Die Stellung der Juden in Preußen und Österreich im 18. Jahrhundert


Dossier / Travail de Séminaire, 2008

22 Pages


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Fragestellung

2. Die politische und soziale und rechtliche Situation der Juden im Reich bis zum 17. Jht.

3. Die Stellung der Juden in Preußen

4. Die Stellung der Juden in Österreich / Wien

5. Fazit

6. Literatur
a.Quellen
b. Sekundärliteratur

1. Fragestellung

Sucht man in Deutschland heutzutage Untersuchungen über Judentum oder Antisemitismus, so stößt man ohne Zweifel auf ausgesprochen reichhaltige und gehaltvolle Arbeiten in ungeheurer Zahl und es stellt sich oftmals das Problem die für den jeweiligen Zweck passenden auszuwählen. Allerdings fällt auf, dass die überwiegende Zahl entweder in irgendeiner Weise mit dem ‚Dritten Reich in Verbindung stehen oder den Fokus auf die heutige Nahostsituation richten und eine weitere beträchtliche Anzahl den Antisemitismus im 19. Jahrhundert im Zeichen des Nationalismus und Liberalismus thematisieren. Weitaus seltener hingegen finden sich Untersuchungen über die Stellung der Juden im 18. Jahrhundert, dem ‚Siècle des Lumières’. Doch wirkte diese Epoche, die in dem Ruf steht, dem Rationalismus, der religiösen Toleranz und der Wissenschaftlichkeit verpflichtet zu sein, tatsächlich auch auf das Bild und die Situation der jüdischen Bevölkerung ein? Auf den ersten Blick scheinen die neuen Maximen und Zielvorstellungen nur schwer mit der Ausgrenzung und Diskriminierung einer gesellschaftlichen Gruppe vereinbar zu sein. Doch gingen die Veränderungen der Zeit tatsächlich schon so weit, dass auch eine nichtchristliche Bevölkerungsgruppe eine gesellschaftliche Besserstellung erfahren konnte und mehr Toleranz walten gelassen wurde?

Um diese Fragen aufzulösen bietet es sich an, in der vorliegenden Arbeit die soziale, wirtschaftliche und rechtliche Situation der jüdischen Bevölkerung in den beiden größten deutschen Teilstaaten, Preußen und Österreich, zu analysieren, zu vergleichen und zu hinterfragen welche Motivation den jeweiligen Judengesetzgebungen zu Grunde lagen.

Es ist klar, dass im Rahmen einer solchen Arbeit nicht die Gesamtheit der vorliegenden Quellen, also etwa sämtliche Judengesetzgebung ins Auge gefasst werden kann, sondern eine Auswahl getroffen werden muss. Dies gilt insbesonders für das Habsburgerreich, da es dort nahezu unmöglich ist von einer einheitlichen Judengesetzgebung zu sprechen, nicht zuletzt weil sich die Bevölkerungszusammensetzung[1] und die realpolitischen Gegebenheiten der einzelnen Regionen doch teils erheblich unterschieden. Daher werden der Einfachheit halber, aber auch aufgrund der günstigen Quellenlage und dem Vorhandensein einer umfangreichen Quellensammlung die habsburgischen Kernlande und die Hauptstadt Wien im Zentrum des zweiten Teils der Untersuchung stehen. Dennoch soll trotz dieser Einschränkung stets das Bemühen möglichst aussagekräftige und repräsentative Quellen zu analysieren an erster Stelle stehen, so dass zumindest gewisse Tendenzen und allgemeingültige Aussagen herausgearbeitet werden können und auch Vergleich mit der Situation in Preußen ermöglicht wird. Konkret bedeutet dies, dass im Falle Preußens ein Edikt des ‚Großen Kurfürsten’ Friedrich Wilhelms den mit umfassenderen Judengesetzgebungen des ‚Soldatenkaisers’ Friedrich Wilhelm I. und Friedrich des Großen aus dem Jahren 1730 bzw. 1750 verglichen wird. Im Habsburgerreich wird hingegen zunächst die Vertreibung unter Lepold I. und die schrittweise Rücknahme unter dessen Nachfolgern knapp thematisiert werden, ehe die Situation unter Maria Theresias analysiert wird und schließlich die verschiedenen Toleranzedikte Joseph II. in den Achtziger Jahren des 18. Jahrhunderts beleuchtet werden und den Kernpunkt bilden.

2. Die politische und soziale und rechtliche Situation der Juden im Reich bis zum 17. Jht.

Auch wenn beide Religionen eine gemeinsame Wurzel haben, formierte sich das Christentum bereits relativ bald in scharfer Opposition zum Judentum und gängige antijüdische Topoi, wie die Blindheit der Juden, der Christusmord, ihre Verwerfung durch Gott waren bereits im 2. Jahrhundert entwickelt. Dies verstärkte sich umso mehr, als das Christentum in den folgenden Jahrhunderten de facto zur Staatsreligion wurde und antijüdische Tendenzen zunehmend auch in die Praxis umgesetzt wurden, etwa durch Gesetzgebungen, welche gemischtreligiöse Ehen unterbinden und die Partizipation der Juden im öffentlichen und staatlichen Leben verhindern sollten. Während der verschiedenen Epochen des Mittelalters hielt sich diese Feindschaft bzw. weite sich sogar aus und wurde zudem noch Teil der Volksfrömmigkeit und Vorstellungen wie die Brunnenvergiftung und der Ritualmord erlangten Popularität. Besonders gewalttätige Formen nahm der Antisemitismus, der im Kern auf dem Glaubensgegensatz fundierte, in Zeiten an, in denen Krisenbewusstsein herrschte. So kam es beispielsweise im Zuge der Kreuzzüge in den so genannten Schum-Städten zur Vernichtung der ansässigen jüdischen Gemeinden oder in Folge der Pestwellen zu Judenpogromen. Aber auch ansonsten war das jüdische Leben auf vielerlei Weise von Diskriminierung und Ausgrenzung gekennzeichnet, denn es gab zahlreiche Sondergaben und Partikularsteuern, die nur von Juden geleistet werden mussten, ebenso wie Restriktionsmaßnahmen, die sich in speziellen Kleiderordnungen oder dem Zulassungsverbot zu den Zünften widerspiegelte. Diese sozio-ökonomischen Rahmenbedingungen trugen in erheblichem Maße dazu bei, dass die mittelalterlichen Juden dazu gezwungen waren, sich Existenznischen aufzubauen und eine andersartige berufliche und soziale Schichtung innerhalb der jüdischen Gemeinden entstand. Viele von ihnen engagierten sich somit als Konsequenz dieser Abdrängung als Mittlerfiguren zwischen Land und Stadt und boten Agrarprodukte feil. Durch diese wenig erträgliche Tätigkeit, welche Mobilität verlangte, festigte sich bei der zeitgenössischen Bevölkerung ein weiterer antijüdischer Topos, nämlich derjenige des ‚wandernden’ oder ‚ewigen Juden’. Ein anderer weitaus kleinerer Teil der jüdischen Bevölkerung hingegen fiel nicht der Armut anheim, sondern erreichte zumindest finanziell erträglichere Stellungen, indem sie Fürstenhöfe versorgten oder sich als Arzt oder Geldleiher verdienten. Auch diese Tätigkeiten, obwohl nur von einem geringen Teil der Judenschaft ausgeübt, fügten sich dem üblichen antisemitischen Klischee hinzu und es entstanden Bilder wie das des ‚Geldjuden’ oder des ‚intriganten subversiven Juden’. Zudem war es stets möglich Opfer vielfältiger Denunziation zu werden und in der Rolle des Sündenbocks ein schreckliches Ende zu nehmen[2]. Erst mit der Reformation und der damit verbundenen konfessionellen Krise gab es Anlass auf eine Verbesserung der jüdischen Lebensbedingungen zu hoffen, allerdings wurden auch diese Hoffnungen jäh enttäuscht. Weder der Humanismus noch die Reformation brachten zunächst bedeutsame Fortschritte für die Juden im Reich . Dass die Juden das Gemeinwohl bedrohten, war ein Konsens und die wenigen judenfreundlichen Stimmen der Reformatoren verhallten im leeren Raum[3]. Auch in Österreich und Preußen[4] bildeten hierin keine Ausnahme und es kam noch im 16. bzw. 17. Jahrhundert in diesen beiden Ländern zu umfassenden Vertreibungen.

3. Die Stellung der Juden in Preußen

Der brandenburgische Staat hatte im 17 Jahrhundert tief greifende Veränderungen erfahren. Die Hohenzollern erbten zunächst die westdeutschen Gebiete Kleve und Ravensburg, ehe ihnen vier Jahre später auch noch das Herzogtum Preußen zufiel. Als Konsequenz aus dem Dreißigjährigen Krieg vergrößerte sich Brandenburg-Preußen abermals um das Bistum Halberstadt und Hinterpommern. Andererseits hatte der Dreißigjährige Krieg auch eine Reihe von negativen Konsequenzen zur Folge, denn weite Teile des Landstrichs waren verwüstet und entvölkert. Vorrangiges Ziel beim Regierungsantritt Friedrich-Wilhelms war folglich der Wiederaufbau der zerstörten Gebiete und eine aktive Bevölkerungspolitik. In diesem Kontext müssen wohl die Aufnahme der Hugenotten im ‚Potsdamer Edikt’ und das ‚Edikt wegen aufgenommenen 50 Familien Schutzjuden’[5] gesehen werden. Über das frühneuzeitliche Preußen wird vielfach behauptet[6], dass es sich durch eine besondere Toleranz vor allem in Glaubensfragen auszeichnete. Vielmehr gilt es hier aber eine differenziertere Betrachtungsweise walten zu lassen und einen genaueren Blick auf die Quellen zu werfen. Aus dem Edikt über die Schutzjuden:

§ 2. Sol diesen Jüdischen Familien vergonnet seyn, ihren Handel und Wandel im ganzen Lande dieser unser Chur und Marck Brandenburg […] Unseren edicten gemäß zu treiben, wobey wir ihnen noch ausdrücklich nachgeben, offene Krahme und Buden zu haben, Tücher und dergleichen Wahren , in Stücken zu verkaufen […] und auff Jahr- und Wochenmärcken Ihre Wahren feil zu haben.

§ 3. […] sollen sie ferner denen Reichs Constitutionibus […] Ihren Handel gemäß führen, und demnach aller verbotenem Kauffmannschfft sonderlich gestolener Güter, so viel immer möglich, sich enthalten […], im Handel zur Unbilligkeit nicht beleidigen, nicht vorsetzlich umb das Ihre bringen oder beschweren.

§ 4. […] sollen sie […] von dem Leibzolle aber, welchen sonst alle durchreisende Juden geben müssen […] auch in diesen Unsern Zöllen befreyet seyn […] daneben von jeder familie Jährlich acht Rthl. An Schutzgelde, und so offt einer der ihren heyrathet, einen Gold Gulden […] bezahlen.[7]

Auf den ersten Blick scheinen diese Verordnungen relativ großzügig zu sein. Die ansässigen Juden erhielten eine relative Handelsfreiheit ohne Beschränkung der Handelsgüter, die lediglich durch eine für Juden seit dem Mittelalter übliche[8], fast schon formelhafte Ermahnung zu ehrbarem Handel ergänzt wurde und der gängige ‚Leibeszoll’ entfiel ebenfalls. Allerdings relativiert sich dieser erste Eindruck vor dem Hintergrund, dass im damaligen Preußen ein enormer Wiederaufsiedlungsdruck herrschte und die circa zur gleichen Zeit aus Frankreich aufgenommenen Hugenotten nicht nur eine komplette Abgabenfreiheit erhielten, sondern zudem noch wirtschaftlich massiv unterstützt werden sollten. So gilt es nämlich im Potsdamer Edikt als eine der vordringlichsten Aufgaben die Hugenotten „mit Geld, Pässen und ‚anderen Nothwendigkeiten auszustatten und sie mit Schiffen entweder von Amsterdam nach Hamburg und von da in die Mark Brandenburg oder von Frankfurt nach Köln und Cleve zu geleiten“[9]. Noch deutlicher wird dieser Unterschied auf rechtlicher und religiöser Ebene:

§ 5. Doch wenn jemand über einem von der Judenschafft sich zu beschweren, so sol dasselbe allemal schrifftlich übergeben werden. Dafern aber Criminal-Sachen unter ihnen vorgehen, solche sollen an Uns immediate gebracht werden.

§ 6. Soll ihnen zwar nicht gestattet seyn, eine Synagoge zu halten, doch aber mögen sie in ihren Häusern einem zusammen kommen, alba ihr Gebät und Ceremonien, doch ohne gebendes Ergernüß an die Christen verrichten, bevorab sich alles Lästern und blasphemierens bey harter Straffe enthalten.[10]

In beiden Fällen lag die Rechtslage für die Hugenotten anders und diese waren besser gestellt. Bei Streitfragen lag die rechtliche Zuständigkeit entweder, bei inneren Disputen, in den Händen eines französischen Schiedsrichters oder im Fall eines externen Problems bei einem gemischt zusammengesetzten[11] Gericht. Hinsichtlich der Religionsausübung erhielten sie das Recht in jeder Stadt einen Prediger zu haben und ein Ort zu erhalten[12] um ihren Gottesdienst nach der gewohnten Form abhalten zu können[13] und dies wohlgemerkt ohne mahnende Worte im Edikt. Ein weiterer Passus, welcher den Sonderstatus der Juden zusätzlich unterstreicht, ist die ausdrückliche Betonung der zeitlichen Limitierung des Aufenthaltrechtes:

§ 9. Dafern nur mehrgemeldete Judenschafft sich alle dem, was obig ihnen aufferlegt und von ihnen versprochen isst, gemäß bezeigen wird, so wollen Wir ihnen Unsern Gnädigsten Schutz und Geleite in diesen Unsern Landen von dato an auff zwanzig Jahr […] befinden.[14]

[...]


[1] Während es z.B. in den österreichischen Kernlanden kaum Juden gab und diese hauptsächlich den eher reichen, unternehmerischen Sephardim angehörten, fand sich in den östlichen und nordöstlichen Gebieten eine ungeheure Menge an eher armen Ashkenasim.

[2] So wurde zum Beispiel im Jahre 1573 der Münzmeister des Kurfürsten Joachims II. angeklagt seinen Landesherrn vergiftet zu haben, woraufhin dieser gefoltert, gerädert und gevierteilt und alle Juden des Landes verwiesen wurden (Vgl. Klaus L. Berghahn: Grenzen der Toleranz.Juden und Christen im Zeitalter der Aufklärung, Köln 2000, S. 24).

[3] Vgl. Anna-Ruth Löwenbrück: Judenfeindschaft im Zeitalter der Aufklärung, Frankfurt 1995, S.30.

[4] In beiden Ländern erlitten die ansässigen Juden sogar noch harte Schläge: In Preußen 1573 die in Anm.1 genannte Ausweisung, in Österreich 1671 die Vertreibung aus Wien.

[5] Dieses Edikt richtete sich in erster Linie an diejenigen Juden, welche zuvor von Leopold I. aus Wien vertreiben worden waren.

[6] Vgl. Klaus L. Berghahn: Grenzen der Toleranz.Juden und Christen im Zeitalter der Aufklärung, Köln 2000, S.25.

[7] zit. nach: Ismar Freund, Die Emanzipation der Juden in Preußen, Berlin 1912, S.3f., § 2-4.

[8] Vgl.: Steffi Jersch-Wenzel: Juden und Franzosen in der Wirtschaft des Raumes Berlin/Brandenburg, Berlin 1978, S.37.

[9] Zit. nach: Steffi Jersch-Wenzel: Juden und Franzosen in der Wirtschaft des Raumes Berlin/Brandenburg, Berlin 1978, S.34.

[10] zit. nach: Ismar Freund, Die Emanzipation der Juden in Preußen, Berlin 1912, S.4f., § 5-6.

[11] D.h. ein Gericht, dass von dem lokalen Magistrat und einem französischen Schiedsrichter konstituiert wird.

[12] Dies bedeutete de facto entweder die gestattete Nutzung einer verfallenen Kapelle oder die Mitbenutzung einer evangelischen Kirche

[13] All diese Angaben entstammen dem Werk Jersch-Wenzels, welche die unterschiedlichen Aufnahmebedingungen für Hugenotten und Juden ausführlich darstellt. (Steffi Jersch-Wenzel: Juden und Franzosen in der Wirtschaft des Raumes Berlin/Brandenburg, Berlin 1978, S.33-40, hier: S.38.)

[14] zit. nach: Ismar Freund, Die Emanzipation der Juden in Preußen, Berlin 1912, S.5., § 9.

Fin de l'extrait de 22 pages

Résumé des informations

Titre
Die Stellung der Juden in Preußen und Österreich im 18. Jahrhundert
Université
University of Freiburg
Auteur
Année
2008
Pages
22
N° de catalogue
V144266
ISBN (ebook)
9783640547975
ISBN (Livre)
9783640551873
Taille d'un fichier
526 KB
Langue
allemand
Mots clés
Stellung, Juden, Preußen, Jahrhundert
Citation du texte
Daniel Conley (Auteur), 2008, Die Stellung der Juden in Preußen und Österreich im 18. Jahrhundert, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/144266

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