Die bilanzielle Behandlung des Firmenwertes in Japan und dem Vereinigten Königreich im Vergleich zu Österreich und Deutschland


Diploma Thesis, 2004

118 Pages, Grade: 2


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung
1.1. Problemstellung
1.2. Aufbau der Arbeit
1.3. Der Firmenwert ± ein Vermögensgegenstand?
1.4. Definitionen
1.4.1. Begriff des Firmenwertes
1.4.2. Arten des Firmenwertes

2. Firmenwertbilanzierung in Österreich und Deutschland
2.1. Grundlagen der Firmenwertbilanzierung
2.1.1. Gesetzliche Vorschriften
2.1.2. Standardsetting in Österreich
2.1.3. Standardsetting in Deutschland
2.2. Firmenwertbilanzierung im Einzelabschluss
2.2.1. Rechtsgrundlagen
2.2.2. Der originäre Firmenwert
2.2.3. Der derivative Firmenwert
2.2.3.1. Bilanzansatz
2.2.3.2. Bewertung
2.2.4. Sonderfall: Der negative Firmenwert
2.3. Bilanzierung des aus der Kapitalkonsolidierung entstehenden Firmenwertes
2.3.1. Rechtsgrundlagen
2.3.2. Entstehung im Rahmen der Kapitalkonsolidierung
2.3.2.1. Einführung
2.3.2.2. Erwerbsmethode
2.3.2.3. Interessenzusammenführungsmethode
2.3.3. Bilanzansatz
2.3.4. Bewertung
2.3.5. Ausweis und Angabepflichten
2.3.6. Sonderfall: Der negative Firmenwert aus der Kapitalkonsolidierung
2.4. Ertragsteuerliche Aspekte der Firmenwertbilanzierung
2.4.1. Das Verhältnis von Handels- und Steuerbilanz
2.4.2. Firmenwertbilanzierung in der Steuerbilanz
2.4.2.1. Der originäre Firmenwert
2.4.2.2. Der derivative Firmenwert
2.4.2.3. Sonderfall: Der negative Firmenwert

3. Firmenwertbilanzierung im Vereinigten K ö nigreich
3.1. Rechtliche Rahmenbedingungen und gesetzliche Grundlagen der Rechnungslegung
3.1.1. UK-GAAP
3.1.2. Standardsetting im Vereinigten Königreich
3.1.2.1. Überblick
3.1.2.2. Das Financial Reporting Council (FRC)
3.1.2.3. Der Accounting Standards Board (ASB)
3.1.2.4. Die Association of Chartered Certified Public Accountants (ACCA)
3.2. Firmenwertbilanzierung im Einzelabschluss
3.2.1. Rechtsgrundlagen
3.2.2. Der originäre Firmenwert
3.2.3. Der derivative Firmenwert
3.2.3.1. Bilanzansatz
3.2.3.2. Bewertung
3.2.3.3. Ausweis und Angabepflichten
3.2.4. Sonderfall: Der negative Firmenwert
3.3. Bilanzierung des aus der Kapitalkonsolidierung entstehenden Firmenwertes
3.3.1. Rechtsgrundlagen
3.3.2. Bilanzansatz
3.3.3. Bewertung
3.3.4. Ausweis und Angabepflichten
3.3.5. Sonderfall: Der negative Firmenwert aus der Kapitalkonsolidierung
3.4. Ertragsteuerliche Aspekte der Firmenwertbilanzierung
3.4.1. Das Verhältnis von Handels- und Steuerbilanz
3.4.2. Firmenwertbilanzierung in der Steuerbilanz

4. Firmenwertbilanzierung in Japan
4.1. Rechtliche Rahmenbedingungen und gesetzliche Grundlagen der Rechnungslegung
4.1.1. Gesetzliche Vorschriften ± GDV Ä7ULDQJXODU 6\VWHP³
4.1.2. Japanese GAAP (J-GAAP)
4.1.3. Standardsetting in Japan
4.1.3.1. Überblick
4.1.3.2. Die Financial Accounting Standards Foundation (FASF)
4.1.3.3. Der Accounting Standards Board of Japan (ASBJ)
4.1.3.4. Das Business Accounting Council (BAC)
4.1.3.5. Das Japanese Institute of Certified Public Accountants (JICPA)
4.2. Firmenwertbilanzierung im Einzelabschluss
4.2.1. Rechtsgrundlagen
4.2.2. Der originäre Firmenwert
4.2.3. Der derivative Firmenwert
4.2.3.1. Bilanzansatz
4.2.3.2. Bewertung
4.2.3.3. Ausweis und Angabepflichten
4.2.4. Sonderfall: Der negative Firmenwert
4.3. Bilanzierung des aus der Kapitalkonsolidierung entstehenden Firmenwertes
4.3.1. Rechtsgrundlagen
4.3.2. Bilanzansatz
4.3.3. Bewertung
4.3.4. Ausweis und Angabepflichten
4.3.5. Sonderfall: Der negative Firmenwert aus der Kapitalkonsolidierung
4.4. Ertragsteuerliche Aspekte der Firmenwertbilanzierung
4.4.1. Das Verhältnis von Handels- und Steuerbilanz
4.4.2. Firmenwertbilanzierung in der Steuerbilanz

