Erklärung und Einordnung neuer technischer Erscheinungsformen der Neuen Medien


Seminar Paper, 2007

38 Pages, Grade: 2,0


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung

B. Der Rundfunkbegriff und neue techn. Entwicklungen
1. Rundfunkbegriff
2. Programmliche Erscheinungsformen
2.1 Voll-, Sparten-, Fensterprogramme
2.2 Pay TV
2.3 Pay per View
2.4 Near Video on Demand

C. Mediendienste
1. Teleshopping
2. Datendienste
3. Video on Demand, Audio on Demand

D. Teledienste
1. Angebote im Bereich der Individualkommunikation 2 Abs. 2 Nr. 1 TDG a.F.
2. Angebote zur Information oder Kommunikation 2 Abs. 2 Nr. 2 TDG a.F.
3. Angebote zur Nutzung des Internets oder weiterer Netze 2 Abs. 2 Nr. 3 TDG a.F.
4. Angebote zur Nutzung von Telespielen 2 Abs. 2 Ziff. 4 TDG a.F.
5. On Demand- Dienste 2 Abs. 2 Ziff. 5 TDG a.F.

E. Beteiligte in Tele- und Mediendiensten
1. Nutzer
2. Anbieter
2.1 Content- Provider
2.2 Service- Provider
2.3 Access- Provider
3. Regeln der Verantwortlichkeit in den Tele- und Mediendiensten

F. Angebote im Internet
1. Suchmaschinen
2. Hyperlinks
3. Internetangebote mit tendenziell massen- kommunikativen Charakter
4. Internetangebote mit tendenziell individuellem Charakter
4.1. E- Mail- Kommunikation
4.2. Download von Software
4.3. Sprachtelefonie und Videotelefonie mittels Internet
5. Internetangebote im Grenzbereich zwischen Individual- und Massenkommunikation
5.1. Homepages
5.2. Push- Dienste
5.3. Chat

G. Schlussbemerkung

Abkurzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung

Rechtsfragen zum Internet und Online-Diensten gewin- nen in der taglichen Nutzungspraxis stetig an Bedeutung. Millionen Anwender nutzen bereits Online-Dienste und Angebote im Internet. Mit dem Sammelbegriff Neue Me- dien wurden bis vor kurzem einerseits Erscheinungsfor- men des Rundfunks (Hörfunk und Fernsehen), die an neue Verbreitungsformen wie Kabel und Satellit anknüp- fen oder der elektronischen Kommunikation bezeichnet. Anderseits wurden auch neue Formen der Speicherung audiovisueller Inhalte (Video) mit hinzugerechnet. Auch heute noch kann man den Begriff der Neuen Medien dar- an festmachen, dass verschiedene elektronische Verbrei- tungsformen oder bestimmte Speicherungsformen für die Inhalte Verwendung finden. Die technische Gemeinsam- keit dieser Kommunikationsformen liegt in der unkörperli- chen Signalübermittlung.1 Zur ergßnzen ist dieser Bereich allerdings um eine neue Rubrik, die auf die Digitalisierung der Inhalte abstellt. Zudem nimmt die Vielfalt der Er- scheinungsformen der Neuen Medien stetig zu. Dies gilt schon für den Bereich des Fernsehens, wo sich neben herkömmlichen Fernsehprogrammen besondere Ange- bots- und Programmformen wie z.B. Pay-TV, Pay per View oder Near Video on Demand herausgebildet haben. Dies gilt vor allem aber für den Bereich des Internet mit seinen inhaltlichen Angeboten, die sich in ihrer Vielfalt nur schwer kategorisieren lassen. Die vorliegende Semi- nararbeit soll die rechtlichen Grundlagen und technischen Erklärungen für einige elektronische Dienstleistungen wie Online-Dienste und Pay-TV, insbesondere Near Video on Demand, darstellen.

B. Der Rundfunkbegriff und neue technische Entwicklungen

1. Rundfunkbegriff

Rundfunk ist, so haben es die Länder in 2 Abs. 1 RStV festgelegt, die die Allgemeinheit bestimmte Verbrei- tung von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektrischer Schwingungen ohne Verbindungsleitungen oder längs oder mittels eines Lei- ters. Zum Rundfunk zählen nicht nur der Hörfunk mit sei- nen Programmangeboten sondern auch sämtliche Ange- bote des Fernsehens.

