Die Arbeit untersucht den Umgang mit hungerstreikenden Häftlingen im Strafvollzug unter besonderer Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Die Arbeit analysiert ethische Standards und beleuchtet Herausforderungen im Kontext der Menschenrechte, um einen fundierten Einblick in diese Thematik zu bieten. Außerdem werden Fallbeispiele aus der Praxis angeführt und diese erläutert.
Der Beschwerdeführer und Schweizer „Hanfbauer“ Bernard Rappaz wurde das erste Mal im November 1996 verhaftet, als bei einer Durchsuchung seines Unternehmens dort befindliche Hanfduftkissen gefunden und beschlagnahmt wurden. Da er die Meinung vertrat, zu Unrecht verurteilt worden zu sein, und um seinem Protest gegen das seines Erachtens unrechtmäßige Strafverfahren Ausdruck zu verleihen, trat Rappaz bereits nach kurzer Zeit in den Hungerstreik, welchen er erst mit seiner Haftentlassung zwei Monate später beendete.
In den darauffolgenden Jahren wurde der Beschwerdeführer aufgrund der Begehung diverser anderer Delikte, unter anderem wegen Drogenhandels, Geldwäscherei, einfacher Körperverletzung und schwere Untreue, im Oktober 2008 zu einer Gefängnisstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt. Rappaz trat schon am Tag seiner Inhaftierung und später im Zuge seiner Gefangenschaft wiederholt in den Hungerstreik, einerseits um die Legalisierung der Verwendung und des Verkaufs von Cannabis zu erwirken, andererseits auch als Protest gegen seine Verurteilung, welche er als zu schwerwiegend empfand. Zeitweise verweigerte er auch die Aufnahme von Flüssigkeit.
Die nationalen Behörden weigerten sich jedoch trotz seiner fortgesetzten Nahrungsverweigerung, Bernard Rappaz freizulassen. Der Beschwerdeführer berief sich daraufhin auf Art. 92 des schweizerischen Strafgesetzbuches. Dieser besagt, dass die Unterbrechung des Strafvollzugs ausnahmsweise aus wichtigem Grund stattfinden darf.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. EGMR 26.03.2013, Rappaz v. Schweiz, Nr. 73175/10
3. Hungerstreik
3.1 Geschichtlich bedeutsame Fälle von Hungerstreik
3.2 Definition und Ziele des Hungerstreiks
3.3 Formen des Hungerstreiks
3.4 Gesundheitliche Auswirkungen des Hungerstreiks
4. Die künstliche Ernährung unter Zwang
4.1 Begriff und grundsätzliche Informationen zur Zwangsernährung
4.2 Gesundheitliche Risiken der künstlichen Ernährung unter Zwang
4.3 Zulässigkeit der Zwangsernährung
5. Grundrechtliche Rahmenbedingungen
5.1 Art. 2 EMRK - Das Recht auf Leben
5.2 Art. 3 EMRK - Das Folterverbot
5.3 Art. 8 EMRK - Recht auf Achtung des Privatlebens
5.4 Art. 10 EMRK - Freiheit der Meinungsäußerung
6. Nationale Bestimmungen in Bezug auf die Zwangsernährung von Häftlingen
6.1 Strafvollzug in Österreich
6.2 Strafvollzug in Deutschland
6.3 Strafvollzug in der Schweiz
7. Conclusio
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht die straf- und verfassungsrechtlichen Aspekte der Zwangsernährung von Häftlingen im Hungerstreik. Im Fokus steht dabei die Frage, inwieweit eine medizinische Zwangsbehandlung erforderlich und grundrechtlich gerechtfertigt ist, um das Leben der betroffenen Person gegen ihren Willen zu schützen und zu erhalten.
- Analyse der verfassungsrechtlichen Schutzpflichten des Staates gegenüber inhaftierten Personen.
- Untersuchung der Relevanz verschiedener EMRK-Artikel (Art. 2, 3, 8, 10) im Kontext des Hungerstreiks.
- Konfrontation des staatlichen Lebensschutzes mit der Autonomie und dem freien Willen des Einzelnen.
- Rechtsvergleichende Darstellung der nationalen Bestimmungen in Österreich, Deutschland und der Schweiz.
- Fallstudie: Der EGMR-Fall "Rappaz v. Schweiz" als Referenzpunkt für die rechtliche Debatte.
Auszug aus dem Buch
3.2 Definition und Ziele des Hungerstreiks
International beschäftigte sich die World Medical Association (WMA) in der Deklaration von Malta aus dem Jahre 2006 näher mit dem Thema Hungerstreik und definiert diesen Zustand der bewussten Nahrungsverweigerung folgendermaßen:
„In refusing nutrition for a significant period, they usually hope to obtain certain goals by inflicting negative publicity on the authorities.“
Durch den freiwilligen Nahrungsverzicht über einen längeren Zeitraum hinweg will die im Hungerstreik befindliche Person zeigen, dass sie zu allem bereit ist, um ihre Forderung durchzusetzen. Um dies zu erreichen, verweigert der Streikende über einen längeren Zeitraum bewusst die Nahrungsaufnahme oder reduziert sie auf ein Minimum. Ziel dieses Hungerstreiks ist es meistens, Druck auf die „Gegenseite“ zu erwirken – im Strafvollzug sind dies regelmäßig die Vollzugsleitung oder die Gerichte. Der Entschluss zum Hungerstreik wird dabei entweder spontan gefasst, oder ergibt sich als Resultat einer längerfristigen Planung.
Ein Hungerstreikender weiß über die gesundheitliche Gefährdung seiner länger andauernden Nahrungsverweigerung Bescheid und nimmt auch das Risiko des Todes bewusst in Kauf, auch wenn er grundsätzlich nicht beabsichtigt zu sterben. Dies unterscheidet auch den Hungerstreikenden von einem bloßen Nahrungsverweigerer: Der Hungerstreikende ist bereit, für die von ihm vertretene Sache zu leiden und sich körperlichen und psychischen Schaden zuzufügen, während der Nahrungsverweigerer von Anfang an nie die Intention verfolgt, durch seinen Protest zu Schaden zu kommen.
Zusammenfassung der Kapitel
1. Einleitung: Hier wird das Thema Hungerstreik im Freiheitsentzug eingeführt und das Ziel der Arbeit sowie der Bezugsfall "Rappaz v. Schweiz" vorgestellt.
2. EGMR 26.03.2013, Rappaz v. Schweiz, Nr. 73175/10: Das Kapitel schildert den konkreten Fall des Inhaftierten Bernard Rappaz, der durch wiederholte Hungerstreiks gegen seine Haft protestierte, was zu einer medizinischen und juristischen Auseinandersetzung über Zwangsernährung führte.
3. Hungerstreik: Es werden Geschichte, Definition, verschiedene Formen und die schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen einer langfristigen Nahrungsverweigerung thematisiert.
4. Die künstliche Ernährung unter Zwang: Das Kapitel definiert Zwangsernährung als Eingriff, beleuchtet deren medizinische Risiken und erörtert die Zulässigkeit dieser Maßnahme als letztes Mittel.
5. Grundrechtliche Rahmenbedingungen: Eine juristische Prüfung der relevanten EMRK-Artikel (Art. 2, 3, 8, 10) im Spannungsfeld zwischen staatlicher Schutzpflicht und individueller Selbstbestimmung.
6. Nationale Bestimmungen in Bezug auf die Zwangsernährung von Häftlingen: Ein Rechtsvergleich zwischen den Regelungen und der Praxis in Österreich, Deutschland und der Schweiz.
7. Conclusio: Abschließende Betrachtung, die betont, dass trotz staatlicher Schutzpflichten immer eine Interessenabwägung zur Wahrung der Willensfreiheit des Einzelnen erfolgen muss.
Schlüsselwörter
Hungerstreik, Zwangsernährung, EMRK, Strafvollzug, Grundrechte, Patientenverfügung, medizinische Zwangsbehandlung, Recht auf Leben, Folterverbot, Privatautonomie, Selbstbestimmung, Menschenwürde, Haftbedingungen, Schutzpflicht, rechtsvergleichende Analyse
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundlegend?
Die Arbeit befasst sich mit der rechtlichen Problematik von Hungerstreiks im Strafvollzug und der Frage, ob und wann eine Zwangsernährung durch den Staat zulässig ist.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die Schwerpunkte liegen auf der medizinischen Ethik, den verfassungsrechtlichen Schutzpflichten des Staates und den Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist die Erörterung der Frage, ob eine medizinische Zwangsbehandlung gegenüber Häftlingen als Eingriff in die Grundrechte zulässig ist, wenn sie der Erhaltung des Lebens dient.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit basiert auf einer juristischen Analyse, der Auswertung von EGMR-Rechtsprechung und einem Rechtsvergleich der gesetzlichen Grundlagen in Österreich, Deutschland und der Schweiz.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in theoretische Grundlagen zum Hungerstreik, die rechtliche Prüfung der EMRK-Artikel sowie eine detaillierte Darstellung der nationalen Bestimmungen der ausgewählten Länder.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Zentrale Begriffe sind Hungerstreik, Zwangsernährung, Grundrechte, EMRK, Strafvollzug und Patientenautonomie.
Wie bewertet der EGMR den Fall Rappaz?
Der EGMR stellte fest, dass im konkreten Fall von Bernard Rappaz kein Verstoß gegen die EMRK vorlag, da die Behörden angemessen auf die Situation reagierten und der Gefangene nicht in suizidaler Absicht handelte.
Welchen Stellenwert hat die Patientenverfügung in diesem Kontext?
Die Patientenverfügung ist zentral für die Beurteilung der Selbstbestimmung; die Arbeit diskutiert, ob der Staat diese bei einer medizinisch indizierten Zwangsernährung zur Lebensrettung überspringen darf.
Was unterscheidet das Vorgehen in der Schweiz von Österreich und Deutschland?
Während Österreich und Deutschland klare bundesweite Regelungen für Zwangsmaßnahmen haben, ist die Situation in der Schweiz stark von den kantonalen Regelungen abhängig, was zu einer hohen Diskrepanz in der Praxis führt.
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- Veronique Ziehaus (Autor), 2015, Umgang mit hungerstreikenden Häftlingen im Strafvollzug, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1438823