Eine Arbeitnehmerin verletzt ihre arbeitsvertragliche Mitteilungs- und Aufklärungspflicht nicht, wenn sie ihrem Arbeitgeber einen Einblick in die Akten eines gegen sie geführten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens verweigert.
Dies gilt auch für eine Tendenzträgerin (Redakteurin) einer Zeitung. Ein Tendenzträger kann seine vertraglichen Rücksichtnahmepflichten verletzen, indem er sich gegen eine Veröffentlichung in der Presse des eigenen Arbeitgebers mit einer Gegendarstellung wendet und sich diese als eine unverhältnismäßige Reaktion auf einen Pressebericht darstellt. Indizien für eine unverhältnismäßige Reaktion auf Grund einer Gegendarstellung können sich aus einer fehlenden Berechtigung der Gegendarstellung oder wegen eines fehlenden zumutbaren innerbetrieblichen Abhilfeversuchs in Form eines Richtigstellungsverlangens ergeben. Unverhältnismäßig kann die Reaktion auch dann sein, wenn das Gegendarstellungsrecht dazu genutzt wird, tendenzwidrige Meinungen kundzugeben oder wissentlich oder leichtfertig die Veröffentlichung durch unwahre Tatsachenbehauptungen veranlasst wird. Eine solche Veröffentlichung indiziert bei einem Redakteur und Tendenzträger eine besonders gravierende Pflichtverletzung, da sie zu einem Verlust der Glaubwürdigkeit des Arbeitgebers führen kann.
Ein Tendenzträger ist verpflichtet, sowohl bei der Arbeitsleistung als auch im außerdienstlichen Bereich nicht gegen die Tendenz des Unternehmens zu verstoßen. Er hat sich auch außerdienstlich solcher Äußerungen und Handlungen zu enthalten, die der Tendenz des Unternehmens nachhaltig zuwiderlaufen und damit betriebliche Interessen des Unternehmens erheblich berühren.
In einem Tendenzarbeitsverhältnis können bestimmte Sachverhalte für eine Auflösung ausreichen, die in einem anderen Arbeitsverhältnis nicht hinreichend wären. Allerdings rechtfertigt allein die Tendenzträgereigenschaft eine Auflösung nicht, eine § 14 Abs. 2 S.2 KSchG entsprechende Vorschrift für Tendenzträger kennt das Kündigungsschutzgesetz nicht.
Inhaltsverzeichnis
1. Eine Arbeitnehmerin verletzt ihre arbeitsvertragliche Mitteilungs- und Aufklärungspflicht nicht, wenn sie ihrem Arbeitgeber einen Einblick in die Akten eines gegen sie geführten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens verweigert.
2. Dies gilt auch für eine Tendenzträgerin einer Zeitung. In der Weigerung, die Ermittlungsakten offen zu legen, liegt für sich kein tendenzbezogener Pflichtenverstoß.
3. Ein Tendenzträger kann seine vertraglichen Rücksichtnahmepflichten verletzen, indem er sich gegen eine Veröffentlichung in der Presse des eigenen Arbeitgebers mit einer Gegendarstellung wendet und sich diese als eine unverhältnismäßige Reaktion auf einen Pressebericht darstellt.
4. Ein Tendenzträger ist verpflichtet, sowohl bei der Arbeitsleistung als auch im außerdienstlichen Bereich nicht gegen die Tendenz des Unternehmens zu verstoßen.
5. In einem Tendenzarbeitsverhältnis können bestimmte Sachverhalte für eine Auflösung ausreichen, die in einem anderen Arbeitsverhältnis nicht hinreichend wären.
6. Die bloße Weigerung von Arbeitskollegen, mit einer Arbeitnehmerin zusammenzuarbeiten, rechtfertigt eine Auflösung allein nicht.
7. Die Gegendarstellung in der eigenen Zeitung kann Ausdruck und gewichtiges Indiz für eine erheblich gestörte Kommunikation innerhalb des Arbeitsverhältnisses sein.
8. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung vom 13.08.2005, einer hilfsweisen ordentlichen Kündigung vom 18.08.2005 sowie über einen Auflösungsantrag der Arbeitgeberin.
Zielsetzung und Themen der Arbeit
Die vorliegende Untersuchung analysiert die arbeitsrechtliche Zulässigkeit von Kündigungen gegenüber Tendenzträgern in Presseunternehmen unter Berücksichtigung der arbeitsvertraglichen Treue- und Rücksichtnahmepflichten sowie der verfassungsrechtlich geschützten Pressefreiheit.
- Rechte und Pflichten von Tendenzträgern in Tendenzbetrieben
- Grenzen der Auskunftspflicht bei privaten Ermittlungsverfahren
- Bedeutung und rechtliche Einordnung von Gegendarstellungen im Arbeitsverhältnis
- Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung bei privatem Fehlverhalten
- Rechtliche Anforderungen an einen Auflösungsantrag gemäß § 9 KSchG
Auszug aus dem Buch
Außerordentliche Kündigung einer Redakteurin wegen vermeintlicher Nebenpflichtverletzungen
Eine Arbeitnehmerin verletzt ihre arbeitsvertragliche Mitteilungs- und Aufklärungspflicht nicht, wenn sie ihrem Arbeitgeber einen Einblick in die Akten eines gegen sie geführten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens verweigert.
Dies gilt auch für eine Tendenzträgerin einer Zeitung. In der Weigerung, die Ermittlungsakten offen zu legen, liegt für sich kein tendenzbezogener Pflichtenverstoß. Ein Tendenzträger kann seine vertraglichen Rücksichtnahmepflichten verletzen, indem er sich gegen eine Veröffentlichung in der Presse des eigenen Arbeitgebers mit einer Gegendarstellung wendet und sich diese als eine unverhältnismäßige Reaktion auf einen Pressebericht darstellt.
Zusammenfassung der Kapitel
1. Eine Arbeitnehmerin verletzt ihre arbeitsvertragliche Mitteilungs- und Aufklärungspflicht nicht, wenn sie ihrem Arbeitgeber einen Einblick in die Akten eines gegen sie geführten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens verweigert.: Das Kapitel stellt fest, dass keine allgemeine arbeitsvertragliche Pflicht besteht, dem Arbeitgeber Akteneinsicht in private staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren zu gewähren.
2. Dies gilt auch für eine Tendenzträgerin einer Zeitung. In der Weigerung, die Ermittlungsakten offen zu legen, liegt für sich kein tendenzbezogener Pflichtenverstoß.: Es wird dargelegt, dass diese Verweigerung auch bei Tendenzträgern keinen tendenzbezogenen Pflichtenverstoß darstellt.
3. Ein Tendenzträger kann seine vertraglichen Rücksichtnahmepflichten verletzen, indem er sich gegen eine Veröffentlichung in der Presse des eigenen Arbeitgebers mit einer Gegendarstellung wendet und sich diese als eine unverhältnismäßige Reaktion auf einen Pressebericht darstellt.: Hier wird erläutert, unter welchen Voraussetzungen die Nutzung des Gegendarstellungsrechts durch einen Tendenzträger eine Verletzung der vertraglichen Rücksichtnahmepflicht begründen kann.
4. Ein Tendenzträger ist verpflichtet, sowohl bei der Arbeitsleistung als auch im außerdienstlichen Bereich nicht gegen die Tendenz des Unternehmens zu verstoßen.: Das Kapitel definiert die gesteigerten Anforderungen an die außerdienstliche Loyalität von Tendenzträgern gegenüber den Unternehmenszielen.
5. In einem Tendenzarbeitsverhältnis können bestimmte Sachverhalte für eine Auflösung ausreichen, die in einem anderen Arbeitsverhältnis nicht hinreichend wären.: Hier wird der erhöhte Maßstab für die Auflösung von Arbeitsverhältnissen in Tendenzbetrieben aufgrund der besonderen verfassungsrechtlichen Stellung der Pressefreiheit beleuchtet.
