Das Kreislaufwirtschaftsgesetz als rechtlicher Rahmenfaktor für das ökologieorientierte Marketing


Seminararbeit, 2002

27 Seiten, Note: Gut


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung und Problemstellung

2. Begriffliche Abgrenzung
2.1. Kreislaufwirtschaft des ökonomischen Systems
2.2. Kreislaufwirtschaftsgesetz

3. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz als rechtlicher Rahmenfaktor
3.1. Aufbau und Inhalt
3.2. Konkretisierung durch Rechtsverordnungen am Beispiel „Dosenpfand“

4. Anforderungen und Ansätze der betrieblichen Umsetzung
4.1. Erweiterung der klassischen Wertschöpfungskette
4.2. Implikationen für das Marketing
4.2.1. Betriebsspezifische Anforderungen
4.2.2. Strategische Chancen
4.2.3. Strategische Risiken
4.2.4. Instrumentelles Marketing

5. Zusammenfassung und Fazit

6. Literaturverzeichnis

1. Einleitung und Problemstellung

Bis vor einigen Jahren galt der Bereich der Umwelt- und Ressourcenökonomie unter den meisten Ökonomen noch als „exotische Spezialdisziplin“[1]. Lediglich in den USA gab es bereits in den 70er Jahren in Zusammenhang mit der Angst vor einer bevorstehenden Rohstoffknappheit erste Ansätze zu ökologieorientierten Marketing- und Unternehmensführungskonzepten.[2] Hervorgerufen durch die Erweiterung der betriebswirtschaftlichen Zielkonzeption um ökologische Zielgrößen[3] und getragen durch die Erkenntnis, daß ein Wirtschaften auf Kosten der Natur, wie etwa die Nutzung fossiler Brennstoffe keine dauerhafte Grundlage für das ökonomische System darstellen kann, rückten in den 80er und 90er Jahren auch in Deutschland bzw. Europa Begriffe wie „Nachhaltigkeit“, „Sustainable Development[4]“ und „Kreislaufwirtschaft“ mehr und mehr in den Mittelpunkt (wirtschafts-)wissenschaftlicher Forschung. Das stetig zunehmende Interesse an dem Konfliktfeld zwischen Ökonomie und Ökologie und die wachsende Bereitschaft zum interdisziplinären Dialog führte von anfangs eher durch Aktionismus getriebenen Einzelansätzen[5] zu ersten vielversprechenden Globalvereinbarungen[6]. Die Erkenntnis, daß Umweltprobleme neben nationalen[7] und zeitlichen[8] auch diziplinäre[9] und Umweltmedien-Grenzen[10] überwinden, ist Grundlage der internationalen Maßnahmen der letzten Jahre. Während sich bis Anfang der 80er Jahre Umweltschutz noch auf Reinigungsmaßnahmen nach dem Produktionsvorgang und hinter bestehenden Anlagen (end-of-pipe- Technologien) beschränkte[11], wird heute vermehrt der integrierte Umweltschutz, der sich auf allen Ebenen der betrieblichen Wertschöpfungskette wiederfindet, gefordert. Vor allem durch die Tatsache, daß umweltverträgliche Produktion und Umweltbewußtsein der Unternehmen zu wesentlichen Wettbewerbsfaktoren geworden sind, finden diese integrierten Ansätze in der modernen Unternehmungsführung auch immer mehr Anwendung. Durch die grundlegende Änderung der Wahrnehmung und Auffassung von Umweltproblemen, dem Wertewandel zu Gunsten eines sensibilisierten Umweltbewußtseins und den spezifischen Problemen, wie steigender Abfallmenge bei gleichzeitiger Verknappung von Deponieraum und anhaltendem Widerstand gegen Abfallverbrennungsanlagen wurde Ende September 1994 das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)[12] im Zuge der Harmonisierung des Abfallrechts innerhalb der EU und als Novellierung des bundesdeutschen Abfallrechts verkündet. Im Oktober 1996 trat das Kreislaufwirtschaftsgesetz in Kraft, um einen Wandel von einer Durchlaufwirt schaft zu einer Kreislaufwirtschaft zu unterstützen.

