bewirken kann und Rechtsfrieden sowie Rechtssicherheit gewährleisten soll. Hierbei wird die Ambivalenz dieses Strafzwecks deutlich, da er nicht nur auf die Abschreckung der Allgemeinheit zielt, sondern nun auch einen allsei- tigen, auf Frieden gerichteten Zusammenschluss unter dem Dach des völkerrechtlichen Werteschemas herbeizuführen vermag. Mithin bezweckt die Bestrafung im Völkerstrafrecht die Begründung und Förderung eines globalen Rechtsbewusstseins, das zur Stabilisie-rung der Normen des Völkerrechts beiträgt,50 womit im Ergebnis die positive Generalprävention den tragenden Pfeiler der Strafe darstellt und zum überragenden Strafzweck avanciert.51

b) Negative Generalprävention

Über die Abschreckungswirkung im Sinne der negativen General- prävention besteht im Schrifttum ein gemischtes Bild, während sich die Internationale Strafgerichtsbarkeit über die Formel der „Verhü- tung von weiteren Verbrechen“ hinausgehend nicht einlässt. Aus der Kriminologie ist bekannt, dass weniger die Art und Höhe der Strafe einen Abschreckungseffekt herbeiführen, als vielmehr die Entde- ckungs- und Sanktionierungswahrscheinlichkeit.52 So ist mit der Ein- richtung einer völkerstrafrechtlichen richterlichen Institution poten- tiellen Tätern ein permanentes Risiko gesetzt worden, vor ein Straf- gericht gestellt zu werden und sich hier verantworten zu müssen, worin sich die negative Generalprävention zeige.53 Eine andere Stim- me im Schrifttum erkennt ebenfalls einen Abschreckungseffekt, der sich in einer verkürzten Reisebereitschaft diverser Ex-Diktatoren ma- nifestiert.54

Nichtsdestoweniger gestaltet sich die Strafverfolgung mit politi- scher Macht ausgestatteter, amtierender Makrokrimineller äußerst schwierig. Sind sie nur politisch mächtig genug, werden sie in der öffentlichen Staatengemeinschaft nicht als Delinquent behandelt, sondern gar bei Staatsempfängen von offizieller Seite begrüßt und mitunter als gleichberechtigte Partner im Rahmen bilateraler Ver- handlungen angesehen. Insofern wird das stetige Strafverfolgungsri- siko während ihrer Herrschaftszeit suspendiert, so dass sie vor einer Anklage vor Gericht gefeit sind. Des Weiteren ist ein universaler Ab- schreckungseffekt des Völkerstrafrechts ohnehin äußerst fragwürdig, da die von intrinsischen Machtstreben degenerierten Verantwortlichen ihre Machtinteressen mit allen Mitteln verfolgen und kaum rationale Überlegungen hinsichtlich einer späteren Verfolgung durch die Inter- nationale Strafgerichtsbarkeit anstellen werden.55 Die in ihren Augen konkrete Chance Einfluss auf die Politik zu nehmen, wird die bloß abstrakt bestehende Wahrscheinlichkeit der Strafverfolgung durch auswärtige Dritte ausstechen. Erschwerend wirkt weiter die oft un- verbrüchliche Weltanschauung, mit ihrem willkürlich in „gut“ und „bö- se“ kategorisierenden Werteschema.

Mithin vermag die negative Generalprävention nur als ergänzendes Element zur Begründung der Strafe im Völkerstrafrecht beitragen.

2. Spezialprävention

Die Strafzwecktrias der Spezialprävention genießt auch im Völker- strafrecht Bedeutung, wobei aufgrund der Täterpersönlichkeiten auf ein präventionsspezifisches Strafzweckdefizit einzugehen sein wird.

