Zeugnissen wird in der beruflichen Praxis eine große Bedeutung beigemessen. Sie dienen dem beruflichen Fortkommen des Bewerbers. Das setzt eine wohlwollende Beurteilung durch den Arbeitgeber voraus. Zeugnisse sind dabei Bewerbungsunterlage und gleichsam Visitenkarte eines Arbeitnehmers bei der Stellensuche. Der Arbeitnehmer hat mittels der Zeugnisse zum einen die Möglichkeit, seinen beruflichen Werdegang lückenlos nachzuweisen, zum anderen aber auch eine Bescheinigung über Führung und Leistung zu erbringen. Dabei soll dem neuen, potentiellen Arbeitgeber eine möglichst wahrheitsgemäße Unterrichtung über die fachlichen und persönlichen Qualifikationen des Bewerbers ermöglicht werden. Seit dem 01.01.2003 regelt § 109 GewO die allgemeine gesetzliche Grundlage für den Zeugnisanspruch, der nach § 6 Abs. 2 GewO für alle Arbeitnehmer gilt. Demgegenüber beschränkt § 630 S. 4 BGB den Anwendungsbereich auf Dienstverhältnisse. Bei der Erfüllung des Zeugnisanspruchs hat der Arbeitnehmer die Wahl zwischen einem sog. einfachen Zeugnis (§ 109 Abs.1 S. 2 GewO), das nur Angaben über die Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses enthält und einem sog. qualifizierten Zeugnis (§ 109 Abs.1 S.3 GewO), das sich auf die Führung und Leistung des Arbeitnehmers erstreckt.
B. Kapitel 1 – Entstehung des Zeugnisanspruchs
Entstehung und Fälligkeit des Zeugnisanspruchs
Da der Arbeitnehmer das Zeugnis i.d.R. benötigt, um sich für eine neue Stelle zu bewerben, entsteht der Anspruch auf ein Zeugnis nicht erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern über den Wortlaut des § 109 GewO („bei Beendigung“) hinaus bereits mit Zugang der Kündigung und ist dann auch sofort fällig. Auch wenn sich die Parteien in einem laufenden Kündigungsschutzprozess über die Rechtmäßigkeit der Kündigung streiten, steht es einem Zeugnisanspruch nicht entgegen. Desweiteren darf sich der Arbeitgeber bei laufendem Kündigungsschutzverfahren auch nicht auf ein Zwischenzeugnis beschränken. Die Zeugniserteilung ist eine Holschuld, deshalb muss das Zeugnis vom AN beim AG abgeholt werden (§ 269 BGB). Jedoch kann der AG im Einzelfall verpflichtet sein, das Zeugnis dem AN nachzuschicken, wenn die Abholung für den AN mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder besonderen Mühen verbunden wäre. Solche Gründe würden bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dann vorliegen, wenn das Zeugnis trotz Verlangen des AN nicht rechtzeitig vom AG bereitgestellt wurde.
Inhaltsverzeichnis
- A. Einführung und Rechtsgrundlagen.
- B. Kapitel 1 – Entstehung des Zeugnisanspruchs
- C. Kapitel 2 - Zeugnisarten
- I. Leistung
- II. Verhalten
- D. Kapitel 3 – Maßgebliche Grundsätze
- E. Kapitel 4 - Ansprüche des Arbeitnehmers
- F. Kapitel 5 - Verjährung, Verwirkung
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Diese Ausarbeitung befasst sich mit der rechtlichen Pflicht des Arbeitgebers zur Zeugniserteilung. Sie analysiert die Entstehung des Zeugnisanspruchs, die verschiedenen Arten von Zeugnissen, die maßgeblichen rechtlichen Grundsätze und die Ansprüche des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit der Zeugniserteilung. Darüber hinaus werden die Themen Verjährung und Verwirkung des Zeugnisanspruchs behandelt.
- Entstehung und Fälligkeit des Zeugnisanspruchs
- Arten von Zeugnissen (einfaches und qualifiziertes Zeugnis)
- Rechtliche Rahmenbedingungen und Grundsätze der Zeugniserteilung
- Ansprüche des Arbeitnehmers auf ein vollständiges und aussagekräftiges Zeugnis
- Verjährung und Verwirkung des Zeugnisanspruchs
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einführung und Rechtsgrundlagen.
Die Einführung behandelt die Bedeutung von Zeugnissen in der beruflichen Praxis und die rechtlichen Grundlagen des Zeugnisanspruchs. Dabei wird auf die einschlägigen Gesetze, wie § 109 GewO und § 630 S. 4 BGB, eingegangen und die Unterscheidung zwischen einfachem und qualifiziertem Zeugnis erläutert.
B. Kapitel 1 – Entstehung des Zeugnisanspruchs
Dieses Kapitel analysiert die Entstehung und Fälligkeit des Zeugnisanspruchs. Es wird dargelegt, dass der Anspruch bereits mit Zugang der Kündigung entsteht und nicht erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Anspruch ist dann auch sofort fällig. Der Arbeitgeber darf sich auch nicht auf ein Zwischenzeugnis beschränken, wenn ein Kündigungsschutzprozess läuft. Die Zeugniserteilung ist eine Holschuld, d.h. der Arbeitnehmer muss das Zeugnis beim Arbeitgeber abholen.
C. Kapitel 2 - Zeugnisarten
Dieses Kapitel beschäftigt sich mit den verschiedenen Arten von Zeugnissen, die unterschieden werden können. Es werden die beiden Hauptarten, das einfache und das qualifizierte Zeugnis, vorgestellt. Darüber hinaus werden die Inhalte der einzelnen Zeugnisarten, wie Leistung und Verhalten, näher betrachtet.
D. Kapitel 3 – Maßgebliche Grundsätze
Dieses Kapitel behandelt die rechtlichen Grundsätze, die bei der Zeugniserteilung zu beachten sind. Es werden die Anforderungen an die Form und den Inhalt des Zeugnisses, sowie die Pflichten des Arbeitgebers bei der Zeugniserteilung erläutert.
E. Kapitel 4 - Ansprüche des Arbeitnehmers
In diesem Kapitel werden die Ansprüche des Arbeitnehmers auf ein vollständiges und aussagekräftiges Zeugnis beleuchtet. Es werden die Rechte des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit der Zeugniserteilung, wie z.B. das Recht auf ein qualifiziertes Zeugnis, erläutert.
F. Kapitel 5 - Verjährung, Verwirkung
Dieses Kapitel befasst sich mit der Verjährung und Verwirkung des Zeugnisanspruchs. Es werden die Fristen für die Geltendmachung des Anspruchs und die Voraussetzungen für die Verwirkung erläutert.
Schlüsselwörter
Die zentralen Themen der Ausarbeitung sind der Zeugnisanspruch, die Zeugnisarten, die rechtlichen Grundsätze der Zeugniserteilung, die Ansprüche des Arbeitnehmers und die Themen Verjährung und Verwirkung. Weitere wichtige Begriffe sind § 109 GewO, § 630 S. 4 BGB, einfaches Zeugnis, qualifiziertes Zeugnis, Holschuld, Kündigungsschutzprozess, Zwischenzeugnis.
- Arbeit zitieren
- Andreas Kelm (Autor:in), 2009, Arbeitszeugnis - Pflicht des Arbeitgebers zur Zeugniserteilung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/145312
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