5. Abschluss
5.1. Zusammenfassung
5.2. Fazit

6. Literaturverzeichnis

7. Rechtsquellenverzeichnis
7.1. Gesetze und Rechnungslegungsstandards
7.2. Urteile und Erkenntnisse

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Der Aufbau des DRSC

Abbildung 2: Wertermittlung des derivativen Firmenwertes

Abbildung 3: Überblick über die Standardsettingorganisationen

Abbildung 4: Der Aufbau des ASB

Abbildung 5: Behandlung des Firmenwertes nach UK-GAAP

Abbildung 6: Der Aufbau der FASF

Abbildung 7: Der Aufbau des ASBJ

Abbildung 8: Überblick über die Firmenwertbilanzierung in Japan

Abbildung 9: Berechnung des steuerbaren Einkommens in Japan

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Übersicht über die bilanzielle Behandlung des Firmenwertes im Einzelabschluss

Tabelle 2: Übersicht über die bilanzielle Behandlung des aus der Kapitalkonsolidierung resultierenden Firmenwertes

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

1.1. Problemstellung

Durch das immer stärkere und schnellere Fortschreiten des globalen Wettbewerbs sowie einer zunehmenden Deregulierung der Märkte, was zu einem erhöhten Wettbewerbsdruck auf die Unternehmen führt, kam es vor allem in den 90er Jahren des letzten Jahrhunderts zu einer bis dahin beispiellosen Fusionswelle, welche auch zu Beginn dieses Jahrhunderts nicht zu abzuebben scheint.[1]

Dieser Anstieg an Fusionen (Mergers and Acquisitions, M&A) lässt sich aber nicht nur durch die herrschenden Rahmenbedingungen erklären, sondern auch durch individuelle Wachstumsziele der Unternehmen. Oftmals ist eine Fusion die einzige Möglichkeit zur Erschließung neuer Marktanteile oder bestimmter Geschäftsbereiche.[2]

Dieser Prozess, der in nahezu allen Industriezweigen stattfindet, und dies sowohl LQ GHU Ä2OG (FRQRP\³ DOV DXFK LQ GHU Ä1HZ (FRQRP\³, führt dazu, dass die bilanzielle Behandlung des Firmenwertes zusätzlich an Bedeutung gewinnt. Das enorme Transaktionsvolumen, um das es sich bei solchen Mergers & Acquisitions handelt, erreicht beeindruckende Höhen. So stieg es beispielsweise alleine am europäischen Markt, bei Medienunternehmen von 11,5 Milliarden Euro im Jahr 2002 auf 16,8 Milliarden Euro im Jahr 2003 an.[3] In der Pharmaindustrie stieg das weltweite Gesamtvolumen bei M&A von 33 Milliarden US-Dollar im Jahr 2000 auf 61 Milliarden US-Dollar im Jahr 2001;[4] weitere Fusionen und Übernahmen sind gerade im Gange, wie dies aktuell am europäischen Markt zu sehen ist. Denn durch die Übernahme von 95 % des deutschen Konzerns Aventis durch den französischen Konkurrenten Sanofi entsteht derzeit der drittgrößte Pharmakonzern der Welt.[5]

Angesichts dieser Entwicklungen, die volkswirtschaftlich gesehen von außerordentlicher Relevanz sind, stellt sich die Frage, wie man die aus solchen Transaktionen resultierenden Firmenwerte behandelt und erfasst, da sie wegen ihrer teils enormen Größen maßgeblichen Einfluss auf die Bilanzen der Unternehmen haben.

Zu diesem Zweck wird die Firmenwertbehandlung in Japan, im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland sowie in Deutschland und Österreich untersucht. Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, eine exakte und ausführliche Analyse der Regelungen in den angeführten Ländern darzustellen:

- Japan, welches die zweitgrößte Volkswirtschaft der Welt ist und ein hybrides Regelwerk bezüglich der Firmenwertbilanzierung besitzt, das sich sowohl auf kodifiziertes Recht als auch auf Rechnungslegungsstandards stützt.
- Das Vereinigte Königreich, als Mitglied der EU, dessen Reglementierung sich primär auf Standards stützt.
- Sowie schließlich die Vorschriften Deutschlands und Österreichs, welche Staaten der EU und des Euro-Raumes sind und ein großteils kodifiziertes Regelwerk besitzen.

Es sollen die unterschiedlichen Sichtweisen und Prämissen im Gesetzgebungsund Standardsettingprozess untersucht sowie ihre Auswirkungen auf die Unternehmen in den jeweiligen Volkswirtschaften analysiert werden.

1.2. Aufbau der Arbeit

Für die Analyse der Problematik, die in dieser Arbeit behandelt werden soll, wurde, soweit dies möglich war, ein symmetrischer Aufbau gewählt.

