Diese Hausarbeit wurde im Fach "Öffentliches Recht" erstellt. Der Fall behandelt eine Gewerbeuntersagung und eine erweiterte Gewerbeuntersagung.
Die Klage von W hat Aussicht auf Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist.
Zunächst müsste der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sein.
Mangels aufdrängender Spezialzuweisung kann sich der Verwaltungsrechtsweg nur nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ergeben. Vorliegen ist eine Untersagung des Gewerbes nach der Gewerbeordnung gegenständlich, sodass keine solche Entscheidung vorliegt.
Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs bestimmt sich nach der Generalklausel des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO, wonach zunächst eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vorliegt, sofern die Streitigkeit nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht zugwiesen ist. Die Streitigkeit ist öffentlich-rechtlicher Natur, wenn die streitentscheidende Norm, hier § 35 GewO, solche des öffentlichen Rechts sind. Diese berechtigten ausschließlich einen Hoheitsträger und sind somit öffentlich-rechtlicher Natur (modifizierte Subjektstheorie).
Vorliegend wird nach § 35 Abs. 1 S. 1 GewO die zuständige Behörde einseitig berechtigt, eine Gewerbeuntersagung zu erteilen. Daher sind die streitentscheidenden Normen öffentlich-rechtlicher Natur. Folglich handelt es sich hier um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit.
Auch liegt keine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit vor, da weder materielles Verfassungsrecht gegenständlich ist noch ausschließlich die Verfassungsorgane streiten nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO.
Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet, wenn die Streitigkeit einem anderen Gericht durch Bundes- (§ 40 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 VwGO) oder dem Landesgesetz (§40 Abs. 1 S. 2 VwGO) ausdrücklich zugewiesen ist. Eine abdrängende Sonderzuweisung nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO liegen vor. Mithin ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet.
Inhaltsverzeichnis
- A. Zulässigkeit
- I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 VwGO)
- 1. Aufdrängende Spezialzuweisung
- 2. Generalklausel, § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO
- a) öffentlich-rechtliche Streitigkeit
- b) Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art
- c) Keine abdrängende Sonderzuweisung
- II. Statthafte Klageart
- III. Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen
- 1. Klagebefugnis
- 2. Vorverfahren
- a) Bekanntgabe
- aa) Widerspruch durch E-Mail
- bb) Schriftform
- cc) Fristberechnung
- b) Rechtsbehelfsbelehrung
- 3. Klagefrist
- IV. Allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen
- 1. Beteiligtenfähigkeit
- 2. Prozessfähigkeit
- 3. Zuständigkeit des Gerichts
- V. Zwischenergebnis
- B. Begründetheit
- I. Passivlegitimation gem. § 78 VwGO
- II. Ermächtigungsgrundlage
- III. Formelle Rechtmäßigkeit
- 1. Zuständigkeit
- 2. Verfahren
- 3. Form
- III. Materielle Rechtmäßigkeit
- 1. Rechtmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage
- 2. Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage
- a) Gewerbe
- b) Unzuverlässig
- aa) Zukunftsorientierte Prognose
- bb) Vergangenheitsbezogene Anhaltspunkte
- cc) Zeitpunkt
- dd) Steuerschulden
- ee) Verstöße der Ordnungswidrigkeiten
- c) Zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten
- bb) Verhältnismäßig
- aa) Gefährdung
- aaa) Geeignet
- bbb) Erforderlich
- ccc) Angemessen
- 3. Die Rechtsfolge
- IV. Materielle Rechtmäßigkeit der Untersagung aller anderen Gewerbe (erweiterte Gewerbeuntersagung)
- 1. Wortlaut des 35 Abs. 1 S. 2 GewO
- 2. Erweiterte Gewerbeuntersagung
- aa) Gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit
- bb) Erforderlichkeit der Maßnahme
- 3. Ermessenausübung
- V. Ergebnis
- C. Rechtsberatung des W
- Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
- Statthafte Klageart (Anfechtungsklage)
- Materielle und formelle Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung
- Verhältnismäßigkeit der behördlichen Maßnahme
- Passivlegitimation
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Diese Arbeit analysiert die Zulässigkeit und Begründetheit einer Klage gegen eine Gewerbeuntersagung. Ziel ist es, die rechtlichen Aspekte der Gewerbeordnung (§ 35 GewO) im Kontext einer konkreten Fallkonstellation zu beleuchten und die Erfolgsaussichten einer solchen Klage zu prüfen.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Zulässigkeit: Dieses Kapitel untersucht die Zulässigkeit der Klage gegen die Gewerbeuntersagung. Es prüft zunächst die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs gemäß § 40 VwGO, untersucht die Anwendbarkeit der Generalklausel und schließt abdrängende Sonderzuweisungen aus. Anschließend wird die statthafte Klageart bestimmt, wobei sich die Argumentation auf die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO konzentriert und die Voraussetzungen eines belastenden Verwaltungsaktes im Sinne des § 35 I VwVfG eingehend beleuchtet. Abschließend werden die besonderen und allgemeinen Sachentscheidungsvoraussetzungen erörtert, um die Zulässigkeit der Klage umfassend zu bewerten.
B. Begründetheit: Der Abschnitt zur Begründetheit der Klage konzentriert sich auf die Prüfung der Passivlegitimation gemäß § 78 VwGO und die Ermächtigungsgrundlage für die Gewerbeuntersagung. Die formelle Rechtmäßigkeit der behördlichen Verfügung wird unter den Aspekten Zuständigkeit, Verfahren und Form analysiert. Der Schwerpunkt liegt jedoch auf der materiellen Rechtmäßigkeit, welche die Rechtmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage selbst und die Erfüllung ihrer Tatbestandsvoraussetzungen umfasst. Die Beurteilung der "Unzuverlässigkeit" des Klägers nach § 35 GewO steht dabei im Mittelpunkt, wobei zukunftsorientierte und vergangenheitsbezogene Anhaltspunkte, der Zeitpunkt der Beurteilung, Steuerschulden und Ordnungswidrigkeiten erörtert werden. Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme, unter Berücksichtigung von Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit, wird detailliert geprüft. Schließlich wird die materielle Rechtmäßigkeit einer erweiterten Gewerbeuntersagung behandelt.
Schlüsselwörter
Gewerbeuntersagung, § 35 GewO, Verwaltungsrechtsweg, Anfechtungsklage, Verwaltungsakt, Unzuverlässigkeit, Verhältnismäßigkeit, Passivlegitimation, öffentliches Recht, Ermächtigungsgrundlage.
FAQ: Analyse einer Klage gegen eine Gewerbeuntersagung
Was ist der Gegenstand dieser Arbeit?
Diese Arbeit analysiert die Zulässigkeit und Begründetheit einer Klage gegen eine Gewerbeuntersagung aufgrund von § 35 GewO. Sie beleuchtet die rechtlichen Aspekte im Kontext eines konkreten Fallbeispiels und prüft die Erfolgsaussichten einer solchen Klage.
Welche Themen werden behandelt?
Die Arbeit behandelt die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, die statthafte Klageart (Anfechtungsklage), die materielle und formelle Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung, die Verhältnismäßigkeit der behördlichen Maßnahme und die Passivlegitimation.
Wie ist die Arbeit strukturiert?
Die Arbeit gliedert sich in die Kapitel "Zulässigkeit" und "Begründetheit". Das Kapitel "Zulässigkeit" prüft die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 VwGO), die statthafte Klageart und die Sachentscheidungsvoraussetzungen. Das Kapitel "Begründetheit" untersucht die Passivlegitimation (§ 78 VwGO), die Ermächtigungsgrundlage, die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung, einschließlich der Verhältnismäßigkeitsprüfung und einer möglichen erweiterten Gewerbeuntersagung.
Was wird unter "Zulässigkeit" der Klage geprüft?
Die Zulässigkeitsprüfung umfasst die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, die Bestimmung der statthaften Klageart (Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO), sowie die Prüfung der besonderen und allgemeinen Sachentscheidungsvoraussetzungen (Klagebefugnis, Vorverfahren, Rechtsbehelfsbelehrung, Klagefrist, Beteiligten- und Prozessfähigkeit, Zuständigkeit des Gerichts).
Welche Aspekte werden unter "Begründetheit" untersucht?
Die Begründetheitsprüfung konzentriert sich auf die Passivlegitimation, die Ermächtigungsgrundlage, die formelle Rechtmäßigkeit (Zuständigkeit, Verfahren, Form) und vor allem die materielle Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung. Im Fokus steht dabei die Beurteilung der "Unzuverlässigkeit" des Klägers nach § 35 GewO, einschließlich der Prüfung zukunftsorientierter und vergangenheitsbezogener Anhaltspunkte, der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit) und der Rechtmäßigkeit einer möglichen erweiterten Gewerbeuntersagung.
Welche Schlüsselbegriffe sind relevant?
Wichtige Schlüsselbegriffe sind: Gewerbeuntersagung, § 35 GewO, Verwaltungsrechtsweg, Anfechtungsklage, Verwaltungsakt, Unzuverlässigkeit, Verhältnismäßigkeit, Passivlegitimation, öffentliches Recht, Ermächtigungsgrundlage.
Wie wird die "Unzuverlässigkeit" des Klägers geprüft?
Die "Unzuverlässigkeit" wird anhand zukunftsorientierter und vergangenheitsbezogener Anhaltspunkte geprüft, wobei Steuerschulden und Ordnungswidrigkeiten berücksichtigt werden. Der Zeitpunkt der Beurteilung spielt ebenfalls eine Rolle.
Wie wird die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme geprüft?
Die Verhältnismäßigkeit wird anhand der Kriterien Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit geprüft. Es wird analysiert, ob die Gewerbeuntersagung geeignet ist, das verfolgte Ziel zu erreichen, ob sie die mildeste mögliche Maßnahme darstellt und ob sie im Verhältnis zum verfolgten Ziel angemessen ist.
Was ist mit einer "erweiterten Gewerbeuntersagung" gemeint?
Eine erweiterte Gewerbeuntersagung betrifft die Untersagung aller anderen Gewerbe des Betroffenen, basierend auf einer gewerbeübergreifenden Unzuverlässigkeit. Die Erforderlichkeit dieser Maßnahme wird ebenfalls geprüft.
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- Anonym (Autor:in), 2023, Öffentliches Recht. Gewerbeuntersagung und erweiterte Gewerbeuntersagung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1438358