Auf verlorenem Posten? Aufgaben und Befugnisse der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder


Dossier / Travail, 2009

21 Pages, Note: 1,7


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Bundesdatenschutzgesetz
2.1 Aufbau , Aufgaben , Schutzbereich und Grundprinzipien des Bundesdatenschutzgesetzes
2.1.1 EU-Richtlinien im Bereich des Datenschutzes

3. Landesdatenschutzgesetze
3.1 Aufbau und Aufgaben des niedersächsischen Landesdatenschutzgesetzes
3.2 Aufgaben , Rechte und Pflichten der/des Landesdatenschutzbeauftragten
3.3 Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern beim Datenschutz

4. Aufgaben und Befugnisse des Bundesbeauftragten fur den Datenschutz und die Informationsfreiheit
4.1 Welche Instrumente und Mittel stehen dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zur Verfügung?
4.2 Politischer Einfluss im Datenschutz

5. Fazit

6. Literaturverzeichnis

7. Anhang
7.1 Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

Die vorliegende Hausarbeit beschäftigt sich mit den Aufgaben und Befugnissen der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder. Dabei ist zu klären , ob sich die Datenschutzbeauftragten mit ihren Befugnissen durchsetzen können und welchen Einfluss sie auf den Datenschutz und die Politik ausüben können. Als zentrale Fragestellung ist zu klären , ob sie sich dabei auf einem verlorenen Posten befinden. Welchen Einfluss hat hierbei die Politik oder andere Institutionen? Um einen Einstieg in die Thematik zu erlangen ist es zunächst notwendig einen Uberblick über das Bundesdatenschutzgesetz zu gewinnen. Es soll geklärt werden , was in dem Gesetz geregelt wird , wie es aufgebaut ist und für wem es Anwendung findet. Anschliellend wird noch der Kontext zur EU-Datenschutzrichtlinie hergestellt. Anschliellend werden die Landesdatenschutzgesetze betrachtet. Dabei wird auf das Landesdatenschutzgesetz vom Bundesland Niedersachsen genauer eingegangen. Nachdem Bundes- und Landesgesetze betrachtet wurden , folgt die Kompetenzverteilung zwischen Bund und den Ländern. Hier wird ein kleiner Uberblick gegeben , wann die Länder bzw. der Bund in datenschutzrechtlichen Belangen zuständig ist. Im nächsten Abschnitt werden die Aufgaben und Befugnisse des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erläutert , sowie die ihm zur Verfügung stehenden Mittel und Instrumente dargestellt. Hierbei ist zu überprüfen , ob diese ausreichen , um den Datenschutz der Bürger in der Bundesrepublik zu schützen? Anschliellend wird in der Ausarbeitung noch der Bezug zur Politik hergestellt. Hier werden aktuelle Fälle der Politik und Wirtschaft genauer betrachtet und Beispiele erläutert.

Durch diesen Punkt kann der Kontext mit der Eingangsfrage hergestellt werden.

Durch das Wissen über die Bundes- und Landesdatenschutzgesetze und den Einfluss der Politik kann mit dem abschliellenden Fazit geklärt werden , ob sich die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder auf verlorenem Posten befinden , oder einen starken Einfluss auf den Datenschutz in der Bundesrepublik Deutschland haben.

2. Bundesdatenschutzgesetz

Um einen Uberblick zu bekommen wo bzw. in welchem Gesetz der Datenschutz in der Bundesrepublik Deutschland geregelt wird , ist es vorab notwendig auf das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) näher einzugehen.

Die erste gesetzliche Regelung zum Datenschutz in der Bundesrepublik Deutschland erfolgte durch das hessische Datenschutzgesetz vom 07.10.1970.

In einer Entschliellung vom 28.03.1969 hatte der Deutsche Bundestag auf Bundesebene eine alsbaldige gesetzliche Regelung gefordert. Am 01. Januar 1978 trat dann das erste BDSG in Kraft.

Am 01. Juni 1991 trat eine erste novellierte Fassung des BDSG in Kraft. Sie war an die technische Entwicklung angepasst und wurde am 17. Dezember 1997 durch den Artikel 2 des Begleitgesetzes zum Telekommunikationsgesetz weitgehend geändert. Das BDSG wurde letztlich am 23. Mai 2001 durch eine gröllere Novellierung anlässlich der Umsetzung der EU-Datenschutzrichtlinie in das deutsche Recht geändert.

Auf die EU-Datenschutzrichtlinie wird an späterer Stelle noch eingegangen , da sie als supranationale Rechtsnorm1 eine hohe Relevanz fr das deutsche Datenschutzrecht besitzt.

