Nach der im Jahre 2002 verabschiedeten IAS-Verordnung, welche alle kapitalmarktorientierten Unternehmen mit Sitz in der EU verpflichtet, für alle Konzernabschlüsse, deren Geschäftsjahr am oder nach dem 1. 1. 2005 beginnt, die von der EU übernommenen (endorsed) IFRS anzu-wenden, wurde auch die Forderung nach einer rechtskräftigen, renommierten sowie internatio-nal einheitlichen Sprache in der mittelständischen Rechnungslegung, vor dem Hintergrund ei-nes globalen Wettbewerbs um die knappe Ressource Kapital, immer stärker. Der am 9. 7. 2009 publizierte IFRS for SMEs (International Financial Reporting Standard for Small- and Medi-um-sized Entities) stellt ein eigenständiges, auf die charakteristischen Bedürfnisse von Klein- und Mittelbetriebe zugeschnittenes, qualitativ hochwertiges sowie freiwillig anwendbares Re-gelungswerk dar. Der IASB hat bewusst auf quantitative Abgrenzungskriterien verzichtet und definiert SMEs wie folgt: SMEs sind nicht öffentlich rechenschaftspflichtige Unternehmen (non-publicly accountable entities), die allgemeine Abschlüsse (general purpose financial statements) veröffentlichen. Klein- und Mittelbetriebe sind insbesondere Österreichs Rückgrat der Unternehmenslandschaft, zumal 99,5 % der Betriebe dem Mittelstand angehören und davon sogar 82,7 % Mikrounternehmen darstellen. Vor diesem Hintergrund gilt es auf nachfolgenden Seiten das österreichische Unternehmensrecht dem IFRS for SMEs gegenüberzustellen, Kongruenzen hervorzuheben sowie Diskrepanzen kritisch zu hinterfragen.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einführung IFRfor Es
2. Eigenkapital (Equity)
2.1. Problematik der Abgrenzung zwischen Eigen- und Fremdkapital
2.2. Definition gem. IA32 (rev.2008)
2.3. Eigenkapitalgliederung
2.4. Rücklagen
2.5. Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzung
2.6. Negatives Eigenkapital
2.7. KMU-Pflichtangaben zum Eigenkapital
3. Verbindlichkeiten (Liabilities)
3.1. Definition und Ansatz
3.2. Bewertung
3.3. KMU-Pflichtangaben zu Verbindlichkeiten
4. Rückstellungen und Eventualverbindlichkeiten (Provisions and Contingencies)
4.1. Definition und Ansatz
4.2. Künftige betriebliche Verluste
4.3. Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten
4.4. Drohverlustrückstellungen
4.5. Aufwandsrückstellungen
4.6. Restrukturierungsrückstellungen
4.7. Garantie- / Gewährleistungsrückstellungen
4.8. Leistungen an Arbeitnehmer
4.9. Bewertung
4.10. KMU-Pflichtangaben zu Rückstellungen
5. Kritische Würdigung und hlussfolgerungen
6. Anhang: die Regelungswerke im Vergleich
7. Literaturverzeichnis
8. Verzeichnis der Gesetze
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einführung IFRS for SMEs
Nach der im Jahre 2002 verabschiedeten IAS-Verordnung, welche alle kapitalmarktorientierten Unternehmen mit Sitz in der EU verpflichtet, für alle Konzernabschlüsse, deren Geschäftsjahr am oder nach dem 1. 1. 2005 beginnt, die von der EU übernommenen (endorsed) IFRS anzu- wenden,1 wurde auch die Forderung nach einer rechtskräftigen, renommierten sowie internatio- nal einheitlichen Sprache in der mittelständischen Rechnungslegung, vor dem Hintergrund ei- nes globalen Wettbewerbs um die knappe Ressource Kapital, immer stärker. Der am 9. 7. 2009 publizierte IFRS for SMEs (International Financial Reporting Standard for Small- and Medi- um-sized Entities) stellt ein eigenständiges, auf die charakteristischen Bedürfnisse von Klein- und Mittelbetriebe zugeschnittenes, qualitativ hochwertiges sowie freiwillig anwendbares Re- gelungswerk dar.2 Der IASB hat bewusst auf quantitative Abgrenzungskriterien verzichtet3 und definiert SMEs wie folgt: SMEs sind nicht öffentlich rechenschaftspflichtige Unternehmen (non-publicly accountable entities), die allgemeine Abschlüsse (general purpose financial sta- tements) veröffentlichen.4 Klein- und Mittelbetriebe sind insbesondere Österreichs Rückgrat der Unternehmenslandschaft, zumal 99,5 % der Betriebe dem Mittelstand angehören und davon sogar 82,7 % Mikrounternehmen darstellen.5 Vor diesem Hintergrund gilt es auf nachfolgenden Seiten das österreichische Unternehmensrecht dem IFRS for SMEs gegenüberzustellen, Kon- gruenzen hervorzuheben sowie Diskrepanzen kritisch zu hinterfragen.
2. Eigenkapital (Equity)
2.1. Problematik der Abgrenzung zwischen Eigen- und Fremdkapital
Kaum eine Thematik ist so umstritten und führt zu so zahlreich divergierenden Ansätzen wie die Eigen-/Fremdkapitalproblematik der internationalen Rechnungslegung. Die Novellierung des IAS 32 wurde zwar in die Eigenkapitalregelungen des IFRS for SMEs inkludiert,6 jedoch wurde die Chance einer grundlegenden Überarbeitung der ursprünglichen Eigenkapitaldefiniti- on auch bei dem IFRS for SMEs verabsäumt. Generell definiert Section 22.3 im IFRS for SMEs wie folgt: „Equity is the residual interest in the assets of an entity after deducting all its liabilites.“7 Auch das österreichische Unternehmensrecht kennt keine explizitere Eigenkapital- definition. Aus § 198 Abs. 1 UGB lässt sich ableiten, dass das bilanzielle Eigenkapital ebenso wie gem. IFRS eine Residualgröße ist, die sich aus den Aktiva einerseits und den Passiva ande- rerseits ergibt.8 PAWELZIK, K. U. erläutert, dass im UGB auf die „Rangfolge der Befriedi- gungen von Zahlungsverpflichtungen bei einer am Bilanzstichtag unterstellten Liquidation“ abgestellt wird und Eigenkapital jener Teil ist, der als eine Art Haftkapital im Liquidationsfall allen anderen Posten nachrangig ist.9 Schon der Bezeichnung „Risikokapital“ ist eine Puffer- funktion immanent10 und weiters impliziert das unternehmensrechtliche Eigenkapital eine ge- wisse Langfristigkeit, was wohl das einzig mit IFRS kongruierende Merkmal ist, denn auch hier wird auf die „Dauerhaftigkeit des Verbleibs“11 im Unternehmen verwiesen. Entgegen der Betrachtung gem. UGB ist nach IFRS die Haftungsfunktion der Finanzinstrumente nicht aus- schlaggebend für deren Charakterisierung als Eigenkapitalinstrument. Vielmehr wird darauf referenziert, ob aus dem Finanzinstrument eine vertragliche Obligation resultiert, entweder Zahlungsmittel zu leisten12 oder unter nachteiligen Bedingungen Finanzinstrumente tauschen zu müssen, was eine Klassifizierung als Fremdkapital zur Konsequenz hat.13 Diese in IAS 32 (rev. 2003) normierte Regelung geriet in ein Kreuzfeuer weltweiter Kritik, da das gesellschafts- rechtliche Eigenkapital von Personengesellschaften stets als Fremdkapital qualifiziert wurde. Die Begründung dafür lag in dem gesetzlich normierten Kündigungsrecht, das auch gem. § 184 UGB14 in Österreich besteht, welches Gesellschafter einer Personengesellschaft dazu berech- tigt, ihre Kapitaleinlage jederzeit entnehmen zu können, was wiederum nach obiger Definition gem. IFRS einen zwingenden Rückzahlungsanspruch für das Unternehmen und somit ein kündbares Finanzinstrument (puttable instrument) darstellt.15 Besonders Klein- und Mittelbe- triebe wählen vermehrt die vielfältige Rechtsform der Personengesellschaft, was mitunter ein Grund für die Ablehnung des Entwurfs des IFRS for SMEs im Mittelstand war. Auch davon betroffen sind beispielsweise Anteile an Investmentfonds sowie Geschäftsguthaben bei diver- sen Genossenschaften.16 Nicht nur, dass betroffene Personengesellschaften in ihrer Bilanz überhaupt kein Eigenkapital mehr ausweisen konnten, auch ein Jahresüberschuss in der GuV war schwer zu realisieren, da die laufenden Zuzahlungen der Gesellschafter auf die Einlage ebenso als Fremdkapitalinstrumente zu erfassen waren.17 Diese Diskrepanzen bei der Klassifi- zierung zogen schwerwiegende ökonomische Folgen mit sich: zum einen wurden die Kennzah- len der Ertragskraft verzerrt, was sich negativ auf die Kreditvergabe auswirkte und zum ande- ren musste die Folgebewertung dieser kündbaren Finanzinstrumente zum Fair Value in Höhe des vermutlichen Abfindungsanspruchs erfolgen.18 Dies implizierte, dass Erfassung, Fortfüh- rung und Wertänderungen erfolgswirksam zu verbuchen waren, was dazu führte, dass bei posi- tiven konjunkturellen Entwicklungen und dem damit korrelierenden Anstieg des Unterneh- menswertes, sich auch der Abfindungsanspruch, welcher sich in der GuV als Aufwand äußert, erhöhte. Daraus resultierte, je positiver sich ein Unternehmen entwickelte, desto negativer wur- de die Unternehmenslage in der Bilanz sowie in der GuV dargestellt.19 Diese paradoxen An- omalien evozierten ausnahmslos heftige Kritik und ließen an der Zweckmäßigkeit der interna- tionalen Rechnungslegung, besonders an jener für Klein- und Mittelbetriebe, stark zweifeln.20 Der wohl wesentlichste Vorteil der UGB-Eigenkapitaldefinition gegenüber jener der IFRS be- steht in der Rechtsformneutralität durch identische Beurteilung gleicher wirtschaftlicher Tatbe- stände21, was vor allem bei Gesellschaftsanteilen an Personenhandelsgesellschaften zum Aus- druck kommt, die im UGB trotz Abfindungsklausel als Eigenkapital klassifiziert werden.
2.2. Definition gem. IAS 32 (rev.2008)
Die heftige Kritik veranlasste den IASB zur Modifizierung des IAS 32. Durch den am 01.01.2009 in Kraft getretenen IAS 32 (rev.2008) wurde eine Ausnahmeregelung geschaffen, bei der von einer „Sonderform des Eigenkapitals im Interesse einer sinnvollen Darstellung der Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen von Personengesellschaften“22 gesprochen wird. Demnach können zuvor erwähnte kündbare Finanzinstrumente bei kumulativer Erfüllung nach- stehender Kriterien auch im Mittelstand idR. als Eigenkapitalinstrumente klassifiziert wer- den:23 Anspruch in der Liquidation,24 nachrangigste Klasse,25 identische Merkmale,26 keine weitergehende Rechtsstellung27 sowie ergebnisabhängige Zahlungsströme28.Weiters sind Fi- nanzinstrumente der nachrangigsten Klasse, aus denen im Liquidationsfall der Gesellschaft eine Zahlungsverpflichtung resultiert, ebenso als Eigenkapital zu charakterisieren.29 Obwohl Personengesellschaften nun idR. Eigenkapital ausweisen können, wird kritisiert, dass die ur- sprüngliche Eigenkapitaldefinition im Framework zu überarbeiten gewesen wäre.30 Der aktuel- le IAS 32 entspricht am ehesten einem „ownership-settlement-approach“. Da dieser aber sogar vom IASB als eine „short term solution“31 tituliert wird, ist vor dem Hintergrund aktueller Dis- kussionen über die divergenten Ansätze „basic ownership approach“, „ownership-settlement- approach“, „reassessed expected outcomes approach“ sowie „loss absorption approach“, eine elementare Modifikation der Kapitalabgrenzungssystematik an sich zu erwarten.32
2.3. Eigenkapitalgliederung
Im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften, die ihre Bilanz und somit auch das Eigenkapital ver- bindlich nach § 224 UGB aufzugliedern haben, sieht der österreichische Gesetzgeber für Per- sonenhandelsgesellschaften und Einzelunternehmungen keine verbindliche Eigenkapitalgliede- rung vor, außer jene des § 198 Abs. 1 UGB, welche einen gesonderten Eigenkapitalausweis fordert.33 Auch der IFRS for SMEs setzt gem. Section 4.11 lediglich eine Mindestangabe der Posten Nennkapital (paid-in capital), Kapitalrücklagen (share premiums) sowie Gewinn inklu- sive Gewinnrücklagen (reserves) voraus.34 Dafür bietet sich eine Darstellung in der Bilanz ana- log zu § 224 UGB an, die um IFRS-spezifische Rücklagen erweitert wird.35
2.4. Rücklagen
Sowohl die internationale Rechnungslegung kennt zahlreiche Arten von Rücklagen, die u. a. aus der direkten Erfassung von Wertänderungen im Eigenkapital resultieren36, als auch das UGB, das von diversen Rücklagen für den Ausweis von Eigenkapital Gebrauch macht.37 Während das österreichische Recht auch stille Rücklagen (stille Reserven)38 erlaubt, die aus der Bilanz nicht erkennbar sind, existieren im IFRS ausschließlich jene Rücklagen, die für Jahresabschlussadressaten ersichtlich sind. Dies führte erneut zu Debatten rund um den Einsatz der IFRS für Klein- und Mittelbetriebe.39
2.5. Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzung
Das Nennkapital kann im Unternehmensrecht ausschließlich durch gesellschaftsrechtlich genau festgelegte Maßnahmen umgestaltet werden, die eine Änderung der Satzung bzw. des Gesellschaftsvertrages sowie eine Firmenbucheintragung zur Folge haben.40 Auch die IFRS for SMEs stellen ähnliche Optionen für eine Modifikation des Nennkapitals zur Verfügung.41
2.6. Negatives Eigenkapital
Während § 225 Abs. 1 UGB festlegt, dass der Posten negatives Eigenkapital immer dann er- fasst wird, wenn das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht ist,42 resultieren gem. IFRS ne- gative Eigenkapitalpositionen in einem Abzugs- oder Korrekturposten im Eigenkapital selbst.43
2.7. KMU-Pflichtangaben zum Eigenkapital
Das österreichische Rechnungslegungssystem schreibt vor, dass neben rechtsformspezifischen Angaben, im Falle eines negativen Eigenkapitals anzugeben ist, ob eine Überschuldung iSd. Insolvenzrechts vorliegt. Im Kontext mit der Novellierung des IAS 32 sind gem. IFRS for SMEs zusätzliche Anhangangaben erforderlich.44
3. Verbindlichkeiten (Liabilities)
Die weitreichende Thematik der Verbindlichkeiten wird in der internationalen Rechnungslegung überwiegend in IAS 39, IAS 32 sowie IFRS 7 geregelt und kann nicht ausnahmslos mit den IFRS for SMEs-Regelungen gleichgesetzt werden.
3.1. Definition und Ansatz
In den IFRS und infolgedessen auch in den IFRS for SMEs existieren generell vier Grundkate- gorien von Schulden: finanzielle Schulden, vertragliche Schulden, nichtvertragliche Schulden sowie Rückstellungen.45 Im Gegensatz dazu kennt das Unternehmensrecht gem. § 224 Abs. 3 D UGB weitaus mehr Kategorien von Verbindlichkeiten.46 Nach IFRS werden Verbindlichkeiten nicht wie im UGB, gesondert, sondern unter dem Posten Schulden (liabilities) gemeinsam mit den Rückstellungen ausgewiesen. Weiters soll gem. Section 4.4 zwischen kurz - (current) und langfristigen (non-current) Schulden differenziert werden47. Gem. § 225 Abs. 2 und 6 UGB sind die Posten des § 224 Abs. 3 D 6. und 7. sowie Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr getrennt zu erfassen. Während Section 22.3 Verbindlichkeiten folgendermaßen definiert: „a liability is a present obligation of the entity arising from past events, the settlement of which is expected to result in an outflow from the entity of resources embodying economic benefits“48, determiniert das UGB analog, dass Verbindlichkeiten zu bilanzieren sind, wenn diese zu einer Verpflichtung für das Unternehmen gegenüber Dritten führen, dies infolge eine wirtschaftliche Last impliziert und diese wiederum quantifizierbar ist.49 Section 22 behandelt ausschließlich finanzielle Verbindlichkeiten, weswegen auf die Behandlung anderer an dieser Stelle verzichtet wird. Finanzielle Verbindlichkeiten50 erfordern gem. IFRS unabdingbar einen gegenseitigen Kontrakt respektive das Vorliegen eines Finanzinstruments.51 Ein Finanzinstrument ist gem. IFRS ein Vertrag, der gleichzeitig bei einer Partei zu einem finanziellen Vermögenswert (financial asset) und bei der anderen zu einer finanziellen Verbindlichkeit (financial liability) oder einem Eigenkapitalinstrument (equity instrument) führt.52
3.2. Bewertung
Zugangsbewertung (initial measurement): Während gem. § 211 Abs. 1 UGB Verbindlichkeiten zu ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen sind, welcher den Anschaffungswert im Sinne des Realisationsprinzips unter Beachtung des Vorsichtsprinzips repräsentiert,53 gibt es in den IFRS for SMEs zwei Bewertungsmöglichkeiten: finanzielle Schulden werden entweder zu fortgeführten Anschaffungskosten (amortized costs) oder zum beizulegenden Zeitwert (a t fair value through profit or loss) erfasst.54 Ersteres trifft idR. für einfachere Finanzinstrumente zu, die typischerweise für Klein- und Mittelbetriebe bedeutsam sind55 und in Section 11 normiert sind, während Letzteres auf Section 12 zutrifft, welche ausschließlich komplexere Finanzinstrumente abhandelt56. Für eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten sind gem. Section 11.9 nachfolgende Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen,57 um die Schulden bei Zugang mit dem Fair Value im Anschaffungszeitpunkt58 ansetzen zu dürfen:
a. Rückflüsse (returns) bestehen aus einem feststehenden Betrag, einem über die Laufzeit des Instruments festen Zinssatz, einem variablen Zinssatz, der für die Dauer der Laufzeit des Instruments einem einzigen notierten Referenzzinssatz entspricht (z.B. LIBOR) sowie einer Kombination aus einem festen und einem variablen Zinssatz.
b. Es wurden keine vertraglichen Vereinbarungen (no contractual provisions) getroffen, die dazu führen könnten, dass der Inhaber des Instruments den Nennbetrag und die Zinsen der laufenden und früheren Perioden einbüßt.
c. Vertragliche Regelungen, die dem Emittenten (issuer, debtor) die vorzeitige Rückzahlung oder dem Inhaber (holder, creditor) die vorzeitige Rückgabe des Schuldinstruments ein- räumen, sind nicht vom Eintreten künftiger Ereignisse abhängig.
d. Es wurden keine an bestimmte Bedingungen geknüpfte Verzinsung (no conditional returns) oder Rückzahlungsbedingungen vereinbart, außer die in (a) und (c) vereinbarten.
[...]
1 Vgl. EGGER, A. u. a. (2009), S. 236.
2 Vgl. BEIERSDORF, K. u. a. (2009), S. 1549; BÖMELBURG, P. u. a. (2009), S. 298: „Begrüßenswert ist insbe- sondere der kompromisslose stand-alone-Ansatz“; HALLER, A./EIERLE, B. (2004b), S. 36f: „ There are con- cerns that the application of full IFRSs might be excessively burdensome for smaller entities“; POUNDER, B. (2009b), S. 19: „the IFRS for SMEs is, like full IFRS, a country-neutral set of financial reporting standards“; lt. PACTER, P. (2007), S. 76: stellen sie eine „internationally-recognised basis for financial reporting“ dar.
3 Vgl. MACKINTOSH, I. (2007), S. 80.
4 Siehe Section 1.2 sowie Preface P7: „General purpose financial statements are directed towards the common information needs of a wide range of users“ iVm. KAJÜTER, P. u. a. (2007), S. 1877; Vgl. BÖMELBURG, P. u. a. (2009), S. 292: öffentlich rechenschaftspflichtig ist ein Unternehmen, das auf einem geregelten Kapitalmarkt notiert oder Vermögen treuhänderisch als Hauptgeschäftstätigkeit verwaltet.
5 Vgl. OSCHISCHNIG, U. (2009), S. 38: 1-9 Beschäftigte = Mikrounternehmen, 10-49 Beschäftigte = Kleinunternehmen, 50-249 = Mittelunternehmen; so auch PRACHNER, G. (2007), S. 31.
6 Vgl. WINKELJOHANN, N./MORICH, S. (2009), S.1632.
7 Section 22.3; Vgl. Section 2.22: das Eigenkapital kann bei einer Kapitalgesellschaft z.B. in Gesellschafterbeiträge, Gewinnrücklagen sowie Kapitalrücklagen untergliedert (subclassified) werden.
8 Vgl. § 198 Abs. 1 UGB; Vgl. § 224 UGB Abs. 3 A UGB: die Posten Nennkapital, Kapitalrücklagen, Gewinnrücklagen sowie ein etwaiger Bilanzgewinn oder -verlust sind unter dem Eigenkapital zu subsumieren.
9 Vgl. PAWELZIK, K.U. (2006a), S. 159; Vgl. EGGER, A. u. a. (2008), S. 257.
10 Vgl. BERTL, R. u. a. (2004), S. 96; so auch BERTL, R. u. a. (2004), S. 92f: Eigenkapital ist dadurch ausge- zeichnet, dass seine Entwicklung von der Performance eines Unternehmens abhängig ist sowie keinen vertrag- lich festgelegten Rückzahlungszeitpunkte aufweist. Hingegen ist Fremdkapital generell erfolgsunabhängig sowie durch Festlegung von Rückzahlungsbedingungen charakterisiert.
11 GRÜNBERGER, D. (2009), S. 194.
12 Vgl. EGGER, A. u. a. (2009), S. 341: Dies entspricht den Verbindlichkeiten gem. UGB unter Ausschluss von erhaltenen Anzahlungen, nicht-vertraglichen Verbindlichkeiten sowie bestimmten Rückstellungen.
13 Vgl. IFRS for SMEs, Glossary of terms, S. 215, financial liability: „contractual obligation to deliver cash or another financial asset to another entity, or to exchange financial assets or financial liabilities with another entity under potentially unfavourable conditions“; Vgl. PETERSEN, K. / ZWIRNER, C. (2008), S. 544.
14 § 184 Abs. 1 UGB: „Wenn ein wichtiger Grund vorliegt, kann jeder Gesellschafter die Gesellschaft, mag sie auch auf bestimmte Zeit eingegangen sein, ohne Einhaltung einer Frist jederzeit kündigen. Eine Vereinbarung, durch die dieses Kündigungsrecht ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist nichtig.“; Vgl. SCHMIDT, M. (2006), S. 1564: das Kündigungsrecht kann näher ausgestaltet, jedoch nicht ausgeschlossen werden.
15 Vgl. PETERSEN, K./ZWIRNER, C. (2008), S. 544; Vgl. IAS 32.18; Vgl. SCHMIDT, M. (2006), S. 1564: Ein- lagen in Personengesellschaften sind damit als Fremdkapital zu charakterisieren. Dabei ist nebensächlich, ob es OG-Gesellschafter, Komplementäre oder Kommanditisten einer KG betrifft; Vgl. KAMPMANN, H. (2007), S. 186: bestimmte Finanzinstrumente lassen sich nicht mehr in das „dichotome bilanzielle Schema“ einordnen.
16 Vgl. LÖW, E./ANTONAKOPOULOS, N. (2008), S. 262.
17 Vgl. SCHMIDT, M. (2006), S. 1564; Vgl. HEINTGES, S./HÄRLE, P. (2005), S.177.
18 Vgl. IAS 39.AG64; Vgl. SCHMIDT, M. (2006), S. 1564; Vgl. PETERSEN, K. / ZWIRNER, C. (2008), S. 544; Vgl. GRÜNBERGER, D. (2009), S. 200f.; HALLER, A. u. a. (2007), S. 548.
19 Vgl. JANSSEN, J. (2009), S. 213; Vgl. BAETGE, J. u. a. (2008), S. 1522.
20 Vgl. IASB (2005), Agenda Paper 3, Tz.34: sogar ein Teil der IASB-Mitarbeiter bezeichnen dies als „fundamen- tally flawed“; HOFFMANN, W. D./LÜDENBACH, N. (2006), S. 1797: diese Folgen sind „grotesk“ und an- omal; Vgl. THEILE, C./STAHNKE, M. (2008), S. 518: sprechen in diesem Zusammenhang von „Bilanzanoma- lien“; SELLHORN, T./GORNIK-TOMASZEWSKI, S. (2006), S. 208: „many firms shy away from the resulting financial statement effects“; HÜTTCHE, T. (2005), S. 150: „noch weniger als bisher wird es möglich sein, von der bilanziellen auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage der Gesellschaft zu schließen“; SCHMIDT, M. (2006), S. 1564: „Diese Darstellung der Ertragslage ist sicherlich wenig einleuchtend“.
21 Vgl. PAWELZIK, K. U. (2006a), S. 158.
22 HOFFMANN, W. D./LÜDENBACH, N. (2006), S. 1798; Vgl. BÖMELBURG, P. u. a. (2009), S. 294.
23 Vgl. Section 22.4 iVm. IAS 32.16A und IAS 32.16B.
24 Vgl. Section 22.4 (a) (i): Der Inhaber muss eine aliquote Anwartschaft am Nettovermögen der wirtschaftlichen Entität im Liquidationsfall besitzen; PETERSEN, K./ZWIRNER, C. (2008), S. 545: Diese ergibt sich „auf Grundlage des auf die einzelnen Gesellschaftsanteile heruntergebrochenen Residualvermögens“.
25 Vgl. Section 22.4 (a) (ii): Das Instrument muss der nachrangigsten Klasse von Instrumenten angehören; PE- TERSEN, K./ZWIRNER, C. (2008), S. 546: „Diese Nachrangigkeit muss dem Finanzinstrument immanent sein und darf nicht erst eine Umwandlung voraussetzen. Das gleichzeitige Vorhandensein von unkündbaren Eigenka- pitalinstrumenten schließt zwangsläufig den Ausweis kündbarer Finanzinstrumente als Eigenkapital aus“.
26 Vgl. Section 22.4 (a) (iii): alle Instrumente der nachrangigsten Klasse müssen homogen sein; PETERSEN, K. / ZWIRNER, C. (2008), S. 546: „Dazu gehören die Kündbarkeit sowie eine einheitliche Berechnungsmethodik zur Wertermittlung des Eigenkapitalinstruments“.
27 Vgl. Section 22.4 (a) (iv): Das Instrument darf keine weiteren vertraglichen Zahlungsverpflichtungen beinhalten.
28 Vgl. Section 22.4 (a) (v): Die dem Instrument zurechenbaren Cash Flows müssen substanziell auf dem Jahresergebnis, den Reinvermögensänderungen oder den Änderung des Unternehmenswerts beruhen.
29 Section 22.4 (b) iVm. IAS 32.16C und IAS 32.16D.
30 SCHMIDT, M. (2006), S. 1565: „Die Vergleichbarkeit...ist nicht gegeben: hat ein Unternehmen neben kündba- ren Anteilen in der nachrangigsten Kapitalklasse auch nicht-kündbare Anteile, qualifizieren sich Erstere nicht für einen Eigenkapitalausweis. Hat ein anderes Unternehmen die gleichen kündbaren Anteile, aber ausschlie ß lich diese ..., käme ein Eigenkapitalausweis in Betracht“; Vgl. BAETGE, J. u. a. (2008), S. 1519: emittiert eine Per- sonengesellschaft ein Genussrecht (Eigenkapital nach IAS 32 (rev.2008)), wird die Bedingung der identischen Gestaltung aller Instrumente der nachrangigsten Klasse nicht erfüllt (kündbare Gesellschaftereinlage vs. un- kündbares Genussrecht) und weiter: gem. UGB können Gewinne direkt von den Gesellschaftern entnommen werden, was zu erneuten Zahlungsverpflichtungen führt (Bedingung 22.4 (a) (iv) wäre nicht erfüllt).
31 IAS 32.BC55.
32 Vgl. KEMPER, T./LEHMANN, K. (2009), S. 55f; Vgl. SCHMIDT, M. (2008), S. 242.
33 § 224 UGB Abs. 3 A: Eigenkapital gliedert sich in Nennkapital, Kapitalrücklagen, Gewinnrücklagen sowie Bilanzgewinn; § 198 Abs. 1 UGB; Vgl. EGGER, A. u. a. (2008), S. 256ff.
34 Vgl. GRÜNBERGER, D. (2009), S. 216.
35 Vgl. Section 4.11; Vgl. BERTL, R. u. a. (2004), S. 124.
36 Vgl. GRÜNBERGER, D. (2009), S. 217: Neben Kapital-RL und Gewinn-RL kennt IFRS z.B. available for saleRücklagen, cash flow hedge-Rücklagen, Rücklagen für versicherungsmathematische Gewinne und Verluste, Neubewertungsrücklagen nach IAS 16 und IAS 38, Rücklagen für die Fremdwährungsumrechnung, etc..
37 Vgl. EGGER, A. u. a. (2008), S. 264ff.: RL dienen der Eigenkapitalstärkung; offene RL (unversteuerte RL, versteuerte RL (Kapital-RL (gebundene, nicht gebundene, für eigene Anteile), Gewinn-RL (gesetzliche, freie, satzungsmäßige, für eigene Anteile))) und stille RL (Zwangsreserven, Ermessensreserven, Willkürreserven).
38 Vgl. DENK, C. u. a. (2007): Diese entstehen durch Überbewertung der Passiva und Unterbewertung der Aktiva;
39 Vgl. DENK, C. (2005), S. 157: Obwohl eine IFRS-Einführung verhindert, dass für Krisenzeiten stille Reserven aufgebaut werden, würde sich die Eigenkapitalbasis nahezu immer verbessern; Vgl. MANDLER, U. (2007), S. 390: Das Vorsichtsprinzip gem. UGB und somit die Bildung von stillen Reserven ist gerade für KMUs, die häu- fig über eine schwache Eigenkapitalausstattung verfügen, hilfreich. Allerdings würde die höhere Eigenkapital- quote gem. IFRS zu einer besseren Kreditwürdigkeit der KMUs führen; KÜTING, K. (2007), S. 1: „So könnten die Fremdkapitalkosten gesenkt werden“; Vgl. WOLF, T. (2004), S. 524: Diese Effekte kann man für Ra- tingzwecke nutzen; Vgl. KEITZ, I.v. u. a. (2007), S. 515: Die Finanzlage wird tendenziell nach IFRS besser dargestellt als nach UGB; PAWELZIK, K. U. (2006b), S. 796: spricht von „eigenkapitalerhöhenden Effekten“.
40 Vgl. EGGER, A. u. a. (2008); Das Aktien- wie auch das GmbH-Gesetz sieht folgende Optionen zur Umgestal- tung des Eigenkapitals vor: ordentliche (§§ 149 ff. AktG, §§ 52f. GmbHG), bedingte (§§ 159 ff. AktG), geneh- migte (§§ 169ff. AktG) und nominelle (Kapitalberichtigungsgesetz 1967) Kapitalerhöhung nebst ordentlicher (§§ 175 ff. AktG, §§ 54ff. GmbHG) und vereinfachter (§§ 182 ff. AktG, §§ 59f. GmbHG) Kapitalherabsetzung sowie jener durch Einziehung von Aktien und Gesellschaftsanteilen (§§ 192 ff.AktG, § 58 GmbHG).
41 Vgl. Section 22.7 (Kapitalerhöhung und Aktienausgabe (issue of shares)) und 22.16 (eigene Aktien (treasury shares) und Kapitalherabsetzung); GRÜNBERGER, D. (2009), S. 217ff.: „Der Eigenkapitalzugang wird in je- nem Zeitpunkt in der Bilanz erfasst, in dem sich das Nettovermögen des Unternehmens ... erhöht. Eigene Aktien sind im Zeitpunkt des Erwerbs zwingend vom Eigenkapital abzuziehen.“
42 Vgl. § 225 Abs. 1 UGB; HOFIANS, R. (2000), § 225 HGB, Rz 3: „Die Änderung der Bezeichnung ‚Eigenkapital’ durch ‚Negatives Eigenkapital’ ist immer dann erforderlich, wenn der Posten ‚Bilanzverlust’ (§ 224 Abs 3 A IV) die Posten des § 224 Abs 3 A I - III übersteigt."
43 Vgl. BERTL, R. u. a. (2004), S. 126.
44 Vgl. BAETGE, J. u. a. (2008), S. 1521: Für die als Eigenkapital klassifizierten kündbaren Finanzinstrumente ist im Anhang (notes) der erwartete Zahlungsmittelabfluss bei Rückgabe der Finanzinstrumente anzugeben.
45 Vgl. GRÜNBERGER, D. (2009), S. 184ff.: Vertragliche (z.B. Leasingverhältnisse) und nichtvertragliche (z.B. latente Steuerschulden) Schulden sind in anderen Standards geregelt, Rückstellungen siehe Abschnitt 4, S. 9.
46 § 224 Abs. 3 D UGB: 1.Anleihen (davon konvertibel), 2.Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, 3. erhal- tene Anzahlungen auf Bestellungen, 4.Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, 5.Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel, 6.Verbindlichkeiten gegenüber ver- bundenen Unternehmen, 7.Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen mit denen ein Beteiligungs- verhältnis besteht, 8. Sonstige Verbindlichkeiten (davon aus Steuern, davon im Rahmen der sozialen Sicherheit)
47 Vgl. IFRS for SMEs, Section 4.4 und 4.7.
48 Section 22.3.
49 Vgl. BAIERL, H. (2007), Abschnitt B234 § 253 HGB, Rz 2.
50 Vgl. IFRS for SMEs, Glossary of terms S. 215: finanzielle Schulden sind überdies vertragliche Verpflichtungen, finanzielle Vermögenswerte oder Schulden zu möglicherweise nachteiligen Konditionen (potentially unfavourable conditions) zu tauschen.
51 Vgl. GRÜNBERGER, D. (2009), S. 184.
52 Vgl. Section 11.3; Vgl. IAS 32.11; Vgl. KUHN, S./FRIEDRICH, C. (2007), S. 926.
53 Vgl. § 211 Abs. 1 UGB; Vgl. GASSNER, W.u. a. (2000), § 211, Rz 5.
54 Vgl. Section 11 und 12; LEIBFRIED, P./JASKOLSKI, T. (2009), S. 470.
55 Vgl. BÖMELBURG, P. u. a. (2009), S. 293.
56 Vgl. BÖMELBURG, P. u. a. (2009), S. 293; DRIESCH, D./SENGER, T. (2009), § 46, Rz 36: Finanzinstrumen- te, die diese Bedingungen nicht erfüllen, sind immer erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu erfassen. Dies betrifft z.B. börsennotierte Aktien, da für sie ein Marktpreis vorliegt; Vgl. KUHN, S./FRIEDRICH, C. (2007), S. 929ff.: Erfolgswirksam zum Fair Value bewertete Finanzinstrumente sind z.B. gehaltene Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumenten, für die öffentliche Preisnotierungen (published price quotations) vorliegen oder ewige Schuldinstrumente (perpetual debt) ohne feste Laufzeit.
57 Vgl. Section 11.9; Vgl. KUHN, S./FRIEDRICH, C. (2007), S. 928.
58 Vgl. Section 11.13; Vgl. GRÜNBERGER, D. (2009), S. 185: idR. kongruiert der Fair Value im Anschaffungszeitpunkt mit dem erhaltenen Geldbetrag, sofern es sich um eine Geldtransaktion handelt.
- Arbeit zitieren
- Angela Pernsteiner (Autor:in), 2009, IFRS for SMEs im Vergleich mit den Regelungen des UGB, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/143810
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