Das Staatsverständnis in Carl Schmitts "Begriff des Politischen"


Scientific Essay, 2003

29 Pages


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Gliederung

Einführung

1. „Der Begriff des Politischen“ – Inhaltliche Aspekte

2. Resümee: Das Staatsverständnis im „Begriff des Politischen“
2.1. Krise der Staatlichkeit und Schmitts Folgerungen
2.2. Die Zweideutigkeit im „Begriff des Politischen“: Veränderung und Kontinuität in Schmitts Staatsverständnis
2.3. Die inneren Verhältnisse des Staates im „Begriff des Politischen“
2.4. Vom Staatsbegriff zum Begriff des Politischen

Abschließende Betrachtungen

Literatur

Einführung

Carl Schmitts theoretisch- systematischer Ausgangspunkt stellt die kollektive politische Freiheit dar, die in Gegensatz zur individuellen Freiheit den allgemeinen politischen Willen – in Form des Volkes als Nation manifestiert – als Ideal postuliert. Dies verdeutlicht sich in Schmitts grundlegendem Werk „Der Begriff des Politischen“, das in vier differierenden Ausgaben (1927, 1932, 1933, 1963) existiert. In der Fassung von 1933 lassen sich erste Assoziationen an die neuen Machthaber konstatieren, wobei auch kritische, auf religiösen Motiven beruhende Momente gegenüber dem nationalsozialistischen Regime anklangen. Bedeutsamer zeigt sich in dieser Ausgabe jedoch der Verzicht Schmitts auf die geschichtliche Verortung seiner Begriffsdefinition, die in der Fassung aus dem Jahr 1932 im ersten Kapitel sowie dem Zusatzkapitel „Das Zeitalter der Neutralisierungen und Entpolitisierungen“ ihren Ausdruck findet. In der Ausgabe von 1932 wählt Schmitt den berühmten Eröffnungssatz: „Der Begriff des Staates setzt den Begriff des Politischen voraus“[1]. Neben dieser Eingangsformel erfahren auch die Darlegungen zum Niedergang des staatlichen Politikmonopols („Das Zeitalter der Neutralisierungen und Entpolitisierungen“) in der 1933er Fassung keine Beachtung. In diesem Zusatzkapitel baut Schmitt eine Argumentation auf, die jeden Versuch zur Entpolitisierung – aufgrund der Tendenz zur Schaffung neuer Politisierungen – zum Scheitern verurteilt und hierauf begründet die Rückkehr des Politischen zu dem religiös neutralen und souveränen Staat der Neuzeit einfordert, „dessen Politikmonopol (…) aber zerfallen“[2] ist. Den Wegfall dieser historischen Betrachtungen in der Ausgabe aus dem Jahr 1933 gründet auf der für Schmitt eingetretenen Auflösung des beschriebenen Dilemmas – das komplexe Verhältnis von Politischem und Staat – durch den nationalsozialistischen Machterwerb. So ersetzt diese Fassung des „Begriffes des Politischen“ den Einführungssatz von 1932 durch die ebenso prägnante Formulierung: „Die eigentliche politische Unterscheidung ist die Unterscheidung von Freund und Feind.[3]

Eine Ergänzung um ein „Vorwort und drei Corollarien“ erfährt die Ausgabe aus dem Jahr 1932 in der Fassung von 1963, womit der Fortentwicklung der theoretischen Beschäftigung Schmitts mit völkerrechtlichen und wissenschaftshistorischen Analysen – im „Nomos der Erde“ zusammengefaßt – aber auch suprastaatlichen Thematiken („Theorie des Partisanen“) Rechnung getragen wird. Im Vorwort der Fassung von 1963 beschreibt Schmitt sein Werk von 1932 als den Versuch einer auf staatstheoretischen und völkerrechtlich- zwischenstaatlichen Thematiken beruhenden Antwort auf die heranwachsende Herausforderung des Niederganges der „Epoche der Staatlichkeit“ und versucht nun eine Art Fortsetzung dieser Antwort darzulegen, die er bereits in der „Theorie des Partisanen“ ansatzweise skizzierte. In der Variante von 1963 manifestiert sich „also die historische Situierung der Begriffsbildung, die mit dem Text von 1932 (anders als 1933) schon vorlag“[4].

