Geschäftsführer in der Ukraine

Bestellung und Abberufung, Risiken, Aufenthaltsrecht, Haftung, vertragliche Gestaltung, Einschränkung der Vertretungsmacht, Arbeitserlaubnis, Besteuerung der Einkünfte


Livre Spécialisé, 2010

80 Pages


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Abkurzungsverzeichnis

1. Begriff des Geschaftsfuhrers
1.1. Geschaftsfuhrer - geschaftsfuhrendes Organ der Gesellschaft
1.2. Befugnis des Geschaftsfuhrers
1.3. Bestellung des Geschaftsfuhrers
1.4. Eintragung des Geschaftsfuhrers bei zustandigen Behorden
1.5. Die Pflicht zur sorgfaltigen Geschaftsfuhrung
1.6. Die Pflicht zur Sicherstellung der Buchfuhrung
1.7. Die Pflicht zur Wahrung des Geschaftsgeheimnisses
1.7.1. Begriff des Geschaftsgeheimnisses
1.7.2. Angaben, die nicht zum Geschaftsgeheimnis gehoren
1.7.3. Haftung fur die Verletzung der Pflicht zur Wahrung von Geschaftsgeheimnissen
1.8. Einschrankung der Vertretungsmacht des Geschaftsfuhrers
1.8.1. UmfangderEinschrankung
1.8.2. DasVier-Augen-Prinzip
1.8.3. Abschlussvon Insichgeschaften
1.9. Einschrankung der Vertretungsmacht des Reprasentanzleiters

2. Auslanderrechtliche Bestimmungen in Bezug auf den Geschaftsfuhrer
2.1. Beantragung einerArbeitserlaubnis
2.2. Beantragung von Dienstkarten fur den Reprasentanzleiter
2.3. Beantragung einerSteuernummer
2.4. Beantragung eines ukrainischen Visums
2.5. Beantragung der Bescheinigung uber die vorubergehende Aufenthaltsgenehmigung
2.6. Haftung fur die Verletzung der auslanderrechtlichen Bestimmungen...
2.7. ZwangsmaBige Abschiebung aus der Ukraine

3. Arbeitsrechtliche Bestimmungen in Bezug auf den Geschaftsfuhrer
3.1. Arbeitskontrakt mit dem Geschaftsfuhrer
3.2. Arbeitsvertrag mit dem Reprasentanzleiter
3.3. Arbeitsvergutung des Geschaftsfuhrers
3.4. Kontraktsprache und Inkrafttreten des Arbeitskontrakts
3.5. Das auf den Arbeitskontrakt anwendbare Recht
3.6. Anordnung uber die Anstellung des Geschaftsfuhrers
3.7. Festlegung einer Probezeit
3.8. Zulassigkeit bzw. Verbot einer Nebenbeschaftigung
3.9. Fuhrung des Arbeitsbuchs
3.10. Anspruch auf Urlaub
3.11. Wettbewerbsverbot

4. Besteuerung der Einkunfte des Geschaftsfuhrers
4.1. Einkommenssteuer
4.2. Sozialversicherungsbeitrage

5. Abberufung und Kundigung des Geschaftsfuhrers
5.1. Abberufung des Geschaftsfuhrers
5.2. Amtenthebung als Geschaftsfuhrer
5.3. Abberufung des Reprasentanzleiters
5.4. Aufhebung des Arbeitsverhaltnisses mit dem Geschaftsfuhrer
5.4.1. Grunde der Aufhebung des Arbeitsverhaltnisses mit dem Geschaftsfuhrer
5.4.1.1. Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit
5.4.1.2. Aufhebung des Arbeitskontrakts auf Initiative des Arbeitgebers
5.4.1.3. Aufhebung des Arbeitskontrakts auf Initiative des Geschaftsfuhrers
5.4.1.4. Aufhebung des Arbeitskontrakts auf Initiative der Gewerkschaft
5.4.1.5. Aufhebung des Arbeitskontrakts bei Vorhandensein eines Grundes, der vom Arbeitskontrakt vorgesehen ist

6. Haftung des Geschaftsfuhrers
6.1. DisziplinarischeHaftung
6.2. Materielle Haftung
6.2.1. Begriff und Arten der materiellen Haftung
6.2.2. Eingeschrankte materielle Haftung
6.2.3. Voile materielle Haftung
6.2.4. Erhohte materielle Haftung
6.2.5. Verfahren des Ersatzes des zugefugten materiellen Schadens
6.3. Zivilrechtliche Haftung
6.4. Verwaltungsrechtliche Haftung
6.5. Strafrechtliche Haftung

Anlage 1: Konsularvertretungen der Ukraine in Deutschland

Anlage 2: Verwaltungsrechtliche Haftung

Anlage 3: Strafrechtliche Haftung

Vorwort

Eine Gesellschaft als juristische Person kann nicht selbst handeln, das übernimmt für sie ihr Geschäftsführer. Berechtigt wurde er dazu durch die Bestellung von der Gesellschafter- bzw. Aktionärsversammlung, die den Geschäftsführer dadurch mit der Befugnis ausgestattet hat, die Interessen der Gesellschaft nach auBen zu vertreten. Als Organ der Gesellschaft ergeben sich die Rechte und Pflichten eines Geschäftsführers aus der Satzung der Gesellschaft und seinem Arbeitskontrakt bzw. seiner Stellenbeschreibung.

Unser Handbuch richtet sich in erster Linie an ausländische Geschäftsführer ukra-inischer Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften sowie an Repräsentanzleiter ausländischer Unternehmen in der Ukraine. Die Darstellung der wichtigsten Stellen der ukrainischen Ausländer- und Arbeitsgesetzgebung soll ihnen beim Treffen von Entscheidungen helfen.

Andererseits beinhaltet dieses Handbuch auch viele nützlichen Informationen für die Gesellschafter bzw. Aktionäre, darunter auch Informationen zur ordnungs-gemäBen Bestellung und Abberufung bzw. Kündigung des Geschäftsführers, Einschränkung der Vertretungsmacht des Geschäftsführers sowie Heranziehung des Geschäftsführers zur Haftung für den gegenüber der Gesellschaft zugefügten Schaden.

Ziel der vorliegenden Darstellung ist es, den Leser in den aktuellen Stand der ukra-inischen Gesetzgebung in Bezug auf die vorgenannten Themen einzuführen.

Die in diesem Handbuch dargestellten Informationen sind nicht automatisch auf jeden Fall zu übertragen. In der Praxis bedarf jeder Einzelfall einer detaillierten Prü-fung, die durch das vorliegende Handbuch nicht ersetzt werden kann. Sollten Sie sich mit rechtlichen Fragen konfrontiert sehen, die einer fachkundigen Beratung bedürfen, so steht Ihnen das Team von bnt & Partner gerne zur Verfügung.

Igor Dykunskyy, LL.M. Rechtsanwalt, Partner

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Begriff des GeschaftsfOhrers

1.1. GeschaftsfOhrer - geschaftsfOhrendes Organ der Gesellschaft

Eine Gesellschaft mit beschrankter Haftung oder eine Aktiengesellschaft kOnnen als juristische Personen nicht selbst handeln. Das Obernimmt fOr sie ihr geschafts-fOhrendes Organ, das fOr die Leitung der Geschaftstatigkeit der Gesellschaft zustandig ist. Dieses kann aus einer oder mehreren Personen bestehen.

