Berufliche Rechtsfolgen der Verurteilung im Sinne des § 27 StGB


Tesis Doctoral / Disertación, 2003

148 Páginas, Calificación: sehr gut (1)


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Eingrenzung und Definition des Gegenstandes
2.1. Der Begriff „Rechtsfolge“
2.2. Die Rechtsfolgen der rechtswidrigen Tat
2.3. Die Rechtsfolgen mit Strafurteil als Tatbestand
2.3.1. Rechtsfolgen der Verurteilung mit Gefährlichkeitsprognose
2.3.2. Der Begriff „Rechtsfolge der Verurteilung“ iSd § 27 StGB

3. Rechtsfolgen der Verurteilung im Allgemeinen
3.1. Die Quellen der Rechtsfolgen
3.2. Konsequenz und Zweck des automatischen Eintritts
3.3. Welche Verurteilungen sind Tatbestand?
3.3.1. Darstellung der rechtsfolgenauslösenden Verurteilungen
3.3.2. Exkurs: Strafe bei Zusammentreffen mehrerer Straftaten
3.3.3. Kritische Betrachtung der Verurteilungen
3.4. Ist die Rechtsfolge Maßnahme oder Strafe?
3.5. Die Wirkungsdauer der Rechtsfolgen
3.5.1. Beginn der Wirkungsdauer
3.5.2. Die Frist
3.5.2.1. Subsidiaritätsklausel des § 27 Abs 2 StGB
3.5.2.2. Rechtsfolgen der Verurteilung ohne Frist
3.5.2.3. Ausdrücklich bestimmte First in einzelnen Rechtsfolgenormen
3.5.2.4. Erlöschen durch Tilgung
3.5.3. Der Beginn des Fristenlaufs
3.5.4. Kritik zur Dauer der Rechtsfolgen
3.6. Die gerichtliche bedingte Nachsicht der Rechtsfolgen
3.7. Der Einfluss der Rechtsfolgen auf die Strafbemessung
3.7.1. Die Rechtsfolge und allgemeine Grundsätze der Strafbemessung
3.7.2. Die Rechtsfolge als besonderer Milderungsgrund
3.7.3. Hinweis auf Rechtsfolgen od. Verschweigung der Anknüpfungspunkte?
3.7.4. Nachträgliche Strafmilderung, Neubemessung der Tagessätze
3.8. Wie erfährt die zuständige Behörde von der Verurteilung?
3.9. Keine Rechtsfolgen nach einer Diversion
3.10. Keine Rechtsfolgen für Jugendliche

4. Der Amtsverlust gem § 27 Abs 1 StGB
4.1. Der Begriff „Beamte“ iSd § 27 Abs 1 StGB
4.2. Vom Beamtenbegriff konsumierte Rechtsfolgen
4.3. Amtsverlust für bestimmte Beamte iSd § 74 Z 4 StGB
4.4. Verurteilung und Strafe als Tatbestand
4.5. Die Folgen des Amtsverlustes
4.6. Die Beweggründe des Gesetzgebers
4.7. Kritik zum Tatbestand des Amtsverlustes
4.8. Kritik an der Rechtsfolge des Amtsverlustes
4.9. Vergleichender Blick ins deutsche StGB

5. Andere Rechtsfolgen mit beruflicher wirkung
5.1. Entziehende Rechtsfolgen
5.1.1. Ergänzende Rechtsfolgen zum Amtsverlust
5.1.1.1. Vertragsbedienstete des Bundes
5.1.1.2. Vertragsbedienstete von Ländern und Gemeinden
5.1.1.3. Verlust eines Amtes bei behördlichen Kommissionen
5.1.1.4. Honorarprofessoren und Universitätsdozenten
5.1.1.5. Bedienstete des Bundesheeres
5.1.1.6. Bedienstete von Wirtschaftskörpern des Bundes
5.1.2. Verlust von Berufsberechtigungen
5.1.2.1. Notare und Notariatskandidaten
5.1.2.2. Patentanwälte
5.1.2.3. Ziviltechniker: Architekten und Ingenieurkonsulenten
5.2. Ausschließende Rechtsfolgen
5.2.1. Ausschluss von der Anstellung bei Ämtern
5.2.1.1. Rechtspraktikanten
5.2.1.2. Unterrichtspraktikanten
5.2.1.3. Stadtbeamte in Innsbruck
5.2.2. Ausschluss von Gewerbeberechtigungen
5.2.2.1. Ausschluss von Gewerbeanmeldern
5.2.2.2. Die gewerbebehördliche Nachsicht vom automatischen Ausschluss...
5.2.2.3. Nichtzulassung als Börsenmitglied und als Börsensensal
5.3. Kombiniert entziehende und ausschließende Rechtsfolgen
5.3.1. Nichtvorliegen der Verlässlichkeit als Berufsvorsaussetzung
5.3.1.1. Taxi-, Mietwagen-, Gästewagen-, Güterbeförderungs-, und Kraftfahrlinienverkehrsgewerbe
5.3.1.2. Wirtschaftstreuhänder: Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer, Steuerberater und selbständige Buchhalter
5.3.1.3. Schischulbetreiber, Schibegleiter, Schi-, Berg-, Bergwander- und Schluchtenführer
5.3.1.4. Veranstalter von Zirkus-, Varieté-, Kabarett-, Revue-, Theater- und ähnlichen Vorstellungen
5.3.2. Erlöschen von Kassenverträgen
5.3.2.1. Kassenvertrag der Ärzte
5.3.2.2. VfGH-Erk zum automatischen Erlöschen der Kassenverträge
5.3.2.3. Kassenverträge der Apotheker, Dentisten, klinischen Psychologen und Psychotherapeuten
5.4. Unechte Rechtsfolgen
5.4.1. Verurteilung als Disziplinarvergehen bei Ärzten
5.4.2. Verurteilung als Disziplinarvergehen bei Apothekern
5.4.3. Verurteilung als Disziplinarvergehen bei Tierärzten

6. Schluss

Literaturverzeichnis

Die verwendeten Abkürzungen halten sich an Friedl/Loebenstein, AZR5

1. Einleitung

Verurteilt ein Strafgericht eine Person wegen einer begangenen Straftat, so verhängt es für gewöhnlich eine Geld- oder Freiheitsstrafe. Diese und andere Sanktionen, wie etwa auch eine vorbeugende Maßnahme, bemisst das Strafgericht nach einem fairen Verfahren unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens. Es ergeht ein begründetes und durch die höheren Instanzen überprüfbares Urteil. Im Spruch des Urteils wird selbstverständlich die Sanktion ausgesprochen. Die Verfahrensbeteiligten, die Öffentlichkeit sowie der Verurteilte selbst wissen am Ende des Verfahrens daher genau, weshalb die Sanktion erfolgte, und was der Verurteilte nun konkret zu erwarten hat.

Im Rechtsstaat ist zunächst eigentlich schwer vorstellbar, dass Sanktionen einer gerichtlich strafbaren Handlung für bestimmte Täter auch ohne Bemessung und sogar ohne konstitutiven Ausspruch einer Behörde und ohne Begründung eintreten können. So normiert aber zB § 27 Abs 1 StGB unter der Überschrift „Amtsverlust und andere Rechtsfolgen der Verurteilung“ eine Sanktion, wonach kraft Gesetzes mit einer bestimmten Verurteilung der Verlust des Amtes automatisch verbunden ist. „Andere Rechtsfolgen der Verurteilung“ bestimmt im Unterschied zum früheren StG das StGB nicht mehr, es geht aber von deren Existenz aus.

Die Literatur beschreibt diese Rechtsfolgen der Verurteilung kaum und erwähnt nur wenige Beispiele, so als ob diese Rechtsfolgen keine oder nur geringe Bedeutung hätten. Allerdings existieren diese „anderen Rechtsfolgen der Verurteilung“ sehr zahlreich, verstreut in einer Unmenge verschiedenster Materiengesetze. Sie greifen, zB in status- und fremdenrechtliche, sozialrechtliche und berufliche (einschließlich dienst-, disziplinar- und gewerberechtliche) Belange der Verurteilten ein. Besonders die beruflichen Rechtsfolgen können in Härtefällen sogar nachhaltig existenziell bedrohliche Auswirkungen erreichen und die Resozialisierung gefährden, da sie dem Verurteilten seine bisherigen Erwerbsquellen nehmen bzw von künftigen ausschließen.

Die geringe Beachtung dieser Rechtsfolgen der Verurteilung ist für mich nicht nachvollziehbar. Die Betroffenen erhalten nicht einmal ein rechtliches Gehör. Diese Arbeit greift daher die Rechtsfolgen der Verurteilung systematisierend auf und setzt sich kritisch mit deren Problematik auseinander.

Im besonderen Teil bezieht sich die Arbeit auf den Amtsverlust und andere berufliche Rechtsfolgen der Verurteilung, wobei der Amtsverlust als einzige im StGB geregelte Rechtsfolge gegenüber den vielen anderen Rechtsfolgen in einem eigenen Abschnitt ausführlicher hervorgehoben wird.

Zuvor zeigt der allgemeine Abschnitt dieser Arbeit die Vielzahl der Rechtsfolgen der Verurteilung, die Konsequenz und den Zweck ihres automatischen Eintritts und welche Verurteilungen überhaupt Rechtsfolgen auslösen. Erörtert wird weiters die Frage, ob diese Rechtsfolgen als Maßnahme oder als Strafe zu qualifizieren sind, wie lange sich diese Rechtsfolgen für den Verurteilten auswirken, wie und ob sie sich auf die Strafzumessung auswirken (können), ob und wie die zuständigen Verwaltungsbehörden von den Verurteilungen erfahren. Ebenso darzulegen ist die Möglichkeit der bedingten Nachsicht dieser Rechtsfolgen. Der allgemeine Teil behandelt auch den Nichteintritt dieser Rechtsfolgen bei der Diversion und den Nichteintritt für jugendliche Straftäter, wobei hier vor allem auf die Schlechterstellung der jungen Erwachsenen im Alter zwischen 18 und 19 Jahren durch die JGG-Novelle 2001 im Vergleich zur alten Rechtslage hinzuweisen ist.

Vorerst ist im folgenden ersten Abschnitt noch der Gegenstand dieser Arbeit, „Rechtsfolgen der Verurteilung iSd § 27 StGB“, von dem an sich weiten Begriff „Rechtsfolgen“ und von anderen Sanktionen genauer abzugrenzen und zu definieren.

2. Eingrenzung und Definition des Gegenstandes

2.1. Der Begriff „Rechtsfolge“

Rechtssätze (Rechtsnormen) als Verhaltensvorschriften gebieten, verbieten oder gewähren unter bestimmten Voraussetzungen ein bestimmtes Tun oder Unterlassen. Somit besteht jeder vollständige Rechtssatz aus zwei Teilen. Die juristische Methodenlehre[1] spricht daher vom grundsätzlich zweiteiligen Aufbau jeder Rechtsnorm aus Tatbestand und Rechtsfolge[2].

Das drückt die Formel aus: Wenn T ist (Tatbestand), soll R sein (Rechtsfolge).

Der Tatbestand[3] ist die Voraussetzung (Bedingung), unter der etwas geboten, verboten oder gewährt wird.

Die Rechtsfolge ist die Anordnung, also das Gebot, das Verbot oder die Gewährung, etwas zu tun oder zu unterlassen.

Um Rechtsfolgen handelt es sich zB bei allen strafrechtlichen Sanktionen.[4] Tatbestand dieser Sanktionen ist entweder ein strafrechtlich verbotenes Verhalten, dh eine rechtswidrige Tat oder bereits eine Verurteilung.

