Außerordentliche Kündigung einer Redakteurin wegen vermeintlicher Nebenpflichtverletzungen


Wissenschaftlicher Aufsatz, 2010

14 Seiten, Note: 1,1


Leseprobe


Außerordentliche Kündigung einer Redakteurin wegen vermeintlicher Nebenpflichtverletzungen* 1

1. Eine Arbeitnehmerin verletzt ihre arbeitsvertragliche Mitteilungs- und Aufklärungspflicht nicht, wenn sie ihrem Arbeitgeber einen Einblick in die Akten eines gegen sie geführten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens verweigert.
2. Dies gilt auch für eine Tendenzträgerin2 (Redakteurin) einer Zeitung. In der Weigerung, die Ermittlungsakten offen zu legen, liegt für sich kein tendenzbezogener Pflichtenverstoß.
3. Ein Tendenzträger kann seine vertraglichen Rücksichtnahmepflichten verletzen, indem er sich gegen eine Veröffentlichung in der Presse des eigenen Arbeitgebers3 mit einer Gegendarstellung wendet und sich diese als eine unverhältnismäßige Reaktion auf einen Pressebericht darstellt. Indizien für eine unverhältnismäßige Reaktion auf Grund einer Gegendarstellung können sich aus einer fehlenden Berechtigung der Gegendarstellung oder wegen eines fehlenden zumutbaren innerbetrieblichen Abhilfeversuchs in Form eines Richtigstellungsverlangens ergeben. Unverhältnismäßig kann die Reaktion auch dann sein, wenn das Gegendarstellungsrecht dazu genutzt wird, tendenzwidrige Meinungen kundzugeben oder wissentlich oder leichtfertig die Veröffentlichung durch unwahre Tatsachenbehauptungen veranlasst wird. Eine solche Veröffentlichung indiziert bei einem Redakteur und Tendenzträger eine besonders gravierende Pflichtverletzung, da sie zu einem Verlust der Glaubwürdigkeit des Arbeitgebers führen kann.
4. Ein Tendenzträger ist verpflichtet, sowohl bei der Arbeitsleistung als auch im außerdienstlichen Bereich nicht gegen die Tendenz des Unternehmens zu verstoßen. Er hat sich auch außerdienstlich solcher Äußerungen und Handlungen zu enthalten, die der Tendenz des Unternehmens nachhaltig zuwiderlaufen und damit betriebliche Interessen des Unternehmens erheblich berühren.
5. In einem Tendenzarbeitsverhältnis4 können bestimmte Sachverhalte für eine Auflösung ausreichen, die in einem anderen Arbeitsverhältnis nicht hinreichend wären. Allerdings rechtfertigt allein die Tendenzträgereigenschaft eine Auflösung nicht, eine § 14 Abs. 2 S.2 KSchG entsprechende Vorschrift für Tendenzträger kennt das Kündigungsschutzgesetz nicht.
6. Die bloße Weigerung von Arbeitskollegen, mit einer Arbeitnehmerin zusammenzuarbeiten, rechtfertigt eine Auflösung allein nicht. Allerdings können die Anlässe, die zur Kündigung geführt haben, eine negative Prognose für eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit begründen oder verstärken. Die Kündigungsgründe können geeignet sein, Auflösungsgründen ein hinreichendes Gewicht zu verleihen.
7. Die Gegendarstellung in der eigenen Zeitung kann Ausdruck und gewichtiges Indiz für eine erheblich gestörte Kommunikation innerhalb des Arbeitsverhältnisses sein.
8. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung vom 13.08.2005, einer hilfsweisen ordentlichen Kündigung vom 18.08.2005 sowie über einen Auflösungsantrag der Arbeitgeberin. Die 1966 geborene Kl. ist seit 1993 für die Bekl. tätig. Sie war zunächst Praktikantin, dann freie Mitarbeiterin und Volontärin. Seit dem 01.03.2000 war sie als Redakteurin bei der von der Bekl. herausgegebenen FR beschäftigt und zuletzt gegen ein Bruttomonatsgehalt von 2900 Euro als stellvertretende Ressortleiterin der Wochenendbeilage „M” tätig. Das „M” veröffentlicht u. a. Beiträge über Erziehungsfragen. Die Kl. hat sich arbeitsvertraglich zur Einhaltung der „Richtlinien für die grundsätzliche Haltung der Zeitung” verpflichtet, die u. a. vorsehen:„… Die (FR) weiß sich dem Geist des Grundgesetzes, vor allem den Grund- und Freiheitsrechten, wie überhaupt den allgemeinen Menschenrechten verpflichtet; sie will durch ihr Wirken dazu beitragen, der Freiheit und der Würde des einzelnen Menschen in einer sich wandelnden Umwelt ein Höchstmaß an Geltung zu verschaffen; Gewalt muss nach ihrer Grundhaltung im persönlichen, gesellschaftlichen und zwischenstaatlichen Bereich auf das Recht der Notwehr beschränkt bleiben”.