Die Bildung des geschaftsfOhrenden Organs sowie die Bestimmung der Anzahl dessen Mitglieder obliegt dem Obersten Leitungsorgan der Gesellschaft (Gesell-schafterversammlung bzw. Aktionarsversammlung) (Art. 99 BGB). Die Anzahl der Mitglieder des geschaftsfOhrenden Organs kann von der Gesellschafter- bzw. Aktionarsversammlung geandert werden. In diesem Falle sind entsprechende Anderungen in die Satzung der Gesellschaft vorzunehmen.

Wie das geschaftsfOhrende Organ heiBen wird, bestimmt die Gesellschafter- bzw. Aktionarsversammlung. Allerdings sieht die ukrainische Gesetzgebung vor, dass bei Aktiengesellschaften ein mehrkOpfiges geschaftsfOhrendes Organ als Vorstand oder Direktion zu bezeichnen ist; ein einkOpfiges Organ ist als GeschaftsfOhrer oder Generaldirektor zu benennen (Art. 58 Abs. 3 AGG). Bei Gesellschaften mit beschrankter Haftung sind das die Direktion respektive der GeschaftsfOhrer (Art. 62 WirtG).

Die Ernennung der Mitglieder des geschaftsfOhrenden Organs liegt in der Befugnis des Obersten Leitungsorgans. Handelt es sich um die Direktion, so besteht diese in der Regel aus Direktoren (GeschaftsfOhrern) und wird von einem Generaldirek-tor geleitet. Beim Vorstand handelt es sich vorwiegend um Mitglieder des Vor-stands, der von einem Vorstandsvorsitzenden geleitet wird.

Zu beachten ist, dass es nicht auf die Bezeichnung der Mitglieder des geschafts-fOhrenden Organs, sondern auf deren Befugnisse ankommt. Ein GeschaftsfOhrer der Direktion kann laut der Satzung mit gleichen Befugnissen wie der Generaldi-rektor bevollmachtigt werden und Vertrage im Namen der Gesellschaft abschlie-Ben. Unterdessen kann ein Vize-Prasident der Gesellschaft (falls er ein Mitglied des Vorstandes ist) laut der Satzung Ober keine Zeichnungsbefugnis verfOgen.

Wenn das geschaftsfOhrende Organ aus einer Person (ein GeschaftsfOhrer bei einer Gesellschaft mit beschrankter Haftung und ein Generaldirektor oder Ge-schaftsfOhrer bei einer Aktiengesellschaft) besteht, so trifft diese Person selbst Entscheidungen in Bezug auf die laufende Geschaftstatigkeit der Gesellschaft. Bei einem mehrköpfigen geschaftsfOhrenden Organ werden dessen Entscheidun-gen mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen, es sei denn, dass die Satzung der Gesellschaft oder die Gesetzgebung ein anderes Verfahren der Beschlussfassung bestimmt.

Unter einem Geschaftsführer versteht man in der Regel ein einkOpfiges geschafts-führendes Organ einer Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschrankter Haftung. In der Praxis kann es sich aber um ein Mitglied der Direktion handeln.

In diesem Handbuch ist unter einem Geschaftsführer eine Dienstperson der Gesellschaft zu verstehen, die eine mit der Erfüllung von Organisations- und Verwaltungspflichten verbundene Stelle bekleidet. Der Einfachheit halber werden nachfolgend das kollegiale geschaftsführende Organ als „die Direktion" und das einkOpfige geschaftsführende Organ als „der Geschaftsführer" bezeichnet; beim „Generaldirektor" handelt es sich um den Leiter des kollegialen geschaftsführen-den Organs.

1.2. Befugnis des Geschaftsführers

Das geschaftsführende Organ der Gesellschaft handelt in deren Namen im Rah-men, der durch die Gesetzgebung und Satzung der Gesellschaft festgelegt ist. Dabei ist zu beachten, dass die zwingenden Bestimmungen der Gesetzgebung durch die Satzung der Gesellschaft nicht geandert werden dürfen.

Die Direktion bzw. der Geschaftsführer einer Gesellschaft mit beschrankter Haftung entscheidet über alle Fragen der Gesellschaftstatigkeit, ausgenommen die zur ausschlieBlichen Befugnis der Gesellschafterversammlung gehOrenden Angelegenheiten. Dabei kann die Gesellschafterversammlung beschlieBen, einige ihrer Befugnisse der Direktion bzw. dem Geschaftsführer zu übergeben. Delegiert dürfen allerdings nicht die Befugnisse, welche in die ausschlieBliche Befugnis der Gesellschafterversammlung fallen (Art. 62 Abs. 2 WirtG)

Ahnliches wird auch in Bezug auf das geschaftsführende Organ einer Aktiengesell­schaft bestimmt (Art. 58 Abs. 3 AGG und Art. 47 Abs. 2 WirtG). Die Befugnisse, die zur ausschlieBlichen Befugnis der Aktionarsversammlung gehOren, dürfen nicht an das geschaftsführende Organ der Gesellschaft delegiert werden. Hier ist zu beachten, dass im Falle der Bildung eines Aufsichtsrats das geschaftsführen-de Organ auch nicht über die Fragen entscheiden kann, die zur ausschlieBlichen Befugnis eines Aufsichtsrats gehOren.

Die Direktion bzw. der Geschaftsführer einer GmbH ist der Gesellschafterversamm-lung untergeordnet und sichert die Ausführung ihrer Entscheidungen. Die Direktion bzw. der Geschaftsführer einer Aktiengesellschaft ist der Aktionarsversammlung und dem Aufsichtsrat (falls gebildet) unterstellt und sichert die Ausführung ihrer Entscheidungen.

Der GeschaftsfOhrer einer Gesellschaft handelt in deren Namen, d.h. nicht auf-grund einer Vollmacht, vertritt deren Interessen in Beziehungen mit Staatsorganen, Organen der Ortlichen Selbstverwaltung, anderen Einrichtungen, juristischen und natOrlichen Personen, bildet die Verwaltung der Gesellschaft und klart die Angele-genheiten der Tatigkeit der Gesellschaft im Rahmen und gemaB der Satzung (Art. 65 Abs. 5 WirtGB). Er ist somit fOr die laufende Geschaftstatigkeit der Gesellschaft zustandig.

Art. 65 Abs. 5 WirtGB, der sowohl fOr Gesellschaften mit beschrankter Haftung als auch fOr Aktiengesellschaften gilt, wird durch die Bestimmungen des AGG erwei-tert bzw. konkretisiert.

Der Generaldirektor einer Aktiengesellschaft darf im Namen dieser Gesellschaft ohne Vollmacht handeln (gemaB Entscheidungen der Direktion), darunter auch die Interessen der Gesellschaft nach AuBen vertreten, im deren Namen Vertrage abschlieBen, Anordnungen erlassen und erteilen, die fOr alle Mitarbeiter der Ge-sellschaft bindend sind. Ein anderes Mitglied der Direktion kann in der durch die Gesetzgebung der Ukraine festgelegten Ordnung auch mit solchen Befugnissen ermachtigt werden, falls dies durch die Satzung der Gesellschaft vorgesehen ist (Art. 59 Abs. 5 AGG). Mit den gleichen Befugnissen wird auch der GeschaftsfOhrer (das einkOpfige geschaftsfOhrende Organ) einer Aktiengesellschaft bevollmachtigt.

