Persönlichkeitsrecht im Medienzeitalter


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2008

30 Pages, Note: 19 Punkte


Extrait


Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung

B. Caroline
I. BGH Entscheidung vom 19.12.1995
1. Absolute und relative Person der Zeitgeschichte
2. Beurteilungsspielraum der Medien
3. Das Urteil
II. Entscheidung des BVerfG 15.12.1999
1. Recht auf Privatsphäre
2. Das Kriterium der örtlichen Abgeschiedenheit
3. Kommerzialisierung des Persönlichkeitsrechts
4. Schutz durch Art. 6 GG
III. Entscheidung des EGMR vom 24.06.2004
1. Ablehnung des Kriteriums der örtlichen Abgeschiedenheit
2. Beitrag zu einer Debatte von öffentlichem Interesse
3. Die Person der Zeitgeschichte
4. Unterhaltungspresse
IV. Das Verhältnis der EGMR-Entscheidungen zum nationalen Recht
V. Kritik an der Entscheidung des EGMR
VI. Die weitere Entwicklung in der deutschen Rechtsprechung
1. Abgestuftes Schutzkonzept
2. Ereignis der Zeitgeschichte
3. Nachrichtenwert
4. Unterhaltungspresse
VII. Die Entscheidungen des BVerfG vom 26. Februar 2008
1. Abschied von der Person der Zeitgeschichte
2. Kernbereich der Privatsphäre

C. Comedy
I. Die Rolle der Öffentlichkeit
II. Allgemeines Persönlichkeitsrecht
III. Kunstfreiheit
1. Materialer Kunstbegriff
2. Formaler Kunstbegriff
3. Offener Kunstbegriff
IV. Methodik der Bewertung von Comedy
1. Entkleidung des Sinngehalts
2. Mehrdeutige Aussagen
3. Kunstfreiheit vs Meinungsfreiheit
V. Beispielfälle
1. Sat 1 / Stahnke
a. Sachverhalt
b. Entscheidung des LG Hamburg
c. Abwägung zwischen Kunstfreiheit und aPR
d. Anspruch auf Entschädigung in Geld
2. Schröder/LPR Hessen
3. Einordnung der genannten Fälle

D. Abschließende Betrachtung
I. Das Persönlichkeitsrecht und das „Image“
II. Das Persönlichkeitsrecht und das „eigene“ Bild

A. Einleitung

Gegenstand dieser Ausarbeitung ist das Persönlichkeitsrecht im Medienzeit- alter. Das Medienzeitalter bezeichnet den aktuellen und zukünftigen Stand der Informationsgesellschaft, die in Zukunft noch stärker Informationen aus den Medien nutzen wird. Durch die zunehmende Digitalisierung der Übertragungs- wege und die damit einhergehende Konvergenz der Medien steigt die Gefahr ernsthafter Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Das Allgemeine Persönlich- keitsrecht ist eng mit der Entwicklung der Mediengesellschaft verknüpft. Durch die Entwicklung der Massenmedien entwickelten sich neue Möglichkeiten das Persönlichkeitsrecht des Einzelnen zu verletzen. Das allgemeine Persönlich- keitsrecht hat die Aufrechterhaltung der Grundbedingungen sozialer Beziehun- gen zwischen dem Grundrechtsträger und seiner Umwelt zum Ziel1. Daher kommt dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht eine immer größer werdende Be- deutung zu. Diese Arbeit wird an Hand von Beispielen einige aktuelle rechtliche Entwicklungen im Bereich der Massenmedien dokumentieren.

Im ersten Komplex wird sich die Ausarbeitung mit der Caroline-Rechts- sprechung2 auseinandersetzen, die in jüngster Zeit durch den Bundesgerichts- hof3 und durch das Bundesverfassungsgericht4 fortgeschrieben wurde. Durch die Entscheidung des EGMR aus dem Jahr 20045 wurde die durch das Bundes- verfassungsgericht6 entwickelte Lehre zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ver- öffentlichung eines Bildes einer „Absoluten Person der Zeitgeschichte“ teilweise verworfen. Die neuen Entscheidungen des BGH und des BVerfG sind mit Spannung erwartet worden. Es wurde Klärung hinsichtlich der Frage erwartet wie sich das Kooperationsmodell7 zwischen den bundesdeutschen Gerichten und dem EGMR auswirkt. Unter Berücksichtigung der Entscheidung des EGMR galt es die deutsche Rechtsprechung an die neuen Anforderungen anzupas- sen. In diesem Teil wird das Spannungsfeld zwischen Pressefreiheit und allge- meinem Persönlichkeitsrecht näher beleuchtet.

