Berichterstattung des Baseler Zinsänderungsrisiko-Quotienten bei Kreditinstituten im deutschsprachigen Raum


Thèse de Bachelor, 2009

63 Pages, Note: 1,7

Matthias Wos (Auteur)


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Symbolverzeichnis

Einleitung

1 Ausgewählte theoretische Grundlagen des Zinsänderungsrisikos
1.1 Einordnung des Zinsänderungsrisiko-Quotienten ins Gesamtbankrisiko
1.2 Aufsichtsrechtliche Messung des Zinsänderungsrisiko-Quotienten
1.3 Externe Berichterstattung des Zinsänderungsrisiko-Quotienten

2 Analyse der Berichterstattung im deutschsprachigen Raum
2.1 Auswahl und Aufbereitung der Datengrundlage
2.2 Analyse der Risikotransparenz und des Zinsänderungsrisiko-Quotienten
2.3 Vorstellung der Ergebnisse

3 Kritische Würdigung
3.1 Interpretation der Untersuchungsergebnisse
3.2 Beurteilung getroffener Annahmen und mögliche Verbesserungsansätze
3.3 Weiterführende Untersuchungsmöglichkeiten

Fazit

Literaturverzeichnis

Anhang
A1 Tabellen
A2 Abbildungen
A3 Berechnungen
A4 Gesetze

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Symbolverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Einleitung

Diese Arbeit untersucht die herrschende Berichterstattung sowie die anhand der verfügbaren Marktinformationen ermittelbare Höhe des Zinsänderungsrisiko-Quotienten bei deutschsprachigen Instituten. Dieser wurde mit der Einführung der Empfehlung „Internationale Konvergenz der Kapitalmessung und Eigenkapitalanforderungen“ (Basel II) vom Baseler Ausschuss und durch die EU-Richtlinie „2006/48/EG“ zum Bestandteil der Risikomessung von Kreditinstituten. Er misst das überaus bedeutungsvolle Risiko, welches Banken durch Fristentransformationsstrategien eingehen können, um aus dem Kreditgeschäft Ergebnisbeiträge über den Konditionsbeitrag hinaus zu erwirtschaften.

In dieser Arbeit wird, in einem ersten Schritt die Bedeutsamkeit und Ausgestaltung dieser Risikokennziffer im Rahmenwerk von Basel II aufzeigt. Anschließend wird die Umsetzung der freiwilligen Offenlegung im deutschsprachigen Raum analysiert. Dabei geht es darum zu überprüfen, ob das Baseler Rahmenwerk und die Umsetzung in Form der EU-Richtlinie bzw. nationalem Recht tatsächlich zu einer Berichterstattung beiträgt, die eine Risikotransparenz herstellen kann, welche die gewünschte Marktdisziplinierung der Institute zur Folge hat. Folglich wird auch analysiert, inwieweit das bei vorliegender Risikotransparenz ermittelbare Durchschnittsniveau des Zinsänderungsrisiko-Quotienten der Stichprobe überhaupt dem wahren Niveau des Zinsänderungsrisiko-Quotienten entsprechen kann.

Abschließend sollen Hinweise gegeben werden, wie die Berichterstattung des Zinsänderungsrisiko-Quotienten verbessert werden kann.

1 Ausgewählte theoretische Grundlagen des Zinsänderungsrisikos

1.1 Einordnung des Zinsänderungsrisiko-Quotienten ins Gesamtbankrisiko

Das durch den Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht[1] neu gestaltete regulatorische Rahmenwerk „Internationale Konvergenz der Kapitalmessung und Eigenkapitalanforderungen“ (Basel II) legen einen verstärkten Fokus auf das Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch (AB).[2] Dieses soll insbesondere durch die Barwertänderung des AB bei einem ad-hoc Zinsschock im Verhältnis zum haftenden Eigenkapital (sog. Zinsänderungsrisiko-Quotient) gemessen werden.[3] Es stellt sich die Frage, welche Relevanz das durch diese Risikokennziffer bewertbare Risiko hat?