Die konkreten Befugnisse eines GeschaftsfOhrers werden also in der Satzung bestimmt. Handelt es sich um eine Direktion, so ist es ratsam, eine entsprechende Geschaftsordnung Ober die Direktion zu bestatigen. In dieser Geschaftsordnung werden die Periodizitat der Einberufung der Direktion, die Befugnisse der Direktion und deren Mitglieder, das Verfahren der Beschlussfassung usw. definiert.

Um die unnOtigen Missverstandnisse bzw. Streitigkeiten in der Zukunft zu vermei-den, wird empfohlen, den Umfang der Befugnisse der Direktion, die Befugnisse sowie die Rechtsstellung des GeschaftsfOhrers und anderer Mitglieder der Direkti-on klar festzulegen.

Ferner kann die Rechtsstellung des GeschaftsfOhrers in seinem Arbeitskontrakt vorgesehen und konkretisiert werden. Es ist zu beachten, dass die Satzung, die Geschaftsordnung Ober die Direktion und der Arbeitskontrakt in Ubereinstimmung ausgearbeitet werden und einander nicht widersprechen mOssen.

1.3. Bestellung des GeschaftsfOhrers

GemaB der geltenden Gesetzgebung der Ukraine erfolgt die Bestellung und Abbe-rufung der Direktion bzw. des GeschaftsfOhrers einer Gesellschaft mit beschrank-ter Haftung durch die Gesellschafterversammlung (Art. 145 Abs. 4 BGB).

Eine ahnliche Bestimmung in Bezug auf die Bestellung des GeschaftsfOhrers bein-haltet auch das Wirtschaftsgesetzbuch. Im Art. 65 Abs. 3 WirtGB ist vorgesehen, dass der EigentOmer (oder ein von ihm bevollmachtigtes Organ) einen Geschafts-fOhrer zum Zwecke der Leitung der Gesellschaft bestellt bzw. wahlt.

Die Befugnis der Gesellschafterversammlung, den GeschaftsfOhrer zu bestellen, gehOrt zu den ausschlieBlichen und kann nicht auf ein anderes Organ der Gesell-schaft Obertragen werden (Art. 145 BGB). Werden BeschlOsse zu Fragen, welche zur ausschlieBlichen Befugnis der Gesellschafterversammlung gehOren, trotzdem von einem anderen Organ der Gesellschaft gefasst, gilt das als Uberschreitung der Befugnis; solche BeschlOsse kOnnen vom Gericht fOr nichtig erklart werden.

Bei Aktiengesellschaften ist der Aufsichtsrat dafOr zustandig, die Mitglieder des geschaftsfOhrenden Organs zu wahlen bzw. abzuberufen (Art. 52 Abs. 2 AGG). Allerdings kann die Aktionarsversammlung als Oberstes Organ der Gesellschaft zu dieser Frage entscheiden, falls nichts anderes vom AGG bestimmt ist.

Die Bestellung bzw. die Wahl des GeschaftsfOhrers bzw. der Mitglieder der Direkti-on bedarf einer einfachen Mehrheit der auf der Gesellschafter- bzw. Aktionarsver-sammlung anwesenden Stimmen. Dabei gilt die Gesellschafter- bzw. Aktionarsver-sammlung als beschlussfahig, wenn mehr als 60 Prozent der stimmberechtigten Gesellschafter bzw. Aktionare (oder deren Vertreter) anwesend sind.

Die Sitzungen des Aufsichtsrates gelten als beschlussfahig, wenn die Anwesenheit von mindestens der Halfte dessen Mitglieder nachgewiesen wird. Die Entschei-dungen des Aufsichtsrates werden mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder getroffen, es sei denn, die Satzung oder die Geschaftsordnung Ober den Aufsichtsrat bestimmen eine hOhere Mehrheit der Stimmen (Art. 55 Abs. 2 und 4 AGG).

Es ist zu beachten, dass die BeschlOsse einer nicht beschlussfahigen Gesellschaf-ter- bzw. Aktionarsversammlung oder des Aufsichtsrates vom Gericht fOr nichtig erklart werden können.

Unter BerOcksichtigung des Art. 92 Abs. 3 BGB gilt die Nichtigkeit des Beschlus-ses der Gesellschafter- bzw. Aktionarsversammlung oder des Aufsichtsrates Ober die Bestellung des GeschaftsfOhrers nicht als Grundlage dafOr, dass die Rechtsge-schafte, welche von diesem GeschaftsfOhrer im Namen der Gesellschaft getatigt wurden, fOr nichtig erklart werden ktinnen (Pkt. 2.17. Empfehlungen). Es ist also empfehlenswert, den GeschaftsfOhrer unter Einhaltung des Verfahrens der Einbe-rufung der Gesellschafter- bzw. Aktionarsversammlung oder des Aufsichtsrates sowie des Verfahrens der Beschlussfassung zu bestellen.

Bei der Bestellung einer Person als GeschaftsfOhrer bzw. als Mitglied der Direktion ist es ratsam, diese Person zur Gesellschafter- bzw. Aktionarsversammlung oder zur Sitzung des Aufsichtsrates einzuladen. Die Zustimmung der Person zur Be-stellung wird auch im Beschluss Ober ihre Bestellung festgehalten (der Beschluss wird von der eingeladenen Person unterzeichnet). Dies ermOglicht in der Praxis, unnOtige Streitigkeiten in der Zukunft zu vermeiden.

Wird im Beschluss Ober die Bestellung des GeschaftsfOhrers das Datum der Bestellung nicht angegeben, so tritt die Entscheidung Ober die Bestellung des GeschaftsfOhrers mit deren Verabschiedung in Kraft.

1.4. Eintragung des GeschaftsfOhrers bei zustandigen BehOrden

GemaB Art. 17 RegG gehOren die Angaben (Vor- und Nachname, Steuernummer) Ober die zum geschaftsfOhrenden Organ gewahlten Personen zu Angaben, die im ukrainischen Handelsregister eingetragen werden. Das heiBt, dass nach der Bestellung eines neuen GeschaftsfOhrers bzw. von Mitgliedern der Direktion die entsprechenden Angaben beim Handelsregister anzumelden sind.

Die entsprechenden Angaben werden von Mitarbeitern des Handelsregisters spa-testens an dem dem Tag der Antragstellung folgenden Tag geandert.

Werden die Angaben Ober den neuen GeschaftsfOhrer beim Handelsregister nicht angemeldet, kann die Gesellschaft sich auf solche Angaben im Streit mit einer drit-ten Person nicht berufen, es sei denn, dass die dritte Person Ober diese Angaben wusste (Art. 18 Abs. 3 RegG).

Uber die Bestellung eines neuen Generaldirektors bzw. GeschaftsfOhrers (also des ersten GeschaftsfOhrers) wird auch das ukrainische Statistikamt benachrichtigt. Laut Gesetzgebung der Ukraine kann die Ausstellung einer neuen Bescheinigung vom Statistikamt (wo auch der Name des ersten GeschaftsfOhrers angegeben wird) bis zu fOnf Tagen in Anspruch nehmen. In der Praxis wird aber diese Be-scheinigung am Tag der Antragstellung ausgestellt.