2.2. Die Rechtsfolgen der rechtswidrigen Tat

Die wohl geläufigsten und wichtigsten Rechtsfolgen einer rechtswidrigen Tat normiert das StGB, nämlich die Freiheitsstrafe (§ 18), die Geldstrafe (§ 19), die Abschöpfung der Bereicherung (§ 20), den Verfall (§ 20b), die freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahmen (§§ 21, 22, 23) und die Einziehung bestimmter Gegenstände
(§ 26). Außerhalb des StGB, im Nebenstrafrecht, finden sich vereinzelt noch weitere sanktionierende Rechtsfolgen, etwa die Urteilsveröffentlichung gem § 134 KartG, § 67 LMG, § 34 MedG und § 25 UWG, die Vernichtung und Unbrauchbarmachung von Eingriffsgegenständen und Eingriffsmitteln gem § 92 UrhG, die Einziehung gem § 65 LMG und § 33 MedG, der Entzug der Gewerbeberechtigung gem § 66 LMG, sowie die Geldbuße gem § 18 MedG. Allen diesen Sanktionen ist gemeinsam, dass sie vom Strafgericht im Urteil auszusprechen sind.[5]

Die StPO ermöglicht außerdem im Zuge eines Diversionsverfahrens den Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages (§ 90c StPO), nach gemeinnützigen Leistungen (§ 90d StPO), nach vorläufiger Bestimmung einer Probezeit (§ 90f StPO) oder außergerichtlichem Tatausgleich (§ 90g StPO). Diese unter bestimmten Bedingungen angebotenen diversionellen Rechtsfolgen (Mittel) nimmt der Verdächtige ohne Verurteilung freiwillig an.

Weitere, schon weniger bekannte Rechtsfolgen mit rechtswidriger Tat als Tatbestand, die sogar unabhängig von bzw ohne einer strafgerichtlichen Verurteilung eintreten können, sind zB die Erbunwürdigkeit gem § 540 ABGB[6], die Möglichkeit des Widerrufs der Schenkung gem § 948 ABGB[7], die Kündigungsmöglichkeit des Mietvertrages gem § 30 Abs 2 Z 3 dritter Fall MRG[8], die Ausschlussmöglichkeit aus der Wohnungseigentumsgemeinschaft gem § 22 Abs 1 Z 3 zweiter Fall WEG, die Verlängerung der Verjährungsfrist gem § 1489 ABGB[9]. Im Arbeitsrecht finden sich hinsichtlich der Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis ebenfalls derartige Bestimmungen, so zB § 122 Abs 1 Z 2 ArbVG, § 12 Abs 2 Z 5 MSchG und § 15 APSG.[10] Diese hier als Beispiel dargestellten Rechtsfolgen räumen dritten Personen Rechte gegenüber Personen ein, welche eine strafbare Handlung begangen haben. Eine bereits erfolgte strafgerichtliche Verurteilung bei diesen Rechtsfolgen ist, wie gesagt, nicht Voraussetzung. Bei Bedarf prüft der jeweilige Zivilrichter[11] das Vorliegen der Straftat. Auch im Verwaltungsrecht gibt es derartige Rechtsfolgen mit Straftat als Tatbestand, zB die Entziehung[12] bzw Nichterteilung der Lenkerberechtigung[13] aufgrund fehlender Verkehrszuverlässigkeit gem § 7 Abs 1 iVm Abs 4 FSG.

Von diesen Rechtsfolgen der (Straf-) Tat[14] sind die spezielleren Rechtsfolgen mit Strafurteil als Tatbestand zu unterscheiden.

2.3. Die Rechtsfolgen mit Strafurteil als Tatbestand

Erst hier ist ua die im StGB und zahlreichen anderen Gesetzen normierte und den Gegenstand dieser Arbeit bildende Rechtsfolge der Verurteilung gem § 27 StGB einzuordnen.

Charakteristisch für diese Rechtsfolgen (Anordnungen) ist, dass sie als Eintrittsbedingung (Tatbestand) eine bestimmte strafgerichtliche Verurteilung und nicht „bloß“ eine rechtswidrige Tat an sich fordern. Sie treten somit nur aufgrund dieser bestimmten Verurteilung ein, sind aber im Urteil nicht auszusprechen bzw anzuordnen. Im Unterschied zu den im Strafurteil auszusprechenden Strafen und Maßnahmen wird der Eintritt dieser sanktionierenden Rechtsfolgen der Verurteilung teilweise nicht einmal von den Gerichten bedacht bzw kann oft gar nicht vorhergesehen werden.

Bei diesen Rechtsfolgen sind zu unterscheiden:

a.) die erst aufgrund eines verwaltungsbehördlichen Verfahrens eintretenden „Rechtsfolgen der Verurteilung mit Gefährlichkeitsprognose“;

b.) die kraft Gesetzes eintretenden „Rechtsfolgen der VerurteilungiSd § 27 StGB;

Diese beiden Typen von Rechtsfolgen verwechselt man aufgrund ihrer oftmals identen Wirkungen leicht miteinander, obwohl sie sich doch grundlegend in ihrer Eintrittsweise unterscheiden. Es erscheint mir vorweg daher dringend erforderlich, auch auf die „Rechtsfolgen der Verurteilung mit Gefährlichkeitsprognose“ einzugehen.

2.3.1. Rechtsfolgen der Verurteilung mit Gefährlichkeitsprognose

Bei diesen Rechtsfolgen handelt es sich um (verwaltungsbehördliche) Maßnahmen[15], da neben die Verurteilung als Tatbestand(-merkmal) ein „Prognosetatbestand“ tritt, der die individuelle Prüfung der potentiellen „Gefährlichkeit“ des Täters durch die zuständige Verwaltungsbehörde notwendig macht. Als Folge ist regelmäßig ein Verfahren einzuleiten. Im Zuge dieses Verfahrens ist der für die Prognose notwendige Sachverhalt zu ermitteln, die jeweiligen Ergebnisse abzuwägen und ein begründeter Bescheid darüber zu erlassen, ob und weshalb die jeweilige Rechtsfolge eintritt oder nicht. Der Gesetzgeber bedient sich dabei verschiedener Formulierungen, wie folgende Beispiele zeigen.

Beispiel 1: Gem § 87 Abs 1 Z 1 iVm § 13 Abs 1 GewO ist von der Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist...[16] und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist.[17]

Beispiel 2: Zur Ausübung verschiedener Berufe, wie etwa für den des Dentisten[18], Kardiotechnikers[19], medizinisch-technischen Assistenten[20], Gesundheits- und Krankenpflegers[21], ist die Vertrauenswürdigkeit eines der Erfordernisse für die jeweilige Berufsberechtigung. Eine wegen einer strafbaren Handlung erfolgte Verurteilung führt unter Umständen, nämlich aufgrund einer entsprechenden (Gefährlichkeits-) Prognose der zuständigen Behörden, zum Verlust der Berufsberechtigung. Nach diesen jeweils gleichlautenden Bestimmungen ist nicht vertrauenswürdig,

1. wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist und
2. wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu befürchten ist.[22]

Beispiel 3: – Zur selbständigen Ausübung des ärztlichen[23], des zahnärztlichen[24], des psychologischen[25] Berufes oder der Psychotherapie[26] bedarf es der Vertrauenswürdigkeit. Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist durch eine Strafregisterbescheinigung (oder eine vergleichbare Bescheinigung zu erbringen) in der keine Verurteilung aufscheint, die eine verlässliche Berufsausübung nicht erwarten lässt.[27] In diesem Bsp verwendet der Gesetzgeber wieder eine andere Formulierung. Die Prognose ist aber in Verbindung mit dem Urteil für den Eintritt der Rechtsfolge ebenfalls Voraussetzung.[28]

Mit dem Zusatz eines solchen „Prognosetatbestandes“ und darüber hinaus übrigens auch mit ihrem Bezug auf die Berufsausübung unterscheiden sich diese Normen, welche erst nach einem verwaltungsbehördlichen Verfahren eintreten, wesentlich von den kraft Gesetzes eintretenden Normen der „Rechtsfolgen der Verurteilung“ iSd § 27 StGB (zB des Amtsverlustes), welche keinen Raum für abzuwägende und individuelle Entscheidungen lassen.

2.3.2. Der Begriff „Rechtsfolge der Verurteilung“ iSd § 27 StGB

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass es an sich ungenau ist, wenn manche Autoren[29] „Rechtsfolgen der Verurteilung“ als bloße „Rechtsfolgen“ bezeichnen. Dennoch lässt es sich auch in dieser Arbeit nicht durchgehend vermeiden, den Begriff in verkürzter Form zu verwenden. Im Folgenden ist daher mit der bloßen Bezeichnung „Rechtsfolge“, die „Rechtsfolge der Verurteilung“ iSd § 27 StGB angesprochen.

Eine Beschreibung des im § 27 und auch im § 44 Abs 2 StGB verwendeten Terminus „Rechtsfolge der Verurteilung“ findet sich weder im Strafgesetzbuch noch in irgend einem anderen Gesetz. Aufgrund der einzigen im StGB normierten Rechtsfolge, dem Amtsverlust[30], ergibt sich dennoch ein relativ klares Bild. Die Merkmale der „Rechtsfolgen der Verurteilung“ bestehen somit darin, dass sie nicht als direkte Folge einer strafbaren Handlung, sondern erst als Folge einer diesbezüglichen bestimmten Verurteilung eintreten. Die herausragende Besonderheit[31] dieser Rechtsfolgen ist dabei, dass sie ex lege mit der Verurteilung eintreten. Darüber herrscht in der Literatur und Judikatur weitgehend Einigkeit. Damit ergibt sich für die Rechtsfolgen der Verurteilung folgende Definition:

„Rechtsfolgen der Verurteilung“ sind Sanktionen[32] , die mit dem Schuldspruch einer bestimmten Verurteilung kraft Gesetzes, also automatisch[33] , eintreten.

Diese zahlreich auftretenden „Rechtsfolgen der Verurteilung“ bilden den Gegenstand dieser Arbeit, welche sich im Besonderen auf „berufliche Rechtsfolgen der Verurteilung“ bezieht.

Beruflich“ im hier verwendeten Sinn sind diese Rechtsfolgen dann, wenn sie den Verurteilten ihre (erlernte) Erwerbstätigkeit entziehen bzw einschränken oder /und künftig davon ausschließen. Dies kommt bspw vor, wenn ein Beamter sein Amt (seinen Arbeitsplatz) verliert, ein Steuerberater, Notar oder Architekt seine Berufsberechtigung verliert oder ein Gewerbeanmelder vom Erwerb der Gewerbeberechtigung ausgeschlossen wird.