Risikobereich

Kernelement des Bankengeschäftes ist die Beurteilung, Bewertung und ggf. Über-nahme von Risiken.[4] Die Vielfalt der damit verbundenen Risikoausprägungen kann grundlegend in bewusst am Markt eingegangene Geschäftsrisiken (Markt- und Kreditrisiken) und die im internen Leistungsbereich anfallenden Risiken (op-erationelle Risiken) unterteilt werden.[5] Von besonderer Bedeutung im Bereich der Marktrisiken sind neben Aktien-, Währungs- und Kreditkursrisiken nach herrschender Meinung Zinsrisiken, da diese das größte Marktrisiko in den Büchern der Banken sind.[6]

Perspektiven der Wirkung und Quelldimensionen von Zinsrisiken

Der wesentlichen Bedeutung von Zinsänderungsrisiken wurde durch die Publikation zahlreicher Zinsrisikopapiere vom Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht Rechnung getragen.[7] So werden die unterschiedlichen Perspektiven und Q uellendimensionen der Zinsänderungsrisiken im Zinsrisikopapier „Principles for the Management and Supervision of Interest Rate Risk“ des Baseler Ausschusses explizit aufgeführt. Die nachfolgende Zusammenfassung dient der Verdeutlichung der Vielschichtigkeit des Zinsrisikos.[8]

Perspektiven der Wirkung von Zinsänderungsrisiken

Ertragsperspektive (earnings perspective): Richtet den Blick auf die Wirkungen von Zinsänderungen auf damit zusammenhängende Aufwendungen und Erträge und damit insbesondere auf die finanzielle Stabilität eines Kreditinstituts.

Substanzwertperspektive (economic value perspective): Richtet den Blick auf den Barwert eines Instituts. Gemeint ist der sich aus der Diskontierung[9] der Zahlungsströme ergebende Gegenwartswert einer Bank. Dieser ergibt sich aus der Differenz der mit Marktzins abdiskontierten aktivischen und passivischen Zahlungsströme. Die Sensitivität des Barwerts einer Bank auf Zinsschwankungen genießt besondere Aufmerksamkeit.[10]

Quelldimensionen von Zinsänderungsrisiken

Neufestsetzungsrisiko (repricing risk): Dieses Risiko bezeichnet das bedeutendste Zinsrisiko von Kreditinstituten und resultiert aus häufig vorkommenden zeitlichen Inkongruenzen[11] von Aktiva, Passiva sowie außerbilanziellen Positionen einer Bank. So können etwaige Zinsniveauverschiebungen zu großen Veränderungen der periodischen Erträge und des Substanzwertes führen. Vereinfacht dargestellt entsteht dieses Risiko durch die Vergabe langfristiger Kredite (Aktivseite) mit einem festen Zinssatz und der gleichzeitig kurzfristigen Refinanzierung dieser (Passivseite), so dass bei Fälligkeit der Finanzierung und vorangehender Zinserhöhung neue Einlagen nur zu erhöhten Zinssätzen aufgenommen werden können.

Zinstrukturkurvenrisiko (yield curve risk): Auch dieses Risiko resultiert aus Fristeninkongruenzen, bezieht sich jedoch auf Veränderungen des Verlaufs der Zinsstrukturkurve. So kann eine steilerer Zinsstruktur bei bestimmten Hedge-Positionen sowohl zum Verlust von Erträgen als auch des Substanzwertes führen.

Basisrisiko (basis risk): Diese Risikoart bezieht sich auf unerwartete Veränderungen des Spreads zwischen aktiven und passiven Zahlungsströmen. Sind z.B. Kredite mit monatlicher Zinsanpassung an den 1-M-LIBOR durch ebenfalls monatsweise anzupassende Einlagen finanziert, die sich jedoch an einen anderen Zinssatz orientieren, besteht das Risiko, dass sich die Referenzzinssätze unterschiedlich entwickeln und sich der Spread folglich verkleinert oder vergrößert.

Optionsähnliche Merkmale (optionality): Optionen setzten Banken einem zusätzlichen Zinsrisiko aus. Der Besitzer erhält durch sie das Recht auf den Erwerb oder die Veräußerung von Zahlungsströmen.[12]

Einordnung und Bedeutung des Zinsänderungsrisiko-Quotienten

Abschließend lässt sich der Zinsänderungsrisiko-Quotient (ZÄR-Q) als substanziell bedeutsame Größe für Kreditinstitute klassifizieren.[13] Zum einen handelt es sich dabei um eine Risikokennziffer, die den größten Marktrisikobereich der Banken abdeckt. Zum anderen misst der ZÄR-Q die Auswirkungen eines Zinsschocks auf den von Marktteilnehmern viel beachteten „Barwert“ der Bank (Substanzwertperspektive). Insbesondere wird durch den Quotienten aber die häufigste Quelle von Zinsänderungsrisiken, das Neufestsetzungsrisiko quantifiziert, welches durch die im Anlagebuch praktizierte Fristentransformation entsteht.[14]