Nach der Anmeldung beim Handelsregister und Statistikamt ist der neu bestellte Generaldirektor bzw. GeschaftsfOhrer beim Finanzamt, Renten- und Sozialversiche-rungsfonds (Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung, Sozialversicherung gegen Betriebsunfalle und -krankheiten) anzumelden.

Ferner sind entsprechende Anderungen in Bezug auf den neuen Generaldirektor bzw. GeschaftsfOhrer bei der kontenfOhrenden Bank vorzunehmen. Die Unterschrift des GeschaftsfOhrers bzw. Mitglieds der Direktion wird in die neuen Unterschrifts-karten aufgenommen (falls er mit einer Befugnis bevollmachtigt wurde, Ober das Kontoguthaben der Gesellschaft verfOgen zu dOrfen). Hier ist zu beachten, dass die Unterzeichnung der Unterschriftskarten notariell beglaubigt wird, somit ist die persOnliche Anwesenheit von Personen, deren Unterschriften in die Unterschrifts-karten aufgenommen werden, erforderlich.

Ist die Gesellschaft beim Zollamt angemeldet, so unterliegt der neu bestellte Gene-raldirektor bzw. GeschaftsfOhrer einer Registrierung bei diesem Amt.

Handelt es sich um die Aktiengesellschaft, deren Aktien in Urkundenform gezeich-net sind, ist von der Bestellung eines neuen GeschaftsfOhrers bzw. Mitglieds der Direktion (das mit der Befugnis bevollmachtigt wurde, im Namen der Gesellschaft zu handeln) den Aktienregistrator (juristische Person, die das Aktienregister dieser Aktiengesellschaft fOhrt) ordnungsgemaB in Kenntnis zu setzen. Die Angaben zum GeschaftsfOhrer bzw. Mitglieder der Direktion gehOren zu Angaben, die im Register der EigentOmer von Namensaktien eingetragen werden.

Ferner unterliegt eine Aktiengesellschaft der Pflicht, die Angaben in Bezug auf die Bestellung eines neuen GeschaftsfOhrers bzw. der Mitglieder der Direktion bekanntzumachen. Die Offenbarung erfolgt durch die Bekanntmachung im Inter­net (innerhalb von zwei Werktagen), VerOffentlichung einer Anzeige in einer der offiziellen Zeitschriften des ukrainischen Ministerkabinetts, Parlaments oder der Kommission in Wertpapierangelegenheiten und Fondsmarkt (innerhalb von fOnf Werktagen). AuBerdem ist darOber die Kommission in Wertpapierangelegenheiten und Fondsmarkt innerhalb von zehn Werktagen schriftlich in Kenntnis zu setzen.

1.5. Die Pflicht zur sorgfaltigen GeschaftsfOhrung

Das Organ der Gesellschaft oder die Person, die laut der Satzung oder der Gesetzgebung im Namen der Gesellschaft handeln, sind verpflichtet, in deren Interessen, gewissenhaft und vernOnftig zu handeln sowie ihre Befugnisse nicht zu Oberschreiten (Art. 92 Abs. 3 BGB).

Im Interesse der Gesellschaft zu handeln bedeutet, dass der GeschaftsfOhrer von Befugnissen und MOglichkeiten, die sich aus dem bekleideten Posten ergeben, ausschlieBlich im Interesse der Gesellschaft Gebrauch machen darf. Dabei darf er das VermOgen der Gesellschaft weder im eigenen Interesse noch im Interesse eines Dritten verwenden (Pkt. 3.3.1. Grundsatze der Korporativverwaltung).

Gewissenhaft und vernOnftig zu handeln bedeutet, dass der GeschaftsfOhrer bei der AusObung seiner Funktionen Vorsicht Oben und mit groBer Sorgfalt handeln muss, welche in der Regel von einer Person erwartet werden, die ausgewogene Entscheidungen in einer ahnlichen Situation trifft. Dabei hat er auf die Weise zu handeln, welche die Möglichkeit der Entstehung von negativen Folgen fOr die Gesellschaft beseitigt bzw. minimiert.

Grundsatze der Korporativverwaltung (diese besitzen keine Rechtskraft, sie werden als eine reine Empfehlung betrachtet) sehen auch weitere Grundsatze der sorgfalti-gen Geschaftsführung vor:

- keine Geschaftschancen, die der Gesellschaft zustehen, auf sich zu ziehen;
- jegliche Interessenkollision in Bezug auf irgendeine Entscheidung (Rechtsge-schaft) der Gesellschaft anzuzeigen;
- wahrend der Anstellungszeit keine Gesellschaften zu gründen bzw. an ihnen beteiligt zu sein, die im Wettbewerb mit der Gesellschaft stehen, sowie auf keine andere Weise mit der Gesellschaft zu konkurrieren;
- der Gesellschaft den zugefügten Schaden zu ersetzen, der infolge der Nicht-erfüllung der Pflicht, im Interesse der Gesellschaft, gewissenhaft und vernünftig zu handeln, entstanden ist.

1.6. Die Pflicht zur Sicherstellung der Buchführung

GemaB Art. 8 Abs. 3 BuchhaltungG haftet der Geschaftsführer einer Gesellschaft für die Buchführung und die Fixierung von Tatsachen der Ausübung aller Ge-schaftsvorfallen in Primarbelegen, die Aufbewahrung von bearbeiteten Unterlagen, das Register und die Berichterstattung innerhalb der bestimmten Zeit, mindestens aber innerhalb von drei Jahren.

Darüber hinaus hat der Geschaftsführer die erforderlichen Bedingungen für die fehlerfreie Buchführung in der Gesellschaft zu schaffen.

Obwohl die vom Art. 8 Abs. 3 BuchhaltungG vorgesehene Bestimmung lediglich von der Pflicht zur Sicherstellung der Buchführung und nicht von der Pflicht zur Führung der Buchhaltung spricht, sehen viele Artikel vom OrdWidrGB und StGB die Haftung des Geschaftsführers für die Verletzungen im Steuerrechnungswesen bzw. die Verletzungen in Bezug auf das verzOgerte Einreichen von erforderlichen Berichten an das Finanzamt und den Rentenversicherungsfonds vor.

In der Praxis versucht das Finanzamt in meisten Fallen, den Geschaftsführer für alle Fehler in der Buchführung zur Verantwortung zu ziehen (nicht letztendlich, weil viele Berichtsformulare die Unterschrift des Geschaftsführers als unabdingbare Bedingung vorsehen). Dabei vertritt das Finanzamt oft die Meinung, dass der Ge-schaftsführer in der Gesellschaft für alles verantwortlich ist.

Art. 8 Abs. 4 BuchhaltungG sieht folgende Organisationsformen der Buchführung in der Ukraine vor:

- Beschaftigung eines eigenen Buchhalters oder Bildung einer Buchhaltungs-abteilung unter Leitung des Hauptbuchhalters;
- Beanspruchung der Dienstleistungen eines als Einzelunternehmer angemel-deten Fachmanns fOr Buchhaltung;
- BuchfOhrung auf vertraglicher Basis von einer Buchhaltungs- bzw. Wirtschafts-prOfungsgesellschaft;
- FOhrung der Buchhaltung bzw. Berichtserstattung unmittelbar vom Geschafts-fOhrer.