In diesem ersten Kapitel wird, nach einer allgemeinen Einführung in das Thema sowie einer Darstellung der Problematik, eine Begriffsabgrenzung vorgenommen. In den Kapiteln 2, 3 und 4 wird die aktuelle Lage in Österreich bzw. Deutschland, Großbritannien und Japan untersucht. Dabei wird stets nach demselben Schema vorgegangen. Nach einer Analyse der Firmenwertbilanzierung im Einzelabschluss folgt eine Untersuchung der bilanziellen Behandlung des Firmenwertes im Konzernabschluss. Der Einzelabschluss untergliedert sich in die Analyse des originären und derivativen Firmenwertes. Im Konzernabschluss wird der aus der Kapitalkonsolidierung entstehende Firmenwert untersucht. Zum Zweck eines besseren Überblicks des Firmenwertes werden stets Bilanzansatz, Bilanzbewertung und Ausweispflichten diskutiert.

Um ein besseres Verständnis für die bilanzrechtlichen Hintergründe und das Rechtssystem der einzelnen Länder zu erhalten, wird vorab auf die maßgeblichen Gesetze und Standardsetter eingegangen. Hierbei werden die prinzipielle Ausrichtung und die Ziele des Gesetzgebers und der Standardsetter erklärt.

Neben den handelsrechtlichen Vorschriften und Aspekten der Firmenwertbilanzierung wird auch auf das Verhältnis von Handels- und Steuerbilanz in den einzelnen Ländern eingegangen und die steuerrechtliche Gesetzeslage betreffend des Firmenwertes kurz analysiert und dargestellt.

1.3. Der Firmenwert ± ein Vermögensgegenstand?

Der Firmenwert, in der Literatur auch oftmals als Goodwill, Geschäftswert oder Praxiswert bezeichnet,[6] stellt im Rahmen der Bilanzierung immaterieller Vermögensgegenstände den Bilanzanwender vor spezielle Probleme.

Das Bestehen eines Firmenwertes ist an das Bestehen eines Betriebes gebunden, wodurch nur ein Unternehmen ihn besitzen kann. Sein Erwerb ist von einer entgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils oder einem entgeltlichen Erwerb eines Teilbetriebes abhängig. Beim entgeltlichen Erwerb eines Teilbetriebes ist die Übernahme eines Firmenwertes jedoch auch nur unter der Vorraussetzung möglich, dass dieser Teilbetrieb im Rahmen eines bereits bestehenden Unternehmens oder als eigenständiges Unternehmen fortgeführt wird.[7] Die Klassifizierung des Firmenwertes als Vermögensgegenstand lässt sich aus diesem und auch weiteren Gründen nicht zweifelsfrei begründen. So sind vor allem das Fehlen der Möglichkeit einer Einzelveräußerbarkeit des Firmenwertes sowie die Unmöglichkeit seiner Einzelbewertbarkeit Kritikpunkte hinsichtlich einer Klassifizierung als Vermögensgegenstand.[8]

Sowohl das öHGB als auch das dHGB erkennen jedoch unter bestimmten Vorraussetzungen den Firmenwert als Vermögensgegenstand an und ermöglichen seine Aktivierung.[9] Dieser Umstand wird jedoch von jenen Autoren, die den Firmenwert nicht als Vermögensgegenstand ansehen, ignoriert.[10] Primärer Kritikpunkt dieser Negierung bleibt das Fehlen eines Grundkriteriums eines Vermögensgegenstandes im bilanzrechtlichen Sinne, nämlich die Einzel- bewertbarkeit. Die Erfüllung dieser Bedingung ist jedoch vor allem im Hinblick auf die Folgebewertung, die Bewertung der planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibung fraglich. Die jährliche Wertminderung des Firmenwertes lässt sich nämlich nur annäherungsweise und wenig zuverlässig bestimmen.[11] Seine Bewertung ist nur unter der Gewährung eines großzügigen Ermessenspielraums möglich; wodurch sich, durch die Gewährung mehrerer Verrechnungstechniken eines (derivativen) Firmenwertes, ein erheblicher bilanzpolitscher Spielraum ergibt.[12]

Angesichts der eben dargestellten Tatsachen stellt die Behandlung des Firmenwertes als Vermogensgegenstand eine bemerkenswerte gesetzliche Ausdehnung der Merkmale selbstständiger Bewertbarkeit dar ³[13]

1.4. Definitionen

1.4.1. Begriff des Firmenwertes

Der Firmenwert eines Unternehmens wird von Busse von Colbe als Differenzbetrag zwischen dem Ertragswert eines Unternehmens und dem Substanzwert des Unternehmens definiert. Letzterer ergibt sich durch Einzelbewertung des betriebsnotwendigen Vermögens zu Wiederbeschaffungs- kosten bzw. durch Bewertung zu Liquidationserlösen des nicht betriebsnotwendigen Vermögens. Durch Subtraktion der vorhandenen Schulden erhält man den endgültigen Substanzwert. Der Ertragswert ergibt sich durch die Gesamtbewertung der zu erwartenden Ausschüttungen an die Eigentümer diskontiert mit einem Kalkulationszinsfuß. [14]

Neben dem eben definierten originären Firmenwert berechnet sich der derivative Firmenwert als Unterschiedsbetrag zwischen den für die Übernahme eines Unternehmens hingegebenen Leistungen und dem Wert der übernommenen Vermögensgegenstände abzüglich Schulden.[15]