Im zweiten Komplex wird sich die Arbeit mit den Rechtsfragen beschäftigen die sich im Bereich der sogenannten Comedy ergeben. Comedy bezeichnet ein be- reits seit einigen Jahren praktiziertes Fernsehformat, dass sich vornehmlich mit der Darstellung von mehr oder weniger bekannten Prominenten in gestellten, lächerlichen Situationen beschäftigt8. In Form der Satire sind solche Darstellun- gen bereits seit vielen Jahren für den Bereich der Literatur bekannt und haben zu Streitigkeiten vor Gericht geführt9. Satire ist die Darstellung einer Person die mit den Mitteln der Übertreibung bewusst ein Spott- oder Zerrbild der Wirklich- keit vermittelt10. Aber im Gegensatz zu den literarischen Werken der Satire ge- nießt die Comedy keinen weitgehenden Schutz gegen Eingriffe durch die Ge- richte. Dies mag daran liegen, dass der Comedy ein nicht vorhandener Aussa- gegehalt attestiert wird11. Oder auch daran, dass der Comedy eine Geschmack- losigkeit unterstellt wird, die die Unterscheidung von Wertung und Tatsache un- möglich macht12. Typischerweise treten hier Fragestellungen zwischen Mei- nungsfreiheit und gegebenenfalls der Kunstfreiheit einerseits und dem Recht der persönlichen Ehre andererseits in den Vordergrund.

B. Caroline

Caroline von Hannover wird seit Jahren von der sog. Yellow-Press verfolgt. Jenseits ihrer offiziellen Funktion als Prinzessin von Monaco war sie in den vergangenen Jahren häufig Opfer der Nachstellungen von Paparazzi. Ob im Urlaub oder im vertrauten Umgang mit ihren Kindern, stets schafft es die Yellow Press die Prinzessin abzulichten. Gegen die fortwährende Beschattung durch die Presse zog die Prinzessin mehrfach vor Gericht.

I. BGH Entscheidung vom 19.12.1995

Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Fotoaufnahmen richtet sich nach den §§ 22 und 23 KUG. Nach dem Grundsatz der §§ 22, 23 KUG ist die Veröffentli- chung eines Bildnisses dann zulässig, wenn der Abgebildete seine Einwilligung zu der Veröffentlichung gegeben hat. Dies war bei diesen Fällen nicht der Fall, so dass die Einordnung der Prinzessin als Person der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs.1 KUG zum streitentscheidenden Gesichtspunkt wurde.

1. Absolute und relative Person der Zeitgeschichte

Nach den im Jahr 1960 entwickelten Grundsätzen zur Person der Zeit- geschichte13 werden die relative Person der Zeitgeschichte und die absolute Person der Zeitgeschichte unterschieden. Relative Personen der Zeitgeschich- te sind die Personen die aufgrund eines besonderen, die Öffentlichkeit in be- sonderem Maße interessierenden Ereignisses plötzliche Bekanntheit erlan- gen14. Dies war offensichtlich im Fall von Prinzessin Caroline nicht gegeben.

Für die Einordnung einer Person als absolut zeitgeschichtlich ist maßgebend, dass die öffentliche Meinung Bildwerke über sie als bedeutsam und um der dargestellten Person willen der Beachtung wert findet, der Allgemeinheit dem- gemäß ein durch ein echtes Informationsbedürfnis gerechtfertigtes Interesse an einer bildlichen Darstellung zuzubilligen ist15. Die Person muss eine allgemeine öffentliche Aufmerksamkeit genießen, der sie selbst zum Gegenstand der Zeit- geschichte macht16. Vom Begriff der Zeitgeschichte in § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG werden nicht nach Maßgabe einer richterlichen Inhaltsbestimmung etwa allein Vorgänge von historischer oder politischer Bedeutung erfasst, sondern der Be- griff wird vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit her bestimmt17.

Dem Begriff der absoluten Person der Zeitgeschichte werden beispielsweise Politiker, sowie Staatsoberhäupter zugerechnet. Prinzessin Caroline wurde auf- grund ihrer Stellung im Fürstenhaus Monaco als absolute Person der Zeit- geschichte betrachtet18. Demnach hat sie grundsätzlich die Veröffentlichung von Fotos hinzunehmen, da ein absolutes Informationsinteresse der Allgemein- heit besteht19.

2. Beurteilungsspielraum der Medien

Zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört es, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht. Was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist, stellt sich dann im Meinungsbildungsprozess heraus.

