Die Erstellung einer Einheitsbilanz vor dem Hintergrund des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes

Kritische Analyse und beispielhafte Darstellung


Dossier / Travail de Séminaire, 2009

49 Pages, Note: 1,7


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Symbol- und Abkürzungsverzeichnis

Anlagenverzeichnis

1 Einleitung

2 Die Einheitsbilanz
2.1 Der Begriff der Einheitsbilanz
2.2 Die historische Entwicklung der Einheitsbilanz
2.3 Die Voraussetzungen zur Erstellung einer Einheitsbilanz
2.3.1 Die Handelsbilanz - Definition, Grundsätze und Ziele
2.3.2 Die Steuerbilanz - Definition, Grundsätze und Ziele
2.3.3 Die Verzahnung von Handels- und Steuerbilanz

3 Das Prinzip der Maßgeblichkeit und dessen Ausprägungen
3.1 Die materielle Maßgeblichkeit
3.2 Die formelle und die umgekehrte Maßgeblichkeit

4 Die Änderungen durch das neue Bilanzrecht im Hinblick auf die Erstellung einer Einheitsbilanz
4.1 Die Änderungen in Bezug auf das Prinzip der Maßgeblichkeit
4.1.1 Die Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit
4.1.2 Das Maßgeblichkeitsprinzip nach BilMoG
4.1.3 Die Auswirkungen auf die Einheitsbilanz
4.2 Die Änderungen im Rahmen allgemeiner Bilanzierungsgrundsätze
4.3 Die Änderungen wesentlicher Ansatzvorschriften
4.3.1 Die selbst erstellten immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
4.3.2 Das Verrechnungsgebot nach § 246 Abs. 2 HGB
4.3.3 Die sonstigen Ansatzvorschriften
4.4 Die Änderungen wesentlicher Bewertungsvorschriften
4.4.1 Die Bewertung von Vermögensgegenständen im Rahmen der Abschreibung und Zuschreibung
4.4.2 Die Bewertung der Herstellungskosten
4.4.3 Die Bewertung von Rückstellungen
4.4.4 Die sonstigen Bewertungsvorschriften

5 Kritische Analyse bezüglich der Erstellung einer Einheitsbilanz
5.1 Die Möglichkeit zur Erstellung einer Einheitsbilanz
5.2 Die Alternativlösungen zur Einheitsbilanz

6 Fazit

Anhang

Literaturverzeichnis viii

Symbol- und Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Anlagenverzeichnis

Anlage 1: Der Zusammenhang von Handels- und Steuerbilanz i

Anlage 2: Das Verhältnis von Handels- und Steuerbilanz vor und nach BilMoG i

Anlage 3: Zusammenfassung der Abweichungen von Handels- und Steuerbilanz in einem Beispiel ii

1 Einleitung

Mit der Zustimmung des Bundesrats am 03.04.2009[1] hat der lange Weg einer Modernisierung des Bilanzrechts ein vorläufiges Ende gefunden und das Gesetz konnte am 29.05.2009 in Kraft treten.[2] Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (nachfolgend: BilMoG) soll eine vollwertige, jedoch einfachere und kostengünstigere Alternative des HGB zu den internatio- nalen Rechnungslegungsstandards (hier: IFRS) geschaffen werden, welche zwischen dem bisherigen HGB und den IFRS anzutreffen ist.[3] Im Zentrum der Überlegungen zur Änderung des HGB stehen die Verbesserung des Informationsgehalts handelsrechtlicher Jahres- und Konzernabschlüsse sowie] die Deregulierung und grundlegende Modernisierung der handels- rechtlichen Rechnungslegung.[4] Die zahlreichen Modifikationen durch das BilMoG im HGB zeigen, dass das BilMoG auch für den Mittelstand von enormer Bedeutung ist.[5] Es bleibt da- bei, dass der handelsrechtliche Jahresabschluss Grundlage der Ausschüttungsbemessung und für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich ist.[6] Die Änderungen betreffen alle Bereiche des Bilanzrechts und die künftigen Abweichungen zwischen der Handels- und Steuerbilanz werden zunehmen.[7] Trotz der Bestrebung des Gesetzgebers an der Einheitsbilanz festzuhal- ten, verringern sich die Möglichkeiten zur Aufstellung einer einheitlichen Handels- und Steu- erbilanz, da u. a. auch das EStG unausweichliche Änderungen erfährt.[8]