Eine Untersuchung des vorherrschenden Niveaus des ZÄR-Q ist also seitens aller drei Ebenen des Gesamtbankrisikos interessant (vgl. Abb. 1). Neben der reinen quantitativen Bedeutsamkeit hat die Einführung der Risikokennziffer durch den Baseler Ausschuss noch weiter reichende Folgen, die die Relevanz der Untersuchung des ZÄR-Q begründen. Die beiden nächsten Unterabschnitte gehen deshalb auf die aus Basel II resultierenden Konsequenzen der Einführung und die angestrebten Wirkungen der Offenlegung der Risikokennziffer ein.[15]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Struktur des Gesamtbankrisikos; eigene Darstellung

1.2 Aufsichtsrechtliche Messung des Zinsänderungsrisiko-Quotienten

Einführung in die Struktur von Basel II

Zum besseren Verständnis erfolgt eine kurze Erklärung des Entstehungs- und Funktionsprozesses der unter Basel II bekannt gewordenen Vorschriften.[16]

Mit der Veröffentlichung der „International Convergence of Capital Measurement and Capital Standards – A Revised Framework“[17] (sog. Basel II) gestaltete der Baseler Ausschuss die Eigenkapitalregulierung weitreichend um. Wesentlich für das Verständnis ist das Wissen um die Struktur der „drei Säulen“ (vgl. Abb. 2 im Anhang A2) des Rahmenwerks von Basel II und deren Betrachtung als ein gemeinsames Instrument.

Säule I „Quantitative Mindestanforderungen“ umfasst dabei quantitative Eigenkapitalanforderungen, wie sie bereits über einen längeren Zeitraum gültig sind. Hierbei wird für gemessene Risiken eine Eigenkapitalunterlegung gefordert.

Säule II „Prozess der qualitativen Bankenaufsicht“ bildet ein neues Element der Eigenkapitalsanforderungen. An dieser Stelle wird der „Supervisory Review Process“ (SRP) eingeführt. Dabei handelt es sich um einen qualitativen Aufsichtsprozess der Banken durch die Aufsichtsinstanzen. Im Mittelpunkt steht der zu kontrollierende „Internal Capital Adequacy Assessment Process (ICAAP), also das von den Banken zu etablierende Risikosteuerungssystem, welches das Risikodeckungspotential der Kreditinstitute sichert. Deshalb findet eine allumfassende Prüfung aller bankinternen Ressourcen, Systeme und Prozesse statt.

Säule III „Marktdisziplin“ verfolgt das Ziel einer erhöhten Transparenz über die Risiken von Banken durch Offenlegung und damit einer Disziplinierung dieser über die durch die Offenlegungsinformationen determinierten Renditeforderungen der Marktteilnehmer. Im Mittelpunkt steht hier die Abstimmung des Verhältnisses zwischen vorhandenem Eigenkapital und dem vorherrschenden Gesamtrisiko der Bank (sog. Kapitaladäquanz).[18]

Das angesprochene Baseler Rahmenwerk wurde weitestgehend in Form der EU-Richtlinie 2006/48/EG „über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute“ umgesetzt, welche das Äquivalent zu den Baseler Rahmenvereinbarungen bildet.[19] Somit müssen die Baseler Vereinbarungen auf nationaler Ebene der EU umgesetzt werden.[20] Es erscheint also als ausreichend sich im weiteren Verlauf der Arbeit ausschließlich auf die Baseler Rahmenvereinbarungen zu beziehen. Erläuterungen zur nationalen Umsetzung werden jedoch beispielhaft für Deutschland erfolgen, sofern sie einem dem Verständnis dienen.