3. Rechtsfolgen der Verurteilung im Allgemeinen

3.1. Die Quellen der Rechtsfolgen

Im § 26 des ehemaligen StG waren noch eine Reihe von Rechtsfolgen normiert, so der Verlust aller Orden und Ehrenzeichen, aller öffentlichen Titel, aller akademischen Grade und Würden, jedes öffentlichen Amtes oder Dienstes, der Richteramts-, Rechtsanwalts- oder Notariatsbefähigung und überhaupt jeder Parteienvertretung vor den öffentlichen Behörden, schließlich innerhalb gewisser Grenzen der Pensionen und sonstiger öffentlicher Bezüge. Dieses System erachtete der Gesetzgeber des jetzigen StGB, im Ganzen gesehen, als nicht befriedigend, da die Rechtsfolgen sehr oft tiefer in die Lebensstellung des Verurteilten eingriffen als die Strafen, die in den betreffenden Verurteilungen verhängt wurden. Dem Gericht war und ist auch heute noch verwehrt – wie bei der Strafzumessung – den Einzelfall sorgfältig zu berücksichtigen. Daher bedeuteten für den Gesetzgeber die Rechtsfolgen eine Unbilligkeit und einen Einbruch in die Kompetenz der an sich zuständigen Stellen. Im damals neuen StGB wurde lediglich die Beibehaltung des Amtsverlustes gem § 27 Abs 1 als Rechtsfolge der Verurteilung für notwendig erachtet.[34]

Trotz dieser Argumente des Gesetzgebers, die für die Abschaffung der aus der Zeit geratenen Rechtsfolgen im alten § 26 StG sprachen, gibt es heute noch eine Reihe von Rechtsfolgen. Darunter findet man auch ehemals mit dem § 26 StG abgeschaffte Rechtsfolgen. Diese Rechtsfolgenormen des geltenden Rechts sind grs Normen des öffentlichen Rechts[35]. Sie sind sowohl in den verschiedensten Materien der Bundesgesetze, Bundesverordnungen als auch der Landesgesetze geregelt. Sie betreffen berufliche, sozialrechtliche[36], fremdenrechtliche und andere Rechte, greifen also in sehr unterschiedliche Rechte ein. Zum Beispiel kürzen sie Pensionen, verbieten Zeugenvereidigungen, schließen vom Wahlrecht und von Ämtern aus, lösen öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse auf, verbieten eine Gewerbeausübung, entziehen Berufsberechtigungen etc.

Das StGB erwähnt allerdings nur beiläufig, in der Überschrift des § 27 Amtsverlust und andere Rechtsfolgen der Verurteilung sowie im § 27 Abs 2, dass strafgerichtliche Verurteilungen noch andere Rechtsfolgen nach sich ziehen können als eben die einzige im StGB geregelte Rechtsfolge des Amtsverlustes[37] gem § 27 Abs 1 StGB.

In der Literatur[38] finden sich neben dem Amtverlust folgende Beispiele für Rechtsfolgen der Verurteilung:

- § 13 Abs 1 GewO 1994[39]: Von der Ausübung eines Gewerbes ist ausgeschlossen, wer von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 des Tilgungsgesetzes 1972 in der jeweils geltenden Fassung) unterliegt.
- Die Auflösung des Dienstverhältnis eines Richters gem § 100 Abs 1 Z 4 RDG[40]
- Das Erlöschen der Lehrbefugnis gem §§ 26 Abs 4 Z 3, 27 Abs 5 UOG[41]
- Die Entlassung, Degradierung, Unfähigkeit zur Beförderung im Bundesheer gem § 6 Abs 1 Z 3 MilStG[42]
- §§ 11, 21 Abs 1 lit c, 52 Abs 2 PensionsG[43]: Der Anspruch auf Ruhegenuss (Versorgungsgenuss, Abfindung des überlebenden Ehegatten bei Wiederverehelichung oder Unterhaltsbeitrag) erlischt in Folge einer Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe.
- § 22 Abs 1 NRWO[44]: Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist.
- § 2 Z 3 GSchG[45]: Ausschluss vom Amt eines Schöffen oder Geschworenen folgt bei Verurteilungen, die nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegen (idR mehr als 3 Monate Freiheitsstrafe).
- § 10 Abs 1 Z 2 und 3 StbG[46] - Verleihungshindernisse: Die Staatsbürgerschaft kann[47] einem Fremden verliehen werden, wenn er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist (Z 2); er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist (Z 3);
- Ausschließungsgründe gem § 14 Abs 1 Z 3 und 4 StbG[48]
- § 170 Z 3 StPO[49]: Personen die schon einmal wegen falscher Beweisaussage vor Gericht verurteilt worden sind, dürfen bei sonstiger Nichtigkeit des Eides nicht beeidigt werden.[50]
- Ausschluss der Zeugenbeeidigung gem § 336 ZPO[51]

Erst seit Oktober 2002 wird auch die automatische Auflösung des Dienstverhältnisses eines Bundesvertragsbediensteten gem § 34 Abs 3 VBG erwähnt.[52]

Weitere Rechtsfolgen der Verurteilung lassen sich in der Literatur nicht finden,[53] obwohl noch zahlreiche (zumindest über 70) andere Rechtsfolgen der Verurteilung iSd § 27 StGB existieren: Die Bedeutung der Rechtsfolgen ist daher, trotz mangelnder allgemeiner Beachtung, nicht zu unterschätzen. Im Zuge der Recherchen zu dieser Arbeit konnte ich ua noch folgende Beispiele finden:

§ 9 Abs 2 AgrBehG, § 136 Abs 2 Z 2 ÄrzteG, §§ 343 Abs 2 Z 4 und Z 5, 348d Abs 1 Z 2, 349 Abs 1 ASVG, § 88 Abs 1 Z 2 ASVG, § 20 Abs 1 Z 4 BDG, §§ 14 Abs 1 Z 3 BörseG, 33 Abs 2 Z 1 und Z 2 BörseG, § 53 Abs 1 Z 2 BSVG, § 34 Abs 1 B-KUVG, §§ 4 Abs 1, 22 Abs 4 BAG, § 10 Abs 2 BB-PO, § 66 Abs 4 Bundesforste Dienstordnung, § 3 Abs 1 EWEvG, § 3 Abs 1 EKonzV, § 107 Abs 3 lit c FinStrG, §§ 35 Abs 3, 38 Abs 1 Z 3 FrG, § 3 Abs 3 GRlV, § 5 Abs 3 Z 1 GelverkG, § 21 Abs 2 GOG derogiert durch § 172 RDG, § 52 Abs 3 GOG, § 57 Abs 3 Z 2 GSVG, § 5 Abs 2 Z 1 GüterbefG, § 13 GewO, § 16 Abs 4 Z 4 HDG, § 17 Abs 2 Z 4 HDG, § 81 Abs 2 Z 3 und Abs 6 Z 3 HDG, § 5 Abs 1 lit b und c Ibk GdBeamtenG, §§ 201 Abs 1 Z 1, 211 Abs 1 Z 1 KO, § 130 Abs 4 lit a KFG, § 6 Abs 1 lit c Krnt Kreuz-ZulagenG, §§ 27 Abs 4 Z 3, 28 Abs 5 KUOG, § 16 Abs 1 Z 4 LDG, § 16 Abs 1 Z 4 LLDG, §§ 8 Abs 1, 13 Abs 1 Z 1 MilAuszeichnungsG, § 23 Abs 2 MilBefugnisG, § 118a Abs 1 lit f und § 19 Abs 1 lit f NO, § 22 Abs 1 NRWO, § 39 Abs 1 Z 6 oö GemBedG, § 14 Abs 1 Z 6 oö LBeamtenG, § 74 Abs 7 PatG, § 7 Abs 1 lit f PatAnwG, §§ 8, 100 Abs 1 Z 4 RDG, § 2 Abs 2 Z 2 RPG, § 15 Abs 1 Z 4 Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse (Verordnung), § 10 Abs 1 Z 4 Schiedsgerichtsordnung der NEWEX (Verordnung), § 79 Abs 1 SchifffahrtsG, § 96 Abs 3 SPG, §§ 10 Abs 1 Z 2 und 3, 14 Abs 1 Z 3 lit a StbG, §§ 1 Abs 2, 6 Abs 1 lit c Tapferkeitsmedaillen-ZulagenG, § 53 Abs 2 TierärzteG, § 17 Abs 1 Z 2 ZTG, § 4 Abs 2 Tir BergsportführerG, § 5 Abs 4 Tir SchischulG, § 5 Abs 2 lit a Tir VeranstaltungsG, § 3 Abs 4 Z 5 UPG, §§ 26 Abs 4 Z 3, 27 Abs 5 UOG, § 24 Abs 1 lit g vlbg GdBedG, § 88 Abs 1 lit f vlbg LBedG, § 34 Abs 3 VBG, § 8 Abs 3 WaffG, §§ 9 Abs 1 WTBG, § 5a Abs 1 Z 1 ZDG;

All diese Rechtsfolgen treten automatisch ein. Die hier fett gedruckten Normen sind berufliche „Rechtsfolgen der Verurteilung” iSd § 27 StGB.

3.2. Konsequenz und Zweck des automatischen Eintritts

Dieser automatische Eintritt der gegenständlichen Rechtsfolgen - kraft Gesetzes - ist also herausragende Besonderheit[54] und birgt folgende Konsequenzen in sich:

Die Rechtsfolgen iSd § 27 StGB treten aufgrund einer bestimmten Verurteilung ein, ohne dass es hiezu einer (Feststellungs-) Entscheidung des Gerichtes[55] oder irgend eines Ausspruches im Strafurteil bedarf. Das Strafgericht hat folglich keine Möglichkeit sie individuell zu bemessen. Sie treten grs[56] unabhängig vom Willen des Gerichtes ein.[57] Rechtsfolgen treten zudem ohne rechtsbegründenden (konstitutiven) Verwaltungsakt ein.[58] In einem allenfalls folgenden (Verwaltungs-) Verfahren hat die Behörde keinen Raum, um ihre diesbezügliche Entscheidung (Bescheid) abzuwägen und individuell anzupassen. Die Behörde kann bzw braucht nur mittels deklarativen Bescheid feststellen, dass die Voraussetzungen der Rechtsfolge vorliegen, und folglich diese Rechtsfolge eingetreten ist. Daher sind Rechtsfolgen der Verurteilung quasi eine „dem Urteil automatisch anhängende Pauschalsanktion[59].

Wie alle anderen Rechtsfolgen der Verurteilung, tritt zB auch der Amtsverlust ex lege - automatisch - mit der Rechtskraft[60] der Verurteilung ein.[61] IdR stellt die Dienstbehörde dennoch per Bescheid die Auflösung des Dienstverhältnisses fest. Das liegt durchaus auch im rechtlichen Interesse des betroffenen Beamten, insbesondere weil nicht immer eindeutig erkennbar ist, ob mit der Verurteilung ein Amtsverlust verbunden ist. Dies ist etwa der Fall, wenn eine Verurteilung wegen einer Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination erfolgte (dazu im Exkurs des folgenden Kapitels). Dieser Bescheid wirkt lediglich deklarativ. Der Amtsverlust ist folglich nicht erst mit der Rechtskraft des Bescheides rechtswirksam, sondern bereits mit jener des Urteils.[62]

In der Konsequenz der „Automatik“ des Rechtsfolgeneintritts steckt mE auch deren Zweck, die Vereinfachung und Beschleunigung der Rechtsanwendung[63]. Die jeweils für die Aberkennung bestimmter Rechte und Befugnisse zuständigen Behörden, das heißt die Disziplinarbehörden, Aufsichtsbehörden mitunter auch die Zivilgerichte[64], sollen sich ein meist mit (Personal-) Aufwand verbundenes Ermittlungsverfahren und eine zu begründende, auch mit Rechtsmitteln anfechtbare, Entscheidung schlicht „ersparen“. So war der damalige Gesetzgeber[65] im Wesentlichen der Ansicht, dass es in dem engen Bereich, in dem es schon allein wegen der Schwere der begangenen Straftat gerechtfertigt scheint, Rechte abzusprechen, keiner Erwägungen über die Gefährlichkeit und Unwürdigkeit im Einzelfall bedarf. Innerhalb welcher Grenzen dieser enge Bereich liegen soll, und weshalb dieser Bereich gerechtfertigt erscheint, erläutert der Gesetzgeber nicht. Dies lässt sich letztlich allenfalls nur aus dem Tatbestand der Rechtsfolgen, den Verurteilungen erahnen. Allerdings liegt ja gerade darin der Zweck der „Automatik“, dass die eintretenden Rechtsfolgen der Einfachheit halber eben nicht gerechtfertigt bzw begründet werden müssen.