Die Gesellschaft wahlt (durch ihre Organe) die Organisationsform der BuchfOhrung selbst.

Die Gesellschafter- bzw. Aktionarsversammlung als Oberstes Organ der Gesell-schaft kann Ober alle Fragen der Gesellschaftstatigkeit entscheiden, einschlieBlich der zur Befugnis des geschaftsfOhrenden Organs Obergebenen Fragen. Somit kann die Gesellschafter- bzw. Aktionarsversammlung durch die Fassung eines Beschlusses die Organisationsform der BuchfOhrung wahlen bzw. bestimmen.

Wird durch die Gesellschafter- bzw. Aktionarsversammlung ein Beschluss gefasst, wonach der GeschaftsfOhrer einen Buchhaltungsvertrag mit einer bestimmten Buchhaltungsgesellschaft oder mit einem bestimmten als Einzelunternehmer ange-meldeten Fachmann fOr Buchhaltung (mit der Angabe des Namens) abzuschlieBen hat, so hat der GeschaftsfOhrer die Entscheidung des Obersten Organs zu erfOllen und den Vertrag abzuschlieBen.

In diesem Fall ist die Haftung des GeschaftsfOhrers fOr die BuchfOhrung und die Fixierung von Tatsachen der AusObung der Geschaftsvorfalle in Primarbelegen fraglich, da er lediglich die Entscheidung des Obersten Organs der Gesellschaft erfOllt hat. Ferner ist hier davon auszugehen, dass die Buchhaltungsgesellschaft bzw. der als Einzelunternehmer angemeldete Fachmach fOr Buchhaltung die Buch-haltung besser fOhren bzw. Primarbelege erstellen kOnnen als der GeschaftsfOhrer, der nicht unbedingt Ober eine Buchhaltungsausbildung verfOgen muss.

Es wird hier auch am Verschulden des GeschaftsfOhrers (wesentlicher Bestandteil eines Tatbestandes nach dem StGB und OrdWidrGB) fehlen, somit wird es fOr das Finanzamt schwer sein, das Verschulden des GeschaftsfOhrers in diesem Fall nachzuweisen.

Zu empfehlen ist dem GeschaftfOhrer, dass der Buchhalter der beauftragten Buch-haltungsgesellschaft bzw. der als Einzelunternehmer angemeldete Fachmann fOr Buchhaltung in die Datenbank des Finanzamtes als Buchhalter der Gesellschaft unbedingt aufgenommen wird. In diesem Fall wird ein solcher Buchhalter die Berichte ans Steueramt mit dem GeschaftsfOhrer mit unterzeichnen und somit unter Umstanden auch mithaften.

1.7. Die Pflicht zur Wahrung des Geschaftsgeheimnisses

1.7.1. Begriff des Geschaftsgeheimnisses

Das Geschaftsgeheimnis als Gesamtheit von Angaben technischen, organisatori-schen und produktionsbedingten Charakters spielt fOr dessen EigentOmer, der eine Geschaftstatigkeit in Wettbewerbsbedingungen austibt, eine bedeutende Rolle. Die Offenbarung des Geschaftsgeheimnisses oder vertraulicher Angaben (Angaben, an deren Geheimhaltung ein schutzwOrdiges Interesse besteht) gegen seinen Wunsch kann der Geschaftstatigkeit des Unternehmens einen erheblichen Scha-den zuftigen. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, den Schutz von Angaben sicherzustellen, welche zum Geschaftsgeheimnis gehOren.

GemaB Art. 36 Abs. 1 WirtGB kOnnen zum Geschaftsgeheimnis eines Unterneh-mens Angaben in Bezug auf die Produktion, Arbeitsvorgang, Leitung, finanzielle oder andere Tatigkeit des Unternehmens gehOren, deren Offenbarung die Interes-sen des Unternehmens beeintrachtigen kOnnte. Die Bestandteile und Umfang von Angaben, welche zum Geschaftsgeheimnis gehOren, und die Art und Weise des Schutzes dieser Angaben bestimmt das Unternehmen in Ubereinstimmung mit der Gesetzgebung.

Laut Art. 505 Abs. 1 BGB sind unter dem Geschaftsgeheimnis Angaben zu ver-stehen, welche insgesamt oder in einer bestimmten Form und Gesamtheit ihrer Bestandteile unbekannt und nicht leichtzuganglich fOr die Personen sind, welche mit den Angaben solcher Art gewOhnlich zu tun haben, und somit haben solche Angaben einen geschaftlichen Wert und sind Gegenstand adaquater MaBnahmen hinsichtlich der Wahrung ihrer Vertraulichkeit, welche von der Person getroffen wurden, die diese Angaben kontrolliert.

Somit kOnnen zum Geschaftsgeheimnis eines Unternehmens u.a. folgende Anga-ben zugerechnet werden: Verfahrensdaten, Angaben zur Produktionsausstattung, Leitung des Unternehmens, Kontostand, Einkommen, Plane und Investitionen, Produktionskosten, HOhe des Zuschlags, Angaben zu den Vertragspartnern und Vertragsbedingungen mit ihnen.

Laut Art. 30 InformG sind als vertraulich Angaben zu bezeichnen, welche sich im Besitz, in der Nutzung oder VerfOgung von bestimmten natOrlichen oder juristi-schen Personen befinden und welche auf deren Wunsch in Ubereinstimmung mit der von ihnen festgelegten Ordnung verbreitet werden. Solche natOrlichen und juristischen Personen bezeichnen selbst diese Angaben als vertraulich, legen das Zugangsverfahren zu vertraulichen Angaben sowie deren Schutzsystem fest.

Einem Geschaftsführer muss klar sein, welche Angaben des Unternehmens zum Geschaftsgeheimnis gehOren bzw. als vertraulich angesehen werden. Zu diesem Zwecke sowie zum Zwecke der Sicherstellung der Geheimhaltung von Geschafts-geheimnissen sowie vertraulichen Angaben werden einige Unterlagen ausgearbei-tet bzw. bestatigt.

In der Geschaftsgeheimnisordnung werden Angaben aufgelistet, welche zum Geschaftsgeheimnis bzw. zu vertraulichen Angaben gehOren, insbesondere Ver-tragsbedingungen mit Geschaftspartnern, das Verfahren der Kenntnisnahme von solchen Angaben seitens des Geschaftsf(ihrers, Verbot der Offenbarung dieser Informationen Dritten gegen(iber, Ubersendung von Angaben dieser Art usw.

Durch die Unterzeichnung einer Erklarung (iber die Geheimhaltung des Geschafts-geheimnisses bzw. vertraulicher Angaben (die in der Geschaftsgeheimnisordnung aufgelistet sind) seitens des Geschaftsf(ihrers wird im Streitfall nachgewiesen, dass er von der Geschaftsgeheimnisordnung Kenntnis genommen hat.

