Strafjustiz als Terrorinstrument - Die politische Gerichtsbarkeit im dritten Reich und im faschistischen Italien


Tesis (Diplomatura), 2010

34 Páginas, Calificación: 2


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abkifrzungsverzeichnis

A. Einleitung
A.1 Die Machtergreifung des Nationalsozialismus in Deutschland
A.2 Der Weg zum faschistischen 1talien

1. Der Reichstagsbrand und seine Folgen — Der NS-Volksgerichtshof
1.1. Zusammensetzung und Aufgabe
1.2.Einzelne Verfahrensbestimmungen
1.3. Einzelne Tatbestände
1.3.1. Hochverrat
1.3.2. Landesverrat
1.3.3. Zuständigkeitsveränderungen
1.4.Urteilspraxis
1.4.1. Das Spionageverfahren
1.4.2. Das Oppositionsverfahren
1.4.3. Das Heimatfrontverfahren
1.4.4. Die Annexionsverfahren
1.4.5. Sonstige Verfahren
1.5.Rechtssprechung und Urteilsfindung
1.6.Freisprifche und Urteile des Volksgerichtshofes
1.7.Volksgerichtshof und Nachkriegsjustiz

11. Das Tribunale Speciale per la Difesa dello Stato- Ein Attentat und seine Auswirkungen
11.1.Entstehung
11.2. Aufbau, Zusammensetzung und Tatbestände
11.3. Die Rechtssprechung des Tribunale Speciale
11.3.1 Das Tribunale von 1 927 bis
11.3.2. Das Tribunale von 1 933 bis
11.3.3 Das Tribunale vom Kriegseintritt bis zu seinem Ende

111. Direkter Vergleich der Gerichtshöfe

1V. Epilog

V. Anhang

V1. Literaturverzeichnis..

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung

Aus dem Verfassungsrecht und der Staatslehre ergibt sich, dass ein Gerichtshof Teil eines grol3en Ganzen, nämlich der Staatsgewalt der Judikative ist. Die Gerichtsbarkeit ist v.a. unabhängig von den anderen beiden Staatsgewalten der Gesetzgebung und der Vollziehung und ist die rechtsprechende Staatsgewalt. Deren Unabhängigkeit wird gewährleistet durch verfas-sungsrechtlich geschtitzte Bestimmungen betreffend die Richter und ihre Unabhängigkeit, Wei-sungsungebundenheit und Unversetzbarkeit. Sie gewährleisten durch diese Eigenschaften nicht nur eine kontinuierliche Rechtssprechung und damit Rechtssicherheit, sondern auch freie Gerichtsentscheidungen, die weder von politischen Ansichten, noch von Voreingenommenheit bestimmt werden. Dies rtihrt daher, dass diese drei elementaren Eigenschaften Richter nicht zu einer Entscheidung zwingen und sie nicht aufgrund ihrer Urteilsfindung versetzt oder gar verfolgt werden können. Einen weiteren aus diesen Eigenschaften resultierenden Aspekt bildet die freie Beweiswtirdigung des Gerichts, die es diesem erlaubt, eben frei von jeglicher Indizien-oder Beweislast tiber die Schuld eines Angeklagten zu entscheiden. Jedoch waren verschiedene Prozessgrundsätze, sowie sie heutzutage auch verfassungsrechtlich verankert sind nicht vorhanden, sowie u.a. das Recht auf den gesetzlichen Richter. In einem Verfahren, in dem keine Rechtsmittel zugelassen sind und somit keine andere Instanz tiber ein Ersturteil entscheiden kann, ist ein schwerer Bruch des Grundsatzes des fairen Verfahrens, sowie es heute nach der EMRK bekannt ist.

Sind diese Prinzipien aul3er Kraft gesetzt, kann keine unabhängige Rechtssprechung gewährleistet sein. Die Gerichtsbarkeit wird bei Nichtbestehen dieser Prinzipien ihrer Fundamente beraubt und ist nur noch Handlanger eines Herrschers und dessen Maximen. Mehrmals ist dies in der Weltgeschichte bereits passiert, die unabhängige Gerichtsbarkeit war mundtot und zur Marionette eines Regimes verkommen, welches durch ihre Machthaber die Fäden zog. Somit waren die Judikative und ihre Gerichte an die Herrschenden gebunden und standen zu selbigen in Abhängigkeit. Sehen sich die Richter, gezwungen durch Fanatismus oder gar Wahn, die Maxime eines Regimes um jeden Preis und mit äul3erstem Nachdruck durchzusetzen, ist die Bezeichnung als Gerichtsbarkeit vollig verfehlt.