Die Kl. ist Mutter zweier Töchter. Am Morgen des 03.07.2004 sprang ihre 12-jährige Tochter L in suizidaler Absicht aus dem Fenster der Wohnung des fünften Stocks. Sie überlebte schwerverletzt. Gegen den Lebensgefährten der Kl. wurde ein Ermittlungsverfahren wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern eingeleitet und später das Strafverfahren eröffnet. Im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Lebensgefährten war die Kl. als Zeugin vernommen worden. Das LG sah es als erwiesen an, dass der Lebensgefährte die Tochter L vor ihrem Suizidversuch am 02.07.2004 oder in der Nacht zum 03.07.2004 sexuell missbraucht hatte. Bei der Urteilsverkündung erhob die Vorsitzende Richterin schwere Vorwürfe gegen die Kl. Darüber berichtete die Presse am Folgetag. Diese Berichte nahm die Bekl. zum Anlass, das Anhörungsverfahren zur Kündigung beim Betriebsrat einzuleiten. Mit Schreiben vom 13.08.2005 kündigte die Bekl. das Arbeitsverhältnis der Kl. außerordentlich fristlos und mit Schreiben vom 18.08.2005 hilfsweise ordentlich zum 31.12.2005.5

Weder die außerordentliche fristlose Kündigung vom 13.08.2005 noch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 18.08.2005 haben das Arbeitsverhältnis rechtswirksam beendet haben.

[...]


* Mit Anmerkungen von Prof. Dr. Dr. Siegfried Schwab, Mag. rer. publ. unter Mitarbeit von Diplom-Betriebswirtin (DH) Silke und Referendarin Heike Schwab.

1 BAG, Urteil vom 23.10.2008 - 2 AZR 483/07, NJW 2009, 1897 = BB 2009, 1186; Dzida, BB 2009, 1191; Göpfert in: FD-ArbR 2009, 280045. Zu den Rechten des Arbeitnehmers, der vom Arbeitgeber mit dem Vorwurf der Pflichtverletzung konfrontiert wird s. Dann/Schmidt, NJW 2009, 1851. Zu BAG, NZA 1999, 708 s. die Anm. von Eckert, DStR 1999, 1452. Zur zit. BAG-Entscheidung, NZA 2008, 219 s. den Praxishinweis von Lingemann, FD-ArbR 2007, 241903 und zur zit. BAG-Entscheidung, NZA 2009, 275 die Anm. von Arnold, FD-ArbR 2009, 277467.

