Sinti und Roma: Vergessene Opfer?

Entschädigungspraxis und Bürgerrechtsbewegung in der Bundesrepublik


Proyecto/Trabajo fin de carrera, 2006

142 Páginas, Calificación: 1,0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Quellenlage
1.2 Forschungsstand
1.3 Begriffsbestimmungen
1.3.1 „Zigeuner“
1.3.2 „Sinti und Roma“
1.3.3 Rassismus/Antiziganismus
1.3.4 Völkermord
1.3.5 Wiedergutmachung/Entschädigung

2. Geschichte der Diskriminierung, Verfolgung und Vernichtung der Sinti und Roma in Deutschland
2.1 Diskriminierung und Verfolgung von der frühen Neuzeit bis zum Ende der Weimarer Republik
2.2. Diskriminierung, Verfolgung und Vernichtung im Nationalsozialismus
2.2.1 Fortsetzung und Verschärfung der Diskriminierung
2.2.2 Beginn der systematischen Ausgrenzung
2.2.3 Verfolgung aus „Rassegründen“
2.2.4 Vernichtung
2.2.5 Das Ausmaß der Verfolgung im Nationalsozialismus
2.3 Zwischenfazit und Bewertung der Ergebnisse

3. Kontinuität des „Zigeunerbildes“ nach dem Krieg
3.1 Die Ausgangssituation der Sinti und Roma nach dem Völkermord
3.1.1 Überblick
3.1.2 Auswirkungen der Verfolgung
3.2 Erneute Diskriminierungen
3.2.1 Die Haltung von Politik und Behörden
3.2.2 Die Haltung der Polizei
3.2.3 Aberkennung der Staatsangehörigkeit
3.3 Die Aufklärung der Verbrechen
3.4 Personelle Kontinuitäten
3.5 Die „Zigeunerwissenschaft“
3.6 Zwischenfazit

4. Die „Wiedergutmachung“ nationalsozialistischen Unrechts
4.1 Entschädigungsregelungen vor Gründung der Bundesrepublik
4.1.1 Erste Überlegungen zur Wiedergutmachungsfrage
4.1.2 Erste Gesetzeserlasse und Maßnahmen
4.1.3 Weitergehende Maßnahmen
4.2 Die Bundesentschädigungsgesetzgebung
4.2.1 Das Bundesergänzungsgesetz (BErG)
4.2.2 Das Bundesentschädigungsgesetz (BEG)
4.2.3 Das Bundesentschädigungs-Schlussgesetz (BEG-SchlG)
4.3 Weitere Entschädigungsmöglichkeiten
4.4 Das Ende der „Wiedergutmachung“?
4.5 Neue Ansätze der Rehabilitation in den 1980er Jahren
4.6 Neue Ansätze der Entschädigung nach 1990
4.7 Die finanzielle Dimension der Entschädigung
4.8 Zwischenfazit und Bewertung der Ergebnisse

5. Die Bürgerrechtsbewegung der Sinti und Roma in der Bundesrepublik
5.1 Anfänge der Bewegung
5.2 Generationswechsel in der Bürgerrechtsbewegung
5.3 Anerkennung des Unrechts und neue Zielsetzungen in der Bürgerrechtsarbeit
5.4 Kampf gegen Vorurteile in Ministerien und Behörden
5.5 Die Auseinandersetzung mit den „Zigeunerforschern“ und das Auflehnen gegen die Unmündigkeit
5.6 Rückschläge für die Bürgerrechtsbewegung und ihre Ausdifferenzierung
5.7 Zwischenfazit

6. Abschlussbetrachtung

Abkürzungen:

BGBl: Bundesgesetzblatt

GfbV: Gesellschaft für bedrohte Völker

Quellen- und Literaturverzeichnis

Literatur

1. Einleitung

Der gesellschaftliche Rollenwechsel vom „Objekt der Ausgrenzung“[1] zum Subjekt ihres eigenen Handelns ist für Sinti und Roma in Deutschland (wie im gesamten Europa) noch immer nicht abgeschlossen. In einem Monitoring der Europäischen Union zur Lage der Sinti und Roma von 2002 wird Deutschland die Diskriminierung von Sinti und Roma auf allen Ebenen der Gesellschaft attestiert. Trotz der ihnen zugestandenen Minderheitenrechte werden sie in diesem Land weiterhin nicht als vollwertige Mitglieder dieser Gesellschaft akzeptiert.[2] Sie waren über Jahrhunderte sowohl in Europa als auch – in besonderem Maße – in Deutschland das Opfer von Diskriminierung, Vertreibung und Verfolgung. Deren Höhepunkt stellte der an ihnen verübte Völkermord im Nationalsozialismus dar. Diese Tatsache scheint mittlerweile in das öffentliche Bewusstsein in Deutschland gerückt zu sein, nachdem sie über Jahrzehnte ausgeblendet worden ist. Noch lange nach dem Zweiten Weltkrieg waren die an Sinti und Roma verübten Verbrechen kein Gegenstand einer öffentlichen oder (geschichts-) wissenschaftlichen Diskussion. Niemand schien sich für die „Zigeuner“ zu interessieren. Im Gegenteil wurden häufig und pauschal alle Sinti und Roma als „Problem“ angesehen, etwa, wenn man ihnen eine erhöhte Kriminalität unterstellte oder sie für „nicht integrierbar“ erklärt wurden. Diese antiziganistischen Vorurteile[3] konnten auch in den letzten Jahrzehnten kaum abgebaut werden. Immer noch stoßen Sinti und Roma auf wenig Sympathie in der Mehrheitsgesellschaft.

Worin aber liegen die Bedingungen für diese negativen und abwertenden Zuschreibungen und den diskriminierenden Umgang mit Sinti und Roma auch noch heute, über 60 Jahre nach dem Ende des nationalsozialistischen Deutschlands und damit nach dem Ende des offenen, staatlichen Rassismus? Aus welchen Gründen wurde diese Bevölkerungsgruppe überhaupt verfolgt? Was geschah nach 1945 – wurden Sinti und Roma und deren Geschichte einfach „vergessen“? Sind sie „vergessene Opfer“?

Um beurteilen zu können, ob es zulässig ist, Sinti und Roma als „vergessene Opfer“ zu bezeichnen, werde ich in dieser Arbeit den Zusammenhang zwischen der Verfolgung von Sinti und Roma, der Entschädigungspraxis in der Bundesrepublik und der Bürgerrechtsbewegung der Sinti und Roma darstellen. Dabei soll verdeutlicht werden, dass die Bürgerrechtsbewegung in Deutschland eine Antwort vor allem auf die unzureichende und von (antiziganistischen) Stereotypen geleitete Entschädigungspraxis der Bundesrepublik sowie die (ebenfalls antiziganistischen) Vorurteile der Mehrheitsgesellschaft war und ist. Um dies leisten zu können, wird zunächst ein kurzer historischer Abriss über die Geschichte der Sinti und Roma in Deutschland geliefert, der einen Überblick vor allem über die gegen sie gerichteten Maßnahmen liefern und der späteren Einordnung der Verfolgung im Nationalsozialismus dienen soll. Im Anschluss daran wird die Verfolgung und Vernichtung während des Nationalsozialismus in Deutschland dargestellt, wobei Kontinuitäten und Unterschiede zu der Verfolgung vor 1933 aufgezeigt werden. Es soll herausgestellt werden, worin der Ausgangspunkt für die Verfolgung von Sinti und Roma lag, was in den zwölf Jahren des „Dritten Reiches“ geschah und wie sich der Prozess der Verfolgung gestaltete. Wichtig ist es dabei, zu klären, ab welchem Zeitpunkt von einer Verfolgung aus „rassischen“ Gründen der Sinti und Roma im nationalsozialistischen Deutschland ausgegangen werden kann. Dies ist insofern von besonderer Bedeutung, da die Beantwortung der Frage nach dem Beginn der „rassischen“ Verfolgung konkret über finanzielle „Wiedergutmachungsleistungen“ in der Bundesrepublik entschied.

Im Anschluss an die Darstellung der Verfolgungsgeschichte bis 1945 soll untersucht werden, ob und wenn ja, wie die überlebenden Sinti und Roma und die Angehörigen der ermordeten Opfer entschädigt worden sind. Die Geschichte der bundesdeutschen „Wiedergutmachung“ wird dafür näher beleuchtet werden, wobei der Schwerpunkt auf der Frage liegen soll, ob Sinti und Roma als Opfergruppe nach 1945 in Bezug auf die Entschädigung des an ihnen verübten Unrechts diskriminiert wurden und wenn ja, auf welche Weise. Grundsätzlich lässt sich schon an dieser Stelle sagen, dass die überlebenden Sinti und Roma und die Angehörigen der Opfer die „Wiedergutmachung“ in keiner Weise als angemessen oder gar erfüllt ansahen. Wegen der als fehlend oder unzureichend empfundenen finanziellen Entschädigung und moralischen Rehabilitierung, welche sie an einer fortwährenden Diskriminierung und Ausgrenzung festmachten, sahen sie sich genötigt, durch den Zusammenschluss zu bürgerrechtlichen Gruppen zu einer größeren Selbstbestimmung zu gelangen. Sie versuchten also, statt der Rolle eines „Objekts“ die eines „Subjekts“ der Geschichte einzunehmen. So sollte mehr politischer Druck im Hinblick auf die (ungeklärten) Entschädigungsfragen ausgeübt werden. Diese verbanden die Bürgerrechtler mit Forderungen nach einer Verbesserung der Lebensverhältnisse der in Deutschland lebenden Sinti und Roma, die häufig an den Rand der Gesellschaft gedrängt worden waren. Der Beginn dieser Bürgerrechtsbewegung wird ebenso Gegenstand der Betrachtung sein wie der Generationswechsel der Aktivisten Ende der 1970er Jahre sowie die Ausdifferenzierung dieser Bewegung in den 1980er und 1990er Jahren. Dabei sollen deren Ziele ebenso untersucht werden wie Erfolge und Rückschläge für die Bürgerrechtler. Allerdings muss sich die Darstellung aufgrund des begrenzten Rahmens auf einige herausragende Ereignisse beschränken. Insbesondere die beginnende internationale Vernetzung der Bürgerrechtler, welche für die Zukunft von größter Wichtigkeit sein wird, kann hier nicht berücksichtigt werden. Dies auch schon deshalb, da sich diese Arbeit schon dem Titel nach auf die Bundesrepublik Deutschland beschränkt.

Der Einfachheit und Einheitlichkeit halber sind alle Zitate in der neuen Rechtschreibung wiedergegeben. Einige Verweise der Autoren auf weitere, mir nicht zugängliche Literatur wurden in Ermangelung von Überprüfungsmöglichkeiten wörtlich übernommen, auch wenn sie einer anderen Zitierweise entsprechen und/oder Rechtschreibfehler enthalten. Im Anhang befindet sich eine Übersicht über die in der Arbeit benutzten Abkürzungen.

1.1 Quellenlage

Die Quellenlage in Bezug auf Sinti und Roma ist insofern problematisch, als dass bis in die jüngere Zeit keine von Sinti und Roma schriftlich niedergelegte Geschichte existiert.[4] Dazu kommt, dass „Geschichte“ von den jeweiligen „Gewinnern“ geschrieben wurde und wird, Sinti und Roma aber bis heute zu den „Verlierern“ der „Geschichte“ zählen.[5] Folglich ist die Geschichte der Sinti und Roma bestimmt von Quellen über sie, die meist auch gegen sie gerichtet sind und kein klares Bild vermitteln.[6] Diese Quellen zeigen zumeist eine von stereotypen Zuschreibungen geprägte Sichtweise, zumal in der Zeit des nationalsozialistischen Deutschlands, in der praktisch alle Quellen von rassistischen bzw. antiziganistischen Grundannahmen geprägt sind. Auch nach 1945 wird vor allem von den Printmedien ein eindimensionales, von negativen Zuschreibungen geprägtes Bild von Sinti und Roma gezeichnet.

Von besonderer Bedeutung sind die sogenannten „Rassegutachten“ des „Rassenhygienikers“ Robert Ritter, die, wie noch darzustellen sein wird, direkt der Verfolgung und Ermordung fast aller Sinti und Roma im Deutschen Reich gedient haben und nach 1945 von Behörden, insbesondere von der Polizei weiter verwendet worden sind. Die Aktenbestände der Wiedergutmachungsbehörden sind umfangreich, Sinti und Roma werden allerdings – zumindest in Hamburg – nicht in speziellen Karteien geführt.[7] Quellen zur Bürgerrechtsarbeit finden sich vor allem in den Printmedien, die aufgrund des begrenzten Rahmens dieser Arbeit aber nicht systematisch untersucht worden sind, sondern partiell herangezogen wurden, um die im Wesentlichen auf der Sekundärliteratur beruhenden Ergebnisse zu ergänzen oder zu stützen.[8]

Aufgrund der oben beschriebenen Quellen-Problematik sollen die in der Hausarbeit verwendeten Quellen nicht nur für die Darstellung der Geschichte der Sinti und Roma, sondern auch als Spiegel für die (Mehrheits-) Gesellschaft der Bundesrepublik und deren Umgang mit Minderheiten gebraucht werden. Gleichzeitig will diese Arbeit auch der Problematik, die sich aus der abstrakten und damit entpersonifizierten Umschreibung der Sinti und Roma als „Opfer der Geschichte“, die zur Entschuldigung der Täter missbraucht werden kann und oft genug auch wird, entgegentreten.