Die Erstellung einer Einheitsbilanz nach dem BilMoG soll in der nachfolgenden Arbeit unter- sucht werden, indem im zweiten Kapitel die Begrifflichkeiten der Einheitsbilanz dargestellt werden. Anschließend wird in Kapitel 3 das fundamentale Prinzip der Maßgeblichkeit und dessen Ausprägungen erläutert. Daraufhin leitet Kapitel 4 auf die Modifikationen durch das BilMoG über, bestehend aus den Änderungen bzgl. des Maßgeblichkeitsprinzips und einzel- ner Ansatz- und Bewertungsvorschriften. In Kapitel 5 wird eruiert, inwieweit eine Einheitsbi- lanz noch möglich ist und welche allgemeinen Alternativlösungen zum Konzept der Einheits- bilanz zur Verfügung stehen. Die Analyse schließt in Kapitel 6 mit einem Fazit.

2 Die Einheitsbilanz

2.1 Der Begriff der Einheitsbilanz

Die Einheitsbilanz stellt den Ausdruck einer engen Verknüpfung von Handels- und Steuerbilanz dar,[9] da sie sowohl den handelsrechtlichen als auch den steuerrechtlichen Vorschriften genügt.[10] Bei einer Vielzahl von gewerblichen Unternehmen,[11] die hauptsächlich im Mittelstand anzutreffen sind, wird nur eine Handelsbilanz erstellt, die gleichzeitig als Steuerbilanz dient.[12] Dies gelingt vor allem durch das Maßgeblichkeitsprinzip (nachfolgend: MGBPrinzip),[13] welches die Identität von Handels- und Steuerbilanz in § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG gewährleistet.[14] Hiernach müssen die Ansätze in der Handelsbilanz den steuerlichen Vorschriften entsprechen,[15] sowie die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (im Folgenden: GoB)[16] in der Steuerbilanz eingehalten werden.[17]

2.2 Die historische Entwicklung der Einheitsbilanz

Die Geschichte der Einheitsbilanz greift bis in das Jahre 1874 zurück, als die Länder Sachsen und Bremen beschlossen die steuerliche Gewinnermittlung an die handelsrechtlichen Bilan- zierungsgrundsätze anzuknüpfen und diese Regel erstmals im Gesetz verankerten.[18] Das Prin- zip der MGB fand Einzug in den § 33 EStG von 1920, welches das erste einheitliche Gesetz über die Besteuerung widerspiegelt.[19] Mit der Eindämmung des Prinzips der MGB im Jahre 1925 auf die GoB und den Einschub des Vorrangs expliziter steuerlicher Vorschriften bekam der Grundsatz der MGB erstmals seine Kodifizierung in § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG im Jahre 1934.[20] In der Folgezeit erfuhr dieses Prinzip zahlreiche Durchbrechungen. So wurde die Möglichkeit zur Erstellung einer Einheitsbilanz drastisch eingeschränkt, wie bspw. durch das Steuerentlastungsgesetz der Jahre 1999/2000/2002.[21] Hier erfolgte u. a. eine weitere Loslö- sung des Bilanzsteuerrechts von den GoB und dem Handelsbilanzrecht durch die Transforma- tion des § 5 Abs. 4b EStG (Prinzip der wirtschaftlichen Verursachung) sowie des § 6 EStG (Teilwertaufholung, Verbindlichkeitsbewertung).[22] Auch die zunehmende Europäisierung der Wirtschaft hat Folgen für die nationale Rechnungslegung, insb. durch die Einführung der Vierten und der Siebten EG-Richtlinie.[23] Schließlich führt auch das BilMoG zu zahlreichen Einschränkungen, Durchbrechungen und sogar Aufhebungen im Zusammenhang mit dem MGB-Prinzip, die Gegenstand der nachfolgenden Untersuchungen sind.

2.3 Die Voraussetzungen zur Erstellung einer Einheitsbilanz

2.3.1 Die Handelsbilanz - Definition, Grundsätze und Ziele

Die Handelsbilanz ist nach WÖHE definiert als eine „Gegenüberstellung von Vermögen und Kapital am Bilanzstichtag nach handelsrechtlichen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschrif- ten“[24]. Diese handelsrechtlichen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften sind im 1897 eingeführten HGB enthalten und verweisen u. a. auf die GoB,[25] wobei darin eine Unterteilung in allg. Vorschriften, Ansatzvorschriften und Bewertungsvorschriften vorgenommen wird.[26] Eine Legaldefinition, die über die begriffliche Erläuterung hinausgeht enthält das HGB jedoch nicht.[27] Nach der BFH-Rechtsprechung sind die GoB diejenigen „Regeln, nach denen der Kaufmann zu verfahren hat, um zu einer dem gesetzlichen Zweck entsprechenden Bilanz zu gelangen“[28].