2.1 Aufbau, Aufgaben, Schutzbereich und Grundprinzipien des BDSG

Nach § 1 Abs. 1 BDSG soll es jeden Einzelnen davor schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.2 Das BDSG ist in sechs Abschnitte aufgeteilt und enthält insgesamt 46 Paragraphen. Im ersten Abschnitt (§§ 1-11) geht es um die allgemeinen Bestimmungen. Der zweite Abschnitt (§§ 12-26) erläutert die Regelungen zur Datenverarbeitung im öffentlichen Bereich , gefolgt vom dritten Abschnitt (§§ 27-38) welcher die Datenverarbeitung privater Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen regelt.

Der vierte Abschnitt (§§ 39-42) beinhaltet Sondervorschriften , wie z.B. die Nutzung und Verarbeitung personenbezogener Daten durch Medien und Forschungseinrichtungen. Im fünften Abschnitt (§§ 43-44) wird auf die Schlussvorschriften eingegangen , insbesondere Straf- und Bullgeldvorschriften.

Der sechste und letzte Abschnitt (§§ 45-46) enthält Ubungsvorschriften für die Anwendung des novellierten BDSG.

Nach genauerer Betrachtung der Grundprinzipien , nach denen das BDSG gestaltet wurde , stellt sich heraus , dass das BDSG wie eine Art Auffanggesetz konzipiert ist. Es kommt erst zur Anwendung , wenn keine anderen bereichsspezifischen Gesetze greifen oder vorliegen , wie z.B. das Grundgesetz , Bundesgesetze oder Landesdatenschutzgesetze. Bei der Gestaltung des BDSG sind folgende Prinzipien als Leitideen zu sehen:3

- Prinzip der Normenklarheit: Es muss für jeden ersichtlich sein , wozu seine personenbezogenen Daten verwendet werden;
- Prinzip der Zweckbindung: Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten kann nicht willkürlich erfolgen und muss bei der Verarbeitung einem bestimmten Zweck dienen;
- Prinzip der Erforderlichkeit: Die erhobenen Daten sind notwendig zur Erfüllung einer Aufgabe;
- Prinzip der Verhältnismälligkeit: Hier soll der Umfang der erforderlichen personenbezogenen Daten auf die jeweilige Aufgabe angepasst werden;
- Prinzip der Durchschaubarkeit: Hier soll insbesondere im Hinblick auf staatliche Stellen; welche als datenverarbeitende Organe fungieren und der Grundsatz informationeller Gewaltenteilung gilt, so gehandelt werden , dass Bürger davon Kenntnis erlangen können , wer wo über welche seiner personenbezogenen Daten , in welcher Weise und zu welchem Zweck verfügt.4

Nach § 1 Abs. 2 BDSG erstreckt sich der Schutzbereich des BDSG auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im öffentlichen/hoheitlichen als auch im privaten Bereich.

Zu den öffentlichen Stellen gehören die des Bundes und der Bundesländer, soweit der Datenschutz nicht durch ein Landesgesetz geregelt ist und das Bundesrecht aufgeführt wird.

Zu den nicht-öffentlichen Stellen gehört jedermann , soweit die Datenverwendung bzw. Datenerhebung nicht ausschlielllich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten erfolgt bzw. unter dem Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen oder aus nicht automatisierten Dateien erfolgt.5

2.1.1 EU-Richtlinien im Bereich des Datenschutzes

Am 24.10.1995 hat das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union (EU) eine Richtlinie zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr erlassen. Diese Richtlinie verfolgt das Ziel einer Angleichung der datenschutzrechtlichen Vorschriften der einzelnen EU-Mitgliedsstaaten , um damit ein gleichwertiges Datenschutzniveau bei der Verarbeitung personenbezogener Daten innerhalb der EU zu erreichen.

Für den Schutz personenbezogener Daten wurde weltweit erstmalig ein Erlass in supranationales Recht gesetzt. Durch die flexible Rahmenregelung der EU-Datenschutzrichtlinie können die EU-Mitgliedsstaaten auf dieser Grundlage datenschutzspezifische , nationale Bestimmungen schaffen.6

Dabei stellt die Richtlinie keinen konzeptionellen Neuentwurf dar, sondern ist eher als Synthese der bislang vor allem in der Bundesrepublik Deutschland, Grollbritannien und Frankreich herrschenden Datenschutznormen aufzufassen. Die Grundstruktur der Richtlinie ist allerdings stark dem deutschen Datenschutzrecht in Form des BDSG nachempfunden.7

Die EU-Datenschutzrichtlinie erweitert gegenüber dem BDSG den nationalen Rechtsrahmen , indem sie nicht nur datenschutzrechtlich relevante Regelungen für den EU-Binnenmarkt trifft , sondern mit dem Art. 25 , 26 EU-Datenschutzrichtlinie auch grundlegende Vorschriften für die elektronische Ubermittlung von personenbezogenen Daten in Staaten auflerhalb der EU (Drittstaaten) enthält.