Fr den verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriff kommt es vor allem auf die Funktion des Rundfunks als Medium und Faktor der persönlichen und öffentlichen Meinungs- bildung sowie auf die Breitenwirkung des Rundfunks an, diefür die Funktion der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ge- schützten Rundfunkfreiheit von allergrßter Bedeutung sind. Deshalb geht das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) von einem weiten und dynamischen Rundfunk- begriff aus, der dann auch neue technische Mittel und Verbreitungsformen mit einschließt, wenn sie der Funkti- on dieses Mediums zu dienen bestimmt sind.2

Zu den konstituierenden Merkmalen des Rundfunks zählt zunächst die Verbreitung an die Allgemeinheit. Damit ist die Verbreitung an eine unbestimmte und beliebige Vielzahl von Empfängern gemeint.3 Dies ist zwar bei Spartenprogrammen und Pay TV, nicht aber bei Angebotenfar geschlossene Benutzergruppen der Fall. Der Begriff der „Darbietung" ist erfüllt bei jedem Beitrag, der einen Sinngehalt aufweist, von einem Mittei- lungswillen getragen ist und zumindest potenziell die Of- fentliche Meinungsbildung beeinflussen kann.4 Zum Rundfunk gehßrt schließlich, dass er in der Form körperloser Signale verbreitet wird, ohne dass es dabei auf eine bestimmte Technik ankommt.5

Außerdem ist inÜbereinstimmung mit der Judikatur des Bundesverfassungsgerichts6 zu betonen, dassžRund- funk"œ dynamisch zu interpretieren und dabei insbesonde- refür neue technische Entwicklungen offen und flexibel ist.7

Ein solcher technologischer und den Rundfunkbegriff beeinflussender Umbruch zeichnet sich zwischenzeitlich vor allem mit der Digitalisierung des Rundfunks, genauer der Übertragungstechniken ab.

Die Digitalisierung erlaubt dem Rezipienten, der sich bis- her mit einer passiven Konsumentenrolle begnügen musste, eigen gesteuerte Aktivitäten, etwa in der Form von Bestellungen, Spielhandlungen, Abstimmungen bis hin zu inhaltsreicheren Formen der Kommunikation.

2. Programmliche Erscheinungsformen

2.1 Vollprogramme, Spartenprogramme, Fensterpro- gramme

Diese Differenzierung nach inhaltlichen Kriterien ist in 2 Abs. 2 RStV vorgegeben.

Danach ist Vollprogramm ein Rundfunkprogramm mit vielfältigen Inhalten, in welchem Information, Bildung, Be- ratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Ge- samtprogramms bilden, Spartenprogramme ein Rund- funkprogramm mit im Wesentlichen gleichartigen Inhalten und Fensterprogramm ein zeitlich begrenztes Rundfunk- programm im Rahmen eines weiterreichenden Pro- gramms (Hauptprogramm), das als Satellitenfensterpro- gramm bundesweit verbreitet oder als Regionalfenster- programm rßumlich begrenzt und mit im Wesentlichen regionalen Inhalten verbreitet wird.

2.2 Pay TV

Unter Pay TV, genauer: Pay per Channel, wird ein Abon- nementfernsehen verstanden, bei dem der Zuschauer ein periodisches, in der Regel monatliches Entgeltfür den Empfang eines kompletten Programmangebotes, d.h. entweder ein Programm oder ein Programmpaket, be- zahlt.

Technisch wird das Programmangebot zu einem vom Veranstalter vorgegebenen Zeitpunkt gleichzeitig an alle angeschlossenen Teilnehmer verschlßsselt bzw. kodiert abgegeben, jedoch lediglich bei denjenigen Teilnehmern entschlßsselt bzw. dekodiert, die den entgeltlichen Pro- grammbezug ausdrßcklich gewßnscht haben.

Pay TV ist nicht an die digitale Verbreitungsform gebun- den, doch verschaffen die mit der Digitalisierung verbun- denen technischen Möglichkeiten der Verschlüsselung und Angebotsstrukturierung sowie der erhßhte Komfort bei der Benutzerführung dem digitalen Pay TV einen Wettbewerbsvorteil gegenüber dem analogen Parallelan- gebot.

Pay TV erfüllt die herkömmlichen gesetzlichen Kriterien des Rundfunkbegriffs. Es ist daher von den Rundfunkre- ferenten der Länder bereits im „Schliersee- Papier" vom 29.04.1975 ausdrßcklich als Rundfunk eingeordnet und behandelt worden.