3. Das Urteil

Nach der Entscheidung des BGH aus dem Jahr 199520 müssen absolute Per- sonen der Zeitgeschichte die Veröffentlichung von Bildaufnahmen von sich hin- nehmen, auch wenn diese sie nicht bei der Wahrnehmung einer öffentlichen Funktion zeigen, sondern ihr Privatleben im weiteren Sinne betreffen21. Diesem berechtigten Veröffentlichungsinteresse der Medien steht das Recht auf Ach- tung der Privatsphäre, als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, Art. 2 Abs.1, Art.1. Abs.1 GG der Person der Zeitgeschichte gegenüber22. Demnach hat auch die absolute Person der Zeitgeschichte das Recht für sich alleine zu sein. Dieses Recht besteht auch außerhalb des eigenen häuslichen Bereichs23. Eine schützenswerte Privatsphäre außerhalb des eigenen häuslichen Bereichs ist jedoch nur gegeben, wenn sich jemand in eine örtliche Abgeschiedenheit zu- rückgezogen hat, in der er objektiv erkennbar für sich allein sein will und in der er sich in der konkreten Situation im Vertrauen auf die Abgeschiedenheit so verhält, wie er es in der breiten Öffentlichkeit nicht tun würde24.

Unter Beachtung dieser Grundsätze wurde eine der streitbefangenen Veröffent- lichungen für unrechtmäßig erklärt. Auf dem veröffentlichten Bild war Prinzessin Caroline mit einem Schauspieler in einer spärlich ausgeleuchteten Ecke eines Restaurants zu sehen. Der Text zu dem Bild suggerierte, dass die Prinzessin sich absichtlich in dieser abgedunkelten Ecke versteckt habe um den Foto- grafen zu entgehen. Der Titel des Artikels lautete vorbei !“25.

„Das Versteckspiel ist

Alle anderen streitgegenständlichen Bilder und Veröffentlichungen wurden hin-

gegen als rechtmäßig betrachtet. Die Bilder zeigten die Prinzessin beim Rei- ten, Paddeln, Radfahren, sowie beim Einkaufen. Also stets in privaten Situa- tionen, da sie nicht durch Repräsentationsaufgaben für das Fürstenhaus veran- lasst worden sind. Eines der als zulässig erachteten Bilder zeigte die Prinzessin in Begleitung von Personen in einem Gasthaus. Im Gegensatz zum als rechts- widrig erachteten Bild26, habe sich die Prinzessin hier nicht in eine von der brei- ten Öffentlichkeit abgegrenzte Abgeschiedenheit begeben. Daher sei die Veröf- fentlichung zulässig.

II. Entscheidung des BVerfG 15.12.1999

Gegen das dargestellte Urteil des BGH erhob Caroline von Monaco Verfassungsbeschwerde. Sie trug vor, dass sie durch das Urteil des BGH in ihrem allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt sei. Im Grundsatz fanden die Maßstäbe des BGH Anerkennung durch das BVerfG.

1. Recht auf Privatsphäre

Das Bundesverfassungsgericht hob bei seiner Entscheidung im besonderen hervor, dass „wer gewollt oder ungewollt“ zur Person des öffentlichen Lebens geworden ist, damit nicht automatisch sein Anrecht auf eine Privatsphäre, die den Blicken der Öffentlichkeit entzogen bleibt, verliert27. Das allgemeine Per- sönlichkeitsrecht sichert einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung28. Im Unterschied zum Recht am eigenen Bild ist das ebenfalls auf Seiten der Klä- gerin zu gewichtende Recht auf Privatsphäre räumlich und thematisch be- grenzt29. Räumlich ist es an denjenigen Orten gegeben an denen der Einzelne zu sich kommen, sich entspannen oder auch gehen lassen kann30. Daher be- steht dort, wo sich der Einzelne unter vielen Menschen befindet zwar Schutz durch das Persönlichkeitsrecht, jedoch nicht durch den Privatsphärenschutz. Thematisch umfasst das Recht auf Privatsphäre diejenigen Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsgehalts typischerweise als „privat“ eingestuft wer- den, weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst31. Beispielhafte Konkretisierungen des Rechts auf Privat- sphäre sind die Auseinandersetzung mit sich selbst in einem Tagebuch32, die vertrauliche Kommunikation unter Ehepartnern33 und der Bereich der Sexuali- tät34.

