Der Allgemeine Soziale Dienst. Wie lassen sich aktuell seine Strukturen und seine Aufgabenvielfalt darstellen?


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2009

26 Pages, Note: 3,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die Eingliederung des Allgemeinen Sozialen Dienstes in das Sozialwesen

3. Ein geschichtlicher Abriss zur Entwicklung des Allgemeinen Sozialen Dienstes

4. Die zentralen Prinzipien des Allgemeinen Sozialen Dienstes

5. Die Aufgabenvielfalt des Allgemeinen Sozialen Dienstes

6. Die Arbeit des Allgemeinen Sozialen Dienstes am Beispiel seiner Garantenstellung bei Kindeswohlgefährdung

7. Fazit

8. Literaturverzeichnis

9. Internetquellen

1. Einleitung

Das Tätigkeitsfeld von Sozialarbeitern ist im Allgemeinen enorm vielfältig und oftmals nicht einfach zu durchschauen. Es besteht aus vielen verschiedenen Arbeitsbereichen, die sich in unterschiedlicher Form an seine jeweiligen Klienten wenden. Dabei bestehen in Deutschland Bereiche für alle Alters- und Bevölkerungsschichten, sodass alle Problemlagen innerhalb der Gesellschaft durch Hilfeleistungen abgedeckt werden können und auf verschieden Arten gelöst werden können.