Der komplexe Begriff des Firmenwertes stützt sich auf Faktoren wie: guter Unternehmensstandort effiziente Organisation Leistungsfähigkeit des Personals und des Managements gutes Image Prinzipiell sind jedoch alle Faktoren, die sich auf den Erfolg des Unternehmens positiv auswirken, maßgeblich für seine Entstehung.[16]

1.4.2. Arten des Firmenwertes

Der Firmenwert lässt sich in verschiedene Kategorien untergliedern. Zum einen unterscheidet man, abhängig von seiner Entstehungsweise, zwischen originärem und derivativem Firmenwert und zum anderen, abhängig von seinem Vorzeichen, zwischen positivem und dem negativem Firmenwert.[17]

a) Originärer Firmenwert

Unterscheidet man den Firmenwert aufgrund seiner Entstehungsweise, so wird zwischen dem originären und derivativen Firmenwert differenziert. Der originäre Firmenwert wird in der Literatur als selbst geschaffener, also durch das Unternehmen selbst generierter Firmenwert beschrieben. Er stützt sich auf Faktoren wie:

guter Unternehmensstandort gute Kunden- sowie Lieferantenbeziehungen gutes Image Fabrikationsverfahren und Fabrikationsgeheimnisse Die eben genannten Faktoren sind jedoch nicht die einzigen, die für die Entstehung eines originären Firmenwertes verantwortlich sind. Im Grunde ist er die Summe vieler, nicht exakt messbarer Faktoren, die ein Unternehmen wertvoller machen als die Summe seiner Teile.[18]

Er ist somit die Summe jener im Unternehmen enthaltenen wertbildenden Faktoren, die außer den im Substanzwert enthaltenen und zu Wiederbeschaffungs- kosten bewerteten bilanzierungsfähigen Wirtschaftsg ü tern, an der Erzielung des Gesamtertrages des Unternehmens beteiligt sind[19]

In der vorliegenden Arbeit wird der Firmenwert einschließlich Ingangsetzungsund Erweiterungsaufwendungen als originärer Firmenwert bezeichnet, wohingegen unter dem Begriff Firmenwert i.e.S. Ingangsetzungs- und Erweiterungsausgaben nicht eingeschlossen sind.

b) Derivativer Firmenwert

Unter dem Begriff des derivativen Firmenwertes wird in der Literatur jener Wert umschrieben, der nicht wie der originäre durch internes Wachstum des Unternehmens generiert wird, sondern jener, der durch externes Wachstum im Zuge der entgeltlichen Unternehmensübernahme entsteht. Es handelt sich also um einen sozusagen Äerworbenen³ Firmenwert.[20]

Die Höhe des derivativen Firmenwertes richtet sich, neben den oben erwähnten Faktoren betreffend den originären Firmenwert, auch nach den persönlichen Einschätzungen der Verhandlungspartner. So können beispielsweise erwartete Synergieeffekte oder zukünftige Gewinne den vom Erwerber subjektiv wahrgenommenen derivativen Firmenwert steigern, wohingegen antizipierte Verluste sich negativ auf den derivativen Firmenwertes auswirken werden. Nicht zuletzt hängt die Höhe auch vom Verhandlungsgeschick der Parteien sowie deren Verhandlungsposition ab. Eine schwache Ausgangssituation des Veräußerers, etwa aufgrund eines faktischen Verkaufzwangs (z.B. Insolvenz) wird in aller Regel zu einem geringeren Firmenwert führen.[21]

c) Positiver Firmenwert

Eine weitere Möglichkeit zur Untergliederung der Arten des Firmenwertes besteht hinsichtlich seines Vorzeichens. So spricht man beispielsweise von einem positiven Firmenwert, wenn der Unternehmens- bzw. Übernahmewert größer ist als der Substanzwert des Unternehmens.[22] Seine Entstehung ist auf Faktoren zurückzuführen, die als Garant für zukünftige Erfolge interpretiert werden.

d.) Negativer Firmenwert

Während die Existenz eines positiven Firmenwertes unumstritten ist, ist die eines negativen um vieles kontroverser.[23] Grundsätzlich entsteht er dann, wenn der Unternehmens- bzw. Übernahmewert geringer ist als der Substanzwert des Unternehmens. Die dem negativen Firmenwert zugrunde liegenden Faktoren sind solche, die für die zukünftige Entwicklung des Unternehmens als schadhaft, demzufolge negativ angesehen werden. Der Käufer rechnet damit, dass mit der Übernahme zukünftige Aufwendungen oder Verluste verbunden sind. Solche Faktoren beeinflussen die Zahlungsbereitschaft des Erwerbers dahingehend, dass er, angesichts der anstehenden Aufwendungen, nur einen niedrigeren Kaufpreis akzeptiert.[24] Ein negativer Firmenwert kann aber auch im Zusammenhang mit einem Gelegenheitskauf (sog. Lucky Buy oder Bargain Purchase) entstehen. Wie diese Bezeichnung bereits impliziert, findet sich der Käufer in diesem Fall in einer für ihn äußerst günstigen bzw. glücklichen Situation wieder. Es wird ihm ermöglicht, das Unternehmen, sei es auf Grund der vorteilhaften Marktsituation, außerordentlichen Verhandlungsgeschicks oder ähnlicher Faktoren, zu einem Preis zu erstehen, der unter dem tatsächlichen Substanzwert des Unternehmens liegt.[25]