Diese Ersparnis verursacht andererseits ein rechtsstaatliches Defizit, selbst wenn man davon ausgeht, dass die Automatik nicht selten zum richtigen Ergebnis führen mag.

Außerdem hält sich diese gewonnene Ersparnis bzw Vereinfachung gerade in jenen Fällen in Grenzen, die eine Automatik aufgrund ihrer Eindeutigkeit rechtfertigen könnten, zumal man auch im Zuge eines rechtsstaatlichen Verfahrens derartig eindeutige Fälle ganz einfach und rasch entscheiden könnte. In den allermeisten Fällen erlässt die zuständige Behörde ohnehin noch einen deklarativen Bescheid zur Klärung der Rechtsanwendung.

Die Automatik stellt also erst dann eine tatsächliche Vereinfachung dar, wenn der Fall schon nicht mehr so eindeutig wäre und eine haltbare Entscheidungsfindung nur noch mit einem gewissen Aufwand oder gar unter Schwierigkeiten möglich wäre. Gerade aber in solchen Fällen, die nicht von vornherein die offensichtliche Lösung in sich bergen, soll das rechtstaatliche Verfahren vor unbilligen Ergebnissen schützen und die Verhältnismäßigkeit gewährleisten. Weshalb also der Gesetzgeber eigentlich noch eine Automatik normiert, ist mE vom rechtsstaatlichen Standpunkt aus nicht wirklich begreiflich.

3.3. Welche Verurteilungen sind Tatbestand?

3.3.1. Darstellung der rechtsfolgenauslösenden Verurteilungen

Eintrittsbedingung (Tatbestand) dieser automatischen „Rechtsfolgen“ ist nicht jede Verurteilung schlechthin, sondern nur eine je nach der Rechtsfolgenorm bestimmte Verurteilung wegen...

a) einer oder mehrerer mit Vorsatz[66] begangener strafbarer Handlungen[67]

- zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe (zB beim Amtsverlust),[68]
- zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten (zB beim Amtsverlust),[69]
- zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten,[70]
- zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe,[71]
- zu einer Geldstrafe von zumindest 360 Tagessätzen,[72]

- oder zu einer Geldstrafe von mehr als 36 340 €[73],

b) einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung,[74]

c) einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung,[75]

d) bestimmter Vorsatzdelikte (bzw. Gruppen)

- wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (§ 212 StGB),[76]
- wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen,[77]
- oder gegen die Sittlichkeit,[78]
- wegen eines Verbrechens,[79]
- wegen eines Finanzvergehens,[80]

e) einer mit groben Verschulden im Zusammenhang mit der Ausübung des Berufes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung (nur im ASVG),[81]

f) einer begangenen strafbaren Handlung (Fahrlässigkeit reicht bereits aus)

- zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe,[82]
- oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen.[83]

Diese Verurteilungen lösen kraft Gesetzes die jeweils verschiedenen Rechtsfolgen aus, so zB den Verlust eines Amtes, die Entziehung von Berufsberechtigungen und ähnlichen Befugnissen, das Erlöschen von Kassenverträgen, den Verlust der Verlässlichkeit, den Ausschluss von der Anstellung bei Ämtern oder den Ausschluss von Gewerbeberechtigungen.

3.3.2. Exkurs: Strafe bei Zusammentreffen mehrerer Straftaten

Bei Zusammentreffen mehrerer Straftaten ist wegen des Einheitsstrafensystems gem § 28 StGB auf eine einzige Strafe zu erkennen, ohne dass für jede einzelne Straftat eine eigene Strafe zu bemessen ist.[84] Das kann bei Verurteilungen wegen Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikten Unklarheiten über die Anwendung des § 27 Abs 1 StGB (und anderer Rechtsfolgen der Verurteilung) schaffen. Um dies zu vermeiden bestimmt § 260 Abs 2 StPO[85], dass bei Verurteilungen wegen vorsätzlicher und fahrlässiger Taten zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, im Anschluss an den Strafausspruch festzustellen ist, ob auf eine oder mehrere vorsätzlich begangene strafbare Handlungen eine mehr als einjährige Freiheitsstrafe entfällt oder (im zweiten Fall) eine nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten.

Ist diese Feststellung im Strafurteil unterblieben, so ist sie gem § 260 Abs 3 StPO von Amts wegen oder auf Antrag eines zur Ergreifung der Nichtigkeitsbeschwerde Berechtigten mit Beschluss[86] nachzuholen. Dies ist auch noch nach Rechtskraft des Urteils möglich.[87] Eine aus Anlass eines derartigen Beschlusses nachträglich eingetretene Rechtsfolge kann noch gem § 44 Abs 2 StGB bedingt nachgesehen werden.[88]

Nach den Regeln der Konkurrenz wird die Strafe innerhalb des für die schwerste der zusammentreffenden Taten vorgesehenen Strafrahmens verhängt (§ 28 StGB). Mehrere kleinere Taten können also nie zu einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe führen.[89]

3.3.3. Kritische Betrachtung der Verurteilungen

Wie sich durch obige gebündelte Darstellung der Verurteilungen zeigt, knüpfen die Rechtsfolgen an Verurteilungen wegen Straftaten und zwar entweder an Verurteilungen

- (siehe Punkt a) wegen mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen samt bestimmter verhängter Strafe (weitaus am häufigsten) oder
- (siehe Punkt b, c, d) wegen näher bestimmter Vorsatzdelikte ohne auf eine verhängte Strafe abzustellen oder
- (siehe Punkt e) wegen einer mit groben Verschulden im Zusammenhang mit der Ausübung des Berufes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung (nur im ASVG),[90]
- (siehe Punkt f) mit bestimmter verhängter Strafe ohne auf die Handlung abzustellen.

Ob die Tat im Zusammenhang mit der Berufsausübung begangen wurde, ist also - abgesehen von einer Ausnahme (Punkt e) - nicht relevant.

Manche Rechtsfolgen haben nicht nur eine bestimmte Verurteilung zum Tatbestand, sondern zwei oder gleich mehrere, so zB der Amtsverlust nach § 27 Abs 1 StGB.

Auffallend ist, dass Rechtsfolgen der Verurteilung damit an Verurteilungen knüpfen, die ohne Schuld des Täters nicht zustande kommen würden. Grundsätzlich erfolgen diese Verurteilungen wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung. Bei den Verurteilungen der Punkte e) und f) kann Fahrlässigkeit des Täters bereits zu einer Rechtsfolgen auslösenden Verurteilung führen.

Die meisten der Rechtsfolgen treten ein bei Verurteilungen zu mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung.

Es erscheint mE sachlich nicht erklärbar, weshalb ausgerechnet die eine oder vielleicht nicht doch die andere Verurteilung wieder die eine oder andere Rechtsfolge auslösen soll. Ebenso gut hätte man statt der einjährigen Freiheitsstrafe auch eine zehn oder 15 Monate andauernde Freiheitsstrafe als Kriterium für das Eintreten der Rechtsfolge wählen können. Nachvollziehbarer und weniger zufällig erscheint es mE, wenn Rechtsfolgen für bestimmte Bereiche an Verurteilungen wegen bestimmter Delikte im Zusammenhang mit der Berufsausübung anknüpfen, so zB wenn Beamte ihr Amt wegen Begehung eines Deliktes unter Ausnutzung ihrer Amtsstellung, insbesondere wegen Amtsmissbrauches, oder wegen der Begehung eines für das Amt schädlichen Deliktes während der Dienstzeit verlieren würden. Es wäre jedenfalls plausibler den Eintritt der beruflichen Rechtsfolgen nur an solche strafbare Handlungen zu knüpfen, die in einem direkten Zusammenhang mit der Berufsausübung des jeweiligen Verurteilten stehen.

Abgesehen davon erscheint es überhaupt bedenklich, wenn Verurteilungen automatisch derart gewichtige Rechtsfolgen nach sich ziehen. Es wären an sich ausreichend rechtsstaatliche Behörden vorhanden, die erst nach der Anhörung des Betroffenen über dessen verschiedenste Rechte angemessene und individuelle Entscheidungen treffen könnten. Weshalb sollten anstatt der Automatik der Rechtsfolgen nicht die sonst üblichen Rechtsgrundsätze, wie das rechtliches Gehör, gelten?

Der schätzbare Vorteil des Tatbestandes „Verurteilung“ aus Sicht eines „Sparstaates“ liegt hingegen zweifellos darin, dass die Rechtsnormen durch den Automatismus leicht und rasch handhabbar sind. Auslegungsschwierigkeiten sind von vornherein ausgeschlossen. Die zuständige Behörde erspart sich ein Verfahren mit anfechtbaren Entscheidungen, aber wie schon erwähnt, mE auf Kosten unserer rechtstaatlichen Grundsätze.

3.4. Ist die Rechtsfolge Maßnahme oder Strafe?

Ob nun diese Rechtsfolgen der Verurteilung mehr den Maßnahmen[91] oder den Strafen[92] zuzuordnen sind, ist nicht übereinstimmend geklärt. Die Einordnung bereitet mE vor allem begriffliche Schwierigkeiten, da im Unterschied zu den Rechtsfolgen weder die Strafen noch die Maßnahmen automatisch eintreten.

Überwiegend ordnen die Autoren die Rechtsfolge der Verurteilung, insbesondere den Amtsverlust, unter dem Kapitel „Strafen“ ein.[93] Triffterer[94] teilt die Rechtsfolgen der Verurteilung neben der Geld- und Freiheitsstrafe sowie dem Verfall unter die „Sanktionen auf der Grundlage persönlicher Vorwerfbarkeit“ ein. Seiner Ansicht nach haben Rechtsfolgen überwiegend Strafcharakter, aber auch Maßnahmencharakter.[95] Ausführungen dazu fehlen. Einige Autoren[96] wiederum sehen die Rechtsfolgen als eine disziplinäre Maßnahme.

Das StGB behandelt die Rechtsfolge dV mE wie eine Strafe. Es normiert diese zwar nach den vorbeugenden Maßnahmen und nicht bei den Strafen[97], aber aus den §§ 44 und 45 StGB ergibt sich eindeutig, dass das StGB den Rechtsfolgen Strafcharakter beimisst.

§ 44 StGB trifft unter dem Titel „Bedingte Nachsicht bei Zusammentreffen mehrerer Strafen“ Anordnungen für die bedingte Nachsicht der Hauptstrafen, Nebenstrafen und auch der Rechtsfolgen. Hingegen regelt § 45 StGB die „Bedingte Nachsicht von vorbeugenden Maßnahmen“ folglich ohne Einbeziehung der Rechtsfolgen dV. Außerdem spricht für den Strafcharakter der Rechtsfolgen dV auch der Umstand, dass diese überhaupt bedingt nachgesehen werden können, da die bedingte Nachsicht für Maßnahmen untypisch ist. Gem § 45 Abs 2 StGB darf allenfalls die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher (§ 22 StGB) - zugleich mit der Strafe - bedingt nachgesehen werden. Erst seit Inkrafttreten des StRÄG 2001[98] kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen das Gericht gem § 45 Abs 1 StGB nun auch die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (§ 21 StGB) bedingt nachsehen. Die Unterbringung nach § 21 Abs 2 darf überdies nur zugleich mit der Strafe bedingt nachgesehen werden. Die bedingte Nachsicht anderer vorbeugender Maßnahmen ist gem § 45 Abs 4 StGB unzulässig.