Die vorliegende Ausarbeitung bietet in Kapitel 1 („Der Begriff des Politischen“ – Inhaltliche Aspekte) eine ausführliche, inhaltlich- kritische Beschäftigung mit der Schrift Schmitts, die sich vorwiegend auf die Primärliteratur (Text von 1932) sowie Reinhard Mehrings (Anm. 2) und Volker Neumanns (Anm. 5) Arbeiten stützt. Auf den im ersten Kapitel herausgearbeiteten, essentiellen Textstellen basieren die Darstellungen in Kapitel 2 (Resümee: Das Staatsverständnis im „Begriff des Politischen“), die hauptsächlich auf Christoph Schönebergers und Henrique Ricardo Ottens Schriften als sekundärliterarischer Hintergrund rekurrieren. Die Unterkapitel in Abschnitt 2 beschäftigen sich mit unterschiedlichen Aspekten von Staatlichkeit im „Begriff des Politischen“ (Krise der Staatlichkeit; Zweideutigkeit in Schmitts Werk; innenpolitische Darlegungen; zum Begriff des Politischen), zeigen aber allesamt erstens die Ambivalenz und Doppeldeutigkeit dieses Werkes auf und führen letztlich zur Fragestellung nach möglichen Erkenntnissen aus den sich vom Staatsbegriff lösenden Ansätzen in Schmitts Schrift, der in den abschließenden Betrachtungen nachgegangen wird.

1. „Der Begriff des Politischen“ – Inhaltliche Aspekte

In der für diese Untersuchung zugrundeliegenden Fassung aus dem Jahr 1932 beginnt Schmitt mit der oben zitierten Eingangsformel, wonach das Politische als nicht identisch mit dem Staat zu verorten ist. Gleichsam betont Schmitt die Legitimität eines Denken des Politischen vom Staat her, solange „der Staat als eine ‚klare, eindeutig bestimmte Größe’ den nichtstaatlichen und deshalb unpolitischen Gruppierungen der Gesellschaft gegenübersteht“[5]. Schmitt sieht diesen Idealzustand, worin der Staat das Politikmonopol innehat und somit „die Begriffe Staatlich und Politisch zu identifizieren“[6] sind, im europäischen Staatsmodell der Frühen Neuzeit, das die mittelalterliche Fehde beseitigte, die religiösen Kriege überwand und innerhalb des staatlichen Gebietes Ruhe, Sicherheit und Ordnung herstellte, realisiert. Das Konglomerat „Ruhe, Sicherheit und Ordnung“ diente als Definition der frühneuzeitlichen Polizei, durch dessen Herstellung und Aufrechterhaltung im Innern des Staates lediglich Polizei, aber keine Politik mehr vorherrschte, womit für Schmitt die Identifizierung von Staat und Politischem legitim und sinnvoll erscheint. Aufgrund dieses Prozesses reduzierte sich das Politische bis in das 20. Jahrhundert auf die Außenbeziehungen eines homogenen, souveränen Staates zu anderen souveränen Staaten, womit sich die Politik lediglich im Sektor der Außenpolitik entfaltete, was Schmitt im Staat des 18. Jahrhunderts (keine „Gesellschaft“ als Gegenspieler anerkannt) sowie im Deutschland des 19. und beginnenden 20. Jahrhunderts (hierarchische Überordnung des Staates über die „Gesellschaft“) verortet. Dieser zwischenstaatliche Status inaugurierte wiederum die Entstehung eines europäischen Völkerrechts („ius publicum Europaeum“), der für Schmitt einen Fortschritt im Kontext der Humanität darstellt.[7]

Die Kontinuität dieser historischen Traditionen betrachtet Schmitt als das Charakteristikum der abendländischen Welt, so daß „deren juristische Begriffe ganz vom Staate her geprägt waren und den Staat als Modell der politischen Einheit voraussetzten“[8]. In diesem Sinne analysiert Schmitt das zeitgenössische Staatsverständnis als einen „politische[n] Status eines in territorialer Geschlossenheit organisierten Volkes“[9]. Schmitt erkennt in dem 1963 verfaßten Vorwort nicht ganz ohne Bedauern eine Umbruchphase in der europäischen Ordnung, die das Ende der Epoche der Staatlichkeit bedeuteten: „Der Staat als Modell der politischen Einheit, der Staat als der Träger des erstaunlichsten aller Monopole, nämlich des Monopols der politischen Entscheidung, dieses Glanzstück europäischer Form und occidentalen Rationalismus, wird entthront“[10].