Der handelsrechtliche Jahresabschluss (nachfolgend: JA) dient u. a. den Zwecken der Doku- mentation, der Information und der Zahlungsbemessung.[29] Der Schutz der Gläubiger steht beim handelsrechtlichen JA im Vordergrund, indem ihnen ein entsprechendes Bild der Ver- mögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt werden soll.[30] Dies wird durch das Vorsichts- prinzip[31] - mit seinen untergeordneten Prinzipien, dem Realisations-, dem Imparitäts-, dem Niederstwert- und dem Höchstwertprinzip - gewährleistet.[32] Das Ziel der Informationsver- mittlung erhält im Zuge des BilMoG eine noch höhere Wertung als davor.[33] Diese Änderung in der Gewichtung führt zu einem Wandel der GoB und zu einer Neuausrichtung der Rech- nungslegung,[34] wobei zu konstatieren ist, dass die Erstellung einer Einheitsbilanz deutlich erschwert wird. Ein weiteres Ziel der Handelsbilanz und des handelsrechtlichen JA ist die Substanzerhaltung, was die Konzeption der Unternehmenserhaltung unterstützt.[35]

2.3.2 Die Steuerbilanz - Definition, Grundsätze und Ziele

Der Begriff der eigenständigen Steuerbilanz ist dem deutschen Steuerrecht fremd.[36] Nach § 60 EStDV ist es lediglich erforderlich dem Fiskus eine nach steuerlichen Vorschriften kor- rigierte Handelsbilanz einzureichen.[37] Diese korrigierte Handelsbilanz soll gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG unter Anwendung der GoB erstellt werden, was als das Prinzip der MGB zu verstehen ist.[38] Auch ist von der sog. „Erfolgsbilanz“[39] die Rede, welche die Bemes- sungsgrundlage der Besteuerung darstellt und mit der die Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns erfolgt.[40] Die steuerliche Gewinnermittlung soll den Grundsätzen der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit, nach der Gleichmäßigkeit, als auch nach der Rechtsstaatlichkeit genügen.[41]

Die Ziele der Steuerbilanz sind aufgrund ihrer Grundsätze klar strukturiert. Für die Ermittlung des steuerlichen Gewinns gilt zunächst die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit, welche voraussetzt, dass die Steuerlast gleichmäßig i. S. ihrer wirtschaftlichen und finanziellen Leis- tungsfähigkeit verteilt wird.[42] Des Weiteren ist der Tatbestandsmäßigkeit[43] der Besteuerung, der Objektivierung[44] und der Vereinfachung[45] sowie der Ermittlung des gesamten Gewinns Rechnung zu tragen.[46] Mit dem letzten Ziel soll verhindert werden, dass steuerliche Gewinne verschoben werden, womit sich der Kaufmann in seiner Bilanz ärmer oder reicher stellen könnte.[47]

2.3.3 Die Verzahnung von Handels- und Steuerbilanz

Die Verbindung von Handels- und Steuerbilanz kommt durch den in § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG dargelegten MGB-Grundsatz zustande, da dieser die GoB in steuerrechtliche Normen um- wandelt und weiterhin bei der Ermittlung des steuerlichen Gewinns zur Anwendung kommt.[48] Auch aus § 140 AO folgt, dass die zur Erstellung der Buchhaltung benötigten Unterlagen - welche nach den Vorschriften des HGB erstellt worden sind - Gültigkeit für die Aufstellung der Steuerbilanz besitzen.[49] Der Kaufmann ist somit für die Besteuerung weitestgehend an die Handelsbilanz gebunden, wenn nicht zwingende steuerliche Vorschriften, wie z. B. der Bewertungsvorbehalt nach § 5 Abs. 6 EStG, vorgehen.[50] Begründet wird diese Verknüpfung zum einen durch die Praktikabilität beide Rechenwerke zusammenzuführen und zum anderen durch die Vereinfachung der Rechnungslegung, welche mit der Erstellung einer Einheitsbilanz einhergehen.[51] Jedoch resultiert durch zahlreiche steuerliche Durchbrechungen des MGB-Prinzips eher eine Abkehr von der Einheitsbilanz.[52]

3 Das Prinzip der Maßgeblichkeit und dessen Ausprägungen

3.1 Die materielle Maßgeblichkeit

Unter der materiellen MGB gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG wird eine den GoB entsprechende Ermittlung des steuerrechtlichen Gewinns verstanden.[53] Betriebe[54], die freiwillig oder auf- grund gesetzlicher Vorschriften Bücher führen und regelmäßig JA erstellen, haben das Be- triebsvermögen zum Ende des jew. Wirtschaftsjahres anzusetzen, welches nach den GoB er- mittelt wurde.[55] Grundlage der steuerrechtlichen Gewinnermittlung ist der Betriebsvermö- gensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG und Ausgangspunkt der steuerlichen Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ist die Handelsbilanz.[56] Handelsrechtliche Aktivierungs- gebote und -verbote sowie Passivierungsgebote und -verbote sind entsprechend bei der steuer- rechtlichen Gewinnermittlung anzuwenden.[57] Demnach besitzt die materielle MGB ihre Gültigkeit für die gesamten handelsrechtlichen Bilanzierungsgebote und -verbote.[58] Bei den handelsrechtlichen Bilanzierungswahlrechten hat der BFH in seinem Beschluss vom 03.02.1969 jedoch entschieden, dass handelsrechtliche Aktivierungswahlrechte zu steuerrechtlichten Aktivierungsgeboten und handelsrechtliche Passivierungswahlrechte zu steuerrechtlichen Passivierungsverboten führen.[59] Somit ist meist die steuerlich nachteilige Variante anzuwenden[60] und es kommt zu ersten Durchbrechungen des MGB-Prinzips.[61]

3.2 Die formelle und die umgekehrte Maßgeblichkeit

Bei der formellen MGB kann von einer „Fortführung der materiellen MGB“[62] gesprochen werden, da sie noch über die Bindung an die GoB bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung hinausgeht und die gleichartige Ausübung von Wahlrechten in der Handels- und Steuerbilanz impliziert.[63] Mit dem Steuerreformgesetz[64] von 1990 wurde der § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG hin- zugefügt,[65] wonach steuerrechtliche Wahlrechte gleich dem Ansatz in der Handelsbilanz aus- zuüben sind.[66] Dies hat zur Folge, dass ein steuerrechtliches Bewertungswahlrecht nur dann ausgeübt werden kann, wenn die gleiche Bewertung in der Handelsbilanz vorgenommen wird.[67] HAEGER spricht hier von einer „allgemeinen Umkehrung des MGB-Prinzips“[68]. Es handelt sich jedoch um GoB-konforme Ansätze, die nicht aus dem Steuerrecht stammen - danach ist der Wertansatz der Handelsbilanz für die Steuerbilanz maßgeblich -[69] wodurch es sich noch nicht um die umgekehrte MGB handeln kann. Bei GoB-fremden Ansätzen kommt die umgekehrte MGB zum Tragen, da die Entscheidung der Bilanzierung vorrangig von steuerlichen Gründen abhängt.[70]

[...]


[1] Vgl. weiterführend ZÜLCH, HENNING/HOFFMANN, SEBASTIAN (2009a), S. 745.

[2] Vgl. BilMoG (2009), S. 1102 ff.

[3] Vgl. HERZIG, NORBERT (2008b), S. 1339.

[4] Vgl. MEYER, CLAUS (2009), S. 762.

[5] Vgl. HERZIG, NORBERT/BRIESEMEISTER, SIMONE (2009a), S. 926.

[6] Vgl. BIEG, HARTMUT/KUßMAUL, HEINZ/PETERSEN, KARL/WASCHBUSCH, GERD/ZWIRNER, CHRISTIAN (2009), S. 1.

[7] Vgl. HERZIG, NORBERT/BRIESEMEISTER, SIMONE (2009b), S. 1.

[8] Vgl. GEILER, THOMAS/SCHULZ, LOTHAR (2009), S. 68.

[9] Vgl. WÖHE, GÜNTER/DÖRING, ULRICH (2008), S. 904.

[10] Vgl. HAEGER, BERND (1989), S. 6.

[11] Vgl. KUßMAUL, HEINZ (2008a), S. 14 f.; vgl. zur Definition des Gewerbebetriebs § 15 Abs. 2 EStG.

[12] Vgl. WESTERFELHAUS, HERWARTH (2007), S. 69.

[13] Vgl. Kapitel 3 dieser Arbeit, S. 5 ff.

[14] Vgl. LAUTH, BERND (2000), S. 1365.

[15] Vgl. FALTERBAUM, HERMANN/BOLK, WOLFGANG/REIß, WOLFRAM/EBERHARDT, ROLAND (2007), S. 363.

[16] Siehe hierzu Kapitel 2.3.1 dieser Arbeit, S. 3 f.

[17] Vgl. WÖHE, GÜNTER/DÖRING, ULRICH (2008), S. 904.

[18] Vgl. SCHMIDT, LUTZ (1994), S. 1.

[19] Vgl. BALLWIESER, WOLFGANG/COENENBERG, ADOLF G./VON WYSOCKI, KLAUS (2002), S. 1536.

[20] Vgl. LAUTH, BERND (2000), S. 1366.

[21] Vgl. StEntlG (1999), S. 402 ff.

[22] Vgl. WEBER-GRELLET, HEINRICH (1999), S. 2662.

[23] Es wurden dahingehend Änderungen vorgenommen, dass die nationalen Vorschriften mit den IFRS/IAS vereinbar sind, wie z. B. die Umdeutung des Vorsichtsprinzips in den „true and fair view“-Grundsatz, vgl. hierzu TIPKE, KLAUS/LANG, JOACHIM (2008), S. 721 ff.; vgl. zudem HERZIG, NORBERT/GELLRICH, KAI M./JENSEN-NISSEN, LARS (2005), S. 90 ff.

[24] WÖHE, GÜNTER (2005), S. 22.

[25] Vgl. SCHMALENBACH, EUGEN (1962), S. 34.

[26] Vgl. WÖHE, GÜNTER/DÖRING, ULRICH (2008), S. 721 ff.

[27] Vgl. BIEG, HARTMUT/KUßMAUL, HEINZ (2009), S. 1 f.

[28] BFH-Beschluss vom 03.02.1969, Rn. 17; die GoB lassen sich gemäß KUßMAUL unterteilen in allg. Grund- sätze (Bilanzwahrheit, Klarheit und Übersichtlichkeit, Einhaltung der Aufstellungsfristen), Grundsätze dem Grunde nach (Bilanzidentität, Vollständigkeit, Verrechnungsverbot, Darstellungsstetigkeit) und der Höhe nach (Unternehmensfortführung, Einzelbewertung, Vorsichtsprinzip, AHK-Prinzip, Bewertungsstetigkeit), vgl. KUßMAUL, HEINZ (2008a), S. 22 ff.; ein tabellarischer Überblick in WÖHE, GÜNTER (1997), S. 187 ff.

[29] Vgl. ausführlich STEINER, CHRISTOF (2008), S. 130 ff.

[30] Vgl. BAETGE, JÖRG/KIRSCH, HANS-JÜRGEN/THIELE, STEFAN (2007), S. 93 ff.

[31] Vgl. weiterführend BIEG, HARTMUT/KUßMAUL, HEINZ (2009), S. 38 ff.

[32] Vgl. WÖHE, GÜNTER (2005), S. 24.

[33] Vgl. MEYER, CLAUS (2009), S. 762; siehe hierzu auch Kapitel 4 dieser Arbeit, S. 7 ff.

[34] Vgl. HERZIG, NORBERT (2008a), S. 1.

[35] Vgl. LAUTH, BERND (2000), S. 1367.

[36] Vgl. WÖHE, GÜNTER (2005), S. 72.

[37] Vgl. WÖHE, GÜNTER/KUßMAUL, HEINZ (2008), S. 73.

[38] Vgl. KUßMAUL, HEINZ (2008a), S. 25; siehe hierzu auch Kapitel 3 dieser Arbeit, S. 5 ff.

[39] BIEG, HARTMUT/KUßMAUL, HEINZ (2009), S. 63.

[40] Vgl. BORGDORF, ULRICH (1997), S. 22.

[41] Vgl. WEBER-GRELLET, HEINRICH (1999), S. 2660.

[42] Vgl. LAUTH, BERND (2000), S. 1367; das Leistungsfähigkeitsprinzip ist auch Auszug des Prinzips der Steu- ergerechtigkeit und dadurch als Gleichheitssatz anzusehen, vgl. ROMBACH, GERHARD (1988), S. 180 f.

[43] Gemäß der Tatbestandsmäßigkeit ist das Bilanzsteuerrecht an Gesetze gebunden, vgl. KUßMAUL, HEINZ (2008b), S. 339.

[44] Aufgrund der Gleichmäßigkeit der Besteuerung wird der willkürfreie Ansatz objektiv feststellbarer Posi- tionen vorausgesetzt, was die Sicherheit und die Gleichmäßigkeit der Rechnungslegung gewährleistet, vgl. WEBER-GRELLET, HEINRICH (1999), S. 2661.

[45] Dem Steuerpflichtigen ist es erlaubt, seine Steuerbelastung durch gesetzlich zulässige Vertragsgestaltungen zu minimieren, vgl. WÖHE, GÜNTER (1991), S. 18.

[46] Vgl. WEBER-GRELLET, HEINRICH (1996), S. 21 f

[47] Vgl. BIEG, HARTMUT/KUßMAUL, HEINZ (2009), S. 64.

[48] Vgl. WEBER-GRELLET, HEINRICH (1996), S. 26; siehe außerdem Anlage 1 im Anhang dieser Arbeit, S. i.

[49] Vgl. WÖHE, GÜNTER (1997), S. 165.

[50] Vgl. FALTERBAUM, HERMANN/BOLK, WOLFGANG/REIß, WOLFRAM/EBERHARDT, ROLAND (2007), S. 483.

[51] Vgl. TIPKE, KLAUS/LANG, JOACHIM (2008), S. 712.

[52] Vgl. SITTEL, THOMAS CHRISTOPH (2003), S. 77 f.

[53] Vgl. KÖNIGBAUER, FRANK (1998), S. 16.

[54] Der Betrieb ist als eine planvoll organisierte Wirtschaftseinheit zu verstehen und stellt den Oberbegriff für das Unternehmen dar, vgl. hierzu KERN, EBERHARD (1987), S. 7.

[55] Vgl. WÖHE, GÜNTER (1991), S. 78.

[56] Vgl. BROER, FRANK DANIEL (2001), S. 72.

[57] Vgl. BALLWIESER, WOLFGANG/COENENBERG, ADOLF G./VON WYSOCKI, KLAUS (2002), S. 1538.

[58] Vgl. SCHMIDT, LUTZ (1994), S. 58.

[59] Vgl. BFH-Beschluss vom 03.02.1969, Rn. 17; vgl. zudem HAEGER, BERND (1989), S. 8.

[60] Weiterhin gibt es zahlreiche steuerliche Spezialvorschriften, die dem Handelsrecht vorausgehen, wie bspw. der Bewertungsvorbehalt gem. § 6 Abs. 5 EStG oder im Bereich der Ansatzregelungen § 5 Abs. 2-5 EStG, vgl. KUßMAUL, HEINZ (2008a), S. 25.

[61] Vgl. weiterführend BUCHHOLZ, RAINER (2008), S. 35 f.

[62] KÖNIGBAUER, FRANK (1998), S. 17.

[63] Vgl. VOGT, STEFAN (1991), S. 264.

[64] Vgl. StRefG90 (1988), S. 1093 ff.

[65] Vgl. STOBBE, THOMAS (1991), S. 193.

[66] Vgl. JUROWSKY, RAINER/GRAETZ, JÖRG/VON CAMPENHAUSEN, OTTO (2006), S. 19.

[67] Vgl. WOBBERMIN, MICHAEL (1999), S. 173; demnach sind die konkreten Ansätze in der Handelsbilanz Grundlage der Steuerbilanz, vgl. BROER, FRANK DANIEL (2001), S. 97.

[68] HAEGER, BERND (1989), S. 31.

[69] Vgl. ROMBACH, GERHARD (1988), S. 203 f.

[70] Vgl. KÖNIGBAUER, FRANK (1998), S. 18.

Fin de l'extrait de 49 pages

Résumé des informations

Titre
Die Erstellung einer Einheitsbilanz vor dem Hintergrund des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes
Sous-titre
Kritische Analyse und beispielhafte Darstellung
Université
Saarland University  (Fakultät der Wirtschaftswissenschaften)
Cours
Betriebswirtschaftliche Steuerlehre
Note
1,7
Auteur
Année
2009
Pages
49
N° de catalogue
V142011
ISBN (ebook)
9783640501618
ISBN (Livre)
9783640501748
Taille d'un fichier
737 KB
Langue
allemand
Mots clés
BilMoG, Einheitsbilanz, Handelsbilanz, Steuerbilanz
Citation du texte
Angelika Kern (Auteur), 2009, Die Erstellung einer Einheitsbilanz vor dem Hintergrund des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/142011

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