Das dStGB ordnet die Rechtsfolgen der Verurteilung eindeutig den Strafen zu. Es normiert nämlich unter dem Titel „Strafen“ und nicht unter dem Titel „Maßregeln“ die „Nebenfolgen des Verlustes der Amtsfähigkeit und der Wählbarkeit“. Die Nebenfolgen gem § 45 Abs 1 dStGB entsprechen aufgrund ihres automatischen Eintritts den Rechtsfolgen der Verurteilung iSd § 27 StGB.[99] Hingegen sieht die hM in Deutschland die automatische Nebenfolge weder als Strafe noch als Maßnahme, sondern als eine „Nicht-Strafe“. Die automatische Nebenfolge könne nämlich begrifflich nicht Strafe sein, da sie an die Verurteilung wegen einer Straftat ohne weitere richterliche Entscheidung Folgen knüpfe, die nicht auf einem Akt der Strafzumessung beruhen. Die fakultativen (nicht automatischen) Nebenfolgen des § 45 Abs 2 dStGB gleichen Inhalts seien dagegen wieder Nebenstrafen.[100]

Fest steht mE jedenfalls, dass nicht jede beliebige Verurteilung Eintrittsvoraussetzung für eine Rechtsfolge ist, sondern ausschließlich eine Verurteilung wegen einer schuldhaft begangenen „strafbaren Handlung[101]. Dies ergibt sich deutlich bei Betrachtung der oben angeführten Darstellung der rechtsfolgenauslösenden Verurteilungen. Da also die Rechtsfolgen ausschließlich an solche Verurteilungen knüpfen, welche nur mit einer Schuld des Täters denkbar sind, hängt damit auch der Eintritt der Rechtsfolgen selbst von der Schuld des Täters ab. Ohne der Schuld des Täters bleibt die Rechtsfolge der Verurteilung daher aus – so wie die Geld- und Freiheitsstrafen ohne Schuld ausbleiben. Vor allem, wenn die Rechtsfolge an Verurteilungen mit bestimmter Strafhöhe und –art knüpft, zeigt sich die Vorwerfbarkeit des rechtswidrigen Handelns und das Übel auch besonders in der Rechtsfolge als „automatischer Strafenanhang“. Wird zB ein Beamter wegen des Vergehens des schweren Betruges zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt, so tritt die Rechtsfolge des Amtsverlustes automatisch ein. Wird der Beamte hingegen ohne Schuld, aber aufgrund seiner Gefährlichkeit zB zur Unterbringung in einer Anstalt verurteilt, so tritt die Rechtsfolge der Verurteilung nicht ein. Wird in einem anderen Fall der Beamte aufgrund seiner Schuld nur zu einer Geldstrafe verurteilt, so bleibt offensichtlich aufgrund der geringeren Vorwerfbarkeit die Rechtsfolge des Amtsverlustes ebenfalls aus.

Die Eintrittsvoraussetzung (Verurteilung) der Rechtsfolge haftet zudem bloß am Blick in die Vergangenheit[102], nämlich auf die damals begangene strafbare Handlung, insbesondere die damalige Schuld des Täters. Ein Blick in die Zukunft hingegen - auf das mögliche zukünftige Verhalten des Täters - bleibt aus. Damit fehlt es aber auch an der für die Maßnahmen so typischen Voraussetzung, nämlich einer Prognose hinsichtlich der besonderen Gefährlichkeit des Täters. Da sich der Zweck der Maßnahme ja gerade in der Bekämpfung der künftigen Gefährlichkeit dieses Täters erschöpft,[103] überzeugen die Rechtsfolgen ohne Blick in die Zukunft (Prognose) als Maßnahme daher nicht.

Also sind Rechtsfolgen der Verurteilung „Sanktionen auf der Grundlage persönlicher Vorwerfbarkeit[104] und treten meines Erachtens eindeutig nach einem gerade für die Strafe so typischen Kriterium, nämlich der Schuld, ein. Der einzig wirkliche Unterschied zwischen Rechtsfolgen der Verurteilung und der gerichtlichen Geld- und Freiheitsstrafe liegt allerdings darin, dass das Gericht die Strafen innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens gezielt nach individueller (Straf-) Bemessung verhängt, während die Rechtsfolgen der Verurteilung dem Täter automatisch kraft Gesetzes, ohne Bemessung und ohne Ausspruch, ein mit Tadel[105] verbundenes (Zusatz-) Übel in Bausch und Bogen zufügen. Besonders die beruflichen Rechtsfolgen der Verurteilung können mE daher getrost als „automatisch anhängende Pauschalstrafen“ bezeichnet werden[106], im Unterschied zu den gerichtlich zu verhängenden Strafen.

Die Rechtsfolgen stehen zudem in der Vehemenz ihrer Wirkung den gerichtlich zu verhängenden Strafen um nichts nach. Das durch den Eintritt von Rechtsfolgen als „anhängende Pauschalstrafen“ erlittene missbilligende Übel kann das der gerichtlich zu verhängenden Strafen sogar erheblich übertreffen und von Fall zu Fall in seiner Wirkung sehr verschieden und unberechenbar sein. Man denke nur an die finanziellen Einbußen, wenn plötzlich ex lege ein erlernter Beruf aufgegeben werden muss.[107] Verliert zB[108] ein Beamter als Rechtsfolge der Verurteilung seinen Arbeitsplatz und damit sein Einkommen, besitzt die Rechtsfolge des Amtsverlustes - neben der zu verhängenden Freiheitsstrafe - den Charakter einer „jeglichen Strafrahmen sprengenden“ Geldstrafe.

Als gerichtlich zu verhängende Strafen sind die Rechtsfolgen somit untauglich. Eine solche Sanktion aber daher einfach nur ex lege eintreten zu lassen und als Maßnahme zu betrachten, beseitigt diesen offensichtlich ungerechten Missstand nicht. Diese Sicht orientiert sich mE zu sehr an Begrifflichkeiten. Vielmehr sollte der Gesetzgeber die Rechtsfolgen gezielt zu echten Maßnahmen umgestalten, also deren Eintritt an die Gefährlichkeit des Täters knüpfen, indem er zum Tatbestand der Verurteilung einen Prognosetatbestand hinzufügt und damit die Rechtsfolge zu einer Rechtsfolge mit Gefährlichkeitsprognose macht. Die Anordnungen der „Rechtsfolge der Verurteilung mit Gefährlichkeitsprognose[109] treten nämlich nur ein, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung zB eines Gewerbes zu befürchten ist,[110] oder eine Verurteilung aufscheint, die eine verlässliche Berufsausübung nicht erwarten lässt.[111] Hier handelt es sich mE daher um keine Strafen, sondern ganz im Unterschied zur Rechtsfolge eindeutig um (verwaltungsbehördliche) Maßnahmen. Zudem wird hier ein notwendiger Bezug zur Berufsausübung hergestellt, der den Rechtsfolgen ebenfalls gänzlich fehlt.

Bei der Rechtsfolge des Ausschlusses von der Erlangung eines Gewerbes gem § 13 Abs 1 GewO liegt allerdings eine Besonderheit vor, weil gem § 26 GewO der Rechtsanspruch auf eine beantragte Nachsicht vom Ausschluss besteht, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist. Aufgrund dieses Anspruches auf Nachsicht hat diese Rechtsfolge überwiegend Maßnahmencharakter. Über diesen Anspruch auf Nachsicht entscheidet die zuständige Gewerbebehörde im Zuge eines verwaltungsbehördlichen Verfahrens. Fraglich bleibt hier, weswegen nicht gleich die Normierung einer „Rechtsfolge dV mit Gefährlichkeitsprognose“ (ähnlich § 87 Abs 1 GewO)[112] dieser Nachsichtkonstruktion vorgezogen wurde.[113]

Nach einer anderen Ansicht[114] sind die Rechtsfolgen, insbesondere der Amtsverlust gem § 27 Abs 1 StGB, disziplinäre Maßnahmen. Das wird damit begründet, dass die dienstrechtliche Entlassung eines Beamten entgegen der Bezeichnung als Disziplinarstrafe im § 92 BDG keine Strafe, sondern nach Ansicht des VwGH[115] eine „dienstrechtliche Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes“ bilde.[116] Der VwGH lässt dabei aber außer Acht, dass im Unterschied zu den „echten“ Maßnahmen der automatische Amtsverlust ohne jeglichen Bezug auf die Berufsausübung eintritt und damit mangels Zusammenhang zwischen Tat und Maßnahme, gerade der Bezug auf die diese angebliche Maßnahme rechtfertigende Gefährlichkeit fehlt. Abgesehen davon stellt das BDG selbst bei den „Disziplinarstrafen“ ausdrücklich auf die Schuld[117] des Täters ab. Somit spricht der Gesetzgeber nicht unberechtigt von Disziplinarstrafen. Das lässt andererseits den Schluss zu, dass Rechtsfolgen doch Strafcharakter haben. So oder so, diese Argumentationsschiene erscheint mE für die Lösung der Frage, ob nun eine Strafe oder Maßnahme vorliegt, ohnehin zu oberflächlich.

Eine Einordnung als (gerichtliche) Strafe oder vorbeugende Maßnahme lasse sich nach Hochmayr[118] außerdem kaum damit vereinbaren, dass die Dienstbehörde den ehemaligen Beamten gleich wieder einstellen kann oder umgekehrt der Beamte trotz bedingter Nachsicht des Amtsverlustes durch das Gericht von der Dienstbehörde entlassen werden kann. Das würde bedeuten, dass eine gerichtliche Sanktion und ihre bedingte Nachsicht durch die Verwaltungsbehörde beseitigt werden könnten.[119] Demnach sei der Amtsverlust im Ergebnis als Disziplinarmaßnahme einzuordnen, die sich von der Entlassung eines Beamten dadurch unterscheide, dass die Auflösung des Dienstverhältnisses ex lege erfolgt und nicht erst als Resultat eines Disziplinarverfahrens. Bei schweren Strafen folge die disziplinarrechtliche Konsequenz gem § 27 Abs 1 StGB lediglich aus Gründen der Vereinfachung unmittelbar aus der strafrechtlichen Verurteilung. Der Zweck des Amtsverlustes liege also hauptsächlich nur darin, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entlassung des Beamten entbehrlich zu machen.[120]

Dennoch, der Amtsverlust stellt nur auf die festgestellte Schuld in der Verurteilung ab. Der Umstand, dass der Gesetzgeber bei den Rechtsfolgen nicht auf die Gefährlichkeit[121] abstellt, zeigt umso mehr, dass es sich nicht um Maßnahmen, weder um gerichtliche noch um disziplinäre, handeln kann. Die Rechtsfolgen der Verurteilung sind daher mE, aus oben dargelegten Gründen, Pauschalstrafen, wenn auch keine gerichtlich zu verhängenden, sondern ex lege automatisch anhängende.

Die einzuwendenden Argumente[122], dass es nur um eine Vereinfachung der Rechtsanwendung gehe, und dass der Gesetzgeber[123] mit der automatischen Rechtsfolge der Verurteilung nicht bezwecke, dem Täter ein Übel zuzufügen, sondern es lediglich darum gehe, die Allgemeinheit zu schützen und das Vertrauen derselben zB in die öffentliche Verwaltung aufrechtzuerhalten, das Übel folglich „nur“ eine unerwünschte Begleiterscheinung darstelle, können nicht ausreichen, um einen Maßnahmencharakter der Rechtsfolgen zu begründen. Vielmehr ist dem entgegenzuhalten, dass mit der engen Sichtweise dieses Argumentes sogar die Geld- und Freiheitsstrafen letztlich in eine (vorbeugende) Maßnahme umgedeutet werden könnten. Auch bei diesen Strafen geht es letzten Endes nur darum das Vertrauen in die Rechtsordnung und diese selbst aufrecht zu erhalten[124]. Tritt daher eine Sanktion - wie bei den Rechtsfolgen dV - ohne individuelle Prognose der künftigen Gefährlichkeit des Täters ein, kann es sich mE keinesfalls um eine (vorbeugende oder disziplinäre) Maßnahme handeln. Andernfalls wäre damit dem viel zitierten Etikettenschwindel[125] Tür und Tor geöffnet. Dies gilt um so mehr, wenn andererseits die Rechtsfolge dV - zwar nur hinter vorgehaltener Hand (Verurteilung), aber immerhin - an die Schuld des Täters knüpft.