Ableitung des Zinsänderungsrisiko-Quotienten im Rahmen der Säule II von Basel

Zwar erkennt der Baseler Ausschuss, dass das Zinsänderungsrisiko ein wesent-liches und mit Eigenkapital (EK) zu unterlegendes Risiko ist. Aber auf Grund der Verschiedenheit der Ausprägungen und der damit verbundenen Vielzahl an Messmethoden der Kreditinstitute, wurde die Überprüfung des Zinsrisikos in die Säule II integriert.[21] Im Rahmen des SRP der Säule II werden also auch die Messverfahren zur Zinsrisikoermittlung einem qualitativen Überprüfungs- und Bewertungsprozess unterzogen.[22] Die 15 im gesonderten Dokument „Principles for the Management and Supervision of Interest Rate risk“ formulierten Prinzipien für das Zinsmanagement sind passend zu den bisherigen in Deutschland konkretisierten qualitativen Mindestanforderungen[23] umgesetzt und haben nun – sofern ausschließlich qualitativer Art[24] – Eingang in die „Mindestanforderungen an das Risikomanagement“ (MaRisk) gefunden.[25]

Die ersten 13 Prinzipien besitzen generelle Gültigkeit für die Steuerung von Zinsrisiken. Damit gelten sie unabhängig davon, ob sie im Handels- oder Anlagebuch bestehen, und tangieren damit gleichsam den qualitativen Aufsichtsprozess (SRP).[26] Die Prinzipien 14 und 15 hingegen formulieren über die qualitativen Anforderungen und aus Gründen der Vergleichbarkeit standardisierte Vorgaben für die Ermittlung des Zinsänderungsrisikos ausschließlich im AB. So ist im Rahmen der Berichterstattung an die Aufsichtsbehörden gemäß Baseler Ausschuss das Ergebnis der Barwertänderung des Anlagebuches bei einen standardisierten Zinsschock von +/- 200 Basispunkten oder eines durch die Aufsicht nach bestimmten Vorgaben selbst ermittelten Schocks (Alternativverfahren) ins Verhältnis zum haftenden Eigenkapital zu setzen. Welches der beiden Verfahren Anwendung findet, liegt im Ermessen der Aufsichtsinstanzen. Banken, bei denen dieser Quotient die „Warngrenze“ von 20% übersteigt, werden als „Ausreißer“- (bzw. Outlier-) Institute bezeichnet.[27] Im beschriebenen Fall erwartet die Aufsichtsbehörde von den Kreditinstituten eine Reduktion ihrer Risikopositionen oder eine Erhöhung ihres Eigenkapitals. Es wird den Banken zugestanden ihre internen Modelle und Verfahren für die Messung des Zinsänderungsrisikos zu verwenden. Zwar sollte regelmäßig und zeitnah über Zinsänderungsrisiken an die Aufsichtsinstanzen berichtet werden. Darüberhinaus sollen mindestens die Ergebnisse des standardisierten Zinsschocks respektive des Alternativverfahrens (die Entscheidung liegt bei der Aufsicht) enthalten sein. Eine Verpflichtung sieht das Baseler Rahmenwerk dagegen nicht vor.[28]

Die Umsetzung in Deutschland wurde unter anderem im Kreditwesengesetz (KWG) unter § 25a Abs. 1 S. 7 i.V.m. § 24 Abs. 1 Nr. 14 etabliert und durch ein Rundschreiben[29] der Bundesanstalt für Finanzaufsicht (BaFin) spezifiziert. Dabei wurde insbesondere von der Möglichkeit Gebrauch gemacht die Höhe des Zinsschocks über das Alternativverfahren zu ermitteln[30] und so lediglich zu Zinsschocks von + 130 / - 190 Basispunkten zu gelangen[31], wodurch das Limit von 20% erst bei höheren Zinsrisiken erreicht wird. Darüber hinaus steht ein „Ausweichverfahren“ zur Verfügung um die Barwertänderung abzuschätzen. Die Institute haben gemäß der neu verfassten MaRisk je nach Wesentlichkeit, jedoch mind. vierteljährlich das Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch zu bestimmen (vgl. MaRisk BTR 2.3). Eine Meldung an die Aufsichtsinstanzen ist gem. § 24 KWG jedoch nur dann zwingend notwendig, falls das Ausreißerkriterium erfüllt ist.[32]