Dennoch sieht man anhand solcher Beispiele, welche verheerenden Auswirkungen ein Missbrauch dieser Staatsgewalt mit sich bringt. Dadurch wird die mächtige Stellung im Staatsapparat wird deutlich aufgezeigt,wenn auch im negativen Sinn.

A.1. Die Machtergreifung des Nationalsozialismus in Deutschland

Mit dem Wahlsieg der Nationalsozialisten vom 14. September 1 930 wurde der Machtwechsel in Deutschland eingeleitet. Sie erhielten bei diesem Wahlgang 18,6 Prozent der Wählerstimmen und folglich 107 Mandate im Reichstag.1 Die endgtiltige Machtergreifung durch Hitler und die NSDAP geschah durch seine Ernennung zum Reichskanzler am 30. Januar 1 933 durch den damaligen Reichspräsidenten Paul von Hindenburg.2 Hitler erwirkte beim Reichspräsidenten in weiterer Folge eine Auflösung des Parlaments, und Neuwahlen wurden ftir den 5. März 1 933 angesetzt, welche aber keine absolute Mehrheit der Nationalsozialisten mit sich brachten. Geschickt täuschte der Reichskanzler die Fraktionen im Reichstag und konnte somit das Ermächtigungsgesetz3 durchbringen, welches ursprtinglich bis zum 1. April 1 937 befristet sein sollte. Tatsächlich blieb es jedoch bis zum Ende des NS-Regimes in Geltung.4 Dem folgte die Zerschlagung der KPD5 und das Verbot der SPD, sowie die freiwillige Auflösung der btirgerlichen Parteien. Des Weiteren wurde die Neugrtindung von Parteien unter Verbot gestellt.6 Nach dem Brand des Reichstages vom 27. Februar 1 933 und dem darauf folgenden Prozess fand der Volksgerichtshof seine politische Rechtfertigung und wurde durch Gesetz errichtet. Das Gesetz tiber den Neuaufbau des Reiches vom 30. Jänner 1 934 ermöglichte Hitler schliel3lich die systematische Ausschaltung der Länder, da ihre Kompetenzen auf das Reich tibertragen wurden, die Obertragung der Kompetenzen des Reichspräsidenten auf den „Ftihrer und Reichskanzler" sowie die Abschaffung des Reichsrates.

A.2. Der Weg zum faschistischen Italien

In Italien ergriff der Faschismus im Oktober 1 922 die Macht. Zunächst änderte dies nichts an der Staatsform, obwohl Mussolini nach dem Marsch auf Rom vom italienischen König zum Ministerpräsidenten ernannt wurde. Es blieb aber bei der konstitutionellen Monarchie, welche von Mussolini anerkannt wurde. Eine mögliche Systemänderung und damit ein institutioneller Bruch, war jedoch die ständige Begleiterin des faschistischen Regimes. Die letzte Stufe zur Vollendung des totalitären Staates wurde am 3. Jänner 1 925 eingeleitet, als Mussolini in einer Rede vor der Kammer das Ende der „ersten Periode"7 verktindete und gleichzeitig die gesamte politische wie geschichtliche Verantwortung ftir alles zuvor Geschehene tibernahm.8 Nunmehr wurde auf die Zusammenarbeit mit Nicht-Faschisten verzichtet und faschistische Milizen brandschatzten und mordeten in der gegnerischen Bevölkerung. Mussolini akzeptierte nunden Squadrismus9 als den extremen Teil der faschistischen Bewegung. Die Squadren waren einzelne paramilitärische Organisationen die sich, u.a. aus der persönlichen Leibwache Mussolinis gebildet hatten und 1 922 einer einheitlichen Leitung unterstellt wurden.10 Mit dem Erlass der „leggi fascistissime" 1 92511, welche der damalige Justizminister Alfredo Rocco entwarf, wurden die letzten liberalen Institutionen beseitigt, sowie ftir Gegner des Faschismus harte Bestrafungen vorgesehen. Dem Duce wurde durch dieses Gesetzeswerk die Kontrolle tiber alle politischen Funktionen und Institutionen tibertragen, und konnte sich dadurch den Staat unterwerfen und seine Macht und die des totalitären Faschismus festigen.12