a) Positive Spezialprävention

Das Ziel der Besserung und Resozialisierung des Täters ist auch im Völkerstrafrecht allgemein anerkannt, da nur so ein gedeihliches Zu- sammenleben mit dem Täter in einer Gesellschaft ohne künftige Straftaten möglich ist. Allerdings handelt es sich bei verurteilten mak- rokriminellen Tätern nicht um solche im klassischen Sinne, da sie kei- ne Sozialisationsdefizite erkennen lassen, wie es für einen gewöhnli- chen Delinquenten symptomatisch ist.56 Denn die von ihnen ausge- hende Gefahr für die Gesellschaft durch Verbrechen verhält sich linear zu ihrer politischen Position im Staat, so dass sie mit Verlust ihrer Stellung auch ihre Gefährlichkeit verlieren.57 So illustriert insbesonde- re das Beispiel des ehemaligen Präsidenten der Republik Srpska in Bosnien und Herzegowina, Radovan Karadzic, der nach dem Verlust seines Amtes über 10 Jahre sozialkompatibel lebte und gar als Arzt praktizierte, ebenso die fehlende Resozialisierungsbedürftigkeit resp. Besserungsbedürftigkeit,58 wie auch der Fall des mutmaßlichen Straf- täters Ratko Mladic, der seit nunmehr 13 Jahren im Hellfeld nicht mehr straffällig geworden ist. Insoweit sind makrokriminelle Täter regelmäßig gut sozialisiert und handeln nach ihrer politischen Entmachtung gemäß des gängigen Werte- und Normenkanons. Gerade die Deliktsstruktur lässt dabei auf eine untypische Tätermentalität schließen, da die Delikte beständig in unmittelbaren Zusammenhang mit der Ergreifung oder Erhaltung politischer Macht, jedoch zumindest mit der Wahrnehmung politischer Interessen, stehen. Insofern ist für den Täter mit seiner Entmachtung eine weitere Tatbegehung subjektiv unmöglich, der potentielle Taterfolg uninteressant oder die Gelegenheit zur Tatbegehung eingebüßt. Daher kann der Anknüpfungspunkt für eine Besserung der Täter richtigerweise nur in der Bekämpfung der tätereigenen Neutralisationstechniken liegen,59 dass dieser das Tatunrecht und seine persönliche Schuld ebenso anerkennt wie das Leid seiner Opfer, ohne sich hinter der löchrigen Fassade unsäglicher Rechtfertigungsargumente zu verschanzen.

b) Negative Spezialprävention

Der Schwerpunkt der Spezialprävention wird daher in der Verhin- derung weiterer Taten durch den Delinquenten liegen, was insbeson- dere gilt, wenn mit der Verurteilung simultan dessen (politische) Entmachtung einhergeht.60 In jeden Fall ist dem Verurteilten bei ei- nem Richterspruch auf Freiheitsstrafe da capo kein völkerstrafrecht- lich relevantes Verhalten aus dem Gefängnis heraus möglich. Über einen Abschreckungseffekt für den Täter gegenüber weiteren makro- kriminellen Straftaten lassen sich kaum belastbare Erkenntnisse ge- winnen, da ihm aufgrund des veränderten politisch-sozialen Umfel- des61 eine Wiederholung regelmäßig nicht möglich sein wird.62

Die triplizitäre Zielsetzung der spezialpräventiven Ansätze erweist sich damit als stumpfes Schwert im Kampf gegen makrokriminelle Täter und ist infolgedessen zur Konstituierung der Strafe im Völkerstrafrecht untauglich.

IV. Eigenständige völkerstrafrechtliche Strafzwecke

Hierüber hinaus sind weitere Strafzwecke anzuerkennen, die weder absolut noch relativ resp. präventiv wirken, sondern den unbeschreib- lichen Leiden vieler Opfer Rechnung tragen und deshalb eine dritte völkerstrafrechtsspezifische Schiene in der Poenologie statuieren.

1. Ermittlung der historischen Wahrheit

Der Strafzweck der Ermittlung der historischen Wahrheit wird in der Literatur auch als „Anerkennungs- und Wahrheitsfunktion“63, „Aufklärungs- und Wahrheitsfindungsfunktion“64 oder als „Dokumen- tation historischer Fakten“65 betitelt. Im Grunde handelt es sich bei diesem Feststellungsaspekt nicht um eine originäre Funktion der Strafe, sondern um eine Nebenfolge des Urteils, in dem auf die für wahr befundenen Tatsachen abgestellt wird. Allerdings kommt diesem Element gerade unter dem Gesichtspunkt des Opferschutzes eine derart tragende Bedeutung zu,66 dass es nicht als bloßes Nebenpro- dukt marginalisiert werden darf, sondern zu einem eigenständigen Strafzweck avanciert.