Die Frage, wie mit einem negativen Firmenwert verfahren werden soll, ist jedoch strittig und Gegenstand intensiver Diskussionen, was im Einzelnen noch in den folgenden Kapiteln untersucht wird.[26]

2. Firmenwertbilanzierung in Österreich und Deutschland

2.1. Grundlagen der Firmenwertbilanzierung

2.1.1. Gesetzliche Vorschriften

Die Rechnungslegung orientiert sich in Österreich und in Deutschland nach den Vorschriften des österreichischen bzw. des deutschen Handelsgesetzbuches (öHGB bzw. dHGB). Diese Gesetzesbücher regeln auch weitgehend die bilanzielle Behandlung des Firmenwertes. Allerdings existieren neben diesen kodifizierten Vorschriften, sowohl in Österreich als auch in Deutschland, noch weitere Standards, Erlässe und Richtlinien, die zu beachten sind.

Weiters gelten in Deutschland und in Österreich die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB), die für die Rechnungslegung ebenfalls maßgeblich sind.[27]

2.1.2. Standardsetting in Österreich

In Österreich existiert, anders als zum Beispiel in Deutschland, kein eigener Standardsetter im eigentlichen Sinne. Trotzdem gibt es auch in Österreich neben den kodifizierten Vorschriften des Handelsgesetzbuches Rechnungslegungsvorschriften mit quasigesetzlichem Charakter.

Hervorzuheben sind hier vor allem die Fachgutachten und Stellungnahmen der Fachsenate der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (KWT), sowie die Richtlinien des Instituts österreichischer Wirtschaftsprüfer (IWP).[28]

Fachgutachten werden von den Fachsentaten der KWT erarbeitet. Fachsenate gibt es für:[29]

- Handelsrecht und Revision
- Betriebswirtschaft und Organisation Steuerrecht
- Datenverarbeitung
- Arbeits- und Sozialrecht

Die wissenschaftlichen Erkenntnisse der Fachsenate werden hierauf als Fachgutachten herausgegeben.[30]

Somit lässt sich für Österreich, auch wenn es im formalen Sinne keinen Standardsetter gibt, doch ein faktisches Standardsetting feststellen.

2.1.3. Standardsetting in Deutschland

Anders als Österreich, besitzt Deutschland einen Standardsetter. Durch die Kodifizierung des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unter- nehmensbereich (KonTraG) im April 1998 wurde in Deutschland die gesetzliche Grundlage zur Schaffung eines privaten Rechnungslegungsgremiums, dem Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) geschaffen.[31]

Das Aufgabengebiet des DRSC umfasst unter anderem. Bereiche wie die Entwicklung von Empfehlungen zur Übung der Konzernrechnungslegung und die Beratung des Justizministeriums.[32]

Der Standardsettingprozess des DRSC gleicht im Wesentlichen jenem des Financial Accounting Standards Board (FASB) in den USA oder des International Accounting Standards Board (IASB). Die Bekanntgabe der Standards erfolgt durch das Justizministerium, wobei die Beachtung der Standards empfohlen wird, aber nicht zwingend vorgeschrieben ist.[33]

Die Organisation des DRSC gliedert sich wie in Abbildung 1 abgebildet:[34]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Der Aufbau des DRSC

a) Der Deutsche Standardisierungsrat (DSR)

Der Deutsche Standardisierungsrat besteht aus sieben Mitgliedern, die für die Dauer von maximal 4 Jahren ihre Tätigkeit ausüben. Die Hauptaufgaben des DSR sind:[35]

- „die Entwicklung von Empfehlungen (Standards) zur Anwendung der Grundsätze ü ber die Konzernrechnungslegung,
- die Beratung des Bundesministeriums der Justiz in allen Fragen der Rechnungslegung und
- die Vertretung der Bundesrepublik in internationalen Standardisierungs- JUHPLHQ ³

b) Das Rechnungslegungs Interpretations Committee (RIC)

Das Rechnungslegungs Interpreatations Committee besteht ebenfalls aus sieben Mitgliedern, die für die Dauer von vier Jahren vom Vorstand gewählt werden. Die Aufgaben des RIC liegen im Wesentlichen darin, bestimmte Sachverhalte und Probleme der deutschen Rechnungslegung in Zusammenarbeit mit dem International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) des IASB sowie mit anderen Standardsettern im Rahmen des Regelwerks der IFRS zu interpretieren und zu klären.[36]

c) Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens sieben, maximal jedoch vierzehn Mitgliedern. Seine Aufgaben liegen vor allem in der Bestellung der Mitglieder des DRS und des RIC.[37]

d) Die Mitglieder des DRSC

Mitglied des DRSC kann jede natürliche Person sein, sofern sie aufgrund ihrer Qualifikationen und Erfahrungen für das DRSC geeignet ist. Es ist aber auch für Unternehmen möglich, Mitglied im DRSC zu sein, sofern die Mitgliedschaft durch eine natürliche Person ausgeübt wird, die die nötigen Qualifikationen für eine solche Aufgabe besitzt.[38]