1.2 Forschungsstand

Ähnlich wie die Quellenlage ist der Forschungsstand nur mit großer Vorsicht zu betrachten, da Forschungsliteratur erst in jüngster Zeit von Sinti und Roma selbst verfasst worden ist. Während vor allem die frühe wissenschaftliche Literatur ausschließlich Forschungen an einem „Objekt“ betrieb und dadurch vor allem mit Bildern vom unzivilisierten und exotischen „Zigeuner“ hantierte, entstand im Verlauf der Forschungsgeschichte nach 1945 eine oftmals paternalistische Sichtweise, häufig geprägt von romantisierenden Beschreibungen. Aber auch rassistische „Untersuchungen“ beschränken sich keineswegs nur auf die Zeit des Nationalsozialismus. Sowohl in der Zeit davor wie auch in der Bundesrepublik existierten und existieren Forschungsmeinungen, die von antiziganistischen Urteilen geprägt sind, worauf noch einzugehen sein wird. Mittlerweile gibt es allerdings auch Literatur, die nicht mehr einen außerhalb der Gesellschaft stehenden „Gegenstand“ beschreibt und sich damit einseitigen Zuschreibungen entzieht, sowie eine ganze Reihe von Eigenpublikationen der Verbände und Vereine der Sinti und Roma.

Der Völkermord an den Sinti und Roma war in der Bundesrepublik lange Zeit kein Thema für die Geschichtswissenschaft. Die erste größere wissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem Thema war eine juristische Dissertation, deren Verfasser sich allerdings über weite Strecken seiner Arbeit rassistischer Stereotype bediente und Robert Ritter und seine Mitarbeiter entlastete.[9] Sehr einflussreich und in der Bundesrepublik bis in die 1980er Jahre unumstritten als „Zigeunerexperte“ geachtet war der Mediziner Hermann Arnold, der u.a. die Mitverantwortung des „Rassenhygienikers“ Ritter am Völkermord an den Sinti und Roma verneinte und dessen „Untersuchungen“ an „Zigeunern“ für seine eigenen Darstellungen verwendete und fortführte.[10] Als erstes internationales Standardwerk gilt die 1972 von Donald Kenrick und Grattan Puxon erschienene Monographie „The Destiny of Europe´s Gypsies“[11], welche sowohl Quellen aus dem nationalsozialistischen Deutschland einbezieht als auch die Anklagedokumente der Nürnberger Kriegsverbrecherprozesse und des Eichmann-Prozesses sowie Berichte von Verfolgten. Eine gute Bibliographie zur Verfolgung der Sinti und Roma im „Dritten Reich“ bietet Michael Zimmermann in seiner Habilitationsschrift „Rassenutopie und Genozid“, welche eine umfassende und gut gegliederte Untersuchung zur NS-Verfolgung von „Zigeunern“ darstellt, die allerdings auch Schwächen und Unklarheiten aufweist.[12] Den aktuellsten Stand der Forschung zum Thema des Völkermordes an den Sinti und Roma liefert Wolfgang Wippermann. Er betrachtet dabei den bisherigen Forschungsstand sehr kritisch.[13]

Das Thema „Wiedergutmachung“ ist sehr spät in das Blickfeld von Historikerinnen und Historikern gelangt. Die Forschung zu diesem Thema begann im Wesentlichen erst in den 1980er und 1990er Jahren. Es findet sich umfassend bearbeitet von Constantin Goschler. Seine zusammen mit Ludolf Herbst herausgegebene Arbeit von 1989 markiert grob den Beginn der Forschungen[14], seine 2005 erschienene Monographie liefert zudem den zur Zeit aktuellsten Stand.[15] Besonders kritisch setzte sich Christian Pross mit der „Wiedergutmachung“ auseinander, er konstatierte einen „Kleinkrieg gegen die Opfer“.[16] Mit der „Kehrseite der ,Wiedergutmachung‘“ beschäftigten sich Helga und Hermann Fischer-Hübner, die für ihre Arbeit vor allem Einzelschicksale untersuchten.[17] Angemerkt werden muss aber, dass es bislang keine spezielle (wissenschaftliche) Literatur zum Thema der Entschädigung von Sinti und Roma gibt, dieser Opfergruppe wird zumeist nicht einmal ein eigenes Kapitel gewidmet, wodurch der weiter oben genannte Eindruck der Nichtbeachtung der Sinti und Roma durch die (Geschichts-)Wissenschaft verstärkt wird. Eine juristische Arbeit, welche sich zumindest partiell auch mit der Entschädigung von Sinti und Roma auseinandersetzt, auch wenn sie problematische Schlüsse zieht, stammt von Katharina van Bebber.[18]

Die Bürgerrechtsbewegung der Sinti und Roma war bislang nur am Rande Gegenstand geschichtswissenschaftlicher Untersuchungen und wurde neben einer ganzen Reihe von Aufsätzen hauptsächlich in Eigenpublikationen des „Zentralrats deutscher Sinti und Roma“ und weiterer Verbände und Vereine, so z.B. durch die „Rom und Cinti Union e.V.“ mit Hauptsitz in Hamburg, thematisiert.[19] Bislang gibt es keine wissenschaftliche Monographie, die den Schwerpunkt auf die Bürgerrechtsbewegung legt. Dieser Teil der vorliegenden Arbeit stützt sich deshalb auch auf Artikel in Zeitschriften und Zeitungen, hier in besonderem Maße auf „die tageszeitung“ (taz), in welcher besonders häufig über die Bürgerrechtsarbeit der Sinti und Roma berichtet wurde und wird.[20] Von besonderer Wichtigkeit für die bürgerrechtliche Arbeit der Sinti und Roma ist das von dem damaligen Vorsitzenden der „Gesellschaft für bedrohte Völker“, Tilman Zülch, herausgegebene Werk „In Auschwitz vergast, bis heute verfolgt“, welches Fragen zur Kontinuität der Diskriminierung von Sinti und Roma aufwarf und somit Pate stand für die zeitgleich entstehende Bürgerrechtsbewegung in Deutschland.[21]

Grundsätzlich ist anzumerken, dass die Forschungsliteratur, ähnlich wie auch die Quellenlage, zu einem großen Teil mit stereotypen, oft auch antiziganistischen Zuschreibungen arbeitet. Häufig wird ein bestimmtes Bild vom „Zigeuner“ der jeweiligen Untersuchung zu Grunde gelegt, das sich auch nach 1945 nicht grundsätzlich von rassistischen Zuschreibungen aus der Zeit davor abhebt. Dabei betrifft diese Problematik nicht nur die Arbeiten solcher „Zigeunerexperten“ wie Arnold, sondern leider auch einen großen Teil der zunächst unproblematisch erscheinenden Literatur. So ist die Bedeutung des (mittlerweile verstorbenen) Herausgebers der Studien zur Tsiganologie und Folkloristik, Joachim Stephan Hohmann, eine zweischneidige. Einerseits hat er durch die Herausgabe von z.T. auch wissenschaftlicher Literatur die Aufklärung über die Geschichte der von ihm ohne Anführungszeichen als „Zigeuner“ bezeichneten Sinti und Roma vorangetrieben und öffentlich gemacht, indem er z.B. als einer der ersten das Nachwirken der nationalsozialistischen „Kriminalbiologie“ thematisierte.[22] Andererseits bestätigte und festigte er u.a. durch die wiederholte Herausgabe von klischeebeladener und/oder auch rassistischer Literatur bestehende antiziganistische Vorurteile.[23]

Eine besondere Rolle kommt dem „Gießener Projekt Tsiganologie“ unter der Leitung des Theologen Raimer Gronemeyer zu. Die Mitglieder dieses Projekts unterstellten eine spezielle, „zigeunerische Lebensweise“ und darüber hinaus einen „Eigensinn“ der „Zigeuner“, aufgrund dessen sie sich der von ihnen geforderten Anpassung mit – einer ihnen pauschal unterstellten – „List“ verweigert hätten, um den ihnen eigenen, „nichtsesshaften“ Lebensstil fortzuführen. Dadurch wurden Sinti und Roma zu einem Gegentypus zur bürgerlichen Gesellschaft stilisiert und ihnen pauschal eine Nichtintegrierbarkeit unterstellt.[24]

Sowohl auf das „Gießener Projekt Tsiganologie“ als auch auf Hohmann wird in dieser Arbeit noch eingegangen.[25]

Auch finden sich in der „Fachliteratur“ zuhauf grobe Verallgemeinerungen, so z.B. wenn von einer bestimmten Gruppe von Roma auf alle Roma und Sinti geschlossen wird, oder wenn besonders abstrakte Darstellungen dargeboten werden, die dem Leser einen Überblick verschaffen sollen, aber gleichzeitig der Festschreibung eines bestimmten Bildes vom unzivilisierten, unterentwickelten „Zigeuner“ dienen. Dies geschieht meist beiläufig und fast unmerklich, wodurch eine erhöhte Sensibilisierung und Aufmerksamkeit beim Lesen dieser Literatur notwendig wird. Unabhängig von der Frage nach der bewussten Intention dieser Darstellungen muss in einer Arbeit über Sinti und Roma mit der Forschungsliteratur besonders kritisch umgegangen werden, will sie nicht auch zu der Verbreitung bzw. Verfestigung solcher Stereotype beitragen.[26]

Um den eigenen Sprachgebrauch transparent zu gestalten, sollen nun einige grundlegende Begriffe definiert werden.

1.3 Begriffsbestimmungen

1.3.1 „Zigeuner“

Die Herkunft des Begriffs „Zigeuner“ ist unklar, er lässt sich aber schon in Quellen aus dem 15. Jahrhundert finden.[27] Die als „Zigeuner“ bezeichneten Personen selbst beschreiben sich als „Me som Rom“[28], der Begriff „Zigeuner“ ist also eine Fremdbezeichnung,[29] die von den meisten so bezeichneten Personen abgelehnt wird,[30] auch wenn sie bis in die 1980er Jahre hinein sowohl in der Forschungsliteratur wie auch z.T. von der Bürgerrechtsbewegung der Sinti und Roma selbst verwendet wurde.[31] Ebenso sahen und sehen sich die unterschiedlichen Gruppen von den als „Zigeunern“ bezeichneten Personen nicht als homogene Gemeinschaft, sondern wurden und werden von außen so definiert.[32] Diese Fremddefinitionen unterscheiden sich stark, je nachdem, welche Eigenschaften der „Zigeuner“ besonders betont werden sollen.[33] In der Forschungsliteratur zu dem Thema erscheint oft unklar, wer für die jeweiligen Autoren eigentlich unter den Begriff „Zigeuner“ fällt, meist fehlt eine genauere Eingrenzung bzw. Definition, die zwar generell nicht unproblematisch ist, aber vor unzulässigen Verallgemeinerungen schützen könnte.

Häufig wurde und wird unter dem Begriff „Zigeuner“ eine ursprünglich aus Indien stammende, nichtsesshafte bzw. nomadisierende Gruppe von Personen gefasst, die sich auf gemeinsame Traditionen, Werte und Kultur beruft und eine gemeinsame Sprache, nämlich das Romanes, spricht.[34] Problematisch erscheint dabei vor allem das pauschal unterstellte „Nomadentum“ der „Zigeuner“, da diese Charakterisierung oft einhergeht mit der Behauptung, dass das Herumreisen den „Zigeunern“ im Blut läge bzw. „eingeboren“ sei.[35] Diese Behauptung ist als rassistische Kategorie abzulehnen, denn die „Nichtsesshaftigkeit“ der Sinti und Roma war immer auch die Folge von Diskriminierung und Vertreibung und damit kein genuin kulturelles Merkmal, sondern vielmehr eine Überlebensstrategie.[36] Deutlich wird, dass jede Definition des Begriffs „Zigeuner“ schwierig und grundsätzlich angreifbar ist, da es sich immer um Zuschreibungen von außen handelt, die einer bestimmten Sinnhaftigkeit unterliegen:

Gypsies are who you want them to be in the sense that confirmation can be found in various sources for the definition which best suits a purpose “.[37]

In dieser Arbeit wird deswegen der Begriff „Zigeuner“ immer in Anführungszeichen gesetzt nur dann verwendet, wenn die Bezeichnung eines Autors wiedergegeben wird, der Begriff in der historischen Darstellung so verwendet wurde oder er in direktem Zusammenhang mit der Darstellung steht.