Definition des ZÄR-Q und Zinsschockbeispiel

Vereinfacht wird der ZÄR-Q wie folgt definiert:[33]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Das haftende Eigenkapital ist gem. § 10 Abs. 2 S. 1 KWG die Summe aus Kernkapital (Tier 1)[34] und Ergänzungskapital (Tier 2).[35] Die Definition hat zur Folge, dass sich die Untersuchung im Hauptteil auf die Wirkung eines pos. 200 BP Zinsschocks beschränkt. Weil am Markt i.d.R. eine normale Zinsstruktur zu beobachten ist[36], werden Kreditinstitute entsprechend positive Fristentransformationsgeschäfte (kurzfristige Refinanzierung bei langfristigen Anlagen) eingehen. Ein positiver Zinsschock führt dann zu Barwertverlusten. Die Definition (1) ist somit zielführend. Zudem schafft die Verwendung eines einheitlichen Zinsschocks Vergleichbarkeit des Zinsänderungsrisikos unter allen Instituten des deutschsprachigen Raumes.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 3: Netto-Cashflow des AB der Bank X über 10 Perioden; eigene Darstellung

An dieser Stelle verdeutlicht ein vereinfachtes, aber zweckmäßiges Beispiel[37] das Risiko eines positiven 200 BP Zinsschocks und die Ableitung des ZÄR-Q. Dabei seien folgende Daten gegeben:

- Der Netto-CF der nächsten 10 Jahre für Bank X sei bekannt (vgl. Abb. 3)
- Die Bank verfügt über ein haftendes EK von 100.000 TEUR
- Der Marktzins für alle Laufzeiten betrage i= 4%
- In Periode t=0 tritt ein ad-hoc Zinsschock von +200 BP auf, so dass der Marktzins für alle Laufzeiten i = 6% beträgt

Abbildung 4 zeigt den Verlauf der Netto-CFs des AB zum Barwert bei einem Marktzins von 4% (blau) und 6% (grau).[38] Gemäß der Barwertformel[39]:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

ergibt sich bei einem Marktzinsniveau von 4% ein Gesamtbarwert des AB der Bank X zum Zeitpunkt t=0 von 210.259 TEUR, während dieser bei dem erhöhten Marktzinsniveau lediglich 194.668 TEUR beträgt. Der daraus resultierende Bar-

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 4: Barwert Differenz bei unterschiedlichen Zinsniveaus; eigene Darstellung

wertverlust des AB entspricht damit 210.259 - 194.668 =15.591 TEUR. Eingesetzt in (1) ergibt sich ein ZÄR-Q von:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Da dieses Beispiel fiktiv ist, sollte der Wert des ZÄR-Q nicht weiter tangieren. Im Ernstfall jedoch zieht ein Wert > 20% aufsichtsrechtliche Konsequenzen nach sich.

Fazit

Damit ist ein erster zusätzlicher Gesichtspunkt hinsichtlich der Relevanz des ZÄR-Q -Niveaus herausgearbeitet. Neben der in Abschnitt 1.1 dargestellten herausgehobenen Stellung von Zinsrisiken an sich wird deutlich, dass das durch die Fristentransformation entstehende Zinsänderungsrisiko mit Kodifizierung des ZÄR-Q im Basel II Rahmenwerk erstmalig quantitativ begrenzt wird. Eine Verletzung der Warngrenze hat aufsichtsrechtliche Konsequenzen für das Kreditinstitut. Es muss mit einer erhöhten Achtsamkeit der Aufsichtsinstanzen rechnen insb. im nicht ausführlich besprochenen Bereich des qualitativen Überprüfungs- und Bewertungsverfahrens. Hinzu kommen u.U. Forderungen nach Reduzierung von Risikopositionen oder höherem Eigenkapital.[40]

1.3 Externe Berichterstattung des Zinsänderungsrisiko-Quotienten

Zielsetzung der Berichterstattung im Rahmen von Basel II

Zusätzlich zu den unter 1.2 erläuterten Konsequenzen von Basel II hinsichtlich des ZÄR-Q definiert das Rahmenwerk die dritte Säule der Baseler Eigenkapitalanforderungen und verfolgt damit ganz spezifische Vorstellungen. Ziel dieser Säule ist eine Ergänzungsfunktion zu den Mindestkapitalanforderungen und den qualitativen Überprüfungsverfahren (SRP). Sie trägt den Namen „Marktdisziplin“. Der Terminus Marktdisziplin bezeichnet die implizite regulatorische Wirkung des Marktes. Es liegt die Annahme zu Grunde, dass Marktteilnehmer grundsätzlich nicht einzig an den Erträgen interessiert sind, sondern – als i.d.R. risikoaverse Individuen[41] – ihren Blick ebenfalls auf das der Rendite zu Grunde liegende Risiko richten.[42] Durch die Verpflichtung zur verstärkten externen Berichterstattung[43] von Informationen der Säulen I & II über den Anwendungsbereich, das Eigenkapital, die Risikopositionen und Risikomessverfahren und damit ausreichendes Risikodeckungspotenzial[44], sollen Kreditinstitute, die auf Renditestreben basierende Risikoneigung reduzieren. So etabliert die dritte Säule ein weiteres Überwachungsinstrument neben den Aufsichtsbehörden, indem sie die Kontrollfunktion des Marktes stärkt (Marktaufsicht der Aufsicht).[45] Die Bedeutung dieser Kontrollart wird durch eine Äußerung des früheren Vorsitzenden der Federal Reserve Bank New York, Bill Mc Donough, prägnant ausgedrückt: „Market discipline will be tougher than any supervisory and more immediate“[46].