Ferner ist die Pflicht zur Wahrung des Geschaftsgeheimnisses seitens des Ge-schaftsf(ihrers sowie seine Haftung f(ir die Verletzung dieser Pflicht in seinem Arbeitskontrakt und seiner Stellenbeschreibung zu verankern. Zu beachten ist hier, dass die Kenntnisnahme von Bestimmungen der Geschaftsgeheimnisordnung und der Stellenbeschreibung durch den Geschaftsf(ihrer vor der Aufnahme seiner Arbeitstatigkeit zu erfolgen ist.

1.7.2. Angaben, die nicht zum Geschaftsgeheimnis gehOren

Einige Angaben gehOren laut der geltenden Gesetzgebung nicht zum Geschafts-geheimnis. Laut der Verordnung Nr. 611 kOnnen folgende Angaben nicht zum Geschaftsgeheimnis gehOren:

1) Gr(indungsunterlagen (also die Satzung) sowie Unterlagen, welche zur Aus(ibung der Geschaftstatigkeit bzw. ihrer Arten berechtigen;
2) Angaben, die bei der staatlichen Berichterstattung verwendet werden;
3) Angaben, welche f(ir die Feststellung der Richtigkeit der Berechnung bzw. Entrichtung von Steuern und Pflichtabgaben notwendig sind;
4) Angaben zur Anzahl und Gliederung des Personals, Personalausgaben insgesamt und Personalausgaben nach Stellen und Beruf sowie Angaben zu offenen Stellen;
5) Unterlagen (iber die Entrichtung von Steuern und Pflichtabgaben;
6) Angaben zur Umweltverschmutzung, zur Nichtbeachtung von sicheren Arbeits-bedingungen, zum Vertrieb der gesundheitsschadlichen Produktion sowie zu anderen Verletzungen der Gesetzgebung der Ukraine und zur HOhe des zuge-f(igten Schadens;
7) Unterlagen (iber die Zahlungsfahigkeit;
8) Angaben zur Beteiligung der Dienstpersonen des Unternehmens an anderen Unternehmen, Einrichtungen und Organisationen;
9) Angaben, welche gemaB der Gesetzgebung der Offenlegung unterliegen.

Die Unternehmen sind verpflichtet, die oben aufgelisteten Angaben den Organen der Exekutive, den AufsichtsbehOrden und den Rechtsschutzorganen sowie den anderen Unternehmen in Ubereinstimmung mit der Gesetzgebung auf deren Ver-langen vorzulegen. Ferner gehOren zum Geschaftsgeheimnis nicht die Angaben, die zum Staatsgeheimnis gehOren.

1.7.3. Haftung fur die Verletzung der Pflicht zur Wahrung von Geschaftsgeheimnissen

FBr die Verletzung der Pflicht zur Wahrung von Geschaftsgeheimnissen haftet der GeschaftsfOhrer.

GemaB Art. 164-3 Abs. 3 OrdWidrGB kann fOr den Erhalt, die Nutzung, die Of-fenlegung von Geschaftsgeheimnissen sowie vertraulicher Angaben zwecks der Beeintrachtigung des Unternehmensimages oder des Unternehmenseigentums eine Geldstrafe in HOhe von 9 bis zu 18 Steuerfreibetragen (ein Steuerfreibetrag betragt UAH 17,-) verhangt werden.

Vorsatzliche Handlungen, die auf das Erlangen von Geschaftsgeheimnissen zwecks der Offenlegung oder einer anderen Nutzung von Geschaftsgeheimnissen sowie der gesetzwidrigen Nutzung von Geschaftsgeheimnissen gerichtet sind, wer-den, falls dies einen erheblichen Schaden dem Unternehmen verursacht, nach Art. 231 StGB (strengste Strafe - Freiheitsentziehung bis zu drei Jahren) verfolgt.

Laut Art. 232 StGB wird eine vorsatzliche Verletzung von Geschaftsgeheimnissen durch eine Person, der ein Geschaftsgeheimnis infolge ihrer beruflichen bzw. dienstlichen Tatigkeit bekannt geworden war, mit Freiheitsentziehung bis zu zwei Jahren bestraft, falls die Verletzung aus eigennOtzigen bzw. anderen persOnlichen GrLinden erfolgte und dem Unternehmen einen erheblichen Schaden verursachte.

GemaB Art. 134 ArbGB hat der GeschaftsfOhrer den Schaden, der durch seine schuldigen Handlungen entstanden hat und strafrechtliche MaBnahmen nach sich zieht, im vollen Umfang dem Unternehmen, bei dem er angestellt ist, zu ersetzen.

Zu beachten ist, dass laut Art. 21 Abs. 3 ArbGB die Haftung (darunter auch die materielle) des Geschaftsführers in dessen Arbeitskontrakt vorgesehen werden kann. Wird der Umfang der materiellen Haftung fur den zugefügten Schaden seitens des Geschaftsführers in dessen Arbeitskontrakt bestimmt, so haftet er ungeachtet der Höhe des entstandenen Schadens nach dem Arbeitskontrakt.

In diesem Fall werden die Bestimmungen des Arbeitskontrakts dem Art. 9 ArbGB („Der Arbeitskontrakt kann keine Arbeitsbedingungen beinhalten, welche die Rechtsstellung des Arbeitnehmers im Vergleich zur geltenden Gesetzgebung der Ukraine verschlechtern; derartige Vertragsbestimmungen sind nichtig.") nicht wi-dersprechen. GemaB Punkt 5 der Entscheidung des Verfassungsgerichts kOnnen die Vertragsparteien in den Arbeitskontrakt fOr den GeschaftsfOhrer ungOnstige Vertragsbedingungen (darunter auch erhOhte Haftung) aufnehmen.

Fur die Verletzung der Pflicht zur Wahrung von Geschaftsgeheimnissen, darunter auch fur den Erhalt von fremden vertraulichen Angaben auf eine gesetzwidrige Weise, deren Offenbarung oder Nutzung ohne Zustimmung des Eigentümers dieser Angaben, hat der Eigentümer von Geschaftsgeheimnissen bzw. von ver-traulichen Informationen Anspruch auf Ersatz des zugefügten Schadens (darunter auch eines moralischen, d.h. immateriellen Schadens) in Ubereinstimmung mit Art. 1166 und 1167 BGB.

Mehr dazu unter „Haftung des GeschaftsfOhrers".

1.8. Einschrankung der Vertretungsmacht des Geschaftsführers

1.8.1. Umfang der Einschrankung

Der GeschaftsfOhrer einer Gesellschaft handelt in deren Namen ohne Vollmacht, vertritt deren Interesse in Beziehungen mit juristischen und natiirlichen Personen, klart aktuelle Angelegenheiten der Gesellschaft. Alle diese Tatigkeiten Obt er im Rahmen und gemaB der in der Satzung der Gesellschaft festgelegten Ordnung aus (Art. 65 Abs. 5 WirtGB).

Die durch das Gesetz normierte Vertretungsbefugnis kann dem GeschaftsfOhrer nicht entzogen werden, was sich in Anbetracht auf mOgliche Missbrauchsfalle nachteilig auf die Gesellschafter bzw. Aktionare auswirken kann; seine Vertretungs-befugnis kann aber eingeschrankt werden.