1.3.2 „Sinti und Roma“

Das Begriffspaar „Sinti und Roma“ ist insofern einfacher zu bestimmen, als dass es in Deutschland als Eigenbezeichnung gilt und somit nicht über einen pejorativen Nebensinn verfügt, wie die Bezeichnung „Zigeuner“.[38] Demnach kennzeichnet der Begriff „Sinti“ die schon seit Jahrhunderten in Deutschland und Mitteleuropa beheimateten „Zigeuner“,[39] während sich in der internationalen Bürgerrechtsbewegung der Begriff „Roma“ als umfassende Kennzeichnung herausgebildet hat.[40] In Deutschland hat sich seit Ende der 1970er Jahre das Begriffspaar „Sinti und Roma“ weitgehend durchgesetzt.[41] Allerdings besteht die Schwierigkeit der Bezeichnung Sinti und Roma darin, dass sie nur einen, wenn auch überwiegenden Teil der gesamten Gruppe umfasst, die als „Zigeuner“ im nationalsozialistischen Deutschland verfolgt wurde, jedoch kleinere Gruppen wie die Kalderash oder die Lalleri nicht direkt nennt, die ebenfalls als „Zigeuner“ verfolgt und ermordet wurden. Da aber die Bezeichnung Sinti und Roma im deutschen Sprachraum am häufigsten gebraucht wird, um die als „Zigeuner“ verfolgten Menschen zu bezeichnen, schließe ich mich diesem Gebrauch an.

1.3.3 Rassismus/Antiziganismus

„Rassismus“ bezeichnet eine Haltung, die von der grundlegenden Annahme ausgeht, dass die „rassische“ Herkunft eines Menschen oder einer Gruppe von Menschen über die Fähigkeiten, Neigungen, den Geisteszustand, die Erscheinung und das Verhalten entscheidet. Weiterhin grundlegend für den Rassismus ist außerdem, dass er die unterschiedlichen „Rassen“ von Menschen in niedrigere und höhere einteilt und sich als gesellschaftliche und politische Ideologie versteht.[42]

„Antiziganismus“ bezeichnet die besondere Form des Rassismus gegen Sinti und Roma. Ihn kennzeichnet eine spezifische Geschichte, die durch den Rassismus-Begriff alleine nicht gefasst werden kann. Darin ähnelt er dem Begriff „Antisemitismus“. Grundlage des Antiziganismus ist ein Bild des „Zigeuners“, welches aus Klischees, Stereotypen, Vorurteilen und bildhaftem Denken zusammengesetzt ist. Er richtet sich in seiner Aggression jedoch nicht gegen das abstrakte Bild, sondern gegen konkrete Menschen – gegen Sinti und Roma, die nur als „Zigeuner“ wahrgenommen werden.[43]

1.3.4 Völkermord

Der Begriff „Völkermord“ oder „Genozid“ kann in unterschiedlichen Lesarten gebraucht werden. Zur späteren Einordnung soll die Völkermord-Konvention der Vereinten Nationen herangezogen werden, die allerdings nicht unumstritten ist:[44]

In dieser Konvention bedeutet Völkermord eine der folgenden Handlungen, die in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören: a) Tötung von Mitgliedern der Gruppe; b) Verursachung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an Mitgliedern der Gruppe; c) vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen; d) Verhängung von Maßnahmen, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind; e) gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe.[45]

1.3.5 Wiedergutmachung/Entschädigung

„Wiedergutmachung“ bezeichnet juristisch gesehen

das Gesamtgebiet der Rechtsvorschriften und Staatsverträge, die den Ausgleich der Schäden regeln, die durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht worden sind, aber nicht unter das Reparationsrecht fallen.[46]

Der Begriff „Wiedergutmachung“ allerdings ist umstritten.[47] Allein die durch das Wort angedeutete Möglichkeit, ein Unrecht wie den Völkermord an den Sinti und Roma oder den Juden „wieder gut zu machen“, stößt nicht nur bei den (überlebenden) Betroffenen und deren Angehörigen auf Kritik:

Weder ermordete Menschen noch vernichtete Kulturen sind ,wiedergutzumachen.[48]

Auch verdeutlicht sich in dem Ausdruck die von deutscher Seite gehegte Erwartung eines Abschlusses der Entschädigungen, womit auch die Hoffnung auf ein Ende der „Schuld“ oder zumindest der Sühne impliziert wird.[49] Deswegen wird er oft vermieden und durch „Rückerstattung“ oder, wie auch im Titel dieser Arbeit, „Entschädigung“ ersetzt, wobei sich beide Begriffe inhaltlich nicht auf derselben Ebene befinden wie der Oberbegriff „Wiedergutmachung“.[50] Deswegen ist der Begriff „Wiedergutmachung“ als juristischer Terminus unverzichtbar, wenn damit die Gesamtheit aller unter diesen Begriff fallenden Maßnahmen bezeichnet werden sollen, und wird auch so in dieser Arbeit benutzt. Im konkreten Fall aber wird der oben genannte, engere Ausdruck „Entschädigung“ gebraucht, dies auch deswegen, da, wie herauszustellen sein wird, die „Entschädigungspraxis“ an den Sinti und Roma bis heute nicht dem hohen Anspruch, der von dem Begriff „Wiedergutmachung“ ausgeht, genügt.

2. Geschichte der Diskriminierung, Verfolgung und Vernichtung der Sinti und Roma in Deutschland

2.1 Diskriminierung und Verfolgung von der frühen Neuzeit bis zum Ende der Weimarer Republik

Sinti und Roma leben seit der frühen Neuzeit in Deutschland. Ursprünglich aus Indien stammend, lässt sich ihr Weg nach Europa anhand von Sprachverwandtschaften untersuchen.[51] Sie kamen wohl in mehreren Auswanderungswellen über Persien und die (heutige) Türkei sowie über Ägypten und Nordafrika nach Spanien.[52] Erste Erwähnungen von Sinti und Roma in deutschen Gebieten finden sich im frühen 15. Jahrhundert.[53] Zunächst wurden sie offenbar wohlwollend aufgenommen, da sie ihre Wanderschaft mit einer Pilgerfahrt begründeten, weswegen sie unter die Bestimmungen und Regelungen des Almosenwesens fielen, also eine bestimmte, religiös definierte Rolle einnahmen, womit sich eine gewisse gesellschaftliche Funktion verband.[54] Schon bald allerdings zeigten sich erste Konflikte mit der jeweils einheimischen Bevölkerung und Vorurteile gegenüber „Zigeunern“, die sich in ersten „Zigeunerjagden“ manifestierten.[55] Immer wieder kam nun die Behauptung auf, dass die „Zigeuner“ Spione der Türken seien. Die völlig aus der Luft gegriffene Unterstellung, die offenbar aus der Angst vor den Osmanen resultierte, wurde durch den Reichstag in Lindau 1496/97 benutzt, um „Zigeuner“ als „Ausspäher der Christenheit“ zu erklären.[56] Auf dem Reichstag in Freiburg 1498 wurden „Zigeuner“ sogar für vogelfrei erklärt.[57] Nun konnten sie von jedermann ohne Ahndung ermordet werden. Zwar wurden die Erklärungen der Reichstage aufgrund der deutschen Kleinstaaterei nicht konsequent umgesetzt,[58] dennoch ist dieser Vorgang in der Geschichte einzigartig:

Keine andere ethnische, religiöse oder soziale Gruppe, auch die jüdische nicht, ist jemals kollektiv und in ihrer Gesamtheit für vogelfrei erklärt worden.[59]

Der Rollenwechsel der Sinti und Roma setzte sich fort und führte im Zeitalter des Absolutismus zur Entstehung der sogenannten „Zigeunerfrage“.[60] Im Zuge der Auflösung der Stände während der Aufklärung und der damit einhergehenden Übertragung von immer größer werdender Verantwortung an das Individuum kam es zu zunehmend systematischeren Verfolgungen von Sinti und Roma, die nun u.a. als „arbeitsscheu“ beschrieben wurden.[61] Gleichzeitig begannen die später oft lobend hervorgehobenen „Ansiedlungsmaßnahmen“ von Sinti und Roma durch Maria Theresia 1761, später fortgeführt von Joseph II..[62] Die „Ansiedlungsmaßnahmen“ wurden mit „drakonischen Maßnahmen“ durchgesetzt, bei denen u.a. der Gebrauch des Romanes verboten und „Mischehen“ mit Nichtroma erzwungen wurde.[63] Daneben begannen erste „fürsorgliche“ Maßnahmen, denen ein neuer, „modernerer“ Erziehungs- und Besserungsgedanke zugrunde lag, der davon ausging, dass die „Zigeuner“ umerzogen werden müssten, um sich in die Gesellschaft eingliedern zu können. Zur Durchführung der Zwangserziehung wurden viele Kinder ihren Familien entrissen.[64] Ideologisch vorbereitet wurden die Zwangsmaßnahmen durch Heinrich Moritz Gottlieb Grellmann. Er verstand sich als Aufklärer und forderte, die „wilden“ „Zigeuner“ als Erziehungsobjekte zu wirtschaftlich nutzbaren Staatsbürgern zu machen.[65]

Nach der Französischen Revolution und dem daraus hervorgegangenen neuen Staats- und Menschenbild ergab sich für die Stellung der Sinti und Roma innerhalb der Gesellschaft eine neue Ausgangslage: Nach der Losung „gleiche Rechte, gleiche Pflichten“ galt es, die Sinti und Roma durch die rechtliche Gleichstellung in die bürgerliche Gesellschaft zu assimilieren.[66] Diese neue Stellung manifestierte sich in den Emanzipationsgesetzgebungen der deutschen Länder, ohne allerdings zu positiven Veränderungen für Sinti und Roma zu führen, da sie entsprechend des Grundgedankens dieser Gesetzgebung nur die Möglichkeit hatten, sich zu assimilieren oder aber außerhalb der Gesellschaft zu verbleiben. Da der Großteil von ihnen an die bislang vorhandenen, mobilen Erwerbsmöglichkeiten durch Handel etc. in Ermangelung an Alternativen gebunden blieb, konnten von der neuen Gesetzgebung nur Einzelne profitieren.[67]

Solange die Sinti und Roma z.B. als fahrende Händler in ihren wirtschaftlichen Nischen verblieben, wurde ihre Rolle außerhalb der Gesellschaft geduldet; erfüllten sie ihre „Aufgaben“ innerhalb dieser Nischen nicht, erfolgte schnell die Gleichstellung „Zigeuner – Arbeitsscheuer – Landstreicher“.[68] So wurde der „frühkapitalistischen protestantischen Arbeitsethik und zunehmenden Hierarchisierung der Arbeitslasten [...] der (angeblich) reisende Müßiggänger gegenübergestellt“.[69] Dieses Problem verschärfte sich durch eine Migrationswelle von Roma aus den Balkanländern in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts, die dort schweren Repressionen ausgesetzt waren und auf eine Besserstellung in den deutschen Staaten hofften. Mit dieser Zuwanderung endete die vorübergehende „Toleranz“ gegenüber Sinti und Roma in den deutschen Staaten und eine neue Phase der Verfolgung setzte ein, die sich durch die zunehmende Verbindung von legislativen und exekutiven Beschränkungen auszeichnete.[70] Zusammen mit dem Wegfall der (mobilen) wirtschaftlichen Nischen durch die fortschreitende Industrialisierung und den Ausbau des Schienennetzes kam es zu einem Verelendungsprozess bei vielen Sinti und Roma.[71]

Zu Beginn des 20. Jahrhunderts verschärfte sich deren Situation in Deutschland drastisch. Im Vordergrund stand die äußerliche Kennzeichnung auf Wandergewerbsscheinen und Wohnwagen.[72] Schon 1899 war in München ein „Zigeunernachrichtendienst“ gegründet worden, welcher die Sammlung von unterschiedlichsten Informationen über „Zigeuner“ wie Personendaten (Geburten, Taufen, Hochzeiten, Todesdaten usw.) oder Reiserouten als Aufgabe hatte und ab 1909 die zentrale Sammlung von Fingerabdrücken begann.[73] Damit erprobte die Polizei zum ersten Mal in der Geschichte die totale Erfassung und Speicherung von Daten einer ganzen Bevölkerungsgruppe.[74] Die Datensammlungen wurden nach dem Ersten Weltkrieg noch umfassender fortgesetzt.[75] Außerdem mehrten sich in der Weimarer Republik neben den Versuchen v.a. der Polizei, Sinti und Roma zu kriminalisieren, die Bemühungen um republikweit einheitliche Gesetze und Maßnahmen.[76] Am schärfsten geriet das bayerische „Gesetz zur Bekämpfung von Zigeunern, Landfahrern und Arbeitsscheuen vom 16. Juli 1926“,[77] welches das Reisen unter behördliche Aufsicht stellte und u.a. die Einweisung in „Arbeitsanstalten“ durch die Polizei möglich machte.[78] Es war zur „vorbeugenden Verbrechensbekämpfung“ gedacht und kriminalisierte Sinti und Roma pauschal, indem es einen Vorwand für das Vorgehen gegen sie schuf.[79] In einer Ausführungsentschließung wurde dabei erstmals der Begriff „Zigeuner“ in einem Gesetz „rassisch“ definiert:

Der Begriff `Zigeuner` ist allgemein bekannt und bedarf keiner näheren Erläuterung. Die Rassenkunde gibt darüber Auskunft, wer als Zigeuner anzusehen ist.[80]

Auf die Diskriminierung der Sinti und Roma durch dieses Gesetz bereits mit ihrer Geburt wies Werner Kurt Höhne schon 1930 in seiner Dissertation hin. Auch stellte er fest, dass es in großen Teilen verfassungswidrig war.[81] Dennoch wurde es als Vorlage für ein reichseinheitliches Gesetz gegen Sinti und Roma herangezogen, welches allerdings nicht verabschiedet wurde.[82]

Mit den oben genannten Maßnahmen wurde die „Erfassung, Kontrolle und Verfolgung nach 1933“[83] vorbereitet, so dass die Nationalsozialisten direkt an bestehende Maßnahmen gegen Sinti und Roma anknüpfen konnten.[84] Durchgeführt wurden sie bis dahin vor allem von der Polizei.[85] Deutlich wird, dass schon vor 1933 die Diskriminierung und Verfolgung von Sinti und Roma rassistische Komponenten aufwies.[86]

2.2. Diskriminierung, Verfolgung und Vernichtung im Nationalsozialismus

2.2.1 Fortsetzung und Verschärfung der Diskriminierung

Direkt nach der „Machtergreifung“ Hitlers änderte sich an der bestehenden Gesetzgebung bezüglich der Sinti und Roma zunächst nichts. Da sie nur einen verschwindend geringen Anteil an der deutschen Bevölkerung ausmachten und kaum gesellschaftlichen Einfluss besaßen, wurden sie zwar nicht als „Bedrohungsfaktor“ wahrgenommen,[87] allerdings schon bald in den allgemeineren rassistischen Diskurs einbezogen.[88]

Das Vorgehen der Polizei war in den ersten Jahren des Nationalsozialismus noch sehr unterschiedlich, es gab keine klaren Vorstellungen zu einer Bewertung der Gesamtgruppe der Sinti und Roma. Erst in der zweiten Hälfte der 1930er Jahre entstanden Erlasse mit klaren Anweisungen zum Umgang der Polizei mit ihnen.[89] Trotzdem wurden schon in den ersten Jahren des „Dritten Reiches“ verschiedene Ländergesetze und Verordnungen verschärft und Unterstützungsleistungen für „Zigeuner“ stark reduziert.[90] So orientierte sich das „Bremische Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor Belästigung durch Zigeuner, Landfahrer und Arbeitsscheue“ vom 10.8.1933 am durch dessen Ausführungsanweisung rassistischen „Bayerischen Gesetz zur Bekämpfung von Zigeunern, Landfahrern und Arbeitsscheuen“ von 1926[91] und sah die Möglichkeit einer bis zu zweijährigen Einweisung in eine Arbeitsanstalt vor, wenn von „Zigeunern“ nicht der Nachweis einer „geregelten Arbeit“ erbracht werden konnte. Außerdem wurde mit diesem Gesetz der Polizei die Möglichkeit geschaffen, „Zigeunern“ den Aufenthalt in Bremen zu verweigern und sie zur Weiterreise zu zwingen.[92] Thüringen verschärfte 1935 einen seit 1926 bestehenden Erlass, in dem bei Verstoß gegen Bestimmungen des Umherziehens und Lagerns drakonische Strafen verhängt werden konnten.[93]

Einen wichtigen Schritt in der Ausgrenzung von Sinti und Roma stellte das „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ vom 14.7.1933 (auch „Erbgesundheitsgesetz“ genannt) dar. Es gestattete die Sterilisation von vermeintlich „Erbkranken“, wenn

nach den Erfahrungen der ärztlichen Wissenschaft mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass seine Nachkommen an schweren körperlichen oder geistigen Erbschäden leiden werden.“[94]

Die Bedeutung und gleichzeitige Begründung für das „Erbgesundheitsgesetz“ wurde im Deutschen Reichsanzeiger veröffentlicht:

„[...] d er fortschreitende Verlust wertvoller Erbmasse [ muss ] eine schwere Entartung aller Kulturvölker zur Folge haben [...] . Von weiten Kreisen des deutschen Volkes wird darum heute die Forderung gestellt, durch Erlass eines Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses das biologisch minderwertige Erbgut auszuschalten. So soll die Unfruchtbarmachung eine allmähliche Reinigung des Volkskörpers und die Ausmerzung von krankhaften Erbanlagen bewirken.[95]

Offiziell sollte die Sterilisation nach diesem Gesetz freiwillig erfolgen, wobei diese Freiwilligkeit bei einer genaueren Betrachtung des Gesetzes mehr als zweifelhaft erscheint, wenn es z.B. in § 2 heißt:

Antragsberechtigt ist derjenige, der unfruchtbar gemacht werden soll.“[96]

Beantragen konnten die Sterilisationen weiterhin Ärzte und Anstaltsleiter von Kranken-, Heil-, Pflege- und Strafanstalten.[97] Entschieden werden sollten die Anträge in einem nicht-öffentlichen Verfahren von Erbgesundheitsgerichten, die dafür neu eingerichtet wurden und aus einem Amtsrichter und zwei Ärzten bestanden. Der zu sterilisierenden Person wurde zunächst ein Beschwerderecht eingestanden, welches allerdings durch den erneuten Beschluss der Sterilisierung durch das Erbgesundheitsgericht ausgehebelt werden konnte. Die für die Beschwerde vorgesehene Einspruchsfrist betrug zunächst einen Monat und wurde 1935 auf 14 Tage reduziert.[98] Ad absurdum geführt wurde die „Freiwilligkeit“ der Entscheidung über eine Sterilisierung durch § 12 des „Erbgesundheitsgesetzes“:

Hat das Gericht die Unfruchtbarmachung endgültig beschlossen, so ist sie auch gegen den Willen des Unfruchtbarzumachenden auszuführen, sofern nicht dieser allein den Antrag gestellt hat. Der beamtete Arzt hat bei der Polizeibehörde die erforderlichen Maßnahmen zu beantragen. Soweit andere Maßnahmen nicht ausreichen, ist die Anwendung unmittelbaren Zwanges zulässig.[99]

In mehreren Ausführungsverordnungen wurde das Gesetz mit weiteren Zwangsmöglichkeiten versehen, so sah u.a. die zweite Verordnung die Möglichkeit polizeilicher Gewalt für die Vorladung betroffener Personen vor,[100] und nach der dritten Verordnung konnten „aus wichtigen Gründen“ Bevollmächtigte und Beistände der betroffenen Personen vom Gerichtsverfahren ausgeschlossen werden.[101]

Aufgrund dieses Gesetzes kam es offenbar zu einer „Anzeigewelle“ nicht nur, aber auch gegen Sinti und Roma.[102] Sie waren in den darauf folgenden Jahren zunächst weniger aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit betroffen, sondern vielmehr als so genannte „Asoziale“, wegen „erblichen Schwachsinns“ und – seltener – auch als „Geistesgestörte“.[103] Zunächst allerdings war dieses Gesetz aus nationalsozialistischer Sicht weder als mögliche „Lösung“ des „Zigeunerproblems“ gedacht, noch wurde es so genutzt.[104] Als solche wurde das Instrument der Zwangssteri-lisierung erst später entdeckt.

Für die Umsetzung der gesetzlichen Einschränkungen und Unterdrückung von Sinti und Roma war zunächst – wie auch schon vor 1933 – vor allem die Polizei zu-ständig, die nach eigener Definition

die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung ihres mit ihrer staatsrechtlichen Stellung verknüpften, auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gerichteten Zweckes auch dann zu treffen berechtigt ist, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung nicht besteht “.[105]

Eine entscheidende Rolle für die Verfolgung und Vernichtung der Sinti und Roma in Deutschland nahm im weiteren Verlauf die „Forschung“ Robert Ritters ein.[106] Er hatte ab März 1934 die „rassenhygienische“ Eheberatungsstelle im klinischen Jugendheim der Universitätsnervenklinik in Tübingen übernommen.[107] In dieser Funktion beauftragte ihn das Reichsgesundheitsamt mit erbwissenschaftlichen Forschungen.[108] Bald darauf fing er mit der „Forschung“ an „Zigeunern“ an und habilitierte sich zum Dr.med.habil. mit dem Thema „Ein Menschenschlag“, für das er genealogische „Untersuchungen“ an jenischen Kindern unternommen hatte.[109] In seiner Habilitationsschrift konstatierte Ritter eine angebliche Zurückgebliebenheit großer Teile der Bevölkerung Württembergs, die er auf die „Vermischung“ mit „Zigeunermischlingen“ und „Jaunern [sic!]“ zurückführte.[110] Während seiner Zeit als Jugendarzt in Tübingen suchte er anhand von Genealogien nach Erbfaktoren, die das „Vagieren“ und eine damit verbundene Kriminalität bestimmen würden, was im Laufe von Jahrhunderten zu „asozialen Sippen“ geführt hätte, die nun den Behörden zur Last fielen.[111] Er vertrat die Position einer durch Erbdefekte ausgelösten Un-fähigkeit zur sozialen Anpassung von „Vaganden“ innerhalb der Gesellschaft. Diese Unfähigkeit könne nur die „Absonderung“ und „genetische Veränderung“ der Gesamtgruppe, nicht etwa sozialpädagogische oder sonstige Maßnahmen, zur Folge haben.[112] Dadurch entindividualisierte er „die Zigeuner“, die er als „typische Primi-tive“ erklärte, welche sowohl „geschichtslos“ als auch „kulturarm“ seien.[113]

2.2.2 Beginn der systematischen Ausgrenzung

Als Zäsur in der Diskriminierung und Verfolgung von „Zigeunern“ gelten die sogenannten „Nürnberger Gesetze“ vom 15.9.1935.[114] Durch die Einbeziehung von Sinti und Roma in das „Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre“, nach dem Eheverbote zwischen „Angehörigen artfremder Rassen“ und „Ariern“ verfügt wurden, in das „Reichsbürgergesetz“, nach dem „Reichsbürger [...] nur der Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes“ sein könne, sowie in das am 18.10.1935 verkündete „Gesetz zum Schutze der Erbgesundheit des deutschen Volkes (Ehegesundheitsgesetz)“[115], nach dem „Minderwertigen“ die Heirat verboten werden konnte, entwickelte sich eine Dynamik der (rassistischen) nationalsozialistischen Unterdrückung von Sinti und Roma.[116] Zu dieser Dynamik trug auch das bereits erwähnte „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ bei.[117] In den Gesetzeskommentaren zu den „Nürnberger Gesetzen“ wurden „Zigeuner“ explizit als „Träger artfremden Blutes“ klassifiziert, wodurch jeder „Zigeuner“ durch seine „Rassezugehörigkeit“ schon mit seiner Geburt diskriminiert wurde.[118] Ihnen konnte nun die Staatsangehörigkeit als „Reichsbürger“ verwehrt werden. Mit Verlust der Staatsangehörigkeit konnten sie u.a. auch vom Schulbesuch ausgeschlossen werden.

Vereinfacht wurde die Ausgrenzung von Sinti und Roma durch die Einrichtung einer internationalen „Zentralstelle zur Bekämpfung des Zigeunerunwesens“[119] in Wien 1936, welche nach dem Vorbild des „Zigeunernachrichtendienstes“ in München unterschiedlichste Informationen über „Zigeuner“ sammelte und den 29 europäischen Mitgliedsstaaten dieser Zentralstelle zur Verfügung stellte. So wurde es der deutschen Polizei ermöglicht, praktisch jeden in Deutschland lebenden „Zigeuner“ zu identifizieren.[120] Nachdem Himmler zum Chef der deutschen Polizei ernannt worden war und mit ihrer Zentralisierung begonnen hatte, verschärften sich in Deutschland nun auch die polizeilichen Maßnahmen gegen Sinti und Roma. Schon seit 1935 waren verschiedene lokale Behörden dazu übergegangen, Sinti und Roma in sogenannten „Zigeunerlagern“ festzuhalten, was nun unter Himmler forciert wurde.[121] Im Juli 1936 wurden 400 bayerische Roma in das „Konzentrationslager“ Dachau geschickt.[122]