Gestaltung der Offenlegung im Hinblick auf den Zinsänderungsrisiko-Quotienten

Der durch die Offenlegung der Kreditinstitute hervorgerufenen Disziplinierung dieser durch den Markt kann eine hohe Bedeutung zugemessen werden. Marktdisziplin sollte dabei jedoch nicht als die Forderung nach starker Reglementierung von und Verpflichtung zur Offenlegung verstanden werden. Der Markt bestraft oder belohnt letzten Endes die gewählte Form der Berichterstattung sowie darin enthaltene Informationen. Die durch die externe Publikation veröffentlichten Angaben bspw. bezüglich des Risikomanagements können deshalb als eine Art „Visitenkarte“ der Kreditinstitute aufgefasst werden. Die Baseler Eigenkapitalanforderungen definieren deshalb nur allgemeine Mindestvorschriften, die genügend Raum für Weiterentwicklungen zulassen. So können sich im Zeitablauf bewährende Regeln zu einem späteren Zeitpunkt vom Gesetzgeber kodifiziert werden.[47] Zunächst gilt hinsichtlich der Offenlegungspflicht das Wesentlichkeitsprinzip.[48] Notwendig ist die Offenlegung zusätzlich dann, wenn sie Voraussetzung für die Annerkennung intern verwendeter Methoden ist.[49] Die angabepflichtigen Sachverhalte finden sich im sog. „Anwendungsbereich“ unter Ziffer 822 der Baseler Eigenkapitalanforderungen in tabellarischer Form wieder und gliedern sich für die einzelnen Positionen in qualitative und quantitative Anforderungen.[50]

Für das Zinsrisiko im Anlagebuch sind deshalb im Rahmen der dritten Säule ebenfalls Informationen für die Offenlegung festgelegt.[51] Eine konkrete Pflicht zur Publikation des im Abschnitt 1.2 erläuterten ZÄR-Q besteht jedoch nicht.[52] Die Verankerung der Offenlegungsvorschriften der Säule III in Deutschland erfolgt dabei gem. § 26a Abs. 1 KWG. Bezüglich näherer Anforderungen verweist Satz 3 auf die Solvabilitätsverordnung. Diese orientiert sich eng am Richtlinien-Text und regelt unter § 333 SolvVO die „Offenlegung des Zinsänderungsrisikos im Anlagebuch“.[53] Eine Publizitätspflicht für den ZÄR-Q ist auch hier nicht vorgesehen.

Fazit und Ausblick

Vom Baseler Ausschuss ist mit der Absicht der Disziplinierung der Kreditinstitute durch den Markt eine verstärkte Offenlegungspflicht über deren Risikomanagement und Risikodeckungspotential eingeführt worden. Formuliert wurden jedoch im Wesentlichen nur allg. Mindestvorschriften. Zwar wurden die Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch berücksichtigt. Jedoch wurde innerhalb des quantitativen Bereichs auf die Offenlegungspflicht des ZÄR-Q verzichtet. Die Baseler Vorlage zur Offenlegungspflicht wurde in Deutschland in der SolvV umgesetzt. Trotz der Bedeutsamkeit des von der Kennzahl quantifizierten Zinsänderungsrisikos aus der Fristentransformation und den neu etablierten Konsequenzen bei der Überschreitung des Grenzwertes bleibt es den Kreditinstituten selbst überlassen in welchem Maße sie Risikotransparenz bezüglich des Zinsänderungsrisikos schaffen. Intuitiv kann eine wünschenswerte Marktdisziplinierung jedoch nur erfolgen, falls eine hohe Risikotransparenz herrscht, weil sonst Spekulationen über Risiken nicht publizierender Banken möglich sind.[54]

Konsequenterweise werden im Kapitel 2 die geltenden Baseler Regelungen zur Offenlegung (des ZÄR-Q) auf ihre Wirksamkeit untersucht. Es gilt zu analysieren in welcher Weise die bestehenden Regelungen die Risikotransparenz der Kreditinstitute fördern, wodurch indirekt beurteilt werden kann inwieweit das angestrebte Ziel der Säule III – einer Disziplinierung der Kreditinstitute durch den Markt – erreicht wird.