Darüber hinaus kann mE auch die Eintrittsweise der Rechtsfolgen der Verurteilung, nämlich die Automatik, bereits als eine Sanktion betrachtet werden. Die Rechtsfolgen entziehen den Betroffenen wichtige (berufliche) Rechte und greifen tief in die Lebensstellung der Betroffenen ein. Die Automatik nimmt aber den Betroffenen gerade in diesen wichtigen Angelegenheiten ihr rechtliches Gehör, indem sie die Rechtsfolge ohne Verfahren eintreten lässt. Genau darin liegt mE eine Sanktion, ja sogar eine Strafe. Der damalige Gesetzgeber[126] war im Wesentlichen der Ansicht, dass es in dem engen Bereich, in dem es schon allein wegen der Schwere der begangenen Straftat gerechtfertigt scheint, Rechte abzusprechen, keiner Erwägungen über die Gefährlichkeit und Unwürdigkeit im Einzelfall bedarf. Der Verurteilte ist es offenbar auch nach Ansicht des Gesetzgebers nicht mehr wert, ein Verfahren und damit sein rechtliches Gehör in den durch die automatischen Rechtsfolgen bestimmten Angelegenheiten zu erhalten. Daher fügt man den Verurteilten das Übel der Automatik zu. Den eigenen Standpunkt in derart gewichtigen Angelegenheiten, wie sie etwa die beruflichen Rechtsfolgen regeln, nicht einmal mehr vorbringen zu dürfen, stellt in einem Rechtsstaat mE jedenfalls ein Übel dar. Dieses mit dem Unwerturteil[127] verbundene Übel tritt aufgrund einer bestimmten wegen der Schuld des Täters erfolgten Verurteilung ein. Damit ist der Strafcharakter der Automatik gegeben. Zwar treten üblicherweise Sanktionen in Form einer Rechtsfolge im weiten Sinn[128] ein, doch soll mE dieser Umstand nicht darüber hinwegtäuschen, dass die rechtsfolgenimmanente Automatik ihrem Charakter nach, für sich bereits eine Strafe darstellt.

§ 44 Abs 2 StGB räumt den Gerichten eine Nachsichtmöglichkeit[129] der Rechtsfolgen ein, sodass mE die Nichterteilung einer Nachsicht der „Verhängung einer Automatik“ und damit dem Ausschluss vom rechtlichen Gehör bei den zuständigen Verwaltungsbehörden gleichkommt. Umso problematischer ist es daher, wenn die Gerichte über die Nachsicht überhaupt nicht entscheiden, da sie den Anspruch des Betroffenen gem Art 6 Abs 1 EMRK verletzen, dass über Rechte bzw Ansprüche (civil rights) ein Tribunal entscheidet. Die von den beruflichen Rechtsfolgen betroffenen Angelegenheiten sind mE zweifellos als „civil rights“ zu betrachten. So muss mE das Strafgericht eine Automatik bzw automatische Rechtsfolge also iwS „(indirekt) verhängen“, indem es über den Anspruch auf Nachsicht der Rechtsfolgen negativ abspricht. Im Unterschied dazu erfolgt etwa die Verhängung einer Geldstrafe ausdrücklich und direkt.

3.5. Die Wirkungsdauer der Rechtsfolgen

Ein entscheidender Unterschied zwischen den Maßnahmen und den zu verhängenden Strafen einerseits, und den Rechtsfolgen als anhängende Pauschalsanktion andererseits, liegt in der Regelung ihrer Wirkungsdauer. Während die Wirkungsdauer der Strafen und der Maßnahmen von einer Behörde bzw vom Strafgericht im Rahmen des Gesetzes immer individuell zu bemessen ist, gehorchen die Rechtsfolgen einer starren Automatik, die jegliche individuelle Dosierbarkeit vermissen lässt.

3.5.1. Beginn der Wirkungsdauer

Gem § 398 StPO beginnt jede Rechtswirkung eines Strafurteils, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit seiner Rechtskraft. Möglich wäre somit, dass mit der jeweiligen Bestimmung ein anderer Wirkungsbeginn normiert wird. Dies kommt praktisch aber nicht vor. Auch die Rechtsfolge der Verurteilung beginnt somit mangels anderer Regelung mit Rechtskraft des Urteils.[130]

3.5.2. Die Frist

Der Gesetzgeber ging davon aus, dass ein auf Resozialisierung angelegtes Strafrecht keine immerwährenden Rechtsfolgen der Verurteilung vorsehen darf.[131] Das Gericht und andere Behörden können die Dauer der Rechtsfolge aber nicht (willentlich) beeinflussen. Auch die Dauer bzw die Frist der Rechtsfolge ist also automatisch kraft Gesetzes fix bestimmt und nicht dosierbar. Die Dauer kann allerdings je nach der Rechtsfolge dV unterschiedlich geregelt sein und ergibt sich wie folgt aus dem Gesetz:

[...]


[1] Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff2, 195 ff, mit weiteren Verweisen; Holzhammer/Roth, Einführung in die Rechtswissenschaft I3, 226; Pawlowski, Einführung in die Juristische Methodenlehre2 Rz 104 ff;

[2] näher zur Rechtsfolge in der Methodenlehre siehe Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft3, 72 f, ausführlich zur Lehre vom Rechtsatz, derselbe 71 ff

[3] Der Begriff Tatbestand wird hier iwS verwendet. Genauer zum strafrechtlichen Tatbestandsbegriff siehe Triffterer, AT2, 49 f.

[4] vgl Hochmayr in Triffterer, StGB § 27 Rz 1; Jescheck/Weigend, AT5, Dritter Hauptteil 739 ff; Triffterer, AT2, 439 ff; strafrechtliche Sanktionen im Überblick vgl Triffterer, AT2, 465 f

[5] vgl auch Triffterer, AT2, 465 f

[6] § 540 ABGB lautet: „Wer gegen den Erblasser eine gerichtlich strafbare Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, begangen hat..., ist so lange des Erbrechts unwürdig, als sich nicht aus den Umständen entnehmen lässt, dass ihm der Erblasser vergeben habe.“ Ob eine dementsprechend gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, beurteilt zur Feststellung der Erbunwürdigkeit der Zivilrichter auf Grund der freien Beweiswürdigung (Dittrich/Tades, ABGB35 § 540 E 7; zB SZ 37/124).

[7] „Die strafbare Handlung muss nicht zur Verurteilung geführt haben (1.10.1953, EvBl 1953/510); ja nicht einmal zur Einleitung des Strafverfahrens (28.6.1972, JBl 1973, 204);“ vgl Dittrich/Tades, ABGB35 § 948 E 7, 8; „Liegt kein strafgerichtliches Urteil vor hat der Zivilrichter zu prüfen, ob ein strafbarer Tatbestand gesetzt wurde, JBl 1973, 204, wobei der Umstand, dass die Tat verjährt ist, keine Rolle spielt, EF 4611. Rechtswidrigkeit und Verschulden als Voraussetzungen der Strafbarkeit müssen aber gegeben sein.“ (Schubert in Rummel ABGB3 1. Band § 948 Rz 2).

[8] Eine strafgerichtliche Verurteilung des Mieters ist nicht vorausgesetzt; ob eine strafbare Handlung des Mieters oder einer Person, für deren Verhalten er verantwortlich ist, vorliegt, hat vielmehr der Zivilrichter als Vorfrage zu beurteilen (LGZ Wien MietSlg 36.401). Der Vermieter kann jedoch mit der Kündigung bis zum Ende des Strafverfahrens zuwarten (MietSlg 28.303).

[9] § 1489 ABGB lautet: „Die dreijährige Verjährungsfrist der Entschädigungsklage verlängert sich auf dreißig Jahre, wenn der Schaden aus einer oder mehreren gerichtlich strafbaren Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, entsteht.“ Eine strafgerichtliche Verurteilung ist nicht erforderlich (Dittrich/Tades, ABGB35 § 1489 E 169; zB NRsp 1993/236 = RdW 1994, 244). Solange allerdings der Schädiger strafrechtlich nicht verurteilt ist, obliegt dem Geschädigten der Beweis der Straftat (Dittrich/Tades, ABGB35 § 1489 E 172; NRsp 1993/236 = RdW 1994, 244).

[10] siehe ausführlicher dazu Eichinger , Entlassung wegen Straftaten, RdW 1997, 211

[11] vgl obige Beispiele und Judikaturzitate in den Fußnoten

[12] vgl dazu Frank, Die Entziehung der Lenkberechtigung - Die fehlende Nebenstrafe, ZVR 2000, 326

[13] Nichterteilung der Lenkerberechtigung gem § 3 Abs 1 Z 2 iVm § 7 FSG; Entziehung gem § 24 Abs 1 iVm § 3 Abs 1 Z 2 und § 7 FSG

[14] zur Unterscheidung der Begriffe „strafbare Handlung“, „mit Strafe bedrohte Handlung“, „Straftat“, „Tat“ vgl ausführlich Triffterer, AT2, 41 ff; weiters Kienapfel/Höpfel, AT10, 21 Rz 4; Platzgummer in WK Vorbem § 18 ff Rz 2;

[15] vgl bereits VwGH 22.9.1959, 670/57, Kinscher/Sedlak, GewO6 § 87 Fn 5

[16] ...wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 des Tilgungsgesetzes 1972 in der jeweils geltenden Fassung) unterliegt.

[17] Gem § 87 Abs 3 GewO kann die Behörde die Gewerbeberechtigung auch nur für eine bestimmte Zeit entziehen, wenn nach den Umständen des Falles erwartet werden kann, dass diese Maßnahme ausreicht, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Gewerbeinhabers zu sichern.

[18] gem § 4 Abs 1 Z 2 DentG

[19] gem § 9 Abs 1 Z 2 KardiotechnikerG

[20] gem § 3 Abs 1 Z 2 MTDG

[21] gem § 27 Abs 1 Z 2 GuKG

[22] § 4 Abs 2 DentG, § 9 Abs 2 KardiotechnikerG, § 3 Abs 2 MTDG, § 27 Abs 2 GuKG; hinsichtlich der jeweiligen Berufsberechtigung;

[23] gem § 4 Abs 2 Z 3 ÄrzteG

[24] gem § 18 Abs 2 Z 3 ÄrzteG

[25] gem § 10 Z 4 PsychologenG

[26] gem § 11 Z 4 PsychotherapieG

[27] Gem den jeweils wortgleichen §§ 17 Abs 3 PsychotherapieG, 16 Abs 3 PsychologenG, 27 Abs 3 ÄrzteG; vgl auch ähnliche Regelung § 31 Abs 1 Z 1 HebG;

[28] Weitere Beispiele mit ähnlichen Formulierungen: §§ 13 Abs 2, 14 Abs 1 Z 5 AsylG, §§ 35 Abs 2, 36 Abs 2 Z 1 und Z 3 FrG, § 62 Abs 2 GewO, § 15 Abs 2 OFG, § 8 Abs 1 Z 1 lit b SeeschiffahrtsG, § 27 TabMG; Art 96 Abs 2 lit a Schengener Übereinkommen – Durchführung BGBl III 1997/90

[29] zB Ratz in WK2 § 27 Rz 1 ff; St Seiler, AT II2, Rz 104 ff

[30] gem § 27 Abs 1 StGB; dazu ausführlicher im 4. Abschnitt „Der Amtsverlust gem § 27 Abs 1 StGB“

[31] vgl auch Hochmayr in Triffterer StGB § 27 Rz 1

[32] vgl bspw Triffterer, AT2, 466 Rz 5; Hochmayr in Triffterer, StGB § 27 Rz 10; Platzgummer in WK Vorbem zu §§ 18 ff Rz 9; vgl auch ErläutRV 30 BlgNR 13. GP 114; Ratz in WK2 § 27 Rz 1 umschreibt Rechtsfolgen allgemeiner, nämlich als Konsequenz.