2 Der Begriff des Tendenzträgers, Kloppenburg, in Düwell, § 103 BetrVG, RN 1; Fiebig in Däubler/Hjort/Hummel/Wolmerath, Arbeitsrecht, § 15 KSchG, RN 8f, ist gesetzlich nicht definiert. Kania, in ErfK, 10. Aufl., § 118 BetrVG, RN 1 - Grund der Privilegierung ist es ein ausgewogenes Verhältnis „zwischen den Freiheitsrechten der Tendenzträger und dem Sozialstaatsprinzip“ zu schaffen. eine tendenzschutzbedingte Besserstellung ist nur gerechtfertigt, sofern Ziele angestrebt werden, die unter den Schutzbereich des jeweiligen Grundrechts fallen. Nur Unternehmen und Betriebe, in denen die AN selbst erzieherisch, wissenschaftlich, künstlerisch, schriftstellerisch, Grund, Der Weiterbeschäftigungsanspruch des Tendenzträgers, Festschrift Pressefreiheit 2008, 181, usw. tätig werden, können Tendenzschutz genießen, BVerfG, NZA 2003, 864. Unternehmen und Betrieb müssen "unmittelbar" und "überwiegend" dem Tendenzzweck dienen. "Unmittelbar" bedeutet, dass der Betriebszweck selbst auf die Tendenz ausgerichtet ist und nicht nur nach seiner wirtschaftlichen Tätigkeit geeignet ist, den eigentlichen Tendenzbetrieb zu unterstützen, Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, § 118 RN 15; BAGE 42, 75 = NJW 1984, 1144. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG ist Tendenzträger in einem Tendenzunternehmen ein Arbeitnehmer, der tendenzbezogene Aufgaben wahrnimmt. Nicht zu den sog. Tendenzträgern zählen solche Arbeitnehmer eines Tendenzbetriebes, die keine tendenzbezogenen Aufgaben wahrzunehmen haben, Richardi/Thüsing, BetrVG, 8. Aufl., § 118 RN 123; BAGE 40, 296 = NJW 1983, 1221; BVerfGE 52, 283 = NJW 1980, 1033. Tendenzbetriebe haben ein berechtigtes Interesse daran, dass ihre Arbeitnehmer weder bei der Arbeitsleistung noch im außerdienstlichen Bereich gegen die Tendenz des Arbeitgebers verstoßen. Welche Arbeitnehmer Tendenzträger sind, hängt weitgehend von den Verhältnissen des einzelnen Tendenzbetriebes ab. Der Tendenzträger muss in verantwortlicher Stellung tätig sein und unmittelbar einen maßgeblichen Einfluss auf die Tendenzverwirklichung haben. Daran fehlt es, wenn sein Gestaltungsspielraum stark eingeschränkt ist. Unschädlich ist allerdings, wenn der Tendenzträger im Einzelfall nach vorgegebenen allgemeinen Richtlinien und Weisungen arbeiten muss, BAGE 53, 237 = NJW 1987, 2540; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 5. Aufl., § 118 RN 30; Hanau/Kania, in ErfK, BetrVG, 4. Aufl., § 118 RN 20. Nicht zu den Tendenzträgern zählen solche Mitarbeiter, die Tätigkeiten verrichten, die unabhängig von der Eigenart des Tendenzbetriebes in jedem Betrieb anfallen (z.B. Stenotypistinnen, Buchhalter, Bürogehilfen, Registrator, Lagerarbeiter; vgl. Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt, BetrVG, 21. Aufl., § 118 RN 34). Allgemein anerkannt ist, dass die Funktionsinhaber (hauptamtliche Funktionäre) bei den Parteien und Koalitionen Tendenzträger sind, BAGE 32, 214; Hanau/Kania, BetrVG, 4. Aufl., § 118 RN 20; Richardi/Thüsing, § 118 RN 128; Lakies, in: Hako-BetrVG, § 118 RN 27.

3 Presseunternehmen sind tendenzgeschützt, wenn sie i. S. von Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung unmittelbar und überwiegend dienen. Bei Presse- und Verlagsunternehmen soll der Tendenzschutz die Pressefreiheit sichern. Er gilt also vor allem für die Presse- und Verlagsunternehmen, die aus eigener Kraft „unmittelbar und überwiegend Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, auf die Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Anwendung findet, dienen“, Thüsing, a.a.O., RN 19. Das Grundrecht der Pressefreiheit verwehrt dem Staat eine unmittelbare Einflussnahme auf die Tendenz von Presseerzeugnissen; er darf auch nicht durch rechtliche Regelungen die Presse fremden - nichtstaatlichen - Einflüssen unterwerfen oder öffnen, die mit dem durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG begründeten Postulat unvereinbar wären, der Freiheit der Presse Rechnung zu tragen. Dies gilt auch für Regelungen des Tendenzschutzes, die das Verhältnis zwischen dem Verleger und dem Betriebsrat eines Tendenzbetriebs zum Gegenstand haben, BVerfGE 52, 283 - 303. Die Berichterstattung oder Meinungsäußerung, genießt Zeitungen oder Zeitschriften, gleich ob politischen oder fachlichen Inhalts sowie die Zeitschriftenverlage sind somit tendenzgeschützt und werden von Art. 118 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG umfasst, vgl. Korinth, Weiterbeschäftigungsanspruch in Tendenzbetrieben, ArbRB 2003, 350; Bauschke, Tendenzbetriebe - allgemeine Problematik und brisante Themenbereiche, ZTR 2006, 69; Dzida/Hohenstatt, Tendenzschutz nur gegenüber Tendenzträgern?, NZA 2004, 1084