Anschließend stellt sich die Frage wie hoch das durch Marktinformationen ermittelbare Niveau des ZÄR-Q insgesamt ist. Die erhobenen Werte müssen dann unter Beachtung der Höhe an Risikotransparenz kritisch reflektiert werden, da diese den Aussagegehalt des erhobenen Durchschnittsniveaus des ZÄR-Q determiniert.

[...]


[1] Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (Basel Committee on Banking Supervision) ist bei der Bank für internationalen Zahlungsausgleich in Basel angesiedelt und mit Vertretern der wichtigsten nationalen Aufsichtsbehörden besetzt.

[2] Vgl. Basel Committee on Banking Supervision (2004a): Z. 762-764.

[3] Vgl. Hager/ Lüders (2004): 16.

[4] Vgl. Zeitler (2000): 7.

[5] Vgl. Rudolph/ Johanning (2000): 22f.

[6] Vgl. Rolfes (1999): 48, Meister et al. (2000): 769, Debus (2006): 1.

[7] Vgl. Basel Committee on Banking Supervision (1993), (1997), (2001), (2003).

[8] Vgl. Basel Committee on Banking Supervision (2004): 5-7.

[9] Zur Verfahrensweise der Abzinsung von Zahlungsströmen vgl. Peridon/ Steiner (2007): 45.

[10] Basel Committee on Banking Supervision (2004): 8.

[11] Ausführlicher zum Thema der fristeninkongruenten Finanzierung bzw. Fristentransformation vgl. Rolfes (1985): 468-473, Rolfes (1999): 265-276 sowie Rolfes (2003): 120-157.

[12] Vgl. Basel Committee on Banking Supervision (2004): 6f.

[13] Vom Zinsänderungsrisiko wird ab hier nur noch im Zusammenhang mit dem ZÄR-Q gesprochen.

[14] Vgl. Lüders /Wiedemann (2004): 1.

[15] Die Konsequenzen der Einführung des ZÄR-Q werden in Kapital 1.2 die angestrebten Wirkungen des ZÄR-Q in Kapitel 1.3 erläutert

[16] Vgl. zu Basek II vertiefend Paul (2007): 6–24.

[17] Vgl. Basel Committee on Banking Supervision (2004a).

[18] Vgl. Paul (2007): 8–23, Schwirten /Zattler (2007): 446, Wohlert (2007): 457.

[19] Vgl. Europäisches Parlament (2006): 4.

[20] Vgl. Hillen (2007): 426.

[21] Vgl. Basel Committee on Banking Supervision (2004a): Z. 763 - 754

[22] Vgl. ausführlich zum „SRP” Paul (2007): 16–22, Loeper (2007): 317–337.

[23] Gemeint sind die MaH, MaK und MaIR. Ausführlicher zu diesem Thema vgl. Ausführungen (Schwirten 2007): 446f.

[24] Im Folgenden werden die Prinzipien 14 und 15 von den anderen differenziert betrachtet, da sie keine qualitativen Anforderungen darstellen und somit auch nicht in den MaRisk verankert sind.

[25] Vgl. Lüders /Wiedemann (2004): 28.

[26] Vgl. Basel Committee on Banking Supervision (2004): 1.

[27] An dieser Stelle sei nur kurz auf die Inkonsequenz der Einordnung des Zinsänderungsrisiko-Quotienten unter Säule II von Basel II hingewiesen, da bei derartig weitreichenden quantitativen Mess- und Meldevorgaben von einer reinen qualitativen Aufsicht keine Rede sein kann. Vgl. Paul (2007) 23.

[28] Vgl. Basel Committee on Banking Supervision (2004): 21–26.

[29] Vgl. BaFin (2007): 1-6.

[30] Vgl. Basel Committee on Banking Supervision (2004): 25, BaFin (2007): 2f.