Schließlich hält auch 2 Abs. 1 Satz 2 RStV ausdrücklich fest, dass der Rundfunkbegriff Darbietungen einschlieüt, die verschlßsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind, und ordnet Pay TV somit seinerseits zum Rundfunk zu.

2.3 Pay per View

Pay per View unterscheidet sich vom Abonnementfern- sehen ausschließlich dadurch, dass sich das vom Zu- schauer zu entrichtende Entgelt nur auf eine einzelne Sendung bezieht.

Die vorstehenden Ausfßhrungen zu Ziff. 2 gelten daher in gleicher Weisefür das Pay per View mit der Folge, dass auch diese Form des Entgeltfernsehens uneingeschrßnkt dem Rundfunkbegriff unterfßllt.

2.4 Near Video on Demand

Near Video on Demand ist zumeist als entgeltpflichtiger Dienst konzipiert und stellt damit eine Sonderform des Pay per View dar. Dieser zeichnet sich dadurch aus, dass die entgeltpflichtige Pay- Sendung in rascher perio- discher Folge wiederholt wird und damit in hoher zeitli- cher Disponibilität dem Zuschauer auf Abruf zur Verfü- gung steht. Auch insoweit] gelten die vorstehenden Dar- legungen zu Ziff. 2 entsprechend, so dass Near Video on Demand ebenfalls dem Rundfunk zuzuordnen ist.8

C. Mediendienste

Vom Rundfunk zu unterscheiden sind Mediendienste.9

Hierzu zählen nach der Legaldefinition in 2 Abs. 1 MDStV a.F., nunmehr geregelt unter dem Begriff Tele- medien nach 1 Abs.1 TMG, an die Allgemeinheit ge- richtete Informations- Und Kommunikationsdienste in Text, Ton oder Bild, die unter Benutzung elektromagneti- scher Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters verbreitet werden. Das Unterscheidungsmerkmal zum Rundfunk ist das Fehlen einer „Darbietung“.

Mit diesem Begriff wird eine rundfunktypische Leistung angesprochen, die Mediendiensten fehlt.

Der Rundfunk spricht seine Teilnehmer über sein aus Sendungen gestaltetes Programm an und erzeugt ßber seine Aktualität und Authentizität vermittelnde, masseno- rientierte Verbreitung eine ihm eigene Suggestivkraft. Mediendienste sind zwar auch an die Allgemeinheit ge- richtet und haben potenziell eine hohe Breitenwirkung, ohne dass sie allerdings die rundfunktypische Suggestiv- kraft und den damit verbundenen Wirkungseffekt erzeu- gen.

Anders als beim Rundfunk bestehtfür diese Dienste keine Lizenzierungspflicht.

Die Abgrenzung zwischen Mediendiensten einerseits und Rundfunk andererseits ist jedoch insoweit fließend, als ein Mediendienst auch dem Rundfunk zugeordnet sein kann. Dies wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn er aufgrund seiner Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung mit einem Rundfunkdienst gleichgesetzt werden kann.

Um materielle Systematisierungsschwierigkeiten zu vermeiden, sieht 20 Abs. 2 RStV allerdings eine rein verfahrensmäßige Abgrenzung vor. Danach ist ein Mediendienst nur dann dem Rundfunk zuzuordnen, wenn dies die zuständige Landesmedienanstalt im Einvernehmen mit allen Landesmedienanstalten feststellt.

Damit wird die Hürde für die Qualifizierung eines Mediendienstes als Rundfunk sehr hoch gesetzt.

Eine Reihe unterschiedlicher Erscheinungsformen von Mediendiensten ist in 2 Abs. 2 MDStV a.F. , die als typische Ausprügungen von Mediendiensten gelten können, ohne dass damit alle Arten von Mediendiensten abschließend erfasst wären.

1. Teleshopping

Teleshopping wird definiert als Verteildienst in Form von direkten Angeboten an die Öffentlichkeit für den Absatz von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen, ein- schlielich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflich- tungen, gegen Entgelt, 2 Abs. 2 Ziff. 1 MDStV a.F. Dies liegt allerdings nicht vor, wenn Fernsehverkaufsangebote in ein herkömmliches Rundfunkprogramm eingebettet sind. Für Teleshopping- Spots und Teleshopping- Fens- ter enthält der RStV in den §§44 Abs. 2, 3 und 45a spe- zielle Regelungen.