2.2. Firmenwertbilanzierung im Einzelabschluss

2.2.1. Rechtsgrundlagen

Die Rechnungslegungsvorschriften richten sich in Österreich und Deutschland nach den Vorschriften des öHGB bzw. dHGB. Demnach haben alle Kaufleute nach den Vorschriften des HGB Bücher zu führen und in diesen ihre Handelsgeschäfte und die Lage des Vermögens nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung (GoB) darzulegen.[39]

Die Vorschriften bezüglich der bilanziellen Behandlung des Firmenwertes finden sich ebenso im HGB wobei in Deutschland weiters der Standard 4 ± Unternehmenserwerbe im Konzernabschluss zu beachten ist.[40]

2.2.2. Der originäre Firmenwert

Ingangsetzungs- und Erweiterungsaufwendungen eines Betriebes dürfen laut § 198 Abs. 3 öHGB als Aktivposten angesetzt werden. Somit besteht für solche Aufwendungen laut öHGB ein Aktivierungswahlrecht. Der Ausweis dieses Aktivpostens hat in der Bilanz vor dem Posten „Anlagevermogenu unter der Bezeichnung ,Aufwendungen fur das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes ³ zu erfolgen.[41]Erganzend verlangt § 210 oHGB eine Abschreibung zu mindestens einem Fünftel einer Abschreibungsquote von 20 % pro Jahr entspricht, beginnend mit dem Jahr der Aktivierung.[42] Auf diese Tatsache ist insbesondere im Zusammenhang mit der deutschen Gesetzeslage zu achten, denn auch nach deutschem Recht besteht laut § 269 dHGB für Ingangsetzungs- und Erweiterungsaufwendungen ein Aktivierungswahlrecht, welches eine Aktivierung unter dHU 3RVLWLRQ Ä Aufwendungen f ü r die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs ³ YRU GHP $QODJHYHUP|JHQ HUP|JOLFKW[43] Jedoch verlangt § 282 dHGB weiters, dass eine Abschreibung dieses Postens von mindestens 25 % in jedem Jahr zu erfolgen hat, beginnend mit dem Folgejahr der Aktivierung.[44]

Dieser kleine Unterschied in der Abschreibungsdefinition zwischen öHGB und dHGB führt aber in letzter Konsequenz trotzdem zum selben Ergebnis, nämlich zu einer Abschreibungsdauer von fünf Jahren, sowohl in Österreich als auch in Deutschland. Denn während sich die Abschreibung in Österreich mit je 20 % auf fünf Jahre verteilt, beträgt sie in Deutschland 0 % im Jahr der Aktivierung und je 25 % in den folgenden vier Jahren.

Das öHGB bezeichnet die Ingangsetzungs- und Erweiterungsaufwendungen als Aktivposten, während das dHGB diesen Posten ausdrücklich als Bilanzierungshilfe anerkennt,[45] womit ausnahmsweise die Aktivierung von Aufwendungen gewährt wird, die keinen Vermögensgegenstand darstellen. Durch dieses Vorgehen soll es Unternehmen ermöglicht werden, einen unverhältnis- mäßig hohen Aufwand bzw. Verlustausweis in Anlauf- oder Erweiterungsphasen zu vermeiden.[46]

Für den originären Firmenwert i.e.S. ergibt sich hingegen sowohl nach dem öHGB als auch nach dem dHGB ein Aktivierungsverbot.[47] Dieses Verbot ergibt sich aus mehreren Gründen. Zum einen wird das Aktivierungsverbot dadurch begründet, dass sich weder die Höhe der zum Aufbau des originären Firmenwertes getätigten Ausgaben, noch der Zeitwert, mangels marktmäßiger Bestätigung hinreichend genau und sicher feststellen lässt.[48] Weiters wird auch damit argumentiert, dass die Bestimmung des originären Firmenwertes ein immenses Bewertungsproblem darstellt, was zu Vermögensüberbewertungen führen kann.[49]

Zudem ist anzumerken, dass der originäre Firmenwert, wegen der mangelnden Einzelbewertbarkeit, dem Wesen nach nicht als Vermögensgegenstand anzuerkennen ist.[50]

Letztendlich jedoch lässt sich das Aktivierungsverbot des originären Firmenwertes i.e.S. in letzter Konsequenz auf die §§ 197 Abs. 2 öHGB bzw. 248 Abs. 2 dHGB zurückführen, die eine Aktivierung unentgeltlich erworbener Vermögensgegenstände ausdrücklich untersagen.[51]

2.2.3. Der derivative Firmenwert

2.2.3.1. Bilanzansatz

Das öHGB beschreibt den derivativen Firmenwert als jenen Unterschiedsbetrag, um den Ä die Gegenleistung f ü r die Ü bernahme eines Betriebes die Werte der einzelnen Verm ö gensgegenstände abz ü glich der Schulden im Zeitpunkt der Ü bernahme ü bersteigt. ³[52]

