Der persönliche Ansprechpartner des § 14 SGB II. Im Spannungsfeld zwischen Fördern und Fordern


Tesis (Bachelor), 2009

60 Páginas, Calificación: 1,0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Danksagung

1 Themenwahl, Erkenntnisinteresse und Aufbau der Thesis
1.1 Themenwahl
1.2 Erkenntnisinteresse
1.3 Aufbau der Arbeit

2 Die Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)
2.1 Historische Entwicklung
2.2 Ein kurzer Überblick zum SGB II
2.3 Zielsetzung der Grundsicherung
2.4 Regelungen der Aktivierung
2.5 Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende

3 Der persönliche Ansprechpartner im SGB II – eine erste Annäherung

4 Grundlegende Aspekte des SGB II
4.1 Vom welfare- zum workfare-Ansatz
4.2 Street-level bureaucracy
4.3 Die verschiedenen Governance-Ebenen im SGB II
4.4 Aspekte des Neuen Steuerungsmodells (new public management)
4.5 Soziale Arbeit als Dienstleistung

5 Das Fallmanagement und dessen Durchführung im SGB II
5.1. Definition Fallmanagement
5.2 Phasen des Fallmanagements
5.3 Qualitative Anforderungen
5.4 Die Umsetzung des Fallmanagements im SGB II
5.4.1 Anforderungen an das Fallmanagement im SGB II
5.4.2 Fachkonzept „Beschäftigungsorientiertes Fallmanagement im SGB II“
5.4.3 Durchführung des beschäftigungsorientierten Fallmanagement
5.4.4 Erfolgswirksame Faktoren
5.5 quo vadis Fallmanagement

6 Anforderungen an den persönlichen Ansprechpartner
6.1 Fallmanagement
6.2 EDV und Statistik
6.2.1 Das Fallmanagement in der Datenerfassung
6.2.2 Statistik
6.3 Finanzielle und qualitative Fördermöglichkeiten
6.4 Eingliederungsvereinbarung
6.5 Sanktionen
6.6 Organisatorische Rahmenbedingungen

7 Die Spannungsfelder des persönlichen Ansprechparners
7.1 Professionalität und Rollenverständnis
7.2 Politische, organisatorische und strukturelle Ebene
7.2.1 Gesetzliche und organisatorische Vorgaben
7.2.2 Anerkennung der Fachlichkeit
7.2.3 Einseitige arbeitsmarktpolitische Ausrichtung
7.2.4 Beschäftigungsverhältnisse der persönlichen Ansprechpartner
7.3 Strukturelle Ebene
7.3.1 Aktivierungsangebote
7.3.2 Arbeitsmarktlage
7.4 Kundenebene
7.4.1 Fallmanagement
7.4.2 Doppeltes Mandat
7.4.3 Fallzahlen
7.4.4 Nicht vermittelbare Kunden
7.5 EDV, Statistiken, Benchmarking und Controlling
7.6 Politische und Organisationale Implikationen
7.6.1 Makroebene der Gesetzgebung
7.6.2 Mesoebene der Organisation

8 Fazit

9 Anhang
9.1 Literaturverzeichnis
9.2 Internetrecherche
9.3 Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Danksagung

Ich möchte vorab Danke sagen

- allen MitarbeiterInnen der Hochschule Fulda, die unsere Studiengruppe in den letzten knapp vier Jahren hervorragend betreut und bei persönlichen Motivationsschwierigkeiten immer wieder Mut gemacht haben.
- den beiden „SGB II-Päpsten“ Prof. Rainer Göckler von der Hochschule Mannheim und Prof. Dr. Claus Reis von der Fachhochschule Frankfurt / Institut für Stadt- und Regionalentwicklung für die Hilfestellung und insbesondere für die Literaturempfehlungen. Ein besonderer Dank gilt hierbei Prof. Dr. Reis, der mir durch die Zurverfügungstellung seiner Vorlesungsskripte einen Überblick über die aktuelle Theorie vermittelt hat.
- meinem Arbeitgeber, denn ohne diese Beschäftigung und meiner nahezu täglichen Auseinandersetzung mit der Um­setzung des SGB II wäre mir die Durchführung meiner Projekt­arbeiten und dieser Bachelor-Thesis wesentlich schwerer gefallen.
- meiner Kollegin Marina, die bereits mein Theorieprojekt sowie auch die Bachelor-Thesis Korrektur gelesen und mich während meiner Arbeit und Schulungen immer wieder mit Bonbons, Süßigkeiten und Getränken versorgt.
- vor allen Dingen aber meiner Familie, die während des Studiums gerade am Wochenende wenig von mir hatte. Ich widme diese Arbeit daher auch Eckhard, Jenny und Niklas.

1 Themenwahl, Erkenntnisinteresse und Aufbau der Thesis

1.1 Themenwahl

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende wurde vor knapp 5 Jahren zum 01.01.05 durch das Zweite Buch des Sozialgesetzbuches – SGB II – in Deutschland eingeführt. Mit der Einführung des SGB II wird das bisherige traditionelle Konzept des Wohlfahrtsstaates zu einer Politik des aktivierenden Sozialstaates bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen hin geführt – bereits in Kapitel1 des SGBII findet sich die Überschrift „Fördern und Fordern“. Der Träger der Grundsicherung gewährt Dienstleistungen, insbesondere durch Information, Beratung und umfassende Unterstützung durch den persönlichen Ansprechpartner mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit (§ 4 SGB II) sowie die Sicherstellung des Lebens­unterhaltes. Der Träger soll für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen sowie die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einen persönlichen Ansprechpartner benennen (§ 14 SGB II).

Was aber ist ein persönlicher Ansprechpartner? Welche Rolle obliegt ihm? Was ist sein Auftrag? Welche personellen, organisatorischen und strukturellen Ressourcen müssen vorliegen? Vor allen Dingen aber: In welchen Spannungsfeldern bewegt er sich?

1.2 Erkenntnisinteresse

Als ich mich selbst zu Beginn des Jahres 2002 bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos melden musste, fand ich mich bereits eine Woche später auf der anderen Seite des Schreibtisches wieder: Die Arbeitsagentur suchte in Kooperation mit der hiesigen Kreisverwaltung eine Mitarbeiterin zur Betreuung von Langzeitarbeitslosen, die Arbeitslosen- bzw. Sozialhilfe bezogen. Durch eine dichte personenzentrierte Betreuung sollte es diesem Personenkreis ermöglicht werden, wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert zu werden. Für die Wahrnehmung der Aufgaben des SGB II und der damit erfolgten Zusammenlegung der Arbeitslosenhilfe nach dem SGB III und der Sozialhilfe für erwerbsfähige Hilfebedürftige nach dem BSHG übernahm die Kreisverwaltung als eine der 69 Optionskommunen die Trägerschaft für die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6a SGBII (Experimentierklausel). Aufgrund meiner Vorerfahrungen in der Betreuung von Langzeitarbeitslosen wurde ich als Arbeitsvermittlerin eingestellt und übernahm ab dem 01.01.2005 diese Aufgabe bei der Optionskommune. Im Jahr 2007 wechselte ich in die Stabsstelle Projektmanagement, Controlling, EDV und Statistik und bin u.a. für die Fortbildung der persön­lichen Ansprechpartner zuständig.

Ich kenne daher sowohl die Tätigkeit mit den betroffenen Kunden – zur Definition des Kundenbegriffs in der Verwaltung gehe ich im folgenden näher ein – wie auch die Berück­sichtigung politischer, struktureller und organisatorischer Anforderungen auf den ver­schiedenen Ebenen und die dadurch vorliegende Ambivalenz, die dem persönlichen Ansprechpartner im Rahmen seiner Tätigkeit begegnet. Hierbei spielt – was mir im Rahmen meiner Schulungen immer wieder begegnet – natürlich der Aspekt der Einzig­artigkeit der verschiedenen Personen sowohl auf Kunden- wie auf Beraterebene eine große Rolle. Auch auf diese Verschiedenheit der Aufgabenwahrnehmung gehe ich ein.

Ich halte nach wie vor die Grundannahmen des SGB II in der heutigen sozialpolitischen und ökonomischen Realität für den richtigen Ansatz und möchte mit der Thesis darlegen, wie ein persönlicher Ansprechpartner im Sinne der Zielsetzung des Gesetzes erfolgreich sowohl für sich selbst wie auch für den Kunden handeln kann.

1.3 Aufbau der Arbeit

Nach einem Überblick über die für die Aufgabenstellung wesentlichen Aspekte des SGB II einschließlich der unterschiedlichen Träger- und Organisationsformen der Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende und die Definition des persönlichen Ansprechpartners werde ich im Rahmen dieser Thesis auf die mit dem SGBII verbundenen Schlagworte eingehen. Die verschiedenen Anglizismen, die in der Fachliteratur im Zusammenhang mit dem SGB II relevant sind wie workfare und welfare, street-level bureaucracy, governance, new public management, Profiling, Assessment und (system-driven / consumer-driven) Case Management, werde ich erläutern und deren Bedeutung im Zusammenhang mit dem SGB II klären.

Die neuen Definitionen des Verhältnisses des Bürgers und der Verwaltung - die Arbeits­verwaltung als Dienstleister, der Bedürftige als Kunde, der Abbau der Arbeits­losigkeit als Dienstleistung – werde ich beleuchten, inwieweit diese Definitionen der Wirklichkeit entsprechen und welche Auswirkungen diese Ausrichtung auf den „Markt“ für die beteiligten Akteure, insbesondere die persönlichen Ansprechpartner, hat.

Ein großes Kapitel wird sich mit der zentralen Rolle des Fallmanagements und dessen Durchführung beschäftigen. Auch wenn ich die möglichen unterschiedlichen Orga­nisations­formen darlege, werde ich hierbei die auch bei meiner Optionskommune vor­liegende Aufgabenwahrnehmung der Personalunion berücksichtigen, in der der persön­liche Ansprech­partner in Form eines generalisierten Fallmanagement-Ansatzes für die komplette „Dienstleistung“ (Betreuung, Aktivierung, Fall­management und Vermittlung) zuständig ist und lediglich die Leistungsbearbeitung der passiven Leistungen (Regelleistung und Kosten der Unterkunft) hiervon ausgenommen ist. Dies ist auch bei den zugelassenen Kommunalen Trägern der überwiegende Ansatz[1].

Da das SGB II und der damit einhergehende grundsätzliche Paradigmenwechsel erst zum 01.01.2005 eingeführt wurde, obliegt es sowohl in der gesetzlichen wie in der tatsächlichen Ausgestaltung ständigen Veränderungen. Die verwendete aktuelle Literatur ist noch recht übersichtlich und wurde von mir bearbeitet. Im Hinblick auf die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherungsträger und die Akti­vierung ist die Literatur insbesondere von den Professoren Rainer Göckler und Dr. Claus Reis geprägt, mit deren Ausarbeitungen ich mich intensiv auseinanderge­setzt habe.

Für den Vergleich der unterschiedlichen Organisationsformen und der bisherigen Erfahrungen bei der Durchführung dienten mir die beiden im Auftrag des Bundes­ministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vorgelegten Berichte zur Wirkungs­forschung der Experimentierklausel im Untersuchungsfeld I: Deskriptive Analyse und Matching und im Untersuchungsfeld II: Implementations- und Governanceanalyse.

Sehr hilfreich gerade im Hinblick auf die Wahrnehmung der Betroffenen, nämlich der persönlichen Ansprechpartner, war die von Anne Ames im Auftrag der Hans Böckler Stiftung durchgeführte und im Februar 2008 vorgelegte „Studie zur Arbeitssituation und Rollenverständnis der persönlichen Ansprechpart/innen nach § 14 SGB II“.

Lediglich aus Gründen der Platzersparnis und der besseren Lesbarkeit verwende ich im Rahmen der Thesis überwiegend die männliche Schreibweise. Selbstverständlich sind immer beide Geschlechter gemeint.

2 Die Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)

2.1 Historische Entwicklung

Das Zweite Buch des Sozialgesetzes (SGB II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende wurde als 4. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt am 05.09.03 von der damaligen SPD/Grünen-Koalition in den Bundestag eingebracht[2]. Vorausgegangen waren drei weitere Gesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, mit der die 2002 gegründete, nach ihrem Vorsitzenden Peter Hartz benannte Hartz-Kommission erste Änderungen zur Reform des SGB III und der Arbeits­agentur verabschiedete. Die Kommission war ins Leben gerufen worden, um die anhaltend hohe Arbeitslosigkeit infolge einer konjunkturellen Krise sowie die strukturellen Defizite durch das Nebeneinander von Arbeitslosen- und Sozialhilfe zu bekämpfen – der Gesetzgeber erhoffte sich dadurch ein erhebliches Einsparpotential[3].

Durch die Einführung des SGB II zum 01.01.2005 erfolgte die Zusammenlegung der Leistungen der Sozialhilfe als laufende Leistung nach dem BSHG sowie der bis­herigen Arbeitslosenhilfe nach dem SGB III durch die Gewährung einer Grundsicherung für Arbeitsuchende. Das SGB II, welches im Volksmund als „Hartz IV“ bezeichnet wird, sehen die einen als die größte, längst überfällige Reform zum Umbau von Sozial­leistungen und als notwendiges Instrument zur Wirtschafts- und Arbeitsmarktförderung, von anderen wird es als der Beginn vom Ende des Sozialstaats bezeichnet.

Mit der Einführung des SGB II erfolgte ein derart massiver Systemwechsel mit Auswirkungen auch auf zahlreiche andere Gesetze, so dass sich relativ rasch zeigte, dass Nachbesserungen des Gesetzes erforderlich wurden, so dass bereits mehrere Änderungs- und Fortentwicklungsgesetze die Folge waren.

Während bisher die Leistungen nach dem BSHG kommunal-, die Leistungen der Arbeitslosenhilfe nach dem SGB III steuerfinanziert über den Bund waren, werden die Leistungen des SGB II vollständig durch den Bund steuerfinanziert. Derzeit – Stand November 2009 - erhalten insgesamt über 6,7 Mio. Menschen in Bedarfs­gemein­schaften – einem Wortkonstrukt zur Abbildung der Einstandsgemeinschaft aller im Haushalt lebenden Personen – Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II. Von dieser Gesamtzahl sind knapp 4,9 Mio. Menschen erwerbsfähig[4] - das ist nach der gesetzlichen Definition jeder, der nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 8 SGB II).

Das geplante Finanzvolumen des Bundes für das Jahr 2009 beträgt 33,21 Mrd. €, hinzu kommen weitere 9,8 Mrd. € kommunale Leistungen für Unterkunft und Heizung[5]. Die erhofften Einsparpotentiale sind bisher nur in geringem Umfang eingetreten – auch vor dem Hintergrund der globalen wirtschaftlichen Krise und fehlender Arbeitsplätze für wettbewerbs­schwache Bewerber. Allerdings lässt sich Arbeitslosigkeit und Armut seitdem besser „erfassen“, da durch die Einführung des SGB II die Parallelität der Leistungen nach dem BSHG und dem SGB III (Arbeitslosenhilfe) beseitigt und die betreuten Personen und Leistungs­höhen nunmehr systematisch statistisch erfasst werden.

2.2 Ein kurzer Überblick zum SGB II

Bereits ein Blick in § 1 SGB II macht deutlich, dass trotz der Eingliederung in das Sozialgesetzbuch keine sozialethische Aussage zu Menschenwürde oder Sozialstaat­lichkeit zu finden ist, dass vielmehr nach § 1 I SGB II die Eigenver­ant­wortung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen gestärkt werden soll, so dass sie ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten können („Hilfe zur Selbsthilfe“). Das erste Kapitel trägt entsprechend der Intention des Gesetzes die Überschrift „Fördern und Fordern“.

Kapitel 2 des SGB II behandelt die allgemeinen Voraussetzungen für die Leistungen, das dritte Kapitel definiert die Leistungen zur Eingliederung sowie zur Sicherung des Lebensunterhaltes, Anreize zur Aufnahme einer Arbeit (§ 29 SGB II) sowie Sanktionsregelungen. Das Kapitel 4 befasst sich mit den gemeinsamen Vorschriften für Leistungen, Kapitel 5 mit der Finanzierung und Aufsicht. Die Kapitel 6 bis 7 enthalten Daten- und Statistikregelungen. Mitwirkungspflichten sowohl des Hilfebedürftigen wie auch Dritten sind in Kapitel 8 zu finden, die Bußgeldvorschriften finden sich in Kapitel 9. Regelungen zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch sind in Artikel 10 und die Übergangs- und Schlussvorschriften in Kapitel 11 geregelt. Ich gehe im Nachstehenden nur auf die für die Rolle des persönlichen Ansprechpartners relevanten Vorschriften, die sich weitestgehend auf die Aktivierung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen beziehen, ein.

Leistungen nach dem SGB II erhalten nach § 7 SGB II Personen zwischen 15 Jahre und Renteneintritts­alter, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren Aufenthalt in Deutschland haben sowie die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen.

Hilfebedürftig ist nach § 9 SGB II derjenige, der „seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln … sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält“.

2.3 Zielsetzung der Grundsicherung

Nach der Gesetzesbegründung[6] ist Ziel der Grundsicherung

- Schnelle und passgenaue Vermittlung der Betroffenen in Arbeit.
- Ausreichende materielle Sicherung bei Arbeitslosigkeit in Abhängigkeit vom Bedarf.
- Vermeidung einseitiger Lastenverschiebungen zwischen den Gebietskörper­schaften.
- Effiziente und bürgerfreundliche Verwaltung.
- Breite Zustimmungsfähigkeit.

Im Gesetz selbst findet sich die Grundaufgabe – Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitssuchende – in § 1 SGB II, wonach die Eigenverantwortung des Hilfebe­dürftigen und der Personen, die mit ihm in der Bedarfsgemeinschaft leben, gestärkt werden soll, so dass diese ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können – „Hilfe zur Selbsthilfe“. Aus § 1 Abs. 2 SGB II ist bereits die Priorität der aktivierenden Leistungen ersichtlich: primär werden Leistungen zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit gewährt, sekundär Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Grundlegender Ausgangsgedanke ist, dass der Sozialleistungsempfänger aktiv dabei unter­stützt werden muss, vom passiven Objekt staatlicher Hilfe zum aktiven Subjekt und Gesellschaftsmitglied zu werden. Die Wurzeln des Konzepts vom aktivierenden Sozialstaat liegen im angelsächsischen Raum[7]. Dieser Wechsel vom welfare- zum workfare-Gedanken – zu dem Begriff später noch mehr - stellt darauf ab, dass jeder Erwerbsfähige, der Leistungen beziehen will, dafür uneingeschränkt seine Arbeitskraft zur Verfügung stellen muss – quasi eine Entgeltsicherung auf Gegenleistung.

2.4 Regelungen der Aktivierung

In § 2 SGB II formuliert der Gesetzgeber den Grundsatz des Forderns. Danach hat der erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen und aktiv an allen Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit mitzuwirken, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen sowie ggf. eine zumutbare Arbeits­gelegen­heit aufzunehmen.

§ 3 SGB II normiert die Leistungsgrundsätze, wobei auch hier erneut vorrangig Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erbracht werden (Abs. 1) und erwerbsfähigen Hilfebedürftigen unter 25 Jahren unverzüglich Arbeit, eine Ausbildung oder eine Arbeitsgelegenheit zu vermitteln ist (Abs. 2). Erst Abs. 3 befasst sich mit den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die nur erbracht werden dürfen, wenn die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann. Nach der Gesetzes­begründung wird damit der Grundsatz des Förderns und Forderns aufgegriffen und die Subsidiarität der Leistungen festgelegt[8]. Hier wird erneut die Nachrangigkeit der Lebensunterhaltssicherung deutlich[9].

Nach § 4 SGB II können Leistungen der Grundsicherung in Form von Dienstleistungen, Geldleistungen sowie Sachleistungen erbracht werden. Auch hier findet sich bei der Aufzählung des Punktes Geldleistungen der Zusatz „insbesondere zur Eingliederung … in Arbeit und zur Sicherung des Lebensunterhalts“ und macht damit erneut das vorrangige Ziel einer Arbeitsaufnahme statt einer Alimentierung deutlich.

Nachdem § 2 SGB II den Grundsatz des Forderns normierte, findet sich erst in § 14 SGB II der Grundsatz des Förderns. Danach werden erwerbsfähige Hilfebedürftige umfassend mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit unterstützt und erhalten zu diesem Zweck einen persönlichen Ansprechpartner.

Mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen – allen erwerbsfähigen, hilfebedürftigen Personen zwischen 15 und 65 Jahren (§ 7 SGB II) – ist eine Eingliederungs­verein­barung abzuschließen (§ 15 SGB II). Sie gilt als Kerninstrument aktiv kooperativer Eingliederungsbemühungen[10] - wobei nicht explizit vorgesehen ist, dass diese durch den persönlichen Ansprechpartner abzuschließen ist.

Die dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zu gewährenden Eingliederungsleistungen finden sich in §§ 16 bis 16g SGB II, wobei aufgrund der Verweise zu den Förderinstrumenten der Arbeitsförderung nach dem SGB III auch dieses in weiten Teilen einschlägig ist.

Eine weitere gesetzliche Regelung, die maßgeblich für die Aufgaben des persönlichen Ansprechpartners unter dem Gesichtspunkt des Forderns ist, findet sich sodann in § 31 SGB II. Diese Vorschrift regelt Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II, wenn

- der erwerbsfähige Hilfebedürftige keine Eingliederungsvereinbarung gem. § 15 SGB II abschließt, gegen deren Pflichten verstößt oder sich weigert, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen (§ 31 Abs. 1 Alt. 1) SGB II.
- der erwerbsfähige Hilfebedürftige eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abbricht oder Anlaß für den Abbruch der Maßnahme gegeben hat (§ 31 Abs. 1 Alt. 2 SGB II).

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Zumutbarkeitsregelungen des § 10 SGB II zulasten des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen sehr niedrig angesetzt sind. Die Gesetzes­be­grün­­dung führt dazu aus: „Grundsätzlich ist dem Erwerbsfähigen jede Erwerbstätigkeit zumutbar, weil er verpflichtet ist, die Belastung der Allgemeinheit durch seine Hilfebedürftigkeit zu minimieren. (...) Der einer Aufnahme der Erwerbs­tätigkeit entgegenstehende individuelle Grund des Erwerbsfähigen muss im Verhältnis zu den Interessen der Allgemeinheit, die die Leistungen an den Erwerbsfähigen und die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aus Steuermitteln erbringt, besonderes Gewicht haben. Grundsätzlich müssen die persönlichen Interessen zurückstehen“[11].

2.5 Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende

Zuständig für die Umsetzung des SGB II sind in einer gemeinsamen Trägerschaft die Bundesagentur für Arbeit sowie die Kommunen (§ 6 SGB II), diese bilden zu diesem Zweck Arbeits­ge­meinschaften, welche jedoch keine eigene Rechtspersönlichkeit haben[12]. Am 20.12.2007 hat das Bundesverfassungsgericht[13] diese Form der Aufgaben­wahr­nehmung für verfassungswidrig erklärt, so dass bis spätestens 31.12.2010 eine Neu­regelung erfolgen muss. In einigen Regionen werden die Aufgaben in getrennter Trägerschaft wahrgenommen. Darüber hinaus wurde auf Druck einiger Bundesländer in einem langwierigen Vermittlungsverfahren[14] im Rahmen einer Experimentierklausel (§6a SGB II) vorgesehen, dass 69 Kommunen alleine die Trägerschaft übernehmen können und hierfür besondere Einrichtungen errichten, befristet bis 31.12.2010. Aufgrund der unterschiedlichen Trägerkonstellationen verwende ich im Folgenden den Begriff Grundsicherungsträger. Im Rechtskreis des SGB II sind ca. 53.000 Beschäftigte tätig, davon 35.000 bei der Agentur für Arbeit, 18.000 bei Kommunalen Trägern[15].

3 Der persönliche Ansprechpartner im SGB II - eine erste Annäherung

Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass … „die Eingliederung in Arbeit … dadurch unterstützt und intensiviert werden (soll), dass

- ein Mitarbeiter der Agentur für Arbeit (Anm. d.V.: des Grundsicherungsträgers) als persönlicher Ansprechpartner für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen benannt wird,
- ein Mitarbeiter der Agentur für Arbeit (wie vor) künftig durchschnittlich nur noch 75 erwerbsfähige Hilfebedürftige betreut.“[16]

Seite 46 der Gesetzesbegründung[17] ist zu entnehmen: „Die Agentur für Arbeit benennt jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen einen Fallmanager als persönlichen Ansprech­partner, der ihn und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen umfassend mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit unterstützt.“

Im Weiteren[18] findet sich die Aussage: „Die Zuordnung nach Möglichkeit nur eines Ansprechpartners soll ein kompetentes Fallmanagement sicherstellen, ein Vertrauens­verhältnis zwischen dem Erwerbsfähigen und dem Mitarbeiter der Agentur für Arbeit fördern und der Effizienz der Betreuung des Erwerbsfähigen dienen.“

Dementsprechend veröffentlicht das BMAS ein Schaubild „Bezüge und Maßnahme des persönlichen Ansprechpartners mit dem Ziel der Beschäftigung“[19].

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

ABB. 1 - Infografik „Der persönliche Ansprechpartner“ Quelle: BMAS

Welche dieser Aussagen und Anforderungen findet sich nun im SGB II wieder? In § 4 SGB II – Leistungsarten – findet sich der Begriff des persönlichen Ansprechpartners. Danach werden die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende primär in Form von „Dienstleistungen, insbesondere durch Information, Beratung und umfassende Unterstützung durch einen persönlichen Ansprechpartner mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit“ erbracht. Der Begriff des persönlichen Ansprechpartners findet sich dann im Gesetzestext des SGB II noch einmal beim Grundsatz des Förderns in §14 SGB II:

§ 14 Grundsatz des Förderns

1Die Träger der Leistungen nach diesem Buch unterstützen erwerbsfähige Hilfebedürftige umfassend mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit. 2Die Agentur für Arbeit (Anm: Der Grundsicherungsträger) soll einen persönlichen Ansprech­partner für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft Lebenden benennen. 3Die Träger der Leistungen nach diesem Buch erbringen unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaft­lichkeit und Sparsamkeit alle im Einzelfall für die Eingliederung in Arbeit erforderlichen Leistungen.

Zwar wird damit „der persönliche Ansprechpartner“ im Gesetz verankert, jedoch ist von der Durchführung eines Fallmanagements als qualitativer Komponente der Betreuung keine Rede mehr. Auch die quantitative Beschränkung auf 75 erwerbsfähige Hilfebedürftige ist im Gesetz nicht zu finden. In der Realität lag die Betreuungszahl im Jahr 2007 bei den zugelassenen kommunalen Trägern bei 170:1, bei den weiteren Trägern wurden diese Betreuungszahlen sogar noch überschritten[20].

Obwohl also im Gesetz (§ 4 SGB II) lediglich von Information, Beratung und umfassender Unterstützung die Rede ist, wird in der Literatur entsprechend der Gesetzesbegründung der persönliche Ansprechpartner mit dem Begriff des Fall­managers gleichgesetzt[21]. Dessen Aufgabe erstreckt sich vom ersten Kontakt bis zur Ein­mündung in Arbeit[22]. Weder die inhaltlichen Kompetenzen (Befugnisse bei dem betreuenden SGB II-Träger) noch die personalen Kompetenzen werden im Gesetz definiert, theoretisch könnte jede beliebige Person als persönlicher Ansprechpartner fungieren. Auf den Aspekt, dass zur Durchführung der in der Gesetzesbegründung geforderten fachlich qualifizierten Fallmanagements jedoch entsprechende Kompetenzen unabdingbar erforderlich sind, werde ich im Näheren eingehen.

4 Grundlegende Aspekte des SGB II

Die Einführung des SGB II hat neben dem Paradigmenwechsel Auswirkungen sowohl auf individueller, organisatorischer wie auf Bundesebene[23], wobei der organisatorische und personelle Aufbau der Grundsicherungsstellen im Jahr 2005 nach einer geringen Vorlaufzeit im Echtbetrieb durchgeführt werden musste[24]. Auf die einzelnen Aspekte gehe ich im Folgenden kurz näher ein:

4.1 Vom welfare- zum workfare-Ansatz

Für die Leistungsbezieher wurde mit der Einführung die bisherige sozialstaatliche Logik der Bedarfsdeckung in eine Logik der Grundversorgung umgewandelt. Der bisher – mehr oder weniger – sozial aktive Sozialstaat wurde in einen aktivierenden Sozialstaat umgeformt, in dem das Grundrecht auf Arbeit in einen Zwang zur Arbeit gewechselt wurde, wobei jede Arbeit zumutbar ist. Damit hat auch die BRD – nach z.B. Blairs Drittem Weg oder dem Niederländischen Modell – entsprechend der Lissabon-Erklärung der EU den Weg hin zu einem aktivierenden Sozialstatt unternommen. Während bisher die Existenzsicherung insbesondere im Rechtskreis des BSHG aus der sozialstaatlichen Verpflichtung zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit abgeleitet wurde - welfare -, steht nunmehr der so genannte workfare-Ansatz im Vordergrund: Danach ist die Sicherung des Existenzminimums nicht Ausdruck der (einseitigen) sozialstaatlichen Verpflichtung zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit, sondern Gegenleistung für die von dem Hilfebedürftigen zu erbringenden Aktivitäten[25].

Das „Aktivierungs­paradigma“ wird von einem Mythos getragen, demzufolge „nur“ Erwerbsarbeit soziale Integration sichert und deshalb als Bürgerpflicht anzusehen ist[26]. Damit verlagert sich durch das Dogma der Aktivierung im Sinne eines Wohlfahrts­pluralismus das Gewicht weg vom Staat hin zur Gesellschaft und die Eigenverantwort­lichkeit des Einzelnen wird stärker betont. Die Erwerbsfähigkeit gilt als wichtigstes Merkmal für die Berechtigung von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II.

[...]


[1] BT-Drucksache 16/11488: 62 (I) / BMAS (2008a): 52 ff. (I)

[2] BT-Drucksache Nr. 15/1516 (I)

[3] Münder (2007): 20 Einl. Rn 5

[4] Bundesagentur für Arbeit, SGB II-Statistik (I)

[5] Hill, Hermann: 3 (I)

[6] BT-Drucksache 15/1516, S. 44 (I)

[7] Eichler / Spellbrink, SGB II 2008 Rn 1

[8] BT-Drucksache 15/1516: 51 (I)

[9] Eicher / Spellbrink: 62 Rn 14

[10] Münder (2007): 232 Rn 1

[11] BT-Drucksache 15/1516: 53 (I)

[12] Münder (2007): 79 Rn 4 m.w.N.

[13] Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 20.12.2007 (I)

[14] Münder (2007): 86 Rn 1

[15] Hill, Hermann (I)

[16] BT-Drucksache 15/1516: 2 (I)

[17] BT-Drucksache 15/1516, S. 46 (I)

[18] BT-Drucksache 15/1516, S. 54 (I)

[19] BMAS (Abb. 1) Infografik „Der persönliche Ansprechpartner“

[20] BT-Drucksache 16/11488, S. 60 (I)

[21] Voelzke u.a. (2009), § 14 Rn 8

[22] Juris Praxiskommentar SGB II (2007), § 14 Rn 22

[23] Göckler, Rainer (2009a): 13 f.

[24] Koch, Susanne und Walwei, Susanne in Deutscher Verein (2008): 61

[25] Spindler (2001): 63 ff.

[26] Reis (2008): 1 (I)

Final del extracto de 60 páginas

Detalles

Título
Der persönliche Ansprechpartner des § 14 SGB II. Im Spannungsfeld zwischen Fördern und Fordern
Universidad
University of Applied Sciences Fulda
Calificación
1,0
Autor
Año
2009
Páginas
60
No. de catálogo
V144190
ISBN (Ebook)
9783640543953
ISBN (Libro)
9783640544288
Tamaño de fichero
857 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
SGB II, Hartz IV, Arbeitsmarkt, Ansprechpartner, persönliche, Spannungsfeld, Fördern, Fordern, Fallmanagement, § 14 SGB II
Citar trabajo
Brigitte Mode-Scheibel (Autor), 2009, Der persönliche Ansprechpartner des § 14 SGB II. Im Spannungsfeld zwischen Fördern und Fordern, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/144190

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