Wenn die Gesellschafter bzw. Aktionare den Missbrauch der Vertretungsmacht seitens des Geschaftsführers vermeiden wollen, müssen sie dessen Vertretungsbe-fugnisse in der Satzung klar festlegen. Dabei kann bestimmt werden, dass einige Handlungen des Geschaftsführers der vorherigen Zustimmung des Obersten Organs (Gesellschafter- bzw. Aktionarsversammlung) bedürfen oder dass eini-ge Rechtsgeschafte (z.B. Rechtsgeschafte, deren Wert Ober einem Betrag liegt; Mietvertrage) vom Obersten Organ oder vom Aufsichtsrat abzuschlieBen sind. In diesem Fall werden diese Rechtsgeschafte von einer durch das Oberste Organ bzw. den Aufsichtsrat bevollmachtigten Person abgeschlossen.

MOchten die Gesellschafter bzw. Aktionare in der Satzung bestimmen, dass einige Handlungen des Geschaftsführers der vorherigen Zustimmung bedürfen, so ist auf die Formulierung der Notwendigkeit der Einholung einer solchen vorherigen Zustimmung groBer Wert zu legen. Wenn in der Satzung festgelegt wird, dass z.B. die Verpfandung von Anlagegütern der Gesellschaft einer Genehmigung der Gesellschafter- bzw. Aktionarsversammlung oder des Aufsichtsrats bedarf, kann dies auch bedeuten, dass es sich um eine nachtragliche Zustimmung handelt. In diesem Fall kommt der Pfandvertrag mit der Unterzeichnung durch den Geschafts-führer wirksam zustande. Die Verweigerung der Gesellschafter- bzw. Aktionarsver-sammlung oder des Aufsichtsrats, den Pfandvertrag zu genehmigen, gilt nicht als Grundlage dafür, dass ein Vertrag für unwirksam erklart werden kann (Pkt. 9.4. von Erlauterungen).

Die Einschrankung der Vertretungsbefugnis des Geschaftsführers in der Satzung zahlt zu den ins Handelsregister eintragungspflichtigen Tatsachen. Diese sind innerhalb von fünf Tagen ab dem Tag der Bestatigung der neuen Satzung beim Handelsregister anzumelden (Art. 7 Abs. 2 WirtG).

Dabei gelten alle ins Handelsregister eingetragenen Tatsachen als richtig und eine dritte Person muss sie gegen sich gelten lassen. Solange eine ins Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einer dritten Person nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, dass diese die Tatsache kannte oder kennen musste (Art. 18 RegG). Im letzten Fall hat die Gesellschaft, in deren Namen der Geschaftsführer handelte, also nachzuweisen, dass die dritte Person über die Einschrankungen der Vertretungsmacht des Geschaftsführers kannte oder kennen musste.

Als Beispiel kann hier angeführt werden, dass die dritte Person gleichzeitig der Aktionar der Gesellschaft ist und auf der Aktionarsversammlung, auf der die Befugnisse des Geschaftsführers eingeschrankt wurden, teilnahm. In diesem Fall lasst sich nachweisen, dass die dritte Person die Einschrankungen der Vertre-tungsmacht des Geschaftsführers kannte.

Der Eintrag einer Einschrankung der Vertretungsmacht des Geschaftsführers im Handelsregister sowie die MOglichkeit der Beantragung eines aktuellen Staatsre-gisterauszuges (dieser wird innerhalb von fünf Werktagen ab dem Tag der Be-antragung ausgestellt) gelten als Nachweis dafür, dass der Vertragspartner der Gesellschaft die Einschrankungen der Vertretungsmacht des Geschaftsführers kennen musste.

SchlieSt der Geschaftsführer im Namen der Gesellschaft (wobei er seine Befug-nisse überschreitet) beispielsweise einen Vertrag mit einem Geschaftspartner ab, kann dieser Vertrag für unwirksam erklart werden. Dabei wird in der Praxis von der Pflicht des Geschaftspartners ausgegangen, die Befugnisse eines solchen Ge-schaftsfOhrers im Vorfeld der Unterzeichnung des Vertrags (z.B. bei der Einsicht-nahme in die Satzung, der Beantragung eines aktuellen Staatsregisterauszuges) zu OberprOfen.

Zu beachten ist, dass das ukrainische Recht im Vergleich zum deutschen keine MOglichkeit bietet, die Vertretungsbefugnisse des GeschaftsfOhrers in dessen Ar-beitskontrakt effektiv zu beschranken. Wenn die Befugnisse des GeschaftsfOhrers in seinem Arbeitskontrakt eingeschrankt werden, so ist es ratsam, solche Ein-schrankungen auch in die Satzung bzw. ins Handelsregister aufzunehmen respekti-ve eintragen zu lassen.

1.8.2. Das Vier-Augen-Prinzip

Die Befugnisse des GeschaftsfOhrers kOnnen auch durch die Festlegung eines Vier-Augen-Prinzips beschrankt werden. In diesem Fall wird die Unterzeichnung von wichtigen Vertragen nicht einer Person Oberlassen. Ziel ist es, das Risiko von Fehlern und Missbrauch zu verringern.

Das Vier-Augen-Prinzip ist in der Satzung der Gesellschaft durch die Einraumung einer zweiten Zeichnungsbefugnis an andere Mitglieder des geschaftsfOhrenden Organs zu verankern (im Gegensatz zum deutschen Recht kOnnen die Bevoll-machtigten aufgrund einer vergleichbaren Prokura nicht bei der Gestaltung des Vier-Augen-Prinzips berOcksichtigt werden). Die Eintragung dieser Einschrankung ins Handelsregister sollte man auch in diesem Fall nicht vergessen.

Das Vier-Augen-Prinzip lasst sich einigermaBen bei der VerfOgung Ober das Kon-toguthaben durchsetzen. Hier werden ein GeschaftsfOhrer mit der ersten und ein anderer mit der zweiten Zeichnungsbefugnis in die Unterschriftskarten aufgenom-men. Die Oberweisungsauftrage sind somit nur nach der Zeichnung durch beide GeschaftsfOhrer gOltig. Zu beachten ist, dass die Aufnahme einer anderen Person (z.B. eines Buchhalters, der Ober die sog. zweite Unterschrift verfOgt) den zweiten GeschaftsfOhrer „aus dem Geschaft" herauswerfen kann. Denn der Uberweisungs-auftrag ist in diesem Fall laut Bestimmungen von Verordnung Nr. 492 bei Vorhan-densein einer ersten und einer zweiten Unterschrift gOltig.

1.8.3. Abschluss von Insichgeschaften

Umstritten bleibt in der Ukraine, ob der GeschaftsfOhrer einer Gesellschaft als de-ren Vertreter oder als Organ der Gesellschaft handelt, folglich ob er Insichgeschaf-te abschlieBen darf. Ein Insichgeschaft liegt laut ukrainischem Recht vor, wenn jemand ein Rechtsgeschaft entweder im eigenen Namen oder im Namen eines von ihm Vertretenen mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten abschlieSt.

Sicherheitshalber ist anzuraten, in die Satzung der Gesellschaft, in die Geschafts-ordnung der Direktion und in den Arbeitskontrakt mit dem GeschaftsfOhrer ein entsprechendes Verbot aufzunehmen, wonach der GeschaftsfOhrer nicht berechtigt ist, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschafte abzuschlieBen.