Somit wird der Firmenwert laut öHGB bzw. dHGB als Unterschiedsbetrag zwischen Gesamtwert und Substanzwert eines Unternehmens festgelegt.[53] Diese Definition stimmt mit jener des § 255 Abs. 4 dHGB überein, ebenso wie das in beiden HGBs festgelegte Aktivierungswahlrecht für den derivativen Firmenwert.[54] Der Sinn dieser Reglementierung liegt darin, Ä die Aktivierung des den Wert der bilanzierbaren Verm ö gensgegenstände und Schulden ü bersteigenden Kaufpreises des Unternehmens als Anschaffungskosten des derivativen Geschäfts- oder Firmenwertes zu erm ö glichen, um die ansonsten notwendig werdende sofortige Aufwandsverrechnung dieses Teils des Kaufpreises zu verhindern und damit der Gefahr einer Ü berschuldung entgegenzuwirken ³[55]

Der modernen Lehre folgend ist der derivative Firmenwert somit ein Ä verfahrensbedingter, also techniscKHU 'LIIHUHQ]EHWUDJ ³, für den ein Aktivierungswahlrecht eingeräumt wird, wodurch es somit auch frei steht, den Firmenwert sofort als Aufwand zu buchen.[56]

2.2.3.2. Bewertung

Bei der erstmaligen Wertermittlung des derivativen Firmenwertes im Einzelabschluss ist der Substanzwert zu ermitteln und daraufhin von den Anschaffungskosten für die Übernahme des Unternehmens abzuziehen.[57] Da der Substanzwert der übernommenen Wirtschaftgüter in der Regel stille Reserven beinhaltet und somit von den Buchwerten abweicht, ergibt sich folgende Rechnung:[58]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Wertermittlung des derivativen Firmenwertes

Die Zeitwerte der Aktiva und Passiva orientieren sich an den Verwendungsabsichten der Unternehmensführung, sind jedoch vorsichtig zu bemessen.[59] Auf Grund der Tatsache, dass bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes der Vermögenssubstanz ein weitreichender Ermessenspielraum eingeräumt wird, kann man für den Ansatz des derivativen Firmenwertes nicht nur ein gesetzliches Aktivierungswahlrecht, sondern auch ein faktisches Bewertungswahlrecht konstatieren.[60]

Für den Fall, dass der Firmenwert aktiviert wurde, ist dieser laut § 203 Abs. 5 |+*% Ä planm äßiglängstens auf die Geschäftsjahre in denen er voraussichtlich genutzt wird, zu verteilen ³[61] Da nach § 8 Abs. 3 öEStG die Abschreibungsdauer für den Firmenwert ausdrücklich fünfzehn Jahre beträgt, ermöglicht diese eher allgemein gehaltene Definition der Abschreibungsdauer im Handelsrecht dem Anwender, sowohl für die Handels- als auch für die Steuerbilanz die gleiche Abschreibungsdauer zu wählen.[62]

Das dHGB ermöglicht eine Abschreibung, die Wahlweise pauschal oder planmäßig erfolgen kann. Die pauschale Abschreibung zu mindestens 25 % jährlich ab dem folgenden Geschäftsjahr limitiert die Abschreibungsdauer somit auf fünf Jahre.[63]

[...]


[1] Vgl. DePamphilis, 2003, S. 4.

[2] Vgl. Pernsteiner, 2002, S. 117.

[3] Vgl. URL: http//: www.pwc.com/de/ger/about/press-rm/2004_03_02_medienbranche.html [24.08.2004].

[4] Vgl. URL: http://www.pwcglobal.com/Extweb/ncpressrelease.nsf/docid/ 340C8CB640cc08DB80256C16004FEE7FD [24.08.2004].

[5] Vgl. online Ausgabe des Standard vom 18.08.2004, online im WWW unter URL: http://derstandard.at/?url=/?id=1753958 , [24.08.2004].

[6] Vgl. Becker/Lutz, 2002, S. 92.

[7] Vgl. Söffing, 1988, S. 593.

[8] Vgl. Küting/Weber, 2003, S. 240.

[9] Vgl. Kapitel 2.

[10] Vgl. Moxter, 1993, S. 855.

[11] Vgl. Moxter, 1993, S. 855.

[12] Vgl. Küting/Weber, 2003, S. 240.

[13] Vgl. Moxter, 1993, S. 855.

[14] Vgl. Busse von Colbe, 1998, S. 283.

[15] Vgl. Busse von Colbe, 1998, S. 284.

[16] Vgl. Schellenberg, 2000, S. 50.

[17] Vgl. Döring, 1993, Sp. 814f.; Coenenberg, 2000, S. 156f.

[18] Vgl. Schellenberg, 2000, S. 50.

[19] Vgl. Bertl/Fraberger, 1995, S. 383.

[20] Vgl. Söffing, 1988, S. 594.

[21] Vgl. Söffing, 1988, S. 595.

[22] Vgl. Förschle/Deubert, 2003, § 301 Rz. 160ff.

[23] Vgl. Kapitel 2.2.4. sowie Kapitel 2.3.6.

[24] Vgl. Küting/Harth, 1999, S. 490; Pusecker/Schruff, 1996, S. 735.