Häufig leugnen makrokriminelle Täter ihr Verhalten oder versuchen dieses mittels Rechtfertigungen zu neutralisieren, so dass erst ein öffentlich legitimiertes Urteil das Ausmaß völkerrechtlicher Verbrechen benennt und den Tätern den entsprechenden Vorwurf macht. Durch diese Anerkennung der Unrechtsvergangenheit zeigt sich die Staatengemeinschaft den Opfern gegenüber solidarisch und unterminiert eine sekundäre Viktimisierung der Opfer ebenso wie etwaige Bestrebungen des Geschichtsrevisionismus.67

2. Individualisierung von Verantwortlichkeit

Ein weiterer prägender Gesichtspunkt ist die Individualisierung von Verantwortlichkeit, so dass eine konkrete Zurechnung von Tatbeiträ- gen und der Ausspruch individueller Vorwerfbarkeit erfolgt. Durch einen autorisierten Richterspruch wird den Opfern der Täter und des- sen persönlicher Anteil an den meist systematisch begangenen mak- rokriminellen Taten eröffnet, ohne dass ein Rückzug hinter die „Schuld des Staates“ oder ein Abtauchen in die Kollektivschuld mög- lich ist.68 Insofern wird an dieser Stelle mit dem Anspruch auf Darle- gung der detaillierten Wahrheit erneut Solidarität mit den Opfern de- monstriert.

[...]


1 Vgl. Ambos/Steiner, JuS 2001, 9; Ambos, KritV 79 (1996), 355 (365).

2 Der Originalwortlaut aus der Resolution des UN-Weltsicherheitsrates lautet: „International Criminal Tribunal for the Prosecution of Persons Responsible for Serious Violations of International Humanitarian Law Committed in the Territory of Former Yugoslavia since 1991”, S/RE/827 vom 25.05.1993 (zit. nach Möller, Völkerstrafrecht und Internationaler Strafgerichtshof, S. 188, Fn. 955).

3 Hassemer, Warum Strafe sein muss, S. 50; Campagna, Strafrecht und unbestrafte Straftaten, S. 74 f.

4 Meier, Strafrechtliche Sanktionen, S. 15; Schmidhäuser, Vom Sinn der Strafe, S. 40 ff.

5 Meier, a.a.O., S. 15 f.

6 Vgl. Streng, Strafrechtliche Sanktionen, Rn. 5 ff. et passim.

7 Die Strafe wirkt „absolut“, d.h. „losgelöst“ von spezifischen sozialen Auswirkun- gen; „poena absoluta [Hervorhebung im Original] est ab effectu.“, (Meier, a.a.O., S. 17, Fn. 5).

8 Maultzsch, Jura 2001, 85 f.; Schild, in: FS-Wolff, S. 429 (433 ff.); Streng, a.a.O., Rn. 10 f. m.w.N.; vgl. ferner Binding, Grundriß des Deutschen Strafrechts, S. 203 ff., 226 ff.; in diesem Sinne zuletzt vertreten von Kaufmann, Das Schuldprinzip, S. 201 ff., 208 ff.

9 Kant, Die Metaphysik der Sitten, S. 453.

10 Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts, S. 190.

11 Meier, a.a.O., S. 18, Übersicht 1.

12 Die Strafe wirkt „relativ“, d.h. sie ist verbunden mit spezifischen sozialen Auswir- kungen; „poena est relativa [Hervorhebung im Original] ad effectum.“, (Meier, a.a.O., 1. Auflage, S. 18, Fn. 25).

13 Beccaria, Über Verbrechen und Strafen, S. 84.

14 Siehe nur: Campagna, a.a.O., S. 80; Meier, a.a.O., S. 17 f.; Streng, a.a.O., S. 41.

15 Baurmann, GA 1994, 368 (373 ff.); Bottke, Assoziationsprävention, S. 179 ff.; Kuhlen, GA 1994, 347 (363 f.); Roxin, Strafrecht AT/1, § 3 Rn. 26 ff.; vgl. auch Streng, ZStW 92 (1980), 637 (663); ders., Krim.-J. 1987, 48 ff.; vgl. aus der Rspr. BVerfGE 45, 187 (256); BGHSt 24, 40 (44).