6. Die bloße Weigerung von Arbeitskollegen, mit einer Arbeitnehmerin zusammenzuarbeiten, rechtfertigt eine Auflösung allein nicht.: Es wird klargestellt, dass allein die Weigerung von Kollegen keine ausreichende Grundlage für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bildet.
7. Die Gegendarstellung in der eigenen Zeitung kann Ausdruck und gewichtiges Indiz für eine erheblich gestörte Kommunikation innerhalb des Arbeitsverhältnisses sein.: Dieses Kapitel ordnet die Gegendarstellung als mögliches Indiz für eine Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses ein.
8. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung vom 13.08.2005, einer hilfsweisen ordentlichen Kündigung vom 18.08.2005 sowie über einen Auflösungsantrag der Arbeitgeberin.: Der abschließende Teil fasst die konkrete arbeitsrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Redakteurin und dem Presseunternehmen zusammen.
Schlüsselwörter
Tendenzträger, Kündigungsschutz, Pressefreiheit, Gegendarstellung, Arbeitsverhältnis, Nebenpflichtverletzung, Tendenzbetrieb, Auflösungsantrag, § 626 BGB, § 9 KSchG, Arbeitnehmerpflichten, Loyalität, Ermittlungsverfahren, Treuepflicht, Tendenzverwirklichung
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der rechtlichen Beurteilung von Kündigungen gegenüber Tendenzträgern in Presseunternehmen im Kontext von Pflichtverletzungen und der Ausübung des Gegendarstellungsrechts.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Zentrale Themen sind das Tendenzschutzrecht, die arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflichten, die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen der Pressefreiheit sowie die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Ziel ist es zu klären, ob die Verweigerung von Akteneinsicht in ein privates Ermittlungsverfahren sowie die Geltendmachung einer Gegendarstellung durch eine Redakteurin eine wirksame Kündigung rechtfertigen können.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit stützt sich auf eine tiefgehende juristische Analyse von Gesetzestexten, insbesondere des BGB, des BetrVG und des KSchG, unter Einbeziehung aktueller arbeitsrechtlicher Rechtsprechung.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Im Hauptteil wird analysiert, wie sich die Tendenzträgereigenschaft auf die arbeitsvertraglichen Pflichten auswirkt, insbesondere bei Störungen durch außerdienstliches Verhalten und der Nutzung von Gegendarstellungsrechten.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die wichtigsten Begriffe sind Tendenzträger, Kündigungsschutz, Pressefreiheit, Gegendarstellung, Arbeitsverhältnis, Treuepflicht und Auflösungsantrag.
Wie wirkt sich die Tendenzträgereigenschaft auf die Kündigung aus?
Sie führt zu gesteigerten Anforderungen an die außerdienstliche Loyalität, erlaubt jedoch keine willkürlichen Kündigungen; das Kündigungsschutzgesetz behält seine Bedeutung als Bestandsschutzgesetz.
Warum war die Weigerung der Akteneinsicht kein Kündigungsgrund?
Weil keine allgemeine arbeitsvertragliche Nebenpflicht besteht, dem Arbeitgeber Einblick in vertrauliche Akten eines privaten Ermittlungsverfahrens zu gewähren, da sich der Arbeitnehmer nicht selbst belasten muss.
Unter welchen Umständen kann eine Gegendarstellung zur Kündigung führen?
Eine Gegendarstellung kann zur Pflichtverletzung werden, wenn sie eine unverhältnismäßige Reaktion darstellt, die Glaubwürdigkeit des Arbeitgebers erheblich beschädigt oder wissentlich falsche Tatsachenbehauptungen verbreitet.
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- Prof. Dr. Dr. Assessor jur., Mag. rer. publ. Siegfried Schwab (Author), 2010, Außerordentliche Kündigung einer Redakteurin wegen vermeintlicher Nebenpflichtverletzungen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/144656