2. Das Kriterium der örtlichen Abgeschiedenheit

Wo die Privatsphäre außerhalb des häuslichen Bereiches beginnt und endet, bestimmt das Bundesverfassungsgericht aufgrund der Beschaffenheit des Ortes den der Betroffene aufsucht35. Ausschlaggebend soll dabei sein, ob der Einzelne eine Situation vorfindet oder schafft, in der er begründetermaßen und auch für Dritte erkennbar davon ausgehen darf, den Blicken der Öffentlichkeit nicht ausgesetzt zu sein36. Demnach endet die Privatsphäre nicht an der Haustür37. Wann der Betroffenen sich in einer Situation örtlicher Abgeschiedenheit befindet, bestimmt der BGH nach den folgenden Kriterien:

„ Ob die Voraussetzungen der Abgeschiedenheit erf ü llt sind, l ä sst

sich nur situativ beurteilen. Der Einzelne kann sich an ein und dem- selben Ort zu Zeiten mit gutem Grund unbeobachtet f ü hlen, zu ande- ren Zeiten nicht. Auch ist der Aufenthalt in umschlossenen R ä umen keineswegs immer mit Abgeschiedenheit gleichzusetzen. Da es um die Frage geht, ob der Einzelne begr ü ndeterma ß en erwarten darf, unbeobachtet zu sein, oder aber Pl ä tze aufgesucht hat, wo er sich unter den Augen der Ö ffentlichkeit bewegt, kann es auch in um-

schlossenen R ä umen an der Abgeschiedenheit fehlen, die Voraus- setzung f ü r den Privatsph ä renschutz au ß erhalb der eigenen H ä us- lichkeit ist. “ 38

[...]


1 BVerfG 1 BvR 1602/07, Rz. 44; BVerfGE 54, 148, 153; 97, 391, 405; 114, 339, 346.

2 BGH VI ZR 332/94, 5.12.1995; BGH, VI ZR 15/95, 19. Dezember 1995; BVerfG BvR 653/96, 15.12.1999; EGMR III.Sektion, 59320/00, 24.06.2004.

3 BGH VI ZR 13/06, 6.3.2007.

4 BVerfG 1 BvR 1602/07, 1 BvR 1606/07, 1 BvR 1626/07, 26.2.2008.

5 EGMR III.Sektion, 59320/00, 24.06.2004.

6 BVerfG BvR 653/96, 15.12.1999.

7 Engels, NJW 2007, 2517, 2517.

8 Ein gutes Beispiel ist die Sendung „Switch Reloaded“ auf Pro7, die ausschließlich andere Fernsehsendungen nachspielt und durch überzogenen Darstellung der Akteure unterhalten will.

9 Z.B. der Prozess gegen Ludwig Thoma im Jahr 1904; RGSt 12, 140; Otto, NJW 1986, 1206f.

10 Von Becker, GRUR 2004, 908, 908; Burkhardt in: Wenzel, Wort- und Bildberichterstattung, Kap.3 Rn. 30.

11 Ladeur, NJW 2000, 1977, 1977.

12 Ladeur, NJW 2000, 1977, 1977.

13 Neumann/Duesberg, JZ 1960, 114.

14 Fechner, MedienR, Rn.227.

15 BGHZ 20, 345, 349 f.; 24, 200, 208.

16 BGH VI ZR 13/06 6.3.2007.

17 RGZ 125, 80, 82.

18 NJW BGH 1996, 1128, 1129.

19 Fechner, MedienR, Rn.218.

20 BGH VI ZR 15/95, 19.12.1995.

21 BGH NJW 1996, 1128.

22 BGH NJW 1996, 1128.

23 BGH NJW 1996, 1128.

24 BGH NJW 1996, 1128.

25 BGH NJW 1996, 1128, 1130.

26 s.o.

27 BVerfGE 101, 361, 371.

28 BVerfGE 79, 256, 268.

29 BVerfGE 101, 361, 382f.

30 BVerfGE 27, 1, 6.

31 BVerfGE 101, 361, 382.

32 BVerfGE 80, 367.

33 BVerfGE 27, 344.

34 BVerfGE 47, 46; BVerfGE 49, 286.

35 BVerfGE 101, 361, 384.

36 BVerfGE 101, 361, 384.

37 Rehbock, Rn. 93.

38 BVerfGE 101, 361, 384.

Fin de l'extrait de 30 pages

Résumé des informations

Titre
Persönlichkeitsrecht im Medienzeitalter
Université
Johannes Gutenberg University Mainz  (Mainzer Medieninstitut)
Cours
Seminar Medienzivilrecht
Note
19 Punkte
Auteur
Année
2008
Pages
30
N° de catalogue
V143071
ISBN (ebook)
9783640520244
ISBN (Livre)
9783640522057
Taille d'un fichier
483 KB
Langue
allemand
Mots clés
Persönlichkeitsrecht, Caroline, Stahnke, Sat1, Medienrecht
Citation du texte
Christian Kramarz (Auteur), 2008, Persönlichkeitsrecht im Medienzeitalter, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/143071

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