Die Gleichsetzung des Politischen mit dem Staat erfährt aufgrund der Durchdringung von Staat und Gesellschaft in den zunehmend anwachsenden demokratischen Gesellschaftsordnungen ihre Negation, denn die politische Partizipation des Volkes an den Herrschaftsstrukturen, die „in einem „demokratisch organisierten Gemeinwesen notwendigerweise eintritt“[11], nimmt dem Staat das Monopol des Politischen. Schmitts methodische Ausgangslage bildet die „hypothetische Existenz der politischen Einheit Staat“[12], aus dessen hier skizzierter Destruktion er das Politische extrahiert. Nunmehr erfahren die einstmals „neutralen“ Gebiete (Religion, Bildung, Wissenschaft, Kultur) einen Wandel, dessen Ergebnis das Ende des neutralen Zustandes im Sinne von nicht- staatlich und nicht- politisch darstellt. Vor diesem Hintergrund bietet die alleinige Beschäftigung mit dem Staat keine ausreichende Definition des Politischen mehr, was für Schmitt eine staatsunabhängige Deutung des Politischen auf der Grundlage von „spezifisch politischen Kategorien“[13] erforderlich macht. In der Freund- Feind- Unterscheidung spiegelt sich diese eigenständige politische Kategorie wieder: „Die spezifisch politische Unterscheidung, auf welche sich die politischen Handlungen und Motive zurückführen lassen, ist die Unterscheidung von Freund und Feind[14], wobei der Feind nicht durch moralische Werturteile, sondern durch seine Andersartig- und Fremdheit definiert wird, denn der politische Feind zeichnet sich dadurch aus,

„daß er in einem besonders intensiven Sinne existenziell etwas anderes und Fremdes ist, so daß im extremen Fall Konflikte mit ihm möglich sind, die weder durch eine im voraus getroffene generelle Normierung, noch durch den Spruch eines ‚unbeteiligten’ und daher ‚unparteiischen’ Dritten entschieden werden können“[15].

Obwohl nun die grundsätzliche Unabhängigkeit des Politischen von jedweden Bereichen menschlichen Handelns konstatiert wird, existiert de facto eine Verbindung des Politischen mit den materiellen Inhalten dieser Bereiche, was auf den dem Politischen fehlenden inhaltlichen Aspekten beruht. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit von allen Sachgebieten zu dem Politischen vorzudringen, „wenn die Spannung der Gegensätze eines Gebietes den Grad höchster Intensität annimmt“[16]. Angekommen an diesem Kulminationspunkt beginnt die auf materieller Basis beruhende Spannung eine Transformation in die selbständige, reine Sphäre des Politischen, was den Anfang eines politischen Kampfes bedeutet, dessen Intention die Zurückdrängung des Feindes in sein angestammtes Sachgebiet, woraus die politische Feindschaft motiviert wurde, darstellt.[17]

Nach den historischen Standortbestimmungen unternimmt Schmitt mit der dargestellten Ausdifferenzierung der Selbständigkeit des Politischen „eine kriterielle Bestimmung (…), die er mittels einer Abstraktion von anderen Kategorien entwickelt“[18]. Essentielle Bedeutung erfährt hier die Abgrenzung vom Moralischen, wodurch Schmitt die Differenzierung von politischem und persönlichem Feind vornehmen kann. Schmitt zufolge ist der Feind eine „kämpfende Gesamtheit von Menschen, die einer ebensolchen Gesamtheit gegenübersteht“ und er ist „nur der öffentliche Feind, weil alles, was auf eine solche Gesamtheit von Menschen, insbesondere auf ein ganzes Volk Bezug hat, dadurch öffentlich wird“[19]. Auf der Grundlage der antiken Sprachgeschichte der Feindterminologie („hostis“ und „intimicus“) kann Schmitt diese Einteilung in politischen (öffentlichen) und persönlichen Feind vornehmen, die in der deutschen Sprache keine Entsprechung findet. Jedoch verbindet er den politischen Feindbegriff mit christlich- theologischen Anschauungen der Nächstenliebe in Bezug auf den persönlichen Feind sowie der legitimen Widerstandsformel in Bezug auf den politischen Feind. Mit der Definition des politischen als öffentlichen Feind löst Schmitt den Begriff von individuellen moralischen Feindbestimmungen ab und konkretisiert den öffentlichen Feind durch die Verbindung mit Volk und Staat.[20]