16 Hauptmann, Psychologie für Juristen, S. 54 ff.; Hoerster, GA 1970, 272 f.; Meier, a.a.O., S. 22.

17 Vgl. v. Feuerbach, Lehrbuch des gemeinen in Deutschland gültigen Peinlichen Rechts, S. 39.

18 Seneca, De Ira, in: Rosenbach, Buch 1, S. XIX-7.

19 Platon, Protagoras, in: Platon’s Werke, Band 1, S. 55 ff. (324 a, b, übers. von Susemihl); siehe auch ders., Die Gesetze, in: Platon’s Werke, Band 3, S. 215 ff. (854 d, 934 a, b, übers. von Eyth).

20 V. Liszt, Strafrechtliche Aufsätze und Vorträge, S. 166.

21 V. Liszt, ibid.

22 Vgl. Meier, a.a.O., S. 32 ff.; Streng, a.a.O., Rn. 30 ff.; Fischer, Kommentar Strafgesetzbuch, § 46 Rn. 2.

23 Vgl. hierzu Roxin, a.a.O., § 3 Rn. 33 ff. et passim; sowie aus der Rspr.: BVerfGE 39, 1 (57); 45, 187 (253 f.); BGHSt 7, 28 f.

24 Krause, Kriminalgeschichte der Antike, S. 22.

25 Ibid.

26 Ibid.

27 Vgl. Krause, a.a.O., S. 21

28 Ibid.

29 Krause, a.a.O., S. 73 f.

30 Krause, a.a.O., S. 74.

31 Weltz, Die Unterlassungshaftung im Völkerstrafrecht, S. 199.

32 Ambos/Steiner, JuS 2001, 9 (10), dort auch m.w.N.

33 Neubacher, NJW 2006, 966 (967); Ambos/Steiner, ibid.; Zitat nach Neubacher, ibid.

34 So Art. 17, 20 Rom-Statut; siehe auch: Ambos/Steiner, JuS 2001, 9 (10 f.); Ambos, ZStW 111 (1999), 175 (182 f.); Neubacher, ibid.

35 Neubacher, ibid.; Möller, a.a.O., S. 419 stellt dagegen auf eine „ ‚innere Gerechtigkeit’ des Strafrechts“ ab.

36 Stellv. für das Schrifttum: Roxin, a.a.O., § 3 Rn. 8 ff., Rn. 44 ff.

37 Ambos, KritV 79 (1996), 355 (365).

38 Ambos, KritV 79 (1996), 355 (366 f.).

39 St. Rspr: vgl. JStGH, Urt. v. 14.01.2000 (Z. Kupreskic et al., Judgement, ICTY 95-16-T), paras 848 f.; “The Trial Chamber is of the view that, in general, retribution (…) are the main purposes to be considered when imposing sentences before the International Tribunal.” (abrufbar unter http://www.icty.org/x/cases/kupreskic/tjug/en/kup-tj000114e.pdf); JStGH, Urt. v. 27.09.2006 (Krajisnik, Judgement, ICTY 00-39-T), paras 1134 ff. (abrufbar unter http://www.icty.org/x/cases/krajisnik/tjug/en/kra-jud060927e.pdf).

40 Vgl. Ambos/Steiner, JuS 2001, 9 (12), m.w.N.; Möller, a.a.O., S. 445 f.

41 Insofern zustimmungswürdig: Ambos/Steiner, ibid.; Jäger, KritV 76 (1993) 259 (270); Lagodny, ZStW 113 (2001), 800 (806); mit ähnlichen Erwägungen Neu- bacher, NJW 2006, 966 (968).

42 Vgl. Lagodny, ibid.

43 So sind die Vertragsstaaten dieses Statuts „entschlossen, der Straflosigkeit der Täter ein Ende zu setzen und so zur Verhütung solcher Verbrechen beizutragen“, Präambel Abs. 5 Rom-Statut; dagegen stellt Art. 10 Abs. 3 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte darauf ab, dass der Strafvollzug auf Besserung und Wiedereingliederung zielt.