Ende 1936 wurde Robert Ritter Leiter der „Rassenhygienischen und bevölkerungsbiologischen Forschungsstelle des Reichsgesundheitsamtes“.[123] Seine Aufgabe bestand in „kriminalbiologischen und erbgeschichtlichen Untersuchungen über asoziale Bevölkerungsgruppen im ganzen Reich“[124]. In diese „Untersuchungen“ bezogen Ritter und seine Mitarbeiter – darunter die schon seit seiner Tübinger Zeit für ihn arbeitende Krankenschwester Eva Justin, die später unter dubiosen Umständen und ohne studiert zu haben einen Doktortitel verliehen bekam,[125] sowie die wissenschaftliche Mitarbeiterin Sophie Ehrhardt – auch die „Zigeuner“ ein. Sie strebten unter anderem die Erfassung sämtlicher in Deutschland lebender Sinti und Roma in sogenannten „Rassegutachten“ an und schlossen diese auch weitestgehend ab.[126] Da die „Zigeuner“ aber paradoxerweise zu den „arischen“ Volksstämmen zählten, konzentrierte sich Ritter in seiner „Forschung“ vor allem auf so genannte „Mischlinge“, die aufgrund ihrer „Vermischung“ mit angeblich „minderwertigen Geschlechtern“ wie „Gaunern“, „Bettlern“ oder „Kriminellen“ nicht mehr zu den „reinrassigen Zigeunern“ zu zählen seien, woraus sich für ihn die Notwendigkeit der „Neuregelung der Zigeuner- und Landfahrerangelegenheiten“ ergab.[127] Dementsprechend lieferte Ritter dann die Einteilung in „Zigeuner“ und „Zigeunermischling“:

Als Zigeuner gilt, wer als Zigeunernachkomme wenigstens 3 stammechte Zigeuner unter seinen Großeltern zu Vorfahren hat. Weiter: a) Zigeunermischling ist, wer als Zigeunernachkomme weniger als 3 Zigeuner unter seinen Großeltern zu Vorfahren hat. b) Als Zigeunermischling gilt außerdem, wer unter seinen Großeltern mindestens 2 Zigeunermischlinge (vgl. Satz a) zu Vorfahren hat.[128]

Damit wurden für die Einstufung als „Zigeuner“ engere Maßstäbe angesetzt als bei der Einstufung als Jude.[129] Von den „Zigeunermischlingen“, die für Ritter 90 Prozent der Gesamtpopulation der „Zigeuner“ im Deutschen Reich ausmachten,[130] sah er eine besondere Gefahr ausgehen, da sie zu einer außergewöhnlichen Kriminalität neigen und eine „ständige legale und illegale [sic!] Vermischung [...] mit Angehörigen asozialer Familien“ anstreben würden.[131] Um das angebliche Anwachsen „minderwertiger“ Bevölkerungsteile nicht weiter voranschreiten zu lassen, propagierte Ritter seit 1935 die Zwangssterilisation von „Zigeunermischlingen“, während die wenigen „stammechten Zigeuner“ ihre eigenen „Rassegesetze“ beachten sollten und der deutschen Bevölkerung der „geschlechtliche Verkehr mit Zigeunern“ gesetzlich verboten werden sollte.[132] Die rittersche Erfindung der Diagnose des „getarnten Schwachsinns“ legalisierte die Sterilisierung jener Sinti und Roma, denen ein „erblicher Schwachsinn“ auch bei einer weitestmöglichen Auslegung des „Erbgesundheitsgesetzes“ nicht nachgewiesen werden konnte.[133] So konnten nun u.a. auch normal- oder überdurchschnittlich begabte Sinti- und Roma-Kinder unter Ver-weis auf „getarnten Schwachsinn“ sterilisiert werden.

Ende November 1937 gab Reichsjustizminister Otto Thierack die Einrichtung des „Kriminalbiologischen Dienstes“ bekannt. Dieser hatte die Aufgabe, „Persönlich-keitsforschung“ an Gefangenen zu betreiben, um „erbliche Besonderheiten“ von „Asozialen und Gewohnheitsverbrechern“ zu ermitteln, womit nun die „Erblehre“ der „Verbrechensbekämpfung“ Hilfestellung gab.[134] Ab Dezember desselben Jahres wurden Sinti und Roma nach dem „Asozialenerlass“ vom 14. Dezember 1937[135] in die „Vorbeugende Verbrechensbekämpfung“ einbezogen, wodurch mehrere Verhaftungswellen gegen Sinti und Roma im April und Juni 1938 legitimiert wurden und was zu ihrer massenhaften Einweisung als „Asoziale“ in „Konzentrationslager“ führte.[136] Dabei genügte bei „Zigeunern“ schon der fehlende „Wille zur geregelten Arbeit“ oder eine einzige Vorstrafe, um als „Asoziale“ in ein „Konzentrationslager“ deportiert zu werden.[137] Zudem wurde 1937 im Reichsverwaltungsblatt die Sterili-sierung als Lösung des „Zigeunerproblems“ erstmals öffentlich angesprochen.[138]

2.2.3 Verfolgung aus „Rassegründen“

Im Oktober 1938 wurde die schon zwei Jahre vorher angekündigte „Reichszentrale zur Bekämpfung des Zigeunerunwesens“ in München gegründet, deren Aufgabe darin bestand, alle Sinti und Roma sowie „nach Zigeunerart umherziehende Personen“ zu erfassen.[139] Mit dem Runderlass zur „Bekämpfung der Zigeunerplage“ vom 8. Dezember 1938, nach dem die „endgültige Lösung der Zigeunerfrage“ aus „dem Wesen der Rasse heraus“ unter Zuhilfenahme der von der „rassenbiologischen Forschung“ vorgelegten Ergebnisse erfolgen sollte, begann nun die polizeiliche Verfolgung von Sinti und Roma aus „Rassegründen“.[140] Von der „Reichszentrale zur Bekämpfung des Zigeunerunwesens“ bis hin zu den Ortspolizeistellen sollten Infor-mationen über „Zigeuner“ gesammelt und koordiniert werden; die Polizeibehörden wurden zur Überwachung und Kontrolle von „Zigeunern“ und „nach Zigeunerart umherziehenden Personen“ verpflichtet, deren Vollzug von der „Reichszentrale zur Bekämpfung des Zigeunerunwesens“ überwacht wurde.[141] Mit den Ausführungs-anweisungen dieses Erlasses, in denen unter anderem das Ziel der

rassische[n] Absonderung des Zigeunertums vom deutschen Volkstum, sodann die Verhinderung der Rassenvermischung und schließlich die Regelung der Lebensverhältnisse der reinrassigen Zigeuner und Zigeunermischlinge[142]

festgeschrieben wurde, bekam die bürokratische Ausgrenzung der Sinti und Roma eine neue rassistische Qualität.[143] Damit war die Zentralisierung der „Zigeunerbekämpfung“ und die Schaffung eines eigens für die „Zigeunerbekämpfung“ vor-gesehenen kriminalpolizeilichen Apparates nahezu abgeschlossen.[144]

2.2.4 Vernichtung

Mit Beginn des Krieges verschärfte sich die „Zigeunerpolitik“ des nationalsozialistischen Deutschlands weiter.[145] So wurden mehrere die Situation der Sinti und Roma noch stärker verschlechternde Erlasse veröffentlicht. Der „Fest-setzungserlass“ des Reichssicherheitshauptamtes vom 17.10.1939 ordnete die Zäh-lung und „Festsetzung“ aller in „Großdeutschland“ lebenden Sinti und Roma an.[146] Von den davon betroffenen Sinti und Roma wurden in einer ersten Deportation am 16. Mai 1940 insgesamt 2500 „Zigeuner“ aus Hamburg und anderen Städten in das „Generalgouvernement“ abtransportiert.[147]

Damit begann die massenhafte Verfolgung von Sinti und Roma aus „Rassegründen“, wobei es kein reichsweites „Zigeunergesetz“ gab, welches die Verfolgung von Sinti und Roma festschrieb.[148] Zwar war die Vernichtungspolitik seit dem Runderlass zur „Bekämpfung der Zigeunerplage“ zielgerichtet,[149] doch existierte bis Ende 1942 kein einheitlicher, zentral gelenkter Plan zur Verfolgung von Sinti und Roma, wodurch die Umsetzung der Verfolgungsmaßnahmen nicht zeitgleich erfolgte.[150] Dies äußerte sich u.a. in Abstimmungsschwierigkeiten zum weiteren Vorgehen gegenüber den „Zigeunern“ zwischen SS und Polizei einerseits und den Zivilverwaltungen im besetzten Polen andererseits.[151]

Daneben begann ab Ende 1940 die „Instrumentalisierung des Sterilisationsgesetzes zur Lösung der Zigeunerfrage“[152]. Diese wurde u.a. von dem im Reichsministerium des Innern der Gesundheitsabteilung für Eugenik und Rasse zuständigen Ministerialrat Dr. Linden und von „Rassenhygienikern“ vorangetrieben, um die „Zigeuner“ als „Rasse“ auszurotten. Dies taten sie, indem sie versuchten, die Anwendbarkeit des „Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ auf Sinti und Roma im Allgemeinen aufgrund ihrer „Rassezugehörigkeit“ auszuweiten.[153] Ein Runderlass von 1940 erweiterte den Begriff der „Erbleiden“ auf

alle vererbbaren Leiden und Eigenschaften, die den Wert des Betroffenen gegenüber der Volksgemeinschaft beeinträchtigen “.[154]

Zur „Vereinfachung“ der Durchführung von Zwangssterilisationen wurden in den darauf folgenden Jahren mehrere Regelungen erlassen. So konnten ab April 1943 Anträge auf Zwangssterilisationen ohne die vorgesehenen klinischen Beobachtungen der betreffenden Personen gestellt werden. Weiterhin sollte der „sozialen Anpassungsfähigkeit des Erbranken“ noch mehr Beobachtung als bislang zukommen.[155] Auch wenn dadurch eine formal juristische Erweiterung der Anwend-barkeit nicht erfolgte, lässt sich eine De-facto-Erweiterung durch den anwachsenden Verzicht auf gerichtliche Verfahren hin zu schlichten Verkündungen von Sterilisationsurteilen durch die Gerichte erkennen.[156]

Mit dem Überfall auf die Sowjetunion begannen neue Deportationen, so z.B. der Abtransport von 5000 meist burgenländischen Roma in das Ghetto von Lódz, wo sie bald darauf ermordet wurden.[157] Die Vernichtungsaktionen der Sicherheitspolizei und des Sicherheitsdienstes in der Sowjetunion bekamen schon früh einen geno-zidalen Charakter, wobei auch die Wehrmacht Erschießungen durchführte.[158] Schließlich wurde von Himmler am 29.1.1943 als Reaktion auf den im November 1942 vom Reichskriminalpolizeiamt gemachten Vorschlag, alle in Deutschland lebenden „Ròm-Zigeuner“ sowie nicht angepassten „Zigeunermischlinge“ in ein „Konzentrationslager“ zu deportieren, der so genannte „Auschwitz-Erlass“ heraus-gegeben, in welchem festgeschrieben stand,

Zigeunermischlinge, Ròm-Zigeuner und nicht deutschblütige Angehörige zigeunerischer Sippen balkanischer Herkunft nach bestimmten Richtlinien auszuwählen und in einer Aktion von wenigen Wochen in ein Konzentrationslager einzuweisen “.[159]

[...]


[1] Vgl. Thelen, Peter (Hrsg.): Roma in Europa. Vom Objekt der Ausgrenzung zum Subjekt politischen Handelns. Skopje 2005.

[2] Open Society Instiute EU Accession Monitoring Program: Monitoring des Minderheitenschutzes in der Europäischen Union: Die Lage der Sinti und Roma in Deutschland. O.o. 2002.

[3] Der Terminus „Antiziganismus“ wird in Punkt 1.3.3 definiert.

[4] König, Ulrich: Sinti und Roma unter dem Nationalsozialismus. Verfolgung und Widerstand (Politikwissenschaftliche Paperbacks, Bd. 14). Bochum 1989, S. 10. Ein Grund besteht für König in dem unter Sinti und Roma bis in die jüngste Zeit weit verbreiteten Analphabetismus, der nicht zuletzt von den Nationalsozialisten forciert worden ist.

[5] Knudsen, Marko D.: Die Geschichte der Roma. Hamburg 20032, S. 24.

[6] Gilsenbach, Reimar: Weltchronik der Zigeuner. Teil 1: Von den Anfängen bis 1599 (Studien zur Tsiganologie und Folkloristik, Bd. 11). Frankfurt a.M. 1994, S. 8 sowie König, S. 11.

[7] So die Aussagen der Wiedergutmachungsbehörde Hamburgs in einem Telefonat mit dem Verfasser im Juni 2006.

[8] Eine systematische Auswertung ausgewählter Zeitungen und Zeitschriften ab 1989 liefert Winckel, Änne>

[9] Döring, Hans-Joachim: Die Zigeuner im nationalsozialistischen Staat (Kriminologische Schriftenreihe aus der Deutschen Kriminologischen Gesellschaft, Bd. 12). Hamburg 1964. Zur Entlastung Ritters und seiner Mitarbeiter s. S. 81f.

[10] U.a. Arnold, Hermann: Die Zigeuner. Herkunft und Leben im deutschen Sprachgebiet. Freiburg im Breisgau 1965. Den Nationalsozialismus bezeichnete er als „primär nicht ,rassistisch’, son­dern lediglich antisemitisch“, in: Ebd., S. 66. Vgl. dazu Punkt 3.5 und 5.2.

[11] Kenrick, Donald; Puxon, Grattan: The Destiny of Europe´s Gypsies. London 1972. Die überarbeitete, deutsche Fassung erschien unter dem Titel: Sinti und Roma – die Vernichtung eines Volkes im NS-Staat. Göttingen 1981.