[33] Einhellig Literatur, Judikatur sowie Gesetzgeber: ErläutRV 30 BlgNR 13. GP 114; Mayerhofer, StGB5 § 27 Anm 1 und E 1; Fabrizy, StGB8 § 27 Rz 1; Ratz in WK2 § 27 Rz 1; Leukauf/Steininger, StGB3 § 27 Rz 3; Triffterer, AT2 466 Rz 5; Hochmayr in Triffterer, StGB § 27 Rz 1; SSt 54/13 = EvBl 1984/46 = ÖJZ-LSK 1983/71; JUS 1990/6/560; ua

[34] vgl dazu ErläutRV 30 BlgNR 13. GP 114 f

[35] Soweit man auch die jeweiligen Normen des VBG und des ASVG als öffentliches Recht betrachtet.

[36] Generell zu den Auswirkungen von Straftaten aus der Sicht des Sozialversicherungsrechts, vgl Rudda, SozSi 1997, 120

[37] zum Amtsverlust ausführlich im folgenden 4. Abschnitt „Der Amtsverlust gem § 27 Abs 1 StGB“

[38] Hochmayr in Triffterer, StGB § 27 Rz 36 f; St Seiler, AT II2 Rz 114; Leukauf/Steininger, StGB3 § 27 Rz 7; Mayerhofer, StGB5 § 27 Anm 5; Platzgummer in WK Vorbem §§ 18 ff Rz 9; Michl/Wessely, AT, 125; Maleczky; AT II9, 45; Ratz in WK2 § 27 Rz 8;

[39] Hochmayr in Triffterer, StGB § 27 Rz 36 f; St Seiler, AT II2 Rz 114; Leukauf/Steininger, StGB3, § 27 Rz 7; Mayerhofer, StGB5 § 27 Anm 5; Platzgummer in WK Vorbem §§ 18 ff Rz 9; Michl/Wessely, Strafrecht AT (1999) 125; Maleczky; AT II9 45; Ratz in WK2 § 27 Rz 8;

[40] BGBl 1961/305 zuletzt geändert durch BGBl I 1999/5; Ratz in WK2 § 27 Rz 2; Hochmayr in Triffterer, StGB § 27 Rz 16;

[41] BGBl 1993/805 aufgehoben per 31.12.2003 durch BGBl I 2002/120 (Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihrer Studien (Universitätsgesetz 2002) sowie Änderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste); Ratz in WK2 § 27 Rz 2;

[42] Hochmayr in Triffterer, StGB § 27 Rz 36 f; St Seiler, AT II2 Rz 114; Leukauf/Steininger, StGB3 § 27 Rz 7; Mayerhofer, StGB5 § 27 Anm 5; Platzgummer in WK Vorbem §§ 18 ff Rz 9; Michl/Wessely, AT, 125; Maleczky; AT II9, 45; Ratz in WK2 § 27 Rz 8;

[43] Leukauf/Steininger, StGB3 § 27 Rz 7

[44] Hochmayr in Triffterer, StGB § 27 Rz 36 f; St Seiler, AT II2 Rz 114; Leukauf/Steininger, StGB3, § 27 Rz 7; Mayerhofer, StGB5 § 27 Anm 5; Platzgummer in WK Vorbem §§ 18 ff Rz 9; Michl/Wessely, AT, 125; Maleczky; AT II9, 45; Ratz in WK2 § 27 Rz 8;

[45] Hochmayr in Triffterer, StGB § 27 Rz 36 f; St Seiler, AT II2 Rz 114; Leukauf/Steininger, StGB3, § 27 Rz 7; Mayerhofer, StGB5 § 27 Anm 5; Platzgummer in WK Vorbem §§ 18 ff Rz 9; Michl/Wessely, AT, 125; Maleczky; AT II9, 45; Ratz in WK2 § 27 Rz 8;

[46] Hochmayr in Triffterer, StGB § 27 Rz 36 f

[47] Diese Rechtsfolge der Verurteilung räumt der entscheidenden Behörde zwar ein Ermessen ein („kann...verliehen werden“), allerdings nicht, wenn das in Z 2 und Z 3 normierte ex lege eintretende Verleihungshindernis vorliegt. Damit handelt es sich auch bei dieser Bestimmung um eine Rechtsfolge der Verurteilung.

[48] Hochmayr in Triffterer, StGB § 27 Rz 36 f

[49] Platzgummer in WK Vorbem §§ 18 ff Rz 9

[50] vgl auch § 107 Abs 3 lit c FinStrG

[51] Platzgummer in WK Vorbem §§ 18 ff Rz 9

[52] Hochmayr in Triffterer, StGB § 27 Rz 13

[53] Einzig Jesionek, Rechtliche Wirkungen eines Strafverfahrens und einer Verurteilung auf andere Verfahren und Ansprüche (Stand Mai 1999), http://www.tews.at/straf/auswirk.pdf, 03.03.2003; Diese Auflistung enthält neben generellen rechtlichen Auswirkungen der Verurteilung und Folgen der Einleitung eines Strafverfahrens auch Beispiele einiger automatischer Rechtsfolgen iSd § 27 StGB, die sonst in der Literatur nicht genannt werden. Es werden auch Bestimmungen des Jagd und Fischereirechtes der Länder angeführt, die in nachstehender Auflistung nicht enthalten sind.

[54] vgl auch Hochmayr in Triffterer StGB § 27 Rz 1

[55] Einhellig, vgl zB Ratz in WK2 § 27 Rz 1;. Hochmayr in Triffterer, StGB I § 27 Rz 1; Fabrizy, StGB8 § 27 Rz 1; St Seiler, AT II2 Rz 105; Triffterer, AT2, 470; Platzgummer in WK Vorbem §§ 18 ff Rz 9; SSt 54/13 = EvBl 1984/46; JUS 1990/6/560

[56] Das Gericht kann die Rechtsfolgen der Verurteilung allerdings gem § 44 Abs 2 StGB bedingt nachsehen, dazu unten im Kapitel 3.6. „Die gerichtliche Nachsicht der Rechtsfolgen“.

[57] vgl Ratz in WK2 § 27 Rz 1;

[58] vgl bereits VwGH 4.7.1958, SlgNF 4720A

[59] mE sogar eine „anhängende Pauschal strafe“, dazu ausführlicher unten im Kapitel 3.4. „Ist die Rechtsfolge Maßnahme oder Strafe?“

[60] Gem § 398 StPO beginnt jede Rechtswirkung eines Strafurteils, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit seiner Rechtskraft.

[61] OGH EvBl 1984/46; Hochmayr in Triffterer, StGB § 27 Rz 29; Fabrizy, StGB8 § 27 Rz 1; Ratz in WK2 § 27 Rz 1; Leukauf/Steininger, StGB3 § 27 Rz 3

[62] VfSlg 1451; 821; VwGH ZfVB 1992/1440; OGH EvBl 1984/46; 1960/280; Mayerhofer, StGB5 § 27 E 1; Hochmayr in Triffterer, StGB § 27 Rz 30

[63] vgl zB VfGH 27.11.2001, B1308/01, RIS JFT/09988873/01B01308, „eine einfache und leicht handhabbare Regelung“

[64] zB hinsichtlich der Rechtsfolge der automatischen Entlassung für Vertragsbedienstete, dazu ausführlicher im Kapitel 5.1.1. „Ergänzende Rechtsfolgen zum Amtsverlust“.

[65] vgl ErläutRV 30 BlgNR 13. GP 103, 114 f

[66] Als mit Vorsatz begangene strafbare Handlungen sind hier nur die ausschließlich vorsätzlich begehbaren Straftatbestände sowie jene erfolgsqualifizierten Delikte anzusehen, die einen vorsätzlichen Grundtatbestand aufweisen (vgl § 7 StGB; Hochmayr in Triffterer, StGB § 27 Rz 21; Triffterer, AT2, 321 Rz 79; Ratz in WK2 § 27 Rz 3;).

[67] Strafbare Handlung, dh eine Handlung die tatbestandsmäßig und rechtswidrig ist und dem Täter auch persönlich zum Vorwurf gemacht werden kann (vgl Platzgummer in WK Vorbem § 18 ff Rz 2; Triffterer, AT2, 44 Rz 24; ausführlich darüber derselbe 41 ff; Kienapfel/Höpfel, AT10, 7 Rz 19 f).

[68] Zum Beispiel: § 9 Abs 2 AgrBehG, §§ 343 Abs 2 Z 4 und Z 5, 348d Abs 1 Z 2, 349 Abs 1 ASVG, § 20 Abs 1 BDG, § 16 Abs 1 Z 4 LDG, § 6 Abs 1 MilStG, §§ 19 Abs 1 lit f, 118a Abs 1 lit f NO, § 27 Abs 1 Z 1 StGB, § 75 Abs 3 Tir L- VBG, § 46 Abs 1 lit e Tir GdBeamtenG, § 16 Tir GdSanitätsdienstG, § 53 Abs 2 TierärzteG, §§ 8, 100 Abs 1 Z 4 RDG, § 34 Abs 3 VBG, § 9 Abs 1 WTBG, § 17 Abs 1 Z 2 ZTG

[69] § 27 Abs 1 Z 2 StGB, § 16 Tir GemeindesanitätsG, § 100 Abs 1 Z 4 RDG, § 34 Abs 3 VBG

[70] § 39 ApKG, § 136 Abs 2 Z 2 ÄrzteG

[71] § 2 Abs 2 Z 2 RPG, § 3 Abs 4 Z 5 UPG

[72] § 39 ApKG, § 136 Abs 2 Z 2 ÄrzteG

[73] § 136 Abs 2 Z 2 ÄrzteG

[74] § 4 Abs 2 Tir BergsportführerG, § 5 Abs 4 Tir SchiSchG, § 5 Abs 2 lit a Tir VeranstG; Der Tiroler Landesgesetzgeber stellt hier anders als der Bundesgesetzgeber auf die angedrohte, nicht auf die verhängte, Strafe ab.