44 Vgl. Nemitz, Strafzumessung im Völkerstrafrecht, S. 113.

45 Neubacher, NJW 2006, 966 (968).

46 Siehe Fn. 39.

47 Vgl. JStGH, Urt. v. 14.01.2000 (Z. Kupreskic et al., Judgement, ICTY 95-16-T), paras 848 (s. Fn. 39); JStGH, Urt. v. 24.03.2000 (Aleksovski, ICTY 95-14/1-A), paras 185 (abrufbar unter http://www.icty.org/x/cases/aleksovski/acjug/en/ale- asj000324e.pdf).

48 Vgl. Ambos/Steiner, JuS 2001, 9 (13); Ambos, KritV 79 (1996), 355 (366).

49 Weltz, a.a.O., S. 200.

50 Ambos/Steiner, ibid.; Werle, Völkerstrafrecht, Rn. 96.

51 In diesem Sinne auch: Nemitz, a.a.O., S. 276; Lagodny, ZStW 113 (2001), 800 (806); Ambos/Steiner, ibid.; Werle, ibid.; a.A. einstmals noch Ambos, KritV 79 (1996), 355 (366 f.).

52 Vgl. Schwind, Kriminologie, § 3 Rn. 88.

53 In diesem Sinne Neubacher, NJW 2006, 966 (968); skeptisch dagegen: Nemitz, a.a.O., S. 274 f.; Werle, a.a.O., Rn. 96, Fn. 188.

54 Ambos/Steiner, JuS 2001, 9 (13).

55 Diese Problematik anhand des Beispiels der Motivation Krieg zu führen verdeut- licht Weltz, a.a.O., S. 200; vgl. auch Ambos, KritV 79 (1996), 355 (366) m.w.N.

56 Neubacher, NJW 2006, 966 (968); vgl. auch Jäger, KritV 76 (1993) 259 (271).

57 Vgl. Ambos, ibid.; Möller, a.a.O., S. 473.

58 Vgl. Neubacher, ibid.; Ambos, ibid.; Möller, ibid.

59 So Neubacher, ibid.

60 Vgl. Neubacher, ibid.

61 Siehe B.) III. 2. a).

62 Vgl. Möller, a.a.O., S. 467; Wenn auch nur historisch relevant, stellt Adolf Hitler eine populäre Ausnahme dar, der nach seinem Putschversuch vom 08./09.11.1923 eine Strafe von - letztlich nur - 9 Monaten Festungshaft verbüßen musste (bei einer Verurteilung zu 5 Jahren), später dennoch mit katastrophalen Folgen politisch Fuß fassen konnte.

63 Werle, a.a.O., Rn. 97.

64 Ambos/Steiner, JuS 2001, 9 (12).

65 Neubacher, NJW 2006, 966 (969).

66 Vgl. Ambos/Steiner, JuS 2001, 9 (12); Jäger, KritV 76 (1993) 259 (271).

67 Vgl. Neubacher, ibid; Werle, a.a.O., Rn. 97; ders., ZStW 109 (1997), 808 (821)

68 Möller, a.a.O., S. 529 ff.; Werle, a.a.O., Rn. 98; ders., ZStW 109 (1997), 808 (822).

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Résumé des informations

Titre
Völkerstrafrecht
Sous-titre
Strafzwecklehre; Zeuge vom Hörensagen: ICTY-Statut / StPO; Tatbestandliche Voraussetzungen und Schutzzwecke der Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit
Université
University of Hannover  (Kriminalwissenschaftliches Institut)
Cours
Grundfragen des Völkerstrafrechts
Note
(Großes) Prädikat
Auteurs
Année
2009
Pages
93
N° de catalogue
V141943
ISBN (ebook)
9783640597277
ISBN (Livre)
9783640511341
Taille d'un fichier
934 KB
Langue
allemand
Mots clés
Völkerstrafrecht, Strafzwecklehre, Zeuge, Hörensagen, ICTY-Statut, StPO, Tatbestandliche, Voraussetzungen, Schutzzwecke, Kriegsverbrechen, Verbrechen, Menschlichkeit, Prädikat
Citation du texte
Andreas Mehlich (Hrsg.) (Auteur)Natascha Ivonne Müller (Auteur)Christian Friedrichs (Auteur), 2009, Völkerstrafrecht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/141943

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