1.9. Einschrankung der Vertretungsmacht des Reprasentanzleiters

Was die Einschrankung der Vertretungsmacht des Reprasentanzleiters eines auslandischen Unternehmens in der Ukraine angeht, so ist hier zu beachten, dass dessen Vertretungsbefugnis nicht durch das Gesetz normiert wird. Im Vergleich zum GeschaftsfOhrer einer Gesellschaft handelt der Reprasentanzleiter aufgrund einer ihm vom auslandischen Unternehmen erteilten Vollmacht und einer Ge-schaftsordnung der Reprasentanz. In diesen Dokumenten werden die Befugnisse des Reprasentanzleiters festgelegt, namlich aufgezahlt. Hier kann die „Einschran-kung" der Vertretungsmacht des Reprasentanzleiters bereits bei der Gestaltung der Vollmacht und Geschaftsordnung erfolgen, wobei Befugnisse, die dem Repra-sentanzleiter nicht zu erteilen sind, in diese Dokumente einfach nicht aufgenom-men werden sollten.

2. Auslanderrechtliche Bestimmungen in Bezug auf den GeschaftsfOhrer 2.1. Beantragung einer Arbeitserlaubnis

Zum GeschaftsfOhrer einer ukrainischen Gesellschaft kann auch ein Auslander be-stellt bzw. gewahlt werden. In diesem Fall ist vor der Aufnahme der Arbeitstatigkeit durch den Auslander zuerst eine Arbeitserlaubnis bei dem zustandigen Arbeitsamt am Ort des Sitzes der Gesellschaft zu beantragen.

Antragsteller einer Arbeitserlaubnis ist die Gesellschaft, d.h. der Arbeitgeber, und nicht der Auslander, d.h. der Arbeitnehmer. Das bedeutet, dass bei der GrOndung einer Gesellschaft zuerst ein ukrainischer Staatsangehöriger zum GeschaftsfOhrer der Gesellschaft bestellt werden muss. Erst nach der Eintragung der Gesellschaft bei zustandigen BehOrden und Erteilung einer Arbeitserlaubnis fOr den Auslan-der kann ein Arbeitsverhaltnis zwischen ihm und der Gesellschaft eingegangen werden.

Die Arbeitserlaubnis wird auf den Namen des Arbeitgebers mit der Angabe des Namens des Arbeitnehmers und der von diesem besetzten Position ausgestellt. Diese Tatsache hat zur Folge, dass es sich laut der geltenden Gesetzgebung der Ukraine nicht um eine uneingeschrankte Arbeitserlaubnis (unbeschrankter Zugang zum ukrainischen Arbeitsmarkt) handelt.

Laut der geltenden Gesetzgebung der Ukraine haben Ausländer, die über eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung in der Ukraine verfügen, das Recht, ein Arbeitsverhältnis entsprechend der für ukrainische Staatsangehörige geltenden Ordnung einzugehen (Art. 8 AusländerG). Sie genieBen also in diesem Sinne die gleiche Rechtsstellung wie Staatsangehörige der Ukraine und bedürfen somit keiner Arbeitserlaubnis.

Ferner ist keine Arbeitserlaubnis für die Ausländer erforderlich, welche vom Inves­tor im Rahmen eines Vertrags über die Produktionsaufteilung angestellt sind, Art. 35 ProduktG.

Zu betonen ist hier, dass eine Arbeitserlaubnis unter der Voraussetzung erteilt wird, dass es keine ukrainischen Mitarbeiter der gleichen Qualifikation gibt bzw. dass die ZweckmäBigkeit der Anstellung eines ausländischen Mitarbeiters gesondert begründet wird (Pkt. 2 Verordnung Nr. 322).

Neben einer Begründung der Notwendigkeit der Anstellung eines Ausländers so-wie der Gewährleistung von adäquaten Arbeitsbedingungen sind von der ukraini-schen Gesellschaft folgende Unterlagen bei dem örtlichen zuständigen Arbeitsamt einzureichen:

1) formloser Antrag;
2) zwei Passbilder;
3) Bevollmächtigung der Person, welche die Interessen der Gesellschaft gegenüber dem Arbeitsamt vertritt. Die Vorlage dieses Dokuments ist bei der Anstellung von konzerninternen Entsandten (leitenden Angestellten, Managern und Spezialisten) nicht erforderlich;
4) Bescheinigung des Finanzamts über die Bezahlung von allen Steuern bzw. Pflichtabgaben seitens der Gesellschaft;
5) Bescheinigung des Arbeitsamts über die Bezahlung von allen Pflichtabgaben der Gesellschaft gegenüber dem Arbeitsamt;
6) Quittung der Bezahlung einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von vier gesetzlichen Mindestlöhnen (ab dem 1. Oktober 2009 beträgt die Bearbei-tungsgebühr somit UAH 2.600,-; ca. EUR 240,-);
7) Kopie der Vorlage vom Arbeitskontrakt mit dem Ausländer. Der Ausländer darf im Vergleich zu ukrainischen Mitarbeitern im Hinblick auf die Arbeitsbedingun-gen und -vergütung nicht benachteiligt, kann aber bessergestellt werden. Nach der Erteilung der Arbeitserlaubnis muss der Arbeitskontrakt mit dem ausländischen Arbeitnehmer zu den vorgelegten Bedingungen unterzeichnet werden;
8) Bestätigung der Gesellschaft darüber, dass die Stelle, die vom Ausländer besetzt wird, laut der geltenden Gesetzgebung keine ukrainische Staatsange-hörigkeit erfordert und keinen Zugang zu Staatsgeheimnissen vorsieht.

[...]

Fin de l'extrait de 80 pages

Résumé des informations

Titre
Geschäftsführer in der Ukraine
Sous-titre
Bestellung und Abberufung, Risiken, Aufenthaltsrecht, Haftung, vertragliche Gestaltung, Einschränkung der Vertretungsmacht, Arbeitserlaubnis, Besteuerung der Einkünfte
Auteur
Année
2010
Pages
80
N° de catalogue
V145467
ISBN (ebook)
9783640538225
ISBN (Livre)
9783640537792
Taille d'un fichier
693 KB
Langue
allemand
Mots clés
Geschäftsführer, Arbeitserlaubnis, Dienstkarten für den Repräsentanzleiter, Steuernummer, Arbeitskontrakt, Arbeitsvertrag, Probezeit, Führung des Arbeitsbuchs, Anspruch auf Urlaub, Abberufung und Kündigung des Geschäftsführers, Besteuerung der Einkünfte des Geschäftsführers, Haftung des Geschäftsführers
Citation du texte
bnt und Partner Kiew (Auteur), 2010, Geschäftsführer in der Ukraine, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/145467

Commentaires

  • Pas encore de commentaires.
Lire l'ebook
Titre: Geschäftsführer in der Ukraine



Télécharger textes

Votre devoir / mémoire:

- Publication en tant qu'eBook et livre
- Honoraires élevés sur les ventes
- Pour vous complètement gratuit - avec ISBN
- Cela dure que 5 minutes
- Chaque œuvre trouve des lecteurs

Devenir un auteur