[75] §§ 343 Abs 2 Z 4 und Z 5, 348d Abs 1 Z 2, 349 Abs 1 ASVG, § 9 Abs 1 WTBG, § 17 Abs 1 Z 2 ZTG, (wg Gewinnsucht § 7 Abs 1 lit f PatAnwG, § 5 Abs 1 lit b und c Ibk GdBeamtenG)

[76] § 16 GemeindesanitätsdienstG, § 27 Abs 1 Z 3 StGB, § 34 Abs 3 VBG, § 100 Abs 1 Z 4 RDG

[77] § 4 Abs 2 Tir BergsportführerG, § 5 Abs 4 Tir SchiSchG

[78] § 5 Abs 1 lit b und c Ibk GdBeamtenG, § 4 Abs 2 Tir BergsportführerG, § 5 Abs 4 Tir SchiSchG, § 7 Abs 1 lit f PatAnwG,

[79] § 5 Abs 1 lit b und c Ibk GdBeamtenG, § 7 Abs 1 lit f PatAnwG

[80] § 9 Abs 1 WTBG

[81] §§ 343 Abs 2 Z 4 und Z 5, 348d Abs 1 Z 2, 349 Abs 1 ASVG

[82] §§ 14 Abs 1 Z 3, 33 Abs 2 Z 1 und Z 2 BörseG (verweist auf § 13 GewO), § 5 Abs 3 Z 1 GelVerkG, § 13 GewO, § 5 Abs 2 Z 1 GütbefG

[83] §§ 14 Abs 1 Z 3, 33 Abs 2 Z 1 und Z 2 BörseG (verweist auf § 13 GewO), § 5 Abs 3 Z 1 GelVerkG, § 13 GewO, § 5 Abs 2 Z 1 GütbefG

[84] Strafen, die zueinander im Verhältnis des § 31 Abs 1 StGB stehen, sind nicht zusammenzurechnen; Ratz in WK2 § 27 Rz 3; dazu genauer Hochmayr in Triffterer, StGB § 27 Rz 25; Schedlberger, Amtsverlust bei Verhängung einer Zusatzstrafe?, ÖJZ 1987, 549

[85] BGBl 1975/631 zuletzt geändert durch BGBl I 2001/130

[86] Gegen diesen Beschluss, steht jedem zur Ergreifung der Nichtigkeitsbeschwerde Berechtigten die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu. Ist außer über die Beschwerde noch über eine Nichtigkeitsbeschwerde zu entscheiden, so entscheidet der Oberste Gerichtshof auch über die Beschwerde (§ 260 Abs 3 zweiter Satz StPO).

[87] OGH EvBl 1996/97; JAB StPAG, ErläutRV 1257 BlgNR 13. GP 8; Hochmayr in Triffterer, StGB § 27 Rz 23

[88] vgl ausführlicher Ratz in WK2 § 27 Rz 6; Hochmayr in Triffterer, StGB § 27 Rz 23; aA OGH, SSt 54/13 = EvBl 1984/46

[89] ErläutRV 30 BlgNR 13. GP 115

[90] §§ 343 Abs 2 Z 4 und Z 5, 348d Abs 1 Z 2, 349 Abs 1 ASVG

[91] Eine vorbeugende Maßnahme ist ein nicht mit Tadel (Missbilligung der Tat) verbundenes Übel, das anders wie die Strafe nicht an die Schuld des Täters, sondern ausschließlich an die besondere Gefährlichkeit des Täters für die durch die Rechtsordnung geschützten Güter anknüpft. Das Übel ist nicht intendiert, aber zwangsläufig mit der Maßnahme verbunden, es stellt eine unerwünschte Begleiterscheinung dar. Der Ausspruch der Maßnahme stellt im Gegensatz zur Verhängung einer Strafe auch keinen Tadel dar, da die Tat nicht vorwerfbar (schuldhaft) ist bzw sein muss. Mit der Maßnahme wird ausschließlich auf die Gefährlichkeit des Täters reagiert (vgl dazu ua Maleczky AT II9, 71; ähnlich Kienapfel/Höpfel AT10, 6).

[92] Eine Strafe ist das mit Tadel (Missbilligung der Tat) verbundene Übel, das wegen einer strafbaren Handlung aufgrund und nach Maßgabe der Schuld des Täters verhängt wird. Ihr primärer Zweck liegt in der General- und Spezialprävention (Kienapfel/Höpfel AT10, 4; Maleczky, AT II9, 27).

[93] vgl bspw Maleczky, AT II9, 45; Neumair, AT3 II, 46; Platzgummer in WK Vorbem §§ 18 ff Rz 9 (eingeteilt unter Strafmittel), Seiler St, AT II2 Rz 104 ff; Michel/Wessely, AT, 124 (behandelt die Rechtsfolgen unter den Strafen, unterscheidet sie aber von diesen);

[94] Triffterer, AT2, 480 Rz 56

[95] Triffterer, AT2, 470 Rz 17

[96] vgl etwa bezüglich des Amtsverlustes Hochmayr in Triffterer, StGB § 27 Rz 10; Schmoller, JBl 1996, 735 (738 f);

[97] im dritten Abschnitt des Allgemeinen Teiles

[98] BGBl 2001/130

[99] siehe dazu genauer im Kapitel 4.9. „Vergleichender Blick ins dStGB“

[100] vgl Nelles, JZ 1991/18 mit weiteren Nachweisen

[101] Strafbare Handlung, dh eine Handlung die tatbestandsmäßig und rechtswidrig ist und dem Täter auch persönlich zum Vorwurf gemacht werden kann (vgl Platzgummer in WK Vorbem § 18 ff Rz 2; Triffterer, AT2, 44 Rz 24; ausführlich darüber derselbe 41 ff; Kienapfel/Höpfel, AT10, 7 Rz 19 f).

[102] vgl dazu Naucke, Strafrecht9, 94 ff: „Strafe richtet sich auf ein in der Vergangenheit liegendes Tun und auf die Schuld, zu deren Bestimmung nur die Vergangenheit wichtig ist.“ Die Zweispurigkeit des Systems zeigt sich wie folgt: „Strafe-Schuld-Vergangenheit“ im Unterschied zu „Maßregel-Gefährlichkeit-Zukunft“.

[103] vgl Kienapfel/Höpfel, AT10, 6

[104] vgl Triffterer, AT2, 480 Rz 56

[105] Wenn auch hier der Tadel nicht so offen in Erscheinung tritt, da die Strafe nicht ausgesprochen wird, so ist mE in der Rechtsfolge sehr wohl impliziert: „Du bist es nicht wert“ weiterhin Träger dieses oder jenes Rechtes zu sein. Der Eintritt der Rechtsfolge stellt ja nicht auf die Gefährlichkeit des Täters ab, sondern auf dessen Verschulden.

[106] Anderer Ansicht zB Schmoller JBl 1996, 738, wonach die Rechtsfolgen nicht Teil der Kriminalstrafe sind.

[107] vgl St Seiler, AT II2 Rz 107

[108] Sämtliche in dieser Arbeit behandelten Rechtsfolgen einer Verurteilung können an dieser Stelle als Beispiel betrachtet werden.

[109] Siehe Beispiele zur „Rechtsfolge der Verurteilung mit Gefährlichkeitsprognose“ im Kapitel 2.3.1. „Die Rechtsfolgen mit Strafurteil als Tatbestand“.

[110] zB § 87 Abs 1 Z 1GewO, siehe oben weitere Bsp

[111] § 4 Abs 2 Z 3 ÄrzteG, siehe oben weitere Bsp

[112] vgl Beispiel 1 im Kapitel 2.3. „Rechtsfolgen mit Strafurteil als Tatbestand“

[113] Ganz im Unterschied zur automatischen Rechtsfolge kann in diesem Fall die Behörde gem § 89 Abs 3 GewO die Gewerbeberechtigung auch nur für eine bestimmte Zeit entziehen, wenn nach den Umständen des Falles erwartet werden kann, dass diese Maßnahme ausreicht, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Gewerbeinhabers zu sichern. Treffen die für die Entziehung der Gewerbeberechtigung vorgesehenen Voraussetzungen nur auf einen Teil der gewerblichen Tätigkeit zu, so kann die Gewerbeberechtigung gem § 89 Abs 6 GewO auch nur zum Teil entzogen werden, wenn auch durch die nur teilweise Entziehung der Gewerbeberechtigung der Zweck der Maßnahme erreicht wird.

[114] vgl Hochmayr in Triffterer, StGB § 27 Rz 10 mit weiteren Verweisen

[115] VwGH 29.10.1997, 97/09/0183; 15.9.1994, 94/09/0174;

[116] vgl kritisch dazu Kucsko-Stadlmayer, Disziplinarrecht2, 62 f;

[117] vgl § 91 BDG; Kucsko-Stadlmayer, Disziplinarrecht2, 58 ff;

[118] vgl Hochmayr in Triffterer, StGB § 27 Rz 10

[119] Dies ist zB in Deutschland bei den vom Strafgericht als Maßregel ausgesprochenen Berufsverboten auch der Fall, denn die zuständige Verwaltungsbehörde kann auch anders entscheiden als das Strafgericht. Die verwaltungsbehördliche und strafgerichtliche Entscheidung gelten nebeneinander.

[120] vgl dazu Hochmayr in Triffterer, StGB § 27 Rz 10; Schmoller JBl 1996, 738

[121] Die Aberkennung von Rechten und Befugnissen auch aufgrund strafbarer Handlungen wollte der damalig Gesetzgeber (vgl ErläutRV 30 BlgNR 13. GP 103) des StGB grundsätzlich der Stelle überlassen, die für die Verleihung und den Entzug solcher Rechte ansonsten zuständig ist. Aber in dem engen Bereich in dem es gerechtfertigt erscheine, solche Rechte schon allein wegen der Schwere der begangenen Straftat abzusprechen, komme dieser Gedanke nicht in Betracht. Hier bedürfe es keiner Erwägungen über die Gefährlichkeit und Unwürdigkeit im Einzelfall. Demgemäss müsse der Verlust von Rechten im Urteil nicht ausgesprochen werden. Er tritt als Folge der Verurteilung kraft Gesetzes ein. Weshalb freilich und nach welchen Kriterien es keiner solchen Erwägungen bedarf bleibt jedoch unerfindlich, und kann dies nicht mehr den heutigen rechtsstaatlichen Standards entsprechen.

[122] vgl ua Hochmayr in Triffterer, StGB § 27 Rz 10

[123] vgl ErläutRV 30 BlgNR 13. GP 115

[124] Weshalb sonst soll der Täter resozialisiert werden?

[125] vgl ua Maleczky AT II9, 71

[126] vgl ErläutRV 30 BlgNR 13. GP 103, 114 f

[127] „Du bist es aufgrund einer bestimmten Verurteilung nicht mehr wert in deiner Sache gehört zu werden.“

[128] Zum Begriff Rechtsfolge in diesem weiten Sinn siehe am Beginn dieser Arbeit das Kapitel 2.1. „Der Begriff Rechtsfolge“.

[129] Dazu ausführlicher im Kapitel 3.6. „Die gerichtliche bedingte Nachsicht“

[130] Fabrizy, StGB8 § 27 Rz 1; OGH EvBl 1984/46; Leukauf/Steininger, StGB3 § 27 Rz 3; Ratz in WK2 § 27 Rz 1; Hochmayr in Triffterer, StGB § 27 Rz 29

Die Rechtsfolgen eines Urteils, das mit Nichtigkeitsbeschwerde an den OGH angefochten worden ist, treten mit der Verkündung der Entscheidung des OGH ein, wenn der Angeklagte dabei anwesend war, sonst mit der Zustellung dieser Entscheidung an den Angeklagten. Mayerhofer, StGB5 § 27 E 2; ÖJZ 1958, 639/34 (VwGH 4720 A neu)

[131] vgl mit ErläutRV 30 BlgNR 13. GP 116

Final del extracto de 148 páginas

Detalles

Título
Berufliche Rechtsfolgen der Verurteilung im Sinne des § 27 StGB
Universidad
University of Innsbruck  (Institut für Strafrecht und sonstige Kriminalwissenschaften)
Calificación
sehr gut (1)
Autor
Año
2003
Páginas
148
No. de catálogo
V14223
ISBN (Ebook)
9783638196871
Tamaño de fichero
857 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Berufliche, Rechtsfolgen, Verurteilung, Sinne, StGB
Citar trabajo
Fritz Alexander (Autor), 2003, Berufliche Rechtsfolgen der Verurteilung im Sinne des § 27 StGB, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/14223

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