Grundsätzlich bezieht sich Schmitt auf den Staat als die institutionelle Organisation der politischen Einheit, deren Hauptfunktion die Feind- und Kriegsbestimmung darstellt. Im historischen Kontext der Fassung von 1932 veranlassen die politischen Geschehnisse (Versailler Vertrag, Genfer Völkerbund) sein Denken von den Nationalstaaten, insbesondere des Deutschen Reiches, und dem „Krieg als Selbstbehauptungskampf eines politisch organisierten Volkes“[21]. Die methodische Reduktion des öffentlichen Feindes auf den Staatsfeind stellt keine zwingende Notwendigkeit dar, sondern beruht auf Schmitts „gegenwartsbezogenen politischen Option für das fraglich gewordene Politikmonopol des Staates“[22], das die Entscheidungskompetenz über die Feindbestimmung impliziert. Letztlich zeigt sich hier die ambivalente, aber bewußt gewählte Haltung Schmitts, der in Kenntnis der Destruktion des staatlichen Politikmonopols weiterhin für den Staat als die maßgebende und souveräne politische Einheit plädiert.[23]

Die weiteren Darlegungen Schmitts beschäftigen sich – in der Annahme des Staates als organisierte politische Einheit – mit der Monopolstellung des Staates über das Politische, die solange Gültigkeit besitzt wie der Staat als Ganzes die Freund- Feind- Entscheidung treffen kann, wobei ein äußerer Feind als Idealfall betrachtet wird. Demgegenüber steht die Emanzipation gesellschaftlicher Kräfte in Form der politischen Organisation, die dem Staat aufgrund eines entgegengesetzten Feindbegriffes das Politikmonopol streitig machen. Dieses Leitmotiv („Der Staat verliert das Monopol des Politischen infolge der Politisierung der Gesellschaft“[24] ) in Schmitts „Begriff des Politischen“ bedarf einer differenzierten Bestimmung von Politik, um möglichen Widerlegungsversuchen der Theorie im Vorfeld entgegenzutreten. Mit der Gleichsetzung von staatlich und politisch werden „neben den primär politischen Entscheidungen (…) zahlreiche sekundäre Begriffe von ‚politisch’“ geschaffen, ohne den konstitutiven „Gegensatz und Antagonismus innerhalb des Staates für den Begriff des Politischen“[25] zu überwinden. Neben der liberalen Politik, die aufgrund ihres anti- staatlichen Charakters zu einer Freund- Feind- Unterscheidung unfähig ist, betrachtet Schmitt die von Unsachlichkeit getragene Parteipolitik – ebenso eine sekundäre Begrifflichkeit des Politischen – als größte Gefahr für den Staat,

„wenn der Gedanke einer umfassenden, alle innerpolitischen Parteien und Gegensätzlichkeiten relativierenden politischen Einheit (des ‚Staates’) seine Kraft verliert und infolgedessen die innerstaatlichen Gegensätze eine stärkere Intensität erhalten als der gemeinsame außenpolitische Gegensatz gegen einen anderen Staat“[26].

Die hieraus entstehende Gleichsetzung von parteipolitisch mit politisch bedeutet den äußersten Grad innerpolitischer Gegensätze, so daß nunmehr innerstaatliche und nicht mehr außenpolitische Auseinandersetzungen die Freund- Feind- Bestimmung dominieren, was in Anbetracht der prinzipiellen Möglichkeit einer bewaffneten Konfliktsituation[27] den Wandel vom zwischenstaatlichen Krieg zum Bürgerkrieg konstituiert. Befindet sich der Staat noch im Besitz zur Herrschaftssicherung notwendiger Mittel, was nur in nicht demokratisierten und autoritativ- absolutistische Elemente konservierenden Staatssystemen möglich ist, „dann wird der Staat zur Wiederherstellung von ‚Ruhe, Sicherheit und Ordnung’ den Bürgerkrieg mit der Bestimmung des inneren Feindes einleiten“[28].