4 Der Tendenzschutz des § 118 Abs. 1 BetrVG sichert die grundrechtlich gewährleistete Betätigung im geistig-ideellen Bereich. Der Verfassungsbezug des Tendenzschutzes zeigt sich durch den ausdrücklichen Hinweis auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in Art. 118 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Die Grundrechte als objektive Werteordnung erzeugen Schutzpflichten des Staates für das in ihnen gewährleistete Rechtsgut, Richardi, MünchArbR, § 10 RN 13 f; Thüsing, in Richardi, Betriebsverfassungsgesetz, § 118 RN 17. Die Kündigung eines als Tendenzträger beschäftigten Betriebsratsmitglieds aus tendenzbezogenen Gründen bedarf nicht der Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 Abs. 1 BetrVG. Der Betriebsrat ist nur nach § 102 BetrVG anzuhören. Die Kündigung eines Tendenzträgers ist als solche noch keine tendenzbezogene Maßnahme. Es spricht keine tatsächliche Vermutung für die Annahme, die Kündigung eines Tendenzträgers erfolge stets aus tendenzbezogenen Gründen. Bei „Mischtatbeständen”, das heißt bei einem Kündigungsgrund, der sowohl tendenz- als auch nicht tendenzbezogene Aspekte aufweist, wird regelmäßig das Zustimmungserfordernis des Betriebsrats nicht zu verlangen sein. Ansonsten könnte die Tendenzverwirklichung erheblich beeinträchtigt werden. Nach § 118 Abs. 1 S. 1 BetrVG finden in Tendenzunternehmen und Tendenzbetrieben nach Nr. 1 oder Nr. 2 die Vorschriften des BetrVG aber keine Anwendung, soweit die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebs dem entgegensteht. Die „Eigenartklausel” begrenzt das Beteiligungsrecht des Betriebsrats. Diese gesetzliche Einschränkung der Beteiligungsrechte erfolgt, weil Tendenzunternehmen und -betriebe nicht ausschließlich erwerbswirtschaftliche Ziele verfolgen. Sie genießen auf Grund besonderer Grundrechts- oder anderer Verfassungsgarantien regelmäßig einen zusätzlichen Freiheitsschutz, der das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zurücktreten lässt. Die verfassungsrechtlich gewährleisteten Freiheiten des Unternehmensträgers eines Tendenzunternehmens oder -betriebs fordern letztlich, dass ihm das Letztentscheidungsrecht in tendenzbezogenen Fragen verbleibt. Mit § 118 Abs. 1 S. 1 BetrVG berücksichtigt der Gesetzgeber, dass die Zuerkennung von Tendenzschutz zur Zurückstellung von Belangen führt, deren Wahrnehmung dem Betriebsrat übertragen ist, BVerfGE 52, 283 = NJW 1980, 1093; BAG, NZA 2003, 864. Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats müssen aber aus verfassungsrechtlichen Gründen nur soweit zurücktreten, als zu besorgen ist, dass die Freiheit, Tendenzentscheidungen unbeeinflusst zu treffen, eingeschränkt wird, BVerfG, NZA 2003, 864 = NJW 2003, 3189. Würde man deshalb in Tendenzbetrieben gegenüber einem Tendenzträger, der auch Betriebsratsmitglied ist, die außerordentliche fristlose Kündigung generell von der Zustimmung des Betriebsrats (oder des ArbG) abhängig machen, könnte dies zu einem verfassungswidrigen Eingriff in das genannte Letztentscheidungsrecht des Tendenzunternehmers führen. Es spricht keine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Kündigung eines Tendenzträgers stets aus tendenzbezogenen Gründen erfolgt und deshalb eine tendenzbezogene Maßnahme ist. Dem widersprechen sowohl der Wortlaut als auch der Sinn und die Entstehungsgeschichte der Ausnahmeregelung des § 118 Abs. 1 BetrVG. Die Tendenzverwirklichung soll vor einer Beeinträchtigung durch die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats abgeschirmt werden. Deshalb muss ein Zustimmungsrecht des Betriebsrats nach § 103 BetrVG nur insoweit zurücktreten, wie durch seine Ausübung die Freiheit des Tendenzunternehmers zur Tendenzbetätigung und - verwirklichung ernsthaft gefährdet werden kann, BAGE 27, 316; BAG, NZA 1990, 901 = AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 46 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 52. Auch sind Kündigungen sowohl aus tendenzbedingten als auch aus tendenzneutralen Gründen denkbar. Deshalb ist bei einem nicht tendenzbedingten Kündigungsgrund, z.B. einem tendenzneutralen Leistungsmangel, die Zustimmung des Betriebsrats weiterhin erforderlich, BAGE 40, 296 = NJW 1983, 1221; Müller, in: Festschrift für Hilger/Stumpf, S. 509. Um nicht tendenzbezogene und damit tendenzneutrale Mängel- und Pflichtenverstöße handelt es sich, wenn der arbeitsvertragliche Pflichtenverstoß keinen unmittelbaren Bezug zum verfolgten Tendenzzweck hat, BAGE 40, 296 = NJW 1983, 1221. Kull, Zur Erosion des Tendenzschutzes, NJW 1982, 2227 - zum Tendenzschutz gehört auch, dass der Betriebsrat nicht Rechenschaft über Tendenzgründe fordern darf. Der Verleger soll nicht Rede und Antwort stehen müssen, warum er sich aus einer Reihe von Bewerbern für einen Redakteur entschieden hat