Die EU-Datenschutzrichtlinie stellt zurzeit die wichtigsten supranationalen Datenschutznormen dar. Dabei sind die zum Teil sehr detaillierten Regelungen der EU-Datenschutzrichtlinie sowohl für den öffentlichen als auch für den privaten Bereich einheitlich anwendbar.

Jedoch treffen die übrigen Regelungen der EU-Datenschutzrichtlinie meist Sachverhalte , die in der Bundesrepublik Deutschland bereits schon geregelt sind , teilweise sogar strenger oder detaillierter als es die EU-Vorschrift verlangt.

Mit dem Erlass der EU-Richtlinie 2002/58/EG8 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation vom 12.07.2002 wurde eine Detaillierung und Ergänzung der EU-Datenschutzrichtlinie in einem speziellen Lebensbereich dargestellt.

3. Landesdatenschutzgesetze

In der Bundesrepublik Deutschland gibt es für jedes Bundesland jeweils ein Landesdatenschutzgesetz (LDSG). Den Grundstein für die Landesdatenschutzgesetze legte wie schon zu Anfang erwähnt das hessische Datenschutzgesetz vom 07.10.1970. In den folgenden Jahren entstanden weitere LDSG. Die der neuen Bundesländer folgten Anfang der 90er Jahre. Die LDSG sind vom Aufbau fast identisch mit dem BDSG. Exemplarisch soll nun nachfolgend auf das LDSG von Niedersachsen (NI) eingegangen werden , da ein Vergleich aller Gesetze den Umfang übersteigen würde und die Inhalte im wesentlichen identisch sind. Landesbeauftragter für Datenschutz in Niedersachsen ist Joachim Wahlbrink.

[...]


1 Supranationalität: Verlagerung von nationalen Tätigkeiten auf eine höhere Ebene , hier die EU-Ebene

2 Vgl.: Der Bundesbeauftragte far den Datenschutz und die Informationsfreiheit: Bundesdatenschutzgesetz -Text und Erläuterung- ,Druck + Verlag GmbH , Rheinbach 2009 , § 1 Abs. 1

3 Vgl.: Taday, Holger: Informationelle Selbstbestimmung in modernen IuK-Systemen von Unternehmen und öffentlichen Organisationen, Frankfurt (Main) 1996. S.57 und Tady, Holger: Persönlichkeitsrecht und Datenschutz, Lehrstuhl für Wirtschaftsinformatik, Bochum 2000, S.27

4 Vgl.: Tinnefeld, Marie -Theres/Ehmann, Eugen: Einführung in das Datenschutzrecht, München/Wien 1998, S. 14

5 Vgl.: Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit: Bundesdatenschutzgesetz -Text und Erläuterung- ,Druck + Verlag GmbH , Rheinbach 2009 , § 1 Abs. 2 Punkt 1 ,2 ,3

6 Vgl.: kein Autor: http://www.destatis.de/jetspeed/portal/cms/Sites/destatis/SharedContent/Oeffentlich/AZ/ZD/ Rechtsgrundlagen/Statistikbereiche/Datenschutz/735WWRLDatenschutz , property=file.pdf, 13.05.2009 , 18:54 Uhr

7 Vgl.: Hobert, Guido: Datenschutz und Datensicherheit im Internet- Interpendenz und Korrelation von rechtichen Grundlagen und technischen Möglichkeiten , Frankfurt (Main) 2000 , S.93

8 Vgl.: kein Autor: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=0J:L:2002:201:0037:0047:DE:PDF , 16.05.2009 , 12:13 Uhr

Fin de l'extrait de 21 pages

Résumé des informations

Titre
Auf verlorenem Posten? Aufgaben und Befugnisse der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder
Université
Leuphana Universität Lüneburg
Cours
Seminar Digital Me
Note
1,7
Auteur
Année
2009
Pages
21
N° de catalogue
V142948
ISBN (ebook)
9783640519651
ISBN (Livre)
9783640521272
Taille d'un fichier
455 KB
Langue
allemand
Mots clés
Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder, Auf verlorenem Posten?, Datenschutz, Digital me
Citation du texte
Christian Pudell (Auteur), 2009, Auf verlorenem Posten? Aufgaben und Befugnisse der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/142948

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