[31] Vgl. BaFin (2007a): 1.

[32] Vgl. BaFin (2007): 6.

[33] Die Definition ermöglicht insbesondere die im Hauptteil durchgeführten Untersuchungen. Die hierfür notwendigen Annahmen werden im Abschnitt 2.2 getroffen und erläutert.

[34] Tier 1, 2 und 3 sind Begriffe der „Baseler“ Sprache für Eigenkapitalposten.

[35] Dabei sind entsprechende Abzugsposten zu berücksichtigen. Vgl. Webers / Manns (2007): 9.

[36] Vgl. Mishkin (2007): 134.

[37] Ein Beispiel mit aktiven und passiven Bilanzpositionen und ausführlichen Erläuterungen zur Behandlung des EK findet sich bei Debus/Kreische (2006): 642-646.

[38] Für konkrete Werte vgl. Berechnung 1und 2 im Anhang A3.

[39] Perridon/ Steiner (2007): 166.

[40] Vgl. Hager /Lüders (2004): 13.

[41] Vgl. Pindyck / Rubinfeld (2003): 232.

[42] Vgl. Hillen (2007): 398.

[43] Die Begriffe (externe) Berichterstattung, (externe) Offenlegung und (externe) Publikation, werden in dieser Arbeit synonym verwendet.

[44] Vgl. Basel Committee on Banking Supervision (2004a): Z. 808–810.

[45] Vgl. Hillen (2007): S. 403, Meister et al. (2000): 771.

[46] Vgl. Hillen (2007): 401, zitiert nach Berry (2001): E2.

[47] Vgl. Naumann (2007): 431–437.

[48] Ausführlicher zum Wesentlichkeitsprinzip vgl. Basel Committee on Banking Supervi-sion (2004a): Z. 817, Hillen (2007): 404f.

[49] Vgl. Hillen (2007): 403.

[50] Vgl. Basel Committee on Banking Supervision (2004a): Z. 820–822, Naumann (2007): 432–435, Hillen (2007): 405.

[51] Gonsior /Hartschuh (2007): 356

[52] Der Wortlaut zur qualitativen und quantitativen Offenlegung von Zinsrisiken im Bankenbuch gem. Basel II findet sich als Gesetz 1 im Anhang A4. Für eine kurze Erläuterung der Anforderungen vgl. Ausführungen Hillen (2007): 424.

[53] Vgl. Hillen (2007): 428

[54] Der Begriff der „Risikotransparenz“ bezieht sich hier und im Folgenden ausschließlich auf die Publikation des ZÄR-Q. Unter „wünschenswerter Marktdisziplinierung“ wird in dieser Arbeit verstanden, dass eine möglichst hohe Risikotransparenz notwendig ist damit der Markt tatsächlich Unternehmen mit zu hohen Risiken abstrafen kann. Sind nur die Werte einiger weniger Institute bekannt kann die dritte Säule ihr Ziel der Marktdisziplinierung nicht erreichen.

Fin de l'extrait de 63 pages

Résumé des informations

Titre
Berichterstattung des Baseler Zinsänderungsrisiko-Quotienten bei Kreditinstituten im deutschsprachigen Raum
Université
University of Duisburg-Essen
Note
1,7
Auteur
Année
2009
Pages
63
N° de catalogue
V145143
ISBN (ebook)
9783640557257
ISBN (Livre)
9783640557813
Taille d'un fichier
1273 KB
Langue
allemand
Mots clés
Berichterstattung, Zinsänderungsrisiko-Quotienten, Basel II, Basel III, Bafin, Kapitalmarktaufsicht, Bundesbank, Banken, Versicherungen, Fristentransformation, Risikotransparenz
Citation du texte
Matthias Wos (Auteur), 2009, Berichterstattung des Baseler Zinsänderungsrisiko-Quotienten bei Kreditinstituten im deutschsprachigen Raum, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/145143

Commentaires

  • Pas encore de commentaires.
Lire l'ebook
Titre: Berichterstattung des Baseler Zinsänderungsrisiko-Quotienten bei Kreditinstituten im deutschsprachigen Raum



Télécharger textes

Votre devoir / mémoire:

- Publication en tant qu'eBook et livre
- Honoraires élevés sur les ventes
- Pour vous complètement gratuit - avec ISBN
- Cela dure que 5 minutes
- Chaque œuvre trouve des lecteurs

Devenir un auteur