Es folgte eine Attentatsserie auf den Duce, bei der dieser aber stets ohne gro13 Schaden zu nehmen davon kam. Das letzte aus dieser Reihe war das fehlgeschlagene Attentat von Bologna, bei dem Mussolini von den Projektilen aus der Pistole eines 15 jährigen leicht verletzt wurde. Nicht dem Tyrann, sondern dem Attentäter selbst brachte es den Tod. Nach diesem misslungenen Hinterhalt wurde schlie13lich das Tribunale Speciale per la Difesa dello Stato eingerichtet. Die Konstituierung des Tribunals erfolgte durch das Legge 25. 22. 1 926 n. 2008 „provvedimenti per la difesa dello Stato",13 das Teil der „Leggi fascistissime" war.

I. Der Reichstagsbrand und seine Folgen Der nationalsozialistische Volksgerichtshof

Der Grtindung des Volksgerichtshofes ging der Brand des Reichstages und folglich der Prozess, der als Reichstagsbrandprozess14 in die Geschichtsbticher einging, voran. Am Tag nach dem Brand wurden von Hindenburg zwei Notverordnungen erlassen, welche die durch die Weimarer Verfassung geschaffenen Grundrechte suspendierten und die Grundlage zur Einftihrung der Schutzhaft boten.15 Gegen den nach dem Brand im Reichstag aufgefundenen holländischen Staatsbtirger Marinus von der Lubbe, den kommunistischen Reichstagsabgeordneten Ernst Torgler sowie gegen die drei bulgarischen Emigranten, Georgi Dimitroff, Plagoi Popeff und Wassilij Taneff wurde am 24. April 1 933 Anklage wegen Hochverrats und Brandstiftung erhoben. Um die Androhung der Todesstrafe gegen diese Angeklagten zu ermoglichen, erliel3 die nationalsozialistische Regierung am 2 9. März 1 933 ein Gesetz,16 das eine rtickwirkende Androhung der Todesstrafe far alle Kapitalverbrechen ermoglichte, die zwischen dem 31. Jänner 1 933 und dem 28. Februar begangen worden waren.17 Die Hauptverhandlung im Prozess begann am 21. September 1 933. Nachdem die Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte far die Mittäterschaft der Exilbulgaren finden konnte, beantragte der Oberstaatsanwalt Freispruch far diese, während er fur van der Lubbe und Torgler die Todesstrafe forderte. Zur Todesstrafe wurde schliel3lich nur van der Lubbe verurteilt, die anderen wurden vom Gericht freigesprochen, was die Nationalsozialisten von einer Verhaftung noch bei Gericht sowie deren Verschleppung in Konzentrationslager freilich nicht abhielt.18 Der nationalsozialistischen Führung war es aber ein Dorn im Auge, dass nicht alle Beteiligten in den Tod geschickt wurden. Eine „Ausmärzung" von politischen Gegnern musste aber in dem btirgerlichen Deutschland unter einem gewissen Rechtsschein geschehen, somit war far Hitler, der Juristen verachtete und keine gesetzliche Einengung seiner Macht duldete, die Einrichtung eines Sondergerichtshofes von Nöten.19 Das Urteil im Reichstagsbrandprozess war fur ihn ein lächerliches, gefällt von „vertrottelten" Richtern, und veranlasste ihn und die nationalsozialistische Führung zur Grtindung des besonderen Volksgerichtshofes.20 Dieser sollte ausschliel3lich far Hoch- und Landesverratsverbrechen zuständig sein.21 Mit dem Gesetz vom 24. April 1 934 zur Anderung von Vorschriften des Strafrechts und des Strafverfahrens, entworfen durch den Reichsminister der Justiz, wurde der Volksgerichtshof schliel3lich eingerichtet.22