[25] Vgl. Busse von Colbe, 1998, S. 284; Bertl/Fraberger, 1998, S. 272; Denk, 1998, S. 13; Baetge/Kirsch/Thiele, 2002, S. 243ff.

[26] Vgl. Geiger, 1996, S. 1533.

[27] Vgl. Egger/Samer/Bertl, 2002, S. 15.

[28] Vgl. URL: http://www.kwt.or.at und http://www.iwp.or.at [10.10.2004].

[29] Vgl. Wir über uns, online im WWW unter URL: http://ww.kwt.or.at/action_viewcontent.asp?IDM=7&cont=/user/InteRz.et/KWT/conent.asp&o =1 [10.0.2004].

[30] Vgl. Wir über uns, online im WWW unter URL: http://ww.kwt.or.at/action_viewcontent.asp?IDM=7&cont=/user/InteRz.et/KWT/conent.asp&o =1 [10.0.2004].

[31] Vgl. Pellens/Fülbier/Gassen, 2004, S. 570.

[32] Vgl. Pellens/Fülbier/Gassen, 2004, S. 571.

[33] Vgl. Küting/Weber, 2003, S. 527ff.

[34] Abbildung: Organisation (DRSC), online im WWW unter URL: http://www.standardsetter.de/drsc/organisation.html [15.07.2004].

[35] Vgl. Organisation und Ziele des DRSC-2. Die Organe und Gremien des DRSC, online im WWW unter URL: http://www.standardsetter.de/drsc/docs/gasc_about.htmln [15.07.2004].

[36] Vgl. Organisation und Ziele des DRSC-2. Die Organe und Gremien des DRSC, online im WWW unter URL: http://www.standardsetter.de/drsc/docs/gasc_about.htmln [15.07.2004].

[37] Vgl. Organisation und Ziele des DRSC-2. Die Organe und Gremien des DRSC, online im WWW unter URL: http://www.standardsetter.de/drsc/docs/gasc_about.htmln [15.07.2004].

[38] Vgl. Organisation und Ziele des DRSC-2. Die Organe und Gremien des DRSC, online im WWW unter URL: http://www.standardsetter.de/drsc/docs/gasc_about.htmln [15.07.2004].

[39] Vgl. § 189 Abs. 1 öHGB bzw. § 239 dHGB.

[40] Vgl. DRSC, DRS 4 (2000).

[41] Vgl. § 198 Abs. 3 öHGB.

[42] Vgl. § 210 öHGB bzw. § 282 dHGB; Altenburger, 1993, S. 155.

[43] Vgl. § 269 dHGB.

[44] Vgl. § 282 dHGB.

[45] Vgl. §189 Abs. 1 öHGB bzw. § 269 Satz 1 dHGB.

[46] Vgl. Adler/Düring/Schmaltz, 1997, § 269 HGB, Rz. 8f.

[47] Vgl. Egger/Samer/Bertl, 2002, S. 76; Küting/Weber, 1995, § 255 Rz. 446.

[48] Vgl. Adler/Düring/Schmaltz, 1995, § 255 Rz. 257.

[49] Vgl. Moxter, 1993, S. 855.

[50] Vgl. Söffing, 1988, S. 600.

[51] Vgl. Küting/Weber, 1995, § 255 Rz. 446; § 248 Abs. 2 dHGB bzw. § 197 Abs. 2 öHGB.

[52] Vgl. § 203 Abs. 5 öHGB bzw. ähnlich § 255 Abs. 4 dHGB.

[53] Vgl. Egger/Samer/Bertl, 2002, S. 76.

[54] Vgl. § 203 Abs. 5 öHGB; § 255 Abs. 4 dHGB.

[55] Vgl. Küting/Weber, 1995, § 255 Rz. 444.

[56] Vgl. Moxter, 1979, S. 743.

[57] Vgl. Egger/Samer/Bertl, 2002, S.76.

[58] Vgl. Lechner/Egger/Schauer, 2003, S. 340.

[59] Vgl. Adler/Düring/Schmaltz, 1995, § 255 Rz. 269.

[60] Vgl. Döring, 1993, Sp. 815.

[61] Vgl. § 203 Abs. 5 öHGB.

[62] Vgl. Feichtner/Haslinger/Strimitzer, 1995, S. 403.

[63] Vgl. § 255 Abs. 4 Satz 2 dHGB.

Excerpt out of 118 pages

Details

Title
Die bilanzielle Behandlung des Firmenwertes in Japan und dem Vereinigten Königreich im Vergleich zu Österreich und Deutschland
College
University of Vienna
Course
Externe Unternehmensrechnung
Grade
2
Author
Year
2004
Pages
118
Catalog Number
V142661
ISBN (eBook)
9783640508730
ISBN (Book)
9783640509003
File size
846 KB
Language
German
Keywords
Firmenwert, Japan, England, Großbritannien, Bilanzierung, Buchhaltung, Österreich, Deutschland, Goodwill
Quote paper
Joseph Obiegbu (Author), 2004, Die bilanzielle Behandlung des Firmenwertes in Japan und dem Vereinigten Königreich im Vergleich zu Österreich und Deutschland, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/142661

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