5 Das LAG hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Es liege weder ein wichtiger Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung noch ein Grund für eine ordentliche Kündigung vor. Die Kl. sei auch als Tendenzträgerin nicht verpflichtet gewesen, der Bekl. Einsicht in die Ermittlungsakten zu gewähren. Aus dem Ermittlungsverfahren ergebe sich weder eine strafrechtliche Schuld der Kl. noch ein kündigungsrelevantes tendenzwidriges Verhalten. Die Unschuldsvermutung gelte bis zur rechtskräftigen Verurteilung. Mit ihrer Gegendarstellung habe die Kl. nur von einem ihr gem. § 10 HPresseG zustehenden Recht Gebrauch gemacht. Eine darauf gestützte Kündigung sei eine unzulässige Maßregelung. Andere kündigungsrelevante Pflichtverletzungen seien nicht feststellbar. Aus dem außerdienstlichen Verhalten der Kl. ergebe sich kein Kündigungsgrund. Zwar verkenne die Berufungskammer nicht die tragische Verstrickung der Kl. in die Leiden ihrer Töchter und erscheine ihr Verhalten als Mutter unverständlich und erschreckend. Aber selbst wenn deshalb das Arbeitsverhältnis und dessen Tendenzorientierung berührt würde, fehle es, solange eine Schuld der Kl. nicht feststehe, an Anhaltspunkten für eine konkrete Störung der betrieblichen Interessen. Eine tendenzwidrige Einstellung der Kl., etwa zu Fragen der Erziehung und des Schutzes von Kindern vor sexuellen Übergriffen, sei schließlich nicht sicher auszumachen, sondern allenfalls spekulativ zu vermuten.

Ende der Leseprobe aus 14 Seiten

Details

Titel
Außerordentliche Kündigung einer Redakteurin wegen vermeintlicher Nebenpflichtverletzungen
Hochschule
Duale Hochschule Baden-Württemberg Mannheim, früher: Berufsakademie Mannheim
Note
1,1
Autor
Jahr
2010
Seiten
14
Katalognummer
V144656
ISBN (eBook)
9783640529599
ISBN (Buch)
9783640529681
Dateigröße
532 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Kündigung, Willenserklärung, fristlos, Grund, wichtig, Tendenzbetrieb
Arbeit zitieren
Prof. Dr. Dr. Assessor jur., Mag. rer. publ. Siegfried Schwab (Autor:in), 2010, Außerordentliche Kündigung einer Redakteurin wegen vermeintlicher Nebenpflichtverletzungen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/144656

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