2. Begriffliche Abgrenzung

2.1. Kreislaufwirtschaft des ökonomischen Systems

Ein Kreislauf als „ein Vorgang, bei dem die daran beteiligten Stoffe, ggf. auch die Energie, nach Durchlaufen verschiedener Umwandlungsprozesse stets wieder (...) in ursprünglicher Form und Menge vorliegen (...)“[13], ist ein fester Bestandteil vieler Wissenschaftsdisziplinen. Meterologen beschäftigen sich mit dem Wasserkreislauf, Biologen und Ökologen mit Kreisläufen in Ökosystemen (z.B. der Nahrungskette). In den Wirtschaftswissenschaften geht das Kreislaufdenken auf das „Tableau économique“ von François Quesnay zurück das erste Schema des wirtschaftlichen Kreislaufs, welches die wechselseitigen Beziehungen der Geld- und Güterströme aufzeigte[14]. Während im ökologischen System bei der Produktion die Produktionsgrundlagen (Böden, Wasser) erhalten bleiben, alle Abfälle wiederverwendet werden (optimales Recycling), kein Energieverlust vorkommt, bzw. die Energiequelle (Sonne) zu 100% erneuerbar ist[15] und somit ein nach o.g. Definition vollständiges Wirtschaften in Kreisläufen vorliegt, gibt es innerhalb des ökonomischen Systems[16] bezüglich des Realgüterstroms bislang keine zufriedenstellende Kreislaufwirtschaft. Während der Kreislauf des Nominalguts Geld als (weitestgehend) geschlossen betrachtet werden kann, ist der Fluß materieller Realgüter eher nach dem Durchlaufprinzip konzipiert[17]. Der Natur wird Materie entnommen,

im ökonomischen System in Produkte umgewandelt, genutzt und später in veränderter Form wieder an die Natur abgegeben. Die Regeneration der Materie, also eine eventuelle Vollendung des Stoffkreislaufs, ist dann Aufgabe natürlicher Prozesse und liegt somit außerhalb des Wirtschaftskreislaufs des ökonomischen Systems. Den Zusammenhang der Beziehungen zwischen den Kreisläufen des ökologischen und ökonomischen Systems verdeutlicht Abbildung 1:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Beziehung zwischen den ökologischen und ökologischen Systemen,

Quelle: Frey, R. (1972), S. 455.

Verschiedene Umweltveränderungen haben in den letzten Jahrzehnten offenkundig werden lassen, daß die Natur nicht länger in der Lage ist, die Regenerationsfunktion für das Wirtschaftssystem zu übernehmen[18]. Somit wurde es höchste Zeit, auch in der Ökonomie ein System zu implementieren, das die Charakteristika einer Kreislaufwirtschaft beinhaltet. Der Wirtschaftskreislauf wird geschlossen, indem obsolente, ge- bzw. verbrauchte Produkte und Stoffe in Form von Recycling[19] als (Sekundär-)Rohstoffe und Ersatz-, bzw. Bauteile wieder in den Produktionsprozeß gelangen[20]. Dieser Prozeß soll mit Einführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorangetrieben werden.

2.2. Kreislaufwirtschaftsgesetz

Im Zuge der Weiterentwicklung des deutschen Abfallgesetzes von 1986[21] und der Harmonisierung des Abfallrechts innerhalb der Europäischen Union[22] passierte eine entsprechende Gesetzesnovelle Mitte 1994 den Vermittlungsausschuß und wurde am 24. Juni 1994 vom Bundestag als Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz beschlossen. Die Zielsetzung des am 7. Oktober 1996 in Kraft getretenen Gesetzes ist es, die rechtlichen Grundlagen für die Umformung der bisherigen „Wegwerfgesellschaft“ zu einer Gesellschaft in der Kreislaufwirtschaft zu schaffen. Insbesondere soll neben einer Ausdehnung des Abfallbegriffs die überkommene Konzeption des privatrechtlichen Produzierens und des öffentlich-rechtlichen Entsorgens zugunsten einer gesamthaften Verantwortung der Wirtschaft für den Aufbau geschlossener Stoffkreisläufe revidiert werden.[23] Es erfolgt, u.a. durch den einheitlichen Abfallbegriff, eine endgültige Klarstellung, daß auch die – wie auch immer geartete – Wiederverwertung von Abfällen integrierter Bestandteil der Abfallwirtschaft ist und damit den allgemeinen abfallrechtlichen Grundanforderungen und behördlichen Kontrollmöglichkeiten unterliegt[24]. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz ist als ein Rahmengesetz zu verstehen, das Unternehmen eine umfassende Produktverantwortung nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Wird diese von den Unternehmen nicht freiwillig, z.B. durch Branchen-Selbstverpflichtungen bzw. nicht ausreichend umgesetzt, behält sich der Gesetzgeber vor, das vorerst deklaratorische Konstrukt der Produktverantwortung[25] durch den Erlaß von Rechtsverordnungen zu konkretisieren.

3. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz als rechtlicher Rahmenfaktor

3.1. Aufbau und Inhalt

Nachfolgend sollen die Regelungsbereiche des aus neun Teilen bestehenden Gesetzes identifiziert werden, um im vierten Kapitel dieser Arbeit die daraus resultierenden Veränderungen für die Unternehmungen aufzeigen zu können. Der erste Teil des Gesetzes beinhaltet Allgemeine Vorschriften und legt Eckpunkte wie Zweckbestimmung (§ 1 KrW-/AbfG[26]), Geltungsbereich (§ 2) fest und nimmt allgemeine Begriffsbestimmungen vor (§ 3). Der „Zweck des Gesetzes ist die Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und die Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen“[27]. Die schon im alten Abfallrecht angelegte Prioritätenfolge „Vermeidung vor Verwertung vor Beseitigung“[28] findet sich im Geltungsbereich des KrW-/AbfG wieder und erhält weiteren Nachdruck durch den zu Grunde liegenden Ansatz, daß das Entstehen von Abfällen am effektivsten minimiert werden kann, wenn abfallarme Produktionsverfahren und mehrfache Nutzung der Produkte oder deren Verwertung realisiert werden. Hohe Anforderungen an die Beseitigung von Abfällen, die nicht (wieder-)verwendet oder verwertet werden können und die damit zusammenhängenden Kostenfaktoren sollen die Produzenten motivieren, nach Alternativen zu suchen und stellen ein weiteres wichtiges Element des Gesetzes dar. Der Abfallbegriff[29] wird analog zum EU-Recht[30] übernommen und somit gelten als Abfälle im Sinne des Gesetzes alle beweglichen Sachen, (...) deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muß bzw. all jene Stoffe die anfallen, ohne daß der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne daß ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt. Eine weitere Unterscheidung erfolgt zwischen Abfällen zur Verwertung und Abfällen zur Beseitigung.

Der zweite Teil legt die zentralen Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der Entsorgungsträger fest. Jegliche Abfälle, die trotz einer ab-fallarmen Kreislaufwirtschaft bzw. der festgeschriebenen Vorgabe der „anlageninternen Kreislaufführung“ entstehen, sind einer umweltverträglichen Abfallentsorgung zu unterziehen (§ 4, § 10). Hierbei ist grundsätzlich die energetische der stofflichen Verwertung gleichgestellt, solange sie ordnungsgemäß und schadlos vollzogen wird. Jedoch soll die jeweils höchstwertige Alternative gewählt werden, wonach die jeweilige Entscheidung nach der besseren Umweltverträglichkeit getroffen werden soll (§ 6). Die stoffliche Verwertung gliedert sich in drei verschiedene Formen[31]:

a) die Gewinnung von Stoffen aus Abfällen (sekundäre Rohstoffe) zur Substitution von primären Rohstoffen;
b) die Nutzung der stofflichen Eigenschaften der Abfälle für den ursprünglichen Zweck;
c) die Nutzung der stofflichen Eigenschaften der Abfälle für andere Zwecke im Sinne des Downcycling[32], aber auch im Sinne von Upcycling[33].

Nur wenn technisch-wirtschaftliche Aspekte den drei o.g. Formen entgegenstehen, kann unter Einhaltung konkreter Mindestheizwerte und Feuerwirkungsgrade eine energetische Abfallverwertung erfolgen. Einschränkungen in den gesetzlichen Vorgaben gibt es lediglich in Bezug auf Abfälle aus nachwachsenden Rohstoffen. Da Abfallverwertung jedoch nur in den seltensten Fällen zu den Kernkompetenzen der produzierenden Unternehmen gehört, die aus §§ 11 und 12 ableitbaren Grundpflichten und Anforderungen der Abfallbeseitigung jedoch erfüllt werden sollen, kann sich der Verursacher[34] zur Erfüllung seiner Pflichten der Dienste Dritter bedienen (§ 16) bzw. Verbände bilden (§ 17).

[...]


[1] Vgl. Radke, V. (1995), S. 532.

[2] Vgl. hierzu Ausführungen in Hansen, U.; Bode, M. (1999), S. 416.

[3] Vgl. Meffert, H. (1995), S. 3.

[4] Vgl. Brundtland-Kommission (1987), S. 43.

[5] Bspw. FCKW-Verbot in „deutschen“ Spraydosen zum Schutz der Ozonschicht.

[6] Hier ist vorrangig die Umweltkonferenz von Rio de Janeiro im Jahr 1992 zu nennen, in der sich insgesamt 178 Nationen darauf verständigten, die Ressourcen der Erde künftig so behutsam zu nutzen, dass alle Länder der Erde eine gerechte Entwicklungschance erhalten. Für eine solche Wirtschaftsweise wurde der Begriff „sustainable development“ geprägt.