[12] Zimmermann, Michael: Rassenutopie. Die nationalsozialistische „Lösung der Zigeunerfrage“ (Hamburger Beiträge zur Sozial- und Zeitgeschichte, Bd. 33). Phil. Habil., Hamburg 1996. Die Schwächen liegen vor allem in der nur ungenügenden Einbeziehung von Quellen zur Verfolgungsgeschichte in Mittel- und Osteuropa, die zu fragwürdigen Ergebnissen bei Zimmermann führen, auf die in Punkt 2.2.5 noch näher einzugehen sein wird.

[13] Wippermann, Wolfgang: „Auserwählte Opfer“? Shoah und Porrajmos im Vergleich. Eine Kontroverse (Geschichtswissenschaft, Bd. 2). Berlin 2005.

[14] Herbst, Ludolf; Goschler, Constantin (Hrsg.): Wiedergutmachung in der Bundesrepublik Deutschland (Schriftenreihe der Vierteljahreshefte für Zeitgeschichte. Sondernr.). München 1989.

[15] Goschler, Constantin: Schuld und Schulden. Die Politik der Wiedergutmachung für NS-Verfolgte seit 1945 (Beträge zur Geschichte des 20. Jahrhunderts, Bd. 111). Göttingen 2005.

[16] Pross, Christian: Wiedergutmachung. Der Kleinkrieg gegen die Opfer. Frankfurt a.M. 1988.

[17] Fischer-Hübner, Helga; Fischer-Hübner, Hermann (Hrsg.): Die Kehrseite der „Wiedergutmachung“. Das Leiden von NS-Verfolgten in den Entschädigungsverfahren. Gerlingen 1990.

[18] Van Bebber, Katharina: Wiedergutgemacht? Die Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung nach dem Bundesergänzungsgesetz durch die Entschädigungsgerichte im OLG-Bezirk Hamm (Münsterische Beiträge zur Rechtswissenschaft, Bd. 141). Zugl. Jur. Diss., Berlin 2001. Problematisch ist ihre Entlastung der Gerichte nach 1945, deren (nachträglich) legitimierende Haltun­gen bezüglich des Nationalsozialismus von van Bebber nicht angegriffen, sondern schlicht hinge­nommen werden. Vgl. dazu Punkt 4.8.

[19] U.a. Rose, Romani: Bürgerrechte für Sinti und Roma. Das Buch zum Rassismus in Deutschland. Heidelberg 1987; Rom und Cinti Union e.V. (Hrsg.): Bericht zur Lage der Rom und Cinti in Hamburg. Versuch einer Dokumentation. Hamburg 1982.

[20] Dabei ist aber auch die taz keineswegs frei von antiziganistischen Klischees, vgl. Winckel, bes. S. 132-134 sowie 145f.

[21] Zülch, Tilman (Hrsg.): In Auschwitz vergast, bis heute verfolgt. Zur Situation der Roma (Zigeuner) in Deutschland und Europa. Reinbek 1979.

[22] Hohmann, Joachim Stephan: Robert Ritter und die Erben der Kriminalbiologie. „Zigeunerforschung“ im Nationalsozialismus und in Westdeutschland im Zeichen des Rassismus (Studien zur Tsiganologie und Folkloristik, Bd. 4). Frankfurt a.M. 1991.

[23] So z.B.: brawo sinto! Lebensspuren deutscher Zigeuner. Frankfurt 1984. Diese folkloristische Betrachtung, ursprünglich geschrieben von Engelbert Wittich (1878-1937) wurde auf Grund des massiven Protestes des „Zentralrats deutscher Sinti und Roma“ noch 1984 wieder vom Markt genommen, vgl. dazu: Reemtsma, Katrin: Sinti und Roma. Geschichte, Kultur, Gegenwart (Beck´sche Reihe, Bd. 1155). München 1996, S.48-57. Vgl. auch den mit Hilfe von Michael Frost, Simone Heimannsberg und Richard Herding von der Sinti-/Roma-Arbeitsgruppe beim Informationsdienst: Netzwerk Alternative Publizistik, Bremen verfassten, ausführlichen Artikel von Herding, Richard: Die Tücken des Rassismus, in: taz, 27.3.1992, S. 15f. Zu Hohmann vgl. Punkt 3.5.

[24] Vgl. u.a. Münzel, Mark; Streck, Bernhard (Hrsg.): Kumpania und Kontrolle. Moderne Behinderung zigeunerischen Lebens (Texte zu Sozialgeschichte und Alltagsleben). Gießen 1981 sowie Gronemeyer, Reimer (Hrsg.): Eigensinn und Hilfe. Zigeuner in der Sozialpolitik heutiger Leistungsgesellschaften. Gießen 1983.

[25] Vgl. Punkt 3.5 sowie 5.5.

[26] Mit der Problematik der Forschungsliteratur setzen sich u.a. auseinander: Wippermann, Wolfgang: „Wie die Zigeuner“. Antisemitismus und Antiziganismus im Vergleich. Berlin 1997 sowie Reemtsma, Sinti und Roma. Ein Überblick über Vorurteile gegenüber Sinti und Roma in der Gesellschaft und ihre Ursachen findet sich in der Arbeit von Winckel.

[27] Vgl. Gronemeyer, Reimer: Zigeuner im Spiegel früher Chroniken und Abhandlungen. Quellen vom 15. bis zum 18. Jahrhundert. Gießen 1987.

[28]Ich bin Mensch “; daher wird die Eigenbezeichnung „Rom“ von den internationalen Roma-Organisationen als generelle Bezeichnung für alle Gruppen verwendet, s. Schenk, Michael: Rassismus gegen Sinti und Roma. Zur Kontinuität der Zigeunerverfolgung innerhalb der deutschen Gesellschaft von der Weimarer Republik bis in die Gegenwart (Studien zur Tsiganologie und Folkloristik, Bd. 11). Zugl.: Phil. Diss., Frankfurt a.M. 1994, S. 9. Vgl. auch Gilsenbach, Weltchronik, S. 11.

[29] Gilsenbach, Weltchronik, S. 7. Allerdings leitet Gilsenbach aus der im Chronicon des Lübecker Dominikaners Hermann Cornerus beschriebenen Eigen­bezeichnung secani ab, dass sich „die Roma schon 1417 selbst Zigeuner “ genannt hätten. S. ebd., S. 50. Dagegen spricht die Interpretation der Quelle von Gronemeyer, der in der Bezeichnung secani keine Verwandtschaft zu der Bezeichnung „Zigeuner“ sieht, s. Gronemeyer, Zigeuner, S. 16. S. dazu auch Härter, Karl: Kriminalisierung, Verfolgung und Überlebenspraxis der „Zigeuner“ im früh­neu­zeitlichen Mitteleuropa, in: Matras, Yaron; Winterberg, Hans; Zimmermann, Michael (Hrsg.): Sinti, Roma, Gypsies: Sprache – Geschichte – Gegenwart. Berlin 2003, S. 41. Härter bezeichnet den Begriff „Zigeuner“ einerseits als Zuschreibung, andererseits hätten sich „wandernde ethnische Minderheiten“ aber auch als solche bezeichnet.

[30] Rosenberg, Markus: Bürgerrechtsbewegung in der Bundesrepublik Deutschland – gestern und heute, in: Busch, Rolf (Hrsg.): Sinti, Roma und wir. Erweiterte Dokumentation einer Fachtagung der RU-DGB-Kooperationsstelle am 27. und 28. September 1993 (Forschung und Weiterbildung für die betriebliche Praxis, Bd. 9). Berlin 1994, S. 59.

[31] Vermutlich benutzten die Bürgerrechtler den Begriff, der auch schon in der damaligen Zeit zumeist abgelehnt wurde, aus Gründen der Einfachheit, da sie von der überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung noch so bezeichnet wurden.

[32] Zimmermann, Michael: Die nationalsozialistische Verfolgung der Zigeuner. Ein Überblick, in: Matras, Winterberg, Zimmermann (Hrsg.): Sinti, Roma, Gypsies, S. 115 sowie Zimmermann, Rassenutopie, S. 18f.

[33] Mayall, David: Gypsy Identities 1500-2000. From Egipayans and Moon-men to the Ethnic Romany. London, New York 2004, S. 3f. Mayall beschreibt zwei grundsätzlich divergierende Auffassungen über „Zigeuner“: Diejenige, die sie als Ethnie oder als „Rasse“ sieht und dieje­ni­ge, die genau dies verneint.

[34] Schenk, S. 7f.

[35] Eine „Nichtsesshaftigkeit“ wurde u.a. auch vom Europarat in seinen Empfehlungen Nr. 563 vom 30.9.1969 („Zur Lage der Zigeuner in Europa“) unterstellt, in der durch die Gegenüberstellung von „Zigeunern und anderen Nomaden“ und der „sesshaften Bevölkerung“ ein Gegensatz konstruiert wird, der den Sinti und Roma implizit eine Nichtintegrierbarkeit attestiert.

[36] Knudsen, S. 26.

[37] Mayall, Gypsy Identities, S. 3.

[38] Dennoch bezeichnen sich die Mitglieder des kleinen Vereines „Sinti Allianz Deutschland e.V.“ als „Zigeuner“ und lehnen im Gegenzug das Begriffs­paar „Sinti und Roma“ als künstlich geschaffenes Konstrukt ab. S. http://www.sintiallianz-deutschland.de/index2.html (Stand: 8.12.2006).

[39] Vgl. Schenk, S. 9-11.

[40] Knudsen, S. 29.

[41] Ebd.

[42] Vgl. „Rassismus“, in: Enzyklopädie des Holocaust. Die Verfolgung und Ermordung der europäischen Juden. Hauptherausgeber: Israel Gutman. Herausgeber der deutschen Ausgabe: Eberhard Jäckel, Peter Longerich, Julius H. Schoeps. Bd. 3. München, Zürich 1998², S. 1182-1194. Vgl. Zimmermann, Rassenutopie, S. 90f.

[43] Winckel, S. 10.

[44] Zur Diskussion über die Völkermordkonvention vgl. Wippermann, Porrajmos, S. 125-133.

[45] Konvention der Generalversammlung der Vereinten Nationen über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes vom 9. Dezember 1948. Auf Englisch und Französisch nachzulesen unter: http://www.un.org/documents/ga/res/3/ares3.htm (Stand: 11.12.2006). An dieser Stelle sei der Hinweis er­laubt, dass die deutsche Übersetzung der Völkermord-Konvention nicht auf der Homepage der Vereinten Nationen vorhanden ist (im Gegensatz zu vielen anderen übersetzten Doku­men­ten) und auch die zweisprachig in Englisch und Französisch vorhandene Version nur als schief abgescannte Version des Originals verfügbar ist.

[46] Nach Kossoy, Edward: Deutsche Wiedergutmachung aus Israelischer Sicht. Geschichte, Auswirkung, Gesetzgebung und Rechtsprechung, Jur. Diss., Köln 1970, S. 9.

[47] Nach Küster sei der Begriff in der Justizgeschichte erstmals gar von den Nationalsozialisten 1943 für das Jugendgerichtsgesetz selbst gebraucht worden, s. Küster, Otto: Erfahrungen in der deutschen Wiedergutmachung (Recht und Staat in Geschichte und Gegenwart 346/347). Tübingen 1967, S. 3.

[48] Goral, Arie: Fazit eines wiedergutgemachten Juden, in: Asmussen, Nils: Der kurze Traum von der Gerechtigkeit. „Wiedergutmachung“ und NS-Verfolgte in Hamburg nach 1945. Hamburg 1987, S. 15.

[49] Goschler, Schuld und Schulden, S. 12.

[50] Hockerts, Hans Günter: Wiedergutmachung. Ein umstrittener Begriff und ein weites Feld, in: Hockerts, Hans Günter; Kuller, Christiane: Nach der Verfolgung. Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in Deutschland? (Dachauer Symposien zur Zeitgeschichte, Bd. 3) Göttingen 2003, S. 9f.

[51] Bonillo, Marion: „Zigeunerpolitik“ im Deutschen Kaiserreich 1871-1918 (Sinti- und Romastudien, Bd. 28). Phil. Diss., Frankfurt a.M. 2001, S. 31.

[52] Knudsen, S. 8-26, Schenk, S. 24f. Da Sinti und Roma keine eigene schriftliche geschichtliche Überlieferung aus der frühen Neuzeit besitzen, ist die Informationslage sehr schlecht, vgl.: Härter, S. 43.

[53] Vgl. u.a. Cornerus, Hermann: Chronicon (als Handschrift ca. 1435 abgeschlossen), ediert in: Jo. Georgiua Eccardus, Corpus Historicum Medii Aevi etc. Leipzig 1735, II, 1225, abgedr. in: Gronemeyer, Zigeuner, S. 15f, oder: Dilich: Hessische Chronica. Kassel 1605. Zum Jahr 1414, abgedr. in: Ebd., S. 44. Dilichs Nennung des Jahres 1414 ist die älteste Angabe über „Zigeuner“ im deutschsprachigen Raum, sie ist aber strittig.