I.1. Zusammensetzung und Aufgabe

Der Reichsanwalt23 Heinrich Felix Parisius umschrieb 1 938 die Aufgabe des Gerichts-hofes folgendermal3en: „Seine Aufgabe ist nicht die Recht zu sprechen, sondern die Gegner des Nationalsozialismus zu vernichten."24 Nach Art. Art. III § 1 Abs. 1 des Grtindungsgesetzes war der Volksgerichtshof zur Untersuchung und Entschei-dung von Hoch- und Landesverratssachen zuständig. Dies begrtindete folglich die sachliche Zu-ständigkeit des Gerichtshofs f.r Fälle des Hochverrats gem. §§ 80- 84 und des Landesverrats nach §§ 8 9- 92 StGB. Eine institutionelle Neuheit be- traf die Einrichtung der Richtersenate des Sondergerichtshofes.25 Diese bestanden je aus f.nf Richtern die sich aus zwei Berufs- und drei Laienrichter zusammensetzten.26 Diese waren Amtsinhaber der NSDAP und Angehörige von SA oder Militär. Eine weitere Verschärfung stell-te die mit der Schaffung des Volksgerichtshofs einhergehende Novellierung des politischen Strafrechts dar. Hinzu kommt, dass es in diesem Rahmen dem Volksgerichtshof oblag, die in vorbereitenden Verfahren notwendigen Entscheidungen zu treffen (Art. III § 3 Abs. 1). Der Ge-richtshof konnte sich selbst entlasten, indem er auf Antrag des Oberreichsanwalts sowohl die Fälle der Vorbereitung und Verabredung zum Hochverrat als auch einige landesverräterische Vergehen an die Oberlandesgerichte delegieren durfte. Neu war weiters die Einschränkung der Verteidigung der Angeklagten. Es musste zwar ein Verteidiger vorhanden sein, doch war seine Wahl nicht frei. Sie bedurfte der Genehmigung des Präsidenten des Gerichtshofs.27 Sitz des Volksgerichtshofs war Berlin und er trat das erste Mal am 14. Juli 1 934 zusammen.

Durch ein Gesetz vom 18. April 193628 wurde der Volksgerichtshof zum ordentlichen Gerichtshof umgewandelt und erhielt eine eigene Anklagebehörde, den Oberreichsanwalt. Des weiteren wurde die sachliche und örtliche Zuständigkeit kontinuierlich im Lauf des Bestehens ausgedehnt. Seit 1936 war er auch f.r schwere Fälle von Wehrmittelbeschädigung29 zuständig, 1938 wurde seine ortliche Kompetenz auch auf Osterreich erweitert.30 1939 erfolgt eine weitere Ausweitung seiner ortlichen Kompetenz auch auf Bohmen und Mahren sowie 1 940 auf das westliche Polen.31 Seit November 1935 erfuhr der Gerichtshof neben der Zustandigkeitserweite-rung auch eine Erweiterung im personellen Bereich. Die ursprtinglichen drei Senate wurden auf vier und im November 1 941 schliel3lich auf f.nf aufgestockt. Neben diesen wurde mit dem Ge- setz vom 16. September 193932 der Besondere Senat eingerichtet. Der Volksgerichtshof war bis zum Kriegsende tatig, ein genaues Ende der Verfolgungshandlungen kann aber nicht eindeutig festgestellt werden. Die Alliierten erklarten ihn schliel3lich mit der Proklamation Nr. 3 des Alliierten Kontrollrates vom 20. Oktober f.r aufgehoben und verboten seine Wiedereinset-zung.33

I.2. Einzelne Verfahrensbestimmungen

Der Volksgerichtshof entschied in erster und zugleich letzter Instanz34 und gegen seine Entscheidungen gab es kein Rechtsmittel.35 Soweit keine besonderen Bestimmungen Anwendung fanden, galten jene Verfahrensbestimmungen, welche die erstinstanzlichen Verfahren vor dem Reichsgericht in Geltung standen. Dies waren diejenigen des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung.36 Nach § 178 StPO lag das Erfordernis einer Durchf.hrung der obligatorischen Voruntersuchung im Ermessen der Anklagebehörde37 Weiters konnte die Verteidigung auch noch während der laufenden Hauptverhandlung durch den Gerichtsvorsitzenden widerrufen werden.38 Somit wurden die freie Wahl der Verteidigung und damit die Waffengleichheit bedeutend eingeschränkt. Diese Restriktion der Verteidigung wurde durch eine oft kurze Frist zwischen Bekanntgabe der Anklageschrift und Eröffnung der Hauptverhandlung noch unterstrichen. Die einzige Möglichkeit, Urteile des Volksgerichtshofs anzufechten, war der aul3erordentliche Einspruch, (RGBl. I, S. 844).

der nur vom Oberreichsanwalt, auf Betreiben Hitlers, erhoben werden konnte. Dieses durch ein Strafrechtsonderungsgesetz vom 16. September 1 93 93 9 geschaffene Rechtsmittel war far Ausnahmefälle mit v. a. politischer Bedeutung vorgesehen, mit dem es möglich war, das Urteil bei schwerwiegenden Zweifeln mitsamt den Tatsachenfeststellungen aufzuheben.40 Durch die Einrichtung dieses Rechtsbehelfs kommt die Einflussnahme Hitlers als „oberster Gerichtsherr und RichterI41 auf die Rechtssprechung des Volksgerichtshofs zum Ausdruck.

I.3. Einzelne Tatbestände

I.3.1. Hochverrat

Die Bestimmungen des Hochverrats hatten ihre Rechtsgrundlage im besonderen Teil StGB. Die §§ 80 bis 93 enthielten die einzelnen Tatbestände. Diese waren hochverräterische Tötung, die gewaltsame Anderung der Verfassung oder des Staates, das hochverräterische Komplott und die hochverräterische Konspiration. Des Weiteren gab es noch die öffentliche Aufforderung zum Hochverrat. Wichtigste Bestimmung far die judizierende Praxis war jedoch § 86 StGB. Dieser stellte die Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens unter Strafe. Keine der Bestimmungen war von Beginn an mit der Todesstrafe bedroht. Erst durch die dem Reichstagsbrand folgende Verordnung des Reichspräsidenten42 änderte sich die Strafdrohung far die Hochverratsbestimmungen auf die der Todesstrafe. 1 934 kam es auf Grund von Obersichtlichkeitsproblemen zu einer erneuten Gesetzesnovellierung43 der Hoch- und Landesverratsbestimmungen, die zugleich Grtindungsgesetz des Volksgerichtshofes war.44

I.3.2. Landesverrat

Die meisten Bestimmungen des Landesverrats waren im Gesetz vom 24. April 1 934 zur Anderung von Vorschriften des Strafrechts und des Strafverfahrens enthalten.45 Einen Teil enthielt auch das StGB, welches die Bestimmungen gemeinsam mit dem Hochverrat regelte. Unter Strafe standen die landesverräterische Konspiration, die landeverräterische Waffenhilfe und Feindbegtinstigung. Des Weiteren wurde der sog.

[...]


1 Löwenstein, Deutsche Geschichte, S. 571.

2 Fischer, Hitlers Apparat, S. 17.

3 Vormbaum, Ermächtigungsgesetz, S.11.

4 Eder, Tribunale Speciale, S. 40.

5 Sigmund, Parteien, S. 87ff.

6 Siehe das Gesetz gegen die Neubildung von Parteien vom 14. Juli 1 933 (RGBl. I, S. 47 9).

7 Eder, Tribunale Speciale, S. 1 9.

8 Ebd.

9 Vgl. Albanese, La marcia su Roma; Reichardt, Kampfbtinde.

10 Reichardt, Kampfbtinde, 3 90ff.

11 http://www.istoreco-re.it/isto/default.asp?id=706&lang=ITA

12 Eder, Tribunale Speciale, S. 35.

13 http://www.italgiure.giustizia.it/nir/lexs/1 926/lexs_6 9042.html

14 Thamer, Brandstifter, S. 313-321.

15 Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1 933 ( RGBl. I S. 83) und die Verordnung des Reichspräsidenten gegen Verrat am Deutschen Volke und hochverräterische Umtriebe vom 28. Februar 1 933 (RGBl. 1 933 I S. 85).

16 Gesetz uber die Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe vom 2 9. März 1 933 (RGBl. 1 933 I S. 151).

17 Eder, Tribunale Speciale, S. 80f.

18 Deiseroth, Reichstagsbrand, S. 3 9ff.

19 Ostendorf, Dokumentation, S. 21.

20 Picker, Hitlers Tischgespräche, S. 241f.

21 Eder, Tribunale Speciale, S. 85.

22 RGBl 1 934. I S. 341.

23 Die Oberreichsanwaltschaft beim VGH war in fünf Abteilungen, entsprechend der Zahl der Senate des VGH, unterteilt, in denen siebzig „höhere Beamte" beschäftigt waren. In jeder Abteilung gab es fiinf Staatsanwälte und einen Reichsanwalt. Der Oberreichsanwalt wurde im Prozess durch einen Reichsanwalt vertreten. Reichsanwälte und Abteilungsleiter beim VGH waren Oswald Rothaug (ab 1 943) und von 1 938 bis 1 944 Paul Barnickel, der 1 944 noch als Reichsanwalt zum Reichsgericht wechselte, weiters neben Par(r)isisus Staatsanwalt Drullmann und Staatsanwalt Karl Bruchhaus; vgl. auch Marxen, Volk, S. 83.

24 Kammer/Bartsch, Lexikon Nationalsozialismus, S. 266; Aleff, Das dritte Reich: Rede des Reichsanwalts Parisius 1 938, in: Aleff, Das Dritte Reich, S. 90.

25 Kammer / Bartsch, Lexikon Nationalsozialismus, S. 235f.

26 Marxen, Volk, S. 57ff.

27 Schluter, Urteilspraxis, S. 31f.

28 Gesetz uber den Volksgerichtshof und uber die fünfundzwanzigste Anderung des Besoldungsgesetzes (RGBl. I, S. 36 9).

29 Gesetz zur Anderung des Strafverfahrens und des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 28.6. 1 935

30 Siehe §§ 1 und 3 der Verordnung Ober die Einfuhrung der Vorschriften Ober Hochverrat und Landesverrat im Lande Osterreich, vom 20.6.1 938 (RGBl. I, S. 640).

31 Siehe §§ 1 und 6 der Verordnung uber die die deutsche Gerichtsbarkeit im Protektorat B6hmen und Mahren vom 14.4.1 93 9 (RGBl. I, S. 752) i.V.m. §§ 15 und 16 der Verordnung uber die Ausubung der Strafgerichtsbarkeit im Protektorat B6hmen und Mahren, vom 14.4.1 93 9 (RGBl. I, S. 754).

32 Gesetz zur Anderung von Vorschriften des allgemeinen Strafverfahrens, des Wehrstrafverfahrens und des Strafgesetzbuches vom 16. 9. 1 93 9 (RGBl. I S. 1841).

33 Schluter, Urteilspraxis, S. 36f.

34 Art. III Abs 1. Gesetz zur Anderung von Vorschriften des Strafrechts und des Strafverfahrens vom vom 24. April 1 934 (RGBl. 1 934 I S. 341).

35 Art. III § 5 Abs. 2 (RGBl. 1 934 I S. 341).

36 Art. III § 5 Abs.1 (RGBl. 1 934 I S. 341).

37 Art. IV § 4 Abs.1 (RGBl. 1 934 I S. 341).

38 Art. IV § 3 Abs.1 und 2 (RGBl. 1 934 I S. 341).

39 Gesetz zur Anderung von Vorschriften des allgemeinen Strafverfahrens, des Wehrmachtstrafverfahrens und des Strafgesetzbuches vom 16.9. 1939 (RGBl. 1939 I S. 1841).

41 Kammer/ Bartsch, Lexikon Nationalsozialismus, S. 180.

42 Art.5 § 1 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1 933 (RGBl. 1 933 I S. 83).

43 Gesetz zur Anderung von Vorschriften des Strafrechts und des Strafverfahrens vom 24. April 1 934. (RGBl. 1 934 I S. 341).

44 Eder, Speciale Tribunale, S. 134.

45 Siehe Ostendorf, Dokumentation, S. 76-83.

Final del extracto de 34 páginas

Detalles

Título
Strafjustiz als Terrorinstrument - Die politische Gerichtsbarkeit im dritten Reich und im faschistischen Italien
Universidad
University of Vienna
Calificación
2
Autor
Año
2010
Páginas
34
No. de catálogo
V143345
ISBN (Ebook)
9783640526659
ISBN (Libro)
9783640526789
Tamaño de fichero
531 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Volksgerichtshof, Freisler, Gerichtsbarkeit im Dritten Reich, Strafjustiz im Dritten Reich, Drittes Reich, politische, VGH, Tribunale Speciale, Mussolini
Citar trabajo
Jakob Weinrich (Autor), 2010, Strafjustiz als Terrorinstrument - Die politische Gerichtsbarkeit im dritten Reich und im faschistischen Italien, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/143345

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