[7] Ökologisches Fehlverhalten hat meist globale Auswirkungen, die sich nicht auf lokale Verursacher beschränken.

[8] Viele Eingriffe und Schädigungen von Ökosystemen treten zeitlich verschoben auf und sind daher nicht mehr rückgängig zu machen bzw. irreversibel.

[9] Durch die hochgradige Vernetzung der Teilbereiche der Biosphäre wird ein rein disziplinäres Vorgehen der Problematik nicht gerecht und es muß interdisziplinär geforscht und gehandelt werden.

[10] Eine isolierte Betrachtung z.B. der Luftverschmutzung ist nicht möglich, da die Schadstoffe aus vorhandenen Filtern ausgewaschen werden und so in den Boden bzw. das Grundwasser gelangen.

[11] Vgl. Richter, E. (1998), S. 73f.

[12] Im folgenden nur noch Kreislaufwirtschaftsgesetz genannt.

[13] Vgl. Das Neue Duden-Lexikon, (1998), Bd. 6, S. 2150.

[14] Bundesverband deutscher Banken e.V. (Hrsg.), (1988), S.21.

[15] Vgl. Teufel, D. (1990), S. 44.

[16] Wird hier synonym zu Wirtschaftssystem verwendet.

[17] Vgl. Souren, R. (2002), S. 1.

[18] Vgl. Wagner, G.R. (1997), S. 117.

[19] Beim Recycling unterscheidet man zwischen Produkt- und Materialrecycling. Produktrecycling bedeutet, dass ein technisches Element oder Bauteil eines Produkts seine Funktion beibehält und für den erneuten Einsatz aufbereitet wird. Beim Materialrecycling werden die Materialien extrahiert die zur Herstellung weiterer Produkte oder als Energielieferant eingesetzt werden können.

[20] entspricht Abbildung 1: Maximierung Stromgröße „D. Recycling“.

[21] Trat zum 6. Oktober 1996 außer Kraft.

[22] Vgl. Wagner, G.R.; Matten, D. (1995a), S.45.

[23] Vgl. Managerkreis der Friedrich-Ebert-Stiftung (1998).

[24] Vgl. Bähr, P. (1995), S.53.

[25] Vgl. Kirchgeorg, M. (1997), S. 237.

[26] Die folgend genannten Paragraphen beziehen sich ausschließlich auf das KrW-/AbfG, deshalb verzichtet der Autor bei der Nomenklatur auf eine explizite Nennung des Gesetzes.

[27] § 1 KrW-/AbfG.

[28] Vgl. Wagner, G.R.; Matten, D. (1995b), S. 578.

[29] Vgl. zum Abfallbegriff KrW-/AbfG, § 3.

[30] Vgl. Artikel 1, EG-Abfallrahmenrichtlinie.

[31] Vgl. hierzu neben § 4 Abs. 3 KrW-/AbfG auch Wagner, G.R.; Matten, D. (1995b), S.579.

[32] Der Abfall eines Prozeßschrittes wird auf eine niedrigere Produktebene transformiert, vgl. Beispiel von Wagner, G.R.; Matten, D. (1995b), S.579.

[33] Der Abfall eines Prozeßschrittes wird auf eine höhere Produktebene transformiert, vgl. Pauli, G. (1998).

[34] Verursacherprinzip: Ökologiewirksame derzeitige und künftige negative externe Effekte der Unternehmenstätigkeit werden ihren Verursachern als ökonomische Nachteile zugewiesen. Vgl. Wagner, G.R.; Matten, D. (1995b), S.579.

Ende der Leseprobe aus 27 Seiten

Details

Titel
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz als rechtlicher Rahmenfaktor für das ökologieorientierte Marketing
Hochschule
Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover  (Institut für Betriebsforschung - Marketing I: Markt und Konsum)
Veranstaltung
Seminar Sustainable Marketing
Note
Gut
Autor
Jahr
2002
Seiten
27
Katalognummer
V14222
ISBN (eBook)
9783638196864
ISBN (Buch)
9783638678278
Dateigröße
555 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Kreislaufwirtschaftsgesetz, Rahmenfaktor, Marketing, Seminar, Sustainable, Marketing
Arbeit zitieren
Oliver Bartsch (Autor:in), 2002, Das Kreislaufwirtschaftsgesetz als rechtlicher Rahmenfaktor für das ökologieorientierte Marketing, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/14222

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