[...]


[1] Carl Schmitt: Der Begriff des Politischen. Text von 1932 mit einem Vorwort und drei Corollarien. 7. Aufl. Berlin 2002 (5. Nachdruck d. Ausg. V. 1963). S. 20.

[2] Reinhard Mehring: Carl Schmitt zur Einführung. Hamburg 2001. S. 127.

[3] Carl Schmitt zitiert nach: Reinhard Mehring (Anm. 2). S. 127.

[4] Reinhard Mehring (Anm. 2). S. 127.

[5] Volker Neumann: Der Staat im Bürgerkrieg. Kontinuität und Wandlung des Staatbegriffs in der politischen Theorie Carl Schmitts. Frankfurt am Main, New York 1980. S. 87.

[6] Carl Schmitt (Anm. 1). S. 10.

[7] Vgl. Carl Schmitt (Anm. 1). S. 10-12. Schmitt verurteilt in diesem Kontext die Entwicklungen des 20. Jahrhunderts, die „den gehegten Krieg des europäischen Völkerrechts als reaktionär und verbrecherisch (…) ächten und statt dessen, im Namen des gerechten Krieges, revolutionäre Klassen- und Rassenfeindschaften zu entfesseln“ (S. 12), deren Ergebnisse die Enthumanisierung und Entrechtlichung des Krieges und somit der zwischenstaatlichen Beziehungen sind.

[8] Ebd.

[9] Ebd. S. 20.

[10] Ebd.

[11] Ebd. S. 24.

[12] Volker Neumann (Anm. 5). S. 88.

[13] Carl Schmitt (Anm. 1). S. 26.

[14] Ebd. S. 26.

[15] Ebd. S. 27.

[16] Volker Neumann (Anm. 5). S. 88.

[17] Vgl. ebd. S. 88-89.

[18] Reinhard Mehring (Anm. 2). S. 127.

[19] Carl Schmitt (Anm. 1). S. 29.

[20] Vgl. Carl Schmitt (Anm. 1). S. 29-30; Reinhard Mehring (Anm. 2). S. 128-129.

[21] Reinhard Mehring (Anm. 2). S. 129.

[22] Ebd.

[23] Vgl. Carl Mehring (Anm. 2). S. 129.

[24] Volker Neumann (Anm. 5). S. 89.

[25] Carl Schmitt (Anm. 1). S. 30.

[26] Ebd. S. 32.

[27] Schmitt betrachtet den „Ausnahmefall“ Krieg – das extremste politische Mittel der Freund- Feind- Gruppierung – keineswegs als soziales Ideal, sondern konstatiert auf rationaler Ebene, daß Krieg „als reale Möglichkeit immer vorhandene Voraussetzung, die das menschliche Handeln in eigenartiger Weise bestimmt und dadurch ein spezifisch politisches Verhalten bewirkt“ [Carl Schmitt (Anm. 1). S. 34-35.], ist. In diesem Sinne äußert er an anderer Stelle: „Der Krieg (…) hat keinen normativen, sondern nur einen existenziellen Sinn, und zwar in der Realität einer Situation des wirklichen Kampfes gegen einen wirklichen Feind, nicht in irgendwelchen Idealen, Programmen oder Normativitäten“ [Ebd. S. 49].

[28] Volker Neumann (Anm. 5). S. 89.

Excerpt out of 29 pages

Details

Title
Das Staatsverständnis in Carl Schmitts "Begriff des Politischen"
Author
Year
2003
Pages
29
Catalog Number
V143719
ISBN (eBook)
9783640530748
ISBN (Book)
9783640531028
File size
580 KB
Language
German
Keywords
Carl Schmitt Begriff des Politischen Freund-Feind
Quote paper
Sebastian Pella (Author), 2003, Das Staatsverständnis in Carl Schmitts "Begriff des Politischen", Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/143719

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