Die Zuordnung reiner teleshopping- Kanäle zu den Me- diendiensten kann dann in Frage stehen, wenn sie sich nicht auf reine Verkaufsangebote beschränken, sondern zudem noch redaktionelle oder unterhaltende Pro- grammangebote wie Moderation, Bewegtbildeinblendun- gen, Studiogespräche, Gewinnspiele o.ß. enthalten.10

[...]


1 Pappi Teledienste, Mediendienste und Rundfunk, Baden-Baden 2000, S. 12 f.

2 Vgl. Hoffmann- Riem in: AfP 1996, 9 (10); Hochstein in: NJW 1997, 2977 (2978); Janik in: AfP 2000, 7; Kibele (Fn. 3), S. 54 ff.; Pappi (Fn. 1), S. 63 ff., 72.

3 Vgl. Gersdorf (Fn. 4), S. 176; Hoffmann- Riem in: AfP 1996, 9 (10); Ricker in: NJW 1997, 3199 (3200).

4 Vgl. Gersdorf (Fn. 4), S. 168 f.; Kibele (Fn. 3), S. 57 f.; Pappi (Fn. 1), S. 36 f.

5 Vgl. Pappi (Fn. 1), S. 38; Janik in: AfP 2000, 7 (8).

6 Vgl. BVerfGE 73, 118 (154); 74, 297 (350); 83, 238 (302).

7 So die amtliche Begründung zu 2 RStV 1991, abgedruckt bei Harstein/ Ring/ Kreile/ Dörr/ Stettner Rundfunkstaatsvertrag, München 2001, 2 RStV, S. 5.

8 Strittig, wie hier Gersdorf (Fn. 4), S. 158 (zum verfassungsrechtli- chen Rundfunkbegriff); DLM- Strukturpapier vom 16.12.1997, Ziffer 2.2.2.4., abgedruckt bei Harstein/ Ring/ Kreile/ Dßrr/ Stettner (Fn. 18), 2 RStV, Rn. 9; Janik in: AfP 2000, 7 (12); a.A. Lent Rundfunk-, Medien-, Teledienste, Frankfurt a.M. 2001, S. 157 (Abrufdienst der besonderen Art); Waldenberger in: Rossnagel (Hrsg.) Recht der Multimedia- Dienste, Mßnchen Januar 2000, 1 TDG a.F., Rn. 20 (Mediendienst oder Teledienst, je nachdem, ob die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung im Vordergrund steht).

9 Zusammenfassend Kuch in: ZUM 1997, 225 (228 ff.); Kröger/ Moos in: ZUM 1997, 467 ff. Zur Regelungszuständigkeit der Länder vgl. den Zwischenbericht der Länder zur Bund- Länder- Arbeitsgruppe „Multimedia“ vom 12.06.1995, abgedruckt bei Meier (Fn. 2), 2 MDStV a.F., Rn. 4; Waldenberger (Fn. 21),1 TDG a.F., Rn. 9. Im Jugendmedienschutz- Staatsvertrag werden Mediendienste und Te- ledienste unter dem Begriff der „Telemedien“ zusammengefasst, vgl. 3 Abs. 2 Ziff. 1 JUstV.

10 Vgl. DLM- Strukturpapier vom 16.12.1997, Ziffer 2.2.2.1.2., abge- druckt bei Harstein/ Ring/ Kreile/ Dßrr/ Stettner (Fn. 18), 2 RStV, Rn. 9; Hochstein in: NJW 1997, 2977 (2981); Meier (Fn. 2), 2 MDStV a.F. Rn. 53; Lent (Fn.21), S. 139; Beucher/ Leyendecker/ von Rosenberg, Mediengesetze, Mßnchen 1999, 2 RStV, Rn. 15; Janik in: AfP 2000, 7 (14).

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Details

Title
Erklärung und Einordnung neuer technischer Erscheinungsformen der Neuen Medien
College
University of Applied Sciences Trier; Environment - Campus
Grade
2,0
Authors
Year
2007
Pages
38
Catalog Number
V145158
ISBN (eBook)
9783640562091
ISBN (Book)
9783668121478
File size
887 KB
Language
German
Notes
Keywords
Rundfunkrecht, Medienrecht, Neue Medien, Teledienste, Mediendienste, Telekommunikationsrecht
Quote paper
Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) Christopher Fey (Author)Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) Marco Lapré (Author), 2007, Erklärung und Einordnung neuer technischer Erscheinungsformen der Neuen Medien, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/145158

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