Mit der Erstellung dieser Arbeit möchte ich nun einen Arbeitsbereich genauer beleuchten, nämlich den des Allgemeinen Sozialen Dienstes, und damit einen Gesamtüberblick über dessen Arbeit schaffen. Hierbei muss schon zu Anfang gesagt werden, dass allein der Bereich des ASD, aufgrund seiner Aufgabenvielfalt, so komplex ist, dass ich nicht jeden einzelnen Aspekt detailliert betrachten kann. Vorab muss deutlich gemacht werden, dass der ASD, trotz seiner Wichtigkeit, in der Gesellschaft recht unbekannt ist. Die Menschen kennen zwar das Jugendamt oder das Sozialamt, jedoch haben sie vorher vom Allgemeinen Sozialen Dienst selten etwas gehört oder wissen nur, dass er existiert, aber nicht, welche Aufgaben er hat.[1] Ein weiteres Problem ist, dass es nur sehr wenig Literatur zu diesem Thema gibt, was vor allem an der Aufgaben- und Organisationsvielfalt des ASD liegt, die gar nicht innerhalb einer Publikation erfasst werden kann. Ein weiterer Grund dafür ist der rasche gesellschaftliche Wandel, wodurch sich auch die Arbeit des ASD in einem ständigen Wandlungsprozess befindet, um überhaupt Schritt halten und erfolgreich intervenieren zu können.[2] Ebenfalls ein Defizit bei der Verfassung dieser Arbeit besteht darin, dass nicht nur sehr wenig Literatur zu diesem Thema erschienen ist, sondern dass ebenfalls nur sehr wenige wissenschaftliche Forschungsergebnisse aus den letzten Jahren vorliegen, was vor allem zur Folge hat, dass generell kaum aktuelle Literatur vorhanden ist, was einen zeitgemäßen Überblick über die Vielfalt des ASD zusätzlich erschwert. Dennoch werde ich es in dieser Hausarbeit „ Der Allgemeine Soziale Dienst- Wie lassen sich aktuell seine Strukturen und seine Aufgabenvielfalt darstellen?“ versuchen, einen detailgetreuen Überblick zu schaffen, um Laien als auch professionellen Sozialarbeitern dieses wichtige Tätigkeitsfeld näher zu bringen. Hierfür ist es notwendig, den Allgemeinen Sozialen Dienst zunächst einmal historisch einzugliedern. Dabei werde ich die Entstehung des ASD zurück verfolgen bis zu seinen Wurzeln, die im 19. Jahrhundert zu finden sind, da es vor allem in dieser Zeit zu enormen gesellschaftlichen Umbrüchen kam, wodurch fürsorgerische Interventionen immer mehr an Bedeutung gewannen. Im nächsten Kapitel kommt es zur Eingliederung des ASD in das Sozialwesen. Hierbei wird zunächst eine Begriffsdefinition erfolgen, um dadurch die Grundzüge des ASD skizzieren zu können. Daraufhin folgt seine Organisationsstruktur, die von Kommune zu Kommune in ganz Deutschland variieren kann, da es diesbezüglich noch immer keine einheitlichen Vorschriften gibt. Des Weiteren werde ich in diesem Kapitel, die für den ASD existentiellen gesetzlichen Grundlagen erläutern, wobei angemerkt werden muss, dass der ASD, obwohl er als solcher bereits seit den 70er Jahren besteht, bis heute keine eigenen, einheitlichen Gesetze besitzt. Vielmehr ergeben sich seine Aufgaben und Strukturen aus dem Grundgesetz, den einzelnen Sozialgesetzbüchern, mit dem Kinder- und Jugendhilferecht als Hauptgrundlage, und dem Bundessozialhilfegesetz. In einem weiteren Kapitel werde ich näher auf die zentralen Prinzipien eingehen. Bei den einzelnen Allgemeinen Sozialen Diensten in Deutschland herrscht zwar generell noch keine allzu große Einheit, jedoch haben sie spezielle Prinzipien gemein, wie zum Beispiel ihre Allzuständigkeit, Ganzheitlichkeit, Lebensweltorientierung usw., welche hier unbedingt erklärt werden sollten, um das Gesamtbild des ASD komplettieren zu können. Im weiteren Verlauf dieser Arbeit werde ich die Aufgabenvielfalt des ASD aufzeigen, wobei ich nicht alle im Detail erläutern werden kann, da, wie bereits erwähnt, diesbezüglich eine zu große Komplexität besteht. Jedoch gehe ich auf die Hauptaufgaben ein und erwähne auch kleinere Aufgabengebiete am Rande, sodass auch durch dieses Kapitel eine Annäherung an ein umfassendes Bild des ASD stattfinden kann. Schließlich werde ich noch die Arbeit des ASD mithilfe eines Beispiels darstellen. Hierbei gehe ich auf die Garantenstellung des ASD bei Kindeswohlgefährdung nach §8a SGB VIII und §1666 BGB ein und erläutere die Aufgaben und Hilfeleistungen für den Fall, dass eine Kindeswohlgefährdung auftritt. Abschließen werde ich meine Hausarbeit dann mit dem Fazit, wobei ich eine resümierende Schlussbetrachtung anstelle und außerdem noch einmal auf Vor- und Nachteile des Allgemeinen Sozialen Dienstes eingehen werde. Das Ziel dieser wissenschaftlichen Hausarbeit wird es also sein, die Arbeit des Allgemeinen Sozialen Dienstes, die für die Problemlagen der Hilfesuchenden so entscheidend und bedeutsam ist, näher in das Bewusstsein der Bevölkerung zu bringen und vor allem auch für die Absolventen des Studienganges „Soziale Arbeit“, welche im Endeffekt die Mitarbeiter des ASD darstellen, das vielfältige Aufgabenspektrum umfassend darzustellen. Außerdem sollen die Leser dieser Arbeit ein Bewusstsein dafür entwickeln, welche Kompetenzen für die anspruchsvolle Arbeit im ASD benötigt werden und wie wichtig dieser für die Mitglieder unserer Gesellschaft ist.

2. Die Eingliederung des Allgemeinen Sozialen Dienstes in das Sozialwesen

Um den ASD in das Sozialwesen eingliedern zu können, bedarf es zunächst einmal einer Begriffsdefinition. Der Allgemeine Soziale Dienst wird oftmals als Basisdienst der Sozialen Arbeit betrachtet und erhält damit eine zentrale Stellung in Deutschland.[3] Es handelt sich bei dem ASD um einen institutionalisierten Dienst, der auf kommunaler Ebene agiert. Alternativ wird er deshalb auch als Kommunaler Sozialer Dienst oder als Bezirkssozialdienst bezeichnet. Der ASD existiert flächendeckend in allen Städten und Landkreisen in der gesamten Bundesrepublik Deutschland.[4] Grundsätzlich ist er die fachlich- administrative Basis der kommunalen Sozialverwaltung, die zur „Erfüllung unterschiedlicher klientenbezogener Aufgaben von Jugendämtern, Sozialämtern und (zum Teil) Gesundheitsämtern geschaffen worden ist.“[5] So hat der ASD zwar in der Regel selbst keine „erzieherischen, pflegerisch-betreuenden oder therapierenden Aufgaben, vielmehr ist er beratend, lenkend und steuernd.“[6] Es lässt sich also sagen, dass der ASD entweder in das Jugendamt eingegliedert wird, was in der Praxis auch am häufigsten vorkommt, oder dem Sozialamt und in wenigen Fällen auch dem Gesundheitsamt unterstellt sein kann und schließlich ist er teilweise als eigenständiges Amt eingerichtet. Dies kommt vor allem in Großstädten und Stadtstaaten vor.[7] All diese Organisationsformen des ASD haben Vor- und Nachteile. „Bei Beibehaltung des Anspruchs auf ämterübergreifende Allzuständigkeit gerät der ASD entweder in den Sog des Amtes, dem er zugeordnet ist oder er wird Auftragnehmer von Fachämtern, wenn er als selbstständige Organisationseinheit operiert.“[8] Dies zeigt, dass noch immer keine Einigkeit bezüglich des ASD herrscht. Damit einher gehen ständige Wandlungsprozesse. Des Weiteren ist zu kritisieren, dass, obwohl der ASD mittlerweile in ganz Deutschland existiert, noch keine eigenen speziellen Gesetze existieren oder gar ein gültiges Profil. Jedoch ergibt sich der Großteil seiner „Aufgaben, seiner Zielorientierung, seiner Zweckbestimmung und seiner Verwaltung aus dem allgemeinen Sozial- und Rechtsstaatsangebot des Grundgesetzes (Art.19 Abs. 4, 20, 28 GG).“[9] Somit ist der ASD eine Einrichtung mit grundlegenden Beratungs- und Unterstützungsleistungen. Die Fachkräfte beraten die Klienten, suchen sie in ihren Wohnungen auf, helfen außerdem bei der Beantragung von Sozialleistungen oder leiten erzieherische Hilfen für Familien ein. So zeigt sich, dass „der ASD generalisiert arbeitet und damit ein Bündel von Dienstleistungen anbietet.“[10] Dies wird ebenfalls deutlich anhand der Zielgruppe, die alle Alters- und Bevölkerungsschichten umfasst. Hierzu zählen „Familien, Familienmitglieder, Alleinerziehende, Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, sonstige Erziehungspersonen, Alleinstehende, Senioren, Obdachlose bzw. von Obdachlosigkeit Bedrohte, psychisch und/ oder körperlich Kranke, Suchtkranke, Behinderte, Aussiedler/ Umsiedler, ausländische Mitbürger/innen, Arbeitslose sowie Verschuldete.“[11] Somit kristallisiert sich mithilfe dieser Aufzählung bereits das enorme Aufgabenspektrum des ASD heraus. Schließlich wurde die Rolle des ASD außerdem mit Inkrafttreten des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) entscheidend verbessert, da der Schwerpunkt des ASD bei den erzieherischen Hilfen für Familien, Kinder und Jugendliche liegt. Es kann sich also jeder an den ASD wenden, ob Kind oder Jugendlicher oder die Elternpaare.[12] Um die Eingliederung des Allgemeinen Sozialen Dienstes in das Sozialwesen noch akribischer durchzuführen, möchte ich im nächsten Schritt die allgemeinen gesetzlichen Grundlagen näher erläutern. Zunächst einmal ist zu sagen, dass sich schon die Einbindung des ASD in den kommunalen Verwaltungsaufbau aus den Bestimmungen des Grundgesetzes ableitet (Art. 28 Abs. 2 Satz 1, 30, 34, 35 GG). Im Allgemeinen wird deutlich, dass die Auseinandersetzung mit Rechtsgrundlagen für die Fachkräfte immer mehr an Bedeutung gewinnt. So müssen sie sich verstärkt mit Rechtsregelungen auseinandersetzen, was ein hohes Maß an Rechtskenntnissen, Fachkompetenz über Rechtsinstrumentarien und vor allem an Rechtsauslegungskompetenz erforderlich macht, um den Hilfesuchenden erfolgreich helfen zu können. Wie bereits erwähnt, ergibt sich der rechtliche Inhalt des ASD aus dem Rechtsstaats- und Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Demnach verpflichtet das Grundgesetz alle Träger staatlicher Gewalt dazu, zeitgemäße soziale Leistungen für Hilfebedürftige zu schaffen und so anzubieten, dass sie für die Klienten so wirkungsvoll wie möglich sind. Das heißt also, dass der ASD keine feststehenden Lösungsformeln für sämtliche Probleme haben kann, sondern dass er vielmehr imstande sein muss, seine Hilfeleistungen immer wieder individuell an den Klienten sowie an die gesellschaftlichen Gegebenheiten anzupassen. Der ASD ist nach dem Grundgesetz dazu verpflichtet, allen Hilfesuchenden eine „menschenwürdige Existenz“ zu sichern und wenn nötig, diese wieder herzustellen (Art. 1 GG). Des Weiteren hat der ASD die Verpflichtung, die „freie Entfaltung der Persönlichkeit“ zu fördern (Art. 2 Abs. 1 GG) sowie ihre „Freiheit, ihre körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und ihre Gleichheit vor dem Gesetz“ zu garantieren (Art. 3 GG). Auch muss der ASD sein Augenmerk darauf legen, die „Ehe und Familie“ der Hilfesuchenden zu schützen (Art. 6 Abs. 1 GG) und schließlich die Teilhabe an demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Angelegenheiten zu ermöglichen (Art. 19 Abs. 4, 20, 28 GG). Aus diesen grundrechtlichen Gedanken werden die Aufgaben des ASD schon in ersten Zügen deutlich, nämlich den hilfebedürftigen Menschen die gesellschaftliche Partizipation zu ermöglichen und ihnen entsprechende Hilfsangebote bereit zu stellen. Außerdem ist das Sozialrecht für die Arbeit des ASD von großer Bedeutung, welches im Sozialgesetzbuch (SGB) zusammen gefasst wurde. Dieses Gesetzbuch enthält, für die Fachkräfte und auch für die Bürger gleichermaßen transparent, einen Großteil der relevanten Gesetze im sozialen Bereich. So findet man hier vom allgemeinen Teil im SGB I über gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung im SGB V und VI und dem, für den ASD besonders bedeutenden, SGB VIII, welches das Kinder- und Jugendhilfegesetz umfasst bis hin zu dem SGB X, in dem man Gesetze über Verwaltungsverfahren, Schutz der Sozialdaten, über die Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehung zu Dritten, findet. Wie bereits erwähnt, lassen sich allgemeine sozialrechtliche Grundlagen für den ASD im SGB I finden. Generell dient dieses Gesetz also zur „Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit“ mithilfe von Leistungen in Form von sozialen und erzieherischen Hilfen. Somit soll das SGB I „ein menschenwürdiges Dasein sichern, gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen schaffen, die Familie schützen und fördern, den Erwerb des Lebensunterhaltes durch eine frei gewählte Tätigkeit ermöglichen und schließlich sollen hierdurch besonderen Belastungen des Lebens, auch mit Hilfe zur Selbsthilfe abgewendet oder ausgeglichen werden.“[13] Im Folgenden möchte ich zu einem der bedeutendsten Gesetze kommen, nämlich dem, im SGB VIII verankerten, Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG). So formuliert das KJHG viele allgemeine Vorgaben, die dazu dienen, das Selbstbestimmungsrecht betroffener junger Menschen und ihrer Eltern im Entscheidungsprozess sowie bei der Ausgestaltung der Hilfen zu achten. Im KJHG sind wichtige Aufgaben und Grundsätze des ASD formuliert, wobei alle Jugendhilfeaufgaben auch im Grundgesetz zusammengefasst sind. Danach ist bereits in Artikel 6 formuliert, dass das Kind ein Recht auf angemessene Erziehung hat, das es außerdem das Recht, aber auch die Pflicht der Eltern ist, das Kind zu erziehen, da dieses den Erziehungsanspruch besitzt und schließlich ist es die Pflicht des Staates, über die Erziehung des Kindes, in Form des so genannten Wächeramtes, zu wachen.

[...]


[1] Textor, Martin: Allgemeiner Sozialdienst- Ein Handbuch für soziale Berufe. S. 1

[2] Greese, Dieter/Güthoff, Friedhelm/Kersten-Rettig, Petra/Noack, Brigitte (hrsg.): Allgemeiner Sozialer Dienst- Jenseits von Allmacht und Ohnmacht. S. 5

[3] Merchel, Joachim: Trägerstrukturen in der Sozialen Arbeit- Eine Einführung. S. 46

[4] Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. (hrsg.): Fachlexikon der sozialen Arbeit. S. 15

[5] Merchel, Joachim: Trägerstrukturen in der Sozialen Arbeit- Eine Einführung. S. 46

[6] Nikles, Bruno W.: Institutionen und Organisationen der Sozialen Arbeit. S. 78

[7] Krieger, Wolfgang: Der Allgemeine Soziale Dienst- Rechtliche und fachliche Grundlagen für die Praxis des ASD. S. 32- 33

[8] Otto, Hans- Uwe/ Thiersch, Hans (hrsg.): Handbuch Sozialarbeit, Sozialpädagogik. S. 8

[9] Liebig, Reinhard: Strukturveränderungen des Jugendamtes- Kriterien für eine <gute> Organisation der öffentlichen Jugendhilfe. S. 94

[10] Nikles, Bruno W.: Institutionen und Organisationen der Sozialen Arbeit. S. 28- 29

[11] Otto, Hans- Uwe/ Thiersch, Hans (hrsg.): Handbuch Sozialarbeit, Sozialpädagogik. S. 7

[12] Krause, Hans- Ullrich/ Peters, Friedhelm (hrsg.): Grundwissen Erzieherische Hilfen- Ausgangsfragen, Schlüsselthemen, Herausforderungen. S. 144

[13] Textor, Martin: Ein Handbuch für soziale Berufe. S. 10- 15

Fin de l'extrait de 26 pages

Résumé des informations

Titre
Der Allgemeine Soziale Dienst. Wie lassen sich aktuell seine Strukturen und seine Aufgabenvielfalt darstellen?
Université
University of Kassel
Cours
Kernkompetenzen der Sozialen Arbeit
Note
3,0
Auteur
Année
2009
Pages
26
N° de catalogue
V143498
ISBN (ebook)
9783640527922
ISBN (Livre)
9783640528110
Taille d'un fichier
758 KB
Langue
allemand
Mots clés
Allgemeiner Sozialer Dienst, Jugendamt, Soziale Arbeit
Citation du texte
Isabell Louis (Auteur), 2009, Der Allgemeine Soziale Dienst. Wie lassen sich aktuell seine Strukturen und seine Aufgabenvielfalt darstellen?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/143498

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