[54] Vgl. Schenk, S. 26-28 sowie Margalit, Gilad: Germany and Its Gypsies. A Post-Auschwitz Ordeal. Madison, WI 2002, S. 25.

[55] Härter, S.44f. Die Gründe für den Meinungsumschwung in der Bevölkerung sind zu komplex und zudem in der Geschichts­wissenschaft zu umstritten, um in der Kürze dieser Arbeit näher darauf einzugehen, vgl. dazu: Kenrick, Donald: The Origins of Anti-Gypsyism: The Outsider´s View of Romanies in Western Europe in the Fifteenth Century, in: Saul, Nicholas; Tebutt, Susan (Ed.): The Role of the Romanies. Images and Counter-Images of `Gypsies`/Romanies in European Cultures. Liverpool 2005, S. 79-84. Auf einen interessanten Aspekt macht Thelen aufmerksam. Er weist auf die Konkurrenzsituation zu den in Zünften organisierten Handwerkern hin, die sich in ihrer beruflichen Existenz bedroht sahen und deswegen ihre „Konkurrenten“ bekämpften, s. Thelen, Peter: Der lange Weg der politischen Partizipation, in: Ders. (Hrsg.): Roma in Europa. Vom Objekt der Ausgrenzung zum Subjekt politischen Handelns. Skopje 2005, S. 18.

[56] Gilsenbach, Reimar: Die Verfolgung der Sinti – ein Weg, der nach Auschwitz führte, in: Aly, Götz; August, Jochen; Chroust, Peter et.al.: Feinderklärung und Prävention. Kriminalbiologie, Zigeunerforschung und Asozialenpolitik (Beträge zur nationalsozialistischen Gesundheits- und Sozialpolitik, Bd. 6). Berlin 1988, S. 15.

[57] Deutsche Reichstagsakten unter Maximilian I, Bd.6: Reichstage von Lindau, Worms und Freiburg 1496-1498. Bearbeitet von Heinz Gollwitzer, Göttingen 1979, S. 737. S. dazu auch Gilsenbach, Verfolgung, S. 15.

[58] Knudsen, S. 30.

[59] Wippermann, Porrajmos, S. 14.

[60] Zimmermann, Rassenutopie, S. 43.

[61] Schenk, S. 30f. Die Ausgrenzung von Sinti und Roma wurde demnach also u.a. durch die fehlende Einbeziehung in neue Produktionsprozesse und -verhältnisse bedingt.

[62] Ebd., S. 32f., s. auch Margalit, Gypsies, S. 28. Man beachte, dass die von Maria Theresia zwangs­angesiedelten, burgenländischen Roma unter der nationalsozia­li­sti­schen Herrschaft als besonders minderwertig stigmatisiert und verfolgt wurden, s. Zimmer­mann, Rassenutopie, S. 101-105. In der Geschichtsschreibung werden die Zwangsansiedlungen Maria Theresias häufig als Vorbild für die „Kolonie Friedrichslohra“ unter Friedrich II. genannt. Dem widerspricht Barbara Danckwortt, sie erkennt darin ein tradiertes Geschichtsbild. Nach ihrer Quellenrecherche kommt sie zu dem Schluss, dass die Siedlung nicht für Sinti und Roma gedacht gewesen sei, diese hätten Preußen bei Strafe gar nicht betreten dürfen. Dennoch sei die angebliche Existenz der „Zigeunersiedlung“ in Preußen von der Geschichtswissenschaft immer wieder unhinterfragt abgeschrieben worden, s. dies.: Franz Mettbach – Die Konsequenzen der preußischen „Zigeunerpolitik“ für die Sinti von Friedrichslohra, in: Dies.; Querg, Thorsten; Schöningh, Claudia (Hrsg.): Historische Rassismusforschug. Ideologen – Täter – Opfer. Mit einer Einleitung von Wolfgang Wippermann (Edition Philosophie und Sozialwissenschaften, Bd. 30). Hamburg 1995, S. 273-295.

[63] Knudsen, S. 31.

[64] Zu den Zwangserziehungsmaßnahmen für Sinti- und Roma-Kinder vgl. Krause, Mareile: Verfolgung durch Erziehung. Eine Untersuchung über die jahrhundertelange Kontinuität staatlicher Erziehungsmaßnahmen im Dienste der Vernichtung kultureller Identität von Rom und Sinti (Wissenschaftliche Beiträge aus Europäischen Hochschulen, Reihe 6, Erziehungswissenschaften; Bd. 1). Zugl.: Phil. Diss., Ammersbek 1989.

[65] Zimmermann, Rassenutopie, S. 56. Nach Wippermann sei der Einfluss Grellmanns „gar nicht hoch genug einzuschätzen“, s. Wippermann, Antiziganismus, S. 101.

[66] Schenk, S. 33.

[67] Ebd., S. 34f. Verfolgt man diesen Aspekt Schenks gedanklich weiter, entsteht die Verfolgung der „Zigeuner“ im 19. und 20. Jahrhundert letztlich durch Zuschreibungen, die der Moderne und den neu entstehenden Produktionsprozessen entstammen.

[68] Ebd., S. 35.

[69] Reemtsma, Sinti und Roma, S. 33.

[70] Hohmann, Joachim Stephan: Verfolgte ohne Heimat. Geschichte der Zigeuner in Deutschland (Studien zur Tsiganologie und Folkloristik, Bd. 1). Frankfurt a.M. 1990, S. 13.

[71] Schenk, S. 36.

[72] Luchterhandt, Martin: Stereotyp und Sonderrecht. Zigeunerklischees und Zigeunerpolitik vor dem Nationalsozialismus, in: Matras, Yaron; Winterberg, Hans; Zimmermann, Michael (Hrsg.): Sinti, Roma, Gypsies: Sprache – Geschichte – Gegenwart. Berlin 2003, S. 110.

[73] Margalit, Gypsies, S. 31.

[74] Gilsenbach, Reimar: Oh Django, sing deinen Zorn. Sinti und Roma unter den Deutschen. Berlin 1993, S. 77.

[75] Luchterhandt, Stereotyp, S. 110.

[76] Reiter, Raimond: Sinti und Roma im „Dritten Reich“ und die Geschichte der Sinti in Braun­schweig. Marburg 2002, S. 29.

[77] Gesetz zur Bekämpfung von Zigeunern, Landfahrern und Arbeitsscheuen vom 16. Juli 1926, in: Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Bayern 17/1926, S. 359-361.

[78] Art. 9, Gesetz zur Bekämpfung von Zigeunern, Landfahrern und Arbeitsscheuen vom 16. Juli 1926. Nach Art. 12 hatten die „Untergebrachten“ für die Kosten der „Unterbringung“ selbst aufzukommen.

[79] Schenk, S. 232.

[80] Ministerialentschließung zur Ausführung des Zigeuner- und Arbeitsscheuen-Gesetzes vom 16. Juli 1926 des Staatsministeriums des Innern, 16.7.1926, in: Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Bayern 17/1926, S. 361-372.

[81] Höhne, Werner Kurt: Die Vereinbarkeit der deutschen Zigeunergesetze und -verordnungen mit dem Reichsrecht, insbesondere der Reichsverfassung. Jur. Diss., Heidelberg 1930, bes. S. 7-15.

[82] Dabei bleibt der Grund für das Nichtverabschieden unklar, s. Schenk, S. 237.

[83] Ebd., S. 239.

[84] Kenrick/Puxon, Destiny, S. 56 und S. 59 sowie Bastian, Till: Sinti und Roma im Dritten Reich. Geschichte einer Verfolgung (Beck´sche Reihe, 1425). München 2001, S. 29.

[85] Zimmermann, Michael: Verfolgt, vertrieben, vernichtet. Die nationalsozialistische Vernichtungspolitik gegen Sinti und Roma. Essen 1989, S.14.

[86] Vgl. Bonillo. Sie liefert in ihrer Dissertation eine systematische Aufarbeitung der „Zigeunerpolitik“ zwischen 1871 und 1918, die zu dem Schluss einer aus „rassischen“ Gründen entstandenen Diskrimi­nierung von Sinti und Roma kommt. Auch Wippermann sieht schon weit vor der NS-Zeit einen rassistisch gefärbten und „rassisch“ motivierten Antiziganismus, s. Wippermann, Antiziganismus, S. 113-115.

[87] Riechert, Hansjörg: Im Schatten von Auschwitz. Die nationalsozialistische Steri­li­sa­tionspolitik gegenüber Sinti und Roma. Zugl.: Phil. Diss., Münster/New York 1995, S. 6. Vgl. dazu die Aussage Schenks, dass „Zigeuner“ in Hitlers „Mein Kampf“ nicht genannt würden und somit nicht als „Weltgefahr“ empfunden worden wären, was sich auch in der auf „Mein Kampf“ als Ausgangs­punkt beziehenden, spezifisch nationalsozialistischen Gesetzgebung widergespiegelt habe, s. Schenk, S. 239f.

[88] Wippermann, Porrajmos, S. 26-28. Dieser allgemeinere Diskurs beruhte demnach auf der hitlerschen Entwicklung eines umfassenden Programms zur „Rassenzüchtung“ und „Rassenvernichtung“ in „Mein Kampf“. Vgl. dazu Hitler, Adolf: Mein Kampf. Zweiter Band: Die nationalsozialistische Bewegung. Ungekürzte Ausgabe, München 1936, S. 446: „Er [der ,völkische Staat’] hat die Rasse in den Mittelpunkt des allgemeinen Lebens zu setzen. Er hat für ihre Reinerhaltung zu sorgen.“

[89] Schenk, S. 361f. Wippermann konstatiert „keine wesentliche Verschlechterung“ der Lage von Sinti und Roma im Jahr 1933, s. Wippermann, Das Leben in Frankfurt zur NS-Zeit II. Die nationalso­zialistische Zigeunerverfolgung. Darstellung, Dokumente, didakti­sche Hinweise. Frankfurt a.M. 1986, S. 21. Dagegen spricht allerdings die von Riechert vertrete­ne Auffassung der unterschätzten Bedeutung des „Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nach­wuchses“ vom 14.7.1933, s. Riechert, S. 6f. und S. 26-30.

[90] Zimmermann, Rassenutopie, S. 79.

[91] Vgl. Punkt 2.1.

[92] Schenk, S. 240f.

[93] Thüringische Landespoli­zei­ordnung vom 12.9.1935 über das Umherziehen von Zigeunern und nach Zigeunerart wan­dernder Personen, nach Riechert, S. 7.

[94] § 1, Abs. 1, Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14.7.1933, in: RGBl 86/1933, S. 529. Dazu sei angemerkt, dass die im Gesetz gemachten Annahmen von der Vererbbarkeit psychischer Erkrankungen keineswegs allgemein angenommen, sondern vielmehr als Theorie verstanden wurden, s. Schmacke, Norbert; Güse, Hans-Georg: Zwangssterilisiert – verleugnet – vergessen. Zur Geschichte der nationalsozialistischen Rassenhygiene am Beispiel Bremen. Bremen 1984, S. 52f.

[95] Begründung zum Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14.7.1933, in: Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 172 vom 26.7.1933, S. 1. Vgl. dazu die Aussagen Hitlers: „Er [der Staat] hat, was irgendwie ersichtlich krank und erblich belastet und damit weiter belastend ist, zeugungsunfähig zu erklären und dies praktisch auch durchzusetzen“, in: Hitler, Mein Kampf, S. 447.

[96] § 2, Abs. 1, Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14.7.1933, a.a.O.

[97] § 3, Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14.7.1933, a.a.O.

[98] Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 26.6.1935, in: RGBl 65/1935, S. 773.

[99] § 12, Abs. 1, Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14.7.1933, a.a.O., S. 530. Nach Gisela Bock kam Polizeigewalt zur Durchführung von Zwangssterilisationen bei 3 bis 30 % der Betroffenen zur Anwendung, abhängig von Region und Jahr, s. Bock, Gisela: Zwangssterilisationen im Nationalsozialismus, in: Quack, Sibylle: Dimensionen der Verfolgung. Opfer und Opfergruppen im Nationalsozialismus (Schriftenreihe der Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas, Bd. 2). München 2003, S. 282f.

[100] Art. 1, Abs. 3, Zweite Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 29.5.1934, in: RGBl 62/1934, S. 475.

[101] Art. 4, Dritte Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 25.2.1935, in: RGBl 22/1935, S. 289-292.

[102] Riechert, S. 27. Angezeigt wurden demnach Sinti und Roma „von den zur Anzeige Verpflichteten“.

[103] Schenk, S. 108, Zimmermann, Rassenutopie, S. 86f. Die Vererbung von Geisteskrankheiten bzw. von „Schwachsinn“ war eine Behauptung per Gesetz, die zu keiner Zeit wissenschaftlich erwiesen werden konnte, s. Klee, Ernst: Deutsche Medizin im Dritten Reich. Karrieren vor und nach 1945. Frankfurt a.M. 2001, S. 66f.

[104] Dennoch spricht Riechert von einer unterschätzten Bedeutung des „Gesetz[es] zur Verhü­tung erbkranken Nachwuchses“, s. Riechert, S. 6f. und S. 26-30. Riechert betont das Ziel der Zwangssterilisierungen, welches die „Ausrottung“ der „Zigeuner“ gewesen sei.

[105] Lauer, Klaus: Die Polizei im nationalsozialistischen Staat. Hamburg 1935, S. 7.

[106] Ritter war bei weitem nicht der einzige, der rassistische Forschungen an den Sinti und Roma betrieb. Ähnliche „Untersuchungen“ wurden auch am Institut für Erb- und Rassenpflege der Universität Gießen sowie am Hygienischen Institut der Universität Münster durchgeführt. Am Berliner Kaiser Wilhelm-Institut für Anthropologie und am Königsberger Rassenkundlichen Institut wurden sie „in Aussicht genommen“, s. Zimmermann, Michael: Feindschaft gegen Fremde und moderner Rassismus: Robert Ritters ,Rassenhygienische Forschungsstelle’, in: Bade, Klaus J. (Hrsg.): Deutsche im Ausland – Fremde in Deutschland. Migration in Geschichte und Gegenwart. 3., unveränderte Auflage, München 1993, S. 335f.

[107] Zimmermann, Rassenutopie, S. 129.

[108] Schenk, S. 39

[109] Ritter, Robert: Ein Menschenschlag. Erbärztliche und erbgeschichtliche Untersuchungen über die – durch 10 Ge­schlechterfolgen erforschten – Nachkommen von „Vagabunden, Jaunern und Räubern“. Leipzig 1937.

[110] Ritter, Menschenschlag, S. 80-111.

[111] Ritter, Menschenschlag, S. 13-19 sowie: Ders.: Erbbio­logische Untersuchungen über einen Züchtungskreis von Zigeu­ner­mischlingen und „asozialen Psychopathen“, in: Harmsen, Hans; Lohse, Franz (Hrsg.): Bevölkerungsfragen. Bericht des Internationalen Kongresses für Bevölkerungswissenschaft, Berlin, 26. August – 1. September 1935. Mün­chen 1936, S. 715, außerdem ders.: Die Asozialen, ihre Vorfahren und ihre Nach­kommen, in: Fortschritte der Erbpathologie, Rassenhygiene und ihre Grenzgebiete, 5.Jg. 1941, S. 154.

[112] Schenk, S. 44.

[113] Zimmermann, Feindschaft, S. 336.

[114] „Reichsbürgergesetz“ vom 15.9.1935 und „Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre“ vom 15.9.1935, in: RGBl 100/1935, S. 1145-1147. S. dazu Schenk, S. 243f. und S. 411, der in den „Nürnberger Gesetzen“ den Ausgangspunkt der Verfolgung von Sinti und Roma im national­sozia­listischen Deutschland sieht. S. dazu auch König, der eine Wandlung der „Außenseiterfrage“ hin zu einer „Rassenfrage“ nach 1934 sieht: König, Sinti und Roma unter dem National­so­zialismus, S. 75.

[115] „Gesetz zum Schutze der Erbgesundheit des deutschen Volkes (Ehegesundheits­gesetz)“ vom 18.10.1935, in: RGBl 114/1935, S. 1246.

[116] Zimmermann, Rassenutopie, S. 79 und 86-92..

[117] Ebd., S. 79.

[118] Stuckart, Wilhelm; Globke, Hans: Kommentar zur deutschen Rasssengesetzgebung, Bd. 1. München, Berlin 1936, S. 55: „Artfremden Blutes sind in Europa regelmäßig nur Juden [...] und Zigeuner“.

[119] Die Zentralstelle war eine Sektion der Internationalen Kriminalpolizeikommission in Wien. Aus der Kommission ging nach dem Krieg Interpol hervor, s. Puxon, Grattan: Verschleppte Wiedergutmachung, in: Zülch, S. 157.

[120] Schenk, S. 358f.

[121] Wippermann, Porrajmos, S. 32-34.

[122] Kenrick/Puxon, Vernichtung, S. 60.

[123] Schenk, S. 40.

[124] Ebd.

[125] Vgl. Gilsenbach, Django, S. 97-133.

[126] Ritter und seine Mitarbeiter haben bis März 1944 genau 28 833 Gutachten erstellt, von denen etwa 19 000 Personen auf das „Altreich“ entfielen. S. Ritter, Robert: Die Bestandsaufnahme der Zigeuner und Zigeunermischlinge in Deutschland, in: Der Öffentliche Gesundheitsdienst, 21/1941, S. 483 sowie die Akte R 73/14.005 im Bundesarchiv Koblenz, zit. nach Zimmermann, Vernichtungspolitik, S. 36.

[127] Ritter, Robert: Zigeuner und Landfahrer, in: Der nichtseßhafte Mensch. Ein Beitrag zur Neugestaltung der Raum- und Menschenordnung im Großdeutschen Reich. In Zusammenarbeit mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern herausgegeben vom Bayerischen Landesverband für Wanderdienst, München 1938, S. 71-88 sowie ders.: Zur Frage der Rassenbiologie und Rassenpsychologie der Zigeuner in Deutschland, in: Reichsgesundheitsblatt 13, 1938, S. 425f, als Auszug abgedr. in: Wippermann, NS-Zeit II, S. 70. S. auch Schenk, S. 45 und Zimmermann, Rassenutopie, S. 135-138.

[128] Ritter, Robert: Mitteleu­ro­pä­ische Zigeuner, ein Volksstamm oder eine Mischlingspopulation, in: Internationaler Kongreß für Bevölkerungswissenschaft, Paris 1937, S. 57, zit. nach Schenk, S. 48.

[129] Schenk, S. 48f.

[130] Zimmermann, Rassenutopie, S. 135, m. Verw. auf Ritter, Bestandsaufnahme, a.a.O., S. 481.

[131] Ritter, Zigeuner, S.79.

[132] Ritter, Untersuchungen, S. 717; ders.: Primitivität und Kriminalität, in: Monatsschrift für Kriminalbiologie und Strafrechtsreform. München/Berlin 1940, S. 210, sowie ders., Zigeuner, S. 87.

[133] Klee, Medizin, S. 67. Der „getarnte Schwachsinn“ wird erstmals erwähnt in: Ritter, Menschenschlag, S. 19.

[134] Schenk, S. 247.

[135] Vorbeugende Verbrechensbekämpfung durch die Polizei. Erlass des Reichs- und Preußischen Ministers des Innern vom 14. Dezember 1937 – Pol. S-Kr. 3, Nr. 1682/37 – 2098, nach: Gilsenbach, Reimar: Diagnose: ZM(-); Therapie: Gaskammer. Der Beitrag der Psychiatrie zum Völkermord an deutschen Sinti und Roma, in: Hamann, Matthias; Asbek, Hans (Hrsg.): Halbierte Vernunft und totale Medizin. Zu Grundlagen, Realgeschichte und Fortwirkungen der Psychiatrie im Nationalsozialismus (Beiträge zur Nationalsozialistischen Gesundheits- und Sozialpolitik, Bd. 13). Berlin 1997, S. 68.

[136] Schenk, S. 247f. Schenk spricht von „Tausenden“, die eingewiesen wurden.

[137] Ayaß, Wolfgang: „Asoziale“ im Nationalsozialismus. Stuttgart 1995, S. 196.

[138] Nach Kenrick, Donald; Puxon, Grattan: Sinti und Roma – die Vernichtung eines Volkes im NS-Staat. Göttingen 1981, S. 56.

[139] RdErl. des RFSSuChdDtPol. im RMdI vom 16.5. 1985, betr. „Reichszentrale zur Bekämpfung des Zigeunerunwesens“, in: MdRuPmdI, 22/1938, Sp. 883f. S. auch Schenk, S. 250f. sowie Zimmermann, Rassenutopie, S. 108f.

[140] RdErl. des RFSSuChdDtPol. im RMdI vom 8.12.1938, betr. „Bekämpfung der Zigeunerplage“, in: MdRuPmdI, 51/1938, Sp. 2105-2110. S. auch Schenk, S. 250f.

[141] Zimmermann, Rassenutopie, S. 109

[142] Ausführungsanweisung des Reichskriminalpolizeiamtes vom 1.3.1939 zum RdErl. des RFSSuChdDtPol. im RMdI vom 8.12.1938, betr. „Bekämpfung der Zigeunerplage“ (Deutsches Kriminalpolizeiblatt (Sonderausgabe). Herausgegeben vom Reichskriminalpolizeiamt in Berlin 12.Jg., 20.3.1939), in Auszügen abgedr. in: Döring, S. 201-207.

[143] Schenk, S. 252f.

[144] Zimmermann, Rassenutopie, S. 109.

[145] Ebd., S. 165.

[146] Schnellbrief des Reichssicherheitshauptamtes vom 17.10.1939 an die Staatlichen Kriminalpolizei – Kriminalpolizei(leit)stelle [sic!], betr. „Zigeunererfassung“ (sog. Festset­zungs­erlass), abgedr. in: Wippermann, NS-Zeit II, S. 80f.

[147] Schnellbrief und Richtlinien des RFSSuChdDtPol. im RMdI vom 27.4.1940 an die Kriminalpolizei(leit)stellen Hamburg, Bremen, Hannover, Düsseldorf, Köln, Frankfurt a.M., Stuttgart, abgedr. in: Wippermann, NS-Zeit II, S. 82-85. S. auch Zimmermann, Rassenutopie, S. 172-175.

[148] Schenk, S. 260.

[149] Wippermann, Porrajmos, S. 122.

[150] Zimmermann, Rassenutopie, S. 165f.

[151] Ebd., S. 176f.

[152] So das gleichnamige Kapitel bei Riechert, S. 68-76.

[153] Ebd. Im Text findet sich kein direkter Bezug auf Ritter, doch kann davon aus­ge­gangen werden, dass auch er zu den Befürwortern der Ausweitung der Anwendbarkeit des Gesetzes gehörte.

[154] § 2, Abs. 2, RdErl.d.RMdI vom 18.7.1940, betr. „Richtlinien für die Beurteilung der Erbgesundheit“, in: MdRuPmdI, 30/1940, Sp. 1519.

[155] RdErl.d.RMdI. vom 8.4.1943, betr. „Vereinfachung der Verwaltung; hier: Vorübergehende Einschränkungen bei den Arbeiten der Beratungsstellen für Erb- und Rassenpflege“, in: MdRuPmdI, 15/1943, Sp.605-610.

[156] Riechert, S. 76.

[157] Zimmermann, Rassenutopie, S. 166.

[158] Ebd., S. 234. Zu Erschießungen der Wehrmacht: Ebd., S. 265f.

[159] Schnellbrief des Reichssicherheitshauptamtes vom 29.1.1943 an die Leiter der Kriminal­poli­zei­leitstellen – oder Vertreter im Amt – betr. „Einweisung von Zigeunermischlingen, Ròm-Zigeunern und balkanischen Zigeunern in ein Konzentrationslager“ mit drei Anlagen (Erlass­sammlung des Reichskriminalpolizeiamtes Berlin – Vorbeugende Verbrechensbekämpfung), in Auszügen abgedr. in: Wippermann, NS-Zeit II, S. 109-114. Nach den Ausführungsverordnungen des Reichs-sicherheitsamtes vom 29.1.1943 zu Himmlers Erlass konnten „reinrassige Sinti und Lalleri-Zigeuner, gute Zigeuner-Mischlinge, noch zum Wehrdienst eingezogene Zigeuner und im Arbeitseinsatz der Rüstungsindustrie stehende Zigeuner“ zwischen einer freiwilligen Unfruchtbarmachung und der Deportation nach Auschwitz wählen. S. Neppert, Katja: Warum sind die NS-Zwangssterilisierten nicht entschädigt worden? Argumentationen der 1950er und 1960er Jahre, in: Hamann, Matthias; Asbek, Hans (Hrsg.): Halbierte Vernunft und totale Medizin. Zu Grundlagen, Realgeschichte und Fortwirkungen der Psychiatrie im Nationalsozialismus (Beiträge zur Nationalsozialistischen Gesundheits- und Sozialpolitik, Bd. 13). Berlin 1997, S. 204.

Final del extracto de 142 páginas

Detalles

Título
Sinti und Roma: Vergessene Opfer?
Subtítulo
Entschädigungspraxis und Bürgerrechtsbewegung in der Bundesrepublik
Universidad
University of Hamburg  (Historisches Institut)
Calificación
1,0
Autor
Año
2006
Páginas
142
No. de catálogo
V144497
ISBN (Ebook)
9783640548347
ISBN (Libro)
9783640551026
Tamaño de fichero
1045 KB
Idioma
Alemán
Notas
Palabras clave
Sinti, Roma, Opfer, Entschädigung, Bürgerrechtsbewegung, Nachkriegsdeutschland, Nationalsozialismus, Entschädigungspraxis
Citar trabajo
Jan Knittermeier (Autor), 2006, Sinti und Roma: Vergessene Opfer?, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/144497

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