Die Abgrenzung des Konsolidierungskreises im Konzernabschluss

Unter besonderer Berücksichtigung von Zweckgesellschaften nach HGB i. d. F. des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes und nach IFRS


Thèse de Master, 2009

109 Pages, Note: 1,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

ABBILDUNGSVERZEICHNIS

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

1 EINFÜHRUNG

2 ABGRENZUNG DES KONSOLIDIERUNGSKREISES NACH HGB I. D. F. BILMOG
2.1 Stufenkonzept
2.2 Konsolidierungskreis im engeren Sinn nach HGB i. d. F. BilMoG
2.2.1 Konsolidierungsgebot von Tochterunternehmen
2.2.2 Konsolidierungswahlrechte
2.2.2.1 Überblick
2.2.2.2 Beschränkung in Ausübung der Rechte
2.2.2.3 Unverhältnismäßige hohe Kosten oder Verzögerung
2.2.2.4 Absicht der Weiterveräußerung
2.2.2.5 Untergeordnete Bedeutung
2.2.3 Anhangangaben
2.3 Konsolidierungskreis im weiteren Sinn nach HGB i. d. F. BilMoG
2.3.1 Gemeinschaftsunternehmen
2.3.1.1 Charakteristik und Anwendungsbereich § 310 HGB
2.3.1.2 Quotenkonsolidierung
2.3.2 Assoziierte Unternehmen
2.3.2.1 Charakteristik und Anwendungsbereich § 311 HGB
2.3.2.2 Equity-Methode
2.3.3 Sonstige Beteiligungen oder Anteilsbesitz

3 ABGRENZUNG DES KONSOLIDIERUNGSKREISES NACH IFRS
3.1 Überblick und Verknüpfung mit dem HGB
3.2 Konsolidierungskreis im engeren Sinn nach IFRS
3.2.1 Konsolidierungsgebot von Tochterunternehmen
3.2.1.1 Control Konzept
3.2.1.2 Konsolidierungswahlrechte
3.2.1.3 Anhangangaben
3.2.2 Ausblick: ED 10 Consolidated Financial Statements
3.2.2.1 Überblick
3.2.2.2 Neukonzeption des Control Begriffs
3.2.2.3 Anhangangaben
3.3 Konsolidierungskreis im weiteren Sinn nach IFRS
3.3.1 Joint Ventures
3.3.1.1 Charakteristik und Anwendungsbereich IAS 31
3.3.1.2 Formen der Einbeziehung nach IAS 31
3.3.1.3 Anhangangaben
3.3.1.4 Ausblick: ED 9 Joint Arrangements
3.3.1.4.1 Neue Definition
3.3.1.4.2 Bilanzierung
3.3.1.4.3 Anhangangaben
3.3.2 Assoziierte Unternehmen
3.3.2.1 Charakteristik und Anwendungsbereich IAS 28
3.3.2.2 Equity-Methode und Anhangangaben
3.3.3 Finanzinstrumente IAS 39

4 KONSOLIDIERUNG VON ZWECKGESELLSCHAFTEN (SPECIAL PURPOSE ENTITIES)
4.1 Spezifika von Zweckgesellschaften
4.2 Bedeutsame Erscheinungsformen von Zweckgesellschaften
4.2.1 Asset Backed Securities Gesellschaften
4.2.2 Leasingobjektgesellschaften
4.2.3 Spezialfonds
4.3 Konsolidierung von Zweckgesellschaften
4.3.1 Handelsgesetzbuch i. d. F. BilMoG
4.3.1.1 Explizite Kodifizierung von Zweckgesellschaften im BilMoG
4.3.1.2 Indikatoren
4.3.1.2.1 Kriterium des eng begrenzten Ziels
4.3.1.2.2 Kriterium Verteilung von Chancen und Risiken
4.3.2 International Financial Reporting Standards
4.3.2.1 Anwendungsbereich IAS 27 i. V. m. SIC 12
4.3.2.2 Indikatoren für die Beherrschung einer Zweckgesellschaft
4.3.2.2.1 Geschäftstätigkeit
4.3.2.2.2 Entscheidungsmacht
4.3.2.2.3 Mehrheit des Nutzens
4.3.2.2.4 Mehrheit der Risiken
4.3.2.3 Auslegung der Indikatoren
4.3.2.4 Ausblick: ED 10 Consolidated Financial Statements

5 FAZIT UND AUSBLICK

LITERATURVERZEICHNIS

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Stufenkonzeption des HGB

Abbildung 2: Befreiung von der Einbeziehungspflicht

Abbildung 3: Kriterien für das Vorliegen von assoziierten Unternehmen

Abbildung 4: Arbeitsteilung HGB und IFRS

Abbildung 5: Prozess zur Beurteilung eines Beherrschungsverhältnisses

Abbildung 6: Definition „control"-Begriff durch zwei Komponenten

Abbildung 7: Formen von Joint Ventures

Abbildung 8: Gemeinschaftsunternehmen

Abbildung 9: Änderungen durch ED 9

Abbildung 10: Prinzipal-Agent-Theorie

Abbildung 11: Grundstruktur Zweckgesellschaften

Abbildung 12: Die grundlegende Struktur einer ABS Transaktion

Abbildung 13: Gestaltung einer Leasingobjektgesellschaft

Abbildung 14: Die Grundstruktur einer Leasingobjektgesellschaft

Abbildung 15: Konsolidierungskriterien nach SIC 12.10

Abbildung 16: Bad Bank Modell

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einführung

Spätestens seit dem Enron-Skandal im Jahr 2001, aber insbesondere durch die anhaltende Subprime-Krise rückte die Bilanzierungspraxis in Bezug auf die Verwendung von Zweckgesellschaften in den Vordergrund. Der texanische Konzern Enron hatte aus Finanzierungsgründen Vermögensgegenstände und Schulden auf Zweckgesellschaften ausgelagert und somit die tatsächliche Ver- mögens-, Finanz- und Ertragslage gegenüber den Abschlussadressaten ver- schleiert. Diese bis dato gängige Praxis der Verschleierung führte dazu, dass der Konzernabschluss für den Bilanzleser immer undurchsichtiger wurde und die tatsächliche Situation eines Konzerns nicht mehr fassbar war.

Dafür gibt es mehrere Gründe. Aufgrund der immer stärker werdenden Anzahl von weltweit agierenden Unternehmen und des erhöhten Kosten- und Konkur- renzdrucks, was mit der Vergrößerung der Absatzmärkte im Zuge der Globali- sierung einhergeht, stehen Unternehmen vor einer großen Herausforderung. Für die Expansionsbestreb]ungen werden liquide Mittel benötigt, welche nicht ausschließlich durch die Finanzierung der Banken gewährleistet werden kön- nen. Auch aufgrund der restriktiveren Kreditmittelvergabe der Banken durch Basel II wurde der Einsatz von Zweckgesellschaften forciert. Dabei werden Zweckgesellschaften gezielt so gestaltet, dass die Kriterien für eine Einbezie- hung in den Konsolidierungskreis nicht erfüllt sind. Der zentralen Aufgabe des Konzernabschlusses, nämlich die Informationsfunktion, wird dadurch entgegen- gewirkt. Zweckgesellschaften haben dabei oftmals Vermögenswerte gehalten, deren Risikostruktur nicht mehr transparent war. Daraus ergeben sich für Zweckgesellschaft Risiken, insbesondere im Hinblick auf den Ausfall von Forde- rungen aus Hypothekenkrediten.

Vor diesem Hintergrund wurden neue Regelungen beschlossen, welche eine Nichteinbeziehung von Zweckgesellschaften erschweren sollen. Die vorliegen- de Arbeit wird sich daher in den folgenden Abschnitten mit der Abgrenzung des Konsolidierungskreises nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz und den IFRS genauer beschäftigen und ihre Wirkungskreise beleuchten. Besonderer Fokus wird dabei speziell auf die Einbeziehung von Zweckgesellschaften gelegt und der Frage nachgegangen, welche Folgen mit diesen Maßnahmen einher- gehen. Während die Vorschriften der IFRS aktuell Anwendung finden, sind die Neuregelungen gemäß Art. 66 Abs. 3 EGHGB erstmals im Geschäftsjahr 2010 vollständig anzuwenden. Die Vorschriften zur Konzernaufstellungspflicht und somit auch die erstmalige Einbeziehung von Zweckgesellschaften und Tochter- gesellschaften allgemein sind erstmalig für das nach dem 31.12.2009 begin- nende Geschäftsjahr anzuwenden.[1] Optional zur Anwendung der Vorschriften ab dem Jahr 2010 können die Neuregelungen des BilMoG auch freiwillig in dem nach dem 31. Dezember 2008 beginnenden Geschäftsjahr angewendet wer- den.[2] Die Zielsetzung des BilMoG besteht gemäß Gesetzesentwurf darin, dem Bilanzierenden eine gleichwertige Alternative zu den Vorschriften der internati- onalen Rechnungslegung zu bieten, welche zeitgleich kostengünstiger, einfa- cher und besser handhabbar sein soll.[3] Des Weiteren sollen die Regelungen des BilMoG zugleich mehr Transparenz und Informationen bezüglich Zweckge- sellschaften bewirken, so dass ein wirtschaftliches Risiko für den Bilanzleser aus dem Konzernabschluss sichtbar wird.

In den nachfolgenden Kapiteln wird zunächst auf den Konsolidierungskreis nach HGB und nach IFRS eingegangen. Das darauf folgende Kapital möchte einleitend die Funktion sowie die drei häufigsten Erscheinungsformen von Zweckgesellschaften darstellen. Dabei soll insbesondere betrachtet werden, welche Problematiken die Verwendung von Zweckgesellschaften verursachen können. Die anschließende Schlussbetrachtung soll klären, ob die umfang- reichste Modernisierung des Handelsbilanzrechts seit dem Bilanzrichtlinienge- setz ihre Ziele bezüglich der Einbeziehung von Zweckgesellschaften in den Konzernabschluss erreichen wird oder ob das BilMoG andere Wege der Ver- schleierung durch den Einsatz von Zweckgesellschaften mit sich bringt.

2 Abgrenzung des Konsolidierungskreises nach HGB i. d. F. BilMoG

2.1 Stufenkonzept

Eine fundamentale Frage im Rahmen der Erstellung und Prüfung eines Kon- zernabschlusses beschäftigt sich mit den in den Konzernabschluss einzubezie- henden Unternehmen, insbesondere die Abgrenzung des Konsolidierungskrei- ses nimmt daher einen breiten Raum ein. Die Konzernrechnungslegungsvor- schriften nach HGB bezeichnen den Kreis der Unternehmen, die durch die Voll- konsolidierung[4] in den Konzernabschluss einzuschließen sind, als Tochterun- ternehmen. Diese bilden zugleich auch den Konsolidierungskreis im engeren Sinn, dessen anzuwendende Vorschriften in den §§ 294-296 HGB geregelt sind. Das Mutter- und die Tochterunternehmen bilden zusammen die wirtschaft- liche Einheit „Konzern“. Da allerdings nicht nur die wirtschaftliche Einheit, son- dern die gesamte Einflusssphäre in einem Konzernabschluss abgebildet wer- den soll, sind demnach neben Tochterunternehmen auch Gemeinschaftsunter- nehmen[5], assoziierte Unternehmen[6] und sonstige Beteiligungen oder Anteils- besitz in dem Konzernabschluss zu berücksichtigen.[7] Diese Unternehmen bil- den zugleich auch den Konsolidierungskreis im weiteren Sinn. Das deutsche Recht folgt bei der Frage, welche Unternehmen in den Konzernabschluss ein- zubeziehen sind, der so genannten Stufenkonzeption, bei welcher von einem stufenweisen Übergang vom Kern des Konzerns zur Umwelt ausgegangen wird.[8] Die einzelnen Stufen sind durch die unterschiedlichen Grade der Ein- flussnahme des Mutterunternehmens auf das jeweilige Unternehmen gekenn- zeichnet. Aus der Intensität der Verbindung resultieren die Art der Unterneh- mensverbindung und die Einbeziehung in den Konzernabschluss.[9]

Folgende Darstellung soll die Stufenkonzeption des Konzernbilanzrechts verdeutlichen:

Abbildung 1: Stufenkonzeption des HGB

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: angelehnt an Petersen, K./Zwirner, C.: Konzernrechnungslegung nach HGB inklusive BilMoG, 1. Aufl., Weinheim 2009, S. 50.

2.2 Konsolidierungskreis im engeren Sinn nach HGB i. d. F. BilMoG

2.2.1 Konsolidierungsgebot von Tochterunternehmen

Nach der bisherigen Regelung führten das Konzept der einheitlichen Leitung[10] gemäß § 290 Abs. 1 HGB a. F. und das Control Konzept[11] nach § 290 Abs. 2 HGB a. F.[12] nebeneinander zur Begründung eines Konzernabschlusses. Die Erfüllung der Voraussetzungen beider Konzeptionen war unabhängig von- einander zu prüfen und beide Regelungen konnten eine Konzernrechnungsle- gungspflicht auslösen. Entgegen dem RefE[13] und RegE[14] gibt der Gesetzgeber mit der Einführung des BilMoG das Konzept der einheitlichen Leitung vollstän- dig auf und ersetzt die beiden Konzepte durch das Konzept der „möglichen Be- herrschung“, wonach zukünftig die Verpflichtung zur Aufstellung eines Kon- zernabschlusses einzig in § 290 Abs. 1 HGB geregelt ist und alleinig an das Vorliegen eines beherrschenden Einflusses anknüpft.[15] Auch wurde das Vorlie- gen einer Beteiligung an dem Tochterunternehmen i. S. v. § 271 Abs. 1 HGB durch das BilMoG aufgegeben. Für den in § 290 Abs. 1 HGB neu eingeführten Begriff des beherrschenden Einflusses fehlt allerdings eine Definition. Zur Inter- pretation können § 17 AktG und IAS 27[16] herangezogen werden. Gemäß § 17 AktG führt eine Organmehrheit[17] nur dann zu einem beherrschenden Ein- fluss, wenn das Organ nicht überwiegend einflusslos ist. Der beherrschende Einfluss kann auch durch eine Präsenzmehrheit vorliegen, sie muss allerdings von einer gewissen Dauer sein und nicht nur vorübergehend. Außerdem muss die Einflussmöglichkeit gesellschaftsrechtlich fundiert sein.[18]

Eine Konkretisierung, wann von einem beherrschenden Einfluss auszugehen ist, enthält jedoch § 290 Abs. 2 HGB, welcher sich stärker an die korrespondierenden Normen der IFRS annähert, als bisher in den Gesetzesentwürfen geplant war. Der Kriterienkatalog, wonach ein Konzernabschluss aufgrund des Kriteriums des beherrschenden Einflusses aufzustellen ist, umfasst insbesondere folgende vier Tatbestände:

1. eine Stimmrechtmehrheit,
2. das Recht, bei gleichzeitigem Vorliegen einer Gesellschafterposition des Mutterunternehmens die Mehrheit der Mitglieder im Verwaltungs-, Lei- tungs- und Aufsichtsrat, welche die Finanz- und Geschäftspolitik der Tochterunternehmen bestimmen, zu bestellen oder abzuberufen,
3. ein durch einen Beherrschungsvertrag oder durch eine Satzungsbestim- mung abgesichertes Recht zur Bestimmung der Finanz- und Geschäfts- politik des Tochterunternehmens,
4. die Übernahme der Mehrheit der Chancen und Risiken des Tochterun- ternehmens, falls dieses die Erreichung eines klar definierten Ziels des Mutterunternehmens bezweckt.[19]

Dabei sind die Kriterien des § 290 Abs. 2 HGB a. F. nahezu identisch mit den Kriterien des § 290 Abs. 2 Nr. 1-3 HGB. Im Gegensatz zu § 290 Abs. 2 Nr. 1-3 HGB enthält § 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB eine grundlegende Neuerung. Durch diese Vorschrift soll insbesondere die Einbeziehungspflicht von Zweck- gesellschaften[20] erreicht werden. Das Vorliegen eines anderweitig begründeten beherrschenden Einflusses bei Verneinung der in § 290 Abs. 2 HGB enthalte- nen Fälle ist ebenfalls zu prüfen.[21] Gemäß der Formulierung des § 290 Abs. 1 HGB ist für die Konsolidierungspflicht künftig die Möglichkeit des beherrschen- den Einflusses ausreichend. Auf die tatsächliche Ausübung der Rechte sowie die Existenz von Anteilen kommt es nicht mehr vorrangig an.[22] Durch das BilMoG unangetastet bleiben die bisherigen Zurechnungsvorschriften des § 290 Abs. 3 und Abs. 4 HGB, welche besonders den mittelbaren Einfluss des Mut- terunternehmens auf ein Tochterunternehmen festlegen. Neu durch das BilMoG kodifiziert wurde § 290 Abs. 5 HGB, welcher Klarheit hinsichtlich der Aufstel- lungspflicht verschaffen soll. Ein Mutterunternehmen wird explizit von der Kon- zernrechnungslegungspflicht befreit, falls es nur Tochterunternehmen hat, auf deren Einbeziehung gemäß § 296 HGB[23] verzichtet werden kann. Diese Vor- schrift verankert die schon durch die Praxis und Literatur[24] angewendete Be- freiung mangels konsolidierungspflichtiger Tochterunternehmen in einer Geset- zesnorm.[25] Auch gelten diese Vorschriften bei entsprechenden Voraussetzun- gen für kapitalmarktorientierte Unternehmen[26], welche nach § 315a HGB verpflichtet sind, einen Konzernabschluss nach den internationalen Regelungen aufzustellen.[27] Des Weiteren gilt das so genannte Weltabschlussprinzip, nach dem alle Tochterunternehmen, unabhängig von ihrem Sitz, in den Konzernabschluss einzubeziehen sind.[28]

Zusammenfassend kommt dem Konsolidierungskreis im engen Sinne eine be- sondere Bedeutung zu, da das Bestehen einer Mutter-Tochter-Beziehung als Grundvoraussetzung für die Erstellung eines Konzernabschlusses gilt. Durch die Änderungen des § 290 Abs. 1 HGB sind alle Unternehmen in den Konsoli- dierungskreis aufzunehmen, welche am ersten Konzernbilanzstichtag nach In- krafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes als Tochterunternehmen einzustufen sind und somit in den Anwendungsbereich des § 294 Abs. 1 HGB fallen. Auf eine Einbeziehung kann nur aufgrund der Einbeziehungswahlrechte verzichtet werden. Dadurch bewirkt der Gesetzgeber eine Ausweitung des Kon- solidierungskreises[29] und die Annäherung der handelsrechtlichen Regelungen zur Aufstellung eines Konzernabschlusses weiter an die Vorschriften der inter- nationalen Rechnungslegung. Im Übrigen wird die Möglichkeit, Vermögensge- genstände oder Schulden aus dem Konzernabschluss mit Hilfe von Zweckge- sellschaften auszugliedern, erschwert.[30] Diese Unternehmen bilden zugleich auch die erste Stufe der Stufenkonzeption, welche durch Vollkonsolidierung in den Konzernabschluss einbezogen wird.

2.2.2 Konsolidierungswahlrechte

2.2.2.1 Überblick

Neben dem grundsätzlichen, nach dem Weltabschlussprinzip vorgesehenen Einbeziehungsgebot aller Tochterunternehmen in den Konzernabschluss ge- währt § 296 HGB jedoch in vier Fällen die Möglichkeit des Verzichts der Einbe- ziehung von Tochterunternehmen in den Konzernabschluss. Diese Normen, welche keine Änderung durch das BilMoG erfahren haben, gelten ausschließ- lich für Tochterunternehmen gemäß § 290 Abs. 1 und 2 HGB. Das Mutterunter- nehmen ist somit stets in den Konzernabschluss einzubeziehen. Bei der Aus- übung der Wahlrechte gilt der Grundsatz der Stetigkeit, d. h., die Inanspruch- nahme des Wahlrechts soll im Zeitablauf in gleicher Weise ausgeübt werden, sofern sich die zugrundeliegenden Sachverhalte nicht ändern.[31] Diese Aus- nahmetatbestände sind teilweise auf die Grundsätze der Wesentlichkeit und Wirtschaftlichkeit zurückzuführen. Die Aufgabe des Konzernabschluss ist es, den Konzern als wirtschaftliche Einheit darzustellen. Durch die Konsolidie- rungswahlrechte werden Wege für eine Nichteinbeziehung in den Konzernab- schluss geschaffen, falls nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise Tochterunter- nehmen nicht zur wirtschaftlichen Einheit „Konzern“ gehören.[32] Die in § 296 HGB kodifizierten Einbeziehungswahlrechte sind abschließend, d. h. auf die Einbeziehung eines Tochterunternehmen darf nur aufgrund der in der fol- genden Abbildung dargestellten Fälle verzichtet werden.

Abbildung 2: Befreiung von der Einbeziehungspflicht

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: angelehnt an Gräfer, H./Scheld, G. A.: Grundzüge der Konzernrechnungslegung, 10. Aufl., Berlin 2007, S. 66.

Die Anwendung der Einbeziehungswahlrechte ist gemäß § 296 Abs. 3 HGB im Konzernanhang anzugeben und zu begründen. Hierbei sind das ausgeschlos- sene Unternehmen und der Ausschlusstatbestand zu nennen und zu begrün- den.

Falls auf eine Vollkonsolidierung aufgrund von Konsolidierungswahlrechten ver- zichtet wird, ist zu prüfen, ob eine Einbeziehung in den Konzernabschluss mit Hilfe der Equity-Methode gemäß § 311 HGB[33], sofern die entsprechenden Vor- aussetzungen erfüllt werden, möglich ist.[34] Falls die Voraussetzungen nicht er- füllt werden, erfolgt eine Bilanzierung der Anteile zu fortgeführten Anschaf- fungskosten.[35],[36] Verzichtmöglichkeiten bei der Anwendung der Equity- Methode, wie sie in § 296 HGB kodifiziert sind, existieren nicht.[37]

2.2.2.2 Beschränkung in Ausübung der Rechte

§ 296 Abs. 1 Nr. 1 HGB sieht als erstes der vier Einbeziehungswahlrechte vor, dass ein Tochterunternehmen nicht vollkonsolidiert werden muss, wenn erheb- liche und andauernde Beschränkungen die Ausübung der Rechte des Mutterun- ternehmens in Bezug auf das Vermögen oder die Geschäftsführung dieses Un- ternehmens nachhaltig beeinträchtigen. Der Ausschluss ist demnach sachlich dann gerechtfertigt, wenn das Mutterunternehmen seine Rechte nicht uneingeschränkt ausüben kann. Die Anforderungen für die Inanspruchnahme des Wahlrechts sind hoch. Eine geringfügige oder nur vorübergehende Beeinträchtigung stellt keinen Grund der Inanspruchnahme dar.[38] Die Möglichkeit der Einflussnahme muss durch das Mutterunternehmen in allen Fällen ausgeschlossen sein und die Beschränkung der Rechte muss sich auf das Vermögen oder die Geschäftspolitik des Tochterunternehmens beziehen.[39]

Eine erhebliche Beschränkung i. S. v. § 296 Abs. 1 Nr. 1 HGB ist dann gege- ben, falls das Mutterunternehmen Entscheidungen, welche für den Bestand und die Entwicklung des betreffenden Unternehmens wesentlich sind, nicht beein- flussen kann. Sobald das Mutterunternehmen das Tochterunternehmen aller- dings sinnvoll in das Konzernkonzept einbinden kann, ist nicht von einer erheb- lichen Beschränkung auszugehen. Eine geringfügige oder nur vorübergehende Beschränkung setzt voraus, dass die Beschränkung während des Geschäfts- jahres bestanden hat und am Abschlussstichtag weiterhin besteht. Des Weite- ren darf mit ihrer Aufhebung auch nicht in absehbarer Zeit zu rechnen sein.[40] Unterschiedliche Sachverhalte können aufgrund der sehr weit gefassten Krite- rien „Vermögen“ und „Geschäftsbeziehung“ einen Verzicht auf die Einbezie- hung rechtfertigen. Eine solche Beschränkung der Rechte kann aufgrund von politischen Verhältnissen in einem Land, in dem das Tochterunternehmen sei- nen Sitz hat, auftreten, falls die ausländische Regierung auf die Rechte des Mutterunternehmens einwirkt, so dass eine Einflussnahme auf das Vermögen und die Ressourcen des Tochterunternehmens nur eingeschränkt möglich ist.[41] Weiterhin können die Rechte auch durch rechtliche Gründe, z. B. durch vertrag- liche Vereinbarungen oder gesetzliche Vorschriften, eingeschränkt sein.[42]

2.2.2.3 Unverhältnismäßige hohe Kosten oder Verzögerung

Das zweite Konsolidierungswahlrecht sieht in § 296 Abs. 1 Nr. 2 HGB den Ver- zicht auf die Einbeziehung des Tochterunternehmens vor, wenn die für die Auf- stellung des Konzernabschlusses erforderlichen Angaben nicht ohne unverhält- nismäßig hohe Kosten oder Verzögerungen zu erhalten sind. Diesem Wahlrecht liegen Wirtschaftlichkeitsüberlegungen zugrunde, welche zwischen dem Infor- mationsnutzen und den bei der Erstellung verursachten Kosten abwägen sollen. Ein Verzicht aufgrund von Wirtschaftlichkeitsüberlegungen steht jedoch im Wi- derspruch zu dem Grundsatz der Vollständigkeit und sollte aus diesem Grund auf Ausnahmefälle beschränkt werden. Demzufolge sind für die Inanspruch- nahme des Konsolidierungswahlrechts hohe Anforderungen zu stellen. Ein Ver- zicht auf die Einbeziehung aufgrund zu hoher Kosten ist nur dann gerechtfertigt, falls der Einbeziehungsaufwand und der zusätzliche Informationsgewinn in ei- nem außergewöhnlichen Missverhältnis stehen.[43] Die genaue Definition eines außergewöhnlichen Missverhältnisses bleibt der Paragraf jedoch schuldig. Kindler[44] hält für sinnvoll, die Kosten der Informationsbeschaffung den Kosten für die Aufstellung des gesamten Konzernabschlusses gegenüberzustellen und ins Verhältnis mit dem Informationsmehrwert zu setzen. Eine quantitative Erfas- sung ist dagegen nach Meinung von Schruff[45] nicht möglich, da beispielsweise die Kosten für eine Konsolidierung eines Tochterunternehmens in Hochinflati- onsländern erheblich von der Konsolidierung von durchschnittlichen Unterneh- men abweichen. Ein generelles Einbeziehungswahlrecht für Tochterunterneh- men aus Hochinflationsländern lässt sich allerdings nicht ableiten. Im Schrifttum einstimmig als Vergleichsgröße abgelehnt werden Kosten für die Konsolidie- rung eines vergleichbaren Unternehmens.[46]

Eine unverhältnismäßige Verzögerung bei der Informationsbeschaffung ist dann gegeben, wenn wegen der fehlenden Unterlagen der Konzernabschluss nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von fünf Monaten aufgestellt werden kann.[47] Dabei darf die Verzögerung nicht auf ein mangelndes konzerninternes Informa- tionssystem, sondern muss auf externe Ursachen zurückzuführen sein.[48] Bei- spielsweise kann das Wahlrecht dann angewendet werden, wenn ein Tochter- unternehmen erst seit kurzer Zeit Teil eines Konzerns ist und das Rechnungs- wesen nicht auf den erforderlichen Stand für eine Einbeziehung gebracht wer- den konnte. Dieser Fall begründet allerdings nicht eine dauerhafte Nichteinbe- ziehung eines Tochterunternehmens. Als weitere Anwendungsfälle werden im Schrifttum ein Zusammenbruch des EDV-Systems, Streik und Katastrophen angeführt. Für die exemplarisch angeführten Fälle, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, inwieweit die Kriterien für eine Nichteinbeziehung erfüllt werden.[49]

2.2.2.4 Absicht der Weiterveräußerung

Für den Fall, dass die Anteile des Tochterunternehmens ausschließlich zum Zwecke ihrer Weiterveräußerung gehalten werden, begründet § 296 Abs. 1 Nr. 3 HGB ein drittes Einbeziehungswahlrecht. Dieses Wahlrecht korrigiert das Control Konzept, falls Unternehmen nur kurzfristig aufgrund der formalen Krite- rien des Control Konzepts Tochterunternehmen sind. Daher spricht der Gesetz- geber in § 296 Abs. 1 Nr. 3 HGB auch konsequenterweise von Anteilen und nicht von Beteiligungen, da der Begriff Beteiligung die Absicht einer dauerhaften Geschäftsbeziehung impliziert.[50] Weiterhin setzt dieses Wahlrecht voraus, dass zum Zeitpunkt des Anteilserwerbs eine Weiterveräußerungsabsicht bestanden haben muss. Dieses subjektive Merkmal muss für Dritte plausibel und nachvoll- ziehbar sein und gilt in den folgenden Fällen:

- Anteile an Unternehmen werden für Platzierungszwecke nur vorüberge- hend gehalten.
- Anteile an Unternehmen sind zum Zeitpunkt der Aufstellung des Kon- zernabschlusses bereits weiterveräußert.
- Absicht der Weiterveräußerung ist dokumentiert. Dazu dienen beispiels- weise Nachweise von Verkaufsverhandlungen oder das Einschalten eines Maklers.[51]

Es stellt sich allerdings die Frage, ob bereits konsolidierte Unternehmen auf- grund des Entstehens einer Weiterveräußerungsabsicht weiterhin konsolidiert werden müssen. Das Schrifttum ist sich hierbei einig, dass die Anwendung des Wahlrechts zulässig ist, wenn bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs die Weiter- veräußerungsabsicht bestanden hat. Für den Fall, dass sich die Weiterveräuße- rungsabsicht erst nach dem Erwerb herausstellt, ist die Anwendung des Wahl- rechts ausgeschlossen.[52] Dies begründet Baetge[53] damit, dass der Begriff „Wei- terveräußerungsabsicht“ eine Verbindung zwischen den Begriffen „Erwerb“ und „Veräußerung“ herstellt. Er und Kindler[54] begrenzen somit den Anwendungsbe- reich des Konsolidierungswahlrechts auf den Zeitpunkt des Erwerbs. Erfolgt der Entschluss zur Weiterveräußerung erst nach dem Erwerbszeitpunkt, so hat eine Einbeziehung bis zum Ausscheiden aus dem Konsolidierungskreis zu erfolgen. Weiterhin ist Baetge[55] der Meinung, dass das Wahlrecht nicht auf Tochterunter- nehmen angewendet werden kann, falls diese durch Ausgliederung oder Spal- tung von Konzernunternehmen neu gegründet werden. Es kann ferner nur bei einer Veräußerung an konzernaußenstehende Unternehmen in Anspruch ge- nommen werden.[56] Eine Inanspruchnahme des Wahlrechts bei Veräußerung innerhalb des Konzerns ist nicht erlaubt, da dem der in § 297 Abs. 3 S. 3 HGB normierte Einheitsgrundsatz entgegensteht und dadurch das Unternehmen durch die Veräußerung nicht aus dem Konzern ausscheiden würde.[57]

Durch die Anwendung des Konsolidierungswahlrechts wird zugleich auch die Vergleichbarkeit aufeinanderfolgender Konzernabschlüsse gefördert und da- durch gleichzeitig der Grundsatz der Stetigkeit durch eine vergleichbare Konso- lidierungskreisabgrenzung unterstützt. Dies bewirkt zeitgleich eine bessere Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.[58] Eine zeitliche Begren- zung dieses Wahlrechts sieht das Handelsrecht nicht vor, allerdings wird ange- nommen, dass ab einer gewissen Zeitdauer der Zweck der Weiterveräußerung nicht mehr anzunehmen ist, da der glaubhafte Nachweis einer Weiterveräuße- rungsabsicht von Periode zu Periode schwieriger werden dürfte. Der DRS geht von einer zeitlichen Befristung von drei Jahren aus. Des Weiteren sind Anteile, welche zur Weiterveräußerung gehalten werden, im Umlaufvermögen auszu- weisen.[59]

2.2.2.5 Untergeordnete Bedeutung

Abschließend räumt § 296 Abs. 2 HGB ein viertes Konsolidierungswahlrecht ein. Demnach ist der Verzicht auf die Einbeziehung eines Tochterunternehmens zulässig, wenn es für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens, Finanz- und Ertragslage des Konzerns zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung ist. Mit dieser Verordnung wird dem Grundsatz der Wesentlichkeit Rechnung getragen.[60] Es dürfte die größte Be- deutung unter den in § 296 HGB kodifizierten Wahlrechten besitzen. Dabei muss die Unwesentlichkeit nicht nur für die Vermögens-, sondern auch für die Finanz- und Ertragslage gesondert geprüft werden. Der Begriff der untergeord- neten Bedeutung wird im Handelsgesetz nicht weiter konkretisiert, so dass viel- fach auf quantitative Kriterien wie beispielsweise Kennzahlen oder Kennzahlen- kombinationen zurückgegriffen wird. Diese dienen allerdings nur als Anhalts- punkte, da die Frage, ob ein Tochterunternehmen von untergeordneter Bedeu- tung ist, stets eine Gesamtbetrachtung erfordert.[61] Entscheidend für die Beurtei- lung der Bedeutung eines Tochterunternehmens ist demnach die Einbindung in die wirtschaftliche Tätigkeit des gesamten Konzerns. Auch können Tochterun- ternehmen, welche nur für die Erfüllung bestimmter Funktionen innerhalb des Konzerns dienen[62], für die richtige Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von Bedeutung sein. Es bedarf somit einer detaillierten Prüfung für die Inanspruchnahme des Konsolidierungswahlrechts.[63] Mehrere kleine Toch- terunternehmen können unabhängig voneinander beispielsweise von unterge- ordneter Bedeutung sein. Sie sind allerdings in den Konzernabschluss gemäß § 296 Abs. 2 S. 2 HGB mit einzubeziehen, wenn sie in der Gesamtheit nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Durch die Gesamtbetrachtung soll dem Miss- brauch des Konsolidierungswahlrechts bzw. der Spaltung in mehrere kleine Tochtergesellschaften vorgebeugt werden, da die Zusammenfassung von meh- reren kleineren Tochterunternehmen den Informationsgehalt des Konzernab- schlusses unter Umständen erheblich beeinflussen kann. Bei der Überprüfung der Unbedeutsamkeit von mehreren Unternehmen sind die gleichen Kriterien für eine Nichteinbeziehung zu überprüfen.[64] Somit gilt auch bei diesem Konsoli- dierungswahlrecht der Grundsatz der Stetigkeit. Aus anderen als den bereits Gründen erwähnten, darf der Vollständigkeitsgrundsatz nicht durchbrochen werden.

2.2.3 Anhangangaben

Bei den meisten Konzernen verändert sich der Kreis von Unternehmen, die in den Konzernabschluss einzubeziehen sind, im Laufe der Zeit. Ebenso können erstmals durch die Bilanzreform die Bedingungen eines Einbeziehungswahl- rechts erfüllt oder nicht mehr erfüllt werden, was zu einer Einbeziehung oder zu einer Nichteinbeziehung in den Vollkonsolidierungskreis führt. Mit den Ände- rungen des § 290 HGB durch das BilMoG geht im übrigen die Erweiterung der Angabepflichten zu nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften oder finanziellen Verpflichtungen des Mutterunternehmens sowie der im Konzernabschluss ent- haltenen Tochterunternehmen einher, falls diese Informationen zur Beurteilung der Finanzlage des Mutterunternehmens von Bedeutung sind.[65] Diese Rege- lungen haben die Beseitigung der negativen Auswirkungen von Bilanzskanda- len zum Ziel. Sie erhöhen die Transparenz der Berichterstattung und ermöglicht dem Adressaten, Risiken der bilanzierenden Einheit besser abschätzen zu kön- nen. Eine Verbindung zu Geschäften, welche mit Zweckgesellschaften in Ver- bindung stehen, ist erkennbar.[66] Ergänzend dazu regelt § 314 Abs. 1 Nr. 13 HGB erstmals eine gesetzliche Berichtspflicht zu related parties. Der Vorschrift zufolge sind alle nicht zu marktüblichen Konditionen zustande kommenden vor- und nachteiligen Geschäfte[67] mit nahestehenden Personen und Unternehmen im Konzernanhang anzugeben. Eine Zusammenfassung, aufgegliedert nach Geschäftsarten, wird als zulässig angesehen, falls eine separate Angabe für die Beurteilung der Finanzlage nicht als notwendig eingeschätzt wird. Gemäß § 285 Nr. 26 HGB und § 314 Abs. 1 Nr. 18 HGB sind korrespondierend die An- teile an Spezialfonds ebenso angabepflichtig.[68]

Nach § 294 Abs. 2 HGB sind wesentliche Veränderungen innerhalb des Voll- konsolidierungskreises zu erläutern, so dass die Vergleichbarkeit zweier auf- einander folgender Konzernabschlüsse gegeben ist. Eine Änderung wird dann als wesentlich angesehen, wenn ohne die Veränderung nicht erkennbar ist, wie sich die wirtschaftliche Lage ansonsten entwickelt hätte. Ist eine wesentliche Veränderung eingetreten, so ist im Konzernanhang anzugeben, welche Toch- terunternehmen in den Konzernabschluss erstmals einbezogen werden bzw. welche nicht mehr einbezogen werden.[69] Bisher konnte diese Verpflichtung auch durch die Änderung der Vorjahreszahlen erreicht werden.[70] Mit der Aufhe- bung des § 294 Abs. 2 S. 2 HGB wird die Anpassung der Vorjahreszahlen aufgehoben und zukünftig nur die Angabe im Anhang des Konzernabschlusses als zulässig angesehen. Damit soll es dem Abschlussadressaten erleichtert werden, die aus den Änderungen des Konsolidierungskreises resultierenden finanziellen Auswirkungen zu überblicken.[71]

Bedingt durch die Streichung des § 313 Abs. 4 HGB sind die geforderten Angaben bezüglich des Anteilbesitzes in Zukunft nicht mehr in einer separaten Anteilsliste aufzuführen, sondern zwingend Teil des Konzernanhangs. Für den Fall, dass ein Mutterunternehmen oder ein in den Konzernabschluss eingehendes Tochterunternehmen kapitalmarktorientiert gemäß § 264d HGB ist, sind nach § 315 HGB die im Rahmen der Lageberichterstattung wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems im Zusammenhang mit der Konzernrechnungslegung zu erläutern.[72]

2.3 Konsolidierungskreis im weiteren Sinn nach HGB i. d. F. BilMoG

2.3.1 Gemeinschaftsunternehmen

2.3.1.1 Charakteristik und Anwendungsbereich § 310 HGB

Die nächstschwächere Intensitätsstufe der Stufenkonzeption wird von Gemein- schaftsunternehmen gebildet und ist von den Änderungen durch BilMoG nicht betroffen. Die definitorischen Kennzeichen von Gemeinschaftsunternehmen sind, dass sie nicht unter der einheitlichen Leitung eines Mutterunternehmens stehen und der Einfluss auf ein Gemeinschaftsunternehmen, im Vergleich zu einem Tochterunternehmen, geringer ist. Gemäß § 310 HGB sind Gemein- schaftsunternehmen rechtlich selbstständige Unternehmen, welche durch meh- rere Unternehmen gemeinsam geführt werden. Der Tatbestand der gemeinsa- men Führung ist dabei das Abgrenzungsmerkmal gegenüber Tochterunterneh- men. Er ist i. S. v. DRS 9.3 dann gegeben, wenn sowohl strategische Ge- schäftsentscheidungen als auch Entscheidungen über Investitionen und Finan- zierungen einstimmig getroffen werden. Des Weiteren muss die gemeinsame Führung durch die Gemeinschaftsunternehmen tatsächlich ausgeübt werden.[73] Unerheblich sind dabei die jeweiligen Beteiligungshöhen, zudem ist es nicht erforderlich, dass alle Gesellschafter über prozentual gleiche Anteile verfügen.[74]

Was die Art der Einbeziehung betrifft, hat das Mutterunternehmen ein methodi- sches Einbeziehungswahlrecht. Eine Einbeziehung des Gemeinschaftsunter- nehmens in den Konzernabschluss wird dabei nicht berührt, sondern nur die bei der Einbeziehung verwendete Methode. Zum einen kann die Konsolidierung nach deutschem Recht in Form der Quotenkonsolidierung erfolgen. Falls man von der anteilmäßigen Konsolidierung keinen Gebrauch macht, ist eine Einbe- ziehung zum anderen nach der Equity-Methode[75] zulässig. Nach deutschen Rechnungslegungsvorschriften kann das Wahlrecht nur dann ausgeübt werden, sofern das Gemeinschaftsunternehmen, welches den Konzernabschluss auf- stellt, zugleich auch Mutterunternehmen i. S. v. § 290 Abs. 1 und Abs. 2 HGB in Bezug auf ein anderes Unternehmen ist. Falls dies nicht der Fall sein sollte, entfallen die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschluss und somit auch die Möglichkeit der Anwendung der Quotenkonsolidierung.[76]

[...]


[1] Vgl. im Detail Art. 66 EGHGB für das Inkrafttreten einzelner Regelungen bei Geschäftsjah- ren, welche vom Kalenderjahr abweichen.

[2] Vgl. Art. 66 Abs. 3 Satz 6 EGHGB.

[3] BMJ (2009), abrufbar unter http://www.bmj.bund.de/files/-/3542/wesentliche_aenderungen _bilmog.pdf, S. 2.

[4] Methode der Einbeziehung von Tochterunternehmen. Bis auf das anteilige Eigenkapital werden dabei prinzipiell sämtliche Bilanz- und GuV-Positionen des Tochterunternehmens, welche um die Korrekturen im Sinne der Einheitstheorie bereinigt sind, in den Konzernab- schluss übernommen.

[5] Vgl. hierzu ausführlich Kapitel 2.3.1.

[6] Vgl. hierzu ausführlich Kapitel 2.3.2.

[7] Vgl. Petersen, K./Zwirner, C.: Konzernrechnungslegung nach HGB inklusive BilMoG, 1. Aufl., Weinheim 2009, S. 49 f.

[8] Vgl. Küting, K./Weber, C.-P.: Der Konzernabschluss, 11. Aufl., Stuttgart 2008, S. 133.

[9] Die Übergänge zwischen den einzelnen Stufen sind fließend, aufgrund der erfüllten Krite- rien erfolgt die Einbeziehung in den Konzernabschluss; vgl. Busse von Colbe, W./ Ordel- heide, D./Gebhardt, G./Pellens, B.: Konzernabschlüsse, 8. Aufl., Wiesbaden 2006, S. 59.

[10] Vgl. § 290 HGB; für andere Rechtsformen, welche nicht in der Rechtsform AG, KGaA, GmbH, OHG und KG firmieren, gelten die Vorschriften des § 11 PublG, welche in dieser Arbeit allerdings nicht behandelt werden. Das Konzept der einheitlichen Leitung wird auch deutsches oder ökonomisches Konzept genannt. Einheitliche Leitung bedeutet, dass ein oder mehrere Unternehmen in ihren wesentlichen Funktionen, wie beispielsweise die Ge- schäfts- und Finanzpolitik, von dem Mutterunternehmen abhängig sind.

[11] Das Control Konzept wird auch angelsächsisches oder juristisches Konzept genannt.

[12] A. F. bezeichnet die Regelungen, bevor das BilMoG in Kraft getreten ist.

[13] Am 16. Oktober 2007 wurde der Referentenentwurf vom Bundesministerium der Justiz der Öffentlichkeit vorgestellt.

[14] Am 21. Mai 2008 wurde der Regierungsentwurf vom Bundeskabinett beschlossen. Die Beratung im Bundestag begann Ende September und endete am 17. Dezember 2008 mit einer Sachverständigeranhörung im Rechtsausschuss im Bundestag.

[15] Vgl. Auerbach, D./Klotzbach, D.: Die Berücksichtigung von Zweckgesellschaften als nach- geordnete Unternehmen im regulatorischen Konsolidierungskreis nach § 10a KWG – Eine faktische Unmöglichkeit?, in: KoR 7-8/2009, S. 452.

[16] Siehe Kapital 3.2.1.

[17] Jede Aktiengesellschaft hat drei Organe. Die Hauptversammlung, das beschließende Or- gan, den Aufsichtsrat, das kontrollierende Organ und den Vorstand, das leitende Organ.

[18] Vgl. Lüdenbach, N./Freiberg, J.: Mutter-Tochter-Verhältnisse durch beherrschenden fluss nach dem BilMoG in: BB, 23/2009, S. 1230.

[19] Vgl. Zülch, H./Hoffmann, S.: Die Bilanzreform im Überblick, BBK 9/2009, S. 439.

[20] Vgl. hierzu ausführlich Kapitel 4.3.1.

[21] Vgl. Mujkanovic, R.: Zweckgesellschaften nach BilMoG in: Stub 10/2009, S. 375.

[22] Vgl. Petersen, K./Zwirner, C.: Rechnungslegung und Prüfung im Umbruch: Überblick über das neue deutsche Bilanzrecht, in: KoR Beihefter 1 5/2009, S. 27 f.

[23] Vgl. hierzu ausführlich Kapitel 2.2.2.

[24] Vgl. exemplarisch Küting, K./Weber, C.-P.: Der Konzernabschluss, 11. Aufl., Stuttgart 2008, S. 123.

[25] Vgl. Petersen, K./Zwirner, C.: Die Konzernrechnungslegung im Lichte des BilMoG – Aus- wirkungen der verabschiedeten Änderung, in: StuB 9/2009, S. 337.

[26] Nach deutschem Recht besteht die Kapitalmarktorientierung eines Unternehmens darin, zum einen einen organisierten Markt i. S. d.§ 2 V WpHG in Anspruch zu nehmen und zum anderen die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt bean- tragt zu haben.

[27] Vgl. Petersen, K./Zwirner, C.: Rechnungslegung und Prüfung im Umbruch: Überblick über das neue deutsche Bilanzrecht, in: KoR Beihefter 1 5/2009, S. 28.

[28] Vgl. § 294 Abs. 1 HGB.

[29] Vgl. Bieg, H./Kussmaul, H./Petersen, K./Waschbusch, G./Zwirner, C.: Bilanzrechtsmoder- nisierungsgesetz, 1. Aufl., München 2009, S. 175 f.

[30] Vgl. weitergehend Küting, K./Koch, C.: Aufstellungspflicht, in: Küting, K./Pfizer, N./We- ber, C.-P.: Das neues deutsche Bilanzrecht, 1. Aufl., Stuttgart 2008, S. 380

[31] Vgl. Baetge, J./Kirsch, H-J./Thiele, S.: Konzernbilanzen, 7. Aufl., Düsseldorf 2004, S. 129.

[32] Vgl. Petersen, K./Zwirner, C.: Konzernrechnungslegung nach HGB inklusive BilMoG, 1. Aufl., Weinheim 2009, S. 56 f.

[33] Vgl. hierzu ausführlich 2.3.2.2.

[34] Vgl. hierzu weiterführend die Meinung des DRS bezüglich der Eignung der Equity-Methode für die einzelnen Wahlrechte; vgl. Busse von Colbe, W./Ordelheide, D./Gebhardt, G./Pellens, B.: Konzernabschlüsse, 8. Aufl., Wiesbaden 2006, S. 533 f.

[35] Vgl. Baetge, J./Kirsch, H-J./Thiele, S.: Konzernbilanzen, 7. Aufl., Düsseldorf 2004, S.129.

[36] Vgl. hierzu ausführlich 2.3.3.

[37] Vgl. Petersen, K./Zwirner, C.: Konzernrechnungslegung nach HGB inklusive BilMoG, 1. Aufl., Weinheim 2009, S. 58.

[38] Vgl. Petersen, K./Zwirner, C.: Konzernrechnungslegung nach HGB inklusive BilMoG, 1. Aufl., Weinheim 2009, S. 58.

[39] Vgl. Baetge, J./Kirsch, H-J./Thiele, S.: Konzernbilanzen, 7. Aufl., Düsseldorf 2004, S. 129.

[40] Vgl. Küting, K./Weber, C.-P.: Der Konzernabschluss, 11. Aufl., Stuttgart 2008, S. 135 f.

[41] Vgl. Coenenberg, A.G.: Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 20. Aufl., Stutt- gart 2005, S. 570 f.

[42] Vgl. Busse von Colbe, W./Ordelheide, D./Gebhardt, G./Pellens, B.: Konzernabschlüsse, 8. Aufl., Wiesbaden 2006, S. 117.

[43] Vgl. Küting, K./Weber, C.-P.: Der Konzernabschluss,11. Aufl., Stuttgart 2008, S. 137.

[44] Vgl. Kindler, P.: Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften, in: Ulmer, P.(Hrsg.): HGB-Bilanzrecht,1. Aufl., Berlin 2002, S. 1089, Tz. 10.

[45] Vgl. Schruff, W.: Abgrenzung des Konsolidierungskreises, in: IDW (Hrsg.): WP Handbuch, 13. Aufl., Düsseldorf 2006, S. 1171, Tz. 189.

[46] Vgl. Pfaff, D.: Verzicht auf die Einbeziehung, in: Ebke, W.: Münchner Kommentar Han- delsgesetzbuch §§ 238-342e, 2. Aufl., Band 4, München 2008, S. 929, Tz. 30; vgl. weiter- hin Förschle, G./ Deubert, M.: Verzicht auf die Einbeziehung, in: Beck’scher Bilanz- Kommentar, 6. Aufl., S. 1404, Tz. 17

[47] Vgl. § 290 Abs. 1 HGB.

[48] Vgl. Baetge, J./Kirsch, H-J./Thiele, S.: Konzernbilanzen, 7. Aufl., Düsseldorf 2004, S. 132.

[49] Vgl. Scherrer, G.: Konzernrechnungslegung nach HGB und IFRS, 2. Aufl., München 2007, S. 90; vgl. weitergehend Baetge, J./Kirsch, H-J./Thiele, S.: Konzernbilanzen, 7. Aufl., Düs- seldorf 2004, S. 132.

[50] Vgl. Baetge, J./Kirsch, H-J./Thiele, S.: Konzernbilanzen, 7. Aufl., Düsseldorf 2004, S. 133.

[51] Vgl. Baetge, J./Kirsch, H-J./Thiele, S.: Konzernbilanzen, 7. Aufl., Düsseldorf 2004, S. 133 f.

[52] Vgl. Förschle, G./Deubert, M.: Verzicht auf die Einbeziehung, in: Beck’scher Bilanz- Kommentar, 6. Aufl., S. 1407, Tz. 29; vgl. Kindler, P.: Ergänzende Vorschriften für Kapital- gesellschaften, in: Canaris, C.-W./Schilling, W./Ulmer, P.: Handelsgesetzbuch, 4. Aufl., Band 2, Berlin 2002, S. 1090, Tz. 15.

[53] Vgl. Baetge, J./Kirsch, H-J./Thiele, S.: Konzernbilanzen, 7. Aufl., Düsseldorf 2004, S. 133.

[54] Vgl. Kindler, P.: Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften, in: Ulmer, P. (Hrsg.): HGB-Bilanzrecht,1. Aufl., Berlin 2002, S. 1090, Tz. 15.

[55] Vgl. Baetge, J./Kirsch, H-J./Thiele, S.: Konzernbilanzen, 7. Aufl., Düsseldorf 2004, S. 133.

[56] Vgl. Pfaff, D.: Verzicht auf die Einbeziehung, in: Ebke, W.: Münchner Kommentar Han- delsgesetzbuch §§ 238-342e, 2. Aufl., Band 4, München 2008, S. 932, Tz. 43.

[57] Vgl. Scherrer, G.: Konzernrechnungslegung nach HGB und IFRS, 2. Aufl., München 2007, S. 91.

[58] Vgl. Pfaff, D.: Verzicht auf die Einbeziehung, in: Ebke, W.: Münchner Kommentar Han- delsgesetzbuch §§ 238-342e,2. Aufl., Band 4, München 2008, S.931, Tz. 38.

[59] Vgl. Petersen, K./Zwirner, C.: Konzernrechnungslegung nach HGB inklusive BilMoG, 1. Aufl., Weinheim 2009, S. 63.

[60] Vgl. Kindler, P.: Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften, in: Canaris, C.- W./Schilling, W./Ulmer, P.: Handelsgesetzbuch, 4. Aufl., Band 2, Berlin 2002, S. 1091, Tz. 17.

[61] Vgl. Förschle, G./Deubert, M.: Verzicht auf die Einbeziehung, in: Beck’scher Bilanz- Kommentar, 6. Aufl., S. 1409, Tz. 36.

[62] Vgl. hierzu ausführlich Kapitel 4.1.

[63] Petersen, K./Zwirner, C.: Konzernrechnungslegung nach HGB inklusive BilMoG, 1. Aufl., Weinheim 2009, S. 64.

[64] Vgl. Busse von Colbe, W./Ordelheide, D./Gebhardt, G./Pellens, B.: Konzernabschlüsse, 8. Aufl., Wiesbaden 2006, S. 122 f.

[65] Vgl. § 285 Nr. 3 f.; § 314 Abs. 1 Nr. 2 f.

[66] Vgl. Köhler, A./Strauch, B.: Behandlung von Special Purpose Entities im Konzern- abschluss – aktuelle Entwicklungen, in: Wbg 5/2008, S. 195.

[67] Alle nicht zu marktüblichen Konditionen geschlossenen Geschäfte implizieren, dass alle anderen Geschäfte zu marktüblichen Konditionen geschlossen wurden. Somit wäre ein Abschlussprüfer verpflichtet alle Geschäfte auf ihre Marktkonformität zu überprüfen. Diese Angemessenheitsprüfung ist allerdings nicht erforderlich; vgl. Oser, P.: Der Konzernab- schluss nach dem BilMoG mit internationalem Antlitz, in: PiR 5/2009, S. 127.

[68] Vgl. Bieg, H./Kussmaul, H./Petersen, K./Waschbusch, G./Zwirner, C.: Bilanzrechtsmoder- nisierungsgesetz, 1. Aufl., München 2009, S. 206.

[69] Vgl. Küting, K./Weber, C.-P.: Der Konzernabschluss, 11. Aufl., Stuttgart 2008, S. 141 f.

[70] Vgl. § 294 Abs. 2 S. 2.

[71] Vgl. Petersen, K./Zwirner, C.: Die Konzernrechnungslegung im Lichte des BilMoG – Aus- wirkungen der verabschiedeten Änderung, in: StuB 9/2009, S. 337 f.

[72] Vgl. Oser, P.: Der Konzernabschluss nach dem BilMoG mit internationalem Antlitz, in: PiR 5/2009, S. 127.

[73] Vgl. Pellens, B.: Anteilsmäßige Konsolidierung, in: Ebke, W.: Münchner Kommentar Han- delsgesetzbuch §§ 238-342e, 2. Aufl., Band 4, München 2008, S.1166, Tz. 11.

[74] Vgl. Busse von Colbe, W./Ordelheide, D./Gebhardt, G./Pellens, B.: Konzernabschlüsse, 8. Aufl., Wiesbaden 2006, S. 503.

[75] Vgl. DRS 9.4; vgl. hierzu ausführlich Kapitel 2.3.2.2.

[76] Vgl. Baetge, J./Kirsch, H-J./Thiele, S.: Konzernbilanzen, 7. Aufl., Düsseldorf 2004, S. 370; vgl. kritisch Busse von Colbe, W./Ordelheide, D./Gebhardt, G./Pellens, B.: Konzern- abschlüsse, 8. Aufl., Wiesbaden 2006, S. 501.

Fin de l'extrait de 109 pages

Résumé des informations

Titre
Die Abgrenzung des Konsolidierungskreises im Konzernabschluss
Sous-titre
Unter besonderer Berücksichtigung von Zweckgesellschaften nach HGB i. d. F. des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes und nach IFRS
Université
University of Applied Sciences Ludwigshafen
Note
1,3
Auteur
Année
2009
Pages
109
N° de catalogue
V142012
ISBN (ebook)
9783640516711
ISBN (Livre)
9783640516537
Taille d'un fichier
2122 KB
Langue
allemand
Mots clés
Konsolidierungskreis, Zweckgesellschaft, HGB, BilMoG, Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, IFRS, Konzernabschluss
Citation du texte
Marius Fath (Auteur), 2009, Die Abgrenzung des Konsolidierungskreises